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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und
der Gemeindekassenverordnung-Doppik

- Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 19. Mai 2016
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 03.06.2016 S. 311)
Gl.-Nr.: 2020-9-5



Aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 9 bis 16 und Absatz 2 Nummer 1 bis 8 und Nummer 11 bis 15 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik 1

Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 13. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1 Bestandteile und Anlagen"" § 1 Anlagen".

b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 17 Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen"" § 17 Beurteilung und Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit".

c) Nach § 17 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 17a Maßnahmen bei Einschränkungen der dauernden Leistungsfähigkeit

§ 17b Haushaltssicherungskonzept".

d) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 18 Rücklagen"" § 18 Entnahmen aus Rücklagen".

e) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 42 Bestandteile, Anlagen" § 42 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 54 Bestandteile und Anlagen"" § 54 (weggefallen)".

g) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 63 Evaluierungsklausel"" § 63 Übergangsregelungen und Ausnahmen".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

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" § 1 Bestandteile und Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus:

  1. dem Ergebnishaushalt,
  2. dem Finanzhaushalt,
  3. den Teilhaushalten,
  4. dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Vorbericht,
  2. die Bilanz sowie der Anhang des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt,
  3. der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen,
  4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
  5. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte sowie der Rückstellungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,
  6. das der Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm,
  7. der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit,
  8. eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
  9. die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und sonstiger Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  10. die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
  11. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
  12. die Wirtschaftspläne der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der Sparkassen -, für die die Gemeinde Gewährträger ist,
  13. die Wirtschaftspläne/Haushaltspläne der Zweckverbände - mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten -, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist,
  14. eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte sowie der wesentlichen und der sonstigen Produkte gemäß § 4 Abs. 5,
  15. eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß § 4 Abs. 6.
  16. eine Übersicht über Erträge und Aufwendungen.

(3) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsvorjahre, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre (Finanzplanungszeitraum), für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen."

" § 1 Anlagen

Den Bestandteilen des Haushaltsplanes nach § 46 Absatz 4 der Kommunalverfassung sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Vorbericht,
  2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
  3. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte sowie der Rückstellungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,
  4. das der Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm,
  5. der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit nach § 17,
  6. eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
  7. die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist,
  8. die neuesten geprüften Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, sofern die Gemeindevertretung diese nicht bereits festgestellt oder zur Kenntnis genommen hat,
  9. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist,
  10. die Wirtschaftspläne der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der Sparkassen -, für die die Gemeinde Gewährträger ist,
  11. die Wirtschaftspläne/Haushaltspläne der Zweckverbände mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten -, bei denen die Gemeinde Mitglied mit maßgeblichem Einfluss ist und zu denen sie im laufenden Haushaltsjahr wesentliche Finanzbeziehungen unterhält,
  12. eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte sowie der wesentlichen und der sonstigen Produkte gemäß § 4 Absatz 5,
  13. eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß § 4 Absatz 6,
  14. eine Übersicht über Erträge und Aufwendungen,
  15. eine Übersicht über die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit im Finanzplanungszeitraum, unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen."

3. § 2 Absatz 1 wird ab Nummer 9 wie folgt gefasst:

altneu
"
  1. Sonstige laufende Erträge,
  2. Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9),
  3. Personalaufwendungen,
  4. Versorgungsaufwendungen,
  5. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
  6. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung der Verwaltung,
  7. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
  8. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
  9. Aufwendungen der sozialen Sicherung,
  10. Sonstige laufende Aufwendungen,
  11. Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 18),
  12. Laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 19),
  13. Zinserträge und sonstige Finanzerträge,
  14. Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen,
  15. Finanzergebnis (Saldo der Nummern 21 und 22),
  16. Ordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 20 und 23),
  17. Außerordentliche Erträge,
  18. Außerordentliche Aufwendungen,
  19. Außerordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 25 und 26),
  20. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 24 und 27),
  21. Einstellung in die Kapitalrücklage,
  22. Entnahme aus der Kapitalrücklage,
  23. Jahresergebnis (Jahressüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der zweckgebundenen Ergebnisrücklagen (Saldo der Nummern 28, 29 und 30),
  24. Einstellung in die Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  25. Entnahme aus der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  26. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen (Saldo der Nummern 31, 32 und 33),
  27. Einstellung in sonstige zweckgebundene Ergebnisrücklagen,
  28. Entnahme aus sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen,
  29. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) (Saldo der Nummern 34, 35 und 36)."
"
  1. Zinserträge und sonstige Finanzerträge,
  2. Sonstige laufende Erträge,
  3. Summe der ordentlichen Erträge (Summe der Nummern 1 bis 10),
  4. Personalaufwendungen,
  5. Versorgungsaufwendungen,
  6. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
  7. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung der Verwaltung,
  8. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
  9. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
  10. Aufwendungen der sozialen Sicherung,
  11. Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen,
  12. Sonstige laufende Aufwendungen,
  13. Summe der ordentlichen Aufwendungen (Summe der Nummern 12 bis 20),
  14. Ordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 11 und 21),
  15. Außerordentliche Erträge,
  16. Außerordentliche Aufwendungen,
  17. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der Rücklagen (Nummer 22 zuzüglich Nummer 23 abzüglich Nummer 24),
  18. Einstellung in die Kapitalrücklage,
  19. Entnahme aus der Kapitalrücklage,
  20. Einstellung in die Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  21. Entnahme aus der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  22. Entnahme aus sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen,
  23. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, Nummer 25 zuzüglich Nummern 27, 29 und 30 abzüglich Nummern 26 und 28),

