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LBG - Landesbeamtengesetz M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Juli 1998
(GVOBl. M-V S. 708, S. 910; 10.07.2001 S. 256; 02.07.2003 S. 355; 17.12.2003/2004 S. 2;
04.07.2005 S. 274 05; 25.10.2005 S. 535 05a; 19.12.2005 S. 612 05b; 10.7.2006 539 06; 20.07.2006 S. 576 06a)
Gl.-Nr.: 2030-4



Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten

  1. des Landes (Landesbeamte),
  2. der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamte) und
  3. der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte).

(2) Dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Beamtenrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten unterschiedslos für Beamte beiderlei Geschlechts. Satz 1 gilt entsprechend für die Bezeichnung sonstiger Personen. Regelungen, die nur für die Angehörigen eines Geschlechts gelten, werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet.

§ 2 Beamtenverhältnis, Dienstherrnfähigkeit

(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, Landkreise und Ämter. Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besitzen die Dienstherrnfähigkeit, wenn sie ihnen durch Gesetz, Landesverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium erteilt werden darf.

§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.

Oberste Dienstbehörde ist

  1. für die Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
  2. für die Beamten
    1. der Gemeinden die Gemeindevertretung,
    2. der Landkreise der Kreistag,
    3. der Ämter der Amtsausschuß,
    4. der Zweckverbände die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Satzung bestimmte Stelle,
  3. für die Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

Für die innere Organisation und das Verfahren der obersten Dienstbehörden gelten die allgemeinen, für diese Behörde bestehenden Vorschriften. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Dienstvorgesetzter ist

  1. für die Landesbeamten die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist,
  2. für
    1. die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte, Amtsvorsteher und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde,
    2. die übrigen Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle,
  3. für die Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

Der Dienstvorgesetzte kann sich nach Maßgabe der für seine Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist; werden die Aufgaben des Dienstvorgesetzten von einer Behörde wahrgenommen, so ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.

(3) Die Ministerien werden ermächtigt, die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(4) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 4 Sachliche Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben einschließlich der Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 5 Arten des Beamtenverhältnisses

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

  1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll,
  2. auf Zeit, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
  3. auf Probe, wer
    1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
    2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 28) sich in einer Probezeit zu bewähren hat,
  4. auf Widerruf,
    1. in der Regel, wer einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat, oder
    2. ausnahmsweise, wer nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll.

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Soweit nicht Gesetze etwas anderes bestimmen, ist der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden soll. Wird der Beamte auf Zeit im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

§ 6 Praktikantenverhältnis

Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann durch Rechtsverordnung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmt werden, dass anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (Praktikantenverhältnis) abgeleistet werden kann. Auf diese Praktikanten sind mit Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 57 Abs. 2 die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Es darf jedoch nicht eingestellt werden, wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

2. Ernennung

§ 7 Ernennungsfälle, -form und -grundsätze

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art (§ 5 Abs. 1),
  3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (Beförderung, Amtsherabsetzung),
  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Laufbahngruppenaufstieg, -abstieg).

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte ≫unter Berufung in das Beamtenverhältnis≪ mit dem dessen Art kennzeichnenden Zusatz:
    1. ≫auf Lebenszeit≪,
    2. ≫auf Zeit≪ mit Angabe der Zeitdauer,
    3. ≫auf Probe≪,
    4. ≫auf Widerruf≪ oder
    5. ≫als Ehrenbeamter≪,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses der die Art des neuen Beamtenverhältnisses kenn-zeichnende Zusatz nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlen bei der Begründung des Beamtenverhältnisses in der Ernennungsurkunde die Zusätze ≫auf Lebenszeit≪, ≫auf Zeit≪ mit Angabe der Zeitdauer, ≫auf Probe≪ oder ≫auf Widerruf≪, so hat der Ernannte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf. Ist jedoch aus dem Akteninhalt eindeutig nachweisbar, daß die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorlagen, gilt die Ernennung als von Anfang an in der beabsichtigten Form wirksam, wenn der Mangel in der Urkunde auf Verschulden des Dienstherrn zurückzuführen ist. Fehlt der Zusatz ≫auf Zeit≪ oder die Angabe der Zeitdauer, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Rechtsvorschrift bestimmt ist.

(4) Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 1 vorzunehmen.

§ 8 Persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintritt,
  3. die gesetzliche Altersgrenze (§ 44) noch nicht erreicht hat und
  4. in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet ist.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs. 4 EG-Vertrag).

(3) Der Bewerber muß die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann jedoch auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere gesetzliche Regelungen außerhalb des Dienstrechts vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung oder Fachausbildung zwingend erfordern.

