Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Reform der Landesverwaltung im Innenressort
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 30.12.2005 S. 640)
Gl. Nr. 201 - 5
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1
Das Volksabstimmungsgesetz vom 31. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. September 2001 (GVOBl. M-V S. 329), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Gemeinden mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347) können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Landesamt mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden. | "Gemeinden mit einer Statistiksteile im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit." |
d) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem Wort "Landesstatistikgesetzes" das Wort "Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.
e) In Absatz 8 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
f) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes 2
In § 28a Abs. 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 3, 1994 S. 859), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 323), wird jeweils das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Landeswahlgesetzes 3
Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2002 (GVOBl. M-V S. 2), geändert durch das Gesetz vom 9. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 251), wird wie folgt geändert:
1. In § 50 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
2 § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das. Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort ,;Amt" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Gemeinden mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit." |
d) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem Wort "Landesstatistikgesetzes" das Wort "Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.
e) In Absatz 8 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
f) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes 4
§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S.114, 195), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 167) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes kann die oberste Landesbehörde Aufgaben der zuständigen Stelle übernehmen. | "Die obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der zuständigen Stelle einer Zentralstelle im Innenministerium übertragen." |
Artikel 5
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes 5
Das Polizeiorganisationsgesetz vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 254) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
6. das Bildungsinstitut der Polizei Mecklenburg-Vorpommern, | "6 das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern." |
bb) Nummer 7
7. das Amt für Technik und Beschaffung der Polizei Mecklenburg-Vorpommern.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 bis 7" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 bis 6" ersetzt.
2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "Die Wasserschutzpolizeidirektion, das Landeskriminalamt, die Bereitschaftspolizei Mecklenburg-Vorpommern, das Bildungsinstitut der Polizei Mecklenburg-Vorpommern und das Amt für Technik und Beschaffung der Polizei Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 1650)" folgender Satzteil eingefügt:
", zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318)".
4. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 9 Bildungsinstitut der Polizei Mecklenburg-Vorpommern
Das Bildungsinstitut der Polizei Mecklenburg-Vorpommern ist zuständig für die Einstellung, Aus- und Fortbildung der Polizei Mecklenburg-Vorpommern, soweit hierfür nicht andere Stellen verantwortlich sind. | " § 9 Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern
Das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern ist zuständig für:
|
§ 10 Amt für Technik und Beschaffung der Polizei Mecklenburg-VorpommernDas Amt für Technik und Beschaffung ist zentrale Beschaffungsstelle für die Ausrüstung der Polizei und zuständig für die Entwicklung, Erprobung und Erfassung von Führungs- und Einsatzmitteln, insbesondere Informations- und Kommunikationstechniken sowie für die Dienstkleidung und Schutzausrüstung. Des Weiteren obliegen dem Amt für Technik und Beschaffung die behördenübergreifenden Aufgaben der finanziellen, technischen und logistischen Bewirtschaftung der Landespolizei.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Kommunalverfassung 6
In § 170b Abs. 7 Satz 4 und Abs. 9 Satz 5 und § 171 Abs. 1 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), die durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Kommunalwahlgesetzes 7
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458) wird wie folgt geändert:
1. In § 75 Satz 1 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
2. § 75a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch da: Wort "Amt" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch da Wort "Amt" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Gemeinden mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S: 347), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit." |
d) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem Wort "Landesstatistikgesetzes" das Wort "Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.
e) In Absatz 8 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
f) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Landesmeldegesetzes 8
§ 33 Abs. 2 Satz 2 des Landesmeldegesetzes vom 12. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 578), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) geändert worden ist, wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes 9
Das Landeskrankenhausgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 262) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 4 wird das Wort "Landesamtes" durch das Wort "Amtes" ersetzt.
2. In § 41 Abs. 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V 10
Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254), geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Landesfeuerwehrschule Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Landesfeuerwehrschule Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Verordnung über die Entgelte für die Benutzung der Feuerwehrschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Rechtsverordnung für die Benutzung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.
2. In § 25 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Landesfeuerwehrschule" durch die Wörter "Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes 11
Das Landeskatastrophenschutzgesetz vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 393) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
2. das Landesamt für Katastrophenschutz als Sonderordnungsbehörde (obere Katastrophenschutzbehörde), | "2. das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (obere Katastrophenschutzbehörde)," |
(4) Das Landesamt für Katastrophenschutz untersteht der Fachaufsicht durch das Innenministerium.
wird aufgehoben.
