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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt

Vom 22. März 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 28.03.2006 S. 128; 14.02.2008 S. 40 08; 26.05.2009 S. 238 09)



Artikel 1
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 1 Umstellung auf die doppelte Buchführung, Eröffnungsbilanzstichtag 08 09

(1) Kommunen haben spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1. Januar 2013 eine Eröffnungsbilanz nach § 104b der Gemeindeordnung aufzustellen. Dies gilt nicht für das Sondervermögen der Eigenbetriebe. Zweckverbände, die ihren Haushalt kameral führen, haben spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1. Januar 2013 eine Eröffnungsbilanz nach § 104b der Gemeindeordnung aufzustellen oder ihre Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes bis zu diesem Stichtag auszurichten.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum Stichtag 1. Januar 2013 kann jeweils mit Beginn eines Haushaltsjahres die Umstellung erfolgen. Zu diesem Stichtag ist eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

(3) Vor dem Stichtag durch Zusammenschluss gebildete Gemeinden, Landkreise oder Verwaltungsgemeinschaften haben, wenn eine der beteiligten Körperschaften bereits das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt hatte, den gemeinsamen Haushalt nach dem System des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens zu erstellen.

§ 2 (aufgehoben) 09

§ 3 Überprüfung der Auswirkungen der Umstellung auf die doppelte Buchführung

(1) Die Auswirkungen des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt mit den darin enthaltenen Vorschriften über eine Haushaltswirtschaft nach den Regeln der doppelten Buchführung werden nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Stand der Umsetzung und den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft getroffenen Regelungen.

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 808), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 91 erhält folgende Fassung:

" § 91Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung ".

b) Die Angabe zu § 95 erhält folgende Fassung:

" § 95 Nachtragshaushaltssatzung ".

c) Die Angabe zu § 97 erhält folgende Fassung:

" § 97 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ".

d) Die Angabe zu § 98 erhält folgende Fassung:

" § 98 Ergebnis- und Finanzplanung ".

e) Die Angabe zu § 103 erhält folgende Fassung:

" § 103 Rücklagen, Rückstellungen".

f) Nach der Angabe zu § 104 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 104a Inventur, Inventar und Vermögensbewertung

§ 104b Eröffnungsbilanz ".

g) Die Angabe zu § 106 erhält folgende Fassung:

" § 106 Gemeindekasse und Buchführung".

h) Die Angabe zu § 108 erhält folgende Fassung:

" § 108 Jahresabschluss, Gesamtabschluss".

i) Nach der Angabe zu § 108 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 108a Beschluss über den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss, Entlastung".

j) Die Angabe zu § 113 erhält folgende Fassung:

" § 113 Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung".

2. § 26 Abs. 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, "5. die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde, der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Gesamtabschlusses,".

3. § 44 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4.den Erlaß und die Änderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung,4. den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Ergebnisplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung,".

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Eigenbetriebe" die Wörter "und den Gesamtabschluss" angefügt.

4. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Kassen- und Rechnungsführung" durch die Wörter "Kassenführung und Buchhaltung" ersetzt.

5. § 90 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 90 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

 " § 90 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung der Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt) auszugleichen. Er ist ausgeglichen, wenn die Erträge die Höhe der Aufwendungen erreichen.

(4) Die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist sicherzustellen.

(5) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushalts- und Finanzplanung oder dem Jahresabschluss das Eigenkapital aufgebraucht ist."

6. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 91 Grundsätze der Einnahmebeschaffung " § 91 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung".

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" jeweils durch das Wort "Finanzmittel" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird Satz 2

Zur Finanzierung des Verwaltungshaushaltes dürfen Kredite nicht aufgenommen werden.

aufgehoben.

