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Änderungstext

Gesetz zur Änderung hessischer Vollzugsgesetze
- Hessen -

Vom 30. November 2015
(GVBl. Nr. 29 vom 09.12.2015 S. 498)



Artikel 1 1)
Änderung des Hessischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hessische Strafvollzugsgesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu

"Ziel und Aufgaben des Vollzugs"

b) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 58a Überprüfung anstaltsfremder Personen"

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Aufgaben des Vollzugs

Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Eingliederungsauftrag). Während des Vollzugs sind die Gefangenen sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen (Sicherungsauftrag). Beides dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

" § 2 Ziel und Aufgaben des Vollzugs

(1) Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel Resozialisierung).

(2) Aufgabe des Vollzugs ist es, den Gefangenen die zur Erreichung des Vollzugszieles erforderlichen Befähigungen zu vermitteln (Eingliederungsauftrag). Während des Vollzugs sind die Gefangenen sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen (Sicherungsauftrag). Beides dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten."

3. In § 8 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "für" die Wörter "die Aufnahme und" eingefügt.

4. § 12 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Frühere Gefangene können auf ihren Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen werden, wenn das Ziel ihrer Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt aus diesem Grund gerechtfertigt ist."Frühere Gefangene können auf ihren Antrag vorübergehend in der sozialtherapeutischen Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn ihre Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt aus diesem Grund gerechtfertigt ist."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit unter Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang), gegebenenfalls jedoch in Begleitung einer von der Anstalt bestimmten Person (Ausgang in Begleitung),"3. Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit ohne Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Ausgang) oder in Begleitung einer von der Anstalt bestimmten Person (Ausgang in Begleitung),"

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Satz 1 nicht gewährt, kann zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) gestattet werden. Dies ist ausgeschlossen, wenn

  1. konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu Straftaten missbrauchen werden oder
  2. die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden.

Die Abs. 4 bis 6 und 8 finden auf Ausführungen nach diesem Gesetz keine Anwendung."

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden nach den Wörtern "oder eine solche Maßregel" die Wörter "wegen Aussichtslosigkeit" eingefügt.

bb) Die Wörter "mit Ausnahme der Ausführung" werden gestrichen.

c) In Abs. 6 werden die Wörter "mit Ausnahme der Ausführung" gestrichen.

d) Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 ist der Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Ausführung in der Regel ein Sachverständigengutachten zugrunde zu legen."Wenn die Anstalt erwägt, vollzugsöffnende Maßnahmen nach diesem Gesetz zu gewähren, ist in den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 der Entscheidung in der Regel ein Sachverständigengutachten zugrunde zu legen."

6. In § 15 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der Ausführung wegen Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr nicht überwiegende" durch die Angabe "nicht die in § 13 Abs. 3 Satz 3 genannten" ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

" (2) Gefangenen kann auf ihren Antrag gestattet werden, bis zu zwei Tage über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Anstalt zu verbleiben, wenn dies unerlässlich ist, um eine geordnete Entlassung zu gewährleisten. § 29 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

8. Dem § 18 wird als Abs. 3 angefügt:

" (3) Geeignete Gefangene können aus Gründen der Behandlung unter Beachtung insbesondere der vorhandenen baulichen Gegebenheiten der Anstalt in Wohngruppen untergebracht werden."

9. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Gefangene dürfen nur Gegenstände in Besitz haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen wurden. Ohne Erlaubnis dürfen sie Gegenstände von geringem Wert von anderen Gefangenen annehmen; die Anstalt kann Annahme und Besitz auch dieser Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen oder weitere Ausnahmen zulassen. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 widerrufen werden." (1) Gefangene dürfen Gegenstände nur mit Erlaubnis der jeweiligen Anstalt in diese einbringen, einbringen lassen, annehmen, besitzen oder abgeben. Die Erlaubnis ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Gegenständen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu versagen, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sie erlischt, wenn Gefangene an Gegenständen Veränderungen vornehmen, die geeignet sind, die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt zu gefährden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Bereiche der Anstalt beschränkt werden. Die Erteilung oder das Fortbestehen einer Erlaubnis kann insbesondere bei Elektrogeräten von auf Kosten der Gefangenen vorzunehmenden Sicherheitsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Ohne Erlaubnis dürfen sie Gegenstände von geringem Wert von anderen Gefangenen annehmen; die Anstalt kann Annahme und Besitz auch dieser Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen oder weitere Ausnahmen zulassen."

10. In § 27 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)" durch "23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)" ersetzt.

11. In § 33 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "haben" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "deren Eingliederung behindern würden" die Wörter "oder der Kontakt geeignet ist, auf eine extremistische Verhaltensweise hinzuwirken" eingefügt.

12. § 35 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Eingliederung der Gefangenen oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,"1. einer der in § 33 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt,"

13. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

" (3) Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann außer in den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 die Teilnahme daran davon abhängig gemacht werden, dass die Gefangenen und die anderen Gesprächsbeteiligten in eine mögliche stichprobenartige Überwachung der Telekommunikation einwilligen. Die Gesprächsbeteiligten sind auf die mögliche Überwachung unmittelbar nach Herstellung der Verbindung hinzuweisen."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wort "zur" das Wort "Feststellung" und ein Komma eingefügt.

bb) Satz 3

Sie hat hierbei die von der Bundesnetzagentur nach § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958), festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten.

wird aufgehoben.

14. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Bemessung der Vergütung nach Abs. 1 ist der zweihundertfünfzigste Teil (Tagessatz) von neun vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen (Eckvergütung)." (2) Der Bemessung der Vergütung nach Abs. 1 sind neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stunden- oder Minutensatz bemessen werden."

b) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "festzusetzen" die Wörter "sowie die Vergütung im Zeit- oder Leistungslohn und die Gewährung von Zulagen zu regeln" eingefügt.

c) In Abs. 5 wird das Wort "kann" durch "soll" ersetzt.

15. In § 44 Abs. 2 werden nach den Wörtern "gestatten, die " die Wörter " dem Zugangseinkauf," eingefügt.

16. § 46 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchspersonen und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Abs. 2 zu durchsuchen sind." (3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Abs. 2 zu durchsuchen sind; im Einzelfall unterbleibt eine Entkleidung, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt fernliegend erscheint."

17. Dem § 47 wird als Abs. 4 angefügt:

" (4) Räumen Gefangene bei einem positiven Kontrollergebnis den Suchtmittelmissbrauch oder bei Verdacht der Manipulation der Probe die Manipulation nicht ein, ist eine Kontrolluntersuchung durch ein externes Fachlabor durchzuführen. Bestätigt sich das positive Kontrollergebnis oder die Manipulation der Probe, haben die Gefangenen die Kosten für die zusätzliche Untersuchung zu tragen."

18. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, wenn Gefangene auf eine extremistische Verhaltensweise hinwirken."

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung zu beseitigen." (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport von Gefangenen, deren Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 nicht festgestellt ist, ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung oder eines Angriffs auf Personen zu beseitigen. Eine Bewachung im Sinne des Satz 1 ist in der Regel nicht ausreichend, wenn
  1. die in § 13 Abs. 6 genannten Fristen noch nicht erreicht sind,
  2. aufgrund der Kurzfristigkeit der Notwendigkeit der Maßnahme, insbesondere in Fällen der medizinischen Versorgung, eine Bewertung der Gesamtumstände nicht möglich ist oder
  3. die Maßnahme an einem Ort durchgeführt wird, an dem sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorher bestimmen lassen,

es sei denn besondere Umstände lassen im Einzelfall die in Satz 1 genannten Gefahren auch ohne Fesselung fernliegend erscheinen. Eine Fesselung ist bei Ausführungen, die der Vorbereitung der Entlassung nach § 16 Abs. 1 dienen, nur zulässig, wenn dies zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren unerlässlich ist."

c) In Abs. 7 wird das Wort "vierundzwanzig" durch die Angabe "24" ersetzt und werden die Wörter "aus Gründen, die in der Person der Gefangenen liegen," gestrichen.

d) Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig zu beobachten; bei einer Fesselung auf einer Fixierliege ist eine Sitzwache durchzuführen."

19. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 wird nach dem Wort "wird" die Angabe "oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind" eingefügt.

b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

" (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Eine Überprüfung hat in angemessenen Abständen zu erfolgen."

c) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.

20. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Gleiches gilt, wenn Gefangene Behandlungsmaßnahmen, mit denen sie sich zuvor einverstanden erklärt haben, mutwillig in Kenntnis der Tatsache verweigern, dass die Anstalt hierfür bereits nicht mehr rückgängig zu machende Verpflichtungen eingegangen ist."

21. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden die Wörter "aufgrund des Vollzugsplans" gestrichen.

bb) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. unerlaubte Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich daran beteiligen oder solche Gegenstände besitzen,"3. ohne erforderliche Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Gegenstände in die Anstalt einbringen, einbringen lassen, annehmen, besitzen oder abgeben,"

cc) In Nr. 5 wird das Wort "konsumieren" durch die Angabe "herstellen, konsumieren oder eine Kontrolle nach § 47 Abs. 2 verweigern oder manipulieren" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort "vier" durch "zwei" ersetzt.

22. Nach § 58 wird als § 58a eingefügt:

" § 58a Überprüfung anstaltsfremder Personen

(1) Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen und die zur Anstalt oder Aufsichtsbehörde nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren, können zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Anstalt nimmt hierzu mit Einwilligung der betroffenen Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vor. Sie darf dazu

  1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
  2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz abfragen.

Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, hat eine entsprechende Beaufsichtigung der Person bei der Tätigkeit in der Anstalt zu erfolgen. Die Vorschriften des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) bleiben unberührt.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 darf die Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Gefangenenbesuch oder zum Besuch der Anstalt begehren, mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; hierbei teilt die Anstalt den in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Behörden auch mit, für welche Gefangenen die Person die Zulassung zum Gefangenenbesuch begehrt.

