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Änderungstext

Gesetz zur Änderung
des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze

Vom 18. Mai 2006
(GVBl. Nr. 13 vom 24.05.2006 S. 203)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 202), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Innenministeriums" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Innenministeriums" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

3. § 5a Abs. 3 Setz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beamtinnen oder Angestellte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig. Der Verwaltungsausschuss kann eine ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen. Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig."

4. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Worte "vom Innenministerium" durch die Worte "von dem für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

7. In § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

8. In § 16 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

9. Am Ende des § 19 Abs. 1 Satz 4 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

" § 18 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."

10. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird des Wort "Frauenbeauftragten" durch das Wort "Gleichstellungsbeauftragten" ersetzt.

11. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls. "War einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führt und keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen kann, hat Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes, wenn im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann."

b) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören.

Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 2 entsprechend."

12. § 35a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "beamteten" gestrichen.

bb) In Nummer 4 werden die Worte "Beamtinnen und Beamte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 findet auf hauptberufliche Angestellte entsprechende Anwendung. "(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 findet auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten."

c) In Absatz 3 Sätze 1 und 3 wird jeweils das Wort "Angestelltenverhältnisses" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnisses" ersetzt.

13. In § 37 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnis" ersetzt.

14. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Sätze 6 bis 8 erhält folgende Fassung:

altneu
Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes. Dabei kann insbesondere die Höhe des Pauschalstundensatzes nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Ratsfrauen und Ratsherren, die keine Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können, denen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können einen satzungsmäßig festgelegten Pauschalstundensatz erhalten. "Ratsfrauen und Ratsherren,
  1. die einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führen,
  2. die keine Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können und
  3. denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,

haben Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzulegenden angemessenen Pauschalstundensatzes. Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 6 entsprechend."

b) In Absatz 7 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

15. In § 41 Abs. 2 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

16. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "den Absätzen 2 und 3" ersetzt

b) In Absatz 9 Satz 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Ratsfrauen oder Ratsherren" durch das Wort "Ausschussmitglieder" ersetzt.

(Anmerkung: Der Änderungsumfang berücksichtigt nicht die Änderung vom 15.11.2005 S. 352 05)

17. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 werden das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmerin" und das Wort "Angestellter" durch das Wort "Arbeitnehmer ersetzt.

18. In § 62 Abs. 4 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

19. In § 63 Abs. 5 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

20. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie oder er hat persönlich teilzunehmen, wenn es ein Drittel der Mitglieder eines Ratsausschusses, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates verlangt. "Sie oder er kenn sich durch von ihr oder ihm bestimmte Beschäftigte der Gemeinde vertreten lassen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Für die Teilnahme von Beamtinnen, Beamten und Angestellten an Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte gilt § 26 entsprechend. "(3) Für die Teilnahme von Beschäftigten der Gemeinde an Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte gilt § 26 entsprechend."

21. In § 66 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 7 durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

22. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Der Rat beauftragt auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beamtin oder Angestellte oder einen Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder mit deren oder dessen Zustimmung eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn oder eine Beamtin oder Angestellte oder einen Beamten oder Angestellten der Samtgemeinde mit der allgemeinen Vertretung. "(7) Der Rat beauftragt auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde oder mit deren oder dessen Zustimmung eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn oder eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Samtgemeinde mit der allgemeinen Vertretung."

23. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Worte "und darf nicht mehr als zehn Mitgliedsgemeinden" gestrichen.

b) Satz 4

Gehören die Mitgliedsgemeinden einer zu bildenden Samtgemeinde verschiedenen Landkreisen an, so darf die Genehmigung erst erfolgen, wenn die Kreisgrenzen so geändert sind, dass die Mitgliedsgemeinden innerhalb eines Landkreises liegen.

wird gestrichen.

24. In § 73 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort "allen" durch das Wort "den" ersetzt.

25. Die Überschrift des § 74 erhält folgende Fassung:

altneu
Genehmigung "Bildung einer Samtgemeinde"

26. § 75 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 35a findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auch Beamtinnen, Beamte und Angestellte im Dienst einer Mitgliedsgemeinde nicht Ratsfrau oder Ratsherr im Samtgemeinderat sein dürfen. " § 35a findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auch Beschäftigte im Dienst einer Mitgliedsgemeinde mit Ausnahme der in § 35a Abs. 2 Satz 2 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht Ratsfrau oder Ratsherr im Samtgemeinderat sein dürfen."

27. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Gemeindebedienstete "Beschäftigte der Gemeinde".

28. § 80 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 80 Rechtsverhältnisse

(1) Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Gemeinden bestimmen sich nach den für die gleichen Bediensteten im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 2 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Angestellten, Arbeiterinnen oder Arbeiter einen eigenen Beitrag leisten. Die vorhandenen Stellen sind, nach Art und Besoldungs-(Vergütungs-, Lohn-)Gruppen gegliedert, in einem Stellenplan auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(2) Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist der Rat. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand und der Entlassung sowie im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist oberste Dienstbehörde der Rat; höherer Dienstvorgesetzter ist der Verwaltungsausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(3) In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig, der einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen kann. Der Rat kann die Gewährung von Beihilfen nach § 87c NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 2 über.

(4) Die Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Gemeinden müssen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ablegung der Prüfungen nachweisen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder tarifrechtlichen Regelungen erforderlich sind. Hat in kreisfreien und großen selbstständigen Städten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung besitzt. In den übrigen Gemeinden gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der durch Prüfung erworbenen Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt die Befähigung mindestens für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes tritt. Der Rat beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; der Rat kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Verwaltungsausschuss, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen. Der Verwaltungsausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen. Die Entscheidungen müssen sich im Rahmen des Stellenplans halten.

 " § 80 Rechtsverhältnisse der Beschäftigten

(1) Die Gemeinden beschäftigen das zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignete Personal. Hat in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung besitzt. In den übrigen Gemeinden gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der durch Prüfung erworbenen Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt die Befähigung mindestens für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes tritt.

(2) Soweit die Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch besondere bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.

(3) Die Gemeinden stellen einen Stellenplan auf. Darin sind die vorhandenen Stellen nach Art und Wertigkeit gegliedert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(4) Der Rat beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; der Rat kenn diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Verwaltungsausschuss, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen. Der Verwaltungsausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Einstellung. Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeiternehmerinnen oder Arbeitnehmern der Bürgermeisterin oder dein Bürgermeister übertragen.

(5) Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist der Rat. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist oberste Dienstbehörde der Rat; höherer Dienstvorgesetzter ist der Verwaltungsausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(6) In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig; dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen. Der Rat kann die Gewährung von Beihilfen nach § 87c NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über. Der Rat kann eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung einzelner weiterer Aufgaben der Personalverwaltung beauftragen."

29. In § 85 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt

30. In § .94 Abs. 2 werden das Wort "Verwaltungshaushalt" durch das Wort "Finanzhaushalt" und das Wort "Einnahmen durch die Worte "Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit" ersetzt.

31. § 142 Abs. 1 Nr. 11 erhell folgende Fassung:

altneu
11. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung, "11. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; bestimmt werden kann, dass im Rahmen von vorgegebenen Kassensicherheitsstandards örtliche Dienstanweisungen zu erlassen sind,".

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 202), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Innenministeriums" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Innenministeriums" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

3. § 4a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Betreffen die in § 61 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 4 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beamtinnen oder Angestellte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Kreistag zuständig."Betreffen die in § 61 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Kreistag zuständig." 

4. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

5. In § 10 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

6. Am Ende des § 15 Abs. 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

" § 14 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt."

7. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls. "`Wer einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führt und keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen kann, hat Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes, wenn im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann."

b) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 2 entsprechend."

8. § 30a wird wie folgt geändert:

a) Absatz I Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "beamteten" gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "Beamtinnen und Beamte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 findet auf hauptberufliche Angestellte entsprechende Anwendung. "(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten."

c) In Absatz 3 Sätze 1 und 3 wird jeweils das Wort "Angestelltenverhältnisses" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnisses "ersetzt

9. In § 32 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort, Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnis" ersetzt.

10. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Sätze 6 bis 8 erhält folgende Fassung:

altneu
Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall, geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines vom Kreistag durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes. Dabei kann insbesondere die Höhe des Pauschalstundensatzes nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Kreistagsabgeordnete, die keine Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können, denen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können einen satzungsmäßig festgelegten Pauschalstundensatz erhalten. "Kreistagsabgeordnete,
  1. die einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führen,
  2. die keine Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können und
  3. denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,

haben Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzulegenden angemessenen Pauschalstundensatzes. Dabei kam die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 6 entsprechend."

b) In Absatz 7 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

11. In § 38 Abs. 1 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

12. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "den Absätzen 2 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 9 Satz 3 Nrn. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Kreistagsabgeordnete" durch das Wort "Ausschussmitglieder" ersetzt.

(Anmerkung: Der Änderungsumfang berücksichtigt nicht die Änderung vom 15.11.2005 S. 352 05b)

13. In § 50 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "gleichen" die Worte "Fraktion oder" eingefügt.

14. In § 55 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe "Absatz T durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

15. In § 57 Abs. 5 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

16. § 58a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie oder er kann sich durch von ihr oder ihm bestimmte Beamtinnen, Beamte oder Angestellte vertreten lassen."Sie oder er kann sich durch von ihr oder ihm bestimmte Beschäftigte des Landkreises vertreten lassen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Für die Teilnahme von Beamtinnen, Beamten und Angestellten an den Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse des Kreistages gilt § 21 entsprechend. "(3) Für die Teilnahme von Beschäftigten des Landkreises an Sitzungen des Kreisrates, des Kreissausschusses und der Ausschüsse des Kreistages gilt § 21 entsprechend."

17. In § 60 Satz 2 wird die Angabe ,Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

18. Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Kreisbedienstete"Beschäftigte des Landkreises".

19. § 61 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 61 Rechtsverhältnisse

(1) Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Landkreise bestimmen sich nach den für die gleichen Bediensteten im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 2 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Angestellten, Arbeiterinnen oder Arbeiter einen eigenen Beitrag leisten. Die vorhandenen Stellen sind, nach Art und Besoldungs- (Vergütungs-, Lohn-) Gruppen gegliedert, in einem Stellenplan auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(2) Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Landrätin oder des Landrats ist der Kreistag. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand und der Entlassung sowie im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die übrigen Kreisbeamtinnen und Kreisbeamten ist oberste Dienstbehörde der Kreistag; höherer Dienstvorgesetzter ist der Kreisausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Landrätin oder der Landrat.

(3) In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig, der einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen kann. Der Kreistag kann die Gewährung von Beihilfen nach § 87c NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse nach Absatz 2 Satz 2 über.

(4) Die Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Landkreise müssen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ablegung der Prüfungen nachweisen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder tarifrechtlichen Regelungen erforderlich sind. Hat die Landrätin oder der Landrat nicht die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung besitzt. Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; der Kreistag kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Kreisausschuss, der Landrätin oder dem Landrat übertragen. Der Kreisausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern der Landrätin oder dem Landrat übertragen. Die Entscheidungen müssen sich im Rahmen des Stellenplans halten.

" § 61 Rechtsverhältnisse der Beschäftigten

(1) Die Landkreise beschäftigen das zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignete Personal. Hat die Landrätin oder der Landrat nicht die durch Prüfling erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung besitzt.

(2) Soweit die Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch besondere bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.

(3) Die Landkreise stellen einen Stellenplan auf. Darin sind die vorhandenen Stellen nach Art und Wertigkeit gegliedert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(4) Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; der Kreistag kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Kreisausschuss, der Landrätin oder dem Landrat übertragen. Der Kreisausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeiternehmerinnen oder Arbeitnehmern der Landrätin oder dem Landrat übertragen.

(5) Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Landrätin oder des Landrats ist der Kreistag. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die übrigen Landkreisbeamtinnen und Landkreisbeamten ist oberste Dienstbehörde der Kreistag; höherer Dienstvorgesetzter ist der Kreisausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Landrätin oder der Landrat.

(6) In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig; dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzten oder den Dienstvorgesetzten übertragen. Der Kreistag kann die Gewährung von Beihilfen nach § 87c NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über. Der Kreistag kann eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung einzelner weiterer Aufgaben der Personalverwaltung beauftragen.

20. In § 78 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

Das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 202), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Innenministeriums" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(KrW-/AbfG)" die Worte "und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" eingefügt.

b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

Die Nummern 5, 12 und 14 werden gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

4. § l 0 Abs. 4 wird gestrichen.

5. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Die Gemeinden sind für die kommunale Förderung des sozialen Wohnungsbaus und neben der Region Hannover auch für die Finanzierung dieser Förderung zuständig."

