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Änderungstext

Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform

Vom 14. Februar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 20.02.2008 S. 40; 26.05.2009 S. 238 09)



Artikel 1
GemNeuglGrG - Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz
Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt

§ 1 Ziele der Neugliederung

(1) Ziel der Neugliederung der gemeindlichen Ebene im Land Sachsen-Anhalt ist die Schaffung zukunftsfähiger gemeindlicher Strukturen, die in der Lage sind, die eigenen und übertragenen Aufgaben dauerhaft sachgerecht, effizient und in hoher Qualität zu erfüllen und die wirtschaftliche Nutzung der erforderlichen kommunalen Einrichtungen zu sichern. Die Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere der demografischen Entwicklung gerecht zu werden. Dabei soll die bürgerschaftliche Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung gewahrt werden.

(2) Die Reform der gemeindlichen Strukturen soll auch einen Beitrag zur Lösung von Stadt-Umland-Problemen leisten, die aufgrund bestehender Verflechtungsbeziehungen zwischen den im Landesentwicklungsplan festgelegten Mittelzentren und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden bestehen. Zur Erreichung dieses Zieles kommt eine Teileingemeindung oder Eingemeindung in das Mittelzentrum insbesondere in Betracht, wenn

  1. das Mittelzentrum seine zentralen Funktionen im eigenen Gebiet nicht mehr wahrnehmen kann und dadurch eine Erweiterung seines Gebietes erforderlich ist oder
  2. das Mittelzentrum zur Aufgabenerfüllung in erheblicher Weise auf die Koordination und Kooperation der Umlandgemeinde angewiesen ist und durch eine Eingliederung die effiziente Erfüllung der Aufgaben erleichtert oder verbessert wird oder
  3. die Lösung oder Milderung der bestehenden Stadt-Umland-Probleme nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden kann.

§ 2 Grundsätze der Neugliederung

(1) Die in § 1 genannten Ziele sollen vorrangig durch die Bildung von Einheitsgemeinden und ausnahmsweise durch den Zusammenschluss von Gemeinden zu Verbandsgemeinden erreicht werden. Daneben sollen Gesichtpunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten, berücksichtigt werden. Einheitsgemeinden sollen gebildet werden durch den Zusammenschluss von Gemeinden

  1. in Verwaltungsgemeinschaften, in denen mindestens eine Mitgliedsgemeinde eine gemeinsame Gemarkungsgrenze mit einer kreisfreien Stadt hat,
  2. in Verwaltungsgemeinschaften mit Trägergemeinde im Sinne von § 75 Abs. 3 der Gemeindeordnung und
  3. in Verwaltungsgemeinschaften ohne Trägergemeinde, wenn ein prägender Ort, der zugleich ein Grundzentrum ist und der eine vergleichsweise hohe, von den übrigen verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Gemeinden deutlich unterschiedliche Einwohnerzahl aufweist, vorhanden ist.

(2) Einheitsgemeinden sollen dadurch gebildet werden, dass bis zum 30. Juni 2009 benachbarte Gemeinden desselben Landkreises, die grundsätzlich derselben Verwaltungsgemeinschaft angehören sollen, die Bildung einer Einheitsgemeinde vereinbaren, die spätestens am 1. Januar 2010 entstehen soll.

(3) Einheitsgemeinden sollen mindestens 10.000 Einwohner haben. In Landkreisen, in denen die durchschnittliche Bevölkerungsdichte weniger als 70 Einwohner je Quadratkilometer beträgt oder wenn eine besondere geografische Lage die Bildung einer leistungsfähigen Einheitsgemeinde mit 10.000 Einwohnern ausschließt, sollen Einheitsgemeinden mindestens 8 000 Einwohner haben. Die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Einwohnerzahlen dürfen geringfügig unterschritten werden, wenn Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigen, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit erreicht wird.

(4) Eine Vereinbarung über die Bildung einer Einheitsgemeinde ist auch dann genehmigungsfähig, wenn wenigstens drei Viertel der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, in denen zwei Drittel der Einwohner aller Mitgliedsgemeinden wohnen, die Bildung einer Einheitsgemeinde nach Maßgabe von Absatz 2 vereinbart haben und jedenfalls die nachträgliche Zuordnung der an der Vereinbarung nicht beteiligten Gemeinden zum Erreichen der in Absatz 3 bestimmten Mindesteinwohnerzahl führt. Die an der Vereinbarung nicht beteiligten Gemeinden werden nach dem 30. Juni 2009 durch Gesetz zugeordnet.

