Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
KWG - Hessisches Kommunalwahlgesetz
- Hessen -
Vom 7. März 2005
(GVBl. I Nr. 7 vom 17.03.2005 S. 197; 24.03.2010 S. 119 10; 16.12.2011 S. 786 11; 28.03.2015 S. 158 15; 28.09.2015 S. 346 15a; 20.12.2015 S. 618 15b)
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Wahlgrundsätze
(1) In Gemeinden, in denen nach der Hessischen Gemeindeordnung Gemeindevertretungen sowie in Ortsbezirken, in denen Ortsbeiräte zu wählen sind, werden die Gemeindevertreter und Ortsbeiratsmitglieder, in den Landkreisen die Kreistagsabgeordneten von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder und Kreistagsabgeordneten (Vertreter) bestimmen sich nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung.
(4) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann; treten weniger Bewerber zur Wahl an, als Sitze zu verteilen sind, verringert sich die Anzahl der Stimmen entsprechend. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben.
(1) Die Wahlzeit der Gemeindevertretungen und Kreistage (Vertretungskörperschaften) beginnt jeweils am 1. April.
(2) Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt. Der Wahltag wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.
(3) Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz können gleichzeitig miteinander wie auch mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden durchgeführt werden,
ZWEITER ABSCHNITT 11
Wahlkreise, Wahlbezirke, Wahlorgane
§ 3 Wahlkreise und Wahlbezirke
(1) Bei der Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde den Wahlkreis. Bei der Wahl des Ortsbeirats bildet der
Ortsbezirk den Wahlkreis. Bei der Wahl des Kreistags bildet der Landkreis den Wahlkreis.
(2) Der Gemeindevorstand teilt das Gemeindegebiet für die Stimmabgabe in Wahlbezirke und Briefwahlbezirke ein. Soweit dies nicht erforderlich ist, bildet die Gemeinde den Wahlbezirk.
(3) Sind Ortsbeiräte zu wählen, muss jeder Ortsbezirk einen oder mehrere Wahlbezirke bilden.
(1) Wahlorgane sind
(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Wahlausschuss dürfen nicht sein
(3) Bei Kreiswahlen nehmen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss die ihnen durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung zugewiesenen Aufgaben mit wahr.
§ 5 Wahlleiter, Wahlausschuss 15
(1) Wahlleiter ist in Gemeinden der Bürgermeister, in Landkreisen der Landrat; stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Der Gemeindevorstand oder der Kreisausschuss können einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen stellvertretenden Wahlleiter bestellen; die Bestellung gilt bis zu ihrem Widerruf.
(2) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Wahlausschusses.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Wahlkreis vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Der Wahlausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die Hessische Gemeindeordnung, die Hessische Landkreisordnung, dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesen werden.
(5) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft, fort. Für ausgeschiedene Mitglieder beruft der Wahlleiter neue Mitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann anlässlich einer Direktwahl oder eines Bürgerentscheids für den Rest der Wahlzeit ganz oder teilweise neu gebildet werden.
§ 6 Wahlvorsteher, Wahlvorstand 11
(1) Der Gemeindevorstand beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand sowie einen oder mehrere Briefwahlvorstände für die Gemeinde. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei bis sechs Wahlberechtigten als Beisitzern; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstandes und der Gemeindewahlleiter die Aufgaben des Wahlvorstehers wahr.
(3) Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung und ermittelt das Wahlergebnis des Wahlbezirks.
(4) Der Gemeindevorstand ist befugt, personenbezogene Daten von Mitgliedern von Wahlvorständen zum Zweck ihrer Berufung in einen Wahlvorstand zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Personen, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Wahl, für die der Betroffene eingesetzt wurde.
(5) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen für Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz verwendet werden.
(6) Der Gemeindevorstand kann für die Zeit nach dem Wahltag weitere Wahlvorstände berufen und ihnen die Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen (Auszählungswahlvorstände). Beschäftigte der Gemeinde oder des Landkreises können auch dann in den Auszählungswahlvorstand berufen werden, wenn sie nicht wahlberechtigt sind; § 5 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Auszählungswahlvorstände setzen die Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Briefwahl fort.
§ 6a Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
§ 6b Ehrenämter
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten und die in § 6 Abs. 6 Satz 2 genannten Personen verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(2) Für die Ausübung des Ehrenamtes ist die erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren.