7. § 92 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags
    1. der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres,
    2. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
    3. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung),
  2. des Höchstbetrags der Kassenkredite,
  3. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgelegt sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

 "(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
  1. des Haushaltsplans
    1. im Ergebnisplan unter Angabe des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres,
    2. im Finanzplan unter Angabe des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres,
  2. der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
  3. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung),
  4. des Höchstbetrags der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
  5. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgelegt sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan für das Haushaltsjahr und das Haushaltskonsolidierungskonzept beziehen."

8. § 93 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
  1. eingehenden Einnahmen,
  2. zu leistenden Ausgaben,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Der Haushaltsplan enthält ferner den Stellenplan nach § 73. Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern.

 "(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Der Haushaltsplan enthält ferner den Stellenplan nach § 73.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern."

9. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 95 Nachtragssatzung " § 95 Nachtragshaushaltssatzung".

b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Nachtragssatzung" durch das Wort "Nachtragshaushaltssatzung" ersetzt.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
  1. sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  3. Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  4. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
 "(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  3. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  4. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält."

d) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort "Ausgaben" durch die Wörter "Aufwendungen und Auszahlungen" ersetzt.

10. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen, "1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Finanzposten oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 oder für den Beginn von unaufschiebbaren Investitionsmaßnahmen nicht aus, darf die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Hälfte des durchschnittlichen Betrags der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 100 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. "(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Investitionsleistungen des Finanzhaushaltes nach Absatz 1 Nr. 1 oder für den Beginn von unaufschiebbaren Investitionsmaßnahmen nicht aus, darf die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Hälfte des durchschnittlichen Betrags der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 100 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

11. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 97 Über- und außerplanmäßige Ausgaben " § 97 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen".

b) In Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort "Ausgaben" durch die Wörter "Aufwendungen und Auszahlungen" ersetzt.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. "(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im' folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates."

d) In Absatz 3 wird das Wort "Ausgaben" durch die Wörter "Aufwendungen und Auszahlungen" ersetzt.

12. § 98 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 98 Finanzplanung

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(4) Der Finanzplan ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogamm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

 " § 98 Ergebnis- und Finanzplanung

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und ihre Haushaltsplanung darauf auszurichten. Das erste Planungsjahr der Ergebnis- und Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) In der Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen sowie die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(4) Die Ergebnis- und Finanzplanung ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

(5) Die Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen."

13. In § 99 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Auszahlungen" ersetzt.

14. § 100 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Kredite dürfen unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. "(1) Kredite dürfen unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die daraus übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen."

15. In § 101 Abs. 3 wird das Wort "Ausgaben" durch die Wörter "Aufwendungen und Auszahlungen" ersetzt.

16. § 102 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. "Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen."

17. § 103 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 103 Rücklagen

Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

" § 103 Rücklagen, Rückstellungen

(1) Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

(2) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen.

(3) Rückstellungen werden nach Maßgabe der gemäß § 152 zu erlassenden Verordnung gebildet."

18. Nach § 104 werden die §§ 104a und 104b eingefügt.

19. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 106 Gemeindekasse " § 106 Gemeindekasse und Buchführung".

b) Dem Absatz 1 wird der Satz 4 angefügt.

20. § 108 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 108 Jahresrechnung, Entlastung

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltsrechnung einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung soll innerhalb von vier Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden. Sie ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(2) Der Bürgermeister stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest und legt sie mit dem Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes und seiner Stellungnahme zu diesem Bericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat vor.

(3) Mit der Bestätigung der Jahresrechnung entscheidet der Gemeinderat zugleich über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er dafür Gründe anzugeben.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten in Verwaltungsgemeinschaften entsprechend. Der Gemeinschaftsausschuß befindet über die Bestätigung der Jahresrechnung der Verwaltungsgemeinschaft und über die Entlastung des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(5) Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekanntzumachen. Im Anschluß an die Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

 " § 108 Jahresabschluss, Gesamtabschluss

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Im Jahresabschluss sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlurigen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus

  1. einer Ergebnisrechnung,
  2. einer Finanzrechnung und
  3. einer Vermögensrechnung (Bilanz).