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.
bb) In Satz 8 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort "verlangt" durch das Wort "erlangt" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Kommunalsozialverbandsgesetzes 12
In § 13 Satz 2 des Kommunalsozialverbandsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes 13
In § 2 Abs. 3 Satz 3 und § 4 Abs. 2 Satz 6 des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612, 616, 2002 S. 470), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes 14
Das Vermessungs- und Katastergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Es übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesvermessungsamt Mecklenburg-Vorpommern und die Fachaufsicht über die Vermessungs- und Katasterbehörden aus. | "Es übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für innere Verwaltung als obere Vermessungs- und Katasterbehörde aus." |
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Das Landesamt für innere Verwaltung übt die Fachaufsicht über die Landräte und Oberbürgermeister als Vermessungs- und Katasterbehörden aus."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Landesvermessungsamt als obere Vermessungs- und Katasterbehörde" durch die Wörter "Landesamt für innere Verwaltung" ersetzt.
c) In Absatz 5 Nr. 3 wird das Wort "Landesvermessungsamt" durch die Wörter "Landesamt für innere Verwaltung" ersetzt.
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Die Angabe "3," wird gestrichen.
Das Wort "Innenministeriums" wird durch die Wörter "Landesamtes für innere Verwaltung" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Landesvermessungsamtes" durch die Wörter "Landesamtes für innere Verwaltung" ersetzt.
4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und § 19 Abs. 4 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Landesvermessungsamt" durch die Wörter "Landesamt für innere Verwaltung" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im
Land Mecklenburg-Vorpommern 15
Das Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 638), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2002 (GVOBl. M-V S. 170), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Landesamt für innere Verwaltung" ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Innenministeriums" durch die Wörter "Landesamtes für innere Verwaltung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Landesamt für innere Verwaltung" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch, soweit er den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat." |
dd) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Landesamt für innere Verwaltung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Landesamt für innere Verwaltung" ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 1 wird der Satzteil ", ausgenommen § 12 Abs. 1 Satz 3," gestrichen.
cc) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. In § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 2 und 5, Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 2, § 18 Abs. 1, 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 19 und § 21 Abs. 2 Satz 3 werden jeweils das Wort "Innenministerium" und "Innenministeriums" durch die Wörter "Landesamt für innere Verwaltung" und "Landesamtes für innere Verwaltung" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Verordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 16
Die Verordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 24. September 1994 (GVOBl. M-V S. 920) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "dem zuständigen Katasteramt" durch die Wörter "der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde" und das Wort "Landesvermessungsamt" durch die Wörter "Landesamt für innere Verwaltung" ersetzt.
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Innenminister" durch die Wörter "Landesamt für innere Verwaltung" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "Der Innenminister" durch die Wörter "Das Landesamt für innere Verwaltung" ersetzt.
3. In § 1 Abs. 1 und 6 und § 6 Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Innenminister" durch die Wörter "Landesamt für innere Verwaltung" ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes 17
In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 287) wird das Wort "Landesamtes" durch das Wort "Amtes" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes 18
In § 18 Abs. 2 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern 19
Das Landesstatistikgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 3 Statistisches Amt"
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 4 Zusammenarbeit der statistischen Ämter"
c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 23 (weggefallen)"
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 3 Statistisches Amt"
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Aufgaben der amtlichen Statistik in Mecklenburg-Vorpommern werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Es ist als besondere Organisationseinheit in das Landesamt für innere Verwaltung eingegliedert. Das Statistische Amt ist organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen des Landesamtes für innere Verwaltung und der sonstigen Landesverwaltung abzugrenzen, gegen den Zutritt unbefugter Personen ausreichend zu sichern und mit gesondertem Personal auszustatten. Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Amt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzeldaten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Landesamtes" durch das Wort "Amtes" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(3) Die im Statistischen Amt tätigen Personen dürfen die aus oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse mit Personenbezug auch nach ihrem Ausscheiden aus dieser Stelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung, zur Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes schriftlich zu verpflichten und über die Folgen ihrer Verletzung zu belehren. Sie dürfen während der Tätigkeit im Statistischen Amt nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzuges betraut werden."
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Innenministerium legt die zur Durchführung der Absätze 1 und 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest."
3. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 4 Zusammenarbeit der statistischen Ämter
(1) Das Statistische Amt darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur
Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.
(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft."
4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Innenminister" durch das Wort "Innenministerium" ersetzt.
5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort "Ministers" durch das Wort "Ministeriums", das Wort "Innenministers" durch das Wort "Innenministeriums" und das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Statistisches Landesamt" durch die Wörter "Landesamt für innere Verwaltung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Statistisches Landesamt" jeweils durch die Wörter "Landesamt für innere Verwaltung" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort "der" durch das Wort "das" und das Wort "Minister" durch das Wort "Ministerium" ersetzt.
dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Soweit das Landesamt für innere Verwaltung Fachaufsichtsbehörde oder obere Fachaufsichtsbehörde ist, werden diese Aufgaben vom Statistischen Amt wahrgenommen."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend für die in den kommunalen Statistikstellen tätigen Personen."
b) In Absatz 4 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
8. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Öffentliche Stellen des Landes haben aus dem Verwaltungsvollzug gewonnene Daten elektronisch zu übermitteln, soweit diese in geeigneter Form vorliegen."
