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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften sowie über Gebietsänderungen im Bereich des Hafens Wilhelmshaven
- Niedersachsen -

Vom 26. Oktober 2016
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 31.10.2016 S. 226)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gleichstellungsbeauftragten der kreisfreien Städte, der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Göttingen, der großen selbständigen Städte, der Landkreise und der Region Hannover sind hauptberuflich zu beschäftigen."Die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, der Landkreise und der Region Hannover sind hauptberuflich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu beschäftigen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gleichstellungsbeauftragten" ein Semikolon und die Worte "für die Abberufung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "bestellen" ein Semikolon und die Worte "die Bestellung weiterer Stellvertreterinnen ist für abgegrenzte Aufgabenbereiche zulässig" eingefügt.

c) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten jährlich vom Land einen finanziellen Ausgleich für die Beschäftigung hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter in Höhe von insgesamt 1620.140 Euro; abweichend von Halbsatz 1 beträgt im Jahr 2016 die Höhe des finanziellen Ausgleichs 270.023,33 Euro. Satz 1 gilt nicht für kreisfreie Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte. Der Betrag nach Satz 1 wird auf die Gemeinden und Samtgemeinden zu gleichen Teilen aufgeteilt; er wird zum 20. Juni eines jeden Jahres ausgezahlt. Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) gelten entsprechend."

2. In § 9 Abs. 2 Satz 3 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Zielsetzung" das Komma und die Worte "insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf," gestrichen.

3. § 10 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Verordnungen der Kommune und für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan."(6) Für Verordnungen der Kommune gelten die Absätze 2 bis 4, für den Flächennutzungsplan die Absätze 2 und 4 entsprechend."

4. Dem § 11 Abs. 3 wird der folgende Satz 6 angefügt:

"Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden können Satzungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 durch Bereitstellung auf einer Internetseite der Samtgemeinde verkünden; die Pflichten nach den Sätzen 4 und 5 sind von der Samtgemeinde zu erfüllen."

5. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag enthalten, wie Kosten oder Einnahmeausfälle der Kommune zu decken sind, die mit der Ausführung der Sachentscheidung entstehen würden."Das Bürgerbegehren muss eine Begründung enthalten."

bb) Es wird der folgende Satz 6 angefügt:

"Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berät die Bürgerinnen und Bürger, die ein Bürgerbegehren einreichen wollen, auf Verlangen in rechtlichen Fragen des Bürgerbegehrens; Kosten werden nicht erhoben."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent, in der Region Hannover von mindestens 48.000 der nach § 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich."Das Bürgerbegehren muss in Kommunen
  • mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 Prozent,
  • mit 100.001 bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 7,5 Prozent und
  • mit mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 Prozent

der nach § 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein."

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Maßgeblich ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) Absatz 6

"(6) Das Bürgerbegehren hindert die Kommune nicht daran, über die im Bürgerbegehren bezeichnete Angelegenheit selbst zu entscheiden. Die Kommune kann getroffene Entscheidungen vollziehen. die das Bürgerbegehren betreffen."

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte unterrichtet die Vertretung über die Entscheidung des Hauptausschusses in der nächsten Sitzung."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

e) Es wird der folgende neue Absatz 7 angefügt:

"(7) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, so darf bis zu dem Tag, an dem der Bürgerentscheid stattfindet, eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, dass die Kommune hierzu gesetzlich verpflichtet ist."

6. In § 33 Abs. 3 Satz 3 werden die Zahl "25" durch die Zahl "20" und die Verweisung " § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Verweisung " § 32 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

7. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Bürgerbefragung"Einwohnerbefragung".

b) In Satz 1 werden die Worte "Bürgerinnen und Bürger" durch die Worte "Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Kommune haben," ersetzt.

c) Satz 3

Einzelheiten sind durch Satzung zu regeln.

wird gestrichen.

8. In § 41 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 85 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung " § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

9. In § 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "im Rahmen ihrer Berufsausübung erfolgen und" gestrichen.

10. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:

  1. "a. den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan und den Höchstbetrag der Liquiditätskredite der Eigenbetriebe,".

bb) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:

  1. "a. den Jahresabschluss der Eigenbetriebe und die Entlastung der Betriebsleitung sowie den Lagebericht und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,".

cc) In Nummer 14 werden die Worte "einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit" durch die Worte "einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "die" die Worte "abschließende Entscheidung über" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 85 Abs. 1 Nr. 7" durch die Verweisung " § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7" ersetzt.

11. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Abgeordnete der Vertretung können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt."

12. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Nebentätigkeiten" angefügt.

b) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Als Mitglied der Vertretung (§ 45 Abs. 1 Satz 2) und des Hauptausschusses (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nicht vertreten.

(5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte teilt der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres ihrer oder seiner Amtszeit schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten sie oder er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der Mitteilung müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden. Eine Beratung über die Mitteilung darf nur in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Die Kommune macht ortsüblich bekannt, welche Nebentätigkeiten die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nach Satz 1 mitgeteilt hat; die Bekanntmachung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung. Nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt."

13. In § 82 Abs. 2 Sätze 1 und 4 werden jeweils die Worte "Mitglieder der Vertretung" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

14. In § 84 Satz 2 werden die Worte "Mitglieder der Vertretung" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

15. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird der Klammerzusatz " (§ 135 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz " (§ 135 Abs. 3)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "und wird im Sinne dieser Vorschriften durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt" gestrichen.

16. In § 88 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "einzulegen" durch das Wort "einlegen" ersetzt.

17. In der Überschrift des § 90 wird das Wort "Bildung" durch das Wort "Einrichtung" ersetzt.

18. Dem § 91 Abs. 4 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Die Mitglieder des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates werden zu Beginn der ersten Sitzung von der oder dem bisherigen Vorsitzenden förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Erforderliche weitere Verpflichtungen nimmt die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende wahr."

19. § 93 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat kann in Angelegenheiten, deren Bedeutung über die Ortschaft oder den Stadtbezirk nicht hinausgeht, eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger in der Ortschaft oder in dem Stadtbezirk beschließen."Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat kann in Angelegenheiten, deren Bedeutung über die Ortschaft oder den Stadtbezirk nicht hinausgeht, eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner in der Ortschaft oder in dem Stadtbezirk beschließen, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Ortschaft oder dem Stadtbezirk haben."

20. In § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Verweisung " § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" durch die Verweisung " § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3" ersetzt.

21. § 96 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 7 eingefügt:

"Der Rat kann für die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestimmen."

b) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.

22. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Sie können für ihre Mitgliedsgemeinden Kredite (§ 120 Abs. 1 Satz 1) aufnehmen und bewirtschaften."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde und der Samtgemeinde über eine gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Liquiditätskredite (§ 122) und über die gegenseitige Verrechnung von Liquiditätskreditzinsen erfordern die Schriftform."Die Samtgemeinde und ihre Mitgliedsgemeinden regeln eine Aufnahme und Bewirtschaftung von Krediten (§ 120 Abs. 1 Satz 1) durch die Samtgemeinde und die Verrechnung von Kreditzinsen sowie eine gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Liquiditätskredite (§ 122) und die gegenseitige Verrechnung von Liquiditätskreditzinsen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung."

23. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist."

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 8 werden Sätze 3 bis 9.

cc) Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
In diesem Fall bestimmt der Rat zugleich, dass die übrigen Aufgaben
  1. einem anderen Ratsmitglied,
  2. der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister,
  3. der allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder
  4. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde

übertragen werden.

"Anderenfalls bestimmt der Rat, dass die übrigen Aufgaben
  1. einem anderen Ratsmitglied,
  2. der allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder
  3. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde

übertragen werden."

dd) Im neuen Satz 4 wird die Verweisung "Satzes 2 Nrn. 1, 2 und 4" durch die Verweisung "Satzes 3 Nrn. 1 und 3" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. § 105 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

24. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Entscheidungen, die mit der Versetzung in den Ruhestand, der Entlassung oder der Festsetzung von Versorgungsbezügen oder Altersgeld zusammenhängen, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde."Entscheidungen, die mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung zusammenhängen, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde; dies gilt nicht für Entscheidungen über die Festsetzung von Versorgungsbezügen oder Altersgeld."

bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Für die Entscheidung über die Vergütung von Reisekosten und die Gewährung von Beihilfen sowie für die Entgegennahme der Anzeige des Erholungsurlaubs und der Verhinderung infolge kurzzeitiger Erkrankung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte als Organ der Kommune zuständig; § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Entscheidungen oder andere Maßnahmen, die mit

  1. der Verschwiegenheitspflicht,
  2. der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen mit Ausnahme der Fälle des § 111 Abs. 7,
  3. Sonderurlaub von zusammenhängend höchstens zehn Tagen,
  4. dem Mutterschutz,
  5. der Elternzeit,
  6. den Umzugskosten,
  7. dem Trennungsgeld sowie
  8. der Anzeige einer Verhinderung infolge einer langfristigen Erkrankung

zusammenhängen, kann die Vertretung auf den Hauptausschuss übertragen."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Mit der Übertragung der Befugnisse zur Festsetzung von Versorgungsbezügen und Altersgeld nach Satz 2 gehen auch die entsprechenden Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über.

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

25. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abwahl" durch das Wort "Abberufung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 3 wird durch die folgenden neuen Sätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; die Vertretung kann jedoch im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn sie beabsichtigt,
  1. die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber erneut zu wählen oder
  2. eine bestimmte Bewerberin oder einen bestimmten Bewerber zu wählen, und nicht erwartet, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre.
"Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Vertretung kann jedoch im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn sie beabsichtigt,
  1. die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber erneut zu wählen,
  2. eine Beamtin oder einen Beamten auf Zeit der Kommune unter Beibehaltung ihrer oder seiner bisherigen Fachgebietszuständigkeit zur allgemeinen Stellvertreterin oder zum allgemeinen Stellvertreter zu wählen oder
  3. eine andere bestimmte Bewerberin oder einen anderen bestimmten Bewerber zu wählen, und nicht erwartet, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre."

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Satz 3 Nr. 2" wird durch die Verweisung "Satz 4 Nr. 3" ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Satz 3 Nr. 1" wird durch die Verweisung "Satz 4 Nr. 1" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Worten "aus dem Amt aus" die Worte "und gilt besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich als abgewählt" eingefügt.

(Nr. 26 Gültig ab 01.01.2017:
26. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird jeweils nach dem Wort "Erträge" das Wort "mindestens" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu


  1. "ein voraussichtlicher Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung mit entsprechenden Überschussrücklagen (§ 123 Abs. 1 Satz 1) verrechnet werden kann oder "
 
  1. "voraussichtliche Fehlbeträge im ordentlichen und im außerordentlichen Ergebnis mit Überschussrücklagen (§ 123 Abs. 1 Satz 1) verrechnet werden können oder ein voraussichtlicher Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis mit Überschüssen im außerordentlichen Ergebnis oder ein voraussichtlicher Fehlbetrag im außerordentlichen Ergebnis mit Überschüssen im ordentlichen Ergebnis gedeckt werden kann oder".

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 7" durch die Verweisung "Absatz 6" ersetzt.

cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit ein unentgeltlicher Vermögensübergang zwischen Kommunen, dem Land oder dem Bund gesetzlich oder durch Vertrag bestimmt ist, ist der Nettovermögensabgang gegen das Basisreinvermögen zu verrechnen."Soweit ein unentgeltlicher Vermögensübergang gesetzlich oder durch Vertrag bestimmt ist, sind die Vermögensänderungen gegen das Basisreinvermögen zu verrechnen."

dd) In Satz 4 wird die Verweisung "Absatz 7" durch die Verweisung "Absatz 6" ersetzt.

ee) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Weitere Abweichungen von Satz 2 können durch Verordnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 5 ermöglicht werden."

c) Absatz 6

"(6) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Darin ist festzulegen, innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll. Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. Ist nach Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und war dies bereits für das Vorjahr der Fall, so ist über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnahmen ein Haushaltssicherungsbericht beizufügen. Auf Anforderung der Kommunalaufsichtsbehörde hat die für die Rechnungsprüfung zuständige Stelle zu dem Haushaltssicherungsbericht Stellung zu nehmen."

