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FÜNFTER ABSCHNITT
Wahlprüfung, Nachwahl

§ 25 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 26 Beschluss der Vertretungskörperschaft 11 15

(1) Die neue Vertretungskörperschaft hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach § 25 in folgender Weise zu beschließen:

  1. War ein Vertreter nicht wählbar oder an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung) oder hätte er aus anderen Gründen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen, so ist sein Ausscheiden anzuordnen.
  2. Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist
    1. wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen nur auf einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,
    2. wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis

    die Wiederholung der Wahl anzuordnen (§ 30).

  3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 31).
  4. Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären; wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt.

Beteiligte im Verfahren sind der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der Vertreter, dessen Wahl unmittelbar angefochten oder dessen Ausscheiden nach Satz 1 Nr. 1 zu prüfen ist.

(2) An der Beratung und Beschlussfassung nach Abs. 1 können die Mitglieder der Vertretungskörperschaft auch dann mitwirken, wenn sie durch die Entscheidung betroffen werden.

§ 27 Verwaltungsgerichtliche Entscheidung 15

Gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nach § 26 steht den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretungskörperschaft zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nicht stattfindet; § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend.

§ 28 Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahrenbeziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 29 Auflösung der Vertretungskörperschaft, Rechtswirksamkeit ihrer Beschlüsse

Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl im ganzen Wahlkreis oder in mehr als der Hälfte der Wahlbezirke für ungültig erklärt, so ist mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl die Vertretungskörperschaft aufgelöst; dies gilt nicht im Falle des § 30 Abs. 4. Beschlüsse der Vertretungskörperschaft, die vor der Rechtskraft einer solchen Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.

§ 30 Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die vollständige oder teilweise Wiederholung der Wahl angeordnet, ist sie innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in dem dort bestimmten Umfang zu wiederholen. Der Wahltag wird unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung von der Vertretungskörperschaft bestimmt; § 42 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Im Falle des § 29 Satz 1 wird der Wahltag von der Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Wiederholungswahl findet für den Rest der Wahlzeit statt.

(2) Findet die Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken statt, so wird aufgrund der Wahlvorschläge und der Wählerverzeichnisse der Hauptwahl gewählt. Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben ist oder nicht mehr wählbar ist; Personen, die gestorben sind oder ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Neuwahl.

(3) Findet die Wiederholungswahl im ganzen Wahlkreis statt, so ist nach den für die Neuwahl geltenden Vorschriften zu verfahren.

(4) Wiederholungswahlen unterbleiben, wenn die Rechtskraft der Entscheidung im letzten Jahr der Wahlzeit eintritt.

§ 31 Neufeststellung des Wahlergebnisses

(1) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze der Entscheidung über die Neufeststellung gebunden.

(2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Für die Nachprüfung gelten die Vorschriften der §§ 25 bis 28.

§ 32 Nachwahl 11

(1) Eine Nachwahl findet statt,

  1. wenn die Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte,
  2. wenn eine Gemeindevertretung oder ein Kreistag durch die Aufsichtsbehörde vorzeitig aufgelöst wird,
  3. wenn aus Anlass der Änderung von Gemeinde- und Kreisgrenzen eine Wahl erforderlich wird; dies gilt insbesondere, wenn eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen.

(2) Ist eine Nachwahl nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 erforderlich, gilt Folgendes:

