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Sev-II-UG M-V - Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 22. November 2001
(GS MV Nr. 15 vom 30.11.2001 S. 445; 20.05.2011 S. 341 11; 07.06.2017 S. 106 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-5
vgl. auch Landes_Störfallgesetz
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 096/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97).
§ 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche oder Teile von Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Es gilt nicht für die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.
(2) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikel 3 Nr. 4 der Richtlinie 96/82/EG in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung im Sinne des Artikel 3 Nr. 8 der Richtlinie 96/82/EG in den in Artikel 2 der Richtlinie 96/82/EG bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit davon auszugehen ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen.
(1) Für Betriebsbereiche oder Teile von Betriebsbereichen, die die in Anhang I Spalte 2 der Richtlinie 96/82/EG genannten Mengen erreichen oder überschreiten, gelten die Vorschriften der Störfall-Verordnung über die allgemeinen Betreiberpflichten, über die Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen, einschließlich der ergänzenden Anforderungen, sowie die Anzeigepflichten und die Anforderungen über das Konzept zur Verhinderung von Storfällen entsprechend (Grundpflichten).
(2) Für Betriebsbereiche oder Teile von Betriebsbereichen, die die in Anhang I Spalte 3 der Richtlinie 96/82/EG genannten Mengen erreichen oder überschreiten, gelten über Absatz 1 hinaus die Vorschriften der Störfall-Verordnung über den Sicherheitsbericht, die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die Informationspflichten über Sicherheitsmaßnahmen und die sonstigen Pflichten entsprechend (erweiterte Pflichten).
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereiches oder von Teilen eines Betriebsbereiches die erweiterten Pflichten auch dann auferlegen, wenn die vorhandenen gefährlichen Stoffe nicht die in Absatz 2 genannten Mengenschwellen erreichen, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist.
(4) Wenn von bestimmten in einem Betriebsbereich oder einem Teil eines Betriebsbereiches vorhandenen Stoffen keine Gefahr eines Störfalls ausgehen kann, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers nach Kriterien, die in dem in Artikel 16 der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1, Nr. L 289 S. 35) oder in Artikel 22 der Richtlinie 96/82/EG vorgesehenen Verfahren erstellt worden sind, zulassen, dass die für den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte beschränkt werden, die für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren von Störfällen und für die Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt von Bedeutung sind.
(1) Die zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes planmäßig und systematisch zu überwachen. Die zuständige Behörde hat für alle Betriebsbereiche oder Teile von Betriebsbereichen ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 2 ist ein Überwachungsprogramm mit einem Überprüfungsintervall von längstens zwölf Monaten vorzusehen, es sei denn, aufgrund einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen wird ein Überwachungsprogramm mit anderen Inspektionsintervallen für den jeweiligen Betriebsbereich erstellt. Im Übrigen gilt § 52 Abs. 2, 5 bis 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprechend.
(2) Nach jeder Inspektion hat die zuständige Behörde einen Bericht zu erstellen und die Folgemaßnahmen der Inspektion innerhalb angemessener Frist zu überprüfen. Die Leitung des Betriebsbereiches oder eines Teils eines Betriebsbereiches kann an dieser Überprüfung teilnehmen. Die zuständige Behörde kann, unbeschadet des § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz, einen Sachverständigen mit der Inspektion, der Erstellung des Berichts und der Überprüfung erforderlicher Folgemaßnahmen beauftragen.
(3) Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen aufgrund ihres Standorts, ihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt).
(4) Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereiches oder eines Teiles eines Betriebsbereiches und nach einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts gemäß § 9 Abs. 5 der Störfall-Verordnung hat die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls nach Anforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheitsberichts mitzuteilen.
(5) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Nr. 1 der Störfallverordnung, hat sie die nach § 19 Abs. 3 der Störfall-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.
§ 5 Anordnungen im Einzelfall und Untersagung
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Erfüllung der Betreiberpflichten erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung von Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches sind, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikel 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung eines Betriebsbereiches, eines Teils eines Betriebsbereiches, einer Anlage oder eines Lagers ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die nach § 3 vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
§ 6 Meldeverfahren
(1) Für Betriebsbereiche oder Teile von Betriebsbereichen gelten die Vorschriften der Störfall-Verordnung über die Meldepflichten bei Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 der Störfall-Verordnung erfüllt, einschließlich der Unterrichtungspflicht gegenüber den Beschäftigten oder deren Personalvertretung, entsprechend.
(2) Die Vorschriften der Störfall-Verordnung über die Mitteilungspflichten der nach Landesrecht zuständigen Behörde gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gelten entsprechend.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Die für Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 zuständigen Behörden.
§ 9 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE