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§ 69 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
(2) Folgende Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:
(3) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr.4 und 5 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 6 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem In-Kraft-Treten des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.
§ 70 Ausübung von Nebentätigkeiten, Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn,
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 nicht vor, so kann der Dienstvorgesetzte in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, ausnahmsweise zulassen, daß die Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ausgeübt wird, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(2) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung seines Dienstvorgesetzten und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
§ 71 Verfahren, Auskunftspflicht
(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 68 oder § 70 Abs. 2 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 67 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung seiner Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung kann bedingt oder befristet oder mit Auflagen erteilt werden und ist widerruflich. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2 nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
(2) Der Beamte hat auf Verlangen des Dienstvorgesetzten über Art und Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten und über die Höhe der hierdurch erzielten Einnahmen schriftlich Auskunft zu geben. Unberührt bleiben Anzeige- und Nachweispflichten nach anderen Vorschriften des Gesetzes.
§ 72 Rückgriffsanspruch des Beamten
Der Beamte, der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen hat, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 73 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen worden sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
§ 74 Ausführungsverordnung
Die zur Ausführung der §§ 67 bis 73 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,
§ 75 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder ein früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (Karenzfrist) außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamte, die mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, daß an die Stelle einer fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt.
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der Karenzfrist.
f) Annahme von Belohnungen
§ 76 Genehmigungspflicht
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
§ 77 Annahme von ausländischen Titeln und Orden
Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten annehmen. Dies gilt nicht, soweit der Bundespräsident die Annahme genehmigt.
g) Arbeitszeit
§ 78 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit
(1) Die Landesregierung regelt die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Von der wöchentlichen Erbringung der regelmäßigen Arbeitszeit darf dabei abgewichen werden. Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten wird zugelassen. Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle zeitlich begrenzte Ausnahmen zur Arbeitszeitverordnung zuzulassen. Bei Erprobungen neuer Arbeitszeitmodelle in Verwaltungen der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie kommunaler Zweckverbände ist das Einvernehmen des Finanzministeriums nicht erforderlich.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht überschreiten (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit). Sie vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre.
(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen durchschnittlich vierundfünfzig Stunden nicht überschritten werden.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr nach Maßgabe des Besoldungsrechts eine Vergütung erhalten.
§ 79 Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung von Beamten
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 68 bis 71 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 68 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der Voraussetzungen des Satzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs nach Satz 1 Nr. 2 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 79b Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 zwölf Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 zwölf Jahre nicht überschreiten.
(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
(8) Aus arbeitsmarktbezogenen Gründen kann einem Beamten bis zum 30. Juni 1998 Teilzeitbeschäftigung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung sowie gemäß § 80 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt werden.
§ 79a Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit
Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 79 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 79b Beurlaubung bei Bewerberüberhang 05
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 69 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 79 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Abs. 5, die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
§ 80 Einstellungsteilzeit
(1) Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses kann auf Antrag des Bewerbers eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 79 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 80a Altersteilzeit
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 79 Abs. 5 dieses Gesetzes oder des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Erziehungsurlaubsverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 582) mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. § 79 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass
und der Beamte anschließend vollständig vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
(3) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.
(4) Näheres kann die Landesregierung durch Verwaltungsvorschrift regeln.
§ 81 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung 05
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Er hat eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann der Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen. Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten von einem Amtsarzt oder einem sonstigen beamteten Arzt untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.
(2) Verliert der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Bezüge fest und teilt dies dem Beamten mit.
h) Wohnung
§ 82 Wohnungswahl, Dienstwohnung
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
§ 83 Aufenthalt in erreichbarer Nähe
Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
i) Dienstkleidung
§ 84 Dienstkleidungsvorschriften
Der Ministerpräsident erläßt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
§ 85 Verfolgung von Dienstvergehen 05
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den
Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er
(3) Das Nähere regelt das Landesdisziplinargesetz.
