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Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2017
- Niedersachsen -

Vom 15. Dezember 2016
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 23.12.2016 S. 301)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 190), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. von weiteren 80.275 000 Euro ab dem Jahr 2018 aus dem Aufkommen des dem Land zustehenden und nach Anwendung der Nummer 1 Buchst. a beim Land verbleibenden Anteils an der Umsatzsteuer."

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Es werden die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt:

  1. "einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 405.000 000 Euro im Jahr 2017 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung und
  2. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 305.000 000 Euro im Jahr 2018 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung."

2. Im Zweiten Teil erhält die Überschrift des Zweiten Abschnitts folgende Fassung:

altneu
Entschuldungsfonds"Zins- und Tilgungshilfen".

3. In § 14b werden die Worte "des Sondervermögens" gestrichen.

4. § 14c erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14c Sondervermögen "Entschuldungsfonds", Entschuldungsumlage

Das zum 1. Januar 2012 errichtete nicht rechtsfähige Sondervermögen Entschuldungsfonds dient der Finanzierung der Zins- und Tilgungshilfen nach den §§ 14a und 14b. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten. Dem Sondervermögen fließen nach Maßgabe der Festsetzungen des Haushaltsplans des Landes jährliche Zuführungen in Höhe von jeweils höchstens 70 Millionen Euro als Einnahmen zu. "'Das Land erhebt von den Landkreisen, den Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und den Samtgemeinden nach Maßgabe des § 14d jährlich eine Umlage. Die Höhe der Umlage entspricht jeweils insgesamt der Hälfte der Zuführungen nach Satz 3.

" § 14c Umlage, Auflösung des Sondervermögens

(1) Das Land stellt nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts für Zins- und Tilgungshilfen nach den §§ 14a und 14b jährlich höchstens 70 Millionen Euro bereit. Das Land erhebt von den Landkreisen, den Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und den Samtgemeinden nach Maßgabe des § 14d jährlich eine Umlage. Die Höhe der Umlage entspricht jeweils insgesamt der Hälfte der Zins- und Tilgungshilfen nach Satz 1.

(2) Das Sondervermögen , Entschuldungsfonds wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst."

5. § 14e

§ 14e Auflösung des Sondervermögens

Unterschreiten die tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel aus dem Entschuldungsfonds dessen Bestand, so vermindert sich die für das nächste Haushaltsjahr zu veranschlagende Gesamtzuführung um den Bestand des Sondervermögens. Das Sondervermögen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2041 aufgelöst. Sein Restbestand wird zur Hälfte an den Landeshaushalt abgeliefert, die andere Hälfte wächst der Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr zu.

wird gestrichen.

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2015 durch die Änderungen des Haushaltsgesetzes 2015 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2015 zu berücksichtigen. Die sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen für 2015 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich dem Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2016 hinzugerechnet.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Die Sätze 3 und 4

Soweit das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Aufgaben den dort genannten Betrag überschreitet, wird der überschießende Betrag von der Zuweisungsmasse des nächsten Haushaltsjahres abgezogen. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.

werden gestrichen.

c) Es wird der folgende neue Absatz 2 angefügt:

"(2) Übersteigt im Haushaltsjahr 2016, 2017 oder 2018 das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5, 6 und 7 bezeichneten Aufgaben den dort jeweils für dasselbe Jahr genannten Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2014

In Artikel 17 Abs. 2 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310) wird die Jahreszahl "2017" durch die Jahreszahl "2022" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das
"Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen
durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen
sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden"

In § 4 Satz 2 des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden" vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 297), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Nds. GVBl. S. 252), wird die Jahreszahl "2018" durch die Jahreszahl "2020" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes
zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs
und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Gebiet" ein Semikolon und die Worte " § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) findet keine Anwendung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(NKomVG)" gestrichen.

2. In § 3a Satz 1 werden nach dem Wort "Hannover" die Worte "und die Stadt Göttingen" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die kommunalen Träger erhalten von den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 7 SGB II einen Betrag in Höhe von 26,4 vom Hundert, in den Jahren 2015 bis 2017 30,1 vom Hundert, ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II."Die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) erhalten von den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II jeweils einen Betrag, der den folgenden Anteilen ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) entspricht:
  1. 30,1 vom Hundert in den Jahren 2015 und 2016,
  2. 33,8 vom Hundert im Jahr 2017,
  3. 34,3 vom Hundert im Jahr 2018 und
  4. 36,6 vom Hundert ab dem Jahr 2019 ."