    nachrichtlich:

  24. Ergebnisvortrag aus dem Haushaltsvorjahr,
  25. Ergebnis (Überschuss/Fehlbetrag) zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 31 und 32)."

4. In § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und Absatz 6, § 8 Absatz 5, § 26 Absatz 3 und Absatz 11 Satz 1, § 32 Absatz 2, § 34 Absatz 2 Satz 1, § 37 Absatz 6 Satz 3, § 46 Absatz 6, § 47 Absatz 6 und § 61 wird jeweils das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird ab Nummer 8 wie folgt gefasst:

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"
  1. Andere aktivierte Eigenleistungen,
  2. Sonstige laufende Einzahlungen,
  3. Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9),
  4. Personalauszahlungen,
  5. Versorgungsauszahlungen,
  6. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
  7. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
  8. Auszahlungen der sozialen Sicherung,
  9. Sonstige laufende Auszahlungen,
  10. Summe der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 16),
  11. Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 17),
  12. Zinseinzahlungen und sonstige Finanzeinzahlungen,
  13. Zinsauszahlungen und sonstige Finanzauszahlungen,
  14. Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen (Saldo der Nummern 19 und 20),
  15. Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 18 und 21),
  16. Außerordentliche Einzahlungen,
  17. Außerordentliche Auszahlungen,
  18. Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 23 und 24),
  19. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 22 und 25),
  20. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
  21. Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
  22. Einzahlungen aus immateriellen Vermögensgegenständen,
  23. Einzahlungen aus Sachanlagen,
  24. Einzahlungen aus Finanzanlagen,
  25. Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
  26. Einzahlungen aus Vorräten,
  27. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 27 bis 33),
  28. Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,
  29. Auszahlungen für Sachanlagen,
  30. Auszahlungen für Finanzanlagen,
  31. Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
  32. Auszahlungen für Vorräte,
  33. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 35 bis 39),
  34. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 34 und 40),
  35. Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 26 und 41),
  36. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  37. Auszahlungen zur Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  38. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Saldo der Nummern 43 und 44),
  39. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
  40. Auszahlungen zur Tilgung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
  41. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Saldo der Nummern 46 und 47),
  42. Abnahme der liquiden Mittel,
  43. Zunahme der liquiden Mittel,
  44. Veränderung der liquiden Mittel (Saldo der Nummern 49 und 50),
  45. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Nummern 45, 48 und 51),
  46. Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen,
  47. Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen,
  48. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen (Saldo der Nummern 53 und 54),
  49. Kontrollrechnung (Summe der Nummern 42, 52 und 55),
  50. Stand der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,
  51. Stand der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 48 und 57),
  52. Stand der liquiden Mittel zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,
  53. Stand der liquiden Mittel zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Saldo der Nummern 59 und 51)."
"
  1. Zinseinzahlungen und sonstige Finanzeinzahlungen,
  2. Sonstige laufende Einzahlungen,
  3. Summe der ordentlichen Einzahlungen (Summe der Nummern 1 bis 9),
  4. Personalauszahlungen,
  5. Versorgungsauszahlungen,
  6. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
  7. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
  8. Auszahlungen der sozialen Sicherung,
  9. Zinsauszahlungen und sonstige Finanzauszahlungen,
  10. Sonstige laufende Auszahlungen,
  11. Summe der ordentlichen Auszahlungen (Summe der Nummern 11 bis 17),
  12. Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 10 und 18),
  13. Außerordentliche Einzahlungen,
  14. Außerordentliche Auszahlungen,
  15. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Nummer 19 zuzüglich Nummer 20 abzüglich Nummer 21),
  16. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
  17. Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
  18. Einzahlungen aus immateriellen Vermögensgegenständen,
  19. Einzahlungen aus Sachanlagen,
  20. Einzahlungen aus Finanzanlagen,
  21. Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
  22. Einzahlungen aus Vorräten,
  23. Sonstige Investitionseinzahlungen,
  24. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 23 bis 30),
  25. Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,
  26. Auszahlungen für Sachanlagen,
  27. Auszahlungen für Finanzanlagen,
  28. Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
  29. Auszahlungen für Vorräte,
  30. Sonstige Investitionsauszahlungen,
  31. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 32 bis 37),
  32. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 31 und 38),
  33. Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 22 und 39),
  34. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  35. Auszahlungen für planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  36. Sonstige Auszahlungen zur Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  37. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Nummer 41 abzüglich Nummern 42 und 43),
  38. Saldo der durchlaufenden Gelder und ungeklärten Zahlungsvorgänge,
  39. Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Summe der Nummern 40, 44 und 45),

    nachrichtlich:

  40. jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 22 und 42),
  41. Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,
  42. Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 47 und 48),

    darunter:

    • Zuführung zum investiven Bereich aus einem positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsvorvorjahres [ Einzahlung in Nummer 30 (Sonstige Investitionseinzahlungen) und Auszahlung in Nummer 17 (Sonstige laufende Auszahlungen) enthalten],
    • Zuführung zur Deckung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres aus dem investiven Bereich [ Einzahlung in Nummer 9 (Sonstige laufende Einzahlungen) und Auszahlung in Nummer 37 (Sonstige Investitionsauszahlungen) enthalten]."

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nummer 46 bis 51 sowie 57 bis 60 folgende Posten auszuweisen:
  1. unter Nummer 46: Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
  2. unter Nummer 47: Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
  3. unter Nummer 48: Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Saldo der Nummern 46 und 47),
  4. unter Nummer 49: Abnahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand,
  5. unter Nummer 50: Zunahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand,
  6. unter Nummer 51: Veränderung der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand (Saldo der Nummern 49 und 50),
  7. unter Nummer 57: Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,
  8. unter Nummer 58: Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 48 und 57),
  9. unter Nummer 59: Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,
  10. unter Nummer 60: Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Saldo der Nummern 59 und 51)."
"Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nummer 46 die Veränderung der Forderungen und der Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit gegenüber dem Amt auszuweisen."

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ämter haben bei den Posten nach Satz 1 Nummer 46 bis 51 sowie 57 bis 60 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und den liquiden Mitteln auszuweisen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die zuständige Verwaltungsbehörde des Amtes entsprechend.""Ämter haben bei dem Posten nach Satz 1 Nummer 46 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und den liquiden Mitteln auszuweisen."

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:

"Die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlagen kann die Gemeinde stattdessen in einem Produktbuch beschreiben. Das Produktbuch und seine Fortschreibungen beschließt die Gemeindevertretung."

b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(10) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 auszuweisen, soweit ihm die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:
  1. unter Nummer 28: Jahresergebnis des Teilhaushaltes vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 24 und 27),
  2. unter Nummer 29: Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,
  3. unter Nummer 30: Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,
  4. unter Nummer 31: Saldo der Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen (Saldo der Nummern 29 und 30),
  5. unter Nummer 32: Jahresergebnis des Teilhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen(Summe der Nummern 28 und 31)."
"(10) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 24 auszuweisen, soweit ihnen Erträge oder Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:
  1. unter Nummer 25: Jahresergebnis des Teilhaushaltes vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Nummer 22 zuzüglich Nummer 23 abzüglich Nummer 24),
  2. unter Nummer 26: Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,
  3. unter Nummer 27: Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,
  4. unter Nummer 28: Jahresergebnis des Teilhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Nummer 25 zuzüglich Nummer 26 abzüglich Nummer 27)."

c) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(12) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
  1. Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit,
  2. Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen,
  3. Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 1 und 2),
  4. Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen,
  5. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 3 und 4),
  6. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
  7. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 5 und 6),
  8. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
  9. Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
  10. Einzahlungen aus immateriellen Vermögensgegenständen,
  11. Einzahlungen aus Sachanlagen,
  12. Einzahlungen aus Finanzanlagen,
  13. Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
  14. Einzahlungen aus Vorräten,
  15. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 8 bis 15),
  16. Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,
  17. Auszahlungen für Sachanlagen,
  18. Auszahlungen für Finanzanlagen,
  19. Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
  20. Auszahlungen für Vorräte,
  21. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 17 bis 22),
  22. Saldo der Ein-- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 16 und 23),
  23. Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag des Teilhaushaltes (Summe der Nummern 7 und 24).

Die in Satz 1 Nr. 8 bis 15 genannten Einzahlungen und die in Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme darzustellen."

"(12) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die Posten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 39 auszuweisen, soweit ihnen Einzahlungen oder Auszahlungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind unter Nummer 22 folgende Posten auszuweisen:
  1. Nummer 22.1: Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
  2. Nummer 22.2: Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 22 und 22.1).

Unter Nummer 40 ist der Finanzmittelüberschuss/ Finanzmittelfehlbetrag des Teilhaushaltes auszuweisen (Summe der Nummern 22.2 und 39).

Die nach Satz 1 in den Posten 23 bis 30 auszuweisenden Einzahlungen und in den Posten 32 bis 37 auszuweisenden Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme darzustellen."

d) Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die die von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.""Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die die von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nummer 32 bis 37 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen."

e) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 angefügt:

"(16) Erfolgt im Laufe des Haushaltsjahres eine Änderung der Organisationsstruktur mit Auswirkungen auf die Zuordnung zu den Teilhaushalten oder den Produkten, können die Haushaltsansätze entsprechend neu zugeordnet werden."

7. § 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird vor dem Wort "Entwicklung" das Wort "die" eingefügt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. die Entwicklung der Finanzmittelüberschüsse/Finanzmittelfehlbeträge,""3. die Entwicklung des Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes,"

c) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Auszahlungen" ein Komma und die Wörter "Erträge und Einzahlungen" eingefügt.

d) Die Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
"12. jeweils in einer Übersicht
  1. die im Haushaltsplan des Haushaltsjahres umgesetzten wesentlichen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,
  2. noch nicht umgesetzte Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren möglichen finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,

sofern die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat und dem Haushaltsplan kein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept oder keine Fortschreibung eines bereits beschlossenen und Haushaltssicherungskonzeptes beigefügt ist."

"12. die wesentlichen Finanzbeziehungen zwischen Kernhaushalt und Unternehmen, Einrichtungen sowie Sondervermögen,"

e) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

8. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.

9. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind die Erträge und Aufwendungen aus der Erhebung des Schulkostenbeitrages nach der Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten in der jeweils geltenden Fassung in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, in dem der Schullastenausgleich von den anspruchsberechtigten Schulträgern erhoben wird."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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"(5) Den Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind die vom Ministerium für Inneres und Sport durch Erlass bekannt gegebenen Orientierungsdaten zu Grunde zu legen.""(5) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind die vom Ministerium für Inneres und Sport durch Erlass bekannt gegebenen Orientierungsdaten zu berücksichtigen."

c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Im Haushaltsplan sind nicht zu veranschlagen

  1. durchlaufende Gelder (Ein- und Auszahlungen, die auf Grundlage einer Rechtsvorschrift durch die Gemeinde auf Rechnung eines Dritten erhoben oder geleistet werden),
  2. Finanzmittel, die die Gemeinde aufgrund einer Rechtsvorschrift unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat,
  3. Finanzmittel, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt."

11. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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"(4) Die Versorgungsaufwendungen sind auf die Teilergebnishaushalte nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen; die Versorgungsauszahlungen sind in den entsprechenden Teilfinanzhaushalten darzustellen. Satz 1 gilt für die Beihilfen entsprechend.""(4) Die Versorgungsaufwendungen und Versorgungsauszahlungen sowie die Beihilfen für die Versorgungsberechtigten können zentral im Hauptproduktbereich 1 abgebildet werden."

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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"2. die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen,""2. die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen sowie der Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,"

b) Folgende Nummern werden angefügt:

"4. Sofern die Finanzrechnung des Haushaltsvorvorjahres einen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen ausweist und dieser Saldo bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsmäßigen Absicherung von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in Haushaltsfolgejahren benötigt wird, kann dieser Saldo zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden.

5. In Einzelfällen kann mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 durch Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit gedeckt werden, soweit dies der nachhaltigen Haushaltskonsolidierung dient."

13. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsvorschrift" die Wörter "oder aus der Zweckbestimmung eines Dritten" eingefügt.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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"Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.""Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Absatz 4 Satz 2

"Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen."

wird aufgehoben.

15. § 15 wird wie folgt gefasst:

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" § 15 Übertragbarkeit

(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Investitionsförderungsmaßnahme durchgeführt wurde. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Absatz 2 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.

(4) Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen gemäß § 13 bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zweckes und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

(5) Sollen Ermächtigungen übertragen werden, ist der Gemeindevertretung eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt der Haushaltsfolgejahre zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushaltes der Haushaltsfolgejahre."

" § 15 Übertragbarkeit

(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen können durch Haushaltsvermerk auch dann für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

(2) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, soweit hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Ein- und Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind übertragbar. Diese bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Investitionsförderungsmaßnahme durchgeführt wurde. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

(4) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Absatz 3 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu Biberplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.

(5) Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen gemäß § 13 bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zweckes und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

(6) Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushaltes der Haushaltsfolgejahre."

16. § 16 wird wie folgt gefasst:

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" § 16 Haushaltsausgleich

(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn:

  1. der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist,
  2. im Finanzhaushalt unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken.

(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn:

  1. die Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist,
  2. in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken."
" § 16 Haushaltsausgleich

(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn

  1. der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen und vorgetragenen Jahresüberschüssen aus Haushaltsvorjahren gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 33 keinen Fehlbetrag ausweist,
  2. im Finanzhaushalt kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 49 besteht.