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Eine Verrechnung mit den Sollfehlbeträgen aus dem letzten kameralen Abschluss einer Kommune geht einer Zuführung in die Überschussrücklagen vor."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

In Satz 2 werden nach dem Wort "Schulden" die Worte "und Rückstellungen" eingefügt.

f) Es wird der folgende neue Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Kommune hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann oder eine Überschuldung abgebaut oder eine drohende Überschuldung abgewendet werden muss. In dem Haushaltssicherungskonzept ist festzulegen,

  1. innerhalb welcher Zeiträume der Haushaltsausgleich sowie die Beseitigung der Überschuldung oder der drohenden Überschuldung erreicht,
  2. wie der im Haushaltsplan ausgewiesene Fehlbetrag und die Verschuldung abgebaut und
  3. wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages und einer zusätzlichen Verschuldung vermieden

werden sollen. Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. Ist nach Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und war dies bereits für das Vorjahr der Fall, so ist über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnahmen ein Haushaltssicherungsbericht beizufügen. Auf Anforderung der Kommunalaufsichtsbehörde hat die für die Rechnungsprüfung zuständige Stelle zu dem Haushaltssicherungsbericht Stellung zu nehmen."

27. § 112 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "die Festsetzung" gestrichen.

b) In Nummer 1 werden vor den Worten "des Haushaltsplans" die Worte "die Festsetzung" eingefügt.

c) In Nummer 2 werden vor den Worten "des Höchstbetrages" die Worte "die Festsetzung" eingefügt.

d) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Worte "die Festsetzung" eingefügt.

28. § 117 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 gilt für nicht im Haushaltsplan veranschlagte oder die Veranschlagung überschreitende Zuführungen zu Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen für Beamtinnen und Beamte und zu Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen entsprechend."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

29. In § 125 Abs. 4 Satz 3 wird die Verweisung " § 135 Abs. 2" durch die Verweisung " § 135 Abs. 3" ersetzt.

30. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. eine Rückstellungsübersicht,".

bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" durch die Worte "Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses ist nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse der Aufgabenträger nach Satz 1 für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind."

31. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "neun" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte "die Abschlüsse" durch die Worte "den Jahresabschluss" ersetzt und nach den Worten "des Hauptverwaltungsbeamten" die Worte "sowie über den konsolidierten Gesamtabschluss" eingefügt.

32. § 130 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Klammerzusatz " (§ 135 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz " (§ 135 Abs. 3)" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind die §§ 110, 111, 116 und 118 bis 122, § 124 Abs. 1 bis 3, § 125 sowie § 155 Abs. 1 Nr. 5 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 12 etwas anderes bestimmt ist."(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind die §§ 110, 111, 116 und 118 bis 122, 124 Abs. 1 bis 3 sowie § 125 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 12 etwas anderes bestimmt ist."

33. § 131 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 130 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." § 130 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Ist das Treuhandvermögen für die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage einer Kommune von untergeordneter Bedeutung, kann die Kommunalaufsichtsbehörde eine vereinfachte Haushaltsführung zulassen."

34. § 133

" § 133 Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis und Finanzplanung

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Kommune in Bezug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 118 freistellen, soweit die mittelfristige Ergebnis und Finanzplanung weder für die Haushalts oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird."

wird gestrichen.

35. § 135 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die nach § 131 Abs. 1 Satz 1 zu führende Sonderrechnung und die vereinfachte Haushaltsführung nach § 131 Abs. 1 Satz 3 sind jährlich abzuschließen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Erhaltung des Stiftungsvermögens zu verbinden."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "sind" werden die Worte "Satz 2 sowie" eingefügt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Verwaltet eine Kommune mehrere Stiftungen des öffentlichen Rechts, so kann sie eine andere, von ihr nicht verwaltete rechtsfähige Stiftung mit Sitz und Verwaltung in der Kommune mit der Führung von Geschäften dieser Stiftungen beauftragen, soweit nicht nach diesem Gesetz die Vertretung der Kommune zu entscheiden hat. Die Kommune muss in den Organen der beauftragten Stiftung über einen angemessenen Einfluss verfügen. Die Entscheidung über die Beauftragung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. Soweit dies aufgrund der Satzungen der verwalteten Stiftungen zulässig ist, kann die Kommune von diesen erwirtschaftete Mittel der beauftragten Stiftung zur Erfüllung von deren Stiftungszweck zur Verfügung stellen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Kommunales Vermögen darf nur im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Kommune und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck ohne die Einbringung nicht erreicht werden kann. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend."

36. § 136 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nrn. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  1. die Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Kommunen und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und
  2. bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen
 
  1. "die Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenem Verhältnis zu
    1. der Leistungsfähigkeit der Kommune und
    2. zum voraussichtlichen Bedarf
      stehen und
  2. der öffentliche Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann."

bb) Der bisherige Satz 3 wird durch die folgenden neuen Sätze 3 bis 8 ersetzt:

altneu
Die Beschränkung nach Satz 2 Nr. 3 dient auch dem Schutz privater Dritter, die sich entsprechend wirtschaftlich betätigen oder betätigen wollen."Satz 2 Nr. 3 gilt nicht für die wirtschaftliche Betätigung zum Zweck der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Einrichtung und des Betriebs von Telekommunikationsnetzen einschließlich des Erbringens von Telekommunikationsdienstleistungen insbesondere für Breitbandtelekommunikation. Betätigungen nach Satz 3 sind durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt. Zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks nach Satz 2 Nr. 1 darf die Kommune Betätigungen nach Satz 3 auf Gebiete anderer Kommunen erstrecken, wenn deren berechtigte Interessen gewahrt sind; Betätigungen zum Zweck der Wasserversorgung bedürfen des Einvernehmens der betroffenen Kommune. Bei gesetzlich liberalisierten Betätigungen gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. Wirtschaftliche Betätigungen der Kommune zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu dem in § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Zweck sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 auch zulässig, wenn nur die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 Buchst. a vorliegen. Für Betätigungen nach Satz 7 gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend."

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "mit eigener Rechtspersönlichkeit" durch die Worte "in einer Rechtsform des privaten Rechts" ersetzt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Betätigungen von Kommunen nach Absatz 1 Satz 7 unterliegen der Kommunalaufsicht."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

37. § 138 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Worte "von Abgeordneten" und nach dem Wort "Organen" die Worte "und Gremien" eingefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 9 angefügt:

"(9) Die Tätigkeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten sowie von anderen Beschäftigten der Kommune als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen, in Absatz 1 Satz 1 nicht genannten Organen und Gremien der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Kommune unmittelbar oder mittelbar, anteilmäßig oder in sonstiger Form mitwirkt, ist Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Tätigkeit dem Hauptamt zugeordnet ist."

38. § 141 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "ihrer Satzung" durch die Worte "der Unternehmenssatzung" ersetzt.

b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die kommunale Anstalt beteiligt ist, gilt § 158 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 53 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) bei der Berechnung des nach § 53 HGrG maßgeblichen Umfangs der Beteiligung keine Anwendung findet."

39. § 142 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Satzung" durch das Wort "Unternehmenssatzung" ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort "Satzung" durch die Worte "eine Unternehmenssatzung" ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Worte "Diese Satzung" durch die Worte "Die Unternehmenssatzung" ersetzt.

40. § 143 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Satzung" durch das Wort "Unternehmenssatzung" ersetzt.

bb) Es werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Die Anstalt verkündet ihre Satzungen nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Kommune, die für die Verkündung der Satzungen der Kommune gelten. Satzungen sind vom Vorstand der kommunalen Anstalt zu unterzeichnen."

b) In Absatz 2 werden die Worte "Satzung der kommunalen Anstalt" durch das Wort "Unternehmenssatzung" ersetzt.

41. § 145 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Satzung der kommunalen Anstalt" durch das Wort "Unternehmenssatzung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über
  1. den Erlass von Satzungen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 3,
  2. die Festlegung von Gebühren, Beiträgen, Kostenerstattungen sowie allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Nutzer und die Leistungsnehmer der kommunalen Anstalt,
  3. die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen und
  4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung.
"Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über
  1. den Erlass von Satzungen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 3,
  2. die Festlegung von Gebühren, Beiträgen, Kostenerstattungen sowie allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Nutzer und die Leistungsnehmer der kommunalen Anstalt,
  3. die Beteiligung der kommunalen Anstalt an anderen Unternehmen,
  4. den Haushaltsplan oder den Wirtschaftsplan sowie
  5. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung."

bb) In Satz 5 werden die Worte "Satzung der kommunalen Anstalt" durch das Wort "Unternehmenssatzung" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "Satzung der kommunalen Anstalt" durch das Wort "Unternehmenssatzung" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 3 werden die Worte "Satzung der kommunalen Anstalt" durch das Wort "Unternehmenssatzung" ersetzt.

e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Für Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 138 Abs. 6 und 7 entsprechend."(8) Für die Tätigkeit von Abgeordneten als Mitglied im Verwaltungsrat gilt § 138 Abs. 6 und 7 entsprechend."

42. In § 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "mit eigener Rechtspersönlichkeit" durch die Worte "in einer Rechtsform des privaten Rechts" ersetzt.

43. § 152 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

altneu
  1. "Entscheidungen über die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, sofern eine kommunale Mehrheitsbeteiligung nicht aufgegeben wird,".
  1. "Entscheidungen über die Veräußerung von Anteilen oder den Erwerb weiterer Anteile an Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, wenn sich der kommunale Beteiligungsanteil wesentlich verändert,".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  1. "die Veräußerung eines Eigenbetriebs, einer Eigengesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen oder an einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit,".
  1. "die Veräußerung eines Eigenbetriebs oder einer Eigengesellschaft,".

bb) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

  1. "die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen oder an einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, wenn der Kommune dadurch allein oder zusammen mit anderen Kommunen, einem Land oder dem Bund nicht mehr die Mehrheit der Anteile an diesem Unternehmen oder der Einrichtung zusteht,".

cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

44. § 155 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Auftragserteilung" ein Komma und die Worte "einschließlich der Vergaben von Eigenbetrieben und kommunalen Stiftungen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
  1. "die Prüfung der Betätigung der Kommune als Gesellschafterin oder Aktionärin in Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und".
  1. "die Prüfung der Betätigung der Kommune bei Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Kommune unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,".

bb) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:

  1. "die Prüfung der Abschlüsse der kommunalen Stiftungen nach § 135 Abs. 1 Satz 2 und der Abschlüsse der kommunalen Stiftungen, über die die Kommune die Aufsicht führt."

45. § 158 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG)" durch die Abkürzung "HGrG" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Kommune hat von dem Unternehmen zu verlangen, dass sie den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss unverzüglich nach dessen Eingang erhält."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

dd) In dem neuen Satz 3 werden die Worte "Dies gilt" durch die Worte "Die Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

ee) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
Der Kommunalaufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts zu übersenden."Die Kommune hat der Kommunalaufsichtsbehörde eine Ausfertigung eines nach Satz 2 oder 4 erhaltenen Prüfungsberichts zu übersenden, wenn der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers Einschränkungen enthält oder der Vermerk versagt worden ist."

b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kann die Kommune in den Fällen der Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 nach Anhörung des Rechnungsprüfungsamts beschließen, dass das Unternehmen abweichend von der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag auf bestimmte Zeit auf Jahresabschlussprüfungen verzichten kann, wenn

  1. der Betriebsumfang nach der Höhe der Bilanzsumme und des Umsatzes gering ist,
  2. die Verhältnisse des Unternehmens geordnet sind und
  3. die Betriebsführung des Unternehmens einfach und übersichtlich ist.

Dies gilt nicht für Unternehmen, die die Energieversorgung, einen Verkehrsbetrieb für den öffentlichen Verkehr oder einen Hafenbetrieb zum Gegenstand haben."

46. § 160 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Region Hannover nimmt die Aufgaben nach § 1 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Nds. KHG) wahr."(3) Die Region Hannover nimmt die Aufgaben nach § 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) wahr."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "für Lernhilfe" durch die Worte "im Förderschwerpunkt Lernen" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

47. § 161 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Buchst. a werden die Worte "und die Zulassung von Abweichungen für Lebensmittelbetriebe nach § 10 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung," gestrichen.

b) Nummer 8

"8. die Aufgaben des Ausgleichsamts nach dem Lastenausgleichsgesetz und nach darauf verweisenden Gesetzen,"

wird gestrichen.

48. In § 163 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "Schule für Lernhilfe" durch die Worte "Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen" ersetzt.

49. In § 166 Abs. 3 Satz 1 wird die Abkürzung "Nds. KHG" durch die Abkürzung "NKHG" ersetzt.

50. § 168 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

"(1) Abweichend von § 16 Abs. 2 gilt die Stadt Göttingen bei der Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes als kreisangehörige Gemeinde."

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Die Abkürzung "Nds. KHG" wird durch die Abkürzung "NKHG" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

51. § 169 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 14c" durch die Angabe " § 14d" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 195 Satz 1 NSchG" durch die Verweisung " § 195 Nr. 1 NSchG" ersetzt.

52. § 178 Abs. 1 Nr. 14

"14. die Prüfung von Unternehmen, und zwar über

a) die Zuständigkeiten für die Prüfung nach § 158 Abs. Satz 1, wenn mehrere Kommunen Gesellschafter sind,

b) die Befreiung von der Prüfungspflicht nach den §§ 157 und 158 Abs. 1, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebiets dies rechtfertigt,

c) die Grundsätze des Prüfungsverfahrens und

d) die Bestätigung des Prüfungsergebnisses,"

wird gestrichen.

53. § 179 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2017:
a) Absatz 1

"(1) Artikel 6 Abs. 2 bis 13 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), ist unter Zugrundelegung der Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden."

wird gestrichen).

(Gültig ab 01.01.2017:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1).

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Solange der Rechnungsstil der doppelten Buchführung nicht aufgrund des Artikels 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes mir Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist, bestimmen die Samtgemeinden den Zeitpunkt, zu dem der Rechnungsstil der Hauhaltswirtschaft ihrer Mitgliedsgemeinden auf die doppelte Buchführung umzustellen ist."(2) Hat eine Kommune für die Verwaltung von Treuhandvermögen (§ 131 Abs. 1 Satz 1) gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342) die bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung angewendet, so kann sie diese Vorschriften bis zum Haushaltsjahr 2017 anwenden. Hat das Treuhandvermögen für die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur untergeordnete Bedeutung, so kann sie die Anwendung dieser Vorschriften unbefristet fortsetzen."

54. Dem § 180 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) § 81 Abs. 5 Satz 1 gilt für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die am 1. November 2016 bereits im Amt sind, mit der Maßgabe, dass die Mitteilung bis zum 31. Januar 2018 zu machen ist.

(6) Für Tätigkeiten einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten sowie von anderen Beschäftigten der Kommune als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen, in § 138 Abs. 1 Satz 1 nicht genannten Organen und Gremien von Unternehmen und Einrichtungen, deren Grund- oder Stammkapital sich nicht überwiegend in öffentlicher Hand befindet und die nicht überwiegend fortlaufend aus öffentlicher Hand unterhalten werden, ist § 138 Abs. 9 erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 493), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 142 bis 144" durch die Angabe " §§ 142 und 143 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 2, § 144" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die beteiligten Kommunen die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt fest."Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die Träger die Unternehmenssatzung für die gemeinsame kommunale Anstalt fest; die Unternehmenssatzung ist eine gemeinsame Satzung der Träger."

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Satzung" durch das Wort "Unternehmenssatzung" ersetzt.

cc) In Satz 3 Nr. 2 wird das Wort "Sitze" durch das Wort "Stimmen" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Hat ein Träger nach der Vereinbarung nach Absatz 1 weitere Personen in den Verwaltungsrat zu entsenden, so müssen diese Personen seiner Vertretung angehören."Für das nach Satz 1 oder 2 entsandte Mitglied des Verwaltungsrats benennt die Vertretung des Trägers eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die Beschäftigte oder der Beschäftigter des Trägers ist."

bb) Es werden die folgenden Sätze 4 bis 7 angefügt:

"Hat ein Träger mehrere Stimmen im Verwaltungsrat, so kann die Vereinbarung vorsehen, dass das Stimmrecht durch eine entsprechende Anzahl von weiteren Personen ausgeübt wird. Die weiteren Personen müssen der Vertretung des Trägers angehören und von dieser bestimmt werden. Die Stimmen der von einem Träger entsandten Mitglieder können nur einheitlich abgegeben werden. Die von einem Träger entsandten Personen können sich in der Ausübung des Stimmrechts vertreten."

