Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und
der Gemeindekassenverordnung-Doppik
- Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 19. Mai 2016
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 03.06.2016 S. 311)
Gl.-Nr.: 2020-9-5
Aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 9 bis 16 und Absatz 2 Nummer 1 bis 8 und Nummer 11 bis 15 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Artikel 1
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik 1
Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 13. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Bestandteile und Anlagen" | " § 1 Anlagen". |
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 17 Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen" | " § 17 Beurteilung und Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit". |
c) Nach § 17 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 17a Maßnahmen bei Einschränkungen der dauernden Leistungsfähigkeit
§ 17b Haushaltssicherungskonzept".
d) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 18 Rücklagen" | " § 18 Entnahmen aus Rücklagen". |
e) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 42 Bestandteile, Anlagen | " § 42 (weggefallen)". |
f) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 54 Bestandteile und Anlagen" | " § 54 (weggefallen)". |
g) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 63 Evaluierungsklausel" | " § 63 Übergangsregelungen und Ausnahmen". |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Bestandteile und Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus:
(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
(3) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsvorjahre, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre (Finanzplanungszeitraum), für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen." | " § 1 Anlagen
Den Bestandteilen des Haushaltsplanes nach § 46 Absatz 4 der Kommunalverfassung sind als Anlagen beizufügen:
|
3. § 2 Absatz 1 wird ab Nummer 9 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"
| "
|
4. In § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und Absatz 6, § 8 Absatz 5, § 26 Absatz 3 und Absatz 11 Satz 1, § 32 Absatz 2, § 34 Absatz 2 Satz 1, § 37 Absatz 6 Satz 3, § 46 Absatz 6, § 47 Absatz 6 und § 61 wird jeweils das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.
5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird ab Nummer 8 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"
| "
|
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nummer 46 bis 51 sowie 57 bis 60 folgende Posten auszuweisen:
| "Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nummer 46 die Veränderung der Forderungen und der Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit gegenüber dem Amt auszuweisen." |
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Ämter haben bei den Posten nach Satz 1 Nummer 46 bis 51 sowie 57 bis 60 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und den liquiden Mitteln auszuweisen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die zuständige Verwaltungsbehörde des Amtes entsprechend." | "Ämter haben bei dem Posten nach Satz 1 Nummer 46 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und den liquiden Mitteln auszuweisen." |
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
"Die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlagen kann die Gemeinde stattdessen in einem Produktbuch beschreiben. Das Produktbuch und seine Fortschreibungen beschließt die Gemeindevertretung."
b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(10) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 auszuweisen, soweit ihm die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind.
Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:
| "(10) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 24 auszuweisen, soweit ihnen Erträge oder Aufwendungen zuzuordnen sind.
Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:
|
c) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(12) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
Die in Satz 1 Nr. 8 bis 15 genannten Einzahlungen und die in Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme darzustellen." | "(12) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die Posten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 39 auszuweisen, soweit ihnen Einzahlungen oder Auszahlungen zuzuordnen sind.
Zusätzlich sind unter Nummer 22 folgende Posten auszuweisen:
Unter Nummer 40 ist der Finanzmittelüberschuss/ Finanzmittelfehlbetrag des Teilhaushaltes auszuweisen (Summe der Nummern 22.2 und 39). Die nach Satz 1 in den Posten 23 bis 30 auszuweisenden Einzahlungen und in den Posten 32 bis 37 auszuweisenden Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme darzustellen." |
d) Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die die von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen." | "Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die die von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nummer 32 bis 37 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen." |
e) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 angefügt:
"(16) Erfolgt im Laufe des Haushaltsjahres eine Änderung der Organisationsstruktur mit Auswirkungen auf die Zuordnung zu den Teilhaushalten oder den Produkten, können die Haushaltsansätze entsprechend neu zugeordnet werden."
