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Regelwerk

Änderungstext

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. April 2024

(GVBl. LSA Nr. 7 vom 03.05.2024 S. 106)


Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten und dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2024 (GVBl. LSA S. 15), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "2 Verpackungsverordnung (VerpackV) 5" wird durch die Angabe "2 Verpackungsgesetz (VerpackG) 5" ersetzt.

b) Nach der Angabe "2 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG) 19" wird folgende Angabe eingefügt:

"

2Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen20

".

2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 53 3" wird folgende Angabe eingefügt:

"Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 2 20".

b) Die Angabe "Verpackungsverordnung (VerpackV) 2 5" wird durch die Angabe "Verpackungsgesetz (VerpackG) 2 5" ersetzt.

3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Tarifstelle 1 wird folgende neue Tarifstelle 1.1 eingefügt:

"

1.1Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 5 Satz 2nach Zeitaufwand

".

bb) Die bisherigen Tarifstellen 1.1 bis 1.8.4 werden die Tarifstellen 1.2 bis 1.9.4.

cc) Die Wörter "Anmerkung zu Tarifstellen 1.8.1 bis 1.8.4:" werden durch die Wörter "Anmerkung zu den Tarif stellen 1.9.1 bis 1.9.4:" ersetzt.

dd) Die bisherigen Tarifstellen 1.8.5 bis 1.23 werden die Tarifstellen 1.9.5 bis 1.24.

ee) Die Tarifstellen 4.1 bis 4.5 erhalten folgende Fassung:

Alt:

4.1Bestimmung (Notifizierung) der Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 2, 3, 5 oder 6 xnach Zeitaufwand
4.2abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 xnach Zeitaufwand
4.3Ausnahmeregelung nach § 530 bis 325
4.4Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 750 bis 500
4.5Verzicht auf Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 525 bis 175

Neu:

"4.1Anordnungen im Bereich der bodenbezogenen Untersuchungspflichten und bodenbezogenen Grenzwerte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 7, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1nach Zeitaufwand, mindestens 10
4.2Anordnungen im Bereich klärschlammbezogener Untersuchungspflichten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 bis 3nach Zeitaufwand, mindestens 10
4.3Entscheidungen im Bereich der Klärschlammuntersuchung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3nach Zeitaufwand, mindestens 10
4.4Entnahme von Rückstellproben nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Analyse von Rückstellproben nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und Herausgabe von Rückstellproben nach § 9 Abs. 4nach Zeitaufwand, mindestens 67
4.5Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 15 Abs. 6 Satz 2nach Zeitaufwand, mindestens 35".

ff) Nach der Tarifstelle 4.5 werden die folgenden Tarifstellen 4.6 bis 4.26 eingefügt:

"4.6Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen sowie Zulassung eines anderen Flächennachweises und Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Anzeige nach § 16 Abs. 1 bis 3nach Zeitaufwand, mindestens 35
4.7Prüfung eines Lieferscheins nach § 17 Abs. 6 Nr. 5, 6 oder 7nach Zeitaufwand, mindestens 35
4.8Prüfung eines Lieferscheins nach § 18 Abs. 6 Nr. 5, 6, 7 oder 8nach Zeitaufwand, mindestens 35
4.9Entgegennahme und Prüfung der Nachweise der Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen nach § 22 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand, mindestens 35
4.10Anordnung zur Vorlage eines Prüftagebuches nach § 22 Abs. 2 Satz 3nach Zeitaufwand
4.11Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1nach Zeitaufwand
4.12Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichtes nach § 24 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand
4.13Verkürzung der Frist zur Prüfung zur Vorlage des Berichts nach § 24 Abs. 2 Satz 3nach Zeitaufwand
4.14Widerruf der Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 1nach Zeitaufwand
4.15Erneute befristete Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 25 Abs. 2nach Zeitaufwand, mindestens 67
4.16Genehmigung nach § 25 Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand, mindestens 67
4.17Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 30 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand, mindestens 35
4.18Verlängerung der Frist oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 Nr. 4nach Zeitaufwand, mindestens 35
4.19Zulassung oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 Nr. 4nach Zeitaufwand, mindestens 35
4.20Befreiung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 oder 2nach Zeitaufwand, mindestens 35
4.21Anordnung zur Vorlage von Unterlagen sowie Widerruf der Befreiung nach § 31 Abs. 2 Satz 3nach Zeitaufwand,
4.22Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5nach Zeitaufwand, mindestens 67
4.23Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden nach Anlage 2 Nr. 1.3 Satz 350 bis 500
4.24Festlegung der Analysemethode für nicht genannte Parameter nach Anlage 2 Nr. 1.3 Satz 450 bis 250
4.25Festlegung der Analysenmethode für nicht genannte Parameter nach Anlage 2 Nr. 2.3 Abs. 4 Satz 350 bis 250
4.26Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33nach Zeitaufwand, mindestens 67".

gg) Die Tarifstellen 5 bis 5.6 erhalten folgende Fassung:

