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Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften

Vom 16. September 2011
(GVBl. Nr. 17 vom 27.09.2011 S. 402)



Artikel 1 1
Änderung des Verkündungsgesetzes

In § 10 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), wird die Angabe " 2011 " durch "2016" ersetzt.

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1989 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2009 (GVBl. I S. 422), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Dienstaufsicht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Direktorin oder dem Direktor des Sozialgerichts übertragen."

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 9

Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), sind für die Vollstreckung zugunsten

  1. einer Landesbehörde die Finanzämter,
  2. einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts die nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen; unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde."

3. In § 10 Satz 1 wird nach dem Wort "Justizbeitreibungsordnung" die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)," eingefügt.

4. In § 11 Satz 2 wird die Angabe "2011" durch " 2013 " ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Richtergesetzes

Das Hessische Richtergesetz in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes" durch "Abs. 3" und die Angabe " § 7 Abs. 8" durch "Abs. 6" ersetzt.

2. In § 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "ersten" durch die Wörter "staatlichen Pflichtfachprüfung" ersetzt.

3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe I des Hessischen Reisekostengesetzes" durch "Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 9" durch " § 7 Satz 1" ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort "Fahrkilometerentschädigung" durch die Angabe "Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes" ersetzt.

4. In § 78a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht" durch das Wort "Generalstaatsanwaltschaft" ersetzt.

5. Die § § 80 bis 82 und 84

§ 80 Beginn der Amtszeit der Richtervertretungen

Die erste Amtszeit der Richtervertretungen beginnt am 1. April 1963. Bis dahin findet eine Beteiligung der Richtervertretungen an den in § 25 Abs. 1 genannten Angelegenheiten nicht statt.

§ 81 Überleitung von Gerichtsverfahren

Ein Verfahren, das bei einem Gericht anhängig ist, das nach diesem Gesetz nicht mehr zuständig ist, geht in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befindet, auf das nunmehr zuständige Gericht über.

§ 82 Laufende Fristen

Läuft bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frist für eine Klage, ein Rechtsmittel oder eine andere Handlung, die dem Gericht gegenüber vorzunehmen ist, so gilt die Handlung, wenn sie gegenüber dem bisher zuständigen Gericht vorgenommen wird, als gegenüber dem nach diesem Gesetz zuständigen Gericht vorgenommen.

§ 84 Dienstunfähigkeit vorläufig angestellter Richter

Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Richterwahlgesetz vorläufig angestellter Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er ohne grobes Verschulden dienstunfähig wird.

werden aufgehoben.

6. In § 95 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.

Artikel 4 4
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 441), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1073)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)," eingefügt.

2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "2011" durch " 2014 " ersetzt.

Artikel 5 5
Änderung des Datenverarbeitungsverbundgesetzes

Das Datenverarbeitungsverbundgesetz in der Fassung vom 4. April 2007 (GVBl. I S. 258) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort "Datenschutzgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208)" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Gemeinschaftsarbeit" die Angabe "vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229)," eingefügt.

b) Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 4 Satz 2 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.

Artikel 6 6
Änderung des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten

Das Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift, § 1 Satz 2 und § 2 wird das Wort "Gemeinschaften" jeweils durch "Union" ersetzt.

2. In § 3 Satz 2 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.

Artikel 7 7
Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes

Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Nr. 4 wird nach dem Wort "Personalvertretungsgesetzes" die Angabe "vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267)," eingefügt.

b) In Abs. 6 wird nach dem Wort "Landeshaushaltsordnung" die Angabe "in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)" eingefügt.

c) In Abs. 7 wird nach dem Wort "Richtergesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402)," eingefügt.

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Lohngruppe, Vergütungsgruppe," gestrichen.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Laufbahn" das Komma und die Wörter "jede Lohngruppe, jede Vergütungsgruppe" gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Besoldungs-" das Komma und die Wörter "Vergütungs-, Lohn-" gestrichen.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter "Geschlecht, Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn-" durch "Geschlecht sowie Besoldungs-" ersetzt.

b) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 57a in Verbindung mit § 57b Abs. 2 Nr. 1 oder 3 des Hochschulrahmengesetzes" durch " § 65 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617)," ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 48 des Hochschulrahmengesetzes" durch " § 64 Abs. 4 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes" ersetzt.

c) In Abs. 11 Satz 2 wird die Angabe "zum 30. Juni 2009 und danach" gestrichen.