(5) Mit Wirksamkeit der Bildung der Einheitsgemeinde ist die Verwaltungsgemeinschaft aufgelöst. Die Einheitsgemeinde ist Rechtsnachfolger der sie bildenden Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaft. Sie nimmt die Aufgaben der Gemeinden, die nach Absatz 4 Satz 2 zuzuordnen sind, nach Maßgabe der bisher zwischen der Verwaltungsgemeinschaft und den zuzuordnenden Gemeinden geltenden gesetzlichen Regelungen und geschlossenen Vereinbarungen wahr. Bürgermeister zuzuordnender Gemeinden sind Ehrenbeamte auf Zeit und Vorsitzende des Gemeinderates. Soweit Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft Mitglied verschiedener Einheits- oder Verbandsgemeinden werden, tritt die Einheitsgemeinde nur in die Rechtsverhältnisse der Verwaltungsgemeinschaft ein, die die jeweilige Mitgliedsgemeinde betreffen.

(6) Nur durch Gemeinden in Verwaltungsgemeinschaften, in denen keine der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 vorliegen, können durch Vereinbarung Verbandsgemeinden gebildet werden. Die Genehmigung der Vereinbarung setzt voraus, dass bis zum 30. Juni 2009 benachbarte Gemeinden desselben Landkreises, die derselben Verwaltungsgemeinschaft angehören sollen, die Bildung der Verbandsgemeinde mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2010 vereinbaren.

(7) Verbandsgemeinden sollen 10.000 Einwohner haben. Diese Einwohnerzahl kann geringfügig unterschritten werden, wenn Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigen, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde erreicht wird. Die Verbandsgemeinde soll drei bis acht Mitgliedsgemeinden umfassen. Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde sollen im Zeitpunkt des Entstehens der Verbandsgemeinde mindestens 1 000 Einwohner haben; hiervon kann im Einzelfall geringfügig abgewichen werden.

(8) Eine Vereinbarung über die Bildung einer Verbandsgemeinde ist auch dann genehmigungsfähig, wenn wenigstens drei Viertel der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, in denen zwei Drittel der Einwohner aller Mitgliedsgemeinden wohnen, die Bildung einer Verbandsgemeinde nach Maßgabe von Absatz 6 vereinbart haben und jedenfalls die nachträgliche Zuordnung der an der Vereinbarung nicht beteiligten Gemeinden zum Erreichen der in Absatz 7 bestimmten Mindesteinwohnerzahl führt. Die an der Vereinbarung nicht beteiligten Gemeinden werden nach dem 30. Juni 2009 durch Gesetz zugeordnet. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verbandsgemeinde nicht Rechtsnachfolger ihrer Mitgliedsgemeinden ist.

(9) Gemeinden, die der Kommunalaufsicht bis zum 30. Juni 2009 keine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Bildung einer Einheitsgemeinde oder einer Verbandsgemeinde vorgelegt haben, werden durch Gesetz zu Einheitsgemeinden zusammengeschlossen.

(10) Die Bestimmung der Einwohnerzahl richtet sich nach den für den 31. Dezember 2005 vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt ermittelten Zahlen.

§ 3 Neugliederungen im Umland von Mittelzentren

Die in der Anlage genannten Gemeinden können nach dem 30. Juni 2009 durch Gesetz in die in der Anlage genannten angrenzenden Mittelzentren ganz oder teilweise eingemeindet werden, wenn durch Vereinbarungen mit dem Mittelzentrum, durch Gebietsänderungsverträge oder durch Vereinbarungen zur Bildung einer Verbandsgemeinde die Ziele des § 1 Abs. 2 nicht erreicht werden. Im Rahmen dieser Zuordnung können auch Gebietsänderungsverträge oder Vereinbarungen zur Bildung einer Verbandsgemeinde, die unter Beteiligung einer der in der Anlage genannten Gemeinden geschlossen worden ist, geändert und die beteiligten Gemeinden abweichend von den getroffenen Vereinbarungen zugeordnet werden. Sind die Gebietsänderungsverträge oder die Vereinbarungen zur Bildung einer Verbandsgemeinde bereits wirksam geworden; kann durch Gesetz eine Gebietsänderung vorgenommen werden.