(4) Beamter kann nicht werden, wer

  1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat, oder
  2. für das frühere Ministerium der Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und die aus diesem Grunde bestehenden Zweifel an der Eignung nicht ausräumt.

(5) Das Innenministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 nur zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, den Bewerber in das Beamtenverhältnis zu berufen.

§ 9 Auslese der Bewerber 06

(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Von Schwerbehinderten Bewerbern darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das Mindestmaß der durch ihre Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden. Bei gleicher Eignung sollen Schwerbehinderte Menschen vorrangig berücksichtigt werden

(2) Die Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

  1. bei den Stellen der in § 40 genannten Beamten und der Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden oder
  2. wenn erheblich weniger freie Stellen als Bewerbungen von hierfür geeigneten Laufbahnbewerbern (§ 8 Abs. 3 Satz 1) in dem Verwaltungszweig vorhanden sind.

Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landesbeamtenausschuß. Ausnahmen sind nicht zulässig bei einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

§ 10 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

  1. die in § 8 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt,
  2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
  3. sich
    1. als Laufbahnbewerber (§ 8 Abs. 3 Satz 1) nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfungen, soweit sie vorgeschrieben oder üblich sind,
    2. als anderer Bewerber (§ 8 Abs. 3 Satz 2) oder als Bewerber, der nach Maßgabe der aufgrund Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 907) erlassenen Rechtsverordnung über die Bewährungsanforderungen oder des Abschnitts 4 der Laufbahnverordnung vom 28. September 1994 (GVOBl. M-V S. 861) bis zum 31. Dezember 1996 in das Beamtenverhältnis berufen wurde (Bewährungsbewerber),

in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Ein Beamter auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

§ 11 Ernennungsbehörden und Wirksamwerden der Ernennung

(1) Der Ministerpräsident ernennt die Landesbeamten. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nicht anderes bestimmt ist.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Die Urkunde kann jedoch einen späteren Tag bestimmen. Eine Ernennung mit Wirkung von einem zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

§ 12 Wirkungen der Ernennung auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis

Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Bei Nichtigkeit oder Rücknahme von Ernennungen lebt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis nicht wieder auf.

§ 13 Nichtigkeit von Ernennungen

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie

  1. von einer sachlich unzuständigen Behörde oder
  2. ohne die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses

ausgesprochen worden ist.

(2) Die Ernennung gilt als von Anfang an wirksam (Heilung), wenn

  1. sie im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird,
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Landesbeamtenausschuß die Mitwirkung nachholt oder seit der Ernennung zehn Jahre verstrichen sind.

Die zuständige Stelle hat die für die Heilung nach Nummer 1 und 2 notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 5 nicht zugelassen war oder
  2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist nichtig, wenn die Wahl ungültig ist.

(5) Die Nichtigkeit ist festzustellen und dem Ernannten mitzuteilen, im Falle des Absatzes 1 jedoch erst, wenn die Maßnahmen zur Heilung nach Absatz 2 erfolglos waren. Gleichzeitig ist dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten; bei Ernennungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden.

§ 14 Rücknahme von Ernennungen 05

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn

  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er deswegen zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt war oder wird oder
  3. wenn der Ernannte nach § 8 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 5 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
  4. die Ernennung ohne die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen worden ist und die Aufsichtsbehörde es abgelehnt hat, die Mitwirkung nachzuholen; § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat; sie ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören; § 28 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt. Die Erklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zuzustellen.

(3) Die Rücknahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Ernennung zehn Jahre verstrichen sind. Diese Frist gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 2.

(4) Die Rücknahme hat die Wirkung, daß die Ernennung von Anfang an unwirksam ist.

§ 15 Gültigkeit von Amtshandlungen, gewährte Leistungen

Ist die Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 5) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 14 Abs. 3) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

§ 16 Ernennungsgleicher Vorgang

Die §§ 13 bis 15 gelten sinngemäß für die Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung.

3. Laufbahnen

§ 17 Laufbahnverordnungen

(1) Die Landesregierung erläßt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dabei sind, nach Maßgabe der §§ 18 bis 29, insbesondere zu regeln

  1. der sachliche Geltungsbereich der Rechtsverordnung,
  2. Grundsätze für die Ordnung der Laufbahnen, insbesondere hinsichtlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
  3. die Vorbildungsvoraussetzungen,
  4. der Vorbereitungsdienst und die Prüfungen,
  5. die Probezeit und die Anstellung,
  6. die Beförderungsvoraussetzungen einschließlich Mindestbewährungsfristen,
  7. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung,
  8. die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen,
  9. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,
  10. Vorschriften über die Einstellung, Befähigung und Rechtsstellung früherer Beamter anderer Dienstherren,
  11. Grundsätze für die dienstliche Beurteilung und die Fortbildung,
  12. Erleichterungen für Schwerbehinderte,
  13. soweit erforderlich, besondere Regelungen für Kommunal- und Körperschaftsbeamte. Die besonderen Belange der Beamtinnen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 durch Rechtsverordnung auf die obersten Dienstbehörden übertragen