  1. Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, gilt der Wohnsitz in der eingegliederten Gemeinde als Wohnsitz in der aufnehmenden Gemeinde. Wird eine neue Gemeinde gebildet, gilt der Wohnsitz in den zusammengeschlossenen Gemeinden als Wohnsitz in der neuen Gemeinde.
  2. Für Parteien und Wählergruppen, die während der vor der Grenzänderung laufenden
    Wahlzeit mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in einer der Gemeindevertretungen der von der Grenzänderung betroffenen Gemeinden vertreten waren, gilt § 11 Abs. 4 nicht.
  3. § 15 Abs. 4 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Anzahl der Stimmen für Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen der von der Grenzänderung betroffenen Gemeinden vertreten waren, nach der bei der letzten Gemeindewahl erreichten Zahl der gewichteten Stimmen bestimmt; die gewichteten Stimmen von Parteien und Wählergruppen, die in allen oder mehreren Gemeindevertretungen vertreten waren, werden zusammengezählt. Die Zahl der gewichteten Stimmen wird in der Weise ermittelt, dass die Zahl der für den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen durch die Gesamtzahl der gültigen Stimmen dividiert und sodann mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel multipliziert wird.
  4. Maßgeblich für die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter nach § 38 der Hessischen Gemeindeordnung sind die letzten vor der Grenzänderung vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahlen der Gemeinden, die von der Grenzänderung betroffen sind.

(3) Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 1 sind binnen vier Monaten nach Wegfall der Hinderungsgründe, Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 2 binnen vier Monaten nach rechtswirksamer Auflösung der Vertretungskörperschaft und Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 3 binnen sechs Monaten nach rechtswirksamer Grenzänderung abzuhalten. Wäre eine Nachwahl nach Abs. 1 Nr. 3 innerhalb eines Jahres vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit vorzunehmen, so kann davon abgesehen werden.

(4) Ist die Wahl in einem Wahlkreis nicht durchgeführt worden, weil keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht worden sind, so kann die Aufsichtsbehörde zu einem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit anordnen und erforderlichenfalls einen besonderen Wahlleiter bestellen.

(5) Auf Nachwahlen finden die Vorschriften über Wiederholungswahlen (§ 30) sinngemäß Anwendung.

SECHSTER ABSCHNITT
Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern

§ 33 Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters 11

(1) Ein Vertreter verliert seinen Sitz

  1. durch Verzicht,
  2. durch Verlust der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie durch Eintritt eines Hinderungsgrundes für die Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung),
  3. aufgrund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,
  4. im Falle der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde durch eine Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung, wenn der Vertreter der aufnehmenden Gemeindevertretung nicht angehört; § 34 gilt in diesem Fall nicht.

(2) Der Verzicht ist dem Wahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.

(3) Der Vertreter scheidet aus der Vertretungskörperschaft aus,

  1. im Falle des Abs. 1 Nr. 1 mit der Feststellung des Wahlleiters,
  2. im Falle des Abs. 1 Nr. 2 bei Vorliegen eines rechtskräftigen Richterspruchs mit der Feststellung eines Wahlleiters, im Übrigen mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung des Wahlleiters,
  3. im Falle des Abs. 1 Nr. 3 mit der Rechtskraft der Entscheidung,
  4. im Falle des Abs. 1 Nr. 4 mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung nach § im Falle des Abs. 1 Nr. 4 mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung. Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung.

(4) Durch das Ausscheiden eines Vertreters wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.

§ 34 Nachrücken 11

(1) Wenn ein Vertreter stirbt, seine Rechtsstellung nach § 23 Abs. 2 Satz 3 als nicht erworben gilt oder seinen Sitz verliert (§ 33), so rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an seine Stelle; bei gleicher Stimmenzahl ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag entscheidend. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend.

(1a) Bei der Mehrheitswahl rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl nach; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(2) Bei der Nachfolge bleiben Bewerber unberücksichtigt,

  1. die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags aus der Partei oder der Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgetreten waren, ausgeschieden sind,
  2. die dem Wahlleiter schriftlich den Verzicht auf ihre Anwartschaft erklärt haben; der Verzicht kann nicht widerrufen werden,
  3. die verstorben sind oder bei denen ein Grund nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.

(3) Der Wahlleiter stellt das Ausscheiden des bisherigen Vertreters und den Namen des nachrückenden Vertreters oder das Leerbleiben des Sitzes fest. § 23 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis die Feststellung des Wahlleiters oder der Vertretungskörperschaft nach Abs. 4 Satz 3 tritt.