6. § 17 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Betreffen die in § 76 Abs. 4 Satz l Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten inneheben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich die Regionsversammlung zuständig."

7. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2Wer einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führt und keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen kann, hat Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes, wenn im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann." 

b) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl dar Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 2 entsprechend."

8. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "beamteten" gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "Beamtinnen und Beamte" durch das Wort "Beschäftigte ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

c) In Absatz 3 Sätze 1 und 3 wird jeweils das Wort "Angestelltenverhältnisses" durch das Wart "Arbeitnehmerverhältnisses" ersetzt.

9. In § 41 Abs. Nr. 8 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnis" ersetzt.

10. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Sätze 6 bis 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Regionsabgeordnete,
  1. die einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führen,
  2. die keine Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können und
  3. denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,

haben Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzulegenden angemessenen Pauschalstundensatzes. Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 6 entsprechend."

b) In Absatz 7 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

11. In § 48 Abs. I Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

12. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "den Absätzen 2 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 9 Satz 3 Nrn. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Regionsabgeordnete" durch das Wort "Ausschussmitglieder" ersetzt.

13. In § 68 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

14. In § 71 Abs. 5 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

15. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2Sie oder er kann sich durch von ihr oder ihm bestimmte Beschäftigte vertreten lassen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Für die Teilnahme von Beschäftigten der Region an Sitzungen der Regionsversammlung, des Regionsausschusses und der Ausschüsse der Regionsversammlung gilt § 30 entsprechend."

16. In § 75 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 7 durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

17. Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
 "Beschäftigte der Region Hannover".

18. § 76 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 76 Rechtsverhältnisse der Beschäftigten

(1) Die Region beschäftigt das zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignete Personal. Hat die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident nicht die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung besitzt.

(2) Soweit die Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch besondere Muffes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.

(3) Die Region stellt einen Stellenplan auf. Darin sind die vorhandenen Stellen nach Art und Wertigkeit gegliedert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur Zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(4) Die Regionsversammlung beschließt im Einvernehmen mit der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; die Regionsversammlung kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Regionsausschuss, der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten übertragen. Der Regionsausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeiternehmerinnen oder Arbeitnehmern der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten übertragen.

(5) Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten ist die Regionsversammlung. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die übrigen Regionsbeamtinnen und Regionsbeamten ist oberste Dienstbehörde die Regionsversammlung; höherer Dienstvorgesetzter ist der Regionsausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident.

(6) In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig; dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen. Die Regionsversammlung kann die Gewährung von Beihilfen nach § 87c NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über. Die Regionsversammlung kann eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung weiterer einzelner Aufgaben der Personalverwaltung beauftragen."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 352), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort ,Frauenbeauftragten" durch das Wort "Gleichstellungsbeauftragten" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Frauenbeauftragten" durch das Wort "Gleichstellungsbeauftragten" ersetzt.

3. Am Ende des § 17 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

"das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Abweichendes regeln."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"

§ 6 des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die Sitze der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsausschusses werden auf die in der Verbandsversammlung vertretenen Fraktionen und Gruppen entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen oder Gruppen verteilt. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung zu ziehen hat

2. Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion oder Gruppe. der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Verbandsversammlung angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Sätze 2 und 3 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach zu vergebenden Sitze ist wieder Absatz 2 Sätze 2 und 3 anzuwenden."

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur
Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Artikel 6 Abs. ;3 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342) erhält folgende Fassung:

altneu
 "5. § 94 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ,Finanzhaushalt das Wort ,Verwaltungshaushalt und an die Stelle der Worte ,Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit das Wort ,Einnahmen tritt;".

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes

In § 10 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638) wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes
zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs

In § 2b Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), geändert durch Gesetz vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 498), wird die Verweisung " § 80 Abs. 1 und 4 Satz 1" durch die Verweisung § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3" ersetzt.

Artikel 9
Neubekanntmachung

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Niedersächsische Gemeindeordnung und die Niedersächsische Landkreisordnung jeweils in der ab 1. November 2006 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 10
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nrn. 12, 16 und 26, Artikel 2 Nrn. 8 und 12, Artikel 3 Nrn. 8 und 12 sowie Artikel 5 dieses Gesetzes am 1. November 2006 in Kraft.

ENDE