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Änderungstext

Hamburgisches Gesetz
zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz

(GVBl. Nr. 55 vom 27.12.2002 S. 347)
Vom 17. Dezember 2002



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310) wird wie folgt geändert:

1. Der Einzige Paragraph erhält folgende Fassung:

"Einziger Paragraph

(1) Auf die Vorhaben, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, finden die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von § 3b Absatz 3 und § 3e entsprechende Anwendung.

(2) Ist eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, sind bei einer allgemeinen Vorprüfung die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten Kriterien insgesamt, bei einer standortbezogenen Vorprüfung die in Anlage 2 Nummer 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Abweichend von § 9 Absatz 2 UVPG erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung der Entscheidung nach den für die Entscheidung über das Vorhaben geltenden Vorschriften.

(4) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 UVPG erfolgt die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des § 9 Absatz 3 UVPG, soweit das für das Vorhaben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörterung vorsieht. Eine Erörterung der Äußerungen ist in entsprechender Anwendung des § 73 Absätze 6 und 7 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, sofern der Träger des Vorhabens dies beantragt."

2. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

"Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"

Legende:

X = Das Vorhaben ist UVP-pflichtig.

A = Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

S = Es ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Nr.VorhabenFestlegung zur UVP
1.Wasserwirtschaftliche Vorhaben (einschließlich Benutzung oder Ausbau eines Gewässers): 
1.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die 
1.1.1für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt istA
1.1.2für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3 bis 900 m3 Abwasser in zwei Stunden(ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;S
1.2Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer in einer Anlage, die 
1.2.1für die Erzeugung von 1.000 t Fisch oder mehr je Jahr ausgelegt istX
1.2.2für die Erzeugung von 100 t bis weniger als 1000 t Fisch je Jahr ausgelegt ist;A
1.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 
1.3.1100 000 m3bis weniger als 10 Mio. m3 WasserA
1.3.2weniger als 100000 m3Wasser mit Ausnahme des Einleitens von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Volumen bis zu 2.000 m3, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;S
1.4Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung;A
1.5Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem Volumen von 
1.5.1100.000 m3 und mehr Wasser je JahrA
1.5.22.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser je Jahr;S
1.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wenn 
1.6.1100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3Wasser zurückgehalten oder gespeichert werdenA
1.6.22.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;S
1.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m3 pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder weniger als 5 § des Durchflusses, wenn der wird, 2.000 Mio. m3 nicht übersteigt; langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommenA
1.8Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;A
1.9Bau eines Seehafens;X
1.10Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich ist;A
1.11Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann;A
1.12Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei-, Jacht- oder Sportboothafens, oder einer Hafenanlage;A
1.13Ausbau von Hochwasserschutzanlagen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, 
1.13.1wenn Hochwasserschutzanlagen oder Dämme errichtet oder beseitigt werdenA
1.13.2wenn vorhandene Hochwasserschutzanlagen oder Dämme wesentlich umgestaltet werden;S
1.14Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten;A
1.15Landgewinnung am Meer;A
1.16Bau einer Wasserkraftanlage;A
1.17Baggerung in Flüssen, Seen und Küstengewässern zur Gewinnung von Mineralien;A
1.18sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme

- des Ausbaus von Gewässern zur offenen Oberflächenentwässerung von Baugebieten, wenn die offene Oberflächenentwässerung in einem Bebauungsplan vorgesehen ist,

