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Änderungstext

Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts

Vom 26. Mai 2009
(GVBl. Nr. 9 vom 29.05.2009 S. 238)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40, 48), wird wie folgt geändert:

1. § 13 erhält folgende Fassung:

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  § 13 Deckung des Finanzbedarfs

Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, die nach Aufgabenbereichen differenziert sein kann, soweit die sonstigen Einnahmen und speziellen Entgelte nicht ausreichen, den Finanzbedarf zu decken. Der Umlagebedarf ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für einzelne Aufgabenbereiche können gesonderte Umlagen festgesetzt werden.

" § 13 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die Erträge einschließlich der besonderen Umlagen die Aufwendungen nicht decken.

(2) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zu Gunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Zweckverband auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Mitgliedsgemeinden stehen.

(3) Die Umlagen sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde."

2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Formwechsel eines Zweckverbandes

(1) Führt der Wegfall von Verbandsmitgliedern dazu, dass nur noch eine Gemeinde als Verbandsmitglied verbleibt, kann das verbleibende Verbandsmitglied den Formwechsel des Zweckverbandes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine Kapitalgesellschaft beschließen. Bei einem Formwechsel des Zweckverbandes ist § 123 der Gemeindeordnung anzuwenden.

(2) Bei einem Formwechsel in eine Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des Anstaltsgesetzes und die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts zu beachten. Der Beschluss des Formwechsels und die Anstaltssatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuwirken. Der Formwechsel in eine Anstalt des öffentlichen Rechts wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Kommunalaufsichtsbehörde wirksam, soweit nicht in der Anstaltssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(3) Der Formwechsel eines Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig. Die §§ 302 bis 304 des Umwandlungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß."Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) In der Verbandssatzung kann bestimmt werden, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe für den Zweckverband entsprechend gelten."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. Nach § 18 werden die folgenden §§ 19 bis 21 angefügt:

" § 19 Übergangsvorschrift Kameralistik

Soweit in den §§ 20 und 21 keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gelten für kommunale Verbände, deren Haushalt kameralistisch geführt wird, bis zur Umstellung ihres Haushalts- und Rechnungswesens nach dem System der doppelten Buchführung oder nach der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 20 Deckung des Finanzbedarfs - Kameralistik

(1) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die sonstigen Einnahmen, die speziellen Entgelte einschließlich der besonderen Umlagen seinen Finanzbedarf nicht decken.

(2) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zugunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Zweckverband auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Mitgliedsgemeinden stehen.

(3) Die Umlagen sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 21 Anzuwendende Vorschriften - Kameralistik

(1) Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß. Dabei treten als Organe des Zweckverbandes an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung und an die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters der Verbandsgeschäftsführer. An die Stelle der Mitglieder des Gemeinderates treten die Vertreter der Verbandsmitglieder, an die Stelle des Vorsitzenden des Gemeinderates tritt der Vorsitzende der Verbandsversammlung. § 140 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung für die Genehmigung der Verbandssatzung und ihrer Änderungen.

(2) Für Zweckverbände, die der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung dienen, gelten die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe entsprechend. Im Übrigen kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe für den Zweckverband entsprechend gelten.

(3) Auf die Entschädigung der nach diesem Gesetz ehrenamtlich Tätigen finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde in Abhängigkeit vom Umfang des Aufgabenbestandes entsprechende Anwendung."

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40, 46), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 86 erhält folgende Fassung:

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  § 86 Einführung der Ortschaftsverfassung"Bildung von Ortschaften... 86".

b) Die Angabe zu § 89 erhält folgende Fassung:

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  § 89 Aufhebung der Ortschaftsverfassung"Aufhebung der Ortschaften... 89".

c) Die Angabe zu § 154 erhält folgende Fassung:

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  § 154 Übergangsvorschrift"Übergangsregelungen... 154".

d) Nach der Angabe zu § 154 werden folgende Angaben angefügt:

"Sechster Teil
Übergangsvorschriften zur kameralistischen Haushaltsführung

Anzuwendende Vorschriften - Kameralistik 155

Allgemeine Haushaltsgrundsätze - Kameralistik 156

Grundsätze der Einnahmebeschaffung - Kameralistik 157

Haushaltssatzung - Kameralistik 158

Haushaltsplan - Kameralistik 159

Nachtragshaushaltssatzung - Kameralistik 160

Vorläufige Haushaltsführung - Kameralistik 161

Über- und außerplanmäßige Ausgaben - Kameralistik 162

Finanzplanung - Kameralistik 163

Verpflichtungsermächtigungen - Kameralistik 164

Kreditaufnahmen - Kameralistik 165

Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte - Kameralistik 166

Kassenkredite - Kameralistik 167

Rücklagen - Kameralistik 168

Gemeindekasse - Kameralistik 169

Jahresrechnung, Entlastung - Kameralistik 170

Sondervermögen - Kameralistik 171

Treuhandvermögen - Kameralistik 172

Sonderkassen - Kameralistik 173

Freistellung von der Finanzplanung - Kameralistik 174

Planung, Jahresabschluss und dessen Prüfung bei Unternehmen in Privatrechtsform - Kameralistik 175

Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes - Kameralistik 176

Inhalt der Prüfung - Kameralistik 177

Prüfung bei Eigenbetrieben und Anstalten

des öffentlichen Rechts - Kameralistik 178

Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung - Kameralistik 179

Ausführung des Gesetzes - Kameralistik 180".

2. Dem § 17 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Neubildung einer Gemeinde durch Ausgliederung von Gebietsteilen aus einer Gemeinde durch Verordnung vorzunehmen, wenn

  1. Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen,
  2. die neu zu bildende Gemeinde und die von der Ausgliederung betroffene Gemeinde jeweils die für eine Einheitsgemeinde erforderliche Mindesteinwohnerzahl aufweisen oder die neu zu bildende Gemeinde Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde wird und
  3. die von der Ausgliederung von Teilen ihres Gebietes betroffene Gemeinde mit der Mehrheit der Mitglieder ihres Gemeinderates zustimmt.

Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

(6) In der Verordnung nach Absatz 5 sind die erforderlichen Bestimmungen über die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung zu treffen, insbesondere über ,

  1. den Namen der neu gebildeten Gemeinde,
  2. dem Sitz der neu gebildeten Gemeinde,
  3. die Rechtsnachfolge,
  4. die Geltung des Ortsrechts,
  5. die Übergangsorgane bis zur Neuwahl.

Die Verordnung kann Bestimmungen über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung einer Vereinbarung zwischen der bestehenden und der neu gebildeten Gemeinde überlassen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde."

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Gemeinderat einer aufzulösenden Gemeinde" die Wörter "oder, soweit eine einzelne Neuwahl nach § 46 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes vereinbart wird, der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde" eingefügt

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Die Vereinbarung mit der Genehmigung und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind im Amtsblatt des Landkreises zu veröffentlichen."(3) Die Vereinbarung mit der Genehmigung und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises zu veröffentlichen. Gibt der Landkreis kein eigenes Verkündungsblatt heraus, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes."

4. § 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "einschließlich" die Wörter "der Haushaltspläne oder" eingefügt.

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

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 5. die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde, der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Gesamtabschlusses,"5. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und, soweit der Haushalt der Gemeinde nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, des Gesamtabschlusses,"

5. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "kann" das Wort "lebenden" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung erlöschen mit dem Tod des Geehrten."

6. § 40 erhält folgende Fassung:

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  § 40 Hinderungsgründe

(1) Mitglieder des Gemeinderates können nicht sein

    1. hauptamtliche Beamte und Angestellte der Gemeinde, ausgenommen nichtleitende Bedienstete in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofsdienstes, der Eigenbetriebe und ähnlicher Einrichtungen,
    2. hauptamtliche Beamte und Angestellte einer Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört, ausgenommen nichtleitende Bedienstete in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofsdienstes, der Eigenbetriebe und ähnlicher Einrichtungen,
    3. leitende Beamte und leitende Angestellte im Dienst des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
    4. leitende Beamte und leitende Angestellte eines Zweckverbandes, dessen Mitglied die Gemeinde ist,
    5. leitende Beamte und leitende Angestellte einer juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder Privatrechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Organ dieser Organisation mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
    6. leitende Beamte und leitende Angestellte einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird;
  1. Beamte und Angestellte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Rechts- oder Fachaufsicht oder der Rechnungsprüfung über die Gemeinde wahrnehmen.

(2) Leitende Beamte und leitende Angestellte im Sinne des Absatzes 1 sind:

  1. der Landrat und sein allgemeiner Vertreter,
  2. sonstige Beamte auf Zeit,
  3. die Dezernenten, Amtsleiter, ferner Beamte und Angestellte in vergleichbaren Funktionen sowie deren Vertreter und
  4. Vorstandsmitglieder, Verwaltungsleiter, Geschäftsführer und Inhaber vergleichbarer Funktionen sowie deren Vertreter.

(3) Hinderungsgründe nach Absatz 1 stellt der Gemeinderat fest.

" § 40 Hinderungsgründe

(1) Gemeinderäte können nicht sein

    1. Bürgermeister,
    2. hauptamtliche Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde, ausgenommen nicht leitende Bedienstete in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofsdienstes, der Eigenbetriebe und in ähnlichen Einrichtungen,
    3. hauptamtliche Beamte und Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört, ausgenommen nicht leitende Bedienstete in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofsdienstes, der Eigenbetriebe und in ähnlichen Einrichtungen,
    4. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer im Dienst des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
    5. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer eines Zweckverbandes, dessen Mitglied die Gemeinde ist,
    6. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Organ dieser Organisation mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
    7. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird;
  1. Beamte und Arbeitnehmer, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Rechts- oder Fachaufsicht oder der Rechnungsprüfung über die Gemeinde wahrnehmen.

(2) Hinderungsgründe nach Absatz 1 stellt der Gemeinderat fest."

7. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt wird, sofern das Mitglied des Gemeinderates dieser Partei oder Teilorganisation zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört hat; dies gilt entsprechend für die Feststellung, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist."

8. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

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 Sie muß mindestens aus zwei Mitgliedern des Gemeinderates bestehen."Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinderates bestehen, in einem Gemeinderat mit mehr als 50 Mitgliedern aus mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderates."

b) Satz 4

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

wird aufgehoben.

9. § 44 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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 4. den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Ergebnisplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung,"4. den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Ergebnisplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung, soweit der Haushalt der Gemeinde nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird,"

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung, soweit der Haushalt der Gemeinde kameralistisch geführt wird,".

c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

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 5. die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlußprüfung der Eigenbetriebe und den Gesamtabschluss,"5. die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe und, soweit der Haushalt der Gemeinde nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, den Gesamtabschluss,"

10. § 51 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Ein Einvernehmen mit dem Bürgermeister ist in diesen Fällen nicht erforderlich."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

11. In § 57 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Trägergemeinden" die Wörter "und in Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden" eingefügt.

12. § 59 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Die in § 40 Abs. 1 Genannten können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Eine Person darf nicht in mehreren Gemeinden Bürgermeister sein."(3) Die in § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis g Genannten können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Eine Person darf nicht in mehreren Gemeinden Bürgermeister sein. Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig Ortschaftsratsmitglied, Ortsbürgermeister oder Ortsvorsteher einer Ortschaft derselben Gemeinde sein."

13. § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Wahl des Bürgermeisters hat frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. Entsprechendes gilt bei Eintritt in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze. In allen anderen Fällen erfolgt die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle. Die Wahl kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht."(1) Die Wahl des Bürgermeisters hat frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. In anderen Fällen des Freiwerdens der Stelle erfolgt die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle. Wird eine Gemeinde neu gebildet, erfolgt die Wahl unverzüglich nach Wirksamkeit der Gebietsänderung, wenn nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Wahl vor Wirksamkeit der Gebietsänderung nach Maßgabe der §§ 58 bis 68 des Kommunalwahlgesetzes durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn infolge einer Eingemeindung die Verwaltung der aufnehmenden Gemeinde von einem hauptamtlichen Bürgermeister geleitet werden muss. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten hauptamtlichen Bürgermeisters nimmt der bisher ehrenamtliche Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde die Befugnisse des Organs geschäftsführend wahr; § 58 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Wahl kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht."

14. § 73 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Auf die Gemeindebediensteten sind die für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich oder tarifrechtlich nichts anderes bestimmt ist."Auf die Gemeindebediensteten sind die gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden."

15. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. leitende Beamte und leitende Angestellte eines Zweckverbandes, dessen Mitglied die Verwaltungsgemeinschaft oder eine ihrer Mitgliedsgemeinden ist,"2. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer eines Zweckverbandes, dessen Mitglied eine der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft ist,"

b) In den Nummern 1, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

16. In § 81 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

17. § 82 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Trägergemeinde führt für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben eine abgegrenzte Kassenführung und Buchhaltung durch."Die Trägergemeinde führt für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben eine abgegrenzte Kassen- und Rechnungsführung durch oder, soweit der Haushalt der Gemeinde nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, eine Kassenführung und Buchhaltung."

18. Dem § 88 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Der Ortsbürgermeister kann aufgrund eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ortschaftsrates gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Ortschaftsrates zu fassenden Beschlusses vorzeitig als Ortsbürgermeister abgewählt werden. § 54 Abs. 3 Satz 4 bis 6 findet keine Anwendung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Ortschaftsrat gefasst werden. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat. Der Ortsbürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Gemeinderat die Abwahl bestätigt, aus dem Amt aus. Im Falle einer Abwahl als Ortsbürgermeister bleibt er jedoch Mitglied des Ortschaftsrates bis zum Ablauf seiner Amtszeit.

(6) Scheidet der Ortsbürgermeister während der Amtszeit des Ortschaftsrates aus oder wird er vorzeitig abgewählt, hat der Ortschaftsrat binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle einen neuen Ortsbürgermeister für den Rest seiner Amtszeit aus seiner Mitte zu wählen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsbürgermeisters nimmt der Stellvertreter die Funktion wahr."

19. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Nrn. 1 bis 3" durch die Angabe "Nrn. 1 und 2" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für das Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Anstelle eines Haushaltsplanes kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden und die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen entsprechend den §§ 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes gestaltet werden. In diesem Fall gelten die §§ 90, 91, 94 Abs. 2, die §§ 96, 99 bis 102, 104 und 105 entsprechend."

20. Dem § 117 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bei einer geringeren Beteiligung als der in Satz 1 genannten hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die Regelungen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 umgesetzt werden."

21. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "der Prüfung des Jahresabschlusses und" die Wörter "des Rechenschaftsberichts oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Jahresabschluss und" die Wörter "Rechenschaftsbericht oder" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Teil wird das Wort "soll" durch das Wort "hat" ersetzt und vor dem Wort "enthalten" das Wort "zu" eingefügt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft,"3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, die wichtigsten Kennzahlen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft für das jeweilige letzte Geschäftsjahr sowie im Vergleich mit den Werten des vorangegangenen Geschäftsjahres die durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer,"

cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort "sind" folgender Halbsatz angefügt:

"; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches findet sinngemäß Anwendung."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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 (4) Ist eine Gemeinde im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 beteiligt, hat eine fachlich geeignete Stelle das Beteiligungsmanagement zu gewährleisten."(4) Ist eine Gemeinde im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 beteiligt, hat eine geeignete Stelle ein effektives Beteiligungsmanagement zu gewährleisten, das sowohl die Mitglieder des Gemeinderates, die gemeindlichen Vertreter in den Gremien der Beteiligungen als auch die Gemeindebediensteten fachlich unterstützt und ausreichende Informationen bereithält."

22. § 119 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Ist der Bürgermeister Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, so wird er in der Gesellschafterversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates von seinem Stellvertreter im Amt vertreten."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

23. § 123 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Satz 3 gilt entsprechend, wenn zur Herstellung der beihilferechtlichen Zulässigkeit von Ausgleichszahlungen ein Betrauungsakt gemäß der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L vom 29.11.2005 S. 67) erforderlich sein sollte."

b) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.

24. In § 125 wird nach dem Wort "Verwaltungsgemeinschaften" das Wort " , Verbandsgemeinden" eingefügt.

25. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt. Die überörtliche Prüfung der Kreisfreien Städte und der Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 25.000 Einwohnern obliegt dem Landesrechnungshof."(1) Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der Verbandsgemeinden obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt. Die überörtliche Prüfung der kreisfreien Städte und der Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern sowie der Zweckverbände obliegt dem Landesrechnungshof. Satz 2 gilt auch für Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden, wenn die Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft oder der Verbandsgemeinde insgesamt mehr als 25.000 beträgt."

b) In Absatz 4 Nr. 3 werden nach dem Wort "Verwaltung" die Wörter "der Gemeinde" eingefügt.

26. In § 127 Abs. 4 werden die Wörter "und überörtlich" gestrichen.

27. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Prüfung der Eröffnungsbilanz nach § 104b."

28. § 131 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jahresabschluß," die Wörter "der Rechenschaftsbericht oder" eingefügt.

b) In Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Ergebnisrechnung" die Wörter "oder in der Gewinn- und Verlustrechnung" eingefügt.

29. § 142 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister werden von der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde."(1) Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister werden von der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht. Entsprechendes gilt, wenn der Bürgermeister oder der Gemeinderat nach der Anspruchsbegründung aus dem Amt ausscheidet. Die Kommunalaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. Zuständige Widerspruchsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Landesverwaltungsamt. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde."

30. § 154 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Übergangsvorschrift" durch das Wort "Übergangsregelungen" ersetzt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Auf bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts bestehende Fraktionen findet § 43 Satz 3 in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts geltenden Fassung Anwendung."

31. Nach § 154 wird folgender Sechste Teil mit den §§ 155 bis 180 angefügt:

"Sechster Teil
Übergangsvorschriften zur kameralistischen Haushaltsführung

§ 155 Anzuwendende Vorschriften - Kameralistik

Soweit in den §§ 156 bis 180 keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gelten für Kommunen und kommunale Verbände, deren Haushalt kameralistisch geführt wird, bis zur Umstellung ihres Rechnungswesens nach dem System der doppelten Buchführung die Vorschriften des Dritten und Fünften Teils der Gemeindeordnung.

§ 156 Allgemeine Haushaltsgrundsätze - Kameralistik

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

§ 157 Grundsätze der Einnahmebeschaffung - Kameralistik

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

  1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Sie hat dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Zur Finanzierung des Verwaltungshaushaltes dürfen Kredite nicht aufgenommen werden.

§ 158 Haushaltssatzung - Kameralistik

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags
    1. der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres,
    2. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
    3. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung),
  2. des Höchstbetrags der Kassenkredite,
  3. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgelegt sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

(3) Kann der Haushaltsausgleich entgegen den Grundsätzen des § 156 Abs. 3 nicht erreicht werden, ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient dem Ziel, die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften auf das letzte Finanzplanungsjahr folgenden Jahr. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann. Dabei sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs in künftigen Jahren vermieden werden soll. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Gemeinderat zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

(4) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.

(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 159 Haushaltsplan - Kameralistik

(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. eingehenden Einnahmen,
  2. zu leistenden Ausgaben,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Der Haushaltsplan enthält ferner den Stellenplan nach § 73. Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern.

(3) Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 160 Nachtragshaushaltssatzung - Kameralistik

(1) Eine Änderung der Haushaltssatzung kann nur bis zum 30. November des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung beschlossen werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  3. Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  4. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Keine Anwendung findet Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 auf

  1. geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Ausgaben,
  2. die Umschuldung von Krediten,
  3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben und
  4. eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen A 1 bis ' A 10 und für Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Bediensteten unerheblich ist.

§ 161 Vorläufige Haushaltsführung - Kameralistik

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde

  1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben und
  3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 oder für den Beginn von unaufschiebbaren Investitionsmaßnahmen nicht aus; darf die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Hälfte des durchschnittlichen Betrags der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 165 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Kreditrahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme andernfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

(4) teer Stellenplan des Vorjahres gut weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

§ 162 Über- und außerplanmäßige Ausgaben - Kameralistik

(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn die Ausgaben unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind die Ausgaben nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderates. Im Übrigen kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu bestimmten Wertgrenzen ein beschließender Ausschuss trifft. § 160 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.

(3) Für Maßnahmen, durch die über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 163 Finanzplanung - Kameralistik

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(4) Der Finanzplan ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

§ 164 Verpflichtungsermächtigungen - Kameralistik

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, erforderlichenfalls bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, in denen voraussichtlich Ausgaben aus den Verpflichtungen zu leisten sind, Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.

§ 165 Kreditaufnahmen - Kameralistik

(1) Kredite dürfen unter den Voraussetzungen des § 157 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), soweit nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft die Kreditaufnahmen beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung. Das Ministerium des Innern kann die Genehmigung für Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen oder den Haushalt der Gemeinde nicht besonders belasten, allgemein erteilen.

(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 166 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte - Kameralistik

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.

(4) Das Ministerium des Innern kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die

  1. von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingegangen werden,
  2. den Haushalt der Gemeinde nicht besonders belasten.

§ 167 Kassenkredite - Kameralistik

Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.

§ 168 Rücklagen - Kameralistik

Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

§ 169 Gemeindekasse - Kameralistik

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. § 173 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Vertreters innehaben.

(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und andere Bedienstete der Gemeindekasse dürfen untereinander und mit dem Bürgermeister, einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, dem Leiter des Finanzwesens der Gemeinde, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch die Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Der Hinderungsgrund der Schwägerschaft entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft.

(5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die in der Gemeindekasse beschäftigten Bediensteten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

(6) Der Bürgermeister überwacht die Führung der Gemeindekasse. Er kann die ihm obliegende Kassenaufsicht einem sonstigen Gemeindebediensteten (Kassenaufsichtsbeamten) übertragen, der nicht Kassenverwalter sein darf.

§ 170 Jahresrechnung, Entlastung - Kameralistik

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltsrechnung einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung soll innerhalb von vier Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden. Sie ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(2) Der Bürgermeister stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest und legt sie mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes und seiner Stellungnahme zu diesem Bericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat vor.