(4) Gegen die Feststellung des Wahlleiters sind die Rechtsmittel nach §§ 25 bis 27 gegeben; Entsprechendes gilt, wenn der Wahlleiter keine Feststellung trifft, obwohl die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Die Vertretungskörperschaft hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretungskörperschaft die entsprechende Feststellung.

(5) Der nachrückende Vertreter behält seinen Sitz oder der Sitz bleibt leer, bis im Wahlprüfungsverfahren rechtskräftig entschieden ist.

(6) Wird die Feststellung des Wahlleiters im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und der bisherigen Tätigkeit des zu Unrecht nachgerückten Vertreters nicht berührt.

§ 35 Folgen des Verbotes einer Partei oder Wählergruppe

(1) Wird eine Partei oder eine ihrer Teilorganisationen durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, oder wird eine Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder aus anderen Gründen rechtskräftig verboten, so verlieren die Vertreter ihren Sitz, die der Partei, Ersatzorganisation oder Wählergruppe zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung der Entscheidung angehört haben. Für nachrückende Bewerber gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die freigewordenen Sitze bleiben leer; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Vertreter aus dem Wahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer nicht rechtskräftig verbotenen Wählergruppe gewählt waren; in diesem Falle bestimmt sich die Nachfolge nach § 34.

(3) Der Wahlleiter stellt das Ausscheiden der Vertreter und das Leerbleiben der Sitze oder die nachrückenden Vertreter fest. § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Vermindert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft um mehr als drei Vertreter, so wird das Wahlergebnis gemäß § 22 neu festgestellt; dabei werden die Stimmen nicht berücksichtigt, die für die für verfassungswidrig erklärte Partei oder für die rechtskräftig verbotene Wählergruppe abgegeben worden sind.

SIEBENTER ABSCHNITT

(§§ 36 bis 40) (aufgehoben)

ACHTER ABSCHNITT
Wahl der Bürgermeister und Landräte

§ 41 Geltungsbereich 15

So weit in den §§ 42 bis 53 dieses Gesetzes sowie in § 39 der Hessischen Gemeindeordnung und § 37 der Hessischen Landkreisordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Ersten bis Fünften und des Elften Abschnitts dieses Gesetzes für die Wahl der Bürgermeister und Landräte entsprechend. Wer als Bewerber an der Direktwahl teilnimmt, kann auch nicht Mitglied in einem Wahlvorstand sein.

§ 42 Wahltag 10 11

Die Wahl sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl finden an einem Sonntag statt. Der Wahltag wird zugleich mit dem Tag der Stichwahl durch die jeweilige Vertretungskörperschaft bestimmt. Soll als Wahltag oder Tag der Stichwahl ein Tag bestimmt werden, der für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl als Wahltag oder für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung als Abstimmungstag festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des Wahltags nach Satz 2 der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung. Wird nach der Bestimmung des Wahltages oder des Tages der Stichwahl nach Satz 2 einer der beiden Tage als Wahltag für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl oder als Abstimmungstag für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung festgesetzt, kann die Vertretungskörperschaft den Wahltag bis spätestens drei Monate vor der Wahl aufheben und einen neuen Wahltag sowie den Tag der Stichwahl bestimmen.

§ 43 Wählerverzeichnis für die Stichwahl

Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Für die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.

§ 44 Wahlschein

Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden waren, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

§ 45 Wahlvorschläge 11

(1) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Familiennamen als Kennwort.

(2) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.

(3) Für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats in der Vertretungskörperschaft des Landkreises oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Landräten und Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt im Landkreis beziehungsweise in der Gemeinde ausgeübt haben.

(4) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt auch dann nicht vor, wenn der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass eine Person nicht feststeht.

(5) Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, dass bei der Wahl des Bürgermeisters zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft aufgeführt werden. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Wahlleiter zu ziehen. Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1) gilt nicht.

