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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 1 vom 13.01.2021 S. 1)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes

Das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. S. 1046, 1047) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8a Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Richter sind verpflichtet, sich fortzubilden."Richter sind verpflichtet, sich fortzubilden, insbesondere die für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen methodischen und sozialen Kompetenzen zu erwerben, zu erhalten und fortzuentwickeln."

2. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "betreffenen" durch das Wort "betreffenden" ersetzt.

3. § 94

§ 94 Verfahren

(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter oder Staatsanwalt bestellt werden.

(2) Zum Vertreter der Einleitungsbehörde kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(3) § 77 findet Anwendung.

wird aufgehoben.

4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Das Juristenausbildungsgesetz vom 16. Juli 2003 (GBl. S. 354), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189, 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dieses legt die Rahmenbedingungen der Prüfungen fest."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Prüfung kann auch an einem anderen Ort abgenommen werden."

b) In Absatz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
"b) die Hochschullehrer des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1,"

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "der Rechtsverordnung nach § 36 LHG" durch die Wörter "den Satzungen nach § 32 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "spätestens" gestrichen.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann die Berufung im Einzelfall über den in Satz 2 genannten Zeitpunkt hinaus mehrfach um jeweils ein Jahr verlängern."

c) In Absatz 4 wird das Wort "Professor" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "wenn der Bewerber diese erst für einen Zeitpunkt nach Ablauf von vier Jahren seit Ablegung der Ersten juristischen Prüfung beantragt," gestrichen.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Nummern 3 bis 7.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, 784) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einem mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgericht kann eine gemeinsame Zweigstelle der übrigen mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgerichte eingerichtet werden; die sachliche Zuständigkeit dieser gemeinsamen Zweigstelle beschränkt sich auf die Führung der Grundbücher und umfasst nicht die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens."

2. In § 5 werden die Wörter "Zivil- und Strafkammern" durch die Wörter "Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, und der Strafkammern" ersetzt.

3. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "dem Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "den Oberlandesgerichten, den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten, den Präsidenten der Landgerichte und den Vollzugsanstalten" durch die Wörter "ihm, den Oberlandesgerichten und den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "und der Notare sowie der Ratschreiber" durch die Wörter "der Notare und der Ratschreiber sowie für die sonstigen Urkunden der Justizverwaltung" ersetzt.

5. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Staatsanwaltschaft" die Wörter ", Personen, die ihnen obliegende oder übertragene Aufgaben eines Rechtspflegers wahrnehmen," eingefügt.

6. In der Überschrift zu § 44 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 3. März 1976 (GBl. S. 199), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Radolfzell" die Wörter "am Bodensee" eingefügt.

b) In Absatz 11 wird das Wort "Lahr" durch die Wörter "Lahr/Schwarzwald" ersetzt.

c) Die Aufzählung in Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Bad Saulgau,
Bad Waldsee,
Biberach an der Riß,
Leutkirch im Allgäu,
Ravensburg,
Riedlingen,
Tettnang und
Wangen im Allgäu."

d) Die Aufzählung in Absatz 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Bad Urach,
Calw,
Münsingen,
Nagold,
Reutlingen,
Rottenburg am Neckar und
Tübingen."

e) Die Aufzählung in Absatz 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Bad Säckingen,
Schönau im Schwarzwald,
Schopfheim,
St. Blasien und
Waldshut-Tiengen."

2. In § 6 werden die Wörter "Gemeinden oder Gemeindeteile" durch die Wörter "Gemeinden, Gemeindeteile und gemeindefreien Gebiete" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 14.4 der Anlage wird das Wort "Oberrotweil" durch die Wörter "Vogtsburg im Kaiserstuhl" ersetzt.

b) Ziffer 16 wird wie folgt geändert:

aa) Unter Ziffer 16.2 wird die Ziffer "16.3 Dettenheim" eingefügt.

bb) Ziffer 16.9 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Ziffern 16.3 bis 16.8 werden die Ziffern 16.4 bis 16.9.

c) Ziffer 19 wird wie folgt geändert:

aa) Unter Ziffer 19.4 wird die Ziffer "19.5 Bad Wildbad" eingefügt.

bb) Ziffer 19.17 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Ziffern 19.5 bis 19.16 werden die Ziffern 19.6 bis 19.17.

d) Den Ziffern 21.4 und 75.1 der Anlage werden jeweils die Wörter "im Schwarzwald" angefügt.