DRITTER ABSCHNITT
Wahlvorbereitung
§ 7 Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
teilnehmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
(1) Die Gemeindevorstände führen für jeden Wahlbezirk für die dort wohnhaften Wahlberechtigten ein Wählerverzeichnis.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl (Einsichtsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), eingetragen ist.
(3) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Gemeindevorstand Einspruch erheben. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde an den Gemeindewahlleiter eingelegt werden.
(4) Ab Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch sowie in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses auch von Amts wegen zulässig.
(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder aus einem von ihm nicht zuvertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch beim Gemeindevorstand eingelegt werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.
(2) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
(3) Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(4) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
§ 11 Inhalt und Form der Wahlvorschläge 11
(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
(2) Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
§ 12 Aufstellung der Wahlvorschläge 11 15b
(1) Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
(2) Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
(3) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
§ 13 Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen 11 15
(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.
(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(3) Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; die Prüfung partei- oder wählergruppeninterner Vorgänge (§ 12 Abs. 1 Satz 5) ist ausgeschlossen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlags berühren, so soll er, falls die Mängel noch vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 13 Abs. 1) abgestellt werden können, unverzüglich auf ihre Beseitigung hinwirken.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags (§ 15) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
§ 15 Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge 11 15 15a
(1) Der Wahlausschuss beschließt am achtundfünfzigsten Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind. Sind in einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden sie aus dem Wahlvorschlag gestrichen; Entsprechendes gilt für die Unterzeichner eines Wahlvorschlags.
(3) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlags hiergegen binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung Einspruch bei dem Wahlleiter einlegen; über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.
(4) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt und veranlasst, dass amtliche Musterstimmzettel verteilt werden; er kann sich dazu vereinfachter, nicht adressierter Verteilungsformen bedienen. Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, dass zuerst die im Landtag vertretenen Parteien nach der Zahl ihrer Landesstimmen bei der letzten Landtagswahl aufgeführt werden. Danach folgen die in der zu wählenden Vertretungskörperschaft vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erreichten Anzahl der Stimmen. Schließlich folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Wahlleiter zu ziehen.
(5) Weist ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach Abs. 4 Satz 1 anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis unter Verantwortung des Wahlleiters amtlich hergestellt.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge nach § 15 Abs. 4 neben- oder untereinander aufzuführen. Bei jedem Wahlvorschlag sind der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese sowie die Rufnamen und Familiennamen der Bewerber anzugeben. Auf dem Stimmzettel wird zu jedem Bewerber zusätzlich
aufgenommen, wenn und soweit die jeweilige Vertretungskörperschaft dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit beschlossen hat; für die Wahl der Ortsbeiräte muss der Beschluss der Gemeindevertretung für sämtliche Ortsbeiratswahlen einheitlich erfolgen. Bei einem Nachweis nach § 15 Abs. 5 ist abweichend von Satz 3 Nr. 5 für den Bewerber anstelle der Gemeinde oder des Gemeindeteils der Hauptwohnung die Gemeinde oder der Gemeindeteil der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Es werden für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Personen aufgeführt, wie Vertreter zu wählen sind.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, sind alle Bewerber des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel ohne Angabe der Partei oder Wählergruppe, die den Bewerber aufgestellt hat, aufzuführen.
VIERTER ABSCHNITT
Wahlhandlung und Feststellung des
Wahlergebnisses
§ 17 Öffentlichkeit der Wahl
Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.
§ 17a Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(1) Die Stimmabgabe erfolgt bei der Verhältniswahl geheim durch Ankreuzen oder durch eine andere eindeutige Kennzeichnung unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen:
Der Wähler faltet den Stimmzettel in der Wahlzelle so, dass die Stimmabgabe nicht erkannt werden kann, und legt ihn in gefaltetem Zustand in die Wahlurne.
(2) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu werfen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, kann sich einer Hilfsperson bedienen.
(3) Für die Mehrheitswahl gelten Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 entsprechend.
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Werden Wahlen oder Abstimmungen nach § 2 Abs. 3 verbunden, muss für jede Wahl oder Abstimmung ein gesonderter Stimmzettelumschlag verwendet werden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Gemeindevorstand an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Gemeindevorstand ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
§ 20 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 15
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände öffentlich das Wahlergebnis im Wahlbezirk durch Zählen der Stimmen.
(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.