§ 18 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Die nach der Laufbahnverordnung für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Dabei sollen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Laufbahn, insbesondere geregelt werden

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Laufbahn,
  2. der Inhalt, das Ziel und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
  3. der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
  4. die Anrechnung einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst,
  5. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
  6. soweit erforderlich, Vorschriften über Zwischenprüfungen,
  7. die Bildung von Prüfungsausschüssen und das Verfahren der Prüfung,
  8. die Art und Anzahl der Prüfungsleistungen,
  9. die Ermittlung des Prüfungsergebnisses; dabei können Leistungen nach Nummer 5 berücksichtigt werden,
  10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung abgestufte Beurteilung ermöglichen müssen,
  11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
  13. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
  14. die beamtenrechtliche Stellung des Betroffenen während und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes,
  15. soweit erforderlich, besondere Bestimmungen für Aufstiegsbeamte.

Die besonderen Belange der Beamtinnen sind zu berücksichtigen. Das Innenministerium kann, im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien, durch Rechtsverordnung Rahmenvorschriften für mehrere Laufbahnen erlassen.

§ 19 Begriffsbestimmungen

(1) Laufbahn ist die Zusammenfassung aller Ämter, die derselben Fachrichtung angehören sowie eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

§ 20 Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen (§§ 22 bis 24) möglich. Für den Aufstieg soll eine Prüfung abgelegt werden. Das Nähere bestimmen die Laufbahnvorschriften.

(3) Der Beamte besitzt für eine andere Laufbahn innerhalb derselben Laufbahngruppe die Befähigung

  1. bei entsprechenden Laufbahnen,
  2. bei gleichwertigen Laufbahnen durch Anerkennung,
  3. bei nicht gleichwertigen Laufbahnen, wenn die Befähigung für die neue Laufbahn unter Berücksichtigung der bisherigen Befähigung und unter Berücksichtigung der Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann.

Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.

(4) Laufbahnen derselben Laufbahngruppe

  1. entsprechen einander, wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine nahezu gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt und sie derselben Fachrichtung angehören,
  2. sind einander gleichwertig, wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.

§ 21 Vorbildungsvoraussetzungen, Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung

(1) Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten. Die Vorbildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder mit berufspraktischen Erfahrungen die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(2) Bei der Vorbereitung der Laufbahnverordnungen sind die obersten Landesbehörden verpflichtet, mit dem Innenministerium, und ist dieses verpflichtet, mit den für das Beamtenrecht des Bundes und der anderen Länder zuständigen Stellen zusammenzuwirken, um die Einheitlichkeit zu wahren und die Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) zu sichern.

§ 22 Vorbildungsvoraussetzungen für die einzelnen Laufbahnen

(1) Für die Zulassung ist mindestens zu fordern

  1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes
    1. der Abschluß einer Realschule oder
    2. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
    3. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  3. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  4. für die Laufbahnen des höheren Dienstes
    1. ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Hochschule, dessen Abschlußprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, oder
    2. ein Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 14 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026);

auf die Ausbildung nach Buchstabe a oder b kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder den gehobenen Justizdienst nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden.

Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung zu fordern.

(2) In den Laufbahnverordnungen wird geregelt, welche Bildungsgänge und Prüfungen bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages) als gleichwertig mit den Vorbildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt werden.

§ 23 Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst

(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben in den Laufbahnen des

  1. einfachen Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von sechs Monaten; die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann das Bestehen einer Laufbahnprüfung vorsehen,
  2. mittleren Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von mindestens einem Jahr und bis zu zwei Jahren und Bestehen der Laufbahnprüfung,
  3. gehobenen Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von drei Jahren und Bestehen der Laufbahnprüfung,
  4. höheren Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von mindestens zwei Jahren und Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe angerechnet. Die Laufbahnverordnungen regeln, inwieweit Krankheitszeiten und sonstige Freistellungen vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können; derartige Zeiten dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Ferner kann in ihnen geregelt werden, inwieweit eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden kann.

(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Laufbahnverordnungen bestimmen den Anteil der Fachstudien und der praktischen Ausbildung. Dabei müssen die Fachstudien einen Umfang von mindestens achtzehn Monaten haben; die praktische Ausbildung darf zwölf Monate nicht unterschreiten.