7. § 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird vor dem Wort "Entwicklung" das Wort "die" eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Entwicklung der Finanzmittelüberschüsse/Finanzmittelfehlbeträge," | "3. die Entwicklung des Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes," |
c) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Auszahlungen" ein Komma und die Wörter "Erträge und Einzahlungen" eingefügt.
d) Die Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"12. jeweils in einer Übersicht
sofern die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat und dem Haushaltsplan kein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept oder keine Fortschreibung eines bereits beschlossenen und Haushaltssicherungskonzeptes beigefügt ist." | "12. die wesentlichen Finanzbeziehungen zwischen Kernhaushalt und Unternehmen, Einrichtungen sowie Sondervermögen," |
e) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
8. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
9. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind die Erträge und Aufwendungen aus der Erhebung des Schulkostenbeitrages nach der Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten in der jeweils geltenden Fassung in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, in dem der Schullastenausgleich von den anspruchsberechtigten Schulträgern erhoben wird."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Den Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind die vom Ministerium für Inneres und Sport durch Erlass bekannt gegebenen Orientierungsdaten zu Grunde zu legen." | "(5) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind die vom Ministerium für Inneres und Sport durch Erlass bekannt gegebenen Orientierungsdaten zu berücksichtigen." |
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Im Haushaltsplan sind nicht zu veranschlagen
11. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Die Versorgungsaufwendungen sind auf die Teilergebnishaushalte nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen; die Versorgungsauszahlungen sind in den entsprechenden Teilfinanzhaushalten darzustellen. Satz 1 gilt für die Beihilfen entsprechend." | "(4) Die Versorgungsaufwendungen und Versorgungsauszahlungen sowie die Beihilfen für die Versorgungsberechtigten können zentral im Hauptproduktbereich 1 abgebildet werden." |
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen," | "2. die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen sowie der Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen," |
b) Folgende Nummern werden angefügt:
"4. Sofern die Finanzrechnung des Haushaltsvorvorjahres einen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen ausweist und dieser Saldo bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsmäßigen Absicherung von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in Haushaltsfolgejahren benötigt wird, kann dieser Saldo zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden.
5. In Einzelfällen kann mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 durch Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit gedeckt werden, soweit dies der nachhaltigen Haushaltskonsolidierung dient."
13. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsvorschrift" die Wörter "oder aus der Zweckbestimmung eines Dritten" eingefügt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend." | "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." |
b) Absatz 4 Satz 2
"Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen."
wird aufgehoben.
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Übertragbarkeit
(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. (2) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Investitionsförderungsmaßnahme durchgeführt wurde. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Absatz 2 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit. (4) Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen gemäß § 13 bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zweckes und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. (5) Sollen Ermächtigungen übertragen werden, ist der Gemeindevertretung eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt der Haushaltsfolgejahre zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushaltes der Haushaltsfolgejahre." | " § 15 Übertragbarkeit
(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen können durch Haushaltsvermerk auch dann für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. (2) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, soweit hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Ein- und Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind übertragbar. Diese bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Investitionsförderungsmaßnahme durchgeführt wurde. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen. (4) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Absatz 3 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu Biberplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit. (5) Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen gemäß § 13 bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zweckes und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. (6) Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushaltes der Haushaltsfolgejahre." |
16. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Haushaltsausgleich
(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn:
(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn:
| " § 16 Haushaltsausgleich
(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn
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17. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 17 Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen
(1) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:
Soweit der Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen ist, erfolgt der Ausweis unter dem Posten Ergebnisvortrag. (2) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag ist wie folgt zu behandeln:
(3) Übersteigt in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26 die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, ist der übersteigende Betrag vorzutragen. (4) Reicht in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26 nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken, ist der nicht gedeckte Betrag auf neue Rechnung vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraumes durch Überschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraumes ein Ausgleich des Fehlbetrages durch Überschüsse erreicht werden soll. (5) Die Entwicklung des in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrages sowie die Verrechnung mit dem Jahresergebnis sind im Anhang darzustellen. (6) Die Entwicklung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 26 nach Verrechnung der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist im Anhang darzustellen. (7) Die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit sind unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen im Anhang gesondert darzustellen." | " § 17 Beurteilung und Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit
(1) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit einer Gemeinde erfolgt auf Grundlage von Haushaltskennzahlen und Haushaltskriterien zum Haushaltsausgleich, zur Verschuldung und sonstigen wesentlichen finanziellen Risiken der Gemeinde im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum. Hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen, ist darüber hinaus die Entwicklung im Konsolidierungszeitraum in die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit einzubeziehen. (2) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinden erfolgt durch ein rechnerunterstütztes Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBIKON). Der Zugang zu RUBIKON wird den Gemeinden und den Rechtsaufsichtsbehörden vom Ministerium für Inneres und Sport zur Verfügung gestellt. Die Datenerfassung im System erfolgt durch die Gemeinde. (3) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde erfolgt in RUBIKON automatisiert durch gewichtete Haushaltskennzahlen. Abhängig vom Ausmaß der ermittelten finanziellen Risiken erfolgt die Einordnung in eine gesicherte, eingeschränkte, gefährdete oder weggefallene dauernde Leistungsfähigkeit. Die Datenauswertung aus RUBIKON ist dem Haushaltsplan als Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde als Anlage beizufügen. (4) Für die Beurteilung und den Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit sowie zum Verfahren der Datenerfassung in RUBIKON sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift bestimmt." |
18. Nach § 17 werden folgende § § 17a und 17b eingefügt:
" § 17a Maßnahmen bei Einschränkungen der dauernden Leistungsfähigkeit
(1) Ist die dauernde Leistungsfähigkeit einer Gemeinde eingeschränkt, gefährdet oder weggefallen, ist die Gemeinde verpflichtet, in Abhängigkeit vom Ausmaß und den Ursachen der bestehenden Haushaltsprobleme unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wiederherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit erforderlich sind. Dabei sind
zu prüfen.
