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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 28. Mai 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2018 S. 184)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Wassergesetzes

Das Hessische Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 12 Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen" wird gestrichen.

b) Die Angabe " § 18 Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht" wird gestrichen.

c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Hinterliegergebrauch" § 21 Eigentümer- und Anliegergebrauch"

d) In der Angabe zu § 22 werden nach dem Wort "in" die Wörter " , an, über und unter oberirdischen" eingefügt.

e) In der Angabe zu § 34 werden das Komma und die Wörter "Vergütung für Wasserdienstleistungen" gestrichen.

f) Die Angabe " § 41 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" wird gestrichen.

g) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 46 Überschwemmungsgefährdete Gebiete" § 46 Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten"

h) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 51 Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen" § 51 Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen und Stauhaltungsdämmen"

i) In der Angabe zu § 67 wird nach den Wörtern "Landesamtes für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 23 Abs. 4 Satz 1 " durch " § 22 Abs. 1 Satz 1 " und die Angabe "vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 429)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294)" ersetzt.

4. 12 wird aufgehoben.

§ 12 Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen

(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach § 1 in Verbindung mit Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504), genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 38 verbunden, hat die Wasserbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung der Indirekteinleitung eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren so wie der Inhalts- und Nebenbestimmungen mit der für die Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728), zuständigen Behörde sicherzustellen. Dabei ist sie an ihre Stellungnahme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gebunden.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen werden durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an

  1. das Zulassungsverfahren, insbesondere die Antragsunterlagen, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung,
  2. den Mindestinhalt der Erlaubnis oder der Genehmigung der Indirekteinleitung,
  3. die Überwachung einschließlich Eigenüberwachung der Benutzung oder Indirekteinleitung,
  4. Anpassungsfristen für bestehende Einleitungen,
  5. die regelmäßige Überprüfung und fortlaufende Anpassung der Erlaubnis oder der Genehmigung der Indirekteinleitung und
  6. den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen

geregelt.

5. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. eine Stauanlage unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 51 Abs. 5 Nr. 1 zu dulden; § 51 Abs. 4 bleibt unberührt."3. eine Stauanlage oder einen Stauhaltungsdamm nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 51 Abs. 1 Satz 2 weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 zu dulden; § 51 Abs. 3 bleibt unberührt."

6. § 18

§ 18 Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht

Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können die zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen notwendigen Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer und der sich daraus ergebenden Pflichten erlassen werden. Nähere Regelungen können insbesondere zu den in § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Bereichen getroffen werden.

wird aufgehoben.

7. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Hinterliegergebrauch

Anlieger im Sinne des § 26 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind auch die Eigentümerinnen oder Eigentümer der an die Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger).

" § 21 Eigentümer- und Anliegergebrauch
(zu § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Für den Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.

(2) Der Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt nicht für Teiche, Teich- und Fischzuchtanlagen.

§ 22 Anlagen in Gewässern
(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage in Gewässern einschließlich des Bereichs bis zur Böschungsoberkante bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden. § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 22 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird und
  5. die Gewässereigenschaft nicht nachteilig beeinflusst

oder nachteilige Auswirkungen im Sinne der Nr. 1 bis 5 durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(2) Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes schließen die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 ein. Ist für ein Vorhaben auch eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung erforderlich, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.

§ 23 Gewässerrandstreifen
(zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Der Gewässerrandstreifen erstreckt sich nur auf Flächen im Außenbereich und ist 10 m breit. Durch Rechtsverordnung kann die Breite des Gewässerrandstreifens einzelner Gewässer insgesamt oder für bestimmte Abschnitte abweichend von Satz 1 festgelegt werden, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers erforderlich oder ausreichend ist. § 38 Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes findet keine Anwendung; im Übrigen bleibt § 38 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt.

(2) In Gewässerrandstreifen dürfen durch Bauleitpläne oder sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(3) Die Ausweisung neuer Baugebiete in Gewässerrandstreifen kann ausnahmsweise genehmigt werden, wenn

  1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
  3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
  4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfangs-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
  8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind,
  9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, keine baulichen Schäden zu erwarten sind, und
  10. die Gewässereigenschaft nicht nachteilig beeinflusst wird.

Bedarf der Bauleitplan auch einer Genehmigung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

(4) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs einschließlich Mauern und Wällen sowie ähnlicher Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen und das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche in Gewässerrandstreifen bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird und
  5. die Gewässereigenschaft nicht nachteilig beeinflusst

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(5) Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes schließen die Genehmigung nach Abs. 4 ein. Ist für ein Vorhaben nach Abs. 4 Satz 1 auch eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung erforderlich, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.

§ 23 Gewässerrandstreifen
(zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich im Sinne der §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches fünf Meter breit. Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung, soweit der Innenbereich betroffen ist, im Einvernehmen mit der Gemeinde die Breite des Gewässerrandstreifens einzelner Gewässer insgesamt oder für bestimmte Abschnitte abweichend von Satz 1 festlegen, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich oder ausreichend ist.