§ 86 Haftung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dienstvorgesetzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten aufgrund des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz geleistet, so tritt anstelle des Zeitpunktes, zu dem der Dienstvorgesetzte von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch des Dritten von dem Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt worden ist.
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
2. Rechte
a) Fürsorge und Schutz
§ 87 Fürsorgegrundsatz
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.
§ 88 Arbeitsschutz
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der aufgrund § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 6c des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), erlassenen Rechtsverordnungen auf Beamte.
(2) In der Rechtsverordnung kann für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes, insbesondere bei der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten und dem Verfassungsschutz, bestimmt werden, daß Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(3) Soweit aufgrund Absatz 1 oder 2 keine Rechtsverordnung durch die Landesregierung erlassen wurde, gelten bis zu deren Inkrafttreten die jeweiligen für Bundesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend.
§ 89 Mutterschutz, Elternzeit
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293) auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Vorschriften über
(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), auf Beamte. Sie trifft insbesondere Regelungen über
Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Leistungen nach § 91.
§ 90 Jugendarbeitsschutz
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), auf Beamte unter achtzehn Jahren (jugendliche Beamte) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie der Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis der jugendlichen Beamten zu berücksichtigen.
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher Beamter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln.
(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet wird. Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Beamter über sechzehn Jahre, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. Die zuständige Behörde hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.
(5) Es sind ärztliche Untersuchungen (Erstuntersuchungen und Nachuntersuchungen) vorzusehen, die sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand, die körperliche Beschaffenheit und auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung der jugendlichen Beamten erstrecken.
(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestimmt werden.
(1) Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe gewährt, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. November 2001, GMBl. S. 918, in Verbindung mit §§ 22, 23 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994, BGBl. I S. 2750, geändert durch das Gesetz vom 27. April 2001, BGBl. I S. 772), nicht beihilfefähig sind.
(2) Die Maßgabe nach Absatz 1 gilt nicht:
Dies gilt im Falle der Buchstaben b und c nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war.
(3) Lebenspartner gelten im selben Maß als berücksichtungsfähige Angehörige wie Ehegatten.
§ 92 Ersatz von Sachschäden
(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne daß ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, so kann dem Beamten Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten eines Beamten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die dem Beamten oder seinen Familienangehörigen gehören, oder dem Beamten sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so können zum Ausgleich einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn des Beamten richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht.
(3) Leistungen nach Absatz 1 oder 2 werden nur gewährt, soweit dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche des Beamten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.
Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer fünfundzwanzigjährigen, vierzigjährigen und fünfzigjährigen Dienstzeit im öffentlichen Dienst eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Landesregierung regelt das Nähere durch Rechtsverordnung, in der insbesondere
zu regeln sind. Einem Beamten, gegen den im Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen worden ist, kann eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt werden.
b) Amtsbezeichnung
§ 94 Führung der Amtsbezeichnung
(1) Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt oder einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ≫außer Dienst (a. D.)≪ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 30 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ≫außer Dienst (a. D.)≪ führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ≫außer Dienst (a. D.)≪ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
c) Besoldung, Versorgung und andere Leistungen
§ 95 Besoldung und Versorgung
(1) Die Besoldung der Beamten richtet sich nach den Besoldungsgesetzen.
(2) Die Versorgung der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen sowie sonstiger versorgungsberechtigter Personen richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 96 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung noch Versorgung sind, gelten für die Verzinsung § 3 Abs. 6, für die Abtretung, die Verpfändung sowie das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 11 und für die Belassung und die Rückforderung § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), entsprechend.
§ 97 Übergang von Schadenersatzansprüchen
Wird ein Beamter oder ein Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
d) Reise- und Umzugskosten
§ 98 Reise- und Umzugskosten
Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.
e) Urlaub
§ 99 Urlaubsverordnungen
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung, insbesondere
(2) Dem Beamten kann Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs und das Verfahren.
(3) Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet werden.
f) Personalakten
§ 100 Begriff und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten
(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
§ 101 Anhörungsrecht des Beamten
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
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