(2) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr oder in Haushaltsfolgejahren sind bei eingeschränkter, gefährdeter oder weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit nur zulässig, soweit
(3) Genehmigungen für Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können bei eingeschränkter, gefährdeter oder weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit nur erteilt werden, wenn die Gemeinde nachweist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen.
(4) Für die Genehmigung von Verpflichtungsermächtigungen und Stellenplänen sowie die Anzeige langfristiger Verpflichtungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 17b Haushaltssicherungskonzept
(1) Das Haushaltssicherungskonzept ist mindestens wie folgt zu gliedern, wobei die Darstellung zu den einzelnen Punkten zwischen dem Ergebnishaushalt und dem Finanzhaushalt zu unterscheiden hat:
Wird der Haushaltsausgleich spätestens zum Ende des Finanzplanungszeitraumes erreicht, kann das Haushaltssicherungskonzept auf den Vorbericht zum Haushaltsplan verweisen, soweit dieser die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 enthält. Durch den Verweis werden diese Angaben verbindlicher Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes.
(2) Die Konsolidierungsmaßnahmen sind produktbezogen mit ihren finanziellen Wirkungen in den jeweiligen Haushaltsjahren des Konsolidierungszeitraums darzustellen.
(3) Die Zusammenfassung der finanziellen Wirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der Finanzplanung und ihrer Fortschreibung für den Konsolidierungszeitraum."
19. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 18 Rücklagen
(1) Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und Schulden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahme aus der Kapitalrücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die Kapitalrücklage einzustellen. (2) Durch Beschluss der Gemeindevertretung können weitere Aufwendungen durch Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden. Die Entnahme bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Näheres über die Art und den Umfang der Aufwendungen, die aus der Kapitalrücklage gedeckt werden können, bestimmt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift. (3) Durch Beschluss der Gemeindevertretung können im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses aus dem Jahresüberschuss Mittel in eine zweckgebundene Ergebnisrücklage eingestellt werden, soweit dieser nicht zur Abdeckung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren zu verwenden ist. (4) Die planmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage bestimmt sich nach dem Zweck der Rücklage. Durch Beschluss der Gemeindevertretung kann eine außerplanmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage vorgenommen werden. Die Rücklage ist aufzulösen, wenn der Zweck, für den die Rücklage gebildet wurde, entfallen ist." | " § 18 Entnahmen aus Rücklagen
(1) Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und Schulden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die allgemeine Kapitalrücklage einzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückzahlung einer Konsolidierungshilfe nach § 22 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, die eigenkapitalverstärkend gewirkt hat. (2) Durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage können folgende Aufwendungen gedeckt werden:
Mit den Aufwendungen zusammenhängende Erträge sind in die allgemeine Kapitalrücklage einzustellen. Das Eigenkapital darf durch Entnahmen innerhalb des Finanzplanungszeitraumes nicht negativ werden. Satz 3 gilt nicht für Entnahmen nach Satz 1 Nummer 5. (3) Im Einzelfall können durch Beschluss der Gemeindevertretung, spätestens mit Feststellung des Jahresabschlusses, weitere Aufwendungen, insbesondere außerplanmäßige Abschreibungen, durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Diese Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. (4) Soweit ein Jahresfehlbetrag durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, kann dieser durch eine Entnahme der in Vorjahren oder im laufenden Haushaltsjahr der zweckgebundenen Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen zugeführten Beträgen gedeckt werden. Die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage beschränkt sich dabei auf die Beträge, die dieser ab dem 1. Januar 2008, frühestens ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die Doppik, zugeführt worden sind. Der Jahresfehlbetrag ist nur insoweit durch planmäßige Abschreibungen entstanden, wie den Abschreibungen keine korrespondierenden Erträge durch die Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen gegenüberstehen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." |
20. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 20 Berichtspflicht
(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde ist die Gemeindevertretung während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten. (2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
| " § 20 Berichtspflicht
Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten." |
21. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für Städtebauliche Sondervermögen genügt eine halbjährliche Übernahme der Aufwendungen und Erträge sowie der Auszahlungen und Einzahlungen in das Rechnungswesen der Gemeinde. Gleiches gilt für die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen aus der einem Verwalter übertragenen Immobilienbewirtschaftung."
