Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze*
- Hessen -
Vom 16. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 26 vom 23.12.2011 S. 786)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 1
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "SECHSTER TEIL: Gemeindewirtschaft" wird der Angabe "Erster Abschnitt: Haushaltswirtschaft" die Angabe " §§ 92 bis 114" angefügt.
b) Die nachfolgenden Angaben "Erster Titel: Gemeinsame Vorschriften §§ 92 bis 93", "Zweiter Titel: Haushaltswirtschaft mit Verwaltungsbuchführung §§ 94 bis 114" und "Dritter Titel: Haushaltsführung mit doppelter Buchführung §§ 114a bis 114u" werden gestrichen.
c) In der Angabe zum ZEHNTEN TEIL wird die Angabe " §§ 148 bis 156" durch " §§ 148 bis 155" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "auszufertigen und" eingefügt.
3. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter "Zeitung oder in einem Amtsblatt" durch die Angabe "Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet" ersetzt.
4. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 5 werden die Wörter "der Jahresrechnung oder" gestrichen und die Angabe " (§§ 112 und 114s)" durch " (§ 112)" ersetzt.
bb) Nach Nr. 5 wird als Nr. 5a eingefügt:
"5a. Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509),"
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch "acht" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "von mindestens zehn vom Hundert" durch "in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern von mindestens 3 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern von mindestens 5 Prozent und in den sonstigen Gemeinden von mindestens 10 Prozent" ersetzt.
cc) Als neuer Satz 5 wird angefügt:
"Der Gemeindevorstand unterrichtet auf Wunsch vor der Sammlung der Unterschriften über die beim Bürgerbegehren einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen."
c) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Gemeindevertretung kann mit Zustimmung der Vertrauenspersonen Unstimmigkeiten im Wortlaut der Fragestellung des Bürgerbegehrens bereinigen."
5. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "muss" durch "soll" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Minister des Innern kann jedoch, wenn besondere Gründe vorliegen," durch "Aus besonderen Gründen kann der Minister des Innern jedoch" ersetzt.
c) Satz 3
Neue gemeindefreie Grundstücke dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 gebildet werden.
wird aufgehoben.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Grenzänderung | " § 16 Gebietsänderungen". |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Gemeindeteile zu gemeindefreien Grundstücken erklärt" gestrichen.
bb) Satz 3
Die Neubildung gemeindefreier Grundstücke ist nur zulässig, wenn sie von den beteiligten Gemeinden beantragt wird.
wird aufgehoben.
c) Als Abs. 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde geändert werden. Die Vereinbarung muss von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen; das gilt nicht in Fällen von geringer Bedeutung (§ 17 Abs. 2 Satz 3). Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder die Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden ein Bürgerentscheid (§ 8b) durchgeführt wird. Ein Bürgerentscheid findet auch statt, wenn dies die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschließt.
(4) Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das Gleiche gilt für die Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden."
7. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Verfahren
(1) Sind die beteiligten Gemeinden und Landkreise einverstanden, kann die Landesregierung die Grenzänderung aussprechen und den Tag der Rechtswirksamkeit bestimmen. In Fällen von geringer Bedeutung kann die Aufsichtsbehörde die Änderung der Gemeindegrenzen aussprechen; geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei vom Hundert des Gebiets der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfasst. (2) Ist eine Gemeinde oder ein Landkreis mit der Grenzänderung nicht einverstanden, bedarf es eines Gesetzes. | " § 17 Rechtsfolgen, Auseinandersetzung
(1) In der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 ist insbesondere der Umfang der Grenzänderung zu regeln und sind Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das Ortsrecht, die Verwaltung, die Rechtsnachfolge, die Auseinandersetzung und den Wahltag einer Nachwahl nach § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes zu treffen (Grenzänderungsvertrag). Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindeorgane der neuen Gemeinde enthalten. Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch die Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl oder einer Nachwahl treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde angehören, im Übrigen sind bei der Bestimmung der Zahl der Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. Im Falle des Satz 3 muss die Vereinbarung ferner Bestimmungen über eine befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung treffen. (2) Der Grenzänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde. In Fällen von geringer Bedeutung genehmigt die Aufsichtsbehörde die Vereinbarung über die Grenzänderung. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei Prozent des Gebiets der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfasst. (3) Enthält die Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die zuständige Aufsichtsbehörde die Gemeinden, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Gemeinden einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die zuständige Aufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen. (4) Bei einer Änderung der Gemeindegrenzen durch Gesetz werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Verordnung geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung überlassen, die der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gilt Abs. 3 entsprechend. (5) Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rech te und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher. (6) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren." |
8. § 18
§ 18 Auseinandersetzung und Übergangsregelung(1) Die beteiligten Gemeinden können Vereinbarungen über die aus Anlass der Grenzänderung zu regelnden Einzelfragen, insbesondere die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das Ortsrecht und die Verwaltung, treffen (Grenzänderungsvertrag). Der Grenzänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Kommt ein Grenzänderungsvertrag zwischen den beteiligten Gemeinden nicht zustande oder wird der Grenzänderungsvertrag von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt, regelt diese das Erforderliche. Das Gleiche gilt, soweit der Grenzänderungsvertrag keine erschöpfende Regelung enthält.
(3) Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.
(4) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.
wird aufgehoben.
9. In § 23 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "Anstellungsbehörde" durch "Einstellungsbehörde" ersetzt.
10. Dem § 27 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Selbstständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. In der Satzung ist ein einheitlicher Höchstbetrag je Stunde festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalles nicht überschritten werden darf; es kann außerdem ein täglicher oder monatlicher Höchstbetrag festgelegt werden."
11. In § 28 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "ausländischer Einwohner" durch "von Einwohnern" ersetzt.
12. In § 37 Nr. 1 Buchst. d wird das Wort "Gemeinden" durch "Gemeinde" ersetzt.
13. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Anstellungsbedingungen" durch "Einstellungsbedingungen" ersetzt.
14. In § 43 Abs. 1 Nr. 3 werden nach der Angabe "Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht)" die Wörter "über die Gemeinde" eingefügt.
15. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort " Gemeinde" die Angabe ", mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2," eingefügt.
b) In Satz 5 werden nach dem Wort "Gemeindevertreter" die Wörter "und der Fraktionen" eingefügt.
16. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts, | "5. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,". |
b) Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben nach näherer Maßgabe der §§ 100 und 114g, | "8. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100," |
c) Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. die Beratung der Jahresrechnung (§ 112) oder des Jahresabschlusses (§ 114s) und die Entlastung des Gemeindevorstands, | "9. die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112) und die Entlastung des Gemeindevorstands,". |
d) In Nr. 13 werden vor dem Wort "Änderung" die Wörter "Errichtung, die" eingefügt.
16a. Dem § 52 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind."
16b. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Antragsteller zählt zu den anwesenden Gemeindevertretern."
17. In § 56 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gemeindevertretung" die Wörter "und der Gemeinde" eingefügt.
18. Dem § 57 werden als Abs. 3 bis 5 angefügt:
"(3) Der Vorsitzende repräsentiert die Gemeindevertretung in der Öffentlichkeit. Er wahrt die Würde und die Rechte der Gemeindevertretung.
(4) Der Vorsitzende fördert die Arbeiten der Gemeindevertretung gerecht und unparteiisch. In diesem Rahmen kann er die Einwohner über das Wirken der Gemeindevertretung informieren.
(5) In der Erledigung seiner Aufgaben informiert und unterstützt ihn der Gemeindevorstand; erforderliche Mittel sind ihm zur Verfügung zu stellen."
19. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Abs. 5 Satz 3 werden nach dem Wort "Anträge" die Wörter "einzelner Gemeindevertreter und Fraktionen" eingefügt.
20. § 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Satz 5 wird das Wort "Änderung" durch "Änderungen" ersetzt.
20a. Dem § 68 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern."
21. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "an" durch "ein" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 39 Abs. 1" durch " § 39 Abs. 1a" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ", Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und der Arbeitnehmer" ersetzt.
22. In § 74 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "anrufen" durch "beantragen" ersetzt.
23. Nach § 76 wird als § 76a eingefügt:
" § 76a Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen
Ein Bürgermeister kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts erfüllt sind. Der Antrag ist schriftlich bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu stellen; er kann nur bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung schriftlich zurückgenommen werden. Hat die Gemeindevertretung der Versetzung in den Ruhestand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder zugestimmt, versetzt die oberste Dienstbehörde den Bürgermeister durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem dem Bürgermeister die Verfügung zugestellt worden ist."
23a. In § 81 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " (§ 18)" durch " (§ 17)" ersetzt.
24. Dem § 82 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Aufhebung der Übertragung gilt § 86 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend."
25. Die § 92 vorangehende Angabe "Erster Titel Gemeinsame Vorschriften" wird gestrichen.
26. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "wirtschaftlich" die Wörter "und nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung" eingefügt.
b) Abs. 3
(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu führen. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird. Auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung sind die Bestimmungen des Zweiten Titels dieses Abschnitts, auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung sind die Bestimmungen des Dritten Titels dieses Abschnitts anzuwenden.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein. Ist der Haushaltsausgleich nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Es ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. | "(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein.
Der Ergebnishaushalt gilt als ausgeglichen, wenn
|
d) Als neuer Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn
Es ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen."
27. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Grundsätze der Einnahmenbeschaffung | "Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen". |
b) In Abs. 2 wird das Wort "Einnahmen" jeweils durch die Wörter "Erträge und Einzahlungen" ersetzt.
28. Der Zweite Titel des Sechsten Teils
Zweiter Titel
Haushaltswirtschaft mit Verwaltungsbuchführung§ 94 Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
- des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages
- der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,
- der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
- der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
- des Höchstbetrages der Kassenkredite,
- der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind.
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 95 Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde
- zu erwartenden Einnahmen,
- voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
- voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(3) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und in einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist Teil des Haushaltsplans.
§ 96 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt den Gemeindevorstand, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 97 Erlass der Haushaltssatzung
(1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine ab-weichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.
(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist unverzüglich nach der Vorlage an die Gemeindevertretung, spätestens am zwölften Tag vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung, an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
(3) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.
(4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(5) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekanntzumachen.
§ 98 Nachtragssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
- sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
- bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen oder einzelnen vorgegebenen Finanzrahmen (Budget) in einem im Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
- Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
- Beamte, Angestellte oder Arbeiter eingestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die hierzu notwendigen Stellen nicht enthält.
(3) Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf
- den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen, für die unerhebliche Ausgaben zu leisten sind, sowie auf Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind,
- die Umschuldung von Krediten,
- Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.
(4) Im Übrigen gilt § 97 entsprechend.
§ 99 Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde
- die Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,
- die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
- Kredite umschulden.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr bekannt gemacht ist.
§ 100 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Ausgaben entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft. Sind die Ausgaben nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im Übrigen ist der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.
(4) § 98 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 101 Finanzplanung
(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Der Minister des Innern hat hierzu im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen rechtzeitig Orientierungsdaten bekannt zu geben.
(3) Als Grundlage für die Finanzplanung stellt der Gemeindevorstand den Entwurf eines Investitionsprogramms auf. Das Investitionsprogramm wird von der Gemeindevertretung beschlossen. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine ab-weichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.
(4) Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung zur Unterrichtung vorzulegen.
(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(6) Die Gemeinde soll rechtzeitig geeignete Maßnahmen treffen, die nach der Finanzplanung erforderlich sind, um eine geordnete Haushaltsentwicklung unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Leistungsfähigkeit in den einzelnen Planungsjahren zu sichern.
§ 102 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen unbeschadet des Abs. 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel nur zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Ausgaben in den künftigen Haushalten gesichert erscheint.
(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, Kreditaufnahmen vorgesehen sind. § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 100 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 103 Kredite
(1) Kredite dürfen unbeschadet des § 93 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet die Gemeindevertretung, soweit sie keine andere Regelung trifft.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Genehmigung ist in der Regel zu versagen, wenn festgestellt wird, dass die Kreditverpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Abs. 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),
- wenn die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 beschränkt worden sind,
- wenn sich die Aufsichtsbehörde dies im Einzelfall wegen der Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.
Im Fall der Nr. 1 kann die Genehmigung nur nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung regeln, dass die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht wird mit der Maßgabe, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit Krediten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen stören könnten. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Landtag mitzuteilen. Sie ist aufzuheben, wenn es der Landtag verlangt.
(6) Die Aufnahme eines vom Lande Hessen gewährten Kredits bedarf keiner Einzelgenehmigung, wenn an der Bewilligung der Minister des Innern beteiligt ist.
(7) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 gelten sinngemäß. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(8) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits oder einer Zahlungsverpflichtung nach Abs. 7 keine Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 104 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden; § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den im Abs. 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.
(4) Für Rechtsgeschäfte der in Abs. 1 bis 3 beschriebenen Art, die von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus abgeschlossen werden oder die für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung bedeuten, ist keine Genehmigung erforderlich.
§ 105 Kassenkredite
Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.
§ 106 Rücklagen
Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig. Die Bildung von Rücklagen darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur unterbleiben, wenn andernfalls der Ausgleich des Haushalts gefährdet wäre.
§ 107 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann der Gemeindevorstand es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
§ 108 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) Die Gemeinde hat zum 1. Januar 2009 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der die Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren Werten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen sind. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist. Dies gilt auch für die Schlussbilanz, die erstmals zum 31. Dezember 2009 und danach zum 31. Dezember eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen ist.
(4) In der Eröffnungsbilanz dürfen die Vermögensgegenstände und Schulden auch mit den Werten angesetzt werden, die vor dem 1. Januar 2005 sachgerecht ermittelt worden sind; etwaige Wertminderungen sind zu berücksichtigen.
(5) Ergibt sich bei der Aufstellung der Bilanz für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Schulden nicht oder fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Ansatz nachzuholen; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für die auf die Vermögensänderung folgende Bilanz. Eine Berichtigung kann letztmalig in der vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Bilanz vorgenommen werden. Vorherige Bilanzen sind nicht zu berichtigen.
§ 109 Veräußerung von Vermögen
(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes.
(3) Ausnahmen von dem Gebot des vollen Wertersatzes nach Abs. 1 Satz 2 sind im öffentlichen Interesse zulässig. Bei Nutzungsüberlassungen nach Abs. 2 entscheidet der Gemeindevorstand; die Entscheidung ist der Gemeindevertretung mitzuteilen.