§ 4 Zuständigkeit

(1) In begründeten Einzelfällen kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde die Zuständigkeit zur Genehmigung von Vereinbarungen zur Bildung von Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden an sich ziehen.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 4 und 8 obliegt die Genehmigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit der unteren Kommunalaufsichtsbehörde.

Anlage
(zu § 3)

MittelzentrumGemeinde
AscherslebenWestdorf
BernburgBaalberge
Bitterfeld-WolfenBobbau
HalberstadtHarsleben
MerseburgBeuna (Geiseltal), Geusa
NaumburgSchönburg
SalzwedelSteinitz
StendalUenglingen
WeißenfelsBurgwerben, Langendorf, Leißling, Tagewerben, Zorbau
WernigerodeReddeber
ZeitzGrana
  

Artikel 2
VerbGemG - Verbandsgemeindegesetz
Gesetz über die Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Grundsatz

(1) Eine Verbandsgemeinde ist eine Gebietskörperschaft, deren Gebiet aus dem Gemeindegebiet ihrer Mitgliedsgemeinden besteht. Sie erfüllt neben den Mitgliedsgemeinden öffentliche Aufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen.

(2) Zur Bildung einer Verbandsgemeinde ist eine Verbandsgemeindevereinbarung abzuschließen. Die Verbandsgemeindevereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Sie ist mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Landkreises zu veröffentlichen. Die Verbandsgemeinde entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandsgemeindevereinbarung und der Genehmigung, soweit nicht in der Vereinbarung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist oder die Kommunalaufsichtsbehörde aus Gründen des Gemeinwohls einen späteren Zeitpunkt festlegt.

(3) Änderungen der Verbandsgemeindevereinbarung werden vom Verbandsgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen und bedürfen der Zustimmung der von der Änderung unmittelbar betroffenen Mitgliedsgemeinden und der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Sie sind mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Landkreises zu veröffentlichen.

(4) Organe der Verbandsgemeinde sind der Verbandsgemeinderat und der Verbandsgemeindebürgermeister.

Abschnitt 2
Aufgaben der Verbandsgemeinde

§ 2 Gesetzliche Aufgaben

(1) Die Verbandsgemeinde erfüllt anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden folgende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises:

  1. der Verbandsgemeinde wird gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches die Flächennutzungsplanung übertragen. Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf der Zustimmung der Mitgliedsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der die Verbandsgemeinde bildenden Mitgliedsgemeinden wohnen. Sofern Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Mitgliedsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden. Kommt eine Zustimmung nach den Sätzen 3 und 4 nicht zustande, so entscheidet der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder;
  2. die Trägerschaft der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt;
  3. die Errichtung und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen;
  4. die Errichtung und Unterhaltung von Sozialeinrichtungen, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, sowie von Tageseinrichtungen nach dem Kinderförderungsgesetz;
  5. die Straßenbaulast bei außerörtlichen Gemeindestraßen, die dem nachbarlichen Verkehr zwischen den Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  6. die Aufgaben nach dem Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt, insbesondere die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung;
  7. die Aufgaben nach dem Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz;
  8. die Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz;
  9. die Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten im Sinne von § 23 der Gemeindeordnung.

(2) Die Verbandsgemeinde erfüllt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht. Sie erfüllt auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, deren Wahrnehmung an eine bestimmte Einwohnergröße von Gemeinden gebunden ist, sofern die Verbandsgemeinde selbst diese Größe aufweist. Unabhängig von der Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedsgemeinden nimmt die Verbandsgemeinde zumindest die Aufgaben wahr, die einer Gemeinde von 10.001 Einwohnern obliegen würden.

(3) Soweit in der Verbandsgemeindevereinbarung keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, geht das Eigentum der Mitgliedsgemeinden an den Einrichtungen und Vermögensgegenständen, die überwiegend zur Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben bestimmt sind, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bildung der Verbandsgemeinde mit den Verbindlichkeiten auf die Verbandsgemeinde über. Das Gleiche gilt für Einrichtungsgegenstände, Arbeitsmittel, Geräteausstattung und dergleichen, soweit keine Grundstücke übertragen werden. Wenn die öffentliche Nutzung durch die Verbandsgemeinde entfällt, fällt das Eigentum auf Verlangen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde an diese zurück. Soweit das Eigentum an Einrichtungen und Gegenständen nicht nach den Sätzen 1 und 2 auf die Verbandsgemeinde übergegangen ist, ist die Verbandsgemeinde berechtigt, diese Einrichtungen und Gegenstände zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben im Benehmen mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde zu nutzen; Entsprechendes gilt für die Mitgliedsgemeinde, soweit das Eigentum an Einrichtungen und Gegenständen nach den Sätzen 1 und 2 auf die Verbandsgemeinde übergegangen ist. Wird durch den Eigentumsübergang eine Berichtigung des Grundbuchs oder anderer öffentlicher Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des Eigentumsüberganges eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die hierzu erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten. Im Falle der Rückübertragung regeln die Beteiligten die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf.