(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(4) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen

  1. Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie
  2. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsreste und Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 99 Abs. 3.

(5) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den Jahresabschlüssen

  1. der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen die Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuchs,
  3. der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, bei denen die Gemeinde Mitglied ist,
  4. der rechtlich selbstständigen kommunalen Stiftungen,
  5. der sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträger, deren Finanzbedarf aufgrund von Rechtsverpflichtungen überwiegend durch die Gemeinde gesichert wird,

zusammenzufassen (Gesamtabschluss). Die Jahresabschlüsse der in Satz 1 genannten Aufgabenträger brauchen nicht in den Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn sie für die gemeindliche Haushaltswirtschaft von untergeordneter Bedeutung sind.

(6) Aufgabenträger nach Absatz 5 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs zusammenzufassen (Vollkonsolidierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde werden entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs zusammengefasst (Eigenkapitalmethode).

(7) Die Gemeinde hat bei den in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Aufstellung des Gesamtabschlusses für erforderlich hält.

(8) Der Gesamtabschluss ist um eine zusammengefasste Finanzrechnung zu ergänzen und durch einen zusammenfassenden Bericht zu erläutern."

21. Nach § 108 wird der § 108a eingefügt.

22. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nrn. 1 und 2" durch die Angabe "Nrn. 1 bis 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Haushalt" durch das Wort "Haushaltsplan" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 gelten die Vorschriften der §§ 90, 91, 94 Abs. 2 sowie der §§ 98 bis 102, 104 und 105 entsprechend. Im übrigen gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 108 Abs. 5" durch die Angabe " § 108a Abs. 3" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4

Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften der §§ 90, 91, 94 Abs. 2 sowie der §§ 98 bis 102, 104 und 105 entsprechend.

werden aufgehoben.

23. § 111 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Sätze 2 bis 4" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Haushalt" durch das Wort "Haushaltsplan" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "in der Jahresrechnung" durch die Wörter "im Jahresabschluss" ersetzt.

24. § 112 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. "Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, können Sonderkassen eingerichtet werden."

25. § 113 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 113 Freistellung von der Finanzplanung

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 98 freizustellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.

 " § 113 Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinde in Bezug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 98 freizustellen, soweit die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird."

26. § 121 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungsteil werden die Wörter "in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften" gestrichen.

b) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

altneu
a) für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der Wirtschaftsführung eine dreijährige Finanzplanung zugrunde gelegt und der Wirtschaftsplan sowie die Finanzplanung der Gemeinde zur Kennntnis gebracht werden, "a) für jedes Wirtschaftsjahr ein Ergebnis- und Finanzplan aufgestellt und der Gemeinde zur Kenntnis gebracht werden,".

27. § 129 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:
  1. die Prüfung der Jahresrechnung,
  2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 131,
  3. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Jahresrechnung,
  4. die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei den Kassen der Gemeinde und Eigenbetriebe unbeschadet der Regelungen über die Kassenaufsicht,
  5. die Prüfung von Vergaben.
 "(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:
  1. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
  2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 131,
  3. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  4. die Überwachung des Zahlungsverkehrs der Gemeinde und ihrer Sondervermögen,
  5. die Prüfung von Vergaben."

28. § 130 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 130 Inhalt der Prüfung

Das Rechnungsprüfungsamt hat die Rechnungen mit allen Unterlagen daraufhin zu prüfen, ob

  1. bei den Einnahmen und Ausgaben und bei der Vermögensverwaltung nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
  3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
  4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.
 " § 130 Inhalt der Prüfung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob

  1. bei den Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Verwaltung des Vermögens und der Verbindlichkeiten nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
  3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
  4. die Anlagen zum Jahresabschluss und die dem Gesamtabschluss nach Maßgabe von § 108 Abs. 8 beizufügenden Unterlagen vollständig und richtig sind.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage sowie der Verbindlichkeiten der Gemeinde darstellen.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen. Der Prüfungsbericht hat einen Bestätigungsvermerk zu enthalten. Dieser muss, soweit er nicht einzuschränken oder zu versagen ist, bestätigen, dass der Jahresabschluss nach pflichtgemäßer Prüfung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gemeinde vermittelt."