(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn

  1. die Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen und vorgetragenen Jahresüberschüssen aus Haushaltsvorjahren gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 33 keinen Fehlbetrag ausweist,
  2. in der Finanzrechnung kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 49 besteht."

17. § 17 wird wie folgt gefasst:

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" § 17 Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen

(1) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:

  1. Abdeckung von Jahresfehlbeträgen der Haushaltsvorjahre,
  2. Vortrag auf neue Rechnung.

Soweit der Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen ist, erfolgt der Ausweis unter dem Posten Ergebnisvortrag.

(2) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag ist wie folgt zu behandeln:

  1. Abdeckung aus Jahresüberschüssen der Haushaltsvorjahre durch Verrechnung mit dem Ergebnisvortrag,
  2. ein nach Nummer 1 verbleibender Jahresfehlbetrag ist auf neue Rechnung vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraumes durch Jahresüberschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraumes ein Ausgleich des Jahresfehlbetrages durch Jahresüberschüsse erreicht werden soll.

(3) Übersteigt in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26 die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, ist der übersteigende Betrag vorzutragen.

(4) Reicht in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26 nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken, ist der nicht gedeckte Betrag auf neue Rechnung vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraumes durch Überschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraumes ein Ausgleich des Fehlbetrages durch Überschüsse erreicht werden soll.

(5) Die Entwicklung des in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrages sowie die Verrechnung mit dem Jahresergebnis sind im Anhang darzustellen.

(6) Die Entwicklung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26 nach Verrechnung der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist im Anhang darzustellen.

(7) Die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit sind unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen im Anhang gesondert darzustellen."

" § 17 Beurteilung und Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit

(1) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit einer Gemeinde erfolgt auf Grundlage von Haushaltskennzahlen und Haushaltskriterien zum Haushaltsausgleich, zur Verschuldung und sonstigen wesentlichen finanziellen Risiken der Gemeinde im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum. Hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen, ist darüber hinaus die Entwicklung im Konsolidierungszeitraum in die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit einzubeziehen.

(2) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinden erfolgt durch ein rechnerunterstütztes Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBIKON). Der Zugang zu RUBIKON wird den Gemeinden und den Rechtsaufsichtsbehörden vom Ministerium für Inneres und Sport zur Verfügung gestellt. Die Datenerfassung im System erfolgt durch die Gemeinde.

(3) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde erfolgt in RUBIKON automatisiert durch gewichtete Haushaltskennzahlen. Abhängig vom Ausmaß der ermittelten finanziellen Risiken erfolgt die Einordnung in eine gesicherte, eingeschränkte, gefährdete oder weggefallene dauernde Leistungsfähigkeit. Die Datenauswertung aus RUBIKON ist dem Haushaltsplan als Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde als Anlage beizufügen.

(4) Für die Beurteilung und den Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit sowie zum Verfahren der Datenerfassung in RUBIKON sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift bestimmt."

18. Nach § 17 werden folgende § § 17a und 17b eingefügt:

" § 17a Maßnahmen bei Einschränkungen der dauernden Leistungsfähigkeit

(1) Ist die dauernde Leistungsfähigkeit einer Gemeinde eingeschränkt, gefährdet oder weggefallen, ist die Gemeinde verpflichtet, in Abhängigkeit vom Ausmaß und den Ursachen der bestehenden Haushaltsprobleme unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wiederherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit erforderlich sind. Dabei sind

  1. die Notwendigkeit und der Umfang der Aufwendungen und Auszahlungen im pflichtigen Aufgabenbereich,
  2. die Angemessenheit von Aufwendungen und Auszahlungen im freiwilligen Aufgabenbereich sowie
  3. die Möglichkeiten zur Erhöhung der Erträge und Einzahlungen

zu prüfen.

(2) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr oder in Haushaltsfolgejahren sind bei eingeschränkter, gefährdeter oder weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit nur zulässig, soweit

  1. die Folgekosten der geplanten Investitionsmaßnahmen die Erreichung des Haushaltsausgleichs zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht gefährden oder
  2. die geplanten Investitionsmaßnahmen zur Sicherung der pflichtigen Aufgabenerfüllung notwendig sind oder der Wiedererlangung der dauernden Leistungsfähigkeit dienen oder ihr zumindest nicht entgegenstehen.

(3) Genehmigungen für Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können bei eingeschränkter, gefährdeter oder weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit nur erteilt werden, wenn die Gemeinde nachweist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen.

