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Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Meldewesens in Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 17. September 2015
(Nds. GVBl. Nr. 14 vom 25.09.2015 S. 186)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Nds. AG BMG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

(wie eingefügt)


Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

In § 10 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), werden die Worte "Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

In § 18 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35) werden die Worte " § 35 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes" durch die Worte " § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

§ 4 Abs. 5 Satz 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. April 2012 (Nds. GVBl. S. 84), erhält folgende Fassung:

altneu
"Das Recht zur Einsichtnahme nach Satz 1 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern

§ 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 400) erhält folgende Fassung:

altneu
" § 5 Datenverarbeitung

(1) Die Meldebehörden übermitteln

  1. bei der Geburt,
  2. beim Zuzug sowie
  3. beim Tod

eines Kindes, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei ihnen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet ist, an die zuständige Behörde die für die Durchführung der §§ 2 bis 4 erforderlichen Daten sowie deren Änderungen. Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.

(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen von der zuständigen Behörde zur Durchführung der §§ 2 bis 4 verarbeitet werden. Sie sind zu löschen sobald sie für die Durchführung der §§ 2 bis 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen

§ 2 Abs. 9 Nr. 2 des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 550) erhält folgende Fassung:

altneu
2. die in Niedersachsen ihre Hauptwohnung im Sinne des § 8 des Niedersächsischen Meldegesetzes haben oder gehabt haben oder in Niedersachsen behandelt werden oder behandelt wurden."2. die in Niedersachsen ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung nach den §§ 21 und 22 des Bundesmeldegesetzes haben oder gehabt haben oder in Niedersachsen behandelt werden oder behandelt wurden."

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Nach § 42 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), wird der folgende § 42a eingefügt:

" § 42a Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten

Die Meldebehörden übermitteln der Polizei die zur Fortschreibung der polizeilichen Informationssysteme erforderlichen Daten über Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,

  1. bei der An- und der Abmeldung, bei einer Namensänderung und beim Versterben,
  2. bei der Eintragung, der Verlängerung der Befristung und der Aufhebung einer Auskunftssperre (§ 51 des Bundesmeldegesetzes) sowie
  3. bei der Einrichtung und der Löschung eines bedingten Sperrvermerks (§ 52 des Bundesmeldegesetzes).

Sind in den polizeilichen Informationssystemen Daten über eine Person bereits enthalten, so werden die nach Satz 1 übermittelten Daten über diese Person in den polizeilichen Informationssystemen gespeichert. In den übrigen Fällen werden die Daten unverzüglich gelöscht. Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden."

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 431), wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Sechsten Abschnitt wird der folgende neue Siebente Abschnitt eingefügt:

"Siebenter Abschnitt

Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 16a

Die Meldebehörden dürfen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Geburt eines Kindes die erforderlichen Daten für eine Kontaktaufnahme der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern des Kindes zu deren Information über öffentliche Leistungen sowie für die Förderung der Erziehung in der Familie nach den §§ 16 bis 21 SGB VIII übermitteln. Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden."

2. Der bisherige Siebente Abschnitt wird Achter Abschnitt.

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes

In § 18 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Meldebehörden dürfen bei An- und bei Abmeldung mit einer Nebenwohnung in einem Kurort nach Absatz 1 Satz 1 an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle für die Erhebung des Kurbeitrages die dafür erforderlichen Daten und Hinweise der meldenden Person übermitteln. Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden."

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes

§ 43 des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 208),

(hier nicht wiedergegeben)

wird gestrichen.

Artikel 11
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Tarifnummer 63 der Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2015 (Nds. GVBl. S. 38), erhält folgende Fassung:


altneu

63Meldewesen
(Niedersächsisches Meldegesetz)
63.1Meldebescheinigung nach § 27 Abs. 3 7,50
63.2Einfache Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 1 
63.2.1im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 33 Abs. 1 Satz 35
Anmerkung zu Nr. 63.2.1:

Ist die Erteilung einer Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nicht möglich und wird die Anfrage in das manuelle Verfahren übergeleitet, so bemisst sich die Gebühr nach Nummer 63.2.2.