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 4 beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
bb) In Satz 7 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
10. § 22 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei EG-, Bundes- und Landesstatistiken das Landesamt für innere Verwaltung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt wird. Diese Aufgaben werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Statistiken nach § 10 Satz 2 der Landrat, der Oberbürgermeister, der Amtsvorsteher oder der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden."
11. § 23 wird aufgehoben.
12. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 3, § 7 Satz 1, § 10 Satz 1, § 16, § 19 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Agrarstatistikgesetzes 20
Das Agrarstatistikgesetz vom 7. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 631) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Landesamt Mecklenburg-Vorpommern" durch das Wort "Amt" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern" durch das Wort "Amtes" und die Wörter "Landesamt Mecklenburg-Vorpommern" durch das Wort "Amt" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Landesamt Mecklenburg-Vorpommern" durch das Wort "Amt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern" durch das Wort "Amtes" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird der Satzteil "Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), sowie gemäß § 5 des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 487), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282)" durch den Satzteil "Artikel 16 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), sowie gemäß § 6 des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 505)" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Finanzausgleichgesetzes 21
In § 10a Abs. 2 Satz 4, § 10g Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2004 (GVOBl. M-V S. 158), geändert durch Artikel 4 vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 537), wird jeweils das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Datenverarbeitungszentrumsgesetzes 22
In der Anlage A des Datenverarbeitungszentrumsgesetzes vom 1. November 2000 (GVOBl. M-V S. 522) werden nach der Zwischenüberschrift "Anwenderbezogene Dienstleistungen für die Landesverwaltung" das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Geschäftsbereich des Innenministeriums" ersetzt und die Wörter "- Landesvermessungsamt", "- Statistisches Landesamt", "- Landesamt für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten" und "- Landespolizei" gestrichen.
Artikel 23
Änderung des Landespflegegesetzes 23
In § 13 des Landespflegegesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 675), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II 24
In § 7 Abs. 1 Satz 4 des Landesausführungsgesetzes SGB II vom 28. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 502) werden die Wörter "Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten" durch die Wörter "innere Verwaltung" ersetzt.
Artikel 25
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 16 beruhenden Teile der Verordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können aufgrund der Ermächtigung des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 26
Neufassung des Landesstatistikgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern
Das Innenministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
Artikel 27
Änderung des Landeshochschulgesetzes 25
Das Landeshochschulgesetz vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2003 (GVOBl. M-V S. 331), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu Teil 12 und zu § 107 jeweils die Wörter "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege" durch das Wort "Verwaltungsfachhochschule" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege" durch das Wort "Verwaltungsfachhochschule" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege" durch das Wort "Verwaltungsfachhochschule" ersetzt.
3. Die Überschrift zu Teil 12 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Teil 12
Verwaltungsfachhochschule"
4. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege" durch das Wort "Verwaltungsfachhochschule" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege" durch das Wort "Verwaltungsfachhochschule" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Organisation und Aufgaben der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege" durch die Wörter "Namen, Organisation und Aufgaben der Verwaltungsfachhochschule" ersetzt.
Artikel 28
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 1) Ändert Gesetz vom 31. Januar1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 100-5 2) Ändert Gesetz vom 20. Dezember 1990; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 1101-1 3) Ändert Gesetzt. d F. d. B. vom 4; Januar 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 111-2 4) Ändert Gesetz vom 22. Januar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12-3
5) Ändert Gesetz vom 10. Juli 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2012-4
6) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 8. Juni 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020-2
7) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 13. Oktober 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 20
8) Ändert Gesetz vom 12. Oktober 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 210 - 1
9) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 13. Mai 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 212-1
10) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 3. Mai 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131-1
11) Ändert Gesetz vom 24. Oktober 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 215-2
12) Ändert Gesetz vom 17. Dezember 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2170-4
13) Ändert Gesetz vom 17. Dezember 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2170-6
14) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 22. Juli 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 219-1
15) Ändert Gesetz vom 2. Juni 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 219-2
16) Ändert VO vom 24. September 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 219-2-1
17) Ändert Gesetz vom 7. Juli 1997; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 226-3
18) Ändert Gesetz vom 1. April 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 226- 4
19) Ändert Gesetz vom 28. Februar 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 29-1
20) Ändert Gesetz vom 7. Juli 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 29-2
21) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 8. April 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 6030-1
22) Ändert Gesetz vom 1. November 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 700-1
23) Ändert Gesetz vom 16. Dezember 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860-4
24) Ändert Gesetz vom 28. Oktober 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860-5
25) Ändert Gesetz vom 5. Juli 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221-11
ENDE