§ 3 Zur Erfüllung übertragene Aufgaben

(1) Über die Regelung des § 2 Abs. 1 hinaus erfüllt die Verbandsgemeinde die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die alle Mitgliedsgemeinden ihr zur Erfüllung übertragen haben. Eine Rückübertragung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben auf die Mitgliedsgemeinden findet nur statt, wenn alle Mitgliedsgemeinden dies verlangen; der Verbandsgemeinderat stellt durch Beschluss fest, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Die Verbandsgemeinde erfüllt auch die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihr von einzelnen Mitgliedsgemeinden übertragen werden. Die Mitgliedsgemeinde hat der Verbandsgemeinde die durch die Aufgabenübertragung entstehenden Kosten zu erstatten. Eine Rückübertragung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben erfolgt auf Verlangen der Mitgliedsgemeinde und der Zustimmung des Verbandsgemeinderates. Die Zustimmung ist zu erteilen, soweit Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.

(3) Im Falle einer Übertragung oder einer Rückübertragung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 2 Abs. 3 hinsichtlich des Eigentums entsprechend.

§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Die Verbandsgemeinde nimmt die ihr nach § 2 obliegenden und die ihr von den Mitgliedsgemeinden nach § 3 zur Erfüllung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr.

(2) Die Verbandsgemeinde besorgt die Verwaltungsgeschäfte aller Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden in deren Auftrag und in deren Namen, sofern diese der Verbandsgemeinde nicht nach § 3 zur Erfüllung übertragen wurden. Sie ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Organe der Mitgliedsgemeinden gebunden. In diesem Rahmen vertritt die Verbandsgemeinde ihre Mitgliedsgemeinden in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften und in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Mitgliedsgemeinde mit der Verbandsgemeinde oder zwischen Mitgliedsgemeinden derselben Verbandsgemeinde; die Kosten des Verfahrens trägt die Mitgliedsgemeinde. Der Verbandsgemeinde obliegt nicht die Repräsentation der Mitgliedsgemeinden.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Verwaltungsgeschäfte der gemeindlichen Unternehmen, Einrichtungen, Stiftungen und der Zweckverbände, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. Unternehmen einer Mitgliedsgemeinde haben der Verbandsgemeinde auf Verlangen die Aufwendungen für die Führung ihrer Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeinde zu ersetzen.

(4) Die Verbandsgemeinde und ihre Mitgliedsgemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der beiderseitigen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Die Mitgliedsgemeinden bedienen sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Verbandsgemeinde.

§ 5 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern haben die Verbandsgemeinden entsprechend § 74 der Gemeindeordnung eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

(2) In Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden werden die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten von der Gleichstellungsbeauftragten der Verbandsgemeinde wahrgenommen.

Abschnitt 3
Verbandsgemeinderat

§ 6 Zusammensetzung

(1) Der Verbandsgemeinderat besteht aus den ehrenamtich tätigen Mitgliedern (Verbandsgemeinderäte) und dem Verbandsgemeindebürgermeister.

(2) Vorsitzender des Verbandsgemeinderates ist ein zu wählender Verbandsgemeinderat. Die Abwahl eines zum Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates gewählten Verbandsgemeinderates bedarf der Mehrheit der Mitglieder les Verbandsgemeinderates.

(3) Die Zahl der Verbandsgemeinderäte beträgt

in Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt bis zu 12.000 Einwohner angehören,20,
in Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt mehr als 12.000, aber nicht mehr als 15.000 Einwohner angehören,22,
in Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt mehr als 15.000, aber nicht mehr als 20.000 Einwohner angehören,26,
in Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt mehr als 20.000, aber nicht mehr als 25.000 Einwohner angehören,30.

