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UVPG - Gesetz über die UmweltverträglichkeitsprüfungGesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin
- Berlin -

Vom 7. Juni 2007
(GVBl. Bln Nr. 15 vom 16.06.2007 S. 222; 25.09.2019 S. 612 19)
Gl.-Nr.: 2127-10




Archiv: 1992
Siehe Fn.: *

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes 19

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 19

Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend für das Landesrecht.

§ 3 Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung 19

(1) Für Vorhaben nach Anlage 1 ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.

(2) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, ihre Voraussetzungen und ihre Durchführung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.

(3) Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die dafür notwendigen Verfahrenshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführende Behörde wahrgenommen. Federführende Behörde ist

  1. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt,
  2. die für eine Genehmigung nach dem Atomgesetz zuständige Landesbehörde, wenn es sich um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt,
  3. im Übrigen die Behörde, die für dasjenige Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheiden diese gemeinsam.

(4) Sind in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Behörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde im Sinne des Absatzes 3 insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen.

§ 3a Zentrales Internetportal 19

(1) Das Land Berlin richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Aufbau und Betrieb dieses zentralen Internetportals obliegen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung. Sie kann diese Aufgaben auf Dritte übertragen.

(2) In das Internetportal nach Absatz 1 werden eingestellt:

  1. Bekanntmachungen nach
  2. Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ,
  3. die auszulegenden Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als elektronische Dokumente,
  4. die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens sowie die Angabe der wesentlichen Gründe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Einstellung der Angaben oder Unterlagen nach Satz 1 in das Internetportal erfolgt durch die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde, in Fällen des § 3 Absatz 3 durch die federführende Behörde.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Internetportal nach Absatz 1 ist zulässig, soweit dies entsprechend der Zweckbestimmung des Portals erforderlich ist. Die in das Internetportal nach Absatz 1 eingegebenen Daten sind solange zu speichern, wie sie zur Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt werden. Sie dürfen darüber hinaus für verwaltungsbehördliche Zwecke gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung kann Ausführungsvorschriften über die Benutzung des Internetportals nach Absatz 1 erlassen.

§ 3b Berichterstattung an die Europäische Union 19

Die Übermittlung der Angaben nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung. Die für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständigen Behörden, in Fällen des § 3 Absatz 3 die federführende Behörde, stellen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung hierzu die notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung.

§ 4 Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung

(1) Für Pläne und Programme nach Anlage 2 ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wenn sie den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben setzen. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.

(2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, ihre Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

§ 5 Durchführungsvorschriften

(1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,

  1. soweit dies jeweils zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder des Bundes erforderlich ist, weitere Vorhaben, Pläne oder Programme wegen ihrer voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen in die Anlagen 1 oder 2 aufzunehmen oder bestimmte Vorhaben, Pläne oder Programme, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Umweltauswirkungen wegen des Standortes, der Größe, der Art des Vorhabens oder auf Grund kumulativer Auswirkungen zu besorgen sind, aus den Anlagen 1 oder 2 zu streichen,
  2. Änderungen zur Bestimmung der federführenden Behörde im Sinne von § 3 Abs. 3 vorzunehmen.

(2) Das für die Umwelt zuständige Mitglied des Senats kann zur Durchführung der Umweltprüfung Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Abgeordnetenhaus sie nicht in einer der drei auf den Eingang der Vorlage des Senats folgenden ordentlichen Plenarsitzungen verweigert hat.

§ 6 Beteiligung von Sachverständigen

(1) Beauftragt die federführende Behörde, weil sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die notwendige Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann oder wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens erforderlich ist, Sachverständige mit der Durchführung einzelner Aufgaben, insbesondere mit der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung, so trägt die Kosten der Träger des Vorhabens.

(2) Vor Beauftragung eines Sachverständigen hat die Behörde den Träger des Vorhabens über die beabsichtigte Auswahl des Sachverständigen und die voraussichtliche Höhe der Kosten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Vor Beauftragung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.

§ 7 Übergangsvorschrift

(1) Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben dienen und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen oder Programmen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, es sei denn, mit ihrer Aufstellung wurde vor dem 21. Juli 2004 begonnen und sie wurden vor dem 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

§ 8 Änderung des Berliner Straßengesetzes

§ 22 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Soweit nach dem Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau oder die Änderung einer Straße eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist stets ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen; Absatz 4 gilt entsprechend."

2. Der bisherige Satz 4 wird der neue Satz 5; in ihm werden nach dem Wort "Ordnung" die Worte "und sonstiger Straßen" eingefügt.

3. Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden die neuen Sätze 6 bis 10; in dem neuen Satz 10 wird die Angabe "vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" ersetzt.