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 46 Abs. 8 SGB II" durch die Verweisung " § 46 Abs. 11 SGB II" ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus erhalten die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) für die Jahre 2016 bis 2018 einen Ausgleich aus Bundesmitteln für die in § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II genannten Leistungen. Die Niedersachsen für das Jahr 2016 insoweit zugewiesenen Bundesmittel werden auf die kommunalen Träger im Verhältnis der von ihnen im Jahr 2016 geleisteten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) verteilt. In den Jahren 2017 und 2018 erhalten die kommunalen Träger monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II). Der Vomhundertsatz entspricht der Zahl der Prozentpunkte, die für Niedersachsen durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II festgelegt sind, vermindert um 0,5. Bis zur Verkündung der Rechtsverordnung im Jahr 2017 beträgt der Vomhundertsatz 2,4. Die Abschlagszahlungen werden ab dem auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II folgenden Monat angepasst. Die Niedersachsen endgültig zugewiesenen Bundesmittel für die Jahre 2017 und 2018, deren Höhe sich aus der rückwirkenden Anpassung des Prozentpunktewertes in der Rechtsverordnung für das jeweilige Vorjahr ergibt, sind unter Einbeziehung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen (Satz 3) in dem Verhältnis auf die kommunalen Träger zu verteilen, das ihrem Anteil an den Leistungen nach § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II in dem jeweiligen Vorjahr nach Maßgabe statistischer Daten der Bundesagentur für Arbeit entspricht."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Hannover" die Worte "und die Stadt Göttingen" eingefügt und die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 7 SGB II" wird durch die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Worten "an die" die Worte "in Satz 1 genannten" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "den" die Worte "in Satz 1 genannten" eingefügt und die Angabe "und 5" durch die Angabe "bis 8" ersetzt.

dd) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Die Stadt Göttingen erhält monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 80 vom Hundert ihrer durchschnittlichen monatlichen Ausgaben im Vorvorjahr für die in § 3a genannten Leistungen."

ee) Der bisherige Satz 4 wird durch die folgenden neuen Sätze 5 bis 7 ersetzt:

altneu
Die kommunalen Träger erhalten dafür ab dem Jahr 2014 monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 3,7 vom Hundert ihrer jeweiligen monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II)."Die übrigen in Satz 1 genannten kommunalen Träger erhalten monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Der Vomhundertsatz entspricht der Zahl der Prozentpunkte, die für Niedersachsen durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II festgelegt sind, vermindert um 0,5. Solange für das maßgebliche Jahr die Prozentpunkte noch nicht festgelegt sind, sind die Prozentpunkte des Vorjahres, vermindert um 0,5, maßgeblich; die Abschlagszahlungen werden ab dem auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II folgenden Monat angepasst."

ff) Der bisherige Satz 5 wird Satz 8 und erhält folgende Fassung:

altneu
Die Differenzbeträge zwischen den Abschlagszahlungen nach Satz 4 und den gesamten Zweckausgaben des abgeschlossenen Vorjahres (§ 46 Abs. 7 Satz 2 SGB II) für die Aufgaben nach Satz 1 sind nach der Verkündung der Rechtsverordnung über die Höhe der Bundesbeteiligung im Folgejahr (§ 46 Abs. 7 SGB II) unverzüglich auszugleichen."Die Unterschiedsbeträge zwischen den Abschlagszahlungen nach den Sätzen 4 bis 7 und den gesamten Zweckausgaben des abgeschlossenen Vorjahres (§ 46 Abs. 10 Satz 2 SGB II) für die Aufgaben nach Satz 1 sind nach der Verkündung der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II unverzüglich auszugleichen."

e) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover übermitteln der zuständigen Behörde mit ihrer Meldung nach Absatz 1 Satz 3 die Daten, aus denen sich ergibt, wie viele Leistungsberechtigte welche Leistungen nach § 28 SGB II oder § 6b BKGG erhalten haben und wie hoch die Aufwendungen jeweils waren. Das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihr beauftragte Behörde kann überprüfen, ob die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen."(4) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten kommunalen Träger übermitteln der zuständigen Behörde bis zum 15. März des jeweiligen Jahres die Anzahl der Leistungsberechtigten und der Bewilligungen sowie die Höhe der Aufwendungen für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG im Vorjahr. Werden die Angaben nach Satz 1 nach dem genannten Stichtag übermittelt, so wird die Abrechnung dieser Aufwendungen in den Ausgleich nach Absatz 3 Satz 8 des Folgejahres einbezogen. Das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihr beauftragte Behörde kann überprüfen, ob die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Niedersachsen nach der Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2004) für das Jahr 2014 zugewiesenen Bundesmittel in Höhe von 1.510 128,73 Euro werden auf die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) im Verhältnis der von ihnen im Jahr 2014 geleisteten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II verteilt."

f) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Sofern durch Rechtsverordnung des Bundes nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Beteiligungsquote für Niedersachsen abgesenkt wird, ist das für Soziales zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Prozentpunktesätze in Höhe der für Niedersachsen durch die Rechtsverordnung des Bundes neu festgesetzten und rückwirkend angepassten Beteiligungsquote, vermindert um 1,2 vom Hundert, jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2018 und 2019 auch für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen."

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Worte "mit einem Zuschuss von jährlich 120,9 Millionen Euro" werden gestrichen.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"In den Jahren 2017 bis 2019 beträgt der Zuschuss jährlich 142,8 Millionen Euro."

Artikel 5
Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Tariftreue-
und Vergabegesetzes

In § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 103), wird die Angabe "7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3)" durch die Angabe "22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4)" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Sportfördergesetzes

In § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Sportfördergesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544) wird die Angabe "146,3" durch die Angabe "147,3" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes
zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege

In § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 429) wird die Zahl "146.300 000" durch die Zahl "147.300 000" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes

Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Katasterverwaltung" ein Komma und die Worte "einschließlich Amtshandlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes" eingefügt.

b) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

"7. bei Amtshandlungen des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Niedersachsen."

2. § 16

§ 16 Beglaubigung und Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen

Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), werden für die Beglaubigung und die Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

wird gestrichen.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes
über das Landesblindengeld für Zivilblinde

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

ID 170019

ENDE