Bei Verbandsgemeinden, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt mehr als 25.000 Einwohner angehören, erhöht sich je weitere angefangene 5 000 Einwohner die Zahl der Verbandsgemeinderäte um zwei.

(4) Änderungen der für die Zusammensetzung des Verbandsgemeinderates maßgebenden Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bleiben während der laufenden Wahlperiode außer Betracht.

Abschnitt 4
Verbandsgemeindebürgermeister

§ 7 Rechtsstellung

(1) Der Verbandsgemeindebürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung.

(2) Der Verbandsgemeindebürgermeister vertritt und repräsentiert die Verbandsgemeinde.

§ 8 Hinderungsgründe

Der Verbandsgemeindebürgermeister kann nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Gemeinderat einer Mitgliedsgemeinde seiner Verbandsgemeinde sein.

§ 9 Aufgaben

(1) Der Verbandsgemeindebürgermeister nimmt gegenüber der Verbandsgemeinde die dem Bürgermeister nach den §§ 62 und 63 der Gemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Der Verbandsgemeindebürgermeister berät und unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ihm stehen keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitgliedsgemeinden zu.

(3) Der Verbandsgemeindebürgermeister wirkt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bürgermeister an der Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse der Mitgliedsgemeinden mit. Der Verbandsgemeindebürgermeister oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Verbandsgemeinde kann an den Sitzungen der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen; er hat das Recht, Anträge zu stellen. Die Pflichten nach § 31 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung gelten entsprechend, die Entscheidung in Zweifelsfällen obliegt dem Gemeinderat oder seinen Ausschüssen. Der Verbandsgemeindebürgermeister unterliegt der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde und seiner Ausschüsse. Der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde hat Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig mit dem Verbandsgemeindebürgermeister abzustimmen. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Einwohnerversammlungen sinngemäß.

(4) Der Verbandsgemeindebürgermeister ist verpflichtet, den Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde über die Ausführung der von ihm gefassten Beschlüsse schriftlich zu unterrichten. Er hat dem Gemeinderat einer Mitgliedsgemeinde auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder mündlich zu berichten.

(5) Der Verbandsgemeindebürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates sowie Maßnahmen der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese gesetzeswidrig sind. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden; er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Mitgliedsgemeinde bei erneuter Verhandlung bei dem Beschluss oder der Maßnahme und ist nach Ansicht des Verbandsgemeindebürgermeisters auch dieses gesetzeswidrig, so muss er erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. Für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinden gefasst werden, gilt Entsprechendes mit der Maßgabe, dass der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden hat.

Abschnitt 5
Finanzausstattung

§ 10 Umlage

Die Verbandsgemeinde kann zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage eine Umlage erheben, soweit ihre eigenen Einnahmen nicht ausreichen. Die Höhe der Umlagesätze ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.

Abschnitt 6
Sonderregelungen für Mitgliedsgemeinden

§ 11 Gemeinderat, Bürgermeister

Soweit Belange der Mitgliedsgemeinden berührt werden, können die Bürgermeister dieser Mitgliedsgemeinden an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Die Pflichten nach § 31 der Gemeindeordnung gelten entsprechend; die Entscheidung in Zweifelsfällen obliegt dem Verbandsgemeinderat oder seinen Ausschüssen.

§ 12 Verwaltung

In Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden werden die Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich von der Verbandsgemeindeverwaltung erledigt. Mitgliedsgemeinden ist auf ihren Antrag eine Bürokraft zur Unterstützung des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedsgemeinde erstattet der Verbandsgemeinde die Personalkosten aus dieser Verwendung. Soweit eine Bürokraft mehreren Mitgliedsgemeinden zur Verfügung gestellt wird, sind die Personalkosten von den Mitgliedsgemeinden anteilig zu tragen. Der Einsatz der Bürokraft erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Verbandsgemeindebürgermeister und dem Bürgermeister; der Bürgermeister ist hinsichtlich der Gemeindeangelegenheiten Vorgesetzter der Bürokraft.

§ 13 Ortschaftsverfassung

In Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden ist die Einrichtung von Ortschaften ausgeschlossen. Soweit eine Ortschaftsverfassung in einer Gemeinde bereits besteht, erlischt sie mit der Mitgliedschaft der Gemeinde in einer Verbandsgemeinde.