§ 110 Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 117 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter können hauptamtlich oder ehrenamtlich angestellt werden. Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Vertreters wahrnehmen.
(4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen miteinander oder mit dem Bürgermeister, den Beigeordneten sowie dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die anderen in der Gemeindekasse beschäftigten Bediensteten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
§ 111 Übertragung von Kassengeschäften, Automation
(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder teilweise von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
(2) Werden die Kassengeschäfte ganz oder teilweise unter Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen erledigt, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen.
§ 112 Jahresrechnung
(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Bericht zu erläutern.
(2) Der Gemeindevorstand soll die Jahresrechnung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufstellen und die Gemeindevertretung unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Jahresrechnung unterrichten.
§ 113 Vorlage an Gemeindevertretung
Nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt (§ 128) legt der Gemeindevorstand die Rechnung mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
§ 114 Entlastung
(1) Die Gemeindevertretung beschließt über die vom Rechnungsprüfungsamt geprüfte Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Gemeindevorstands. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie die Entlastung mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.
(2) Der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung ist öffentlich bekanntzumachen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit Erläuterungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung ist mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
wird aufgehoben.
29. Die bisherigen §§ 114a bis 114u werden die § § 94 bis 114.
30. Der neue § 95 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 95 Haushaltsplan, Haushaltsausgleich | " § 95 Haushaltsplan". |
b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt. | "Die entsprechenden Vorschriften für die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt." |
c) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist Teil des Haushaltsplans. | "Der Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer ist Teil des Haushaltsplans." |
d) Abs. 4
(4) Der Ergebnishaushalt gilt als ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge ebenso hoch ist wie der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen.
wird aufgehoben.
31. Der neue § 97 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 97 Erlass der Haushaltssatzung 11
Für den Erlass der Haushaltssatzung gilt § 97 entsprechend. | " § 97 Erlass der Haushaltssatzung
(1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen. (2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist unverzüglich nach der Vorlage an die Gemeindevertretung, spätestens am zwölften Tag vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung, an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten. (4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. (5) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen." |
32. Im neuen § 98 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe "Beamte, Angestellte oder Arbeiter" durch die Wörter "Beamte oder Arbeitnehmer" und die Wörter "Vergütungs- oder Lohngruppe" durch das Wort "Entgeltgruppe" ersetzt.
33. Der neue § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort "Umfang" das Wort "und" durch "oder" ersetzt.
b) In Abs. 5 wird die Angabe " § 114e Abs. 2" durch " § 98 Abs. 2" ersetzt.
34. Der neue § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 114j Abs. 2 Satz 2 und 3" durch " § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
b) In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe " § 114g Abs. 1 Satz 2 und 3" durch " § 100 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
35. Im neuen § 104 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 114j Abs. 2 Satz 2 und 3" durch " § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
36. Der neue § 105 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde."
37. Der neue § 106 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen sind Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden. | "(4) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für Aufwendungen, deren Höhe oder Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt ist, hat die Gemeinde Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden." |
38. Die neuen § § 108 bis 111 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 108 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze 11
Für den Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen und für die Wertansätze in der Bilanz gilt § 108 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eröffnungsbilanz und die erstmalige Schlussbilanz auch zu einem jeweils früheren Zeitpunkt aufgestellt werden können. § 109 Veräußerung von Vermögen 11 Für die Veräußerung von Vermögen gilt § 109 entsprechend. § 110 Gemeindekasse 11 Für die Gemeindekasse gilt § 110 entsprechend. § 111 Übertragung von Kassengeschäften, Automation 11 Für die Übertragung von Kassengeschäften und die Automation gilt § 111 entsprechend. | " § 108 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist. (2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. (3) Die Gemeinde hat eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der die Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren Werten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen sind. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung angemessen ist. Dies gilt auch für die Schlussbilanz, die zum 31. Dezember eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen ist. (4) In der Eröffnungsbilanz dürfen die Vermögensgegenstände und Schulden auch mit den Werten angesetzt werden, die vor dem 1. Januar 2005 sachgerecht ermittelt worden sind; etwaige Wertminderungen sind zu berücksichtigen. (5) Ergibt sich bei der Aufstellung der Bilanz für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Schulden nicht oder fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Ansatz nachzuholen; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für die auf die Vermögensänderung folgende Bilanz. Eine Berichtigung kann letztmalig in der vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Bilanz vorgenommen werden. Vorherige Bilanzen sind nicht zu berichtigen. § 109 Veräußerung von Vermögen (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes. (3) Ausnahmen von dem Gebot des vollen Wertersatzes nach Abs. 1 Satz 2 sind im öffentlichen Interesse zulässig. Bei Nutzungsüberlassungen nach Abs. 2 entscheidet der Gemeindevorstand; die Entscheidung ist der Gemeindevertretung mitzuteilen. § 110 Gemeindekasse (1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 117 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden. (2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. (3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein. Die anordnungsbefugten Personen sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters wahrnehmen. (4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen miteinander oder mit dem Bürgermeister, den Beigeordneten sowie dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. (5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die anderen in der Gemeindekasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. § 111 Übertragung von Kassengeschäften, Automation (1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder teilweise von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), gilt entsprechend. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Werden die Kassengeschäfte ganz oder teilweise unter Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen erledigt, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen." |
39. Der neue § 112 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. der rechtlich selbständigen kommunalen Stiftungen mit kaufmännischer Rechnungslegung, | "4. der rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen mit kaufmännischer Rechnungslegung, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat," |
b) Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches in die Zusammenfassung nach Abs. 5 einzubeziehen. | "Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 300 bis 307 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), in die Zusammenfassung nach Abs. 5 mit der Maßgabe einzubeziehen, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen der Aufgabenträger mit denen des Abschlusses der Gemeinde zusammengefasst werden." |
40. Die Überschrift "Dritter Titel Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung" wird gestrichen.
40a. § 121 wird wie folgt geändert:
Als neue Abs. 1a und 1b werden eingefügt:
"(1a) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 und § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen Gemeinden sich ausschließlich auf dem Gebiet der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung erneuerbarer Energien sowie der Verteilung von hieraus gewonnener thermischer Energie wirtschaftlich betätigen, wenn die Betätigung innerhalb des Gemeindegebietes oder im regionalen Umfeld in den Formen interkommunaler Zusammenarbeit und unter Beteiligung privater Dritter erfolgt. Die Beteiligung der Gemeinden soll dabei einen Anteil von 50 Prozent nicht übersteigen. Die wirtschaftliche Beteiligung der Einwohner soll ermöglicht werden. Ist trotz einer Markterkundung die geforderte Beteiligung privater Dritter und Einwohner nicht zu erreichen, kann die Gemeinde ihren Anteil an der neuen Gesellschaft entsprechend steigern. Die Ergebnisse der Markterkundung sind der Aufsicht vorzulegen. Die wirtschaftliche Betätigung nach dieser Vorschrift ist in besonderer Weise dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu unterwerfen. Die wirtschaftlichen Ergebnisse dieser Betätigung sind einmal jährlich der Gemeindevertretung vorzulegen.