(2) Über § 38 Abs. 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus sind im Gewässerrandstreifen verboten:

  1. der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Pflanzenschutzmittel zur Verhütung von Wildschäden, in einem Bereich von vier Metern; § 38 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend,
  2. das Pflügen in einem Bereich von vier Metern ab dem 1. Januar 2022; § 38 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend,
  3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind,
  4. die Ausweisung von Baugebieten durch Bauleitpläne oder sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit das Grundstück im Innenbereich liegt und im Bereich des Gewässerrandstreifens bereits am 5. Juni 2018 rechtmäßig bebaut ist.

(3) § 38 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend für die Verbote nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

(4) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten Verbote nach Abs. 2 auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig beschränkt werden, so ist dafür Entschädigung zu leisten, wenn die Beschränkung durch eine Befreiung nach Abs. 3 nicht vermieden werden kann. § 96 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Bei Aufgabe jeglicher landwirtschaftlicher Nutzung von Ackerflächen in einem Bereich im Sinne des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ab dem 1. Januar 2022 wird den Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt. Der Ausgleich kann auch im Rahmen eines Förderprogramms gewährt werden. Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können Regelungen über die Höhe und Pauschalierung des Ausgleichs getroffen werden.

(6) Einer Gemeinde, der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Pflicht zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt, steht beim Kauf von Grundstücken, auf denen sich ein Gewässerrandstreifen befindet, ein Vorkaufsrecht zu. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese Restfläche zu behalten. Das Vorkaufsrecht geht anderen landesrechtlichen Vorkaufsrechten sowie rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten vor und bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es ist nicht übertragbar. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des Gewässers erforderlich ist. Es darf nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades. Die §§ 463 bis 468, § 469 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 471 und 1098 Abs. 2 sowie §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend."

8. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "in und an" durch "in, an, über und unter oberirdischen" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "soweit diese die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltungspflichtigen übersteigen," werden gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei der Festsetzung der Höhe der Beteiligung gelten die §§ 48 und 56 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), entsprechend."

c) In Abs. 6 werden die Wörter "und Hinterlieger" gestrichen.

9. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. I S. 423)," durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26)" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird die Angabe "vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" ersetzt.

10. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe "vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99)" ersetzt.

11. § 33 Abs. 1 Satz 3 und 4

Wasserschutzgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 3 entfällt, wenn die in § 9 Abs. 7 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313), genannten Voraussetzungen vorliegen.

wird aufgehoben.

12. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und die Wörter "Vergütung für Wasserdienstleistungen" gestrichen.

b) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Zur Steigerung der Grundwasserqualität können freiwillige Kooperationen zwischen Grundstücksbewirtschaftern und begünstigten Wasserversorgern vertraglich vereinbart wer den, in denen die Kriterien zur Grundstücksbewirtschaftung als Wasserdienstleistung festgehalten sind."(6) Zur Verbesserung der Beschaffenheit des Grundwassers können freiwillige Kooperationen zwischen Bewirtschaftern von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und begünstigten Wasserversorgern vertraglich vereinbart werden."

c) Abs. 7 Satz 3

Gleiches gilt für Vergütungen für Wasserdienstleistungen, die der Grundstücksbewirtschafter im Rahmen von Kooperationen nach Abs. 6 dem begünstigten Wasserversorger gegenüber erbringt.

wird aufgehoben.

13. § 37 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" ersetzt.

b) Satz 4

Die Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2006 (GVBl. I S. 10), bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

14. In § 38 Abs. 1 werden nach dem Wort "Abwasserverordnung" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung " eingefügt.

15. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 9 wird der "Punkt" durch ein "Komma" ersetzt.

b) Als Nr. 10 wird angefügt:

"10.dass die Ergebnisse, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt, den Ergebnissen der staatlichen Überwachung gleichgestellt werden können."

16. § 41

§ 41 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(zu § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Wer Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt, hat dies der für die Anlage zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf.

(2) Wer Anlagen nach Abs. 1 betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, reinigt, überwacht oder prüft oder auf andere Weise mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, hat das Aus treten von nicht nur unbedeutender Mengen wassergefährdender Stoffe unverzüglich der Wasserbehörde oder, soweit dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch bei Vorliegen eines Verdachts, dass wassergefährdende Stoffe bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden ist.

(3) Durch Rechtsverordnung kann für Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt werden,

  1. wie die technische Abgrenzung einzelner Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt,
  2. in welchen Fällen aus Gründen des Gewässerschutzes der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur mit Anlagen zulässig ist,
  3. die Bestimmung und Einstufung der wassergefährdenden Stoffe,
  4. wie die Anlagen im Einzelnen zu überwachen sind, wie die Zulassung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen erfolgt und wie im Einzelnen die Prüfungen von Anlagen auf Kosten der Unternehmerin oder des Unternehmers durchzuführen sind,
  5. wann Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen durch Anlagen erforderlich sind und welche Bodenuntersuchungen eine Betreiberin oder ein Betreiber vor Errichtung oder Stilllegung einer Anlage auf ihre oder seine Kosten durchzuführen hat,
  6. die Anforderungen an Sachverständige und Fachbetriebe,
  7. in welchen Fällen eine Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 entfällt und in welchen Fällen die Stilllegung von An lagen mitzuteilen ist.

wird aufgehoben.

17. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "auch" die Wörter "die Gebiete zwischen Gewässern und Deichen sowie" eingefügt.

bb) In Satz 5 wird nach dem Wort " Geoinformationsgesetzes " die Angabe "vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290)," eingefügt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "nach § 78 Abs. 3 oder 4" jeweils durch "oder Zulassung nach § 78 Abs. 5 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 " ersetzt.

18. § 46 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 46 Überschwemmungsgefährdete Gebiete

(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die

  1. erst bei Überschreitung eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden,
  2. bei Versagen von Deichen oder vergleichbaren öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen über schwemmt werden können.

Für die Abgrenzung der Gebiete nach Satz 1 Nr. 1 ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das mindestens dem 1,3-Fachen des Abflusses des genannten Hochwassers entspricht.

(2) Überschwemmungsgefährdete Gebiete, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, sind durch die Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und durch die betroffene Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Sie sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen.

(3) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern.

" § 46 Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (zu § 74 Abs. 2 und den §§ 78b und 78c des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Für die Erfassung der Gebiete, die bei Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit überflutet werden, ist anstelle des voraussichtlichen Wiederkehrintervalls von mindestens 200 Jahren nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das mindestens dem 1,3-Fachen des Abflusses eines Hochwassers mit Wiederkehrwahrscheinlichkeit von einmal in 100 Jahren entspricht.

(2) Die Gefahrenkarten sind durch die Wasserbehörde durch Einstellung in das Internet und einen Hinweis im Staatsanzeiger für das Land Hessen auf die Einstellung und die Fundstelle zu veröffentlichen. Ergänzend sind die veröffentlichten Gefahrenkarten bei den Wasserbehörden auszulegen; dies ist in dem Hinweis nach Satz 1 anzugeben."

19. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 51 Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen" § 51 Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen und Stauhaltungsdämmen"
(zu § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)"

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Stauanlage" die Wörter "oder einen Stauhaltungsdamm" eingefügt.

c) Abs. 3

(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Unternehme rinnen und Unternehmer von Stauanlagen haben diese ordnungsgemäß zu unterhalten und sicherzustellen, dass insbesondere bei Hochwasser vorhandene Öffnungsmöglichkeiten von Staueinrichtungen betriebsbereit sind.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Stauanlage" die Wörter "oder einen Stauhaltungsdamm" eingefügt.

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "oder weiteren Betrieb der Anlage" werden die Wörter "oder des Dammes" eingefügt.

bb) In Nr. 1 werden nach den Wörtern "der Anlage" die Wörter "oder des Dammes" und nach den Wörtern "die Anlage" die Wörter "oder den Damm" eingefügt.

cc) In Nr. 2 werden nach den Wörtern "der Anlage" die Wörter "oder des Dammes" eingefügt.

f) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und nach dem Wort "Stauanlagen" werden die Wörter "und Stauhaltungsdämme" eingefügt und wird die Angabe "Abs. 4 und 5 " durch " Abs. 3 und 4 " ersetzt.

20. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 141 " durch " § 44 " ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Landesamt für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1513)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044)," eingefügt und wird die Angabe " 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429)" durch "20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373)" ersetzt.

21. In § 55 wird die Angabe " vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 434)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458)" ersetzt.

22. In § 57 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

23. In § 60 Abs. 1 wird das Wort "nutzungsberichtigten" durch "nutzungsberechtigten" ersetzt.

24. In § 63 Abs. 4 wird die Angabe " § 20" durch " § 65" und die Angabe "Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) " durch "Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) " ersetzt.

25. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" durch "4. August 2016 (BGBl. I S. 1972)" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Angabe " §§ 20 bis 23" durch " §§ 65 bis 69 " und die Angabe " § 20 " durch " § 65 " ersetzt.

bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "gegeben" die Wörter "oder von mehreren unteren Wasserbehörden in einem Regierungsbezirk" eingefügt.

c) Abs. 3

(3) Durch Rechtsverordnung können die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zulassung von Prüfstellen nach § 6 Abs. 1 und 4 der Rohrfernleitungsverordnung geregelt werden.

wird aufgehoben.

26. In der Überschrift des § 67 und in § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wird nach den Wörtern "Landesamt für" jeweils das Wort "Naturschutz, " eingefügt.

27. § 69 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zu letzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), anerkannten Vereinigungen, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hessischen Bauernverbands ist die Teilnahme an den Gewässerschauen zu ermöglichen. Weitere Dienststellen können hinzugezogen werden."Bei den Gewässerschauen ist die Teilnahme
  1. einer gemeinsamen Vertreterin oder eines gemeinsamen Vertreters der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) anerkannten Vereinigungen, die nach ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, sowie
  2. jeweils einer Vertreterin oder eines Vertreters des landwirtschaftlichen Berufsstandes und der Fischereiberechtigten oder der Fischereiausübungsberechtigten

zu ermöglichen."

28. In § 70 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe " § 20 " durch " § 65 " ersetzt.

29. In § 71 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Landesamtes für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

30. § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2 wird durch folgende Nr. 2 und 2a ersetzt:

altneu
2. in einem Gewässer entgegen § 22 Satz 1 oder in einem Gewässerrandstreifen entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1 Maßnahmen ohne Genehmigung durchführt,"2. entgegen § 22 ohne Genehmigung Anlagen in, an, über oder unter einem oberirdischen Gewässer errichtet oder wesentlich ändert,

2a. in einem Gewässerrandstreifen einem Verbot nach § 23 Abs. 2 zuwiderhandelt,"

b) In Nr. 7 wird die Angabe "Abs. 4" durch " Abs. 3 " ersetzt und werden nach dem Wort "Stauanlage" die Wörter "oder einen Stauhaltungsdamm" eingefügt.

c) In Nr. 9 wird die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 1, " durch das Wort "oder" ersetzt.

d) In Nr. 10 wird das Komma nach der Angabe " § 38 Abs. 3" durch das Wort "oder" ersetzt und werden das Komma nach der Angabe " § 40 Abs. 2" und die Angabe " § 41 Abs. 3 Nr. 4 oder 5" gestrichen.

31. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

" (2) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen."

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz

§ 8 Satz 2 bis 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607),

§ 8 Eingriffszulassung nach Umweltverträglichkeitsprüfung

Für folgende Eingriffe ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich:

  1. Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, für die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müssen, auf einer zusammenhängenden Fläche
    1. von mehr als 10 ha in allen Fällen,
    2. von 10 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls,
  2. die Aufnahme oder Intensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Ödland oder im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 13 Abs. 1 auf einer zusammenhängenden Fläche
    1. von mehr als 5 ha in allen Fällen,
    2. von 5 ha bis zu 1 ha, innerhalb von Naturschutzgebieten und Natura-2000-Gebieten auch weniger, nach standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls,
  3. die dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschneiungsanlage erschlossenen Geländes für Abfahrten mit Wintersportgeräten.

Auf Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Satz 1 dienen und die vor dem 28. Juni 2002 begonnen und noch nicht abgeschlossen worden sind, findet § 8 Anwendung. Hat der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht, findet § 8 keine Anwendung. Satz 3 gilt nicht, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), aufgelistet ist. In diesem Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und das Verfahren nicht vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden ist.

wird aufgehoben.

Artikel 3 2
Änderung des Hessischen Seilbahngesetzes

In § 4 Abs. 3 des Hessischen Seilbahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254), wird die Angabe "vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95)" durch "der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 4 2
Änderung des Hessischen Umweltinformationsgesetzes

In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 361), wird die Angabe " §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Angabe " §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Nr. 12.2 der Anlage des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 27), wird wie folgt geändert:

1. Buchst. a wird wie folgt gefasst:

altneu
a. aa) die Genehmigung von Maßnahmen in Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung,
bb) die Befreiung von Verboten in Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), in der jeweils geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes, außer in den Fällen des § 23 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes,
"a)

aa) die Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit der Befreiung von Verboten im Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Wassergesetzes,

bb) die Befreiung von Verboten im Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Hessischen Wassergesetzes,

cc) die Befreiung von Verboten im Gewässerrandstreifen  nach § 38 Abs. 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), in der jeweils geltenden Fassung,
jeweils in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes, außer in den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes,"

2. In Buchst. b wird die Angabe " § 78 Abs. 3 Satz 1" durch " § 78 Abs. 5 Satz 1 " und die Angabe " § 78 Abs. 4 Satz 1 " durch " § 78a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

3. Buchst. c

c. die Genehmigung von Anlagen in Gewässern nach § 22 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes;

wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Artikel 1 dient der Umsetzung
  1. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 353 S. 8),
  2. der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. EU Nr. L 288 S. 27),
  3. der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU 2012 Nr. L 26 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl . EU L 124 S. 1).

2) Die Artikel 2 bis 4 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU 2012 Nr. L 26 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 124 S. 1).

ID 180981

ENDE