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Änderungstext
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. April 2024
(GVBl. LSA Nr. 7 vom 03.05.2024 S. 106)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten und dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt verordnet:
Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2024 (GVBl. LSA S. 15), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "2 Verpackungsverordnung (VerpackV) 5" wird durch die Angabe "2 Verpackungsgesetz (VerpackG) 5" ersetzt.
b) Nach der Angabe "2 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG) 19" wird folgende Angabe eingefügt:
"
2 | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen | 20 |
".
2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 53 3" wird folgende Angabe eingefügt:
"Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 2 20".
b) Die Angabe "Verpackungsverordnung (VerpackV) 2 5" wird durch die Angabe "Verpackungsgesetz (VerpackG) 2 5" ersetzt.
3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Tarifstelle 1 wird folgende neue Tarifstelle 1.1 eingefügt:
"
1.1 | Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
".
bb) Die bisherigen Tarifstellen 1.1 bis 1.8.4 werden die Tarifstellen 1.2 bis 1.9.4.
cc) Die Wörter "Anmerkung zu Tarifstellen 1.8.1 bis 1.8.4:" werden durch die Wörter "Anmerkung zu den Tarif stellen 1.9.1 bis 1.9.4:" ersetzt.
dd) Die bisherigen Tarifstellen 1.8.5 bis 1.23 werden die Tarifstellen 1.9.5 bis 1.24.
ee) Die Tarifstellen 4.1 bis 4.5 erhalten folgende Fassung:
Alt:
4.1 | Bestimmung (Notifizierung) der Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 2, 3, 5 oder 6 x | nach Zeitaufwand |
4.2 | abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 x | nach Zeitaufwand |
4.3 | Ausnahmeregelung nach § 5 | 30 bis 325 |
4.4 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 7 | 50 bis 500 |
4.5 | Verzicht auf Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 5 | 25 bis 175 |
Neu:
"4.1 | Anordnungen im Bereich der bodenbezogenen Untersuchungspflichten und bodenbezogenen Grenzwerte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 7, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, mindestens 10 |
4.2 | Anordnungen im Bereich klärschlammbezogener Untersuchungspflichten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 bis 3 | nach Zeitaufwand, mindestens 10 |
4.3 | Entscheidungen im Bereich der Klärschlammuntersuchung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 | nach Zeitaufwand, mindestens 10 |
4.4 | Entnahme von Rückstellproben nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Analyse von Rückstellproben nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und Herausgabe von Rückstellproben nach § 9 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, mindestens 67 |
4.5 | Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 | nach Zeitaufwand, mindestens 35". |
ff) Nach der Tarifstelle 4.5 werden die folgenden Tarifstellen 4.6 bis 4.26 eingefügt:
"4.6 | Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen sowie Zulassung eines anderen Flächennachweises und Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Anzeige nach § 16 Abs. 1 bis 3 | nach Zeitaufwand, mindestens 35 |
4.7 | Prüfung eines Lieferscheins nach § 17 Abs. 6 Nr. 5, 6 oder 7 | nach Zeitaufwand, mindestens 35 |
4.8 | Prüfung eines Lieferscheins nach § 18 Abs. 6 Nr. 5, 6, 7 oder 8 | nach Zeitaufwand, mindestens 35 |
4.9 | Entgegennahme und Prüfung der Nachweise der Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, mindestens 35 |
4.10 | Anordnung zur Vorlage eines Prüftagebuches nach § 22 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
4.11 | Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
4.12 | Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichtes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
4.13 | Verkürzung der Frist zur Prüfung zur Vorlage des Berichts nach § 24 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
4.14 | Widerruf der Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
4.15 | Erneute befristete Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 25 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, mindestens 67 |
4.16 | Genehmigung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, mindestens 67 |
4.17 | Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 30 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, mindestens 35 |
4.18 | Verlängerung der Frist oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 | nach Zeitaufwand, mindestens 35 |
4.19 | Zulassung oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 | nach Zeitaufwand, mindestens 35 |
4.20 | Befreiung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 oder 2 | nach Zeitaufwand, mindestens 35 |
4.21 | Anordnung zur Vorlage von Unterlagen sowie Widerruf der Befreiung nach § 31 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, |
4.22 | Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 | nach Zeitaufwand, mindestens 67 |
4.23 | Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden nach Anlage 2 Nr. 1.3 Satz 3 | 50 bis 500 |
4.24 | Festlegung der Analysemethode für nicht genannte Parameter nach Anlage 2 Nr. 1.3 Satz 4 | 50 bis 250 |
4.25 | Festlegung der Analysenmethode für nicht genannte Parameter nach Anlage 2 Nr. 2.3 Abs. 4 Satz 3 | 50 bis 250 |
4.26 | Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 | nach Zeitaufwand, mindestens 67". |
gg) Die Tarifstellen 5 bis 5.6 erhalten folgende Fassung:
Alt:
5 | Verpackungsverordnung (VerpackV) | |