(1b) Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 1a dienen auch dem Schutz privater Dritter, soweit sie sich entsprechend wirtschaftlich betätigen oder betätigen wollen. Betätigungen nach § 121 Abs. 1 Satz 2 bleiben hiervon unberührt."
41. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Gehören einer Gemeinde mehr als 50 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft, so hat sie darauf hinzuwirken, dass
| "(4) Ist die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent an einer Gesellschaft unmittelbar beteiligt, so hat sie darauf hinzuwirken, dass
|
b) In Abs. 5 werden die Worte "vom Hundert" durch "Prozent unmittelbar oder mittelbar" ersetzt.
42. § 123 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gehören einer Gemeinde Anteile an einem Unternehmen in dem in § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so hat sie
| "Ist die Gemeinde an einem Unternehmen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes in der Fassung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), bezeichneten Umfang beteiligt, so hat sie
|
43. § 123a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Gemeinde hat zur Information der Gemeindevertretung und der Öffentlichkeit jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen. In dem Bericht sind alle Unternehmen aufzuführen, bei denen die Gemeinde mindestens über den fünften Teil der Anteile verfügt. | "(1) Die Gemeinde hat zur Information der Gemeindevertretung und der Öffentlichkeit jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, an denen sie mit mindestens 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist." |
b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gehören einer Gemeinde Anteile an einem Unternehmen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, hat sie darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats oder einer ähnlichen Einrichtung jährlich der Gemeinde die ihnen jeweils im Geschäftsjahr gewährten Bezüge mitteilen und ihrer Veröffentlichung zustimmen. | "Ist eine Gemeinde in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang an einem Unternehmen beteiligt, hat sie darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats oder einer ähnlichen Einrichtung jährlich der Gemeinde die ihnen jeweils im Geschäftsjahr gewährten Bezüge mitteilen und ihrer Veröffentlichung zustimmen." |
44. § 124 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "50 von Hundert" wird durch die Angabe "50 Prozent unmittelbar oder mittelbar" ersetzt.
45. Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt nicht, wenn weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen."
46. Nach § 126 wird als § 126a eingefügt:
" § 126a Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln. § 122 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Satzung. Diese muss Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben der Anstalt, die Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrates, die Höhe des Stammkapitals, die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung enthalten. Die Gemeinde hat die Satzung und deren Änderungen bekannt zu machen. § 127a gilt entsprechend.
(3) Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann zugunsten der Anstalt unter der Voraussetzung des § 19 Abs. 2 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben und der Anstalt das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; § 5 gilt entsprechend. Die Anstalt kann sich nach Maßgabe der Satzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck der Anstalt dies rechtfertigt. Die §§ 123a und 125 gelten entsprechend.
(4) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). Rechtsgeschäfte im Sinne des § 104 dürfen von der Anstalt nicht getätigt werden.
(5) Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Gemeinde etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen.
(6) Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens 5 Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. Er entscheidet außerdem über:
Der Verwaltungsrat berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. Dem Verwaltungsrat obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die Satzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten der Anstalt. Entscheidungen nach Satz 3 Nr. 1 bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung. Die Satzung im Sinne von Abs. 2 Satz 1 kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung dem Verwaltungsrat in bestimmten Fällen Weisungen erteilen kann oder bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich ist.
(7) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Gemeindevertretung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die der Gemeindevertretung angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
(8) Der Anstalt kann durch Satzung die Dienstherrnfähigkeit verliehen werden. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde. Wird die Anstalt aufgelöst, hat die Gemeinde die Beamten und die Versorgungsempfänger zu übernehmen.
(9) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (§ 154 Abs. 3 und 4) entsprechend. Der Haushalt der Anstalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Kredite der Anstalt bedürfen entsprechend den §§ 103 und 105 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ist die Anstalt überwiegend wirtschaftlich tätig, so kann sie in ihrer Satzung bestimmen, für die Wirtschafts- und Haushaltsführung die Vorschriften über die Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden. Das für die Gemeinde zuständige Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht der Anstalt. Das Rechnungsprüfungsamt hat das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 131 Abs. 1 auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der Anstalt einzusehen.
(10) § 14 Abs. 2, § 25 sowie die Bestimmungen des Sechsten Teils über die Gemeindewirtschaft und die des Siebenten Teils über die staatliche Aufsicht sind auf die Anstalt sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Anstalt ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die Gemeinde, wenn sie aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Abs. 3 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.
(12) Abs. 1 bis 11 finden auf Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 2c des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 302), keine Anwendung."
47. § 128 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und der Jahresrechnung" gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "prüft" werden die Wörter "die Jahresrechnung oder" gestrichen.
bb) In Nr. 3 wird die Angabe "den Einnahmen und Ausgaben," gestrichen.
cc) In Nr. 4 werden die Wörter "zur Jahresrechnung oder" gestrichen.
dd) In Nr. 5 wird die Angabe " § 114s" durch " § 112" ersetzt.
ee) In Nr. 6 wird die Angabe " §§ 112 Abs. 1 und 114s Abs. 3 und 8" durch " § 112" ersetzt.
48. In § 129 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."
49. § 131 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "und der Jahresrechnung" gestrichen.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "der Jahresrechnung" durch "des Jahresabschlusses" ersetzt.
c) In Nr. 3 wird nach dem Wort " Kassenprüfungen" die Angabe "mit der Maßgabe, dass mit den Kassenprüfungen der Zahlstellen mit geringem Umsatz auch andere dafür geeignete Stellen der Gemeindeverwaltung beauftragt werden dürfen" eingefügt.
50. In § 148 Abs. 1 wird die Angabe ", § 82 Abs. 1" gestrichen.
51. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Wörter "Einnahmen und Ausgaben oder" gestrichen.
bb) In Nr. 2 werden das Wort " Einnahmen" durch "Erträgen" und das Wort "Ausgaben" durch "Aufwendungen" ersetzt.
cc) In Nr. 8 werden die Wörter "der Jahresrechnung," gestrichen und die Wörter "die Abdeckung" durch "den Ausgleich" ersetzt.
dd) In Nr. 11 wird die Angabe " , Angestellten und Arbeitern" durch "und Arbeitnehmern" ersetzt.
b) In Abs. 4 Nr. 6 wird die Angabe "die Jahresrechnung und ihre Anlagen," gestrichen.
52. § 156
§ 156 Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 2 2
Änderung der Hessischen Landkreisordnung
Die Hessische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht wird in der Angabe zum DRITTEN TEIL die Angabe " §§ 58 bis 68" durch " §§ 58 bis 67" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "über" das Wort "die" gestrichen.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "auszufertigen und" eingefügt.
3. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "Zeitung oder in einem Amtsblatt" durch die Angabe "Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet" ersetzt.
4. In § 13 werden die Wörter "dem Gebiet der" durch das Wort "den" ersetzt und die Wörter "bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch "nach geltendem Recht" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Landkreise" die Wörter "und Gemeinden" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Sind die beteiligten Landkreise und Gemeinden einverstanden, kann die Landesregierung die Grenzänderung aussprechen und den Tag der Rechtswirksamkeit bestimmen. In Fällen von geringer Bedeutung kann die Aufsichtsbehörde die Änderung der Kreisgrenzen aussprechen; geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei vom Hundert des Gebiets des abgebenden Landkreises und nicht mehr als insgesamt 200 Kreisangehörige erfasst. | "(2) Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden bedürfen eines Gesetzes." |
c) Abs. 3
(3) Ist ein Landkreis oder eine Gemeinde mit der Grenzänderung nicht einverstanden, bedarf es eines Gesetzes.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und ihm wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Neubildung einer Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört."