29. § 131 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter "Gewinn- und Verlustrechnung" durch das Wort "Ergebnisrechnung" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Das Rechnungsprüfungsamt bedient sich hierzu eines Wirtschaftsprüfers. Bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts deren Art und Umfang eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin nicht erfordert, kann das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung selbst durchführen. "(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich hierzu eines Wirtschaftsprüfers bedienen."

30. In § 146 Abs. 2 werden die Wörter "die Jahresrechnung" durch die Wörter "den Jahresabschluss" ersetzt.

31. § 152 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 152 Ausführung des Gesetzes

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung allgemeine Vorschriften zu erlassen über

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, daß Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinden abgewickelt werden, und daß für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann es bestimmen, daß die Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden,
  5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,
  7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, daß vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann,
  9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse mit den Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinden sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
  10. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,
  11. die Zuständigkeit bei der Prüfung, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebietes dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes,
  3. die Form des Haushaltsplanes und seiner Anlagen, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms,
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. die Zahlungsanordnungen, die Durchführung sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen.
 " § 152 Ausführung des Gesetzes

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Vorschriften zu erlassen über

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplanes, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung, dabei kann es bestimmen, dass Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinden abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen sowie deren Mindesthöhe,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten,
  5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  7. Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
  8. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse mit den Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinden sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
  9. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,
  10. die Zuständigkeit bei der Prüfung, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebietes dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses,
  11. die Anwendung von Vorschriften zur doppelten Buchführung im Haushalts- und Rechnungswesen, insbesondere auch in Bezug auf die Eröffnungsbilanz.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
  2. die Form und die Darstellung des Haushaltsplans und seiner Anlagen, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms,
  3. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  4. die Buchführung, den Jahresabschluss, den zusammengefassten Gesamtabschluss und zugehörige Anlagen.

(3) Die zuständige Statistikbehörde gibt den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern einen Kontenrahmenplan und einen Produktrahmenplan sowie die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien vor."

Artikel 3
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 808, 812), wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. die Feststellung der Jahresrechnung des Landkreises und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, "5. die Feststellung des Jahresabschlusses des Landkreises, der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Gesamtabschlusses,".

2. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4.den Erlaß und die Änderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichenüber- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Landrates für die Haushaltsdurchführung,"4. den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Ergebnisplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Landrates für die Haushaltsdurchführung,".

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Eigenbetriebe" die Wörter "und den Gesamtabschluss" eingefügt.

3. § 74 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 74 Ausführung des Gesetzes

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung allgemeine Vorschriften zu erlassen über

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, daß Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt des Landkreises abgewickelt werden, und daß für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann es bestimmen, daß die Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden,
  5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,
  7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, daß vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann,
  9. die Aufgaben und die Organisation der Kreiskasse mit den Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Landkreise sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
  10. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf die Landkreise,
  11. die Zuständigkeit bei der Prüfung, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebietes dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses.

(2) Die Landkreise sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes,
  3. die Form des Haushaltsplanes und seiner Anlagen, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms,
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. die Zahlungsanordnungen, die Durchführung sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen.
 " § 74 Ausführung des Gesetzes

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Vorschriften zu erlassen über

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplanes, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt des Landkreises abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen sowie deren Mindesthöhe,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten,
  5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  7. Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
  8. die Aufgaben und die Organisation der Kreiskasse mit den Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die. Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Landkreise sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
  9. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf die Landkreise,
  10. die Zuständigkeit bei der Prüfung, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebietes dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses,
  11. die Anwendung von Vorschriften zur doppelten Buchführung im Haushalts- und Rechnungswesen, insbesondere auch in Bezug auf die Eröffnungsbilanz.

