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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2012
Vom 9: Dezember 2011
(Nds. GVBl. Nr. 30 vom 15.12.2011 S. 471)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel l
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird wie folgt geändert:
1. Es werden die folgenden §§ 22 und 23 angefügt:
" § 22 Herabsetzung der Anwärterbezüge
(1) Die Behörde oder sonstige Stelle, die eine Beamtin, oder einen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt hat oder nach der Einstellung die personalrechtlichen Befugnisse über diese Beamtin oder diesen Beamten ausübt, kann für diese Beamtin oder diesen Beamten den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehalts, das einer Beamtin oder einem Beamten in dem entsprechenden Einstiegsamt der Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn
(2) Von der Herabsetzung ist abzusehen, wenn
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist eine Herabsetzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
§ 23 Einstiegsamt im Justizwachtmeisterdienst
Das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten wird der Besoldungsgruppe A 5 der Niedersächsischen Besoldungsordnung A zugeordnet."
2. Die Anlage 1 (zu § 2) wird wie folgt geändert:
a) Den Vorbemerkungen zu den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A, B, C und W wird die folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Beamtinnen und Beamte, denen das Amt der Amtsanwältin, des Amtsanwaltes, der Oberamtsanwältin oder des Oberamtsanwaltes übertragen ist, erhalten eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage in der sich aus der Anlage 6 ergebenden Höhe."
b) Die Niedersächsische Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe 5 werden das Amt "Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister 1)2)" eingefügt und die folgenden Fußnoten angefügt:
"1) Auch als erstes Einstiegsamt (§ 23).
2) Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8."
bb) In der Besoldungsgruppe 16 wird das Amt "Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor - als Leiterin oder Leiter der Regionalabteilung. Braunschweig, Hannover oder Osnabrück der Niedersächsischen Landesschulbehörde -" eingefügt.
c) Die Niedersächsische Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
aa) Die Besoldungsgruppe 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Amt "Abteilungsdirektorin, Abteilungs- direktor" wird der Funktionszusatz "- als Leiterin oder Leiter der Regionalabteilung Lüneburg und Vertreterin oder Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde -" angefügt.
bbb) Es wird das Amt "Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen" mit den Funktionszusätzen "- als Mitglied des Vorstands -" und "- als Leiterin oder Leiter des Geschäftsbereichs Landesvermessung und Geobasisinformation -" eingefügt.
ccc) Das Amt "Direktorin oder Direktor beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - als Mitglied des Vorstands -" wird gestrichen.
ddd) Das Amt "Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Landesschulbehörde" wird gestrichen.
ab 01.02.2012
bb) In der Besoldungsgruppe 3 wird das Amt "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands gestrichen.
ab 01.02.2012:
cc) In der Besoldungsgruppe 4 wird das Amt "Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -" eingefügt.
3. In der Anlage 6 wird der Tabelle "Allgemeine Stellenzulage" der folgende Teil angefügt:
"Niedersächsischen Besoldungsordnungen A, B, C und W
Vorbemerkungen Nummer 6 | 79,09". |
In der Anlage 8 wird in der Tabelle die folgende Zeile eingefügt:
"A 5 | 2 | 62,65". |
Artikel 2
Überleitungsbestimmungen
Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4 der Bundesbesoldungsordnung A in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), übertragen ist, werden am 1. Januar 2012 nach Maßgabe der folgenden. Überleitungsübersicht in die Besoldungsgruppe A 5 der Niedersächsischen Besoldungsordnung A übergeleitet; sie führen die Amtsbezeichnung "Erste Hauptwachtmeisterin" oder "Erster Hauptwachtmeister".
Überleitungsübersicht
Bisherige Besoldungsgruppe bisherige Amtsbezeichnung | Neue Besoldungs gruppe | Neue Amtsbezeichnung |
Besoldungsgruppe A 3 der Bundesbesoldungsordnung A | Besoldungsgruppe A 5 der Niedersächsischen Besoldungsordnung A | |
Oberwachtmeisterin, Oberwachtmeister | Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister | |
Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A | Besoldungsordnunggruppe A 5 der Niedersächsischen Besoldungsordnung A | |
Hauptwachtmeisterin, - Hauptwachtmeister | Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister |
Artikel 3
Änderung des Modellkommunen-Gesetzes
Das Modellkommunen-Gesetz vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366, 410), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird gestrichen.