(3) Werden der Anstalt sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

(4) Personen nach Abs. 1 und 2 sind über den Anlass der Zuverlässigkeitsüberprüfung, ihren möglichen Umfang nach Abs. 1 und 2 und die Rechtsfolgen nach Abs. 3 mit der Einwilligungsanfrage zu belehren.

(5) Im Rahmen der Überprüfung bekannt gewordene Daten dürfen, soweit nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift ihre Übermittlung gestattet oder vorgeschrieben ist, mit Ausnahme des für die Überprüfung einer Entscheidung nach Abs. 3 zuständigen Gerichts nicht an Dritte übermittelt werden.

(6) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in der Regel nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu wiederholen. Sie kann zudem wiederholt werden, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse dies nahelegen."

23. Dem § 60 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn ein nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuständiges Gericht diese Daten anfordert oder dies zur Erfüllung der Aufgaben einer in § 119 Abs. 4 Nr. 13 der Strafprozessordnung genannten Stelle im Rahmen eines Besuchs der Anstalt erforderlich ist."

24. In § 75 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Vollzugsbedienstete" die Wörter "oder andere Vollzugsbehörden" eingefügt.

25. § 76 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Fortbildungen für die Bediensteten sind regelmäßig durchzuführen."Fortbildungen und, soweit es die Aufgabe erfordert, auch Praxisberatung und Begleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt."

26. In § 83 wird die Angabe "Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274)" durch "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) " ersetzt.

27. In § 84 Satz 2 wird die Angabe "2015" durch "2020" ersetzt.

Artikel 2 2)
Änderung des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hessische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 58 die folgende Angabe eingefügt:

" § 58a Überprüfung anstaltsfremder Personen"

2. In § 1 wird die Angabe "in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 1854)" gestrichen.

3. In § 8 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "für" die Wörter "die Aufnahme und" eingefügt.

4. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit unter Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang), gegebenenfalls jedoch in Begleitung einer von der Anstalt bestimmten Person (Ausgang in Begleitung),"4. Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit ohne Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Ausgang) oder in Begleitung einer von der Anstalt bestimmten Person (Ausgang in Begleitung), "

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Satz 1 nicht gewährt, kann das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) gestattet werden. Dies ist ausgeschlossen, wenn

  1. konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu Straftaten missbrauchen werden oder
  2. die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden."

5. In § 15 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der Ausführung wegen Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr nicht überwiegende" durch die Angabe "nicht die in § 13 Abs. 3 Satz 3 genannten" ersetzt.

6. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wohngruppe" die Wörter "oder von einzelnen Maßnahmen" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Wiederaufnahme erfolgt dann, wenn die Gruppenfähigkeit wieder hergestellt ist."Eine Wiederzulassung erfolgt, wenn die in Satz 1 genannten Gründe nicht mehr vorliegen."

7. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gefangenen dürfen nur Gegenstände in Besitz haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen wurden. Ohne Erlaubnis dürfen sie Gegenstände von geringem Wert von anderen Gefangenen annehmen; die Anstalt kann Annahme und Besitz auch dieser Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen oder weitere Ausnahmen zulassen. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 widerrufen werden." (1) Gefangene dürfen Gegenstände nur mit Erlaubnis der jeweiligen Anstalt in diese einbringen, einbringen lassen, annehmen, besitzen oder abgeben. Die Erlaubnis ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Gegenständen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu versagen, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sie erlischt, wenn Gefangene an Gegenständen Veränderungen vornehmen, die geeignet sind, die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt zu gefährden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Bereiche der Anstalt beschränkt werden. Die Erteilung oder das Fortbestehen einer Erlaubnis kann insbesondere bei Elektrogeräten von auf Kosten der Gefangenen vorzunehmenden Sicherheitsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Ohne Erlaubnis dürfen sie Gegenstände von geringem Wert von anderen Gefangenen annehmen; die Anstalt kann Annahme und Besitz auch dieser Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen oder weitere Ausnahmen zulassen."

8. In § 27 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)" durch "23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)" ersetzt.

9. In § 32 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "haben" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "deren Eingliederung behindern würden" die Wörter "oder der Kontakt geeignet ist, auf eine extremistische Verhaltensweise hinzuwirken" eingefügt.

10. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. das Erziehungsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,"1. einer der in § 32 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt,"

11. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

" (3) Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann außer in den Fällen des § 32 Abs. 3 und 4 die Teilnahme daran davon abhängig gemacht werden, dass die Gefangenen und die anderen Gesprächsbeteiligten in eine mögliche stichprobenartige Überwachung der Telekommunikation einwilligen. Die Gesprächsbeteiligten sind auf die mögliche Überwachung unmittelbar nach Herstellung der Verbindung hinzuweisen."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wort "zur" das Wort "Feststellung " und ein Komma eingefügt.

bb) Satz 3

Sie hat hierbei die von der Bundesnetzagentur nach § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958), festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten.

wird aufgehoben.

12. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Bemessung der Vergütung nach Abs. 1 ist der zweihundertfünfzigste Teil (Tagessatz) von neun vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen (Eckvergütung)." (2) Der Bemessung der Vergütung nach Abs. 1 sind neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stunden- oder Minutensatz bemessen werden."

b) In Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wort "festzusetzen" die Wörter "sowie die Vergütung im Zeit- oder Leistungslohn und die Gewährung von Zulagen zu regeln" eingefügt.

c) In Abs. 5 wird das Wort "kann" durch "soll" ersetzt.

13. In § 41 Abs. 4 wird die Angabe "Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425)" durch "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

14. In § 43 Abs. 2 werden nach den Wörtern "gestatten, die" die Wörter "dem Zugangseinkauf," eingefügt.

15. § 45 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchspersonen und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Abs. 2 zu durchsuchen sind." (3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Abs. 2 zu durchsuchen sind; im Einzelfall unterbleibt eine Entkleidung, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt fernliegend erscheint."

16. Dem § 46 wird als Abs. 4 angefügt:

" (4) Räumen Gefangene bei einem positiven Kontrollergebnis den Suchtmittelmissbrauch oder bei Verdacht der Manipulation der Probe die Manipulation nicht ein, ist eine Kontrolluntersuchung durch ein externes Fachlabor durchzuführen. Bestätigt sich das positive Kontrollergebnis oder die Manipulation der Probe, haben die Gefangenen die Kosten für die zusätzliche Untersuchung zu tragen."

17. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, wenn Gefangene auf eine extremistische Verhaltensweise hinwirken."

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung zu beseitigen." (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport von Gefangenen, deren Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 nicht festgestellt ist, ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung oder eines Angriffs auf Personen zu beseitigen. Eine Bewachung im Sinne des Satz 1 ist in der Regel nicht ausreichend, wenn
  1. noch mehr als 24 Monate Jugendstrafe bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt oder bis zum Beginn des Vollzugs einer Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollziehen sind,
  2. aufgrund der Kurzfristigkeit der Notwendigkeit der Maßnahme, insbesondere in Fällen der medizinischen Versorgung, eine Bewertung der Gesamtumstände nicht möglich ist oder
  3. die Maßnahme an einem Ort durchgeführt wird, an dem sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorher bestimmen lassen,

es sei denn besondere Umstände lassen im Einzelfall die in Satz 1 genannten Gefahren auch ohne Fesselung fernliegend erscheinen. Eine Fesselung ist bei Ausführungen, die der Vorbereitung der Entlassung nach § 16 Abs. 1 dienen, nur zulässig, wenn dies zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren unerlässlich ist."

c) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Eine Absonderung von mehr als vierundzwanzig Stunden ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person der Gefangenen liegen, unerlässlich ist." (7) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden ist nur zulässig, wenn dies unerlässlich ist. Sie darf ununterbrochen nicht länger als eine Woche andauern. Eine Absonderung von mehr als vier Wochen innerhalb von zwölf Monaten bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde."

d) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig zu beobachten; bei einer Fesselung auf einer Fixierliege ist eine Sitzwache durchzuführen."

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

18. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

" (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Eine Überprüfung hat in angemessenen Abständen zu erfolgen."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird das Wort "Einzelhaft" durch die Angabe "Absonderung von mehr als 24 Stunden" ersetzt.

c) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 5 und 6.

19. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Gleiches gilt, wenn Gefangene Behandlungsmaßnahmen, mit denen sie sich zuvor einverstanden erklärt haben, mutwillig in Kenntnis der Tatsache verweigern, dass die Anstalt hierfür bereits nicht mehr rückgängig zu machende Verpflichtungen eingegangen ist."

20. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. unerlaubte Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich daran beteiligen oder solche Gegenstände besitzen,"3. ohne erforderliche Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Gegenstände in die Anstalt einbringen, einbringen lassen, annehmen, besitzen oder abgeben,"

b) In Nr. 5 wird das Wort " konsumieren" durch die Angabe "herstellen, konsumieren oder eine Kontrolle nach § 46 Abs. 2 verweigern oder manipulieren" ersetzt.

21. Nach § 58 wird als § 58a eingefügt:

" § 58a Überprüfung anstaltsfremder Personen

(1) Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen und die zur Anstalt oder Aufsichtsbehörde nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren, können zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Anstalt nimmt hierzu mit Einwilligung der betroffenen Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vor. Sie darf dazu

  1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
  2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz abfragen.

Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, hat eine entsprechende Beaufsichtigung der Person bei der Tätigkeit in der Anstalt zu erfolgen. Die Vorschriften des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) bleiben unberührt.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 3 und 4 darf die Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Gefangenenbesuch oder zum Besuch der Anstalt begehren, mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; hierbei teilt die Anstalt den in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Behörden auch mit, für welche Gefangenen die Person die Zulassung zum Gefangenenbesuch begehrt.

(3) Werden der Anstalt sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

(4) Personen nach Abs. 1 und 2 sind über den Anlass der Zuverlässigkeitsüberprüfung, ihren möglichen Umfang nach Abs. 1 und 2 und die Rechtsfolgen nach Abs. 3 mit der Einwilligungsanfrage zu belehren.