(6) Bewerber können nach der ersten Wahl bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses nach § 47 Abs. 1 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter auf eine Teilnahme an der Stichwahl verzichten.

§ 46 Stimmzettel 15 15a

(1) Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl oder der Stichwahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerber, jeweils den Namen des Trägers des Wahlvorschlags in der Reihenfolge nach § 45 Abs. 5 und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, im Falle einer Stichwahl die entsprechenden Angaben der zwei Bewerber. Zusätzlich kann für jeden Bewerber ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.

(2) Wird nur eine Bewerbung zugelassen, enthalten die Stimmzettel die in Abs. 1 genannten Angaben des Bewerbers und lauten auf "Ja" und "Nein". Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt.

§ 47 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Wahlausschuss stellt fest, ob ein Bewerber gewählt ist oder welche beiden Bewerber in die Stichwahl kommen. War nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen, wird festgestellt, ob er gewählt ist oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird. Im Falle des Verzichts von Bewerbern auf die Teilnahme an der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber an der Stichwahl teilnimmt oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.

(2) Bei einer Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber gewählt ist. Hat nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen, wird festgestellt, ob er gewählt ist oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.

§ 48 Stichwahl

Ist eine Stichwahl erforderlich, macht der Wahlleiter unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt. Haben beide Bewerber auf ihre Teilnahme an der Stichwahl verzichtet, macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.

§ 49 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Einspruch erheben. Über den Einspruch beschließt die Vertretungskörperschaft. Im Falle einer Stichwahl beginnt die Frist für die Erhebung des Einspruchs erst nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zu laufen. Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl durch die Vertretungskörperschaft entsprechend § 26 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 50 Beschluss der Vertretungskörperschaft 11 15

Die Vertretungskörperschaft hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach §§ 25, 49 in folgender Weise zu beschließen:

  1. War der gewählte Bewerber nicht wählbar, so ist die ganze Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis anzuordnen.
  2. Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf das Ergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist
    1. wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen nur auf einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,
    2. wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis

    die Wiederholung der Wahl anzuordnen.

  3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen. Führt die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist, findet § 31 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.
  4. Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 Satz 1 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären; wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt.

§ 51 Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

Die Klage nach § 27 steht auch dem Bewerber zu, der nach § 49 Einspruch erhoben hat.

§ 52 Nach- und Wiederholungswahl 11

(1) Eine Nachwahl findet statt,

  1. wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags vor der Wahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert (§ 39 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung),
  2. wenn die Wahl oder die Stichwahl im Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte.

Die Nachwahl muss im Falle des Satz 1 Nr. 1 spätestens vier Wochen nach dem

Tag der ausgefallenen Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 2 spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann binnen einer vom Wahlleiter bestimmten Frist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ein anderer Bewerber benannt werden; das Verfahren nach § 41 in Verbindung mit § 12 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 45 Abs. 3 bedarf es nicht. Im Übrigen findet die Nachwahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.

(3) Eine Wiederholungswahl findet statt,

  1. wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen war und nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja" lauten (§ 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung),
  2. wenn einer der beiden Bewerber für die Stichwahl vor der Stichwahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert (§ 39 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung),
  3. wenn beide Bewerber für die Stichwahl auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten (§ 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung),
  4. wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen und nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (§ 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung),
  5. wenn im Wahlprüfungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird,
  6. wenn die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu führt, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist,
  7. wenn der Gewählte die Wahl ablehnt.

Im Falle des Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung (§ 42 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung, § 38 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung) nach der Feststellung des Wahlausschusses nach § 47, im Falle des Satz 1 Nr. 5 nach rechtskräftiger Feststellung der Ungültigkeit der Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 6 nach der Neufeststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss nach § 41 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und im Falle des Satz 1 Nr. 7 nach der Ablehnung der Wahl durch den Gewählten jeweils unverzüglich zu wiederholen; § 42 gilt entsprechend. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 ist die Wahl spätestens vier Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Stichwahl zu wiederholen; Abs. 2 gilt entsprechend. Wird die Wahl im ganzen Wahlkreis wiederholt, gilt § 30 Abs. 1 Satz 4 nicht.