5.1 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 6 Abs. 2 | 100 bis 2.000 |
5.2 | Feststellung eines Systems nach § 6 Abs. 3 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 x | 2.500 bis 25.000 |
5.3 | Überprüfung des Mengenstromnachweises eines Systems nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2 und 3 x | 250 bis 500 |
5.4 | Festlegung nachträglicher Nebenbestimmungen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 einschließlich nachträglicher Sicherheitsleistung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 x | 800 bis 1.800 |
5.5 | Widerruf nach § 6 Abs. 6 | 1.000 bis 5.000 |
5.6 | Jährliche Überprüfung der Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistungen nach § 6 Abs. 5 und Anordnung x | 100 bis 300 |
Neu:
"5 | Verpackungsgesetz (VerpackG) | |
5.1 | (aufgehoben) | |
5.2 | Genehmigung eines Systems nach § 18 Abs. 1 | 2.500 bis 25.000 |
5.3 | (aufgehoben) | |
5.4 | Festlegung nachträglicher Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2 | 800 bis 1.800 |
5.5 | Widerruf und Teilwiderruf nach § 18 Abs. 31 | 1000 bis 5.000 |
5.6 | jährliche Überprüfung der Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 und Anordnung x | 100 bis 300". |
hh) Die Tarifstelle 6.5 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Prüfung und Bearbeitung eines Begleitscheins, der nicht den Vorgaben der DV-Schnittstelle nach § 18 Abs. 1 entspricht oder eines nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgefüllten Begleitscheins nach § 11 | "Prüfung und Bearbeitung eines Begleitscheins, der nicht den Vorgaben der DV-Schnittstelle nach § 18 Abs. 1 entspricht oder dessen Bearbeitung, die durch eine sonstige Fehlermeldung veranlasst wird, die dem Verantwortungsbereich eines bestimmten Nachweispflichtigen zuzuordnen ist oder Bearbeitung eines nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgefüllten Begleitscheins nach § 11". |
ii) Die Tarifstelle 8.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anerkennung eines Lehrganges auf Antrag des Veranstalters nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 | "Anerkennung eines Lehrganges auf Antrag des Veranstalters nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3x und Abs. 3 Satz 2x". |
jj) Die Tarifstelle 10.1 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Notifizierung und Überwachung der Verbringung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 80 bis 8.000 | "Anforderung von Informationen nach § 12 Abs. 5 50 bis 200". |
kk) Die Tarifstelle 10.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Kontrolle der Verbringung von Abfällen (beispielsweise Überprüfung von Fahrzeugen, Entnahme und Untersuchung von Proben sowie Überwachung von Erzeugern, Besitzern, Notifizierenden, Entsorgern oder Anlagen) nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 | "Kontrolle der Verbringung von Abfällen (beispielsweise Überprüfung von Fahrzeugen sowie Überwachung von Erzeugern, Besitzern, Notifizierenden, Entsorgern oder Anlagen) nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3". |
ll) Die Tarifstelle 10.3 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anordnungen beispielsweise zur Erfüllung von Rücknahmepflichten nach § 13 70 bis 4.000 | Entnahme und Untersuchung einer Probe der Abfälle nach § 12 Abs. 3 50 bis 2.500 |
mm) Nach der Tarifstelle 10.3 wird folgende Tarifstelle 10.4 eingefügt:
"
10.4 | Anordnung nach § 13 beispielsweise zur Erfüllung von Rücknahmepflichten | 70 bis 4.000 |
".
nn) Die Tarifstelle 12.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abnahme nach § 5, sofern diese nicht bereits mit der Gebühr nach Tarifstellen 1.8.1 bis 1.8.4 abgegolten ist | "Abnahme nach § 5, sofern diese nicht bereits mit der Gebühr nach Tarifstellen 1.9.1 bis 1.9.4 abgegolten ist". |
oo) Die Tarifstelle 12.9 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Festsetzung und Überprüfung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 bis 4, sofern diese nicht bereits mit der Gebühr nach Tarifstellen 1.8.1 bis 1.8.4 abgegolten ist | "Festsetzung und Überprüfung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 bis 4, sofern diese nicht bereits mit der Gebühr nach Tarifstellen 1.9.1 bis 1.9.4 abgegolten ist". |
pp) Die Tarifstelle 14.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zulassung von Ausnahmen von der Getrennthaltung nach § 3 Abs. 4 | "Vorlage von Dokumentationen und Nachweisen nach § 3 Abs. 3 Satz 3, § 4 Abs. 5 Satz 3 und 5, § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 3 Satz 3, § 9 Abs. 6 Satz 3, § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 3 Satz 4". |
qq) Die Tarifstelle 15.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Genehmigung herstellereigener Rücknahmesysteme nach § 7 Abs. 1 | "(aufgehoben)". |
rr) Nach der Tarifstelle 19.2 werden die folgenden Tarifstellen 20 bis 20.6 eingefügt:
"
20 | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | |
20.1 | Entscheidung über die Notifizierung oder Sammelnotifizierung nach Artikel 9 auch in Verbindung mit Artikel 13 | 80 bis 8.000 |
20.2 | Widerruf einer Zustimmung nach Artikel 9 Abs. 8 | nach Zeitaufwand |
20.3 | Entscheidungen über Vorabzustimmungen nach Artikel 14 Abs. 1 | 100 bis 350 |
20.4 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 14 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
20.5 | Entscheidungen über Änderungen der Verbringung nach der nach Zeitaufwand Zustimmung nach Artikel 17 Abs. 2 | |
20.6 | Bearbeitung eines nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgefüllten Begleitformulars nach Artikel 15 und Artikel 16 | nach Zeitaufwand |
".