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die beteiligten Landkreise können Vereinbarungen über die aus Anlass der Grenzänderung zu regelnden Einzelfragen, insbesondere die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das Kreisrecht und die Verwaltung, treffen (Grenzänderungsvertrag). Der Grenzänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. | "(1) In den Fällen des § 14 Abs. 2 werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Verordnung geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung (Grenzänderungsvertrag) der beteiligten Landkreise überlassen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf." |
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
"(3) Im Fall des § 14 Abs. 3 Satz 2 und bei sonstigen Änderungen von Gemeindegrenzen durch Vereinbarung, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, regeln die beteiligten Landkreise, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Änderung ihrer Grenzen und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Abs. 2 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und ihm wird folgender Satz angefügt:
"Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher."
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
7. In § 27 Nr. 1 Buchst. c werden die Wörter "beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt sind oder" gestrichen.
8. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Landkreises" die Angabe ", mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2," eingefügt.
b) In Satz 5 werden nach dem Wort "Kreistagsabgeordneten" die Wörter "und der Fraktionen" eingefügt.
9. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts, | "4. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer des Landkreises im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts," |
b) Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben nach näherer Maßgabe der §§ 100 und 114g der Hessischen Gemeindeordnung, | "7. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100 der Hessischen Gemeindeordnung," |
c) Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. die Beratung der Jahresrechnung (§ 112 der Hessischen Gemeindeordnung) oder des Jahresabschlusses (§ 114s der Hessischen Gemeindeordnung) und die Entlastung des Kreisausschusses, | "8. die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112 der Hessischen Gemeindeordnung) und die Entlastung des Kreisausschusses," |
d) Als neue Nr. 12 wird eingefügt:
"12. die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,"
e) Die bisherigen Nr. 12 bis 16 werden Nr. 13 bis 17.
10. Dem § 31 werden als Abs. 3 bis 5 angefügt:
"(3) Der Vorsitzende repräsentiert den Kreistag in der Öffentlichkeit. Er wahrt die Würde und die Rechte des Kreistags.
(4) Der Vorsitzende fördert die Arbeiten des Kreistags gerecht und unparteiisch. In diesem Rahmen kann er die Kreisangehörigen über das Wirken des Kreistags informieren.
(5) In der Erledigung seiner Aufgaben unterstützt ihn der Kreisausschuss; erforderliche Mittel sind dem Vorsitzenden des Kreistags zur Verfügung zu stellen."
11. In § 39 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt ist oder" gestrichen.
12. In § 46 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " , Angestellten und Arbeiter" durch "und der Arbeitnehmer" ersetzt.
13. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "anrufen" durch "beantragen" ersetzt.
14. Nach § 49 wird als § 49a eingefügt:
" § 49a Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen
Ein Landrat kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts erfüllt sind. Der Antrag ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Kreistages zu stellen; er kann nur bis zur Beschlussfassung des Kreistages schriftlich zurückgenommen werden. Hat der Kreistag der Versetzung in den Ruhestand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder zugestimmt, versetzt die oberste Dienstbehörde den Landrat durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem dem Landrat die Verfügung zugestellt worden ist."
15. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen die Aufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die kreisangehörigen Gemeinden sowie weitere Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz in dieser Funktion übertragen werden. | "(2) Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe des § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung die Aufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die kreisangehörigen Gemeinden wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist." |
b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der jeweils zuständigen Behörde in der Mittelstufe der Landesverwaltung" durch "dem Regierungspräsidenten" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständigen Behörden in der Mittelstufe der Landesverwaltung können, wenn dies aus besonderem Grund erforderlich ist, gemeinsam eine andere Regelung treffen. | "Der Regierungspräsident kann, wenn dies aus besonderem Grund erforderlich ist, eine andere Regelung treffen." |
cc) In Satz 4 werden die Wörter "der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde" durch "des Regierungspräsidenten" ersetzt.
c) Abs. 7
(7) Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, die Befugnisse des Landrats als Behörde der Landesverwaltung ausüben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
wird aufgehoben.
Inwieweit dem Landkreis die Kosten für die Amtstätigkeit der Bediensteten des Landkreises innerhalb der Behörde der Landesverwaltung und die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen zu erstatten sind, wird durch Gesetz geregelt.
wird aufgehoben.
17. In § 58 wird die Angabe "vor Beginn der Wahlzeit (§ 26)" durch die Wörter "vor der Bestimmung des Wahltages" ersetzt.
18. In § 65 werden die Wörter "oder auf den Landrat als Behörde der Landesverwaltung" gestrichen.
19. § 68
§ 68 Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes
Das Hessische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird die Angabe "Wahlbereiche," gestrichen.
b) In der Angabe zum Elften Abschnitt wird die Angabe " (§§ 65 bis 70)" durch " (§§ 65 bis 69)" ersetzt.
2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird die Angabe "Wahlbereiche," gestrichen.
3. § 3a
§ 3a Wahlbereiche(1) Für die Wahl des Kreistags kann der Wahlkreis in Wahlbereiche unterteilt werden, um eine ausgewogene Vertretung örtlicher Interessen zu ermöglichen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die Gemeindegrenzen einzuhalten. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen.
(2) Die Höchstzahl der zu bildenden Wahlbereiche bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohner:
Zahl der Einwohner Höchstzahl der Wahlbereiche bis 100.000 8 100.001 bis 200.000 12 200.001 und mehr 16. (3) Der Kreistag beschließt über die Einrichtung, die Zahl und die Abgrenzung von Wahlbereichen spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlzeit mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
wird aufgehoben.
4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Vertrauensperson oder eine stellvertretende Vertrauensperson darf nicht zu einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied eines Wahlorgans bestellt werden. | "Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Wahlausschuss dürfen nicht sein
|
b) Satz 3
Bewerber können ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zustimmung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Wahlausschuss sein.
wird aufgehoben.
5. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | "Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei bis sechs Wahlberechtigten als Beisitzern; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." |
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 2
Ist der Wahlkreis in Wahlbereiche aufgeteilt, können Wahlvorschläge für jeden Wahlbereich oder als gemeinsamer Wahlvorschlag für alle Wahlbereiche eingereicht werden.
wird aufgehoben.
b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) In den Fällen des Abs. 3 Satz 2 gelten Wahlvorschläge derselben Partei oder Wählergruppe für die einzelnen Wahlbereiche des Wahlkreises als verbundene Liste, die bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag behandelt wird; im Übrigen ist die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen nicht zulässig. | "(4) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig." |
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die nachfolgenden Wörter
; dies gilt nicht für verbundene Listen im Sinne des § 10 Abs. 4
gestrichen.
b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. | "Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein." |
c) Abs. 4 Satz 4 und 5
Bei Wahlvorschlägen für Wahlbereiche verringert sich die Zahl der erforderlichen Unterzeichner nach Satz 1 entsprechend der Zahl der Wahlbereiche. Die Unterzeichner müssen im Wahlbereich wahlberechtigt sein.
werden aufgehoben.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1a
(1a) Ist der Wahlkreis in Wahlbereiche aufgeteilt, sind sämtliche Wahlvorschläge in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aufzustellen; sofern Ersatzlisten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 bestimmt werden sollen, beschließt die Versammlung darüber. Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung kann beschließen, einen gemeinsamen Wahlvorschlag für alle Wahlbereiche aufzustellen.
wird aufgehoben.
b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "der gemeinsamen Versammlung" durch "einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2
(2) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- eine Erklärung der Bewerber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3,
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung,
- die Niederschrift gemäß § 12 Abs. 3.
wird aufgehoben.
b) Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
10. § 14 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort " und" durch "oder" ersetzt.
b) Nr. 2
2. der Name der Partei oder Wählergruppe fehlt oder sich vom Namen bestehender Parteien oder Wählergruppen nicht deutlich unterscheidet (§ 11 Abs. 1),
wird gestrichen.
c) Nr. 3 und 4 werden zu Nr. 2 und 3.
d) Nr. 5 wird zu Nr. 4 und die Angabe " (§ 13 Abs. 2 Nr. 3)" wird durch " (§ 11 Abs. 4)" ersetzt.
11. In § 15 Abs. 1 wird das Wort "spätestens" gestrichen.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2
(2) Die für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann zulassen, dass anstelle von Stimmzetteln Wahlgeräte verwendet werden.
wird aufgehoben.
b) Abs. 3 und 4 werden Abs. 2 und 3.
c) Der neue Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für die Mehrheitswahl gelten Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend. | "(3) Für die Mehrheitswahl gelten Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 entsprechend." |
13. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 18 Abs. 3" durch " § 18 Abs. 2" ersetzt.
14. In § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder für einen anderen Wahlbereich des Wahlkreises bestimmt" gestrichen.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4a
(4a) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Wahlvorschläge entsprechend Abs. 3 verteilt.
wird aufgehoben.
b) Abs. 4b wird zu Abs. 4a und
Ist ein Bewerber in mehreren Wahlbereichsvorschlägen gewählt worden, erhält er den Sitz in dem Wahlbereich, in dem er die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird ihm der Sitz in dem Wahlbereich zugeteilt, in dem er den besseren Listenplatz im Wahlvorschlag einnimmt; bei gleichem Listenplatz entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Satz 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Abs. 7 Satz 2
Für Wahlbereichswahlvorschläge gilt § 34 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
wird aufgehoben.
16. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchst. a werden nach dem Wort "Unregelmäßigkeiten" die Wörter "oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen" eingefügt.
b) In Buchst. b werden nach dem Wort "Unregelmäßigkeiten" die Wörter "oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen" eingefügt.
17. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 3 wird Folgendes angefügt:
"; dies gilt insbesondere, wenn eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen."
b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Ist eine Nachwahl nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 erforderlich, gilt Folgendes:
c) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden zu Abs. 3 bis 5.
18. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 4 angefügt:
"4. im Falle der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde durch eine Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung, wenn der Vertreter der aufnehmenden Gemeindevertretung nicht angehört; § 34 gilt in diesem Fall nicht."
b) In Abs. 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 4 angefügt:
"4. im Falle des Abs. 1 Nr. 4 mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung."
Ist der Wahlvorschlag eines Wahlbereichs erschöpft, rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag nach, der als Ersatzliste für diesen Wahlbereich bestimmt worden ist (§ 12 Abs. 1a); ist auch die Ersatzliste erschöpft, gilt Satz 2.
wird aufgehoben.
20. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird nach der Bestimmung des Wahltags oder des Tages der Stichwahl nach Satz 2 einer der beiden Tage als Wahltag für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl oder als Abstimmungstag für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung festgesetzt, bedarf sie der Bestätigung der Vertretungskörperschaft entsprechend Satz 3. | "Wird nach der Bestimmung des Wahltages oder des Tages der Stichwahl nach Satz 2 einer der beiden Tage als Wahltag für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl oder als Abstimmungstag für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung festgesetzt, kann die Vertretungskörperschaft den Wahltag bis spätestens drei Monate vor der Wahl aufheben und einen neuen Wahltag sowie den Tag der Stichwahl bestimmen." |
b) Satz 5
Die Bestimmung wird gegenstandslos, wenn sie von der Vertretungskörperschaft aufgehoben oder nicht spätestens drei Monate vor der Wahl von dieser bestätigt worden ist; in diesem Fall bestimmt die Vertretungskörperschaft einen neuen Wahltag sowie den Tag der Stichwahl.
wird aufgehoben.
21. Dem § 45 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Landräten und Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt im Landkreis beziehungsweise in der Gemeinde ausgeübt haben."
22. § 50 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchst. a werden nach dem Wort "Unregelmäßigkeiten" die Wörter "oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen" eingefügt.
b) In Buchst. b werden nach dem Wort "Unregelmäßigkeiten" die Wörter "oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen" eingefügt.
23. Dem § 52 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Wird eine Nachwahl erforderlich, weil eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen, wird die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig mit der Nachwahl durchgeführt; den Tag der Stichwahl bestimmt die Kommunalaufsicht. Für Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Inkrafttreten der Grenzänderung laufenden Wahlzeit mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in den Vertretungskörperschaften der von der Grenzänderung betroffenen Gemeinden vertreten waren, gilt § 45 Abs. 3 Satz 2 nicht. Für die Reihenfolge der Veröffentlichung von Wahlvorschlägen nach § 45 Abs. 5 Satz 1 gilt § 32 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend."
24. In § 55 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Satz 3 bis 5" durch "Satz 3 und 4" ersetzt.
25. In § 66 Abs. 1a wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "das Stimmverhalten kann nach Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten untersucht werden." angefügt.
26. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Schriftform" ein Komma und die Wörter "öffentliche Bekanntmachungen" angefügt.
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Öffentliche Bekanntmachungen des Gemeindevorstands, des Kreisausschusses und des Wahlleiters nach diesem Gesetz und den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen müssen in einer oder mehreren örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder in einem Amtsblatt erfolgen. Die öffentlichen Bekanntmachungen können zusätzlich im Internet erfolgen; Bekanntmachungen nach § 15 Abs. 4 und § 48 sind spätestens einen Monat nach dem Tag der Wahl zu löschen. Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeinden in einem einheitlichen Bekanntmachungsorgan, so können sie verbunden werden. Im Übrigen gilt die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung."
27. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter "eine Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Wahlbereiche und" gestrichen und werden nach den Wörtern "Bekanntmachung und Zustellungen," die Wörter "Aufstellung und elektronische Veröffentlichung von Vordruckmustern," eingefügt.
§ 70 Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 4 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Formwechsel"
b) Die Angaben zu den §§ 37, 38, 40 und 41 werden gestrichen.
2. In § 15 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
" § 53 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), gilt entsprechend."