63.2.2im Übrigen
63.2.2.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann7,50
63.2.2.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sindnach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 12,50
und höchstens 46
63.3Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 4 Satz 1   
63.3.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann10
63.3.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sindnach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 17,50
und höchstens 87
 Anmerkungen zu den Nrn. 63.2 und 63.3:

a) Wird gleichzeitig über mehrere Fälle eine Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall auf die Hälfte ermäßigt werden.

b) Auskünfte oder Bescheinigungen, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dienen, sind gebührenfrei.

 
63.4Gruppenauskunft 
63.4.1nach § 33 Abs. 5nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
und höchstens 250
zuzüglich 0,05 bis 0,20 Euro je Person, über die Auskunft erteilt wird
63.4.2nach § 34 Abs. 1, 2 oder 4, je Person, über die Auskunft erteilt wird0,05 bis 0,20,
jedoch mindestens 10
63.4.3nach § 34 Abs. 3, je Jubiläumsfall7, jedoch mindestens 10
63.5Einrichtung oder Verlängerung einer Auskunftssperre nach § 35 Abs. 2kostenfrei
 
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag
Euro
"63Meldewesen (Bundesmeldegesetz)
63.1Meldebescheinigung
63.1.1nach § 18 Abs. 17,50
63.1.2nach § 18 Abs. 29
63.2Einfache Melderegisterauskunft nach § 44
63.2.1durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 Satz 15
Anmerkung zu Nr.63.2.1:
Ist die Erteilung einer Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nicht möglich und wird die Anfrage in das manuelle Verfahren übergeleitet, so bemisst sich die Gebühr nach Nummer 63.2.2.
63.2.2im Übrigen,
63.2.2.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann9
63.2.2.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sindnach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 15
und höchstens 50
Anmerkung zu Nr.63.2:
Dient die Melderegisterauskunft gewerblichen Zwecken, so erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 63.2.1 und 63.2.2.1 um 3,00 Euro. Die Mindestgebühr nach Nummer 63.2.2.2 beträgt bei gewerblichen Zwecken 18,00 Euro.
63.3Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 20
und höchstens 90
Anmerkungen zu den Nrn. 63.2 und 63.3:
  1. Wird gleichzeitig über mehrere Fälle eine Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall auf die Hälfte ermäßigt werden.
  2. Auskünfte, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dienen, sind gebührenfrei.
  3. Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen, so bleibt der Aufwand unberücksichtigt, der dadurch entsteht, dass eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 zu berücksichtigen ist.
63.4Gruppenauskunft nach § 46nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50
und höchstens 250
zuzüglich 0,20 je Person, über die Auskunft erteilt wird
63.5Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
63.5.1nach § 50 Abs. 1 oder 3, je Person, über die Auskunft erteilt wird0,20,
jedoch mindestens 10
63.5.2nach § 50 Abs. 2, je Jubiläumsfall7,
jedoch mindestens 10
63.6Zulassung eines Portals nach § 49 Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100".

Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Meldegesetzes

§ 28a des Niedersächsischen Meldegesetzes in der Fassung vom 25. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 209), wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Der Landesbetrieb darf den niedersächsischen Polizeibehörden bereits vor dem 1. November 2015 folgende Daten über ein landesinternes, nach dem Stand der Technik gesichertes Netz durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln:

  1. die in § 38 Abs. 1 und 3 BMG genannten Daten und
  2. die Daten nach § 3 Abs. 1 Nrn. 9 und 14 BMG.

§ 38 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 40 BMG finden entsprechende Anwendung."

2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 8 angefügt:

"8. das Nähere über die Durchführung des Pilotbetriebes nach Absatz 4a."

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 § 8 und Artikel 12 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Das Niedersächsische Meldegesetz in der Fassung vom 25. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 12 dieses Gesetzes, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.

ENDE