e) Ziffer 26 wird wie folgt geändert:

aa) Unter Ziffer 26.3 wird die Ziffer "26.4 Rhein au, gemeindefreies Gebiet" eingefügt.

bb) Die bisherigen Ziffern 26.4 und 26.5 werden die Ziffern 26.5 und 26.6.

f) Ziffer 28 wird wie folgt geändert:

aa) Ziffer 28.5 werden die Wörter "am Kaiserstuhl" angefügt.

bb) Die Ziffern 28.17 und 28.18 werden aufgehoben.

cc) In Ziffer 28.19 wird das Wort "Schallstadt-Wolfenweiler" durch das Wort "Schallstadt" ersetzt.

dd) Die bisherigen Ziffern 28.19 und 28.20 werden die Ziffern 28.17 und 28.18.

ee) Unter Ziffer 28.18 werden die Ziffern "28.19 St. Märgen" und "28.20 St. Peter" eingefügt.

g) Ziffer 29 wird wie folgt geändert:

aa) Ziffer 29.4 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Ziffern 29.5 bis 29.10 werden die Ziffern 29.4 bis 29.9.

h) Ziffer 33 wird wie folgt geändert:

aa) Unter Ziffer 33.3 wird die Ziffer "33.4 Bad Boll" eingefügt.

bb) Ziffer 33.6 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Ziffern 33.4 und 33.5 werden die Ziffern 33.5 und 33.6.

i) Ziffer 37 wird wie folgt geändert:

aa) Ziffer 37.6 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Ziffern 37.7 bis 37.19 werden die Ziffern 37.6 bis 37.18.

cc) Unter Ziffer 37.18 wird die Ziffer "37.19 Langenbrettach" eingefügt.

j) Den Ziffern 42.1, 42.2, 42.7, 42.8 und 42.10 werden jeweils die Wörter "am Kaiserstuhl" angefügt.

k) In den Ziffern 46 und 46.3 wird jeweils das Wort "Lahr" durch die Wörter "Lahr/Schwarzwald" ersetzt.

l) Ziffer 51 wird wie folgt geändert:

aa) Ziffer 51.1 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Ziffern 51.2 bis 51.12 werden die Ziffern 51.1 bis 51.11.

cc) Unter Ziffer 51.11 wird die Ziffer "51.12 Remseck am Neckar" eingefügt.

m) Ziffer 60 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Ziffer 60 wird die Ziffer "60.1 Aichtal" eingefügt.

bb) Ziffer 60.7 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Ziffern 60.1 bis 60.6 werden die Ziffern 60.2 bis 60.7.

n) Ziffer 62 wird wie folgt geändert:

aa) Ziffer 62.12 wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Ziffer 62.13 wird die Ziffer 62.12.

o) Den Ziffern 67, 67.4 und 92.3 der Anlage werden jeweils die Wörter "am Bodensee" angefügt.

p) Ziffer 74 wird wie folgt geändert:

aa) In Ziffer 74 wird nach dem Wort "Amtsgerichtsbezirk" das Wort "Bad" eingefügt.

bb) Unter Ziffer 74 der Anlage wird die Ziffer "74.1 Bad Säckingen" eingefügt.

cc) Ziffer 74.5 wird aufgehoben.

dd) Die bisherigen Ziffern 74.1 bis 74.4 werden die Ziffern 74.2 bis 74.5.

q) In den Ziffern 75, 75.6, und 107.5 der Anlage wird jeweils das Wort "Sankt" durch die Angabe "St." ersetzt.

r) Ziffer 76 wird wie folgt geändert:

aa) In Ziffer 76 wird nach dem Wort "Amtsgerichtsbezirk" das Wort "Bad" eingefügt.

bb) Unter Ziffer 76 wird die Ziffer "76.1 Bad Saulgau" eingefügt.

cc) Ziffer 76.5 wird aufgehoben.

dd) Die bisherigen Ziffern 76.1 bis 76.4 werden die Ziffern 76.2 bis 76.5.

s) Ziffer 78 wird wie folgt geändert:

aa) Die Ziffern 78.1, 78.2, 78.6, 78.7, 78.8, 78.10, 78.11 und 78.12 werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Ziffern 78.3 und 78.4 werden die Ziffern 78.1 und 78.2.