(5) Im Rahmen der Überprüfung bekannt gewordene Daten dürfen, soweit nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift ihre Übermittlung gestattet oder vorgeschrieben ist, mit Ausnahme des für die Überprüfung einer Entscheidung nach Abs. 3 zuständigen Gerichts nicht an Dritte übermittelt werden.

(6) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in der Regel nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu wiederholen. Sie kann zudem wiederholt werden, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse dies nahelegen."

22. Dem § 60 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn ein nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuständiges Gericht diese Daten anfordert oder dies zur Erfüllung der Aufgaben einer in § 119 Abs. 4 Nr. 13 der Strafprozessordnung genannten Stelle im Rahmen eines Besuchs der Anstalt erforderlich ist."

23. In § 71 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Vollzugsbedienstete" die Wörter "oder andere Vollzugsbehörden" eingefügt.

24. In § 79 Abs. 2 wird die Angabe "2015" durch "2020" ersetzt.

Artikel 3 3)
Änderung des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Hessische Untersuchungshaftgesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185, 208), geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Eigengeld, Kosten"

b) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 54a Überprüfung anstaltsfremder Personen"

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen nur Gegenstände in Besitz haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen wurden. Ohne Erlaubnis dürfen sie Gegenstände von geringem Wert von anderen Untersuchungsgefangenen annehmen; die Anstalt kann Annahme und Besitz auch dieser Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen oder weitere Ausnahmen zulassen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 widerrufen werden." (1) Untersuchungsgefangene dürfen Gegenstände nur mit Erlaubnis der jeweiligen Anstalt in diese einbringen, einbringen lassen, annehmen, besitzen oder abgeben. Die Erlaubnis ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Gegenständen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu versagen, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sie erlischt, wenn Untersuchungsgefangene an Gegenständen Veränderungen vornehmen, die geeignet sind, die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt zu gefährden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Bereiche der Anstalt beschränkt werden. Die Erteilung oder das Fortbestehen einer Erlaubnis kann insbesondere bei Elektrogeräten von auf Kosten der Untersuchungsgefangenen vorzunehmenden Sicherheitsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Ohne Erlaubnis dürfen sie Gegenstände von geringem Wert von anderen Untersuchungsgefangenen annehmen; die Anstalt kann Annahme und Besitz auch dieser Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen oder weitere Ausnahmen zulassen."

b) Abs. 2 Satz 4

Geld wird ihnen gutgeschrieben.

wird aufgehoben.

3. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Geld oder zweckgebunden überwiesenem Geld" durch das Wort "Eigengeld" ersetzt.

4. § 15 Satz 2

An Betriebskosten der in ihrem Besitz befindlichen selbst genutzten Gegenstände und Geräte können sie angemessen beteiligt werden.

wird aufgehoben.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Bemessung der Vergütung nach Abs. 1 ist der zweihundertfünfzigste Teil (Tagessatz) von neun vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen (Eckvergütung)." (2) Der Bemessung der Vergütung nach Abs. 1 sind neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stunden- oder Minutensatz bemessen werden."

b) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "festzusetzen" die Wörter "sowie die Vergütung im Zeit- oder Leistungslohn und die Gewährung von Zulagen zu regeln" eingefügt.

c) In Abs. 5 wird das Wort "kann" durch "soll" ersetzt.

6. Nach § 21 wird als § 21a eingefügt:

" § 21a Eigengeld, Kosten

(1) Vergütungen nach § 21 sowie Gelder, die Untersuchungsgefangene in die Anstalt einbringen oder die für sie von Dritten eingebracht oder überwiesen werden, sind als Eigengeld gutzuschreiben. Die Untersuchungsgefangenen können über ihr Eigengeld verfügen.

(2) Untersuchungsgefangene können an den über die Grundversorgung der Anstalt hinausgehenden Kosten des Justizvollzugs angemessen beteiligt werden. Sie haben ferner die Kosten zu tragen, die durch die Inanspruchnahme gewünschter Leistungen der Anstalt oder von ihr vermittelter Leistungen Dritter entstehen."

7. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Als neue Nr. 2 wird eingefügt:

"2. zu Personen, die nicht Angehörige der oder des Untersuchungsgefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn der Kontakt geeignet ist, auf eine extremistische Verhaltensweise hinzuwirken,"

b) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt" durch die Angabe "wegen eines in § 25 Abs. 2 genannten Grundes" ersetzt.

b) Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. es die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordern,"1. es die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs erfordert oder einer der in § 25 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt,"

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

" (3) Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann außer in den Fällen des § 25 Abs. 3 und 4 die Teilnahme daran davon abhängig gemacht werden, dass die Untersuchungsgefangenen und die anderen Gesprächsbeteiligten in eine mögliche stichprobenartige Überwachung der Telekommunikation einwilligen. Die Gesprächsbeteiligten sind auf die mögliche Überwachung unmittelbar nach Herstellung der Verbindung hinzuweisen."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wort "zur" das Wort "Feststellung " und ein Komma eingefügt.

bb) Satz 3

Sie hat hierbei die von der Bundesnetzagentur nach § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958), festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten.

wird aufgehoben.

10. § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung anordnen, dass Untersuchungsgefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchspersonen und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Abs. 2 zu durchsuchen sind." (3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung anordnen, dass Untersuchungsgefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Abs. 2 zu durchsuchen sind; im Einzelfall unterbleibt eine Entkleidung, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt fernliegend erscheint."

11. Dem § 32 wird als Abs. 4 angefügt:

" (4) Räumen Untersuchungsgefangene bei einem positiven Kontrollergebnis den Suchtmittelmissbrauch oder bei Verdacht der Manipulation der Probe die Manipulation nicht ein, ist eine Kontrolluntersuchung durch ein externes Fachlabor durchzuführen. Bestätigt sich das positive Kontrollergebnis oder die Manipulation der Probe, haben die Untersuchungsgefangenen die Kosten für die zusätzliche Untersuchung zu tragen."

12. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, wenn Untersuchungsgefangene auf eine extremistische Verhaltensweise hinwirken."

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung zu beseitigen." (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung oder eines Angriffs auf Personen zu beseitigen. Eine Bewachung im Sinne des Satz 1 ist in der Regel nicht ausreichend, wenn
  1. der Untersuchungshaft ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 3 der Strafprozessordnung zugrunde liegt,
  2. aufgrund der Kurzfristigkeit der Notwendigkeit der Maßnahme, insbesondere in Fällen der medizinischen Versorgung, eine Bewertung der Gesamtumstände nicht möglich ist oder
  3. die Maßnahme an einem Ort durchgeführt wird, an dem sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorher bestimmen lassen,

es sei denn das Gericht hat etwas anderes angeordnet oder besondere Umstände lassen im Einzelfall die in Satz 1 genannten Gefahren auch ohne Fesselung fernliegend erscheinen."

c) In Abs. 7 wird das Wort "vierundzwanzig" durch die Angabe "24" ersetzt und werden die Wörter "aus Gründen, die in der Person der Untersuchungsgefangenen liegen," gestrichen.

d) Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig zu beobachten; bei einer Fesselung auf einer Fixierliege ist eine Sitzwache durchzuführen."

13. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 wird nach dem Wort "wird" die Angabe "oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind" eingefügt.

b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

" (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Eine Überprüfung hat in angemessenen Abständen zu erfolgen."

c) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.

14. In § 38 Abs. 4 wird die Angabe "Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274)" durch "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

15. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. unerlaubte Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich daran beteiligen oder solche Gegenstände besitzen,"3. ohne erforderliche Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Gegenstände in die Anstalt einbringen, einbringen lassen, annehmen, besitzen oder abgeben,"

bb) In Nr. 5 wird das Wort "konsumieren" durch die Angabe "herstellen, konsumieren oder eine Kontrolle nach § 32 Abs. 2 verweigern oder manipulieren" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort "vier" durch "zwei" ersetzt.

16. In § 43 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280)," gestrichen.

17. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird das Wort "Minderjährige" durch "Junge" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Den übrigen jungen Untersuchungsgefangenen soll die Teilnahme an den in Abs. 2 genannten Maßnahmen nahe gebracht werden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185)" wird durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 498)" ersetzt.

18. Nach § 54 wird als § 54a eingefügt:

" § 54a Überprüfung anstaltsfremder Personen

(1) Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen und die zur Anstalt oder Aufsichtsbehörde nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren, können zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Anstalt nimmt hierzu mit Einwilligung der betroffenen Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vor. Sie darf dazu

  1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
  2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz abfragen.

Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, hat eine entsprechende Beaufsichtigung der Person bei der Tätigkeit in der Anstalt zu erfolgen. Die Vorschriften des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) bleiben unberührt.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 25 Abs. 3 und 4 darf die Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Untersuchungsgefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; hierbei teilt die Anstalt den in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Behörden auch mit, für welche Untersuchungsgefangenen die Person die Zulassung zum Besuch begehrt.

(3) Werden der Anstalt sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

(4) Personen nach Abs. 1 und 2 sind über den Anlass der Zuverlässigkeitsüberprüfung, ihren möglichen Umfang nach Abs. 1 und 2 und die Rechtsfolgen nach Abs. 3 mit der Einwilligungsanfrage zu belehren.

(5) Im Rahmen der Überprüfung bekannt gewordene Daten dürfen, soweit nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift ihre Übermittlung gestattet oder vorgeschrieben ist, mit Ausnahme des für die Überprüfung einer Entscheidung nach Abs. 3 zuständigen Gerichts nicht an Dritte übermittelt werden.

(6) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in der Regel nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu wiederholen. Sie kann zudem wiederholt werden, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse dies nahelegen."

19. Dem § 56 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn ein nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuständiges Gericht diese Daten anfordert oder dies zur Erfüllung der Aufgaben einer in § 119 Abs. 4 Nr. 13 der Strafprozessordnung genannten Stelle im Rahmen eines Besuchs der Anstalt erforderlich ist."

20. In § 66 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Vollzugsbedienstete" die Wörter "oder andere Vollzugsbehörden" eingefügt.

21. § 67 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Fortbildungen für die Bediensteten sind regelmäßig durchzuführen."Fortbildungen und, soweit es die Aufgabe erfordert, auch Praxisberatung und Begleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt."

22. In § 74 Satz 2 wird die Angabe "2015" durch "2020" ersetzt.

Artikel 4 4)
Änderung des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Hessische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 5. März 2013 (GVBl. 2013 S. 46) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 58 folgende Angabe eingefügt:

" § 58a Überprüfung einrichtungsfremder Personen"

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort "besonderer" gestrichen.

b) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "Der Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach Abs. 3 sind" durch "Wenn die Einrichtung erwägt, vollzugsöffnende Maßnahmen nach Abs. 3 zu gewähren, sind der Entscheidung" ersetzt.

3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Untergebrachte dürfen Gegenstände nur mit Erlaubnis der Einrichtung besitzen, annehmen oder abgeben. Gegenstände von geringem Wert dürfen sie ohne Erlaubnis an andere Untergebrachte weitergeben und von ihnen annehmen; die Einrichtung kann Annahme und Besitz auch dieser Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen oder weitere Ausnahmen zulassen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 widerrufen werden." (2) Untergebrachte dürfen Gegenstände nur mit Erlaubnis der jeweiligen Einrichtung in diese einbringen, einbringen lassen, annehmen, in Besitz haben oder abgeben. Die Erlaubnis ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Gegenständen im Sinne Abs. 1 Satz 2 zu versagen, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sie erlischt, wenn Untergebrachte an Gegenständen Veränderungen vornehmen, die geeignet sind, die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung zu gefährden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Bereiche der Einrichtung beschränkt werden. Die Erteilung oder das Fortbestehen einer Erlaubnis kann insbesondere bei Elektrogeräten von auf Kosten der Untergebrachten vorzunehmenden Sicherheitsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Ohne Erlaubnis dürfen sie Gegenstände von geringem Wert von anderen Untergebrachten annehmen; die Einrichtung kann Annahme und Besitz auch dieser Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen oder weitere Ausnahmen zulassen."

4. In § 33 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "haben" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "gefährdet würde" die Wörter "oder der Kontakt geeignet ist, auf eine extremistische Verhaltensweise hinzuwirken" eingefügt.

5. § 35 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. andernfalls die Erreichung der Vollzugsziele oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,"1. einer der in § 33 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt,"

6. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

" (4) Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann außer in den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 die Teilnahme daran, wenn Anhaltspunkte für eine die Sicherheit der Einrichtung gefährdende Nutzung durch die Untergebrachten bestehen, davon abhängig gemacht werden, dass die Untergebrachten und die anderen Gesprächsbeteiligten in eine mögliche stichprobenartige Überwachung der Telekommunikation einwilligen. Die Gesprächsbeteiligten sind auf die mögliche Überwachung unmittelbar nach Herstellung der Verbindung hinzuweisen."

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wort "zur" das Wort "Feststellung " und ein Komma eingefügt.

bb) Satz 3

Sie hat hierbei die von der Bundesnetzagentur nach § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958), festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten.

wird aufgehoben.

7. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Bemessung der Vergütung nach Abs. 1 ist der zweihundertfünfzigste Teil (Tagessatz) von 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung)." (3) Der Bemessung der Vergütung nach Abs. 1 sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stunden- oder Minutensatz bemessen werden."

b) In Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "festzusetzen" die Wörter "sowie die Vergütung im Zeit- oder Leistungslohn und die Gewährung von Zulagen zu regeln" eingefügt.

c) In Abs. 6 wird das Wort "kann" durch "soll" ersetzt.

8. In § 39 Abs. 2 wird die Angabe "5. März 2013 (GVBl S. 46)" durch "30. November 2015 (GVBl. S. 498)" ersetzt.

9. § 46 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 kann die Leitung der Einrichtung anordnen, dass Untergebrachte bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchspersonen und nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung nach Abs. 2 zu durchsuchen sind." (3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 kann die Leitung der Einrichtung anordnen, dass Untergebrachte bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung nach Abs. 2 zu durchsuchen sind; im Einzelfall unterbleibt eine Entkleidung, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung fernliegend erscheint."

10. Dem § 47 wird als Abs. 4 angefügt:

" (4) Räumen Untergebrachte bei einem positiven Kontrollergebnis den Suchtmittelmissbrauch oder bei Verdacht der Manipulation der Probe die Manipulation nicht ein, ist eine Kontrolluntersuchung durch ein externes Fachlabor durchzuführen. Bestätigt sich das positive Kontrollergebnis oder die Manipulation der Probe, haben die Untergebrachten die Kosten für die zusätzliche Untersuchung zu tragen."

11. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, wenn Untergebrachte auf eine extremistische Verhaltensweise hinwirken."

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung zu beseitigen." (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport von Untergebrachten, deren Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 nicht festgestellt ist, ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung oder eines Angriffs auf Personen zu beseitigen. Eine Bewachung im Sinne des Satz 1 ist in der Regel nicht ausreichend, wenn
  1. aufgrund der Kurzfristigkeit der Notwendigkeit der Maßnahme, insbesondere in Fällen der medizinischen Versorgung, eine Bewertung der Gesamtumstände nicht möglich ist oder
  2. die Maßnahme an einem Ort durchgeführt wird, an dem sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorher bestimmen lassen,

es sei denn besondere Umstände lassen im Einzelfall die in Satz 1 genannten Gefahren auch ohne Fesselung fernliegend erscheinen. Eine Fesselung ist bei Ausführungen, die der Vorbereitung der Entlassung nach § 16 Abs. 1 dienen, nur zulässig, wenn dies zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren unerlässlich ist."

c) In Abs. 7 wird das Wort "vierundzwanzig" durch die Angabe "24" ersetzt und werden die Wörter "aus Gründen, die in der Person der Untergebrachten liegen," gestrichen.

d) Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig zu beobachten; bei einer Fesselung auf einer Fixierliege ist eine Sitzwache durchzuführen."

12. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Gleiches gilt, wenn Untergebrachte Behandlungsmaßnahmen, mit denen sie sich zuvor einverstanden erklärt haben, mutwillig in Kenntnis der Tatsache verweigern, dass die Einrichtung hierfür bereits nicht mehr rückgängig zu machende Verpflichtungen eingegangen ist."

13. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. verbotene Gegenstände in die Einrichtung einbringen, sich daran beteiligen oder solche Gegenstände besitzen,"2. ohne erforderliche Erlaubnis nach § 20 Abs. 2 Gegenstände in die Einrichtung einbringen, einbringen lassen, annehmen, besitzen oder abgeben,"

bb) In Nr. 4 wird das Wort "konsumieren " durch die Angabe "herstellen, konsumieren oder eine Kontrolle nach § 47 Abs. 2 verweigern oder manipulieren" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort "vier" durch "zwei" ersetzt.

14. Nach § 58 wird als § 58a eingefügt:

" § 58a Überprüfung einrichtungsfremder Personen

(1) Personen, die in der Einrichtung tätig werden sollen und die zur Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren, können zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Einrichtung nimmt hierzu mit Einwilligung der betroffenen Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vor. Sie darf dazu

  1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
  2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz abfragen.

Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, hat eine entsprechende Beaufsichtigung der Person bei der Tätigkeit in der Einrichtung zu erfolgen. Die Vorschriften des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) bleiben unberührt.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 darf die Einrichtung auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Untergebrachten oder zum Besuch der Einrichtung begehren, mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; hierbei teilt die Einrichtung den in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Behörden auch mit, für welche Untergebrachten die Person die Zulassung zum Besuch begehrt.

(3) Werden der Einrichtung sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

(4) Personen nach Abs. 1 und 2 sind über den Anlass der Zuverlässigkeitsüberprüfung, ihren möglichen Umfang nach Abs. 1 und 2 und die Rechtsfolgen nach Abs. 3 mit der Einwilligungsanfrage zu belehren.

(5) Im Rahmen der Überprüfung bekannt gewordene Daten dürfen, soweit nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift ihre Übermittlung gestattet oder vorgeschrieben ist, mit Ausnahme des für die Überprüfung einer Entscheidung nach Abs. 3 zuständigen Gerichts nicht an Dritte übermittelt werden.

(6) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in der Regel nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu wiederholen. Sie kann zudem wiederholt werden, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse dies nahelegen."

15. Dem § 60 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn ein nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuständiges Gericht diese Daten anfordert oder dies zur Erfüllung der Aufgaben einer in § 119 Abs. 4 Nr. 13 der Strafprozessordnung genannten Stelle im Rahmen eines Besuchs der Einrichtung erforderlich ist."

16. In § 70 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Bedienstete" die Wörter "oder andere Vollzugsbehörden" eingefügt.

17. In § 78 wird die Angabe "Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425)" durch "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

18. In § 80 Satz 2 wird die Angabe "2018" durch "2020" ersetzt.

Artikel 5 5)
Änderung der Anstaltsbeiräteverordnung

§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Anstaltsbeiräteverordnung vom 9. September 2013 (GVBl. S. 559) wird wie folgt gefasst:

altneu

"Der in Anstalten und Einrichtungen zum Vollzug
  1. der Jugendstrafe und der Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes,
  2. der Freiheitsstrafe,
  3. der Untersuchungshaft,
  4. der Sicherungsverwahrung,
  5. des Jugendarrests

zu bildende ehrenamtliche Beirat besteht bei den Justizvollzugsanstalten Butzbach, Darmstadt, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main IV, Hünfeld, Kassel I und Weiterstadt aus sieben, im Übrigen aus fünf Mitgliedern."

Artikel 6
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch Art. 5 die Anstaltsbeiräteverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert FFN 24-42

2) Ändert FFN 24-39

3) Ändert FFN 24-43

4) Ändert FFN 24-46

5) Ändert FFN 324-49


ENDE