(3) Mit der Bestätigung der Jahresrechnung entscheidet der Gemeinderat zugleich über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er dafür Gründe anzugeben.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten in Verwaltungsgemeinschaften entsprechend. Der Gemeinschaftsausschuss befindet über die Bestätigung der Jahresrechnung der Verwaltungsgemeinschaft und über die Entlastung des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(5) Der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekanntzumachen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 171 Sondervermögen - Kameralistik

(1) Sondervermögen der Gemeinden sind

  1. das Gemeindegliedervermögen,
  2. das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen (§ 115 Abs.2),
  3. das Vermögen der Eigenbetriebe,
  4. rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 gelten § 94 Abs. 2, die §§ 104, 105, 156, 157, 161, 163 bis 167 entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes.

(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der ortsüblichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 170 Abs. 5 abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden. In diesem Fall gelten § 94 Abs. 2, die §§ 104, 105, 156, 157, 163 bis 167 entsprechend.

§ 172 Treuhandvermögen - Kameralistik

(1) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 171 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.

(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur in der Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.

(4) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen bleiben Bestimmungen des Stifters, für andere Treuhandvermögen besondere gesetzliche Vorschriften unberührt.

§ 173 Sonderkassen - Kameralistik

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 107 gilt entsprechend.

§ 174 Freistellung von der Finanzplanung - Kameralistik

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 163 freizustellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.

§ 175 Planung, Jahresabschluss und dessen Prüfung bei Unternehmen in Privatrechtsform - Kameralistik

(1) Gehören der Gemeinde an einem Unternehmen Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, hat sie dafür zu sorgen, dass

  1. in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
    1. für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird, der Wirtschaftsführung eine dreijährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird und der Wirtschaftsplan sowie die Finanzplanung der Gemeinde zur Kenntnis gebracht werden,
    2. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ortsüblich bekanntgegeben werden, gleichzeitig der Jahresabschluss und der Lagebericht ausgelegt werden und in der Bekanntgabe auf die Auslegung hingewiesen wird,
  2. in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften und deren Prüfung in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften oder der Vorschriften über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben vorgeschrieben werden, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar gelten oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen und
  3. , ihr der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt wird, sofern dies nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Ist eine Beteiligung der Gemeinde keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die Befugnisse nach Absatz 1 eingeräumt werden. Bei mittelbaren Minderheitsbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.

(3) Wird der Jahresabschluss nach anderen Vorschriften als denen über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben geprüft, soll die Gemeinde im Falle des Absatzes 1 die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben und kann die Kommunalaufsichtsbehörde verlangen, dass die Gemeinde ihr den Prüfungsbericht mitteilt.

§ 176 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes - Kameralistik

(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Prüfung der Jahresrechnung,
  2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 178,
  3. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Jahresrechnung,
  4. die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei den Kassen der Gemeinde und Eigenbetriebe unbeschadet der Regelungen über die Kassenaufsicht,
  5. die Prüfung von Vergaben.

(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt, im Fall des § 127 Abs. 2 durch entsprechende Vereinbarung, weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. die Prüfung der Organisation, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
  2. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und der Eigenbetriebe,
  3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Sondervermögen,
  4. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
  5. die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Kredites oder sonst vorbehalten hat.

(3) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so hat sie darauf hinzuwirken, dass den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

(4) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden.

§ 177 Inhalt der Prüfung - Kameralistik

Das Rechnungsprüfungsamt hat die Rechnungen mit allen Unterlagen daraufhin zu prüfen, ob

  1. bei den Einnahmen und Ausgaben und bei der Vermögensverwaltung nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
  3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist, '
  4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.

§ 178 Prüfung bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts Kameralistik

(1) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung der Eigenbetriebe und der Anstalten des öffentlichen Rechts sind daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Des Weiteren sind zu prüfen

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird,
  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
  3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste,
  4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt bedient sich hierzu eines Wirtschaftsprüfers. Bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Art und Umfang eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer nicht erfordert, kann das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung selbst durchführen.

§ 179 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung - Kameralistik

(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung kann das Ministerium des Innern im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften oder den zur Durchführung ergangenen Verordnungen zulassen.

(2) Ausnahmen können zugelassen werden von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, die Jahresrechnung, die Rechnungsprüfung und von Regelungen zum Gesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit, zur Übertragbarkeit und zur Buchführung sowie anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen.

(3) Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die Vergleichbarkeit des kommunalen Rechtsvollzuges auch im Rahmen der Erprobung nach Möglichkeit gewahrt und die Ergebnisse der Erprobung für andere Kommunen nutzbar gemacht werden können.

§ 180 Ausführung des Gesetzes - Kameralistik

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Vorschriften zu erlassen über

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass ' Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinden abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann es bestimmen, dass die Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden,
  5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,
  7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, dass vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann,
  9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse mit den Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinden sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
  10. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,
  11. die Zuständigkeit bei der Prüfung, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebietes dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes,
  3. die Form des Haushaltsplanes und seiner Anlagen, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms,
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. die Zahlungsanordnungen, die Durchführung sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen."

Artikel 3
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 398), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 7 Hauptsatzung"Hauptsatzung 7".

b) In der Angabe zu § 8 werden die Wörter "und Sitz" gestrichen.

c) Nach der Angabe "3. Abschnitt Landrat" wird folgende neue Angabe eingefügt:

"Rechtsstellung, Vertretung des Landkreises .... 46".

d) In der bisherigen Angabe zu § 46 wird die Zahl "46" durch die Zahl "47" ersetzt.

e) In der bisherigen Angabe zu § 47 wird die Zahl "47" durch die Zahl "48" ersetzt.

f) In der bisherigen Angabe zu § 48 wird die Zahl "48" durch die Zahl "49" ersetzt.

g) In der bisherigen Angabe zu § 49 wird die Zahl "49" durch die Zahl "50" ersetzt.

h) Die Angabe "Vertretung des Landkreises ... 50" wird gestrichen.

i) In der Angabe zu § 75 wird das Wort "Übergangsvorschrift" durch das Wort "Übergangsregelungen" ersetzt.

j) Nach der Angabe zu § 75 werden folgende Angaben angefügt:

"Sechster Teil Übergangsvorschriften zur kameralistischen Haushaltsführung

Anzuwendende Vorschriften - Kameralistik 76

Ausführung des Gesetzes - Kameralistik 77".