22. § 26 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(10) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass:
| "(10) Für die Buchführung mithilfe automatisierter Datenverarbeitung gilt § 12 Absatz 1 der Gemeindekassenverordnung Doppik." |
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen ist als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung für alle Bereiche der Verwaltung zu führen." | "(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen soll als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. Auf eine Kosten- und Leistungsrechnung kann verzichtet werden, wenn durch eine angemessene Produktgliederung und interne Leistungsverrechnungen eine ausreichende Steuerungsgrundlage gegeben ist." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Erlöse" ersetzt.
24. § 31 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Auf eine Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 60 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden. Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bei einer Vollabschreibung gemäß § 34 Abs. 5 in Abgang gestellt werden." | "(5) Auf eine Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden." |
25. § 34 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden." | "(5) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben und in Abgang gestellt werden." |
26. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Auf die Bildung von Rückstellungen nach Absatz 1 kann verzichtet werden:
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
27. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Auf die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens kann verzichtet werden, sofern der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens nicht mehr als 1.000 Euro beträgt und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nicht wesentlich beeinflusst."
b) Dem Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Satz 3 gilt für passive Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend."
28. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, ist die geleistete Zuwendung den ordentlichen Aufwendungen und den ordentlichen Auszahlungen zuzuordnen."
b) In Absatz 7 werden die Wörter "der Versorgungskassen" durch die Wörter "des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.
29. Dem § 39 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zweckverbände und sonstige Verbände nach § 170 der Kommunalverfassung ohne Eigenkapitalausstattung weisen Überdeckungen aus Kostenumlagen in einem sonstigen Sonderposten auf der Passivseite aus."
" § 42 Bestandteile, Anlagen(1) Der Jahresabschluss besteht aus:
1. der Ergebnisrechnung,
2. der Finanzrechnung,
3. den Teilrechnungen,
4. der Bilanz,
5. dem Anhang.
(2) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1. der Rechenschaftsbericht,
2. die Anlagenübersicht,
3. die Forderungsübersicht,
4. die Verbindlichkeitenübersicht,
5. eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen."
wird aufgehoben.
31. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "Ansätze des Haushaltsjahres" durch die Wörter "Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr " ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das in der Ergebnisrechnung ausgewiesene Jahresergebnis ist auf neue Rechnung vorzutragen, der Ausweis erfolgt unter dem Posten "Ergebnisvortrag"."
32. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "Ansätze des Haushaltsjahres" durch die Wörter "Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 49 ist auf neue Rechnung vorzutragen."
33. In § 46 werden in Absatz 2 und in Absatz 3 jeweils die Wörter "Ansätze des Haushaltsjahres" durch die Wörter "Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr" ersetzt.
34. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks;" | "2.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks (liquide Mittel);" |
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Ämter geben nachrichtlich den Anteil der liquiden Mittel oder des Kredites zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit des Amtes an der Gesamtliquidität (Amt und amtsangehörige Gemeinden) an."
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
35. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die Entwicklung des in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrages sowie die Verrechnung mit dem Jahresergebnis sind im Anhang darzustellen.
(3) Die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit sind unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen im Anhang gesondert darzustellen."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 4 bis 6.
c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 und im neuen Absatz 6 wird jeweils die Angabe "2" durch die Angabe "4" ersetzt.