§ 9 Änderung der Bauordnung für Berlin

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird wie folgt geändert:

1. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

" § 64 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

§ 10 Änderung des Landesseilbahngesetzes

In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Landesseilbahngesetzes vom 9. März 2004 (GVBl. S. 110) wird die Angabe "vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist," durch die Angabe "vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

§ 10a Abweichung vom Bundesrecht 19

Abweichend von Nummer 13.4 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Tiefbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgung erst ab einer Tiefe von 100 Metern unter Flur durchzuführen.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), geändert durch § 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), außer Kraft.

.

Liste UVP-pflichtiger VorhabenAnlage 1 19
(zu § 3 Abs. 1)

Erläuterungen zu dem Verzeichnis

X =Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
A =Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach Einschätzung der zuständigen Behörde nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
S =Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach Einschätzung der zuständigen Behörde nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend dem dort beschriebenen Prüfungsverfahren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Schutzgebiete = Gebiete im Sinne der Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.VorhabenFestlegung zur UVP
1.Verkehrsvorhaben 
1.1Bau einer Schnellstraße gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.X
1.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 3 km oder mehr aufweist.X
1.3Der Neu- oder Ausbau (Erweiterung um mindestens einen durchgehenden Fahrstreifen) von Straßenmit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme
  1. einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193) geändert worden ist, oder die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193) geändert worden ist unter Schutz steht, oder eines Naturschutzgebietes oder eines Landschaftsschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt,
  2. auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt,
  3. auf einer Länge von insgesamt mehr als 3 km in der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten liegt,
  4. auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.06.2008 S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 (ABl. L 226 vom 29.08.2015 S. 4) geändert worden ist eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist,
  5. in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und im Falle des Neubaus von mehr als 1 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 10.000 Kfz/24 h oder im Falle des Ausbaus von mehr als 2,5 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 20.000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder
  6. auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Naturparks liegt.

Sofern durch ein Vorhaben im Sinne der Buchstaben b bis f zwar keiner der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 % erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

X
1.4Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme auf einer Länge von insgesamt mehr als 500 m bis zu 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt.

Der Neu- oder Ausbau selbstständiger Rad- und Gehwege unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung, wenn die Maßnahme auf einer Länge von mehr als 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt und in den in Nummer 1.3 Buchstabe a, c und f genannten Fällen, wobei sich ein dort angegebener Schwellenwert jeweils bei Neubau verdoppelt und bei Ausbau verdreifacht.

S
1.5Der Neu- oder Ausbau (Erweiterung um mindestens einen durchgehenden Fahrstreifen) von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, sowie die Verlegung von Straßen, wenn die Straße oder der von der Maßnahme betroffene Straßenabschnitt innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt oder dorthin verlegt wird.A
1.6Errichtung und Betrieb von Skipisten, Sommerrodelbahnen, Skiliften, Seilbahnen und dazugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen.A
2.Bauvorhaben
2.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes, einer Industriezone, eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung oder eines Städtebauprojektes, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde und der in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird.A
3.Errichtung und Betrieb von nicht dem Bundesberggesetz und nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegenden Steinbrüchen, Tagebauen, Torfgewinnungsvorhaben und sonstigen Abgrabungen, die einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
3.1mehr als 25 ha Gesamtfläche beanspruchen,X
3.2mehr als 1 ha Gesamtfläche beanspruchen,A
3.3a) bei Torfgewinnungsvorhaben 200 m2 bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen,
b) bei sonstigen Vorhaben mehr als 2 ha und bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen,
S
3.4in Schutzgebieten liegen.S
4.Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung
4.1ab einer Größe von 2 ha,A
4.2ab einer Größe von 1 ha bis zu einer Größe von weniger als 2 ha,S
4.3in Schutzgebieten.S
5.Forstwirtschaftliche Vorhaben
5.1Erstaufforstungen im Sinne des Landeswaldgesetzes bis zu einer Größe von 50 ha;A
5.2a) Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart in Gebieten von über 3 ha und bis zu 10 ha Wald,X
b) von unter 3 ha Wald.S

.

Liste SUP-pflichtiger Pläne und ProgrammeAnlage 2 19
(zu § 4 Abs. I Satz 1)

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 4 unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:

Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung

  1. Abfallwirtschaftsplan (§ 14 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin),
  2. Abfallwirtschaftskonzept (§ 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin),
  3. Verkehrswegeplanung auf Landesebene einschließlich Bedarfsplänen,
  4. Nahverkehrsplan (§ 29 des Berliner Mobilitätsgesetzes).

____________________

* ) 19 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.01.2012 S. 1), der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.04.2014 S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

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