2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Dienstkräfte" durch das Wort "Fachkräfte" ersetzt.

3. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Vereinbarung mit der Genehmigung und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind in den Amtsblättern der Landkreise zu veröffentlichen."(4) Die Vereinbarung mit der Genehmigung' und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises zu veröffentlichen. Gibt der Landkreis kein eigenes Verkündungsblatt heraus, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes."

4. § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "einschließlich" die Wörter "der Haushaltspläne oder" eingefügt.

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 5. die Feststellung des Jahresabschlusses des Landkreises, der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Gesamtabschlusses,"5. die Feststellung der Jahresrechnung des Landkreises und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und, soweit der Haushalt des Landkreises nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, des Gesamtabschlusses,"

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 2 Buchst. a, b wird jeweils das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Leitende Beamte und leitende Angestellte im Sinne des Absatzes 1 sind
  1. die Behördenleiter, Abteilungsleiter, Referatsleiter, Dezernatsleiter, ferner Beamte und Angestellte in vergleichbaren Funktionen sowie deren Vertreter und
  2. Vorstandsmitglieder, Verwaltungsleiter, Geschäftsführer und Inhaber vergleichbarer Funktionen sowie deren Vertreter.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

6. § 30 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt wird, sofern das Mitglied des Kreistages dieser Partei oder Teilorganisation zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört hat; dies gilt entsprechend für die Feststellung, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist."

7. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sie muß mindestens aus zwei Mitgliedern des Kreistages bestehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."Eine Fraktion muss aus mindestens drei Mitgliedern des Kreistages bestehen."

b) Satz 4 wird aufgehoben.

8. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 4. den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Ergebnisplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Landrates für die Haushaltsdurchführung,"4. den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Ergebnisplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Landrates für die Haushaltsdurchführung, soweit der Haushalt des Landkreises nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird,"

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Landrates für die Haushaltsdurchführung, soweit der Haushalt des Landkreises kameralistisch geführt wird,".

c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 5. die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlußprüfung der Eigenbetriebe und den Gesamtabschluss,"5. die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe und, soweit der Haushalt des Landkreises nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, den Gesamtabschluss,"

9. § 40 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

"Ein Einvernehmen mit dem Landrat ist in diesen Fällen nicht erforderlich."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

10. § 63 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Auf die Kreisbediensteten sind die für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich oder tarifrechtlich nichts anderes bestimmt ist."Auf die Kreisbediensteten sind die gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden."

11. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Der Landkreis kann, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden und gemeindefreien Grundstücken nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage erheben (Kreisumlage). Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen."(2) Soweit der Haushalt des Landkreises nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, kann der Landkreis, soweit seine sonstigen Erträge nicht ausreichen, um seine Aufwendungen zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden und gemeindefreien Grundstücken nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage erheben (Kreisumlage). Wird der Haushalt des Landkreises kameralistisch geführt, kann der Landkreis, soweit seine Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden und gemeindefreien Grundstücken nach den hierfür geltenden Vorschriften . eine Umlage erheben (Kreisumlage). Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine genehmigungspflichtige Erhöhung der Umlagesätze ist nur zulässig, wenn in angemessenem Umfang die anderen Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen, ausgeschöpft sind. Mit dem Ziel, eine Rückführung der Umlagesätze zu erreichen, kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen für die Gestaltung der Haushaltswirtschaft des Landkreises verbinden."

12. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Übergangsvorschrift" durch das Wort "Übergangsregelungen" ersetzt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Auf bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts gewählte Mitglieder des Kreistages findet § 32 Satz 3 in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts geltenden Fassung Anwendung."

13. Nach § 75 wird folgender Sechste Teil mit den §§ 76 und 77 angefügt:

"Sechster Teil
Übergangsvorschriften zur kameralistischen Haushaltsführung

§ 76 Anzuwendende Vorschriften - Kameralistik

Soweit aufgrund des § 77 keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gelten für Landkreise und ihre Verbände, deren Haushalt kameralistisch geführt wird, bis zur Umstellung ihres Rechnungswesens nach dem System der doppelten Buchführung die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die §§ 156 bis 179 der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 77 Ausführung des Gesetzes - Kameralistik

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Vorschriften zu erlassen über

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt des Landkreises abgewickelt werden und dass für Sarfierungs-, Entwicklungs- und Um-Iegungsmalßnähmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und
  5. der Schulden; dabei kann es bestimmen, dass die Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden,
  6. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  7. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,
  8. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  9. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, dass vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann,
  10. die Aufgaben und die Organisation der Kreiskasse mit den Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Landkreise sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
  11. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf die Landkreise,
  12. die Zuständigkeit bei der Prüfung, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebietes dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses.

(2) Die Landkreise sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes,
  3. die Form des Haushaltsplanes und seiner Anlagen, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms,
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. die Zahlungsanordnungen, die Durchführung sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen."

Artikel 4
Änderung des Eigenbetriebsgesetzes

Das Eigenbetriebsgesetz vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128, 135), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für Eigenbetriebe, die ihre Wirtschaftsführung und ihr Rechnungswesen gemäß § 110 Abs. 3 der Gemeindeordnung nach dem System der doppelten Buchführung führen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"In der Betriebssatzung ist festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung oder nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches erfolgen."

3. Nach § 14 werden die folgenden §§ 15 bis 18 eingefügt:

" § 15 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Kostenrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches entsprechen.