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die durch den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Änderung der Verbandsaufgaben bedingten Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann eine größere Mehrheit und die Notwendigkeit der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben. | "Die durch den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Änderung der Verbandsaufgaben bedingten Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen, soweit in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann die Notwendigkeit der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben." |
b) In Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Im Falle einer mindestens zwanzigjährigen Mitgliedschaft in einem Zweckverband mit Aufgaben, die überwiegend nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, kann ein Verbandsmitglied ordentlich mit einjähriger Kündigungsfrist kündigen."
4. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Formwechsel
(1) Die Umwandlung eines Zweckverbandes in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338), über den Formwechsel ist zulässig.
(2) Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. In dem Umwandlungsbeschluss muss auch der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten sein. Als Nachweis der Einhaltung der Erfordernisse des Satz 2 gegenüber dem Registergericht reichen bei kommunalen Körperschaften beglaubigte Beschlussniederschriften aus. Der Umwandlungsbeschluss darf nur gefasst werden, wenn der Zweckverband die Absicht der Umwandlung mindestens sechs Wochen vor dem Umwandlungsbeschluss in einem Umwandlungsbericht der Aufsichtsbehörde angezeigt hat. Die Umwandlung ist öffentlich bekannt zu machen. Im Übrigen sind auf den Formwechsel von den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes § 192 Abs. 1, § 193 Abs. 3 bezüglich der Zustimmungserklärungen nicht kommunaler Verbandsmitglieder, §§ 194, 195, 198 Abs. 2 und 3, §§ 199, 201, 202, 204 bis 206, 230 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 entsprechend anzuwenden; ferner ist § 197 des Umwandlungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle Zweckverbandsmitglieder den Gründern gleichstehen. Die weiteren Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buchs des Umwandlungsgesetzes finden keine Anwendung."
5. § 24 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit Zweckverbänden und Wasser- und Bodenverbänden im Sinne der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 933) entsprechend. | "(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit Zweckverbänden und Wasser- und Bodenverbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), entsprechend." |
6. Die §§ 37 und 38
§ 37 Schlichtung von StreitigkeitenVor dem Beschreiten des Rechtsweges ist bei Streitigkeiten zwischen einem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen, der Mitglieder eines Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis oder über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen, wenn nicht in der Verbandssatzung oder der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ein besonderes schiedsgerichtliches Verfahren vorgesehen ist.
§ 38 Anwendung auf bestehende Zweckverbände
(1) Auf bestehende Zweckverbände ist dieses Gesetz erst anzuwenden, wenn ihre Verbandssatzung den Vorschriften dieses Gesetzes angepaßt ist. Bis zur Angleichung bleiben die Verbandssatzungen dieser Zweckverbände und die ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften unberührt. Für das Verfahren der Satzungsänderung gelten jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Jeder Zweckverband hat seine Verbandssatzung bis zum 31. Dezember 1977 mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. Kommt ein Zweckverband seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nach, erläßt an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die geänderte Verbandssatzung.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für sonstige Verbände (§ 39) und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen entsprechend.
werden aufgehoben.
7. § 39 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Auf Planungsverbände nach § 4 Abs. 1 bis 7 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 341), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 503), und auf Planungsgemeinschaften nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 4. Juli 1962 (GVBl. I S. 311) sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus dem Bundesbaugesetz oder dem Hessischen Landesplanungsgesetz nichts anderes ergibt. | "(2) Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), und auf Planungsverbände nach den §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153) sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus dem Baugesetzbuch oder dem Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main nichts anderes ergibt." |
8. Die §§ 40 und 41 werden aufgehoben.
§ 40 Änderung von Rechtsvorschriften§ 41 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 979) in der Fassung der Verordnungen vom 11. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 876) und vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 446) wird unbeschadet des § 38 Abs. 1 aufgehoben.
9. In § 43 Satz 2 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.
Artikel 5 5
Änderung des Eigenbetriebsgesetzes
Das Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), wird wie folgt geändert:
(5) Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung regeln, daß bei bestimmten Gruppen von Eigenbetrieben der Abschlußprüfer nur mit Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde bestellt werden darf. Das gleiche gilt für die öffentlichen Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführt werden.
wird aufgehoben.
2. In § 34 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.
Artikel 6 6
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 37 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben. | "(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts und zum Ausgleich von Fehlbeträgen aus Vorjahren nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben." |
Artikel 7 7
Änderung des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen
Das Gesetz über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Einnahmen oder" gestrichen.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 5 werden die Wörter "die Jahresrechnung oder" gestrichen.
bb) Nach Nr. 5 wird als neue Nr. 6 eingefügt:
"6. die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, "
cc) Die bisherigen Nr. 6 bis 9 werden Nr. 7 bis 10.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Einnahmen oder" gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Der Landeswohlfahrtsverband hat, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, um seinen Haushalt und Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen, von seinen Mitgliedern eine Umlage (Verbandsumlage) zu erheben. Der Hebesatz ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr entsprechend festzusetzen. Die Umlagegrundlagen werden im Finanzausgleichsgesetz bestimmt." |
c) Abs. 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Weist der Jahresabschluss in der Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag aus, ist er spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr auszugleichen. Soweit der Fehlbetrag nicht bereits auf andere Weise ausgeglichen worden ist oder nach Abs. 2 ausgeglichen wird, erhöht sich die Finanzzuweisung nach Abs. 1 Satz 1 im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr entsprechend." |
3. In § 36 wird die Angabe "31. Dezember 2011" durch "1. Januar 2012" ersetzt.
Artikel 8 8
Änderung des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main
In § 10 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153) wird nach der Angabe "11," die Angabe "13," eingefügt.
Artikel 9 9
Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes
Dem § 2 Abs. 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 864), wird folgender Satz angefügt:
" § 121 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), bleibt hinsichtlich Leistungen, die auch von privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen erbracht werden können, unberührt."
Artikel 10 10
Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439), geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 53 werden nach dem Wort "Schriftform" ein Komma und die Wörter "öffentliche Bekanntmachungen" angefügt.
b) Die Angabe zu § 55 wird gestrichen.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "nach § 19 Abs. 3 von Wahlberechtigten oder" gestrichen.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "und nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 von Wahlberechtigten" gestrichen.
b) In Abs. 3 werden das Komma und die Wörter "andere Wahlvorschläge ein Kennwort" gestrichen.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "sowie Kreiswahlvorschläge, die nicht von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden," gestrichen.
b) Abs. 4 Satz 4 wird aufgehoben.
5. In § 23 wird das Wort "unstatthaft" durch das Wort "unzulässig" ersetzt.
6. In § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
7. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
8. In § 32 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 2" ersetzt.
9. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Das Briefwahlergebnis ist besonders zu ermitteln, wenn Briefwahlvorstände gebildet worden sind. Im Übrigen obliegt die Ermittlung des Wahlergebnisses den von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlvorständen, die die bei der Briefwahl abgegebenen Stimmen zusammen mit den übrigen Stimmen auszählen. Für die Briefwahlvorstände gilt Abs. 1 entsprechend." |
10. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Gemeindegrößen abgestuften" gestrichen.
11. In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe "die Bekanntmachung und Zustellung und die Aufstellung und elektronische Veröffentlichung von Vordruckmustern. " angefügt.
12. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "öffentliche Bekanntmachungen" angefügt.
b) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Öffentliche Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter und der Gemeindebehörden nach diesem Gesetz und den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen müssen in einer oder mehreren örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder in einem Amtsblatt erfolgen; Veröffentlichungen des Landeswahlleiters und des für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministeriums erfolgen im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Die öffentlichen Bekanntmachungen können zusätzlich im Internet erfolgen; Bekanntmachungen nach § 27 Abs. 1 sind spätestens einen Monat nach dem Tag der Wahl zu löschen. Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeindebehörden in einem einheitlichen Bekanntmachungsorgan, so können sie verbunden werden. Im Übrigen gilt für die Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter und der Gemeindebehörden die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung."
13. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden das Semikolon und die Angabe "für Träger von Kreiswahlvorschlägen, die nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 von Wahlberechtigten eingereicht worden sind, gilt dies entsprechend" gestrichen.
b) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:
"(4) Die Festsetzung der staatlichen Mittel ist von der Vorlage eines vom zuständigen Landesvorstand unterzeichneten formal und inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts abhängig. Für den Inhalt und die Prüfung des Rechenschaftsberichts sowie das Verfahren bei einem unrichtigen Rechenschaftsbericht gelten die §§ 23a, 24 und 31a des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748), entsprechend."
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5, dem folgender Satz angefügt wird:
"Die Auszahlung der staatlichen Mittel erfolgt mit der Auflage, den Rechenschaftsbericht innerhalb eines Monats im Internet zu veröffentlichen."
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und in Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 bis 4" durch "Abs. 1 bis 5" ersetzt.
14. § 55 wird aufgehoben.
Artikel 11 11
Änderung des Gesetzes über Volksabstimmung
Das Gesetz über Volksabstimmung in der Fassung vom 16. Juni 1995 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe "dem 60. und dem 120. Tag" durch die Angabe "dem 120. und dem 180. Tag" ersetzt.
2. § 17 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "die Abstimmung unter Verwendung von Stimmenzählgeräten," wird gestrichen.
b) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und die Wörter "die Aufstellung und elektronische Veröffentlichung von Vordruckmustern." angefügt.
3. § 19
§ 19 05Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 11a 12
Änderung des Gesetzes über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes
Das Gesetz über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 93) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "und § 114j Abs. 1 Satz 1 " gestrichen und die Angabe "15. November 2007 (GVBl. I S. 757)" durch "16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "und § 114e Abs. 2 Nr. 3 bis 5" gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "oder § 114g" gestrichen.
3. In § 3 werden die Angaben "und § 114a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c" und "oder § 114j Abs. 2 Satz 1" gestrichen.
Artikel 11b 13
Änderung des Beteiligungsgesetzes
§ 7 des Beteiligungsgesetzes vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2, 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), wird aufgehoben.
Artikel 11c 14
Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes
Das Hessische Landesplanungsgesetz vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Regionalversammlung" die Angabe "oder deren zuständiger Ausschuss im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2" eingefügt.
2. Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Auf die Ausschüsse im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 kann nur die Beschlussfassung nach Nr. 2 bis 7 übertragen werden."
Artikel 12 15
Änderung der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise
Die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Zeitungen oder nur in einem Amtsblatt" durch die Angabe "Zeitungen, in einem Amtsblatt oder im Internet" ersetzt.
b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Bekanntmachung im Internet sind in der Hauptsatzung die Internetadresse der Gemeinde sowie die Zeitung, in der die nach § 5a Abs. 1 erforderlichen Hinweisbekanntmachungen erfolgen, zu bestimmen."
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a
(1) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Gemeinde hat in mindestens einer Zeitung im Sinne des § 1 Abs. 1 auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen.
(2) Die Bekanntmachung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Gemeinde betriebenen Internetseite erfolgen. Die Gemeinde darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Internetseite soll barrierefrei gestaltet sein. Die Bekanntmachungen im Internet müssen kostenfrei gelesen und auch ausgedruckt werden können. Auf ein hohes Maß an Benutzerfreundlichkeit ist zu achten.
(3) Im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen sind für die Dauer ihrer Geltung unter der angegebenen Internetadresse dauerhaft zugänglich zu halten. Im Fall der Änderung des Ortsrechts gilt dies nicht nur für den ursprünglichen Text der Rechtsvorschrift und für die Änderungsnorm, sondern auch für die aktuell gültige Fassung der Satzung oder Verordnung. Alle im Internet veröffentlichten Vorschriftentexte sind durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.
(4) Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Gemeinde während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht ist bei der Veröffentlichung von Ortsrecht in der jeweiligen Hinweisbekanntmachung nach Abs. 1 aufmerksam zu machen."
3. Dem § 6 wird als Abs. 4 angefügt:
"(4) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages vollendet."
Artikel 13
Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden mit Verwaltungsbuchführung 2009 vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 179) 16 wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Wahlen und Abstimmungen vom 12. Oktober 2005 (GVBl. I S. 715) 17, geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I 2007 S. 26, 34), wird aufgehoben.
Artikel 14
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch Art. 12 die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 15
Übergangsvorschriften
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz, die ihre Haushaltswirtschaft am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung führen, haben ihre Haushaltswirtschaft spätestens ab dem 1. Januar 2015 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen und erstmals die auf den 31. Dezember 2021 aufzustellenden Jahresabschlüsse (§ 112 Abs. 5) zusammenzufassen.
(2) Gemeinden, Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), und Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz, die ihre Haushaltswirtschaft am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung führen, können die Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung 2009 vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 179) in der bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anwenden, letztmalig jedoch für das Haushaltsjahr 2014.
(3) Die § § 92, 95, 97, 100, 105, 106, 108 bis 112, 129 und 131 der Hessischen Gemeindeordnung in der ab dem 24. Dezember 2011 geltenden Fassung sind erstmals auf die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres 2012 anzuwenden.
(3a) Hat die Aufsichtsbehörde die in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 der Gemeinde festgesetzten Gesamtbeträge der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und der Verpflichtungsermächtigungen vor dem 1. Januar 2012 genehmigt, gilt der in dieser Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite als genehmigt.
(4) Für Bürgerbegehren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingereicht worden sind, gilt § 8b der Hessischen Gemeindeordnung in der bis dahin geltenden Fassung fort.
(5) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahltag oder Abstimmungstag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt das Hessische Kommunalwahlgesetz in der bis dahin geltenden Fassung fort.
(6) Für Ansprüche selbstständig Tätiger auf Verdienstausfall, die vor dem 1. April 2012 entstanden sind, gilt § 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.
Artikel 16
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, das Hessische Kommunalwahlgesetz in der sich aus diesem Gesetz jeweils ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 7 Nr. 1 und 2 am 1. Januar 2012 in Kraft.
2) Ändert GVBl. II 332-1
3) Ändert GVBl. II 333-7
4) Ändert GVBl. II 330-9
5) Ändert GVBl. II 331-6
6) Ändert GVBl. II 41-16
7) Ändert GVBl. II 300-5
8) Ändert GVBl. II 330-48
9) Ändert GVBl. II 317-13
10) Ändert GVBl. II 16-4
11) Ändert GVBl. II 16-2
12) Ändert GVBl. II 331-28
13) Ändert GVBl. II 330-43
14) Ändert GVBl. II 360-17
15) Ändert GVBl. II 330-38
16) Hebt auf GVBl. II 331-26
17) Hebt auf GVBl. II 16-42