- der Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung,

 
1.18.1wenn es sich um naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen handeltS
1.18.2im Übrigen;A
2.Baurechtliche Vorhaben, soweit nicht eine UVP in einem Bebauungsplanverfahren entsprechend den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt wurde: 
2.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenverkehrsbeherbergung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 5. April 2002(BGBl. I S. 1250), in der jeweils geltenden Fassung 
2.1.1mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 200 oder mehrX
2.1.2mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;A
2.2Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes 
2.2.1mit 200 oder mehr Stellplätzen im Außenbereich im Sinne des § 35 des BaugesetzbuchsX
2.2.2mit 50 oder mehr Stellplätzen im Übrigen;A
2.3Bau eines Freizeitparks mit einer Plangebietsgröße von 
2.3.110 ha oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des BaugesetzbuchsX
2.3.24 ha oder mehr im Übrigen;A
2.4Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von 
2.4.11 ha oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des BaugesetzbuchsX
2.4.20,5 ha bis weniger als 1 ha im Außenbereich im Sinne des § 35 des BaugesetzbuchsA
2.4.31 ha oder mehr im Übrigen;A
2.5Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geschossfläche von 
2.5.15.000 m2 oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des BaugesetzbuchsX
2.5.21.200 m2 oder mehr im Übrigen;A
2.6Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen mit einer Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt 
2.6.1100.000 m2 oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des BaugesetzbuchsX
2.6.220.000 m2 oder mehr im Übrigen;A
3.Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und sonstige Bodennutzungen: 
3.1Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab 0,5 ha Flächengröße; 
3.2Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit einer Größe von 
3.2.10,5 bis weniger als 10 haA
3.2.2weniger als 0,5 ha;S
3.3Erstaufforstungen, im Sinne des LWaldG unter 50 ha Wald;A
3.4Errichtung und Betrieb von Abgrabungen, soweit sie nicht dem Bergrecht unterliegen, wenn die betroffene Grundfläche einschließlich der Betriebsanlagen 
3.4.125 ha oder größer istX
3.4.2größer als 3 ha und kleiner als 25 ha istA
3.4.33 ha oder kleiner ist;S
3.5Anlage von Schlammlagerplätzen, wenn die betroffene Grundfläche 
3.5.1größer als 3 ha istA
3.5.23 ha oder kleiner ist; 
4.Verkehr und Freizeit: 
4.1Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen;A
4.2Errichtung von Sportanlagen, wenn die betroffene Grundfläche größer als 6 ha oder die Zahl der Besucherinnen, Besucher oder Benutzerinnen und Benutzer entsprechend dem Zweck der Sportanlage größer als 3000 ist;X
4.3Skipisten, Skilifte und zugehörige Einrichtungen;A
4.4Bau und Änderung von öffentlichen Wegen nach Maßgabe der Regelungen des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S5. 41, 83), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in der jeweils geltenden Fassung; 
5.Änderung oder Erweiterung:

die Änderung oder Erweiterung eines in den Nummern 1.1 bis 4.3 genannten Vorhabens, soweit sie unter Berücksichtigung der innerhalb der letzten zehn Jahre ein einem engen räumlichen Zusammenhang vorgenommenen Maßnahmen zu seiner Errichtung, Änderung oder Erweiterung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die für die erstmalige Errichtung maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreicht oder überschreitet, wenn für die erstmalige Errichtung des Vorhabens vorgesehen ist die

5.1UVP-PflichtX
5.2allgemeine Vorprüfung des EinzelfallsA
5.3standortbezogene Vorprüfung des EinzelfallsS

Anlage 2

Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

1. Merkmale der Vorhaben

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1 Größe des Vorhabens,

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

1.3 Abfallerzeugung,

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2. Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1 bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebiets (Qualitätskriterien),

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1 Naturschutzgebiete im Sinne von § 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), in der jeweils geltenden Fassung,

2.3.2 Nationalparke im Sinne von § 22 A HmbNatSchG i.V. m. dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer,

2.3.3 Landschaftsschutzgebiete im Sinne von § 17 HmbNatSchG,

2.3.4 Naturparke im Sinne von § 18 HmbNatSchG,

2.3.5 gemäß § 10 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,

2.3.6 gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 28 HmbNatSchG,

2.3.7 Naturdenkmale im Sinne des § 19 HmbNatSchG oder in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind,

2.3.8 Wasserschutzgebiete im Sinne von § 27 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 351), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 34 HWaG festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 52 HWaG,

2.3.9 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummern 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. S. 2081, 2102), geändert am 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902, 2903), in der jeweils geltenden Fassung,

2.3.10 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen."

Artikel 2
Zehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes

Das Hamburgische Wassergesetz (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 256), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden hinter dem Eintrag zu § 94 folgende Einträge eingefügt:

" § 95 Erlaubnisverfahren bei IVU-Anlagen

§ 95 A Inhalt der Erlaubnis

§ 95b Überprüfung der Erlaubnis".

2. In § 48 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Wird das Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Gesetz über, die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, sind diese Vorschriften ergänzend anzuwenden."

3. § 55 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 Satz 2

Die Planfeststellung muß den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 205), zuletzt geändert am 23. November 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3486, 3489), entsprechen.

wird gestrichen.

3.2 Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:


altneu
2. das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben wird und "2. das Vorhaben nach Rechtsvorschriften des Bundes oder der Freien und Hansestadt Hamburg nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und".

4. § 85 Absatz 2 erhält folgende Fassung:


altneu
(2) Wird das förmliche Verfahren für einen Antrag durchgeführt, der im Zusammenhang mit einem Vorhaben nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.02.1990 (BGBl. I S. 205) steht, sind die Vorschriften des genannten Gesetzes ergänzend anzuwenden. "(2) Wird das förmliche Verfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, sind diese Vorschriften ergänzend anzuwenden."

5. § 92 Absatz 2 erhält folgende Fassung:


altneu
(2) Wird eine Erlaubnis für eine Benutzung von erheblicher Auswirkung beantragt oder steht die beabsichtigte Benutzung im Zusammenhang mit einem Vorhaben nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, so ist über die Erlaubnis nach den Vorschriften über das förmliche Verfahren zu entscheiden. "(2) Wird eine Erlaubnis für eine Benutzung von erheblicher Auswirkung beantragt oder steht die beabsichtigte Benutzung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist über die Erlaubnis nach den Vorschriften über das förmliche Verfahren zu entscheiden."

6. Hinter § 94 werden folgende § 95, 95a, 95b eingefügt:

7. § 102 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7.1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:


altneu
8. den Anzeigepflichten bei Erdaufschlüssen (§ 30) und bei unbeabsichtigter Erschließung von Grundwasser (§ 31) nicht nachkommt; "8. den Anzeigepflichten bei Erdaufschlüssen (§ 30), Grundwasserförderung (§ 30a), unbeabsichtigter Erschließung von Grundwasser (§ 31) und Niederschlagswasserversickerung (§ 32b) nicht nachkommt;".

7.2 Nummer 15 erhält folgende Fassung:


altneu
15 einer auf Grund
  1. des § 11,
  2. der § 28 Absatz 4, 53 Absatz 5, 61 oder 63b Absatz 6

erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt;

 "15.

a) einer auf Grund von § 11 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,

b)einer auf Grund von § 28 Absatz 4, § 53 Absatz 5, § 61 oder § 63 Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,

c) sonst einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;".

8. Die Überschrift der Anlage erhält folgende Fassung:

"Gewässer erster Ordnung".

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes

Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), wird wie folgt geändert:

1. § 13a wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:


altneu
(1) Der Bau und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 18c WHG bedürfen der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 205), zuletzt geändert am 20. Juni 1990 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1080), entspricht. "(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von § 18c WHG oder einer solchen, für die nach dem- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Die Vorschriften des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung sind ergänzend anzuwenden."

1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:


altneu
(2) Die wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne von Absatz 1 bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. "(2) Die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von Absatz 1 bedarf der Genehmigung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

2. In § 26 Absatz 1 wird hinter Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. einer durch Rechtsverordnung nach § 3a festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,"

Artikel 4

Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes

In § 14 Absatz 6 Satz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S.462), werden die Wörter "und keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht" angefügt.

Artikel 5

Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes

Das Hamburgische Wegegesetz vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 43), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 13 der Eintrag " § 13 A Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.

2. Hinter § 13 wird folgender § 13 A eingefügt:

" § 13a Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen

1. der Bau von Schnellstraßen im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975,

2. der Bau von neuen vier- oder mehrstreifigen Straßen auf einer Länge von mindestens 5 km,

3. der Ausbau und die Verlegung von ein- oder zweistreifigen Straßen zu vier- oder mehrstreifigen Straßen auf einer Länge von mindestens 10 km.