(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten.

(3) Zur Ermittlung von Kosten- und Leistungsinformationen hat der Eigenbetrieb eine Kosten- und Leistungsrechnung zu erstellen und die erforderlichen Unterlagen zu führen. Die Ausgestaltung der Kostenrechnung bestimmt der Eigenbetrieb entsprechend seinem Bedarf. Für die Kalkulation von Gebühren und Entgelten ist eine Kosten- und Leistungsrechnung in Form einer Vollkostenrechnung durchzuführen.

§ 16 Wirtschaftsplan

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser ist dem Haushaltsplan der Gemeinde beizufügen. Der Wirtschaftsplan besteht

  1. aus dem Erfolgsplan, der alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen enthält und entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuches zu gliedern ist,
  2. aus dem Vermögensplan, der alle vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben aus Anlageänderungen und aus der Kreditwirtschaft im Wirtschaftsjahr sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält und dessen Gliederung der des Finanzplanes der Gemeinde entspricht,
  3. aus der Stellenübersicht, die alle im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter enthält; werden Beamte beim Eigenbetrieb beschäftigt, so sind sie im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten

  1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der kommunalen Gebietskörperschaft führt,
  2. zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Kredite erforderlich werden,
  3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
  4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

(3) Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder der aus dem Haushalt der Gemeinde abzudeckende Jahresverlust ist in den Haushaltsplan der Gemeinde aufzunehmen.

(4) Der Wirtschaftsplan ist mit dem Teil im Bekanntmachungsorgan des Eigenbetriebes bekannt zu machen, der die Festsetzungen des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes, der Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplanes sowie der Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen, des Höchstbetrages des Kassenkredites, des Zweckverbandsumlagebedarfes und der Verteilung der Zweckverbandsumlagen auf die Zweckverbandsmitglieder enthält. Der gesamte Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs- und Vermögensplanes sowie der Stellenübersicht ist an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält der Wirtschaftsplan genehmigungspflichtige Teile, darf er erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.

§ 17 Finanzplanung

(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus

  1. einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Finanzierungsmittel und des Finanzierungsbedarfes des Vermögensplanes entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung und
  2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die sich auf die Haushalts- und Finanzplanung des Aufgabenträgers auswirken.

(2) Dem Finanzplan ist eine Investitionsplanung zugrunde zu legen. Die vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind getrennt nach Jahresabschnitten mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen aufzunehmen.

§ 18 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist mindestens entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Ist durch den Gegenstand des Betriebes eine abweichende Gliederung bedingt, so muss diese der Gliederung nach Satz 1 gleichwertig sein.

(2) Bei Ver- und Entsorgungsunternehmen muss der Ertrag aus Energie- und Wasserlieferungen sowie aus der Durchführung der Abwasserbeseitigung in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die horizontal nach den Betriebszweigen und vertikal nach den Ertrags- und Aufwendungsarten zu gliedern ist. Die Gliederung nach Verwaltung und Vertrieb, Sonstige sowie nach Betriebszweigen und aktivierter Eigenleistung ist grundsätzlich einzuhalten. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden."

4. Nach § 18 wird folgender neuer § 19 eingefügt:

" § 19 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

(2) Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vorzulegen. Eigenbetriebe mit einer Bilanzsumme bis 2.600.000 Euro pro Jahr oder mit Erträgen bis zu 520 000 Euro pro Jahr sowie bis zu 20 Arbeitnehmern laut Stellenübersicht brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten; sie dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin leitet die Unterlagen unverzüglich an das Rechnungsprüfungsamt weiter.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage sowie der Verbindlichkeiten des Eigenbetriebes darstellt. § 131 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Die Jahresabschlussprüfung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.

(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis der Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und beschließt dabei über

  1. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes; der Jahresgewinn soll in Höhe der Verzinsung des vom Haushalt der Gemeinde aufgebrachten Eigenkapitals an diesen abgeführt werden,
  2. die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel, .
  3. die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür Gründe anzugeben.

(5) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei sind die beschlossene Verwendung des Gewinns oder die Behandlung des Verlustes, der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin sowie der Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes über die Jahresabschlussprüfung oder dessen Einschränkung oder Versagung wiederzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen."

5. Der bisherige § 19 wird § 20.

6. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:

" § 21 Verordnungsermächtigung

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Vorschriften über
    1. den Nachweis und die Erhaltung des Sondervermögens, die Kassenwirtschaft und die Grundsätze für die Aufstellung, Gliederung und den Inhalt des Wirtschaftsplanes sowie dessen Ausführung,
    2. den Jahresabschluss, die Grundsätze der Prüfung des Jahresabschlusses und die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes

    zu erlassen;

  2. die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die örtlichen Stiftungen anzuordnen."

Artikel 5
Änderung des Anstaltsgesetzes

Das Anstaltsgesetz vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 136) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1 Anwendungsbereich

(1) Kommunale Gebietskörperschaften können selbstständige Unternehmen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regiebetriebe und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln. In den Fällen des § 15a des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit kann ein Zweckverband durch Formwechsel die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts erhalten. Die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts gelten entsprechend. Die Anstalt kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies dem Unternehmenszweck dient.

(2) Die Errichtung von Kommunalunternehmen und gemeinsamen Kommunalunternehmen durch Zweckverbände ist zulässig. In diesem Falle tritt anstelle des Hauptorgans der kommunalen Gebietskörperschaft die Verbandsversammlung und anstelle des Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Gebietskörperschaft der Verbandsgeschäftsführer."

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Gemeinsame kommunale Anstalt

(1) Zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben können kommunale Gebietskörperschaften durch Vereinbarung eine gemeinsame kommunale Anstalt (gemeinsames Kommunalunternehmen) errichten oder einem bestehenden Kommunalunternehmen beitreten. Der Beitritt erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch eine zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Unternehmenssatzung.