cc) Unter Ziffer 78.2 wird die Ziffer "78.3 Kleines Wiesental" eingefügt.

dd) Die bisherige Ziffer 78.5 wird die Ziffer 78.4. ee) Die bisherige Ziffer 78.9 wird die Ziffer 78.5.

t) Ziffer 84.4 werden die Wörter "am Hochrhein" angefügt.

u) In Ziffer 86.8 wird das Wort "Durchhasuen" durch das Wort "Durchhausen" ersetzt.

v) Ziffer 87.6 werden die Wörter "am Rhein" angefügt.

w) In Ziffer 92.4 wird das Wort "Kreßbronn" durch das Wort "Kressbronn" ersetzt.

x) In Ziffer 95.3 werden die Wörter "Emmingen ab Egg" durch das Wort "Emmingen-Liptingen" ersetzt.

y) Ziffer 98 wird wie folgt geändert:

aa) In Ziffer 98 wird nach dem Wort "Amtsgerichtbezirk" das Wort "Bad" eingefügt.

bb) Unter Ziffer 98 wird die Ziffer "98.1 Bad Urach" eingefügt.

cc) Ziffer 98.8 wird aufgehoben.

dd) Die bisherigen Ziffern 98.1 bis 98.7 werden die Ziffern 98.2 bis 98.8.

ee) In Ziffer 98.9 wird das Wort "Würtingen"

durch die Angabe "St. Johann" ersetzt.

z) Ziffer 100 wird wie folgt geändert:

aa) Ziffer 100.7 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Ziffern 100.8 und 100.9 werden die Ziffern 100.7 und 100.8.

cc) Unter Ziffer 100.8 wird die Ziffer "100.9 St. Georgen im Schwarzwald" eingefügt.

a0) Ziffer 101 wird wie folgt geändert:

aa) Unter Ziffer 101.2 wird die Ziffer "101.3 Kernen im Remstal" eingefügt.

bb) Ziffer 101.6 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Ziffern 101.3 bis 101.5 werden die Ziffern 101.4 bis 101.6.

a1) Die bisherigen Ziffern 74, 76 und 98 werden die Ziffern 7 bis 9.

a2) Die bisherigen Ziffern 7 bis 73 werden die Ziffern 10 bis 76.

a3) Die bisherige Ziffer 75 wird die Ziffer 87.

a4) Die bisherigen Ziffern 87 bis 97 werden die Ziffern 88 bis 98.

Artikel 5
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (GBl. S. 593, 596) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden, in diesem Fall entfällt das Unterschriftserfordernis."

Gültig ab 01.01.2022:
2. § 13 wird folgender Satz angefügt:

"Die §§ 45, 51, 58 Absatz 1 der Bundesnotarordnung gelten in ihrer am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung entsprechend fort, die §§ 55 und 59a des Beurkundungsgesetzes und eine auf der Grundlage von § 36 der Bundesnotarordnung und § 59 des Beurkundungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung finden auf Notariatsabwickler keine Anwendung."

3. § 35a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5

In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 erlischt zugleich das Amt des Ratschreibers.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist."(4) Bei der Grundbucheinsichtsstelle wird ein Geschäftsregister geführt nach einem Vordruck, den die die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person zur Verfügung stellt."

4. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:

" § 35b Öffentliche Beglaubigungen durch Ratschreiber

(1) Jede Gemeinde kann einen oder mehrere Ratschreiber bestellen; die Bestellung erfolgt durch Bestimmung des Bürgermeisters.

(2) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.

(3) Ein Ratschreiber, der nicht bei einer Grundbucheinsichtsstelle tätig ist, untersteht der Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Gemeinde belegen ist; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(4) § 35a Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 5 bis 7, Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Die Aufbewahrungsfrist des vom Ratschreiber zu führenden Geschäftsregisters beträgt 100 Jahre, Dokumente in Nebenakten sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem eine öffentliche Beglaubigung vorgenommen worden ist. Führt ein Ratschreiber getrennte Geschäftsregister für die Grundbucheinsichtsstelle und für die von ihm vorgenommenen öffentlichen Beglaubigungen, beträgt die Aufbewahrungsfrist für das Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstelle zwei Jahre und beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für das das Geschäftsregister geführt worden ist."

Artikel 6
Änderung des Landesjustizkostengesetzes

Das Landesjustizkostengesetz in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 109, ber. S. 244), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Wörter "Die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298)" durch die Wörter "Das Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)" ersetzt.