2. § 6 erhält folgende Fassung:
§ 6 Zuständigkeitsvereinbarungen
(1) 'Die von den Modellkommunen nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung getroffenen und von den folgenden Regelungen abweichenden Vereinbarungen über die Übernahme und Übertragung von Zuständigkeiten gelten bis zum 31. Dezember 2012 fort:
Satz 1 gilt nur, soweit keine der jeweils beteiligten Modellkommunen bis zum 20. Dezember 2011 gegenüber dem Fachministerium schriftlich widerspricht.
(2) Das Fachministerium macht bis zum 31. Dezember 2011 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, welche der Vereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2012 weiter gelten."
3. § 7 wird gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "am 31. Dezember 2011" durch die Worte "mit Ablauf des 31. Dezember 2012" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) § 6 Abs. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung gilt für die Vereinbarungen nach § 6 Abs. 1 in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung entsprechend fort." |
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
§ 10 Abs. 2 des Niedersächsischen. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Der Kurbeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Gebietes (Absatz 1 Satz 1) zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen. Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. Die Satzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen. | "(2) Beitragspflichtig sind alle Personen, die in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Der Kurbeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Gebietes (Absatz 1 Satz 1) zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen. 'Er kann ferner erhoben werden von Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden oder sich sonst zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken im anerkannten Gebiet (Absatz 1 Satz' 1) ohne Unterkunft zu nehmen aufhalten, sofern der jeweilige Personenkreis mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden kann. 'Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. Die Satzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen." |
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes
Das Niedersächsische Glücksspielgesetz vom 17. Dezember 2Ö07 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 9 Satz 1, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und § 24 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Inneres" durch das Wort "Wirtschaft" ersetzt.
2. Dem § 4 wird der folgende Absatz 10 angefügt:
"(10) Soweit der Staatsvertrag nach Absatz 6 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756) als Landesrecht fortgilt, gelten die auf - seiner Rechtsgrundlage erteilten und am 31. Dezember 2011 bestehenden Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne von § 10 Abs. 2 GlüStV, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, für die Zeitdauer der Fortgeltung des Staatsvertrages fort, allerdings nicht über den 31. Dezember 2012 hinaus. Entsprechendes gilt für die nach § 12 GlüStV erteilten Erlaubnisse für die Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential sowie für die Erlaubnisse für die Vermittlung von erlaubten öffentlichen Glücksspielen."
Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes
Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 3581, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Jahreszahl "2011" durch die Jahreszahl "2012" ersetzt.
2. Die Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2) Verteilungsschlüssel nach § 4 Abs. 2
|
Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes
Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gebühren sind in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit der Erstattung von Auslagen den auf die Amtshandlungen entfallenden Aufwand des Verwaltungszweiges nicht übersteigt. | "'Die Gebühren sollen den Aufwand der an der Amtshandlung beteiligten Stellen decken, der durchschnittlich für die Amtshandlung anfällt." |
b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Deckt eine bundesrechtlich geregelte Gebühr nicht den Aufwand (Absatz 2 Satz 1) oder ist für eine Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr bundesrechtlich ausgeschlossen, so kann in der Gebührenordnung für diese Amtshandlung eine vom Bundesrecht abweichende Regelung getroffen werden. Für die Erhebung einer nach Satz 1 geregelten Gebühr findet dieses Gesetz Anwendung, wenn nicht die Gebührenordnung bestimmt, dass das Verwaltungskostenrecht des Bundes anzuwenden ist."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2. In § 4 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ministerien" ein Komma und die Worte "auch in Bezug auf bundesrechtlich geregelte Kosten," eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Dem § 183 a des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Ersetzt der Träger einer Ersatzschule ein Unterrichtsangebot ab dem 5. Schuljahrgang, für das er finanzhilfeberechtigt ist, durch die Schulform. Oberschule, so gewährt das Land die Finanzhilfe für die Oberschule auf Antrag abweichend von § 149 Abs. 1 vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung und Anerkennung an."
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
In § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird die Zahl "4,5" durch die Zahl "4" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
§ 31 Abs. 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird die Zahl "51 714" durch die Zahl "52 412" ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Zahl "1 895" durch die Zahl "1 921"F und die Zahl "383" durch die Zahl "388" ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
{1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
in Kraft.