(4) Für die Genehmigung von Verpflichtungsermächtigungen und Stellenplänen sowie die Anzeige langfristiger Verpflichtungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 17b Haushaltssicherungskonzept

(1) Das Haushaltssicherungskonzept ist mindestens wie folgt zu gliedern, wobei die Darstellung zu den einzelnen Punkten zwischen dem Ergebnishaushalt und dem Finanzhaushalt zu unterscheiden hat:

  1. Darstellung der aktuellen Haushaltslage,
  2. Analyse der Ursachen für den fehlenden Haushaltsausgleich,
  3. Feststellung des Konsolidierungsbedarfs,
  4. Festlegung der Konsolidierungsmaßnahmen,
  5. Zusammenfassung der finanziellen Wirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen,
  6. Angabe des Konsolidierungszeitraumes.

Wird der Haushaltsausgleich spätestens zum Ende des Finanzplanungszeitraumes erreicht, kann das Haushaltssicherungskonzept auf den Vorbericht zum Haushaltsplan verweisen, soweit dieser die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 enthält. Durch den Verweis werden diese Angaben verbindlicher Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes.

(2) Die Konsolidierungsmaßnahmen sind produktbezogen mit ihren finanziellen Wirkungen in den jeweiligen Haushaltsjahren des Konsolidierungszeitraums darzustellen.

(3) Die Zusammenfassung der finanziellen Wirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der Finanzplanung und ihrer Fortschreibung für den Konsolidierungszeitraum."

19. § 18 wird wie folgt gefasst:

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" § 18 Rücklagen

(1) Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und Schulden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahme aus der Kapitalrücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die Kapitalrücklage einzustellen.

(2) Durch Beschluss der Gemeindevertretung können weitere Aufwendungen durch Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden. Die Entnahme bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Näheres über die Art und den Umfang der Aufwendungen, die aus der Kapitalrücklage gedeckt werden können, bestimmt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Durch Beschluss der Gemeindevertretung können im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses aus dem Jahresüberschuss Mittel in eine zweckgebundene Ergebnisrücklage eingestellt werden, soweit dieser nicht zur Abdeckung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren zu verwenden ist.

(4) Die planmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage bestimmt sich nach dem Zweck der Rücklage. Durch Beschluss der Gemeindevertretung kann eine außerplanmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage vorgenommen werden. Die Rücklage ist aufzulösen, wenn der Zweck, für den die Rücklage gebildet wurde, entfallen ist."

" § 18 Entnahmen aus Rücklagen

(1) Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und Schulden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die allgemeine Kapitalrücklage einzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückzahlung einer Konsolidierungshilfe nach § 22 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, die eigenkapitalverstärkend gewirkt hat.

(2) Durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage können folgende Aufwendungen gedeckt werden:

  1. Aufwendungen aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bis zur Umstellung auf die doppelte Buchführung aus der Kreisumlage oder der Amtsumlage finanziert wurden, soweit dadurch ein Jahresfehlbetrag entstanden ist,
  2. außerordentlichen Aufwendungen, die nicht durch die Gemeinde beeinflussbar sind,
  3. Aufwendungen aus planmäßigen Abschreibungen für zukünftig nicht mehr benötigte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
  4. Aufwendungen aus der Altfehlbetragsumlage,
  5. Aufwendungen aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau im ländlichen Raum gewährt worden sind.

Mit den Aufwendungen zusammenhängende Erträge sind in die allgemeine Kapitalrücklage einzustellen. Das Eigenkapital darf durch Entnahmen innerhalb des Finanzplanungszeitraumes nicht negativ werden. Satz 3 gilt nicht für Entnahmen nach Satz 1 Nummer 5.

(3) Im Einzelfall können durch Beschluss der Gemeindevertretung, spätestens mit Feststellung des Jahresabschlusses, weitere Aufwendungen, insbesondere außerplanmäßige Abschreibungen, durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Diese Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Soweit ein Jahresfehlbetrag durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, kann dieser durch eine Entnahme der in Vorjahren oder im laufenden Haushaltsjahr der zweckgebundenen Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen zugeführten Beträgen gedeckt werden. Die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage beschränkt sich dabei auf die Beträge, die dieser ab dem 1. Januar 2008, frühestens ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die Doppik, zugeführt worden sind. Der Jahresfehlbetrag ist nur insoweit durch planmäßige Abschreibungen entstanden, wie den Abschreibungen keine korrespondierenden Erträge durch die Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen gegenüberstehen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

20. § 20 wird wie folgt gefasst:

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" § 20 Berichtspflicht

(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde ist die Gemeindevertretung während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 51 der Kommunalverfassung ausgesprochen wurde oder
  2. sich abzeichnet, dass sich in einem Teilhaushalt
    1. das Jahresergebnis des Teilergebnishaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen oder der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen des Teilfinanzhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen wesentlich verschlechtert oder
    2. die Gesamtauszahlungen einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme wesentlich erhöhen werden,
  3. sich die Geschäftslage von Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, Sondervermögen mit Sonderrechnung oder Zweckverbänden, in denen die Gemeinde Mitglied ist, verschlechtert und daraus erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Gemeinde entstehen können."
" § 20 Berichtspflicht

Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten."

21. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für Städtebauliche Sondervermögen genügt eine halbjährliche Übernahme der Aufwendungen und Erträge sowie der Auszahlungen und Einzahlungen in das Rechnungswesen der Gemeinde. Gleiches gilt für die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen aus der einem Verwalter übertragenen Immobilienbewirtschaftung."

22. § 26 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

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"(10) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass:
  1. nur gültige Programme verwendet werden; sie müssen dokumentiert, vom Anwender fachlich geprüft und vom Bürgermeister freigegeben sein,
  2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
  3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer wann welche Daten eingegeben oder verändert hat,
  4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
  6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher auch nach Änderung oder Ablösung der eingesetzten Programme und Verfahren jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
  7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
  8. elektronische Signaturen mindestens bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher nachprüfbar sind,
  9. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher verfügbar bleiben,
  10. die für die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren Verantwortlichen bestimmt werden,
  11. die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird."
"(10) Für die Buchführung mithilfe automatisierter Datenverarbeitung gilt § 12 Absatz 1 der Gemeindekassenverordnung Doppik."

23. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen ist als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung für alle Bereiche der Verwaltung zu führen.""(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen soll als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. Auf eine Kosten- und Leistungsrechnung kann verzichtet werden, wenn durch eine angemessene Produktgliederung und interne Leistungsverrechnungen eine ausreichende Steuerungsgrundlage gegeben ist."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Erlöse" ersetzt.

24. § 31 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(5) Auf eine Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 60 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden. Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bei einer Vollabschreibung gemäß § 34 Abs. 5 in Abgang gestellt werden.""(5) Auf eine Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden."

25. § 34 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(5) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.""(5) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben und in Abgang gestellt werden."

26. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Auf die Bildung von Rückstellungen nach Absatz 1 kann verzichtet werden:

  1. für nicht in Anspruch genommenen Urlaub und nicht abgegoltene Überstunden,
  2. für Kosten der internen Jahresabschlusserstellung und Jahresabschlussprüfung,
  3. wenn die zu erwartenden Aufwendungen nicht von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- und Ertragslage der Gemeinde sind. Die Gemeinde kann hierfür Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen die Bildung von Rückstellungen unterbleiben kann."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

27. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

"Auf die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens kann verzichtet werden, sofern der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens nicht mehr als 1.000 Euro beträgt und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nicht wesentlich beeinflusst."

b) Dem Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

"Absatz 1 Satz 3 gilt für passive Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend."

28. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

"Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, ist die geleistete Zuwendung den ordentlichen Aufwendungen und den ordentlichen Auszahlungen zuzuordnen."

b) In Absatz 7 werden die Wörter "der Versorgungskassen" durch die Wörter "des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.

29. Dem § 39 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zweckverbände und sonstige Verbände nach § 170 der Kommunalverfassung ohne Eigenkapitalausstattung weisen Überdeckungen aus Kostenumlagen in einem sonstigen Sonderposten auf der Passivseite aus."

30. § 42

" § 42 Bestandteile, Anlagen

(1) Der Jahresabschluss besteht aus:

1. der Ergebnisrechnung,

2. der Finanzrechnung,

3. den Teilrechnungen,

4. der Bilanz,

5. dem Anhang.

(2) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

1. der Rechenschaftsbericht,

2. die Anlagenübersicht,

3. die Forderungsübersicht,

4. die Verbindlichkeitenübersicht,

5. eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen."

wird aufgehoben.

31. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Ansätze des Haushaltsjahres" durch die Wörter "Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr " ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das in der Ergebnisrechnung ausgewiesene Jahresergebnis ist auf neue Rechnung vorzutragen, der Ausweis erfolgt unter dem Posten "Ergebnisvortrag"."

32. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Ansätze des Haushaltsjahres" durch die Wörter "Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 49 ist auf neue Rechnung vorzutragen."

33. In § 46 werden in Absatz 2 und in Absatz 3 jeweils die Wörter "Ansätze des Haushaltsjahres" durch die Wörter "Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr" ersetzt.

34. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:

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"2.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks;""2.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks (liquide Mittel);"

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Ämter geben nachrichtlich den Anteil der liquiden Mittel oder des Kredites zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit des Amtes an der Gesamtliquidität (Amt und amtsangehörige Gemeinden) an."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

35. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Die Entwicklung des in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrages sowie die Verrechnung mit dem Jahresergebnis sind im Anhang darzustellen.

(3) Die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit sind unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen im Anhang gesondert darzustellen."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 4 bis 6.

c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 und im neuen Absatz 6 wird jeweils die Angabe "2" durch die Angabe "4" ersetzt.