§ 14 Wahlen

(1) Werden Verbandsgemeinden gebildet, deren Mitgliedsgemeinden erst im Zeitpunkt des Entstehens der Verbandsgemeinde mindestens 1 000 Einwohner haben, finden die Regelungen dieses Gesetzes, der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt Anwendung, soweit im Folgenden für die Bildung von Mitgliedsgemeinden nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Wahlperiode der im Juni 2004 gewählten Gemeinderäte der an der Verbandsgemeindebildung beteiligten Gemeinden endet am 31. Dezember 2009. Satz 1 gilt nur, soweit die Gemeinden Beschlüsse zur Bildung von Mitgliedsgemeinden und der jeweiligen Verbandsgemeinde bereits getroffen haben. Diese müssen der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde spätestens zum 31. Januar2009 mit den genehmigungsfähigen Gebietsänderungs- und Verbandsgemeindevereinbarungen vorliegen.

(3) Die erste Wahlperiode der nach diesem Gesetz gewählten Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden endet am 30. Juni 2014.

(4) Die erstmaligen Wahlen der Organe für die neu zu bildenden Mitgliedsgemeinden erfolgen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des XI. Teils des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt abweichend von § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 5 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt neben dem Tag der einzelnen Neuwahl der Vertretung auch den Wahltag, den Stichwahltag und die Wahlzeit für die Wahl des Bürgermeisters der Mitgliedsgemeinde, soweit dieser neu zu wählen ist.

(5) Die Wahlen zu den Mitgliedsgemeinden sollen am Tag der erstmaligen Wahlen zu den Verbandsgemeinden der jeweiligen Mitgliedsgemeinden stattfinden.

Abschnitt 7
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 15 Anzuwendende Rechtsvorschriften

(1) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen getroffen sind, finden für die Verbandsgemeinde die für die kreisangehörigen Gemeinden geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass

  1. bei Verbandsgemeinden an die Stelle der Bezeichnung "Gemeinde" die Bezeichnung "Verbandsgemeinde" und an die Stelle der Bezeichnung "Gemeinderat" die Bezeichnung "Verbandsgemeinderat" treten,
  2. für den Verbandsgemeindebürgermeister die Vorschriften über den hauptamtlichen Bürgermeister entsprechende Anwendung finden,
  3. von § 40 der Gemeindeordnung auch eine entsprechende hauptamtliche Tätigkeit im Dienst einer Mitgliedsgemeinde erfasst ist,
  4. für Bürger, die ein Ehrenamt für die Verbandsgemeinde ausüben, die Pflicht nach § 30 Abs. 3 der Gemeindeordnung auch für Angelegenheiten der Mitgliedsgemeinden gilt.

(2) Verbandsgemeinden unterliegen dem Prüfungswesen und der Aufsicht wie kreisangehörige Gemeinden.

§ 16 Wahlen der Organe der Verbandsgemeinde nach Neubildung

(1) Die erstmaligen Wahlen zu einem Verbandsgemeinderat und zu einem Verbandsgemeindebürgermeister für neu zu bildende Verbandsgemeinden erfolgen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des XI. Teils des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. Abweichend von § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 5 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt findet die erstmalige Wahl zu einem Verbandsgemeindebürgermeister an dem Tag der erstmaligen Wahl zu einem Verbandsgemeinderat statt. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt neben dem Tag der einzelnen Neuwahl auch den Wahltag und die Wahlzeit für die Wahl des Verbandsgemeindebürgermeisters und den Stichwahltag. Die erste Wahlperiode der nach diesem Gesetz gebildeten Verbandsgemeinde endet am 30. Juni 2014.

(2) Werden Verbandsgemeinden gebildet, deren Mitgliedsgemeinden erst im Zeitpunkt des Entstehens der Verbandsgemeinde mindestens 1 000 Einwohner haben, finden die Regelungen dieses Gesetzes, der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt Anwendung, soweit im Folgenden für die Bildung von Mitgliedsgemeinden nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 17 Umwandlung zu einer Einheitsgemeinde und Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden

(1) Eine Verbandsgemeinde kann aufgelöst werden und die Mitgliedsgemeinden können eine Einheitsgemeinde bilden aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden und wenn Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Die Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Einzelheiten der Auflösung der Verbandsgemeinde sind in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedsgemeinden in entsprechender Anwendung des § 18 der Gemeindeordnung zu regeln. Die Vereinbarungen über die Auflösung der Verbandsgemeinde und über die Bildung einer Einheitsgemeinde bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Wird eine Verbandsgemeinde während der Wahlperiode der Verbandsgemeinderäte in eine Einheitsgemeinde umgewandelt, so nimmt der Verbandsgemeinderat bis zum Ende seiner Wahlperiode die Aufgaben des Gemeinderates der neuen Gemeinde wahr. Der Verbandsgemeindebürgermeister der bisherigen Verbandsgemeinde nimmt bis zum Ablauf seiner Wahlperiode die Aufgaben des Bürgermeisters der neuen Gemeinde wahr.