(2) Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens fest. Die Unternehmenssatzung muss neben den Bestimmungen nach § 2 Satz 2 Angaben über

  1. die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens,
  2. den Sitz des gemeinsamen Kommunalunternehmens und
  3. den Betrag der von jedem Träger auf das Stammkapital zu leistenden Einlage

enthalten.

(3) Soweit für das gemeinsame Kommunalunternehmen keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, finden die für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Gemeinde" durch die Wörter "kommunale Gebietskörperschaft" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Diese muss Bestimmungen über den Namen und den Zweck des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und die Höhe des Stammkapitals enthalten; in den Fällen eines Formwechsels gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 darf der Nennbetrag des Stammkapitals das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen des formwechselnden Zweckverbandes nicht übersteigert."

c) In Satz 3 wird das Wort "Gemeinde" durch die Wörter "kommunale Gebietskörperschaft" ersetzt.

4. In § 3 Satz 1 wird das Wort "Gemeinde" durch die Wörter "kommunale Gebietskörperschaft" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gemeinde" durch die Wörter "kommunale Gebietskörperschaft" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinde" durch die Wörter "kommunale Gebietskörperschaft" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Soweit die Träger eines gemeinsamen Kommunalunternehmens für dessen Verbindlichkeiten einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich nach dem Verhältnis der Stammeinlage zueinander."

6. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 5 Organe der Anstalt

(1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht durch die Unternehmenssatzung der kommunalen Gebietskörperschaft etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die kommunale Gebietskörperschaft hat darauf hinzuwirken, dass jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinne des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuches der kommunalen Gebietskörperschaft jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen. § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches findet sinngemäß Anwendung.

(3) Die Geschäftsführung des Vorstandes wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über

  1. den Erlass von Satzungen gemäß § 3 Satz 3,
  2. die Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
  3. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,
  4. die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen,
  5. die Bestellung des Abschlussprüfers,
  6. die Ergebnisverwendung.

Im Fall von Satz 3 Nr. 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Hauptorgans der Körperschaft. Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass das Hauptorgan der Körperschaft den Mitgliedern des, Verwaltungsrates auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrates nicht.

(4) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, den übrigen Mitgliedern sowie mindestens einer bei dem Kommunalunternehmen beschäftigten Person. Die Zahl der Beschäftigtenvertreter darf ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates nicht übersteigen. Die Beschäftigtenvertreter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Den Vorsitz führt der Hauptverwaltungsbeamte der Körperschaft; mit seiner Zustimmung kann das Hauptorgan der Körperschaft eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. Das vorsitzende Mitglied nach Satz 4 Halbsatz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Hauptorgan der Körperschaft für fünf Jahre bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Hauptorgan der Körperschaft angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Hauptorgan der Körperschaft. Die Mitglieder des Verwaltungsrates kdnren in besonders begründeten Fällen jederzeit mit zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder des Hauptorgans der Körperschaft abberufen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht sein:

  1. Beamte und hauptberufliche Angestellte der Anstalt,
  2. leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an denen die Anstalt mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist,
  3. Beamte und Angestellte der Kommunalaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Anstalt befasst sind."

7. In § 6 Satz 2 wird das Wort "Gemeinde" durch die Wörter ' "kommunale Gebietskörperschaft" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Gemeinde" durch die Wörter "kommunalen Gebietskörperschaft" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Gemeinde" durch die Wörter "kommunale Gebietskörperschaft" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40, 48), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und kommunale Verbände" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Dies gilt nicht für das Sondervermögen der Eigenbetriebe. Zweckverbände, die ihren Haushalt kameral führen, haben spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1. Januar 2013 eine Eröffnungsbilanz nach § 104b der Gemeindeordnung aufzustellen oder ihre Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes bis zu diesem Stichtag auszurichten."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum Stichtag 1. Januar 2013 können Kommunen und kommunale Verbände jeweils mit Beginn eines Haushaltsjahres mit der Erfassung der Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung beginnen."In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum Stichtag 1. Januar 2013 kann jeweils mit Beginn eines Haushaltsjahres die Umstellung erfolgen."

c) In Absatz 3 wird das Wort "Zweckverbände" gestrichen.

2. § 2

§ 2 Übergangsvorschriften 09

Für Kommunen und kommunale Verbände, die in dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraum ihre Geschäftsvorfälle nicht nach dem System der doppelten Buchführung erfassen, finden bis zur Umstellung des Rechnungswesens die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und des Eigenbetriebsgesetzes sowie die Eigenbetriebsverordnung in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt geltenden Fassung Anwendung.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform

In Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40) wird die Angabe "1. Juli 2009" durch die Angabe "1. Januar 2011" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes

Dem § 2 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40) wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) In Fällen, in denen Beamte auf Zeit aufgrund einer gemeindlichen Neugliederung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, findet § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. Als Amtszeit im versorgungsrechtlichen Sinn rechnet auch die Zeit von der Versetzung nach Maßgabe von Satz 1 bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit in Anwendung der allgemeinen Vorschriften enden würde."

Artikel 9
Änderung des Verbandsgemeindegesetzes

Das Verbandsgemeindegesetz vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40, 41) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Gibt der Landkreis kein eigenes Amtsblatt heraus, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes."

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Gibt der Landkreis kein eigenes Amtsblatt heraus, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes."

2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Soweit eine Mitgliedsgemeinde für die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben einem Zweckverband angehört, tritt die Verbandsgemeinde an die jeweilige Stelle der Mitgliedsgemeinde als Verbandsmitglied dieses Zweckverbandes."

Artikel 10
Neubekanntmachung

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.