2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Angabe "JBeitrG" ersetzt.

3. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und Absatz 4 werden die Angaben "JBeitrO" jeweils durch die Angaben "JBeitrG" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "für Abrechnungszwecke sowie zur Erfüllung etwaiger gesetzlicher Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)" durch die Wörter "sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke" ersetzt.

c) In Absatz 5 Nummern 1 und 3 werden die Wörter "für Abrechnungszwecke sowie zur Erfüllung etwaiger Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 BDSG" durch die Wörter "sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke" ersetzt.

d) Absatz 7 wird gestrichen.

4. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe "2,50 Euro" durch die Angabe "10 Euro" ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "nach § 35 a" durch die Wörter "nach den §§ 35a und 35b" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ratschreibers" die Wörter ", der bei einer Grundbucheinsichtsstelle tätig ist," eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "0,15 Euro" durch die Angabe "0,42 Euro" ersetzt.

6. Der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird folgende Nummer 9 angefügt:

"9Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Grundakten oder Grundbüchern zur Einsichtnahme im Verwaltungsweg, je angefangene Viertelstunde15
Anmerkungen:
(1) Die Gebühr wird nicht erhoben 1. für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Aktenschriftgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Zeit in Anspruch;

2. für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt. (2) Neben der Gebühr wird die Gebühr Nummer 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz für schriftliche Auskünfte nicht erhoben."

Artikel 7
Änderung des Buchs 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Buch 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189, 193, ber. S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "275a Absatz 5" wird durch die Angabe "275a Absatz 6" ersetzt.

b) Die Angabe " § 329 Absatz 4 Satz 1" wird durch die Angabe " § 329 Absatz 3" ersetzt.

2. In § 35 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 4 und 5" ersetzt.

3. In § 91 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die nicht offenkundig sind" durch die Wörter "die nicht allgemein zugänglich sind" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Buchs 2 des Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Buch 2 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545, 563), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189, 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 40" ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. den Bürgerbeauftragten des Landes,".

c) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Nummern 8 bis 10.

2. § 61 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist auf Antrag der Justizvollzugsanstalt nur mit vorheriger richterlicher Entscheidung des Amtsgerichts zulässig, in dessen Bezirk die beteiligte Justizvollzugsanstalt ihren Sitz hat."Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist auf Antrag der Justizvollzugsanstalt nur mit vorheriger richterlicher Entscheidung zulässig."

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend." § 126 Absatz 5 StPO gilt entsprechend."

3. § 70 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Untersuchungsgefangene, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Untersuchungsgefangene) sollen nach Möglichkeit von den übrigen jungen Untersuchungsgefangenen getrennt werden."(3) Untersuchungsgefangene, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Untersuchungsgefangene), dürfen mit jungen Untersuchungsgefangenen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, untergebracht werden, wenn eine gemeinsame Unterbringung dem Wohl der jugendlichen Untersuchungsgefangenen nicht widerspricht. Mit Untersuchungsgefangenen, die das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, dürfen jugendliche Untersuchungsgefangene nur ausnahmsweise untergebracht werden, wenn dies ihrem Wohl dient."

4. § 81 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 81 Einstweilige Unterbringung

(1) Die einstweilige Unterbringung wird in den Zentren für Psychiatrie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Unterbringungsgesetzes (UBG) vollzogen.

(2) Die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt ist für höchstens 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in das zuständige Zentrum für Psychiatrie nicht möglich ist.

(3) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung gelten die §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 4 bis 7 dieses Buchs sowie die §§ 7 bis 10 und 12 UBG entsprechend.

" § 81 Einstweilige Unterbringung

Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO richtet sich nach § 32 Absatz 2 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes."

5. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "275a Abs. 5" wird durch die Angabe "275a Absatz 6" ersetzt.

b) Die Angabe " § 329 Abs. 4 Satz 1" wird durch die Angabe " § 329 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Buchs 3 des Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Buch 3 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545, 578), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189, 219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 40" ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. den Bürgerbeauftragten des Landes,".

c) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Nummern 8 bis 10.

2. § 80 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist auf Antrag der Justizvollzugsanstalt nur mit vorheriger richterlicher Entscheidung des Amtsgerichts zulässig, in dessen Bezirk die beteiligte Justizvollzugsanstalt ihren Sitz hat."Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist auf Antrag der Justizvollzugsanstalt nur mit vorheriger richterlicher Entscheidung zulässig."