Alt:


5Verpackungsverordnung (VerpackV)
5.1Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 6 Abs. 2100 bis 2.000
5.2Feststellung eines Systems nach § 6 Abs. 3 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 x2.500 bis 25.000
5.3Überprüfung des Mengenstromnachweises eines Systems nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2 und 3 x250 bis 500
5.4Festlegung nachträglicher Nebenbestimmungen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 einschließlich nachträglicher Sicherheitsleistung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 x800 bis 1.800
5.5Widerruf nach § 6 Abs. 61.000 bis 5.000
5.6Jährliche Überprüfung der Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistungen nach § 6 Abs. 5 und Anordnung x100 bis 300

Neu:

"5Verpackungsgesetz (VerpackG)
5.1(aufgehoben)
5.2Genehmigung eines Systems nach § 18 Abs. 12.500 bis 25.000
5.3(aufgehoben)
5.4Festlegung nachträglicher Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2800 bis 1.800
5.5Widerruf und Teilwiderruf nach § 18 Abs. 311000 bis 5.000
5.6jährliche Überprüfung der Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 und Anordnung x100 bis 300".

hh) Die Tarifstelle 6.5 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Prüfung und Bearbeitung eines Begleitscheins, der nicht den Vorgaben der DV-Schnittstelle nach § 18 Abs. 1 entspricht oder eines nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgefüllten Begleitscheins nach § 11"Prüfung und Bearbeitung eines Begleitscheins, der nicht den Vorgaben der DV-Schnittstelle nach § 18 Abs. 1 entspricht oder dessen Bearbeitung, die durch eine sonstige Fehlermeldung veranlasst wird, die dem Verantwortungsbereich eines bestimmten Nachweispflichtigen zuzuordnen ist oder Bearbeitung eines nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgefüllten Begleitscheins nach § 11".

ii) Die Tarifstelle 8.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Anerkennung eines Lehrganges auf Antrag des Veranstalters nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2"Anerkennung eines Lehrganges auf Antrag des Veranstalters nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3x und Abs. 3 Satz 2x".

jj) Die Tarifstelle 10.1 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Notifizierung und Überwachung der Verbringung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 80 bis 8.000"Anforderung von Informationen nach § 12 Abs. 5 50 bis 200".

kk) Die Tarifstelle 10.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Kontrolle der Verbringung von Abfällen (beispielsweise Überprüfung von Fahrzeugen, Entnahme und Untersuchung von Proben sowie Überwachung von Erzeugern, Besitzern, Notifizierenden, Entsorgern oder Anlagen) nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3"Kontrolle der Verbringung von Abfällen (beispielsweise Überprüfung von Fahrzeugen sowie Überwachung von Erzeugern, Besitzern, Notifizierenden, Entsorgern oder Anlagen) nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3".

ll) Die Tarifstelle 10.3 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Anordnungen beispielsweise zur Erfüllung von Rücknahmepflichten nach § 13 70 bis 4.000Entnahme und Untersuchung einer Probe der Abfälle nach § 12 Abs. 3 50 bis 2.500

mm) Nach der Tarifstelle 10.3 wird folgende Tarifstelle 10.4 eingefügt:

"

10.4Anordnung nach § 13 beispielsweise zur Erfüllung von Rücknahmepflichten70 bis 4.000

".

nn) Die Tarifstelle 12.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Abnahme nach § 5, sofern diese nicht bereits mit der Gebühr nach Tarifstellen 1.8.1 bis 1.8.4 abgegolten ist"Abnahme nach § 5, sofern diese nicht bereits mit der Gebühr nach Tarifstellen 1.9.1 bis 1.9.4 abgegolten ist".

oo) Die Tarifstelle 12.9 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Festsetzung und Überprüfung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 bis 4, sofern diese nicht bereits mit der Gebühr nach Tarifstellen 1.8.1 bis 1.8.4 abgegolten ist"Festsetzung und Überprüfung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 bis 4, sofern diese nicht bereits mit der Gebühr nach Tarifstellen 1.9.1 bis 1.9.4 abgegolten ist".

pp) Die Tarifstelle 14.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Zulassung von Ausnahmen von der Getrennthaltung nach § 3 Abs. 4"Vorlage von Dokumentationen und Nachweisen nach § 3 Abs. 3 Satz 3, § 4 Abs. 5 Satz 3 und 5, § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 3 Satz 3, § 9 Abs. 6 Satz 3, § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 3 Satz 4".

qq) Die Tarifstelle 15.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Genehmigung herstellereigener Rücknahmesysteme nach § 7 Abs. 1"(aufgehoben)".

rr) Nach der Tarifstelle 19.2 werden die folgenden Tarifstellen 20 bis 20.6 eingefügt:

"

20Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
20.1Entscheidung über die Notifizierung oder Sammelnotifizierung nach Artikel 9 auch in Verbindung mit Artikel 1380 bis 8.000
20.2Widerruf einer Zustimmung nach Artikel 9 Abs. 8nach Zeitaufwand
20.3Entscheidungen über Vorabzustimmungen nach Artikel 14 Abs. 1100 bis 350
20.4Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 14 Abs. 2nach Zeitaufwand
20.5Entscheidungen über Änderungen der Verbringung nach der nach Zeitaufwand Zustimmung nach Artikel 17 Abs. 2
20.6Bearbeitung eines nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgefüllten Begleitformulars nach Artikel 15 und Artikel 16nach Zeitaufwand

".

b) Die laufende Nummer 74 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 4.1 Spalte 3 werden die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Angabe "2.000 bis 20 000" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 4.2 Spalte 3 werden die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Angabe "2.000 bis 15 000" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 4.3 Spalte 3 wird die Angabe "500 bis 5 000" durch die Angabe "1.000 bis 20 000" ersetzt.

dd) Nach der Tarifstelle 4.3 wird in Spalte 2 folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.3:

Die dort genannten Gebühren umfassen nicht die Kosten für die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen."

c) Die laufende Nummer 76 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 1.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 im förmlichen Verfahren nach § 10 oder § 19 Abs. 3"Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 im förmlichen Verfahren nach § 10, § 19 Abs. 3 oder eine störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b".

bb) Die Tarifstelle 1.3.1.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
im förmlichen Verfahren nach § 10 oder § 19 Abs. 3"im förmlichen Verfahren nach § 10, § 19 Abs. 3 oder eine störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b".

cc) In der Tarifstelle 1.3.3.2 Spalte 2 erhalten die Überschrift und Absatz 1 des Zusatzes zu Tarifstellen 1.1 bis 1.3 folgende Fassung:

altneu
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3:

Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert zu berechnen.

Zusatz zu Tarifstellen 1.1 bis 1.3:

(1) Die Gebühr vermindert sich um 30 v. H., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission (EG) Nr. 681/2001 und (EG) Nr. 193/2006 (EMAS) registrierten Unternehmens ist. Der Betreiber hat gegenüber der zuständigen Behörde dafür den Nachweis zu erbringen.

"Zusatz zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3:

(1) Die Gebühr vermindert sich um 30 v. H., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission (EG) Nr. 681/2001 und (EG) Nr. 193/2006 (EMAS) registrierten Unternehmens ist oder bei Anlagen, die ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben und nach DIN ISO 14001, Ausgabe November 2015, berichtigt Ausgabe März 2016, zertifiziert sind. Die DIN ISO 14001 ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek, Frankfurt am Main und Leipzig, archivmäßig gesichert niedergelegt. Der Betreiber hat gegenüber der zuständigen Behörde dafür den Nachweis zu erbringen."

dd) Die Tarifstelle 1.4.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
im förmlichen Verfahren nach § 10 , § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 3"im förmlichen Verfahren nach § 10, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 3, einer störfallrechtlichen Genehmigung nach § 23b oder einer störfallrelevanten Änderung nach § 16a".

ee) Die Tarifstelle 1.5.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
im förmlichen Verfahren nach § 10"im förmlichen Verfahren nach § 10 oder eine störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b".

ff) Nach der Tarifstelle 1.6.2.2 wird folgende Tarifstelle 1.6.3 eingefügt:

"

1.6.3Entgegennahme und Prüfung einer störfallrechtlichen Anzeige nach § 23a100 bis 2.000

".

gg) Die Tarifstelle 1.7 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 Abs. 1 von genehmigungsbedürftigen Anlagen"Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 Abs. 1 von genehmigungsbedürftigen Anlagen oder einer störfallrelevanten Änderung nach § 16a".

hh) Nach der Tarifstelle 1.7.2.2 wird folgende Tarifstelle 1.7.3 eingefügt:

"

1.7.3Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung nach § 16a Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Änderung".

ii) Die Tarifstelle 1.9 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Fristverlängerung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 750Fristverlängerung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 oder nach § 23b in Verbindung mit § 18 Abs. 3 500 bis 2.500

jj) Die Tarifstelle 1.14 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Untersagung der Errichtung oder des Betriebes nach § 25 Abs. 1, 1a und 2 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen"Untersagung der Errichtung oder des Betriebes nach § 25 Abs. 1, 1a und 2 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 25a".

kk) Die Tarifstelle 1.21.7 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
regelmäßige und anlassbezogene Überwachung (Vor-Ort-Besichtigungen) gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 bei Anlagen nach § 22 BImSchG"regelmäßige und anlassbezogene Überwachung (Vor-Ort-Besichtigungen) gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 bei Anlagen nach § 22 oder bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen".

d) In der laufenden Nummer 120 wird nach der Tarifstelle 1.6 folgende Tarifstelle eingefügt:

"

1.7Ausnahmegenehmigung Kremierung von Equiden nach § 4 Abs. 2150 bis 200

".

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 241025

ENDE

...

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