(3) Das Briefwahlergebnis ist besonders zu ermitteln, wenn Briefwahlvorstände gebildet worden sind. Im Übrigen obliegt die Ermittlung des Wahlergebnisses den von dem Gemeindevorstand bestimmten Wahlvorständen, die die bei der Briefwahl abgegebenen Stimmen zusammen mit den übrigen Stimmen auszählen. Für die Briefwahlvorstände gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 20a Auslegungsregeln für die Ergebnisermittlung
(1) Bewerbern, die vom Wähler gestrichen worden sind, werden keine Stimmen zugeteilt.
(2) Hat der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen gegeben, gelten die Mehrstimmen als nicht abgegeben.
(3) Hat der Wähler nur Bewerbern eines Wahlvorschlags Stimmen gegeben und dabei die ihm zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten, gelten die Mehrstimmen als nicht abgegeben. Sie bleiben in der Weise unberücksichtigt, indem in der umgekehrten Bewerberreihenfolge
jeweils eine Stimme nicht gewertet wird. Wird danach die dem Wähler zur Verfügung stehende Stimmenzahl noch immer überschritten, wird auf die Bewerber mit ursprünglich zwei und drei Stimmen Satz 2 entsprechend angewandt bis die zulässige Stimmenzahl erreicht ist.
(4) Bei der unveränderten Annahme eines Wahlvorschlags wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags eine Stimme zugeteilt. Sind danach noch nicht alle dem Wähler zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, ist der Vorgang zu wiederholen, bis die restlichen Stimmen zugeteilt sind; die Obergrenze von drei Stimmen je Bewerber ist dabei einzuhalten.
(5) Hat der Wähler Bewerberstimmen vergeben und dabei seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft oder Bewerber gestrichen ohne Bewerberstimmen zu vergeben, gilt die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags als Vergabe der restlichen Stimmen. Jedem Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags, der weniger als drei Stimmen erhalten hat und nicht vom Wähler gestrichen worden ist, wird in diesem Fall in der Reihenfolge des Wahlvorschlags jeweils eine Stimme zugeteilt. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Hat der Wähler mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet und Bewerberstimmen vergeben, ohne dabei die Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Stimmen zu überschreiten, bleibt die Kennzeichnung der Wahlvorschläge unbeachtlich.
(7) Für die Mehrheitswahl gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
In den Fällen des Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind alle Stimmen ungültig.
(2) Ungültig sind alle Stimmen, wenn der Wähler
(3) Ist bei der Briefwahl der Stimmzettelumschlag leer, sind alle Stimmen ungültig. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; ansonsten sind die Stimmen ungültig.
(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, aus dem Wahlkreis verzieht oder sonst das Wahlrecht verliert.
§ 21a Zurückweisung von Wahlbriefen 15
(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
(2) Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis 11
(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis auf die einzelnen Bewerber und Wahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt worden sind; die auf einen Wahlvorschlag entfallende Stimmenzahl besteht aus der Summe der von den Bewerbern dieses Wahlvorschlags erreichten Stimmen.
(2) (aufgehoben)
(3) Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, so werden den einzelnen Wahlvorschlägen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. Dabei erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich nach der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 3 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Abs. 3 Satz 3 und 4 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst dem in Satz 1 genannten Wahlvorschlag ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Abs. 3 Satz 3 und 4 anzuwenden.
(4a) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.
(5) Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt, so sind die Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Stimmenzahlen das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(6) Bei der Verteilung der Sitze werden Bewerber, die verstorben sind oder ihre Wählbarkeit verloren haben, nicht berücksichtigt.
(7) Sind mehr Sitze zu verteilen, als Bewerber gewählt worden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend.
§ 23 Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Vertreters mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (§ 22 Abs. 1), jedoch nicht vor dem Ablauf der Wahlzeit der bisherigen Vertretungskörperschaft; Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der Vertreter öffentlich bekannt und benachrichtigt sie. Ist ein Vertreter an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung), so weist ihn der Wahlleiter darauf hin, dass er den Wegfall des Hinderungsgrundes nur binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung nachweisen kann. Wird der Wegfall des Hinderungsgrundes nicht bis zum Ablauf der Frist nachgewiesen, gilt die Rechtsstellung als Vertreter rückwirkend als nicht erworben; bis zum Nachweis des Wegfalls des Hinderungsgrundes können Rechte aus der Rechtsstellung eines Vertreters nicht ausgeübt werden.
§ 24 (aufgehoben)
weiter . |