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend." §§ 121a, 121b des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) gelten entsprechend."

3. In § 93 wird die Angabe " §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG)" durch die Angabe " §§ 109 bis 121b StVollzG" ersetzt.

4. § 106 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 106 Anwendung anderer Vorschriften

(1) Der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach § 15 UBG, soweit dieses Gesetz im Folgenden nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Erhebung eines Beitrags zu den Kosten der Unterbringung gilt § 51 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 an die Stelle nicht erhaltener Bezüge die Nichtverrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen von § 51 Abs. 1 Satz 2 den Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den in einer Einrichtung lebende und einen Teil der Kosten ihres Aufenthalts selbst tragende Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhalten. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen.

(3) § 138 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 138 Abs. 3 StVollzG bleiben unberührt.

" § 106 Anwendung anderer Vorschriften

Der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach §§ 32 bis 54 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes."

Artikel 10
Änderung des Buchs 4 des Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Buch 4 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545, 597), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189, 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 40" ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. den Bürgerbeauftragten des Landes,".

c) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Nummern 8 bis 10.

2. § 76 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist auf Antrag der Justizvollzugsanstalt nur mit vorheriger richterlicher Entscheidung des Amtsgerichts zulässig, in dessen Bezirk die beteiligte Justizvollzugsanstalt ihren Sitz hat."Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist auf Antrag der Justizvollzugsanstalt nur mit vorheriger richterlicher Entscheidung zulässig."

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend." § 93 JGG gilt entsprechend."

Artikel 11
Änderung des Buchs 5 des Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Buch 5 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 20. November 2012 (GBl. S. 581), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189, 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 40" ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. den Bürgerbeauftragten des Landes,".

c) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Nummern 8 bis 10.

2. § 72a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist auf Antrag der Justizvollzugsanstalt nur mit vorheriger richterlicher Entscheidung des Amtsgerichts zulässig, in dessen Bezirk die beteiligte Justizvollzugsanstalt ihren Sitz hat."Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist auf Antrag der Justizvollzugsanstalt nur mit vorheriger richterlicher Entscheidung zulässig."

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend." §§ 121a, 121b StVollzG gelten entsprechend."

3. In § 83 wird die Angabe " §§ 109 bis 121" durch die Angabe " §§ 109 bis 121b" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 5 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl. S. 498), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Februar 2015 (GBl. S. 89, 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Handelsmäklern" durch das Wort "Handelsmaklern" ersetzt.

2. In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Handelsmäkler" durch das Wort "Handelsmakler" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Amtstrachtverordnung

Die Amtstrachtverordnung vom 3. Juli 2014 (GBl. S. 344) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe " § 21 Absatz 3" durch die Angabe " § 21 Absatz 4" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Staatsanwaltschaft" die Wörter ", Personen, die ihnen obliegende oder übertragene Aufgaben eines Rechtspflegers wahrnehmen," eingefügt.

Artikel 14
Änderung der Verordnung des Justizministeriums zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren

Die Verordnung des Justizministeriums zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren vom 20. Dezember 2011 (GBl. 2012, S. 11), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GBl. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Zentraler Sachbearbeiter-Pool beim Amtsgericht Mannheim

(1) Beim Amtsgericht Mannheim wird eine gemeinsame Zweigstelle der übrigen mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgerichte eingerichtet. Die sachliche Zuständigkeit dieser gemeinsamen Zweigstelle beschränkt sich auf die Führung der Grundbücher und umfasst nicht die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens.

(2) Für die Dienstaufsicht ist der Sitz der gemeinsamen Zweigstelle maßgeblich. Für den Rechtsweg gelten die allgemeinen Vorschriften."

2. § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die nach § 1a beim Amtsgericht Mannheim eingerichtete gemeinsame Zweigstelle hat kein direkt adressierbares elektronisches Postfach für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Grundbuchsachen."

Artikel 15
Änderung der Verordnung des Justizministeriums betreffend die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

§ 1 der Verordnung des Justizministeriums betreffend die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 30. Juni 1954 (GBl. S. 110), die durch Artikel 122 der Verordnung vom 19. März 1985 (GBl. S. 71, 87) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die weitere Vertretung richtet sich nach § 21h Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes."

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Artikel 5 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 210062

ENDE