(2) Die Landkreise sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
  2. die Form und die Darstellung des Haushaltsplans und seiner Anlagen, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms,
  3. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  4. die Buchführung, den Jahresabschluss, den zusammengefassten Gesamtabschluss und zugehörige Anlagen.

(3) Die zuständige Statistikbehörde hat den Landkreisen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern einen Kontenrahmenplan und einen Produktrahmenplan sowie die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien vorzugeben."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 808), wird wie folgt geändert:

1. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 13 Deckung des Finanzbedarfs

Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, die nach Aufgabenbereichen differenziert sein kann, soweit die sonstigen Einnahmen und speziellen Entgelte nicht ausreichen, den Liquiditätsbedarf zu decken. Der Umlagebedarf ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für einzelne Aufgabenbereiche können gesonderte Umlagen festgesetzt werden."

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 5
Änderung des Eigenbetriebsgesetzes

Das Eigenbetriebsgesetz vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 808, 814), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird die Angabe "Abschnitt 1" und werden die Wörter "Allgemeine Vorschriften; Verfassung und Verwaltung" gestrichen.

2. Vor § 12 wird die Angabe "Abschnitt 2" und werden die Wörter "Wirtschaftsführung und Rechnungswesen" gestrichen.

3. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 13 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite zwischen dem Eigenbetrieb und dem Aufgabenträger sowie anderen Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften des Aufgabenträgers einschließlich Gesellschaften, an denen der Aufgabenträger beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1

  1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
  2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
  3. auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

(2) Für die technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung des Eigenbetriebes und für Erneuerungen, soweit die Abschreibungen dafür nicht ausreichen, sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. Das Gleiche gilt für Mehrauszahlungen des Finanzierungsplans, die für einzelne Vorhaben erheblich sind.

(3) Das Eigenkapital darf zum Zwecke der Rückzahlung nur dann vermindert werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebes soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(5) Ein etwaiger Jahresverlust kann nur dann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Inanspruchnahme von Rücklagen ausgeglichen werden, wenn die Eigenkapitalausstattung dies zulässt; anderenfalls ist der Verlust aus Haushaltsmitteln des Aufgabenträgers auszugleichen.

(6) Sind nach der Finanzplanung Gewinne nicht zu erwarten, kann die Kommunalaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 5 Satz 1 zulassen, dass der nicht ausgabewirksame Teil des Jahresverlustes auf neue Rechnung vorgetragen wird, wenn ein Ausgleich innerhalb der folgenden fünf Jahre erfolgen wird und nach der Finanzplanung ausgabewirksame Jahresverluste nicht zu erwarten sind. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Frist bis zum Ausgleich des Verlustvortrages um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Ausnahmezulassungen ergehen auf Antrag; dieser ist jeweils zu begründen."

4. Die §§ 15 bis 18 werden aufgehoben.

5. Vor § 19 wird die Angabe "Abschnitt 3" und werden die Wörter "Übergangs- und Schlußvorschriften" gestrichen.

6. § 19 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 19 Sonderregelungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die als Eigenbetriebe geführt werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1723), und in dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530, 1532), oder in den aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist."

7. Nach § 19 wird der § 20 eingefügt.

§ 20 Verordnungsermächtigung

Rechtsverordnung die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die örtlichen Stiftungen anzuordnen.

Artikel 6
Aufhebung der Eigenbetriebsverordnung

Die Eigenbetriebsverordnung vom 20. August 1997 (GVBl. LSA S. 758), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 543) und Nummer 63 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 137), wird aufgehoben.

Artikel 7
Neubekanntmachung

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung in der vom In-Kraft-Treten der Artikel 2 und 3 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) Artikel 1 § 1 tritt mit Ablauf des 2. Januar 2011 außer Kraft.

ENDE