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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften

Vom 20. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 33 vom 29.12.2015 S. 618)



Artikel 1
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Gl.-Nr.: 331-1

Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158, 188), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe "in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 22)," gestrichen.

2. § 8b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Bürgerbegehren und" gestrichen.

b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auch die Gemeindevertretung kann anstelle einer eigenen Entscheidung die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen; der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (Vertreterbegehren)."

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Gemeindeverwaltung" die Wörter "und die Frage, ob die Stelle des Bürgermeisters ehrenamtlich verwaltet werden soll" eingefügt.

bb) In Nr. 5a wird die Angabe "(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)" gestrichen.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bürgerbegehren" durch die Wörter "Bürger- oder Vertreterbegehren" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Beanstandung des Zulassungsbeschlusses nach § 138 ist nur innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlussfassung zulässig."

e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "mindestens fünfundzwanzig vom Hundert" durch die Angabe "in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 15 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent und in den sonstigen Gemeinden mindestens 25 Prozent" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide statt und werden die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen jeweils von einer ausreichenden Mehrheit so beantwortet, dass die Bürgerentscheide inhaltlich nicht miteinander zu vereinbaren sind, dann gilt die Mehrheitsentscheidung, für welche die größere Zahl von gültigen Stimmen abgegeben wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Gemeindewahlleiter in einer Sitzung des Wahlausschusses zieht."

3. § 16 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Bürgerentscheid findet auch statt, wenn dies die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschließt."Die Wahl des Bürgermeisters kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht."

4. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in der neu gebildeten Gemeinde bestellt die obere Aufsichtsbehörde einen Beauftragten; § 141 gilt entsprechend."

5. In § 40a Abs. 4 werden die Wörter "des Landes" gestrichen.

6. Dem § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 bis 4 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl."

7. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " 1500" " durch " 5000" ersetzt und werden nach dem Wort "ist" ein Semikolon und die Wörter "die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden" eingefügt.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

" (3) Ehrenamtliche Bürgermeister haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Ehrensold, ehemalige ehrenamtliche Kassenverwalter haben Anspruch auf Ehrensold. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Höhe des Anspruches, durch Rechtsverordnung zu regeln."

8. Dem § 46 wird als Abs. 3 angefügt:

" (3) Für Beigeordnete, die durch Wiederwahl berufen werden, gilt nicht die Vorschrift des Abs. 1; ihre neue Amtszeit beginnt am Tag nach dem Ablauf der bisherigen Amtszeit."

9. § 51 Nr. 11 und 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,

12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

"11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,

12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist,

10. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39a Abs. 3 Satz 2 und § 55 Abs. 3 bleiben unberührt."

11. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "alle zwei Monate einmal" ersetzt durch "sechsmal im Jahr".

12. In § 73 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sie" ein Semikolon und die Wörter "er kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen" eingefügt.

13. In § 76 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

14. In § 82 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "des § 8b," gestrichen.

15. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich und nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen."(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Dabei hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten."

b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen."

c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.

16. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Kredite dürfen unbeschadet des § 93 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet die Gemeindevertretung, soweit sie keine andere Regelung trifft."(1) Kredite dürfen unbeschadet des § 93 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft; dabei kann sie abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 die Entscheidung auf ein Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig."

b) In Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)" durch "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

17. Dem § 105 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Bürgermeister oder der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete. Bei Kassenkrediten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betragen soll, entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft; dabei kann sie abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 die Entscheidung auf ein Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen. § 103 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

18. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208)," gestrichen.

b) In Satz 3 wird die Angabe "Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) " durch "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" ersetzt.

19. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den Jahresabschlüssen
  1. der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen die Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches,
  3. der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit mit kaufmännischer Rechnungslegung, bei denen die Gemeinde Mitglied ist,
  4. der rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen mit kaufmännischer Rechnungslegung, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat,
  5. der Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird,

zusammenzufassen.

"Der Jahresabschluss der Gemeinde ist zusammenzufassen mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen
  1. der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  3. der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, bei denen die Gemeinde Mitglied ist,
  4. der Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), bei denen die Gemeinde Mitglied ist,
  5. der rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat,
  6. der Aufgabenträger, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird."

b) Dem Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

"Ist die Gemeinde an Aufgabenträgern nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 mittelbar beteiligt, gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend."

20. In § 115 Abs. 4 Satz 3 werden nach den Wörtern "angewendet werden" ein Komma und die Wörter "soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.

21. In § 116 Abs. 3 werden die Wörter "in der Jahresrechnung" durch "im Jahresabschluss" ersetzt.

22. § 123 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satz 1 wird die Angabe "27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" durch "15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398)" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

23. In § 125 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "entsenden" ein Semikolon und die Wörter "bei den Aufsichtsgremien soll der Gemeindevorstand darauf hinwirken, dass die Gemeinde möglichst paritätisch durch Frauen und Männer vertreten wird" eingefügt.

24. In § 126a Abs. 12 wird die Angabe "10. Juni 2011 (GVBl. I S. 302)" durch "23. Juli 2015 (GVBl. S. 318)" ersetzt.

25. In § 134 Abs. 2 wird die Angabe " § 103 Abs. 8, des § 104 Abs. 1 oder des § 127b" durch " § 92 Abs. 2 Satz 3, des § 103 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 8, des § 104 Abs. 1 oder des § 127b" ersetzt.

25a. In § 136 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit des Regierungspräsidenten bleibt erhalten, solange die Zahl von 45.000 Einwohnern nicht unterschritten wird."

26. In § 148 Abs. 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

27. Nach § 148 wird als neuer § 149 eingefügt:

" § 149 Übergangsvorschrift

Für ein Bürgerbegehren, das vor dem 1. Januar 2016 eingereicht worden ist, und einen Bürgerentscheid, dessen Abstimmungstag vor dem 1. Januar 2016 öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 8b in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung."

Artikel 2
Änderung der Hessischen Landkreisordnung

Gl.-Nr.: 332-1

Die Hessische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe "in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 22)," gestrichen.

2. § 30 Nr. 10 und 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,

11. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist,

" 10. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,

11. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist,"

3. Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 bis 5 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl."

4. In § 40 Abs. 2 wird nach der Angabe " § 46 Abs. 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

5. In § 46 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sie" ein Semikolon und die Wörter "er kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen" eingefügt.

6. In § 49 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main

Gl.-Nr.: 330-48

Das Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" durch "20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2542)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)," eingefügt und werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 629)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458)" eingefügt.

4. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)" gestrichen.

5. In § 11 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "zur Wahl neuer" durch "zum Amtsantritt der neugewählten" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen

Gl.-Nr.: 300-5

Das Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), " gestrichen.

b) In Satz 3 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 587)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298)," eingefügt.

2. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)" gestrichen.

3. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119) " gestrichen.

4. § 9 Abs. 3 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
"8. die Errichtung, Übernahme, Schließung, Veräußerung oder sonstige wesentliche Veränderungen von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen des Landeswohlfahrtsverbandes sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,"

5. In § 10 Satz 3 Nr. 4 werden die Wörter "soweit dies nicht dem Landesdirektor überlassen wird" ersetzt durch "soweit diese Befugnis nicht auf andere Stellen übertragen wird".

6. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe "vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114)," gestrichen.

7. Als neuer § 20 wird eingefügt:

" § 20

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet die Hessische Landkreisordnung mit Ausnahme der Vorschriften über die direkt gewählten hauptamtlichen Wahlbeamten entsprechende Anwendung."

8. Der bisherige § 20 wird § 21.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

Gl.-Nr.: 330-9

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 2 wird als Abs. 2a eingefügt:

" (2a) Die Verbandsmitglieder können ihre Vertreter anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Eine Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht. Bei Verbandsversammlungen mit mehr als 30 Vertretern der Verbandsmitglieder ist die Bildung von Fraktionen zulässig. § 36a der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Nähere in der Zweckverbandssatzung zu regeln ist."

b) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)," gestrichen.

2. In § 23a Abs. 1 wird die Angabe "11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338)" durch "24. April 2015 (BGBl. I S. 642)" ersetzt.

3. § 30 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Gemeindeverwaltungsverband führt diese Aufgaben mit seinen Bediensteten und Verwaltungseinrichtungen durch."Der Gemeindeverwaltungsverband kann seine Aufgaben mit Bediensteten der Mitgliedsgemeinden wahrnehmen."

4. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)" wird durch die Angabe "20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)" ersetzt.

b) Nach der Angabe "(GVBl. I S. 153)" werden ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Gl.-Nr.: 334-7

Das Gesetz über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:


altneu
§ 13 Kurbeitrag" § 13 Kurbeitrag und Tourismusbeitrag"

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Sie darf nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabesatzung erstreckt werden, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung."Die Rückwirkung darf dabei nicht über einen Zeitraum von 15 Jahren hinausgehen. Der Fünfzehnjahreszeitraum beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem beitragsrechtlich die Vorteilslage eingetreten ist und bei anderen Abgaben mit dem Ablauf des Jahres, in dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Die Rückwirkung darf nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabesatzung erstreckt werden, durch welche die Abgabepflichtigen nicht schlechter gestellt werden als nach der ersetzten Satzung."

b) In Abs. 3 wird das Wort "Inkrafttreten" durch "Bekanntmachung" ersetzt.

3. In § 5a Abs. 5 wird die Angabe "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)" durch " 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706)" ersetzt.

4. In § 9 Abs. 3 wird die Angabe "9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)" durch "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" ersetzt.

5. § 10 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18)" gestrichen.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die in Satz 1 genannten Gebührenpflichtigen Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen."

6. Dem § 11 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, gilt § 10 Abs. 7 Satz 3 und 4 entsprechend."

7. In § 11a Abs. 2a Nr. 3 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)" ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Kurbeitrag

(1) Die Gemeinden, denen von der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Bezeichnung "Bad" verliehen worden ist, oder die von der für den Tourismus zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, können für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag (Kurtaxe) erheben.

(2) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich nicht zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde aufhalten, und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden. Er kann ferner verpflichtet werden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages. Dies gilt auch für die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in der Gemeinde beherbergt zu werden. Ist der Kurbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so kann die Satzung bestimmen, dass die Reiseunternehmer an die Stelle der nach Satz 2 Verpflichteten treten.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag aufgrund landesrechtlicher Vorschriften von einem anderen Berechtigten erhoben wird.

" § 13 Kurbeitrag und Tourismusbeitrag

(1) Die Gemeinden, denen von der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Bezeichnung "Bad" verliehen worden ist oder die von der für den Tourismus zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt sind, können für die Schaffung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der zu Kur-, Erholungs- und sonstigen Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kur- oder Tourismusbeitrag erheben.

(2) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich nicht zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Gemeinden können, insbesondere aus sozialen oder tourismuspolitischen Gründen, Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände bestimmen

(3) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden. Er kann ferner verpflichtet werden, den Kur- oder Tourismusbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kur- oder Tourismusbeitrages. Dies gilt auch für die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und anderen Einrichtungen, die Kur-, Erholungs- oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken dienen, sowie Veranstalter von zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen, soweit der Kur- oder Tourismusbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen oder Veranstaltungen besuchen, ohne in der Gemeinde beherbergt zu werden. Ist der Kur- oder Tourismusbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so kann die Satzung bestimmen, dass die Reiseunternehmer an die Stelle der nach Satz 2 Verpflichteten treten.

(4) Die für den Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte, insbesondere über

  1. die natürlichen und hygienischen Bedingungen, medizinischen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die vorhanden sein müssen, damit Gemeinden als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden können, sowie
  2. die natürlichen Bedingungen und Einrichtungen zur kulturellen und sonstigen Freizeitbetätigung, die vorhanden sein müssen, damit Gemeinden als Tourismusort anerkannt werden können; dazu zählen insbesondere die landschaftliche Lage, das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen, internationaler Veranstaltungen, sonstiger bedeutender Freizeiteinrichtungen, geeigneter Angebote für die Naherholung sowie ein damit korrespondierendes Tourismusaufkommen."

Artikel 7
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes

Gl.-Nr.: 333-7

Das Hessische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom "28. September 2015 (GVBl. S. 346)", wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden."

b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2" durch "Satz 3" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Satz 4" durch "Satz 5" ersetzt.

