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HUIG - Hessisches Umweltinformationsgesetz
- Hessen -
Vom 14. Dezember 2006
(GVBl. I Nr. 21 vom 21.12.2006; 16.09.2011 S. 402 11; 13.12.2012 S. 622 12; 28.09.2015 S. 361 15; 28.05.2018 S. 184 18; 09.09.2019 S. 229 19)
Gl.-Nr.: 800-57
Siehe Fn. *
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung von Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten informationspflichtigen Stellen.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
(2) Kontrolle nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Abs. 1 vorhält oder aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Zweiter Abschnitt
Informationszugang auf Antrag
§ 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art eröffnet werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Abs. 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte sobald als möglich, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. Die Frist für die Zugänglichmachung von Umweltinformationen beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
§ 4 Antrag und Verfahren
(1) Umweltinformationen werden von der informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Antragstellung und Konkretisierung von Anträgen zu unterstützen.
(3) Bei Anträgen auf Informationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 weist die informationspflichtige Stelle auf Antrag ergänzend auch darauf hin, wo - sofern verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.
(5) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Abs. 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(6) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
§ 5 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind. Die Anforderungen nach Satz 2 können auch durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internetseiten, auf denen die Umweltinformationen verfügbar sind, erfüllt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
§ 6 Ablehnung des Antrags
(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 7 oder 8 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 sind darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. Die antragstellende Person ist über das Überprüfungsverfahren nach § 9 zu unterrichten. § 39 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 7 oder 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen unkenntlich zu machen oder auszusondern.
§ 7 Schutz öffentlicher Belange
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2) Soweit ein Antrag
ist er abzulehnen, es sei denn, in den Fällen der Nr. 1 bis 4 überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe.
§ 8 Schutz sonstiger Belange
(1) Soweit durch das Bekanntgeben der Informationen
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Nr. 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satz 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
§ 9 Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
(2) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 den Anspruch nach § 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Unterlassung oder Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Abs. 3 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Abs. 1.
(3) Der Anspruch nach Abs. 2 ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 innerhalb eines Monats schriftlich geltend zu machen, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann. Hat die informationspflichtige Stelle auf die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 3 nicht reagiert, ist der Anspruch nach Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis der Überprüfung innerhalb eines Monats schriftlich zu übermitteln.
(4) Eine Klage gegen die zuständige Stelle der öffentlichen Verwaltung oder die sie tragende Körperschaft, von der die private informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 kontrolliert wird, ist ausgeschlossen.
Dritter Abschnitt
Antragsunabhängige Verbreitung von Umweltinformationen
§ 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit 11 15 18
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest
In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 bis 7 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und soweit verfügbar über elektronische Technologien erfolgen. Die Verbreitung mittels elektronischer Technologien gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Abs. 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 5 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die informationspflichtigen Stellen können die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 10 auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen.
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), erhoben. Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, die Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 sind kostenfrei. Von § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt nur Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, insoweit mit der Maßgabe, dass Auslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien 0,10 Euro je Seite nicht überschreiten dürfen, und Abs. 5. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass die antragstellenden Personen dadurch nicht von der Geltendmachung ihrer Informationsansprüche nach § 3 Abs. 1 abgehalten werden.
(2) Informationspflichtige private Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten darf die nach Abs. 1 festgelegten Kostensätze nicht überschreiten. Entsprechendes gilt für die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit sie im eigenen Wirkungskreis aufgrund des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), Kosten erheben.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 12 19
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).
ENDE |