(3) Wird eine Mitgliedsgemeinde in eine Gemeinde, die der Verbandsgemeinde nicht angehört, eingemeindet oder mit ihr zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen, so scheidet sie aus der Verbandsgemeinde aus. Die Beteiligten regeln die Einzelheiten in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in entsprechender Anwendung des § 18 der Gemeindeordnung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Kommt eine Vereinbarung innerhalb angemessener Frist nicht zustande oder wird sie nicht genehmigt, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass das Ausscheiden erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes erfolgt, wenn dies zur Anpassung der Verbandsgemeinde an die geänderte Situation aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.

§ 18 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Artikel 3
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 88 folgende Angabe eingefügt:

" § 88a Ortsvorsteher ".

2. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Gemeinde, die nicht die Stellung einer Kreisfreien Stadt hat, gehört einem Landkreis an (kreisangehörige Gemeinde). Kreisangehörige Gemeinden sind Einheitsgemeinden und verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinden. Einheitsgemeinden sollen mindestens 8.000 Einwohner haben. § 76 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."(1) Die Gemeinde, die nicht die Stellung einer Kreisfreien Stadt hat, gehört einem Landkreis an (kreisangehörige Gemeinde). Kreisangehörige Gemeinden sind Einheitsgemeinden und Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Verbandsgemeinde angehören. Einheitsgemeinden sollen mindestens 10.000 Einwohner haben. Soweit eine im Landesvergleich der Landkreise weit unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte oder eine besondere geografische Lage vorliegt und ein sinnvoller Zusammenschluss nicht möglich ist, kann von der in Satz 3 genannten Mindestgröße abgewichen werden; hierbei darf die Einwohnerzahl 8 000 nicht unterschreiten. In anderen Fällen kann von der Mindestgröße von 10.000 Einwohnern geringfügig abgewichen werden, soweit besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit erreicht wird."

3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 Bei der Erteilung der Genehmigung ist in der Regel davon auszugehen, dass im Falle einer Gebietsänderung zu Gemeinden mit mindestens 8000 Einwohnern das Interesse an der Bildung oder Vergrößerung, auch bei kreisübergreifenden Gebietsänderungen, dem öffentlichen Wohl entspricht."Bei der Erteilung der Genehmigung ist in der Regel davon auszugehen, dass im Falle einer Gebietsänderung zu Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern das Interesse an der Bildung oder Vergrößerung dem Gemeinwohl entspricht."

b) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:

"Daneben sollen Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten, berücksichtigt werden."

c) Die bisherigen Sätze 6.bis 8 werden neue Sätze 7 bis 9.

4. In § 18 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "fortbesteht" die Wörter "oder der Bürgermeister einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest seiner Wahlperiode Ortsvorsteher wird" eingefügt.

5. In § 26 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "Bildung und" gestrichen.

6. In § 28 Abs. 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Ortsbürgermeisters" die Wörter "oder des Ortsvorstehers" eingefügt.

7. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b werden nach dem Wort "Verwaltungsgemeinschaft" die Wörter "oder Verbandsgemeinde" eingefügt.

8. In § 44 Abs. 3 wird nach der Nummer 17a die Nummer 17b eingefügt.

9. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Wird bei Neubildung einer Gemeinde für eine bisher selbständige Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt, so ist der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsbürgermeister dieser Ortschaft für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Neubildung."Wird bei Neubildung oder Eingemeindung einer Gemeinde für eine bisher selbständige Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt, so ist der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsbürgermeister dieser Ortschaft für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Neubildung oder Eingemeindung."

bb) In den Sätzen 4, 5, 6 und 10 werden jeweils nach dem Wort "Neubildung" die Wörter "oder Eingemeindung" eingefügt.

b) Nach Absatz 1b wird der Absatz 1c eingefügt.

10. In § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsgemeinschaften" die. Wörter "oder Verbandsgemeinden" eingefügt.

11. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ortsteilen" die Wörter "mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden" eingefügt.

b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 findet keine Anwendung auf Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden."

c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet und Ortsbürgermeister bestellt."In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat mit einem Ortsbürgermeister gebildet oder ein Ortsvorsteher bestellt."

d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 findet im Falle der Neubildung einer Gemeinde entsprechende Anwendung."

e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Mitglieder des Ortschaftsrates haben das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen, soweit Belange der Ortschaft berührt sind."

12. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten."Der Ortschaftsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung hin; er hat die örtliche Verwaltung zu beraten."

bb) In Satz 4 Nr. 4 werden die Wörter "einschließlich Gemeindestraßen" durch die Wörter "sowie der Um- und Ausbau sowie die Benennung von Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen" ersetzt.

cc) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden die Nummern 6 und 7 angefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "und des örtlichen Brauchtums" durch die Wörter "sowie die Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die Förderung der örtlichen Vereinigungen, "3. die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie die Förderung der örtlichen Vereinigungen und die Entwicklung des kulturellen Lebens,"

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Ortschaftsverfassung mit Ortsvorsteher eingeführt wird."

13. Dem § 88 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Ortsbürgermeister kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen."

14. Nach § 88 wird der § 88a eingefügt.

15. In § 89 Satz 1 werden nach dem Wort "Ortschaftsrates" die Wörter "oder des Ortsvorstehers" eingefügt.

16. In § 153 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ortsbürgermeister" die Wörter "sowie Ortsvorsteher" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Verwaltungsgemeinschaften" das Wort " , Verbandsgemeinden" eingefügt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Verwaltungsgemeinschaft" die Wörter "oder Verbandsgemeinde" eingefügt.

3. In § 6 Abs. 3 werden nach dem Wort "Verwaltungsgemeinschaft" die Wörter "oder Verbandsgemeinde" eingefügt.

4. In § 8 Abs. 5 Satz 2, § 8b Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort "Gemeinden" das Wort " , Verbandsgemeinden" eingefügt.

5. In § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "und Verbandsgemeinden" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522, 523), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 10a nach dem Wort "Verwaltungsgemeinschaften" die Wörter "und der Verbandsgemeinden" angefügt.

2. Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl der Verbandsgemeinderäte und des Verbandsgemeindebürgermeisters (Verbandsgemeindewahlen) die Bestimmungen für Gemeindewahlen sinngemäß."

3. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Städten" die Wörter "und zu den Verbandsgemeinderäten" eingefügt.

4. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Verwaltungsgemeinschaften" die Wörter "und der Verbandsgemeinden" angefügt.

b) Nach Absatz 2 wird der neue Absatz 3 eingefügt:

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. In § 12 Abs. 1a Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsgemeinschaft" die Wörter "oder nach § 10a Abs. 3 auf die Verbandsgemeinde" eingefügt.

6. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gemeindewahl" die Wörter " , die Verbandsgemeinde die ihr entstehenden Kosten der Verbandsgemeindewahl" angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kreiswahl" die Wörter " , die Verbandsgemeinden erstatten den Gemeinden die durch die Verbandsgemeindewahl" eingefügt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Finden Gemeinde- und Kreiswahlen am gleichen Tage statt, so gelten die Wahkwgsten der Gemeinden als je zur Hälfte durch die Gemeinde- und Kreiswahl entstanden."Finden Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahlen am gleichen Tage statt, so gelten die Wahlkosten der Gemeinden als je zu gleichen Teilen durch die Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahl entstanden."

7. In § 58 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Gleiches gilt bei Eingemeindungen und Wahlen des Bürgermeisters."

8. In § 62 Satz 2 wird das Wort "Vertreter" durch die Wörter "Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen
Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt

§ 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "Haushaltsjahr 2011" durch die Angabe "Haushaltsjahr 2013" und die Angabe "Stichtag 1. Januar 2011" durch die Angabe "Stichtag 1. Januar 2013" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Stichtag 1. Januar 2011" durch die Angabe "Stichtag 1. Januar 2013" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und
Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt

In Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128, 136) wird die Angabe "2. Januar 2011" durch die Angabe "2. Januar 2013" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
09

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(3) Artikel 2 § 10 tritt mit Ablauf des 1. Juli 2011 außer Kraft. Danach bestimmt sich die Finanzausstattung der Verbandsgemeinden nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes.