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Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen

Vom 10. November 2010
(GVBl. Nr. 26 vom 18.11.2010 S. 510)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 24. Februar2006 (Nds. GVBl. S. 91), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Zahl "19" durch die Zahl "33" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter mindestens 20 und höchstens 31 beträgt, können in mehrere, höchstens jedoch in vier Wahlbereiche eingeteilt werden"(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, könnenin zwei Wahlbereiche eingeteilt werden."

c) In Absatz 4 erhält die Tabelle folgende Fassung:

altneu
Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und VertreterMindestzahl der WahlbereicheHöchstzahl der Wahlbereiche
32 bis 3927
40 bis 4947
50 bis 59412
mehr als 59820
"Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und VertreterMindestzahl der WahlbereicheHöchstzahl der Wahlbereiche
40 bis 4123
42 bis 4936
50 bis 5948
mehr als 59514

2. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinden und der Samtgemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zu benennen, die für die Berufung in den Wahlvorstand geeignet sind und im Gebiet der ersuchenden Gemeinde oder der ersuchenden Samtgemeinde wohnen."(4) Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und. Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeindenund der Samtgemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde oder der ersuchenden Samtgemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und die Empfängerin zu benachrichtigen." 

3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 35 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung " § 35 Abs. 2" ersetzt.

4. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Eine wahlberechtigte Person, die gehindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie
  1. sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb ihres Wahlbezirks aufhält,
  2. nach dem 35. Tag vor der Wahl ihre Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt oder
  3. aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, einer, körperlichen Beeinträchtigung oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
"(1) Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein."

5. In § 21 Abs. 7 werden die Worte "Mitglied dieser Partei oder parteilos" durch die Worte "nicht Mitglied einer anderen Partei" ersetzt.

6. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlages."(1) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe sind Ersatzpersonen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages."

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Die Ersatzpersonen nach Absatz 3 sind in der im Wahlvorschlagangegebenen Reihenfolge nachrangige Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber desselben Wahlvorschlages.

(5) In einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen sind auch die nichtgewählten Bewerberinnen und Bewerber der Wahlvorschläge der Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen Ersatzpersonen. Sie sind gegenüber den Ersatzpersonen nach den Absätzen 2 bis 4 nachrangig zu berücksichtigen; ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. ;Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

7. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt eine Vertreterin oder ein Vertreter oder verliert sie ihren Sitz oder er seinen Sitz, so geht der Sitz nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 oder 3 auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem die oder der Ausgeschiedene gewählt worden ist.(1) Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerberdie Wahl ab, stirbt eine Vertreterin oder ein. Vertreter oder verliert sie oder er den Sitz, so geht der Sitz nach Maßgabe des § 38 auf die nächste Ersatzperson über.

" b) In Absatz 2 werden das Wort "ausgeschlossen" durch die Worte "Mitglied einer anderen Partei geworden" und die Worte "den Ausschluss" durch die Worte "die Mitgliedschaft in einer anderen Partei" ersetzt.

Anm. d. Red. Das Wort Mitgliedschaft sinngemäß in Mitglied geändert

c) Absatz 4

(4) War im Fall des Absatzes 1 die Bewerberin oder der Bewerber oder die Vertreterin oder der Vertreter durch Personenwahl gewählt (§ 36 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4) und ist für sie oder ihn eine Ersatzperson gemäß § 38 Abs. 2 nicht vorhanden, so geht der Sitz auf die nächste Ersatzperson gemäß § 38 Abs. 3 über.

wird gestrichen.

d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

War im Fall des Absatzes 1 die Bewerberin oder der Bewerber oder die Vertreterin oder der Vertreter durch Listenwahl gewählt (§ 36 Abs. 6, § 37 Abs. 4) und ist für sie oder ihn keine Ersatzperson gemäß § 38 Abs. 3 vorhanden, so gilt in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen § 37 Abs. 5 entsprechend; das Gleiche gilt für einen Sitzübergang nach Absatz 4, wenn eine Ersatzperson gemäß § 38 Abs. 3 nicht vorhanden ist.

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.

f) Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4"ersetzt.

8. § 45b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Ist eine Stichwahl durchzuführen, so findet diese am zweiten Sonntag nach der Wahl statt. Die Vertretung kann einen anderen Sonntag als Wahltag bestimmen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Absatz 1 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und den Tag einer etwaigen Stichwahl" gestrichen.

9. § 45g Abs. 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
(2) Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber gewählt ist oder ob und zwischen welchen Personen eine Stichwahl erforderlich ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt keine Person die Voraussetzung des Satzes 2, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Verzichtet eine Person durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses auf die Teilnahme an der Stichwahl, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Stichwahl mit der verbliebenen Person stattfindet, oder wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, dass eine neue Direktwahl (§ 45n) durchzuführen ist."(2) Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so stellt der Wahlausschuss fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber gewählt ist. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los." 

10. Im Dritten Teil werden in der Überschrift des Dritten Abschnitts das Wort "Stichwahl" und das nachfolgende Komma gestrichen.

11. Die § § 45j bis 45 m werden gestrichen.

§ 45j Allgemeine Regelungen zur Stichwahl

(1) Ist eine Stichwahl erforderlich, so macht die Wahlleitung unverzüglich nach den Feststellungen des Wahlausschusses nach § 45g Abs. 2 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Personen unter Angabe ihrer Stimmenzahlen öffentlich bekannt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nur eine Person an der Stichwahl teilnimmt.

(2) Die §§ 45e, 45f und 45h sind entsprechend anzuwenden.

§ 45k Wählerverzeichnis für die Stichwahl

Für die Stichwahl gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl mit der Maßgabe, dass

  1. Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und
  2. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden.

von Amts wegen nachzutragen sind. Das Wählerverzeichnis kann unter Einbeziehung der zulässigen Nachträge neu ausgefertigt werden.

§ 45l Ergebnis der Stichwahl

(1) Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. Nimmt nur eine Person an der Stichwahl teil, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält diese Person nicht die nach Satz 3 erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl (§ 45n) durchgeführt.

(2) Der Wahlausschuss stellt fest, wer gewählt ist. Hat nur eine Person an der Stichwahl teilgenommen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob sie gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl (§ 45n) durchzuführen ist.

(3) Die Wahlleitung hat die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 öffentlich bekannt zu machen.

§ 45m Wiederholungswahl

(1) Die Stichwahl findet nicht statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach § 45g Abs. 2 zur Teilnahme an einer Stichwahl berechtigt wäre, vor Durchführung der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausgeschieden ist. Die Direktwahl ist in diesem Fall insgesamt zu wiederholen. Der Wahlausschuss stellt fest, dass eine Wiederholungswahl stattfindet. Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen. Die Wiederholungswahl darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach der vom Wahlausschuss getroffenen Feststellung stattfinden.

(2) Wer eine Person vorgeschlagen hat, die nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschieden ist, kann einen neuen Wahlvorschlag bis zum 34. Tag vor der Wahl einreichen. Die Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages muss spätestens am 30. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die Vorschriften über die Zulassung und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge zur ersten Wahl gelten entsprechend.

12. § 45n Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 3 werden das Komma gestrichen und das Wort "oder"angefügt.

bb) Die Nummern 4 und 5

4. nur eine Bewerberin oder ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt und nicht mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat (§ 45l Abs. 1 Satz 4).

5. beide an der Stichwahl Teilnahmeberechtigten auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichtet haben (§ 45g Abs. 2 Satz 5) oder

werden gestrichen

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4.

b) In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nrn. 2 bis 6" durch die Verweisung "Satz 1 Nrn. 2 bis 4" ersetzt.

13. § 47 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
(1) Die Vertretung oder die Einwohnervertretung beschließt nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei einer Direktwahl im Fall einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl über den Wahleinspruch (Wahlprüfungsentscheidung). "Die Vertretung oder die Einwohnervertretung beschließt nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses über den Wahleinspruch (Wahlprüfungsentscheidung)."

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung

Die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl.S. 280, 431), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2009(Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Satz 3

Bei der Direktwahl gilt die Wahlbezirkseinteilung für die erste Wahl auch für die Stichwahl.

wird gestrichen.

2. § 6 Abs. 1 Satz 3

Bei der Direktwahl soll die Stichwahl in denselben Wahlräumen durchgeführt werden wie die erste Wahl.

wird gestrichen.

3. § 10 Abs. 7

(7) Bei einer Direktwahl sollen die Mitglieder des Wahlvorstands für die erste Wahl zugleich für die Stichwahl berufen werden.

wird gestrichen.

4. § 15 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter enthält das Wählerverzeichnis außerdem je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen sowie für die Direktwahl je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe für die erste Wahl und für die Stichwahl und für Bemerkungen."Außerdem enthält das Wählerverzeichnis je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen."

5. In § 18 werden die Absätze 3 und 4

(3) Sind für eine Direktwahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so ist in der Wahlbenachrichtigung auf den Tag einer etwaigen Stichwahl und darauf hinzuweisen, dass mit dem der Wahlbenachrichtigung beigefügten Vordruck neben dem Wahlschein für die erste Wahl gleichzeitig ein Wahlschein für die Stichwahl beantragt werden kann.

(4) Wer einen Wahlschein nur für die erste Wahl beantragt hat, erhält mit dem Wahlschein eine Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl.

gestrichen.

6. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen."(2) Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatumund ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben."

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen nur der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht werden."Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht."

b) Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (8) An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur im Fall einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der wahlberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig übersandt oder amtlich überbracht werden können; § 23 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt.

"(8) Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlscheinund die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde, in Samtgemeinden bei der Samtgemeinde, ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl anOrt und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettelunbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werdenkann. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlscheinund Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigungzur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesenwird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn diebevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;dies hat sie der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hatsich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteiltwerden. Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, stellt die Ungültigkeit des nicht zugegangenen Wahlscheins fest; im Übrigengilt § 26 entsprechend."

8. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "für die erste Wahl"und die Worte "und für die Stichwahl" gestrichen.

9. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Für die erste Wahl der Direktwahl gilt Absatz 2 Nrn. 1, 4 bis 6 und 8 bis 10 entsprechend. Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass
  1. der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge enthält,
  2. jede wählende Person eine Stimme hat,
  3. die Stimme in der Weise abzugeben ist, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll, oder im Fall des § 45e Abs. 2 Satz 2 NKWG, ob mit "Ja" oder "Nein" gestimmt wird,
  4. die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
    2. durch Briefwahl teilnehmen kann und
  5. die Möglichkeit einer Stichwahl besteht und an welchem Tag eine Stichwahl stattfinden würde.
"(3) Für die Direktwahl gilt Absatz 2 Nrn. 1, 4 bis 6 und 8 bis10 entsprechend. Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung daraufhinzuweisen, dass
  1. der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge enthält,
  2. jede wählende Person eine Stimme hat,
  3. die Stimme in der Weise abzugeben ist, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll, oder im Fall des § 45e Abs. 2 Satz 2 NKWG, ob mit , Ja` oder , Nein` gestimmt wird und
  4. die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
  2. durch Briefwahl

teilnehmen kann."

b) Absatz 4

(4) Für die Stichwahl gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses der ersten Wahl zu erfolgen hat. In der Bekanntmachung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass
  1. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung erhalten,
  2. nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die nach § 19 Abs. 2 NKWG für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, von Amts wegen in das Wählerverzeichnis nachgetragen werden und
  3. nach § 19 NKWG Wahlscheine beantragt werden können, wenn der Antrag nicht bereits mit dem Wahlscheinantrag . für die erste Wahlgestellt worden ist.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

d) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Ist eine erste Wahl der Direktwahl oder eine Stichwahl mit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter verbunden, so tritt an die Stelle der Hinweispflicht nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Nr. 7."(4) Ist eine Direktwahl mit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreterverbunden, so tritt an die Stelle der Hinweispflicht nach Absatz 3 Satz 2Nr. 4 die Hinweispflicht nach Absatz 2 Nr. 7."

10. § 47 Abs. 1 Satz 3

Ist für eine Direktwahl mehr als ein Wahlvorschlag zugelassen, so gibt der Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung nach Feststellung der Wahlberechtigung (Absatz 2 Satz 1) der wahlberechtigten Person für eine etwaige Stichwahl zurück.

wird gestrichen.

11. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Wahlausschuss errechnet auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen das Ergebnis der Wahl und stellt fest:
  1. für die erste Wahl, wenn mehrere Wahlvorschläge zugelassen sind,
    1. die Zahl der Wahlberechtigten,
    2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
    3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
    4. die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
    5. die gewählte Person oder das Erfordernis einer Stichwahl oder einer neuen Direktwahl und
    6. im Fall einer Stichwahl die Bewerberinnen oder Bewerber hierfür,
  2. für die erste Wahl, wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist, und für die Stichwahl, wenn nur eine Person teilgenommen hat,
    1. die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis c,
    2. die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen und
    3. die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl sowie
  3. für die Stichwahl mit zwei Bewerberinnen oder Bewerbern
    1. die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis d und
    2. die gewählte Person.
"Der Wahlausschuss errechnet auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen das Ergebnis der Wahl und stellt fest:

1. wenn mehrere Wahlvorschläge zugelassen sind,

a) die Zahl der Wahlberechtigten,

b) die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

c) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

d) die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenengültigen Stimmen und

e) die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl,

2. wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist,

a) die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis c,

b) die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmenund

c) die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Ist eine Stichwahl durchzuführen, so weist die Wahlleitung zusätzlich auf den Tag der Stichwahl hin und macht bekannt, wer an der Stichwahl teilnimmt.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

12. § 74

§ 74 Wiederholungswahl zur Direktwahl 10

(1) Stellt der Wahlausschuss nach § 45m Abs. 1 Satz 3 NKWG fest, dass eine Wiederholungswahl stattfindet, so unterrichtet die Wahlleitung die Vertretung unverzüglich darüber und weist eine Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages darauf hin, dass der Wahlvorschlagsträger bis zum 34. Tag vor der Wahl einen neuen Wahlvorschlag einreichen kann.

(2) § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlleitung auch den Tag einer etwaigen Stichwahl öffentlich bekannt macht.

(3) Die für die ausgefallene Stichwahl bei der Wahlleitung eingegangenen Wahlbriefe werden gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

wird gestrichen.

13. § 75 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" durchdie Verweisung " § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 2 werden das Komma gestrichen und das Wort "oder"angefügt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "oder Abs. 2 Satz 5" und am Ende das Wort "oder" gestrichen.

cc) Nummer 4

4. § 45l Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 NKWG

wird gestrichen.

Artikel 3
Übergangsvorschriften

(1) Für Direktwahlen, die vor dem Tag der allgemeinen Neuwahlen fürdie Wahlperiode ab dem 1. November 2011 stattfinden, bleiben die am Tag vordem Inkrafttreten der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes geltenden Vorschriftenmaßgeblich.

(2) Bei den am Tag der allgemeinen Neuwahlen für die Wahlperiode abdem 1. November 2011 stattfindenden Hauptwahlen (§ 2 Abs. 9 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes) ist bei der Berechnung der Fristennach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung sowie § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Region Hannover der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

(3) Artikel 1 Nr. 6 und Nr. 7 Buchst. a und c bis f findet erst fürdie Feststellung der Ersatzpersonen für die Wahlperiode ab dem 1. November2011 Anwendung.

(4) Satzungen nach § 32 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, § 27 Abs. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung und § 35Abs. 2 des Gesetzes über die Region Hannover können bis zu acht Monate vor dem Ende der Wahlperiode geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2011 außer Kraft.