(4) Wird eine Nachwahl erforderlich, weil eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen, wird die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig mit der Nachwahl durchgeführt; den Tag der Stichwahl bestimmt die Kommunalaufsicht. Für Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Inkrafttreten der Grenzänderung laufenden Wahlzeit mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in den Vertretungskörperschaften der von der Grenzänderung betroffenen Gemeinden vertreten waren, gilt § 45 Abs. 3 Satz 2 nicht. Für die Reihenfolge der Veröffentlichung von Wahlvorschlägen nach § 45 Abs. 5 Satz 1 gilt § 32 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.

§ 53 Rechtswirksamkeit der Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Landrats

Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Landrats, die vor der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.

NEUNTER ABSCHNITT
Bürgerentscheid

§ 54 Geltungsbereich

Soweit in den §§ 55 bis 57 nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 25 bis 27 für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.

§ 55 Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung 11 15b

(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird von der Gemeindevertretung bestimmt. Der Bürgerentscheid ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder die Durchführung eines Bürgerentscheids durchzuführen; § 42 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Der Gemeindevorstand macht den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt.

Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. den Tag des Bürgerentscheids,
  2. den Text der zu entscheidenden Frage,
  3. eine Erläuterung des Gemeindevorstands, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller als auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung über den Gegenstand des Bürgerentscheids darlegen soll.

(3) Die in dem Bürgerentscheid zu entscheidende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

§ 56 Stimmzettel

Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig. Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1) gilt nicht.

§ 57 Feststellung des Ergebnisses

Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Der Gemeindewahlleiter unterrichtet die Gemeindeorgane unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

ZEHNTER ABSCHNITT
Ausländerbeiratswahl

§ 58 Geltungsbereich

Soweit in den §§ 59 bis 64 nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahl des Ausländerbeirats entsprechend. Briefwahl findet nur statt, wenn die Gemeinde dies in der Hauptsatzung vorsieht.

§ 59 Wahltag

Die Wahlzeit der Ausländerbeiräte beginnt am 1. Dezember. Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat November statt. Der Wahltag wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt; für einzelne Gemeinden kann nach Maßgabe von Satz 2 ein abweichender Wahltag festgesetzt werden.

§ 60 Wahlorgane

(1) Der Gemeindevorstand beruft die Beisitzer des Wahlausschusses auf Vorschlag des amtierenden Ausländerbeirats aus den zum Ausländerbeirat Wahlberechtigten. Für die erste Wahl soll der Gemeindevorstand Vorschläge aus dem Kreis der zum Ausländerbeirat Wahlberechtigten einholen; Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis fünf vom Gemeindevorstand berufenen Beisitzern; § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

§ 61 Aufstellung der Wahlvorschläge

§ 12 gilt mit der Maßgabe, dass an der Aufstellung der Wahlvorschläge nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis teilnehmen können, die im Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind.

§ 62 Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge bei der Veröffentlichung wird durch das Los festgelegt. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Gemeindewahlleiter zu ziehen.

§ 63 Stimmzettel 10

§ 16 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung den Beschluss nach Abs. 2 Satz 3 fasst und dassdie Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge nach § 62 enthalten.

§ 64 Wahlprüfung

Über die Gültigkeit der Wahl des Ausländerbeirats entscheidet die Gemeindevertretung.

ELFTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften

§ 65 Wahlkosten

Die Kosten, die den Gemeinden durch die Wahl des Kreistags und des Landrats erwachsen, werden nicht ersetzt.

§ 66 Wahlstatistik 11 15

(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen, der Wahlen der Bürgermeister und Landräte, der Bürgerentscheide und der Ausländerbeiratswahlen sind als Landesstatistik zu bearbeiten.

