Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in das Straßen- und Wegegesetz und andere Gesetze

Vorn 7. Juni 2017
(GVOBl. M.-V Nr. 6 vom 16.06.2017 S. 106 Ber. v. 14.06.2017 17 )
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 19



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes 1

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45 die folgende Angabe eingefügt:

" § 45a Planfeststellungen in der Nähe von Störfallbetrieben".

2. In § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 zweiter Teilsatz wird jeweils das Wort "Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch das Wort "Landesverwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

3. In § 45 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "Verwaltungsverfahrensgesetz" durch das Wort "Landesverwaltungsverfahrensgesetz" ersetzt.

4. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

" § 45a Planfeststellungen in der Nähe von Störfallbetrieben

Für den Bau oder die Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) ist immer ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. Die Vorschriften über die Plangenehmigung und das vereinfachte Verfahren nach §§ 73 Absatz 3 Satz 2, 74 Absatz 6 und 76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung. § 45 Absatz 4 und 5 sowie 7 bis 12 finden entsprechende Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU."

Artikel 2
Änderung des Landesseilbahngesetzes 2

In § 15 des Landesseilbahngesetzes vom 20. Juli 2004 (GVOB1. M-V S. 318), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz la eingefügt:

"(la) Für den Bau oder die Änderung der Betriebsanlage einer Seilbahn innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) ist immer ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. Die Vorschriften über das Plangenehmigungsverfahren und das vereinfachte Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie den §§ 73 Absatz 3 Satz 2, 74 Absatz 6 und 7 sowie 76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden im Falle des Satzes 1 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Falle des Satzes 1 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU."

Artikel 3
Änderung des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes 3

In § 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Ein Planfeststellungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens, einer Anlegestelle oder einer Umschlagstelle nach Absatz 1 Nummer 1 oder einer Anlage nach Absatz 1 Nummer 3 innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Abl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) Ursache von schweren Unfällen sein kann, das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern kann oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Vorschriften über das Plangenehmigungsverfahren und das vereinfachte Verfahren nach dem Absatz 4 Satz 2 bis 4 und den §§ 73 Absatz 3 Satz 2, 74 Absatz 6 und 7 sowie 76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden im Falle des Satzes 1 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Falle des Satzes 1 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU."

Artikel 4
Änderung der Landesbauordnung4

Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590, 597) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 70 wie folgt gefasst:

altneu
" § 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit".

2. Dem § 62 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden,
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,

die innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, liegen; es sei denn, die Immissionsschutzbehörde hat bestätigt, dass sich das Vorhaben außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands des Betriebsbereichs befindet."

3. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Beteiligung der Nachbarn" § 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit".

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. eines Gebäudes oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden,
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,
  3. baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe c und Nummern 10 bis 13 sowie 15 und 16 sind,

ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 18 Absätze 2, 4 und 5 der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, durchzuführen, wenn das oder die Gebäude oder baulichen Anlagen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands nach § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen; es sei denn, die Immissionsschutzbehörde hat bestätigt, dass sich das Vorhaben außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands des Betriebsbereichs befindet."

4. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, für die nach § 70 Absatz 5 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist."

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Sie führt bei den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anlagen die Öffentlichkeitsbeteiligung durch."

c) In Absatz 3 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 die Sätze 3 und 4.

Artikel 5
Gesetz zum Schutz vor Störfällen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden (Landes-Störfallgesetz)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 20

(wie eingefügt)

Artikel 6
Änderung des Seveso-Il-Richtlinie-Umsetzungsgesetzess 5

Das Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 22. November 2001 (GVOB1. M-V S. 445), das durch das Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVOB1. M-V S. 341) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.

__________________

1) Ändert Gesetz vom 13. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 90 - 1

2) Ändert Gesetz vom 20. Juli 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Ne 94 - 1

3) Ändert Gesetz vom 10. Juli 2008; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 9510 - 4 Artikel 2

4) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 15. Oktober 2015; GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. 2130 - 10

5) Hebt Gesetz vom 22. November 2001 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 5

ID/ 17/1187

ENDE