Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

SNHG - SNH-Gesetz
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg

- Hamburg -

Vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. Nr. 54 vom 24.12.2013 S. 503)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg
(Landeshaushaltsordnung - LHO)

...

Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449, 452), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 36 wird der Eintrag " § 36a Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter" eingefügt.

1.2 Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung: " § 40 Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan"

2. § 36 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Das Wort "Aufgabenbereichen" wird durch die Textstelle "einheitlichen Aufgabenbereichen und Produktgruppen, aber ohne Leistungszweck" ersetzt.

2.1.2 In Nummer 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erlöse" ersetzt.

2.1.3 In Nummer 2 werden die Wörter "Personalausgaben für die" durch die Wörter "Personalkosten der" ersetzt.

2.1.4 In Nummer 3 werden die Wörter "Ausgaben für den" durch die Wörter "Kosten des" und die Wörter "Ausgaben für die" durch die Wörter "Kosten der" ersetzt.

2.1.5 In Nummer 4 werden die Wörter "Betriebsausgaben und Investitionen für die Aufgaben" durch die Wörter "Kosten der Leistungen" und das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.1.6 In Nummer 5 werden hinter dem Wort "die" die Wörter "Einzahlungen und Auszahlungen für" eingefügt und der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

2.1.7 Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen für Aufgaben in eigener fachlicher Zuständigkeit des Bezirksamtes."

2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der zuständigen Fachbehörden werden Zuweisungen an die Bezirksämter in einer eigenen Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt. Die Produktgruppe wird nach

  1. Rahmenzuweisungen,
  2. Zweckzuweisungen und
  3. Einzelzuweisungen

gegliedert, denen jeweils ein Anteil der veranschlagten Kosten der Produktgruppe zugeordnet wird."

2.3 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der Fachbehörden werden Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen ebenfalls als

  1. Rahmenzuweisungen,
  2. Zweckzuweisungen und
  3. Einzelzuweisungen

veranschlagt."

2.4 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

"(5) Die als Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen zu leisten, werden nach Beschlussfassung über den Haushaltsplan aus den Einzelplänen der zuständigen Fachbehörden auf die Einzelpläne der Bezirksämter übertragen."

3. Hinter § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter

Art und Umfang der von den Bezirksämtern zu erbringenden Leistungen sind in einem Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter verbindlich festzulegen. Die Gliederung der Produktgruppen der Bezirksämter in Produkte, die Ziele und die Kennzahlen ergeben sich für die Bezirksämter einheitlich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Globalrichtlinien, Fachanweisungen oder Entscheidungen des Senats. Bei der Festlegung der Kennzahlenwerte sind insbesondere der Aufgabenbestand der Bezirksämter unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen und die Einwohnerzahl der Bezirke zu berücksichtigen."

4. § 37 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 2 werden die Wörter "in jedem Aufgabenbereich der Einzelpläne der Fachbehörden" durch die Textstelle "nach § 36 Absatz 4 und in den Produktgruppen nach § 36 Absatz 3" ersetzt und die Wörter "für Betriebsausgaben und Investitionen" werden gestrichen.

4.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle "nach Schlüsseln, die" gestrichen und die Textstelle "mit dem Haushaltsplan-Entwurf beschlossen werden," wird durch die Wörter "im Haushaltsplan-Entwurf" ersetzt.

4.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Das gilt bei Nachbewilligungen entsprechend."

4.2.3 Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Schlüssel haben" durch die Wörter "Verteilung hat" ersetzt und hinter dem Wort "insbesondere" wird die Textstelle "an den Leistungszwecken," eingefügt.

4.2.4 Der bisherige Satz 3

Bemessungsfaktoren sind insbesondere der Aufgabenbestand der Bezirksämter unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen und die Einwohnerzahl der Bezirke.

wird gestrichen.

4.3 Absätze 4 und 5

(4) Die Bezirksversammlung entscheidet auf Vorschlag des Bezirksamtes, wie die auf das Bezirksamt entfallenden Anteile an den Rahmenzuweisungen auf bezirkliche Einzelzwecke des zugehörigen Aufgabenbereichs aufgeteilt werden. Das Bezirksamt richtet entsprechend in seinem Einzelplan dafür Titel nach der Gliederung des Haushaltsplans und des Gruppierungsplans ein. Mittel für neue Aufgaben oder Einrichtungen mit zusätzlichen laufenden personellen oder sächlichen Folgekosten dürfen nur ausgewiesen werden, wenn auf andere nicht gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben oder Einrichtungen mit entsprechenden Folgekosten verzichtet wird.

(5) Die aus einer Rahmenzuweisung vom Bezirksamt gebildeten Titel sind gegenseitig deckungsfähig.

werden aufgehoben.

5. § 38 Absätze 3 und 4

(3) Das Bezirksamt kann in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde seinen Anteil an einer einzelnen Zweckzuweisung in seinem Einzelplan auf mehrere Titel aufteilen.

(4) Die aus einer Zweckzuweisung vom Bezirksamt gebildeten Titel sind gegenseitig deckungsfähig.

wird aufgehoben.

6. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter "für neue größere Einzelprojekte im Sachhaushalt und für neue größere" durch die Wörter "für Projekte und für einzeln zu veranschlagende" ersetzt.

7. § 40 wird wie folgt geändert:

7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: 


altneu
Aufstellungsverfahren, Finanzplanung "Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan".

7.2 Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

7.2.1 In Satz 1 werden die Wörter "der Finanzplanung" durch die Wörter " des mittelfristigen Finanzplans" ersetzt.

7.2.2 In Satz 2 werden die Wörter "und meldet seinen Mittelbedarf für Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an" gestrichen.

7.2.3 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Es meldet seinen Bedarf an Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an. Dabei schlägt es Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen, die Investitions- sowie die Darlehenszwecke vor."

7.3 Absätze 2 und 3

(2) Nachdem der Senat den Entwurf des Haushaltsplans und die Schlüssel nach § 37 Absatz 3 beschlossen hat, entscheidet die Bezirksversammlung über die Aufteilung der Rahmenzuweisungen nach § 37 Absatz 4. Soweit der Beschluss der Bürgerschaft über den Haushaltsplan vom Entwurf des Senats abweicht, hat die Bezirksversammlung die Aufteilung unverzüglich dem Bürgerschaftsbeschluss anzupassen.

(3) Für die Beschlüsse der Bezirksversammlung nach Absatz 2 sowie nach § 37 Absatz 4 Satz 1 gelten die §§ 21 bis 23 entsprechend. Abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 2 entscheidet der Senat, wenn der beanstandete Beschluss nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres geändert oder eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Anpassung nicht binnen eines Monats nach Verabschiedung des Haushaltsplans vorgenommen wird.

werden aufgehoben.

8. § 41 wird wie folgt geändert:

8.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:


altneu
Über die Verwendung von Sondermitteln entscheidet die Bezirksversammlung."Die Bezirksversammlung entscheidet über die Verwendung von Sondermitteln sowie über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen."

8.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:


altneu
(3) Nachforderungen bei Titeln nach § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 4 sind jeweils durch Minderausgaben bei anderen Titeln nach diesen beiden Vorschriften zu decken oder durch Einnahmen gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 3."(3) Mehrkosten gegenüber den nach § 36 Absatz 2 und den als Rahmenzuweisungen veranschlagten Kosten sind jeweils durch Minderkosten im Einzelplan des Bezirksamtes zu decken."

8.3 Absatz 4

(4) Der Zustimmung der Bezirksversammlung bedarf es
  1. für die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten bei Titeln, die zur Aufteilung einer Rahmenzuweisung eingerichtet wurden, wenn mehr als 10 vom Hundert eines Titels zugunsten eines anderen Titels verwendet werden sollen,
  2. für die Inanspruchnahme eines zur Aufteilung einer Rahmenzuweisung eingerichteten Titels zur Deckung von Nachforderungen des Bezirksamtes oder zur Anpassung an eine Kürzung des Zuweisungsvolumens während des Haushaltsjahres und
  3. für die Verwendung von Einnahmen beziehungsweise Mehreinnahmen, wenn der Haushaltsplan die Verwendung für andere bezirkliche Zwecke zulässt.

§ 23 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg

...

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 8 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518),

(3) § 61 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Gebührengesetzes

In § 21 Absatz 1 Satz 1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), wird die Textstelle " § 59 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 mit der Änderung vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 Seite 261, 1990 Seite 143)" durch die Textstelle " § 62 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Versorgungsrücklagegesetzes

...

Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Versorgungsfondsgesetzes

...

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg"

...

Artikel 9
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 45, 46), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "einschließlich der Fördermittel nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert am 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 230), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

2. § 29 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:


altneu
Das für die staatlichen Krankenhäuser in der Landeshaushaltsordnung geregelte Prüfverfahren bleibt unberührt. "Für ein Krankenhaus, dessen Träger eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bleibt das Prüfungsverfahren nach Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Gesetz, das die Errichtung der landesunmittelbaren juristischen Person regelt, in der jeweils geltenden Fassung unberührt."

2.2 Absatz 4

(4) Für die staatlichen Krankenhäuser bedarf die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers der Zustimmung der für die Finanzen zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg.

wird aufgehoben.

2.3 Absatz 5 wird Absatz 4.

Artikel 10
Änderung des BNI-Gesetzes

...

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds
- Anstalt öffentlichen Rechts -

...

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe
- Anstalt öffentlichen Rechts -

...

Artikel 13
Änderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes

§ 7 Absatz 2 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
1. Gesundheits- und Umweltämter der Bezirke, "1. die für den technischen Umweltschutz zuständigen Fachämter der Bezirksämter,".

2. In Nummer 2 werden die Wörter "Amt für" durch das Wort "Landesbetrieb" ersetzt.

3. Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. mit der Wertermittlung nach § 64 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 338), beauftragte Stellen,"6. mit der Wertermittlung nach § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen,".

Artikel 14
Änderung des Stadtreinigungsgesetzes

...

Artikel 15
Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes

...

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts
f & w fördern und wohnen AöR

...

Artikel 17
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

§ 109 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), erhält folgende Fassung:


altneu
(1) Die Hochschulen stellen Wirtschaftspläne auf. Ihre Wirtschaftsführung und ihr Rechnungswesen richten sich nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung, soweit sie nicht noch nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaften. Für die Rechnungslegung der Hochschulen, die die Doppik eingeführt haben, gilt § 87 der Landeshaushaltsordnung entsprechend. Auf die Prüfung der Jahresabschlüsse der Hochschulen sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2421), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch eine Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) für die staatlichen Hochschulen Hamburgs und die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky zu regeln."(1) Die Hochschulen sind in ihrer Wirtschaftsführung und ihrem Rechnungswesen eigenständig. § 106 Absätze 3 bis 6 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschulen. Teil V der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) für die staatlichen Hochschulen Hamburgs und die Staats- und Universitätsbibliothek Carl von Ossietzky weitergehende Regelungen zu treffen." 

Artikel 18
Änderung des Studierendenwerksgesetzes

...

Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft
"Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf"

...

Artikel 20
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft
"Akademie der Wissenschaften in Hamburg"

....

Artikel 21
Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes

....

Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank

...

Artikel 23
Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes

§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 15 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528, 532), erhält folgende Fassung:


altneu
15. mit der Wertermittlung nach § 64 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen, "15. mit der Wertermittlung gemäß § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen,".

Artikel 24
Änderung des Finanzrahmengesetzes

...

Artikel 25
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"

...

Artikel 26
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Stadt und Hafen"

...

Artikel 27
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz"

...

Artikel 29
Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg

In § 19 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg vom 2. März 1977 (HmbGVBl. S. 55), zuletzt geändert am 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 303), wird die Textstelle "der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung" ersetzt durch die Textstelle "des § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".

Artikel 30
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 213), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.

1.2 Absatz 2

(2) Teil VI der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 23. Dezember 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 Seite 261, 1972 Seite 10), zuletzt geändert am 19. März 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 75), ist bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts anzuwenden, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die Teile I bis IV LHO sind nicht anwendbar, soweit keine anderweitige Bestimmung in der Satzung erfolgt.

wird aufgehoben.

2. In § 7 Absatz 1 wird die Textstelle "über Wasser- und Bodenverbände" gestrichen.

3. In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle " § 108 LHO" durch die Textstelle " § 102 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4. § 11

§ 11 Vergabe von Lieferungen und Leistungen

(1) Für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen sind die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils für die Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg eingeführten Fassung anzuwenden.

(2) Die durch Anordnung der Aufsichtsbehörde festgesetzten Wertgrenzen für die Zulässigkeit der freihändigen Vergabe oder der Vergabe nach beschränkter Ausschreibung sind zu beachten, soweit nicht nach der VOL oder der VOB ausnahmsweise die freihändige Vergabe zulässig ist oder die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zur unbeschränkten öffentlichen Ausschreibung vor der Vergabe rechtfertigen.

wird aufgehoben.

5. Im Ersten Abschnitt wird hinter § 13 folgender § 14 eingefügt:

" § 14 Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO."

Artikel 31
Änderung des Elbefondsgesetzes

...

Artikel 32
Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes

In § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 414), werden die Wörter "des jährlichen Haushaltstitels für energiesparende Maßnahmen im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg" ersetzt durch die Textstelle "der im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg veranschlagten Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu diesem Zweck zu leisten,".

Artikel 33
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege"

...

Artikel 34
Änderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes

...

Artikel 35
Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority

...

Artikel 36
Änderung der Einheitspersonenkontenverordnung

Artikel 37
Änderung der INEZ-Verordnung

...

Artikel 38
Änderung der Studiengebührenverordnung

...

Artikel 39
Änderung der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung

Artikel 40
Schlussbestimmungen

§ 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 § 27 Absatz 3 Nummer 3, Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie Artikel 1 § 79 Absätze 4 und 5 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10) in der am 24. Dezember 2013 geltenden Fassung wird aufgehoben.

§ 2 Anwendung

(1) Artikel 1 bis 39 sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2015 anzuwenden.

(2) Für die Haushaltsjahre bis einschließlich des Haushaltsjahrs 2014 ist die Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10) in der am24. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 3 Vorschriften in Staatsverträgen

(1) Soweit § 3 Absatz 5 des Staatsvertrages über die Eichdirektion Nord vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 586), geändert am 19. September und 24. September 2007 (HmbGVBl. S. 397), erklärt, dass die §§ 65 bis 69 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend gelten sollen, ist künftig der inhaltsgleiche Artikel 1 §§ 65 bis 69 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Dasselbe gilt für den in § 13 Absatz 2 Satz 4 des Staatsvertrages genannten § 68 LHO und den in § 14 Satz 1 des Staatsvertrages genannten § 111 LHO, die inhaltsgleich durch Artikel 1 §§ 68 und 104 ersetzt werden. § 14 Satz 2 des Staatsvertrages schließt Artikel 1 §§ 99 bis 103 ein.

(2) Soweit

  1. der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 544) und
  2. der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der "HSH Finanzfonds AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 3. April und 5. April 2009 (HmbGVBl. S. 96)

auf die Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg Bezug nehmen, ist die bisher geltende Fassung zugrunde zu legen.

§ 4 Überleitung von Ausgaberesten und Kreditermächtigungen

(1) Soweit für das Haushaltsjahr 2014 Ausgabereste nach § 45 Absätze 3 und 4 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung gebildet worden sind und in Anspruch genommen werden dürfen, sind diese überzuleiten auf die sachlich zutreffenden Kontenbereiche nach Artikel 1 § 14 Absatz 3 oder auf die sachlich zutreffenden Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen zu leisten, nach Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18.

(2) Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum Ende des Haushaltsjahrs 2015 und, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2013 gelten, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2014 gelten, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.