36. § 53 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "ist" werden die Wörter "unter Angabe der betroffenen Teilhaushalte" eingefügt.

b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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"2. Auszahlungsermächtigungen und""2. Ein- und Auszahlungsermächtigungen und".

37. § 54

" § 54 Bestandteile und Anlagen

(1) Der Gesamtabschluss besteht aus:

1. der Gesamtergebnisrechnung,

2. der Gesamtfinanzrechnung,

3. der Gesamtbilanz,

4. dem Gesamtanhang.

(2) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

1. der Gesamtrechenschaftsbericht,

2. die Gesamtanlagenübersicht,

3. die Gesamtforderungsübersicht,

4. die Gesamtverbindlichkeitenübersicht,

5. der Eigenkapitalspiegel."

wird aufgehoben.

38. § 61 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "für verbindlich erklärt" werden durch die Wörter "bekannt gibt" ersetzt.

b) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"5. Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit,""5. Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum,"

39. Dem § 62 werden nach dem Wort "entsprechend" ein Komma und die Wörter "wobei für Zweckverbände § 17 Absatz 2 und 3 keine Anwendung findet" angefügt.

40. § 63 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 63 Evaluierungsklausel

Die Regelungen dieser Verordnung werden zum 30. Juni 2016 durch das Innenministerium unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände überprüft. Das Innenministerium unterrichtet die Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den möglichen Änderungsbedarf, auch unter den Gesichtspunkten der Deregulierung."

" § 63 Übergangsregelungen und Ausnahmen

(1) Die Haushaltswirtschaft bis einschließlich des Haushaltsjahres 2017, bei Doppelhaushalten bis einschließlich des Haushaltsjahres 2018, kann noch nach dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2016 geltenden Fassung oder bereits nach den Bestimmungen der seit dem 6. Juni 2016 geltenden Fassung geführt werden. Ausgenommen davon sind die §§ 17 bis 17b, die bereits für die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres 2017 anzuwenden sind, sowie § 31 Absatz 5 und § 34 Absatz 5, die erst für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die ab dem 1. Januar 2017 angeschafft werden, anzuwenden sind.

(2) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bis zum 31. Dezember 2016 angeschafft worden sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, können im Haushaltsjahr 2017 voll abgeschrieben und in Abgang gestellt werden.

(3) Zur Weiterentwicklung oder Deregulierung des kommunalen Haushaltsrechts kann die oberste Rechtsaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag der Gemeinde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zum Jahresabschluss oder zum Gesamtabschluss zulassen."

Artikel 2
Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik 2

Die Gemeindekassenverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 62) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Elektronische Bezahlmöglichkeiten".

b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 36 Evaluierungsklausel"" § 36 (weggefallen)".

2. § 3 Absatz 2 Satz 2

"Die Bestände sind täglich mit im Tagesabschluss nachzuweisen."

wird aufgehoben.

3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Elektronische Bezahlmöglichkeiten

Gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern können Einzahlungen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr übliches und hinreichend sicheres Zahlungsverfahren erfolgen."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34)" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Namen und Unterschriftsproben der zur Vollziehung von Quittungen in den Kassenräumen ermächtigten Beschäftigten sind durch Aushang im Kassenraum bekannt zu geben""Die Namen und Unterschriftsproben der zur Vollziehung von Quittungen in den Kassenräumen ermächtigten Beschäftigten sind in den Kassenräumen vorzuhalten."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Aushang" durch die Wörter "Das Dokument" ersetzt.

5. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Die Nummer 3

"3. die Ermittlung der Kassenbestände der Sonderkassen und aller Zahlstellen, sofern die entsprechenden Ein- und Auszahlungen nicht im Tagesabschluss der Gemeinde enthalten sind."

wird aufgehoben.

b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Kassenbestände der Sonderkassen und aller Zahlstellen sind mindestens monatlich zu ermitteln, sofern die entsprechenden Ein- und Auszahlungen nicht im Tagesabschluss der Gemeinde enthalten sind."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

6. In § 34 Satz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

7. § 36

" § 36 Evaluierungsklausel

Die Regelungen dieser Verordnung werden zum 30. Juni 2016 durch das Innenministerium unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände überprüft. Das Innenministerium unterrichtet die Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den möglichen Änderungsbedarf, auch unter den Gesichtspunkten der Deregulierung."

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2016 in Kraft.

2. Die Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. November 1991 (GVOBl. M-V S. 454), die zuletzt durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

3. Die Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. November 1991 (GVOBl. M-V S. 463), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

1) Ändert VO vom 25. Februar 2008; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020-2-44

2) Ändert VO vom 25. Februar 2008; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020-2-45

ID 160955

ENDE