(4) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 der Abschluß eines Studiums an einer Fachhochschule oder eines mindestens gleichstehenden Studienganges gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von bis zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.

(5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnverordnungen besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(6) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.

§ 24 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Wenn die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn es erfordern, können anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§ 23 Abs. 1) besondere Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden (Laufbahnen besonderer Fachrichtung). Die Befähigungsvoraussetzungen, insbesondere die zu fordernde hauptberufliche Tätigkeit, müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die eine den Anforderungen des § 21 Abs. 1 gleichwertige Befähigung gewährleisten.

§ 24a Anforderungen an Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder
  2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25)

erworben werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist, daß der Bewerber die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.

§ 25 Andere Bewerber

(1) Von anderen Bewerbern (§ 8 Abs. 3 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbildungsvoraussetzungen (§ 22) und Befähigungsvoraussetzungen (§§ 23, 24) nicht gefordert werden.

(2) Für die Ernennung anderer Bewerber zu Beamten auf Probe und zu Beamten auf Lebenszeit können besondere Regelungen für das Mindestalter und das Höchstalter vorgesehen werden, die nach Laufbahngruppen abgestuft sind. Eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres ist ausgeschlossen.

(3) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landesbeamtenausschuß festzustellen; § 8 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten.

§ 26 Probezeit

(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Die Dauer der Probezeit darf fünf Jahre nicht überschreiten; die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Bei anderen Bewerbern (§ 8 Abs. 3 Satz 2) muß die Probezeit mindestens drei Jahre betragen; bei Bewährungsbewerbern (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b 2. Alternative) beträgt die Probezeit drei Jahre. Kann die Bewährung eines Beamten bis zum Ende der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit bis zu der in Satz 2 geregelten Dauer verlängert werden.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst, bei Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen auf die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit (§ 24) angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Im gehobenen und im höheren Dienst ist jedoch eine Mindestprobezeit von einem Jahr abzuleisten; diese Zeit verkürzt sich insoweit, als die anrechenbare Dienstzeit im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden ist. Das Nähere bestimmen die Laufbahnverordnungen.

(3) Wegen besonderer Leistungen in der Laufbahnprüfung und in der Probezeit kann die Probezeit verkürzt werden. Die Grenzen ergeben sich aus Absatz 2 Satz 2. Das Nähere bestimmen die Laufbahnverordnungen.

(4) Die Probezeit von anderen Bewerbern oder Bewährungsbewerbern darf nur durch den Landesbeamtenausschuß abgekürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt bei anderen Bewerbern in Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes ein Jahr, bei Bewährungsbewerbern in Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes sechs Monate und in Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes ein Jahr. Der Landesbeamtenausschuß darf bei Bewährungsbewerbern nur Dienstzeiten auf die Probezeit anrechnen, die nach dem 2. April 1991 im öffentlichen Dienst absolviert und nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden sind. Außerdem muß die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben.

§ 27 Anstellung, Beförderungsverbote 06a

(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Satz 1 gilt für Bewährungsbewerber (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b 2. Alternative) nur insoweit, als sie Laufbahnen des gehobenen oder des höheren Dienstes angehören.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung,
  3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte,
  4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer mindestens dreimonatigen Erprobungszeit. Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.

Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden; das Nähere bestimmen die Laufbahnverordnungen. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen bei einer Beförderung nicht übersprungen werden.

(4) Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Landesbeamtenausschusses.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei der Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung sinngemäß anzuwenden.

§ 28 Beamter auf Probe in leitender Funktion 05

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte oder Richter nur im Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Der Landesbeamtenausschuß kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für Beamte auf Probe geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften unberührt.

(4) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion sowie die Ämter der Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden des Landes sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Ämter nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehören und nicht richterliche Unabhängigkeit voraussetzen. In den kommunalen Körperschaften sind Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 die Ämter der den

kommunalen Wahlbeamten nachgeordneten Dezernenten oder Amtsleiter sowie in den Amtsverwaltungen die Ämter der Amtsleiter und der leitenden Verwaltungsbeamten, soweit die Ämter nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Ämter

  1. der Mitglieder des Landesrechnungshofes,
  2. die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
  3. die in § 40 Abs. 1 genannt sind.

(6) Der Beamte ist

  1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,
  2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
  3. in den Fällen des § 56 mit der Übernahme des Mandats,.
  4. mit der Berufung in eines der in § 40 Abs. 1 genannten Ämter,
  5. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  6. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 34 bis 36 und 37 Abs. 1 und 5 bleiben unberührt.

(7) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes ist innerhalb eines Jahres nicht zulässig.

(8) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Absatz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

(9) § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.

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