(2) Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen auch

1. der Bau von sonstigen Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 54 Absatz 3 Nummer 4 mit einer Länge von mindestens 1 km,

2. der Bau, die Verlegung oder die Erweiterung von für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmten öffentlichen Wegen, wenn Flächen, die nach § 16, 19 oder 22 A des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), unter besonderen Schutz gestellt worden sind oder nach § 28 HmbNatSchG oder nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), unter besonderem Schutz stehen, oder mindestens 10.000 m2 einer nach § 17 oder 18 HmbNatSchG unter besonderen Schutz gestellten Fläche in Anspruch genommen werden oder

3. die Änderung von Hauptverkehrsstraßen, wenn hierdurch eine Fläche von mindestens 10.000 m2 zusätzlich versiegelt wird, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der innerhalb der letzten zehn Jahre in einem engen räumlichen Zusammenhang vorgenommenen Maßnahmen zu seiner Errichtung, Änderung oder Erweiterung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die genannten Schwellenwerte erreicht und es nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Vor der nach § 13 Absatz 2 zu treffenden Bestimmung von Art und Umfang der ersten Anlage oder des Ausbaus eines öffentlichen Weges ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt oder nach § 125 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), zulässig ist."

3. In § 19 Absatz 6 wird die Textstelle "(BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 30. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1189)," gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Hamburgischen Bauordnung

Die Hamburgische Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 76), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag " § 63 a Umweltverträglichkeitsprüfung" gestrichen.

2. § 63 a

§ 63a Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 310) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen

  1. die Vornahme von Abgrabungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2, wenn die betroffene Grundfläche größer als 3 ha ist,
  2. die Anlage von Schlammlagerplätzen, wenn die betroffene Grundfläche größer als 3 ha ist,
  3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen, wenn die betroffene Grundfläche größer als 6 ha oder die Zahl der Besucher oder Benutzer entsprechend dem Zweck der Sportanlage größer als 3000 ist.

(2) Für Vorhaben nach Absatz 1 ist eine gesonderte Untersuchung der Umweltauswirkungen hinsichtlich der Standortauswahl nicht erforderlich, wenn diese Vorhaben Gegenstand der Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1 kann die Untersuchung der Umweltauswirkungen des Standortes im Regelfall auch unterbleiben, wenn das Vorhaben der Vorbereitung einer künftigen Nutzung dient, für die eine Untersuchung der Umweltauswirkungen hinsichtlich der Standortauswahl bereits in einem anderen Verfahren durchgeführt wurde.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes

Das Hamburgische Naturschutzgesetz (HmbNatSchG) in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag zu § 11 A eingefügt:

" § 11a Verfahren bei Verwendung von naturnahen Flächen und Ödland".

2. Hinter § 11 wird § 11a eingefügt:

Artikel 8
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Rodungs- oder Umwandlungsgenehmigung darf nur in einem Verfahren erfolgen, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung entspricht."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

" § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend."

2.2 Absatz 2 wird aufgehoben.

2.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. In § 7 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Entscheidung über Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 gilt § 4 Absatz 3 entsprechend."

Artikel 9
Übergangsvorschriften

(1) Die zuständigen Behörden führen noch nicht abgeschlossene Zulassungsverfahren für Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg in der bisher geltenden Fassung zu Ende geführt, wenn

1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; dabei bleiben weiter gehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung unberührt; oder

2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach Absatz 1 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Absatz 2 ist auch für Vorhaben durchzuführen, die in Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der bis zum 3. April 1997 geltenden Fassung (ABl. EG Nr. L 175 S.40) aufgelistet waren und keiner bundesrechtlichen Regelung unterliegen. Soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Vorhaben durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310) nicht näher bestimmt ist, besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur, wenn sich auf Grund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere auf Grund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und das Verfahren nach Absatz 1 nach dem 2. Juli 1988 begonnen worden ist.

(4) Soweit Anlagen nach § 95 HWaG betroffen sind, müssen vorhandene Gewässerbenutzungen den Anforderungen nach § 7 A Absatz 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1696), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), spätestens am 30. Oktober 2007 entsprechen.

Artikel 10
Umsetzung europäischer Rechtsnormen

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/1 1/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5), der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) und der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26).

ENDE