b) Die laufende Nummer 74 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 4.1 Spalte 3 werden die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Angabe "2.000 bis 20 000" ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 4.2 Spalte 3 werden die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Angabe "2.000 bis 15 000" ersetzt.
cc) In der Tarifstelle 4.3 Spalte 3 wird die Angabe "500 bis 5 000" durch die Angabe "1.000 bis 20 000" ersetzt.
dd) Nach der Tarifstelle 4.3 wird in Spalte 2 folgende Anmerkung eingefügt:
"Anmerkung zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.3:
Die dort genannten Gebühren umfassen nicht die Kosten für die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen."
c) Die laufende Nummer 76 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 1.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 im förmlichen Verfahren nach § 10 oder § 19 Abs. 3 | "Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 im förmlichen Verfahren nach § 10, § 19 Abs. 3 oder eine störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b". |
bb) Die Tarifstelle 1.3.1.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
im förmlichen Verfahren nach § 10 oder § 19 Abs. 3 | "im förmlichen Verfahren nach § 10, § 19 Abs. 3 oder eine störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b". |
cc) In der Tarifstelle 1.3.3.2 Spalte 2 erhalten die Überschrift und Absatz 1 des Zusatzes zu Tarifstellen 1.1 bis 1.3 folgende Fassung:
alt | neu |
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3:
Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert zu berechnen. Zusatz zu Tarifstellen 1.1 bis 1.3: (1) Die Gebühr vermindert sich um 30 v. H., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission (EG) Nr. 681/2001 und (EG) Nr. 193/2006 (EMAS) registrierten Unternehmens ist. Der Betreiber hat gegenüber der zuständigen Behörde dafür den Nachweis zu erbringen. | "Zusatz zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3:
(1) Die Gebühr vermindert sich um 30 v. H., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission (EG) Nr. 681/2001 und (EG) Nr. 193/2006 (EMAS) registrierten Unternehmens ist oder bei Anlagen, die ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben und nach DIN ISO 14001, Ausgabe November 2015, berichtigt Ausgabe März 2016, zertifiziert sind. Die DIN ISO 14001 ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek, Frankfurt am Main und Leipzig, archivmäßig gesichert niedergelegt. Der Betreiber hat gegenüber der zuständigen Behörde dafür den Nachweis zu erbringen." |
dd) Die Tarifstelle 1.4.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
im förmlichen Verfahren nach § 10 , § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 3 | "im förmlichen Verfahren nach § 10, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 3, einer störfallrechtlichen Genehmigung nach § 23b oder einer störfallrelevanten Änderung nach § 16a". |
ee) Die Tarifstelle 1.5.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
im förmlichen Verfahren nach § 10 | "im förmlichen Verfahren nach § 10 oder eine störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b". |
ff) Nach der Tarifstelle 1.6.2.2 wird folgende Tarifstelle 1.6.3 eingefügt:
"
1.6.3 | Entgegennahme und Prüfung einer störfallrechtlichen Anzeige nach § 23a | 100 bis 2.000 |
".
gg) Die Tarifstelle 1.7 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 Abs. 1 von genehmigungsbedürftigen Anlagen | "Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 Abs. 1 von genehmigungsbedürftigen Anlagen oder einer störfallrelevanten Änderung nach § 16a". |
hh) Nach der Tarifstelle 1.7.2.2 wird folgende Tarifstelle 1.7.3 eingefügt:
"
1.7.3 | Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung nach § 16a Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bezogen auf die Errichtungskosten der Änderung | ". |
ii) Die Tarifstelle 1.9 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Fristverlängerung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 750 | Fristverlängerung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 oder nach § 23b in Verbindung mit § 18 Abs. 3 500 bis 2.500 |
jj) Die Tarifstelle 1.14 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Untersagung der Errichtung oder des Betriebes nach § 25 Abs. 1, 1a und 2 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen | "Untersagung der Errichtung oder des Betriebes nach § 25 Abs. 1, 1a und 2 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 25a". |
kk) Die Tarifstelle 1.21.7 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
regelmäßige und anlassbezogene Überwachung (Vor-Ort-Besichtigungen) gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 bei Anlagen nach § 22 BImSchG | "regelmäßige und anlassbezogene Überwachung (Vor-Ort-Besichtigungen) gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 bei Anlagen nach § 22 oder bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen". |
d) In der laufenden Nummer 120 wird nach der Tarifstelle 1.6 folgende Tarifstelle eingefügt:
"
1.7 | Ausnahmegenehmigung Kremierung von Equiden nach § 4 Abs. 2 | 150 bis 200 |
".
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 241025
ENDE |
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