4. In § 6 Abs. 7 wird das Wort "drei" durch "fünf" ersetzt und nach dem Wort "Jahre" werden das Komma und die Angabe "spätestens jedoch zum 30. Juni 2010," gestrichen.

5. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe "und § 6 der Mutterschutzverordnung" durch "in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), und § 3 der Hessischen Mutterschutzverordnung vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)," ersetzt.

6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 2 wird das Wort "fünfzig" jeweils durch die Angabe "50" ersetzt.

b) In Satz 3 wird nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)," und nach dem Wort "Landkreisordnung" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)," eingefügt.

7. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 1897)" die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)," eingefügt.

8. In § 18 Abs. 3 Satz 3 wird nach dem Wort "Kündigungsschutzgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)," eingefügt.

9. In § 23 Satz 2 wird die Angabe "2011" durch " 2013 " ersetzt.

Artikel 8 8
Änderung des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes

Das Hessische Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz in der Fassung vom 6. Februar 1990 (GVBl. I S. 31), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "gemäß" durch "nach" ersetzt und nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)," eingefügt.

2. In § 8 wird die Angabe "2011" durch " 2016 " ersetzt.

Artikel 9 9
Änderung des Hessischen Disziplinargesetzes

In § 92 Satz 3 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114) und Gesetz vom 2. Februar 2010 (GVBl. I S. 11), wird die Angabe " 2011 " durch "2016" ersetzt.

Artikel 10 10
Änderung des Beteiligungsgesetzes

In § 7 des Beteiligungsgesetzes vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2, 5), geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), wird die Angabe "am 31. Dezember 2011" durch "mit Ablauf des 31. Dezember 2016" ersetzt.

Artikel 11 11
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

Das Hessische Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 29. November 2000 (GVBl. I S. 514), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 711), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zuständige Stellen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S, 2304), und für die Bereithaltung von Organspendeausweisen zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes sind
  1. die Gesundheitsämter,
  2. die Landesärztekammer Hessen,
  3. die Kassenärztliche Vereinigung Hessen,
  4. die Landesapothekerkammer Hessen,
  5. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
"Zuständige Stellen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), und für die Bereithaltung von Organ- und Gewebespendeausweisen zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes sind
  1. die Gesundheitsämter,
  2. die Landesärztekammer Hessen,
  3. die Kassenärztliche Vereinigung Hessen,
  4. die Landesapothekerkammer Hessen und
  5. das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium."

b) In Satz 2 wird das Wort "Organspende" durch die Wörter "Organ- und Gewebespende" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Transplantationsbeauftragten sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das medizinische Personal in allen Belangen der Organspende. Zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehören
  1. die Erarbeitung von schriftlichen Handlungsanweisungen für das Personal der Intensivstationen, insbesondere über
    1. die Veranlassung der zur Feststellung des Hirntods erforderlichen Untersuchungen bei Patienten mit einem Krankheitsverlauf, bei dem der Hirntod vor dem Stillstand von Herz und Kreislauf eintritt,
    2. die Durchführung der zur Verwirklichung einer Organ- oder Gewebeentnahme erforderlichen intensivmedizinischen Maßnahmen,
    3. die Verständigung der für Hessen zuständigen Koordinierungsstelle der Deutschen Stiftung Organtransplantation spätestens nach der erstmalig erfolgten Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms,
    4. die Klärung, ob eine Zustimmung oder ein Widerspruch der Patientin oder des Patienten zur Organspende vorliegt, und im Fall des Nichtvorliegens unter Beteiligung eines Koordinators der Deutschen Stiftung Organtransplantation die Einholung der Einwilligung der Angehörigen zur Organentnahme.
  2. Bei der Erarbeitung der Handlungsanweisungen werden die Transplantationsbeauftragten von den Koordinatoren der Deutschen Stiftung Organtransplantation unterstützt. Die ärztliche Leitung des Krankenhauses erklärt die Handlungsanweisungen nach Beteiligung der ärztlichen Leitung der Intensivstation für verbindlich.
  3. die Dokumentation von Todesfällen auf der Intensivstation bei primärer und sekundärer Hirnschädigung. Die Transplantationsbeauftragten stellen dazu der Deutschen Stiftung Organtransplantation Region Mitte monatlich Erhebungsbögen in anonymisierter Form zur Analyse und retrograden Erfassung von Patientinnen und Patienten zur Verfügung, bei denen eine Organspende in Betracht kommt. Die Ergebnisse der Erhebung sind der ärztlichen Leitung des Krankenhauses mitzuteilen. Im Falle des Todes bei primärer und sekundärer Hirnschädigung vor Eintritt des Herz- und Kreislaufversagens sollen insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik, eine nicht erfolgte Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst werden.

Die Deutsche Stiftung Organtransplantation berichtet jährlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium über die Beteiligung der Krankenhäuser und die Ergebnisse dieser Erhebung.

" (3) Die Transplantationsbeauftragten sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das medizinische Personal in allen Belangen der Organspende. Zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehören
  1. die Erarbeitung von schriftlichen Handlungsanweisungen für das Personal der Intensivstationen, insbesondere über
    1. die Veranlassung der zur Feststellung des Hirntods erforderlichen Untersuchungen bei Patienten mit einem Krankheitsverlauf, bei dem der Hirntod vor dem Stillstand von Herz und Kreislauf eintritt,
    2. die Durchführung der zur Verwirklichung einer Organ- oder Gewebeentnahme erforderlichen intensivmedizinischen Maßnahmen,
    3. die Verständigung der für Hessen zuständigen Koordinierungsstelle der Deutschen Stiftung Organtransplantation spätestens nach der erstmalig erfolgten Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms,
    4. die Klärung, ob eine Zustimmung oder ein Widerspruch der Patientin oder des Patienten zur Organoder Gewebespende vorliegt, und im Fall des Nichtvorliegens unter Beteiligung einer Koordinatorin oder eines Koordinators der Deutschen Stiftung Organtransplantation die Einholung der Einwilligung der Angehörigen zur Organ- oder Gewebeentnahme,
  2. die Dokumentation von Todesfällen auf der Intensivstation bei primärer und sekundärer Hirnschädigung."

b) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

" (4) Bei der Erarbeitung der Handlungsanweisungen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden die Transplantationsbeauftragten von den Koordinatorinnen und Koordinatoren der Deutschen Stiftung Organtransplantation unterstützt; die ärztliche Leitung des Krankenhauses erklärt die Handlungsanweisungen nach Beteiligung der ärztlichen Leitung der Intensivstation für verbindlich. Für die Dokumentation von Todesfällen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 stellen die Transplantationsbeauftragten der Deutschen Stiftung Organtransplantation Region Mitte monatlich Erhebungsbögen in anonymisierter Form zur Analyse und retrograden Erfassung von Patientinnen und Patienten zur Verfügung, bei denen eine Organspende in Be tracht kommt. Die Ergebnisse der Erhebung sind der ärztlichen Leitung des Krankenhauses mitzuteilen. Im Falle des Todes bei primärer oder sekundärer Hirnschädigung vor Eintritt des Herz- und Kreislaufversagens sollen insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik, eine nicht erfolgte Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehenden Gründe erfasst werden. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation berichtet jährlich dem für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständigen Ministerium über die Beteiligung der Krankenhäuser und die Ergebnisse dieser Erhebung."

c) Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden Abs. 5 bis 7.

3. In § 5 Satz 2 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.

Artikel 12 12
Änderung des Hessischen Krebsregistergesetzes

In § 16 Satz 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird die Angabe " 2011 " durch " 2016 " ersetzt.

Artikel 13 13
Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes

Das Hessische Ladenöffnungsgesetz vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2010 (GVBl. I S. 10) und Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern "Lebens- und Genussmittel" die Wörter "in kleinen Mengen" eingefügt.

2. In § 9 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "14. August 2006 (BGBl. I S. 1962)" durch "15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939)" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "2 500" durch "5 000" und die Angabe "500" durch " 1 000" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "7.500 und mehr" durch "mehr als 7 500" ersetzt.

4. In § 12 wird die Angabe "(BGBl. I S. 745), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954)" durch "(BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" und die Angabe "vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881)" durch "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung" ersetzt.

5. § 13

§ 13 Übergangsvorschrift

Auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Verkauf in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten vom 11. September 1961 (GVBl. S. 123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2003 (GVBl. I S. 261), aufgeführten Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte findet bis zu einer abweichenden Bestimmung durch die nach § 5 Abs. 2 zuständige Behörde § 5 Abs. 1 Anwendung.

wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 14 wird § 13 und in Satz 2 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.

Artikel 14 14
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 658), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " 1691" durch " 1690" und die Angabe "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)" durch "5. April 2011 (BGBl. I S. 554) " ersetzt.

b) Abs. 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. b Doppelbuchst. bb wird die Angabe "6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846)," durch "7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952)" ersetzt.

bb) In Buchst. d Doppelbuchst. bb wird die Angabe "3075" durch "3074" ersetzt.

2. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte und Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu vergeben und allgemeine Vorschriften zu erlassen."

3. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 9 und 10" durch " den §§ 9 und 10 und aus allgemeinen Vorschriften nach § 6 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "18. Juni 2009 (GVBl. I S. 226) " durch "8. März 2011 (GVBl. I S. 162)" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2 Nr. 4" durch "Satz 2 Nr. 4 und § 6 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

5. In § 16 Satz 2 wird die Angabe " 2011 " durch "2012" ersetzt.

Artikel 15 15
Änderung des Gesetzes über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung

In § 5 Satz 2 des Gesetzes über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 490) wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.

Artikel 16 16
Änderung des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen

Das Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 345) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) In Nr. 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch "Hochschule" ersetzt.

c) In Nr. 2 werden die Wörter "Fachhochschule Wiesbaden" durch "Hochschule Rhein Main" ersetzt.

d) In Nr. 4 werden die Wörter "Fachhochschule Gießen-Friedberg" durch "Technische Hochschule Mittelhessen" und die Wörter "Fachhochschule Fulda" durch "Hochschule Fulda" ersetzt.

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " (3) Den Studentenwerken obliegt die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) im Hochschulbereich und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422)."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird jeweils das Wort "Fachhochschule" durch "Hochschule" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "Fachhochschule Wiesbaden" durch "Hochschule Rhein-Main" ersetzt.

bb) In Nr. 4 werden die Wörter "Fachhochschule Wiesbaden" durch "Hochschule Rhein-Main" und die Wörter "anderen Fachhochschule" durch "anderen Hochschule" ersetzt.

c) In Abs. 4 werden jeweils die Wörter "Fachhochschulen Fulda und Gießen-Friedberg" durch "Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Haushaltsgrundsätzegesetz" durch die Angabe "des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" ersetzt.

5. In § 9 Abs. 2 werden Satz 2 bis 6 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 "Die Beiträge werden aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung beschließt. Die Beitragsordnung wird der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 übersandt und tritt einen Monat nach Zugang in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht. Diese kann widersprechen, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen. Wird ein solcher durch den Verwaltungsrat nicht festgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde den Beitrag durch Beitragsordnung festsetzen. Sofern die Aufsichtsbehörde keinen Widerspruch beabsichtigt, kann sie die Frist zum Inkrafttreten nach Satz 3 durch schriftliche Zustimmung zur Beitragsordnung verkürzen. Die in Kraft getretene Beitragsordnung ist von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger zu veröffentlichen."

6. § 11 wird aufgehoben.

7. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt gefasst:

altneu
 " § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft."

Artikel 17 17
Änderung des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes

Das Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 658), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "3869" durch "3866" und die Angabe "5. September 2006 (BGBl. I S. 2098)" durch "28. April 2011 (BGBl. I S. 676)" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Hessischen Schulgesetzes" durch die Angabe "Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267)," ersetzt.

3. In § 16 wird die die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.

Artikel 18 18
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 690) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch "Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" ersetzt.

2. § 2 wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 3 wird § 2 und wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft."

Artikel 19 19
Änderung des Hessischen Umweltinformationsgesetzes

Das Hessische Umweltinformationsgesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659) wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe "in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch "in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1690)" ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes findet mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und des Abs. 5 keine Anwendung."Von § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt nur Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, insoweit mit der Maßgabe, dass Auslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien 0,10 Euro je Seite nicht überschreiten dürfen, und Abs. 5."

3. In § 12 wird die Angabe " 2011" durch "2016" ersetzt.

Artikel 20
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 15-7
2) Ändert GVBl. II 213-1
3) Ändert GVBl. II 22-5
4) Ändert GVBl. II. 230-6
5) Ändert GVBl. II 300-32
6) Ändert GVBl. II 300-33
7) Ändert GVBl. II 320-134
8) Ändert GVBl. II 321-29
9) Ändert GVBl. II 325-30
10) Ändert GVBl. II 330-43
11) Ändert GVBl. II 350-87
12) Ändert GVBl. II 351-65
13) Ändert GVBl. II 513-13
14) Ändert GVBl. II 60-37
15) Ändert GVBl. II 61-57
16) Ändert GVBl. II 70-241
17) Ändert GVBl. II 72-41
18) Ändert GVBl. II 73-25
19) Ändert GVBl. II 800-57