36. § 53 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "ist" werden die Wörter "unter Angabe der betroffenen Teilhaushalte" eingefügt.
b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. Auszahlungsermächtigungen und" | "2. Ein- und Auszahlungsermächtigungen und". |
" § 54 Bestandteile und Anlagen(1) Der Gesamtabschluss besteht aus:
1. der Gesamtergebnisrechnung,
2. der Gesamtfinanzrechnung,
3. der Gesamtbilanz,
4. dem Gesamtanhang.
(2) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1. der Gesamtrechenschaftsbericht,
2. die Gesamtanlagenübersicht,
3. die Gesamtforderungsübersicht,
4. die Gesamtverbindlichkeitenübersicht,
5. der Eigenkapitalspiegel."
wird aufgehoben.
38. § 61 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "für verbindlich erklärt" werden durch die Wörter "bekannt gibt" ersetzt.
b) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit," | "5. Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum," |
39. Dem § 62 werden nach dem Wort "entsprechend" ein Komma und die Wörter "wobei für Zweckverbände § 17 Absatz 2 und 3 keine Anwendung findet" angefügt.
40. § 63 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 63 Evaluierungsklausel
Die Regelungen dieser Verordnung werden zum 30. Juni 2016 durch das Innenministerium unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände überprüft. Das Innenministerium unterrichtet die Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den möglichen Änderungsbedarf, auch unter den Gesichtspunkten der Deregulierung." | " § 63 Übergangsregelungen und Ausnahmen
(1) Die Haushaltswirtschaft bis einschließlich des Haushaltsjahres 2017, bei Doppelhaushalten bis einschließlich des Haushaltsjahres 2018, kann noch nach dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2016 geltenden Fassung oder bereits nach den Bestimmungen der seit dem 6. Juni 2016 geltenden Fassung geführt werden. Ausgenommen davon sind die §§ 17 bis 17b, die bereits für die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres 2017 anzuwenden sind, sowie § 31 Absatz 5 und § 34 Absatz 5, die erst für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die ab dem 1. Januar 2017 angeschafft werden, anzuwenden sind. (2) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bis zum 31. Dezember 2016 angeschafft worden sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, können im Haushaltsjahr 2017 voll abgeschrieben und in Abgang gestellt werden. (3) Zur Weiterentwicklung oder Deregulierung des kommunalen Haushaltsrechts kann die oberste Rechtsaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag der Gemeinde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zum Jahresabschluss oder zum Gesamtabschluss zulassen." |
Artikel 2
Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik 2
Die Gemeindekassenverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 62) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Elektronische Bezahlmöglichkeiten".
b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 36 Evaluierungsklausel" | " § 36 (weggefallen)". |
"Die Bestände sind täglich mit im Tagesabschluss nachzuweisen."
wird aufgehoben.
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Elektronische Bezahlmöglichkeiten
Gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern können Einzahlungen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr übliches und hinreichend sicheres Zahlungsverfahren erfolgen."
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34)" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Namen und Unterschriftsproben der zur Vollziehung von Quittungen in den Kassenräumen ermächtigten Beschäftigten sind durch Aushang im Kassenraum bekannt zu geben" | "Die Namen und Unterschriftsproben der zur Vollziehung von Quittungen in den Kassenräumen ermächtigten Beschäftigten sind in den Kassenräumen vorzuhalten." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Aushang" durch die Wörter "Das Dokument" ersetzt.
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb) Die Nummer 3
"3. die Ermittlung der Kassenbestände der Sonderkassen und aller Zahlstellen, sofern die entsprechenden Ein- und Auszahlungen nicht im Tagesabschluss der Gemeinde enthalten sind."
wird aufgehoben.
b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Kassenbestände der Sonderkassen und aller Zahlstellen sind mindestens monatlich zu ermitteln, sofern die entsprechenden Ein- und Auszahlungen nicht im Tagesabschluss der Gemeinde enthalten sind."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
6. In § 34 Satz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.
" § 36 EvaluierungsklauselDie Regelungen dieser Verordnung werden zum 30. Juni 2016 durch das Innenministerium unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände überprüft. Das Innenministerium unterrichtet die Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den möglichen Änderungsbedarf, auch unter den Gesichtspunkten der Deregulierung."
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2016 in Kraft.
2. Die Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. November 1991 (GVOBl. M-V S. 454), die zuletzt durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
3. Die Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. November 1991 (GVOBl. M-V S. 463), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
2) Ändert VO vom 25. Februar 2008; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020-2-45
ID 160955
ENDE |