(2) Aus dem Ergebnis der Wahlen können in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken unter Wahrung des Wahlgeheimnisses

  1. das Hessische Statistische Landesamt Wahlstatistiken über das Stimmverhalten der Wähler nach § 18 Abs. 1 als Landesstatistiken erstellen; das Stimmverhalten kann nach Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten untersucht werden,
  2. die Gemeindewahlleiter

Wahlstatistiken über

  1. die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,
  2. Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge

als Kommunalstatistiken erstellen.

In die Statistiken nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b können repräsentativ ausgewählte Briefwahlbezirke einbezogen werden.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Stimme, ungültige Stimme. Hilfsmerkmal ist der Wahl- oder Briefwahlbezirk. Für die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b sind höchstens sechs Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind.

(4) Die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b werden unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe und die Statistik nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt.

(5) Ein für die Statistiken nach Abs. 2 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte, ein ausgewählter Briefwahlbezirk mindestens 400 Wähler umfassen. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften. Ergebnisse für einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

§ 66a Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz und den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen werden in weiblicher oder männlicher Form geführt; in Vordrucken und öffentlichen Bekanntmachungen können sie in der gesetzlichen Fassung verwendet werden.

§ 67 Fristen und Termine, Schriftform, öffentliche Bekanntmachungen 11 15

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen schriftliche Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Empfänger im Original vorliegen.

(3) Öffentliche Bekanntmachungen des Gemeindevorstands, des Kreisausschusses und des Wahlleiters nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen in einer im Wahlkreis verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet. Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeinden in derselben Zeitung oder demselben Amtsblatt, können sie verbunden werden. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Internet,

  1. sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten,
  2. ist statt einer Anschrift nur der Wohnort anzugeben,
  3. ist die Veröffentlichung des Kreisausschusses oder des Kreiswahlleiters an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Kreisverwaltung und die Veröffentlichung des Gemeindevorstands oder des Gemeindewahlleiters an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden auszuhängen und
  4. sind personenbezogene Daten in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 und § 48 spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlkreis, in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2, spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlzeit zu löschen.

Im Übrigen gilt die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass in dem Hinweis nach § 5a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise zusätzlich die Veröffentlichungsstellen nach Satz 3 Nr. 3 benannt werden müssen.

§ 68 Ausführungsvorschriften 11 15

Die für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt zur Ausführung dieses Gesetzes eine Kommunalwahlordnung und die sonst erforderlichen Rechtsvorschriften. In der Kommunalwahlordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

die Bildung der Wahlbezirke,

die Bestellung, Bildung und Tätigkeit sowie das Verfahren der Wahlorgane,

die Wahlzeit,

die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse,

deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Wahlscheinen,

Aufstellung, Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazu gehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,

Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlbrief- und Stimmzettelumschlag,

Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Vorrichtungen zur Geheimhaltung der Wahl,

die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

die Briefwahl,

die Wahl in Kranken-, Pflege-, Justizvollzugs- und ähnlichen Anstalten,

die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

die Durchführung der Wahl von Ortsbeiräten,

die Durchführung von Wiederholungswahlen und Nachwahlen sowie die Berufung von nachrückenden Bewerbern,

die Durchführung der Wahlen von Bürgermeistern und Landräten,

die Durchführung von Bürgerentscheiden,

die Durchführung von Ausländerbeiratswahlen,

Bekanntmachung und Zustellungen, Aufstellung und elektronische Veröffentlichung von Vordruckmustern, die Durchführung der Wahlstatistik.

Für die gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen oder Volksabstimmungen und Volksentscheiden kann die für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister Bestimmungen treffen, die zur Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind.

§ 68a Übergangsvorschrift 15b

Für einen Bürgerentscheid, dessen Abstimmungstag vor dem 1. Januar 2016 öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 55 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.

§ 69 In-Kraft-Treten

(1) (infolge Zeitablaufs gegenstandslos)

(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 70 (aufgehoben) 11

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