3. In § 16 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "Nr. 4" durch "Nr. 5" ersetzt.

4. § 55 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Bürgerentscheid ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; § 42 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."Der Bürgerentscheid ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder die Durchführung eines Bürgerentscheids durchzuführen; § 42 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

5. Nach § 68 wird als neuer § 68a eingefügt:

" § 68a Übergangsvorschrift

Für einen Bürgerentscheid, dessen Abstimmungstag vor dem 1. Januar 2016 öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 55 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung."

Artikel 8
Änderung des Schutzschirmgesetzes

Gl.-Nr.: 41-40

§ 2 des Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Entschuldungsbeträge, Entschuldung bei freiwilligen Änderungen der Gemeindegrenzen"

2. Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

" (2) Werden die Entschuldungshilfen nach der Anlage zu diesem Gesetz nicht vollständig von den dort bestimmten Kommunen in Anspruch genommen, können die bis zum 31. Mai 2015 nicht durch bestandskräftige Bewilligungen gebundenen Mittel zur anteiligen Entschuldung von Gemeinden verwendet werden,

  1. deren Gemeindegebiet im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder
  2. in die im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen mindestens das Gebiet einer anderen Gemeinde eingegliedert wird oder
  3. die mit mindestens einer anderen Gemeinde im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen eine neue Gemeinde bilden.

Die Höchstbeträge der Entschuldungshilfen werden anhand eines Prozentsatzes der Investitions- und Kassenkredite der Kernhaushalte der Gemeinden ermittelt. Der Prozentsatz soll 46 Prozent nicht überschreiten. Gemeinden, die in der Anlage zu diesem Gesetz benannt sind und denen bereits Entschuldungshilfen nach diesem Gesetz bewilligt wurden, sollen nur in besonderen Fällen weitere Entschuldungshilfe erhalten. Die §§ 3, 4 und 6 gelten nicht bei der anteiligen Entschuldung von Gemeinden aufgrund von freiwilligen Änderungen der Gemeindegrenzen. Die für die Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister und die für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister werden ermächtigt, nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände die Einzelheiten zur anteiligen Entschuldung der an den freiwilligen Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden durch Rechtsverordnung zu regeln."

Artikel 9
Aufhebung des Gesetzes über die Aufwandentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden

Gl.-Nr.: 321-20

Das Gesetz über die Aufwandentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. Oktober 1970 (GVBl. I 1970 S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung

Gl.-Nr.: 331-27

Die Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 840), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 92 Abs. 4" durch " § 92 Abs. 5" ersetzt.

2. In § 37 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe "22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)" durch "2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)" ersetzt.

3. In § 39 Abs. 1 Nr. 7 wird nach dem Wort "Finanzausgleichsgesetz" die Angabe "vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298)" eingefügt.

4. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 wird die Angabe "7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)" durch "2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)" ersetzt.

b) In Abs. 7 wird die Angabe "31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)" durch "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" ersetzt.

c) In Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe " § 37 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 815)," durch " § 50 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes" ersetzt.

5. In § 49 Abs. 4 Nr. 2.3 wird die Angabe " § 37 Abs. 3" durch " § 50 Abs. 3" ersetzt.

6. § 54 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 54 Kapitalflussrechnung

(1) Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 21 (DRS 21) - Kapitalflussrechnung - vom 4. Februar 2014 (BAnz AT 8. April 2014 B2) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Gemeinden, die am 1. Januar 2016 die organisatorischen Voraussetzungen für die Aufstellung des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2015 getroffen haben, können die Kapitalflussrechnungen der Gesamtabschlüsse auf den 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 nach dem Deutschen Rechnungslegungstandard Nr. 2 vom 29. Oktober 1999 (BAnz AT 2000 S. 10189) in der jeweils geltenden Fassung aufstellen."

7. Im Muster 20 wird in der Spalte 6 die Bezeichnung des Bilanzpostens Nr. 2.3 wie folgt gefasst:

"2.3 Sonderposten für Umlagen nach § 50 Abs. 3 FAG"

Artikel 11
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz die Gemeindehaushaltsverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, sie künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt

1. Art. 7 Nr. 1 und 2 am 1. April 2016,

2. Art. 9 mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung vorgeht, in Kraft.

ENDE