§ 5 Übergangsbestimmungen

(1) Über Artikel 1 § 27 Absatz 3 hinaus darf ein Fehlbetrag veranschlagt werden

  1. bis zum Haushaltsjahr 2019, soweit durch Gesetz festgestellt wurde, dass der Fehlbetrag auf Grund einer Naturkatastrophe oder einer Notsituation, die sich der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg entzieht und die ihre Finanzlage erheblich beeinträchtigt, notwendig ist, und
  2. darüber hinaus in Höhe von 900 Millionen Euro, zuzüglich oder abzüglich des Betrags, um den
  1. die für das Haushaltsjahr 2015 nach Berechnung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen zu planenden Aufwendungen für Versorgungsleistungen einschließlich Versorgungsbeihilfen 1.400 Millionen Euro und
  2. die für das Haushaltsjahr 2015 zu planenden Aufwendungen für Abnutzung 500 Millionen Euro

über- beziehungsweise unterschreiten.

Die Fehlbetragsobergrenze nach Satz 1 Nummer 2 reduziert sich ab dem Haushaltsjahr 2016 jährlich um 180 Millionen Euro. Im Gesetz nach Satz 1 Nummer 1 ist außerdem festzulegen, in welcher Höhe eine Kreditaufnahme gerechtfertigt ist, wie die notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung ausgeglichen und wie die Schulden getilgt werden sollen.

(2) Über Artikel 1 § 28 Absatz 2 hinaus dürfen bis zum Haushaltsjahr 2019 Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten veranschlagt werden, soweit

  1. dies durch das Gesetz nach Absatz 1 Satz 3 zugelassen wird oder
  2. dies zur Finanzierung des Betrags erforderlich ist, der sich für das jeweilige Haushaltsjahr als Saldo des Trendwerts nach Artikel 1 § 27 Absatz 2 und des Finanzmittelbedarfs nach § 3 des Finanzrahmengesetzes in der Fassung von Artikel 24 dieses Gesetzes ergibt. Die Höhe bestimmt der Haushaltsbeschluss.

(3) Soweit auf Grund eines Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Fehlbetrag entsteht, darf in dessen Höhe eine notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung gebildet werden.

(4) Ergibt sich in den Jahresabschlüssen bis zum Haushaltsjahr 2019 aus den Erträgen und Aufwendungen, den Maßnahmen nach Artikel 1 § 79 Absätze 1 und 3 sowie nach Absatz 3 und dem Ausgleich notsituationsbedingter bilanzieller Vorbelastungen auf Grund des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 3 in der Gesamtergebnisrechnung ein positiver Saldo, ist dieser der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(5) Erträge und Aufwendungen bleiben beim Haushaltsausgleich unberücksichtigt, soweit sie durch Korrekturen von Bilanzierungs- und Bewertungsansätzen entstehen, die für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2014 getroffen worden sind. Sie sind in der Bilanz im Ergebnisvortrag abzubilden.

(6) Von positiven Salden nach Absatz 4 und nach Artikel 1 § 79 Absatz 5 sind so lange mindestens 25 vom Hundert dem Ergebnisvortrag zuzuführen, bis in der Bilanz die Summe aus der Nettoposition und dem Ergebnisvortrag null Euro beträgt.

(7) Bei der Bereinigung des langjährigen Trends der Steuererträge nach Artikel 1 § 27 Absatz 2 sind nur Steuerrechtsänderungen zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 2014 erstmals anzuwenden sind.

§ 6 Fortgeltung von Ausnahmen

Ausnahmen nach § 105 Absatz 2 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung gelten als Ausnahmen nach Artikel 1 § 98 Absatz 2 fort.

§ 7 Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Übergang

Der Senat wird ermächtigt, die in der Bilanz auf den 31. Dezember 2014 nach den einschlägigen Vorschriften zu passivierenden Verbindlichkeiten und Rückstellungen ab dem 1. Januar 2015 nach den Regeln des Artikels 1 § 4 in die Ausführung des Haushaltsplans einzubeziehen.

§ 8 Evaluation

Der Senat legt der Bürgerschaft bis zum 31. März 2021 einen Bericht über die Erfahrungen mit diesem Gesetz vor.

ENDE