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "einer beteiligten Kommune" durch die Worte "eines Trägers" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Satzung der Anstalt" durch das Wort "Unternehmenssatzung" ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Träger haben die Unternehmenssatzung nach den für die Verkündung ihrer Satzungen geltenden Rechtsvorschriften zu verkünden. Die gemeinsame kommunale Anstalt ist am Tag der letzten Verkündung der Unternehmenssatzung errichtet, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt in der Unternehmenssatzung bestimmt ist."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Worte "von dieser" eingefügt.

3. In § 9 Abs. 3 werden die Worte "nach § 7 Abs. 1 Satz 3 oder 4 örtlich oder zeitlich" gestrichen.

4. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

b) Es werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Für das von einer Kommune nach Satz 1 oder 2 entsandte Mitglied der Verbandsversammlung benennt die Vertretung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der bei ihr beschäftigt ist. Für ein nach Satz 3 entsandtes Mitglied benennt die Vertretung des Verbandsmitglieds ein anderes ihrer Mitglieder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter."

5. In § 12 Abs. 2 wird die Verweisung " § 11 Abs. 1 Satz 2 oder 3" durch die Verweisung " § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5" ersetzt.

6. § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Verbandsordnung bestimmt, ob sie oder er haupt- oder ehrenamtlich tätig ist. Ist der Dienstposten der hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführerin oder des hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführers mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 einzustufen, so kann die Verbandsordnung dare oder seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vorsehen."Die Verbandsordnung bestimmt, ob sie oder er ehrenamtlich oder in einem Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis tätig ist. Ist die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer im Beamtenverhältnis tätig und der Dienstposten mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 einzustufen, so kann die Verbandsordnung ihre oder seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vorsehen."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Nach § 120 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 97), wird der folgende § 120a eingefügt:

" § 120a Abweichungen bei Gebietsänderungen von Kommunen und bei dem Zusammenschließen von Samtgemeinden

(1) Ändert sich der Dienstort einer Kommunalbeamtin oder eines Kommunalbeamten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Gebietsänderung der Kommune, die vor dem 1. Januar 2019 wirksam wird, so ist Umzugskostenvergütung abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Fassung in Verbindung mit § 98 Abs. 1 in der am 31. März 2009 geltenden Fassung und § 120 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zuzusagen, solange seit der Änderung zwei Jahre noch nicht vergangen sind.

(2) Solange wegen einer Änderung nach Absatz 1 die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt ist und seit der Änderung zwei Jahre noch nicht vergangen sind, wird

  1. Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Fassung in Verbindung mit § 98 Abs. 1 in der am 3 1. März 2009 geltenden Fassung und § 120 Abs. 2 Satz 1 auch gewährt, wenn die Wohnung der Kommunalbeamtin oder des Kommunalbeamten im Einzugsgebiet liegt, und
  2. § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 TGV nicht angewendet.

(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 sind die Aufwendungen für regelmäßige Fahrten vom Wohnort zum bisherigen Dienstort abzuziehen, sodass nur der Mehraufwand im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Gebietsänderung erstattet wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf den Zusammenschluss von Samtgemeinden entsprechend."

Artikel 5
Gesetz über Gebietsänderungen im Bereich des Hafens Wilhelmshaven

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung

§ 9 Abs. 3 der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung vom 6. April 2009 (Nds. GVBl. S. 140) erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Höchstbetrag
  1. für die Erstattung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Gutachten, soweit es sich nicht um Tätigkeiten nach § 8 Satz 1 Nr. 5 handelt, 6.100 Euro und
  2. für ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Tätigkeiten, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, 24.500 Euro.

Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

"(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist der Höchstbetrag
  1. für die Erstattung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Gutachten, soweit es sich nicht um Tätigkeiten nach § 8 Satz 1 Nr. 5 handelt, 6.100 Euro,
  2. für ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Tätigkeiten, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, 24.500 Euro und
  3. bei den Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen das Eineinhalbfache des sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Betrages."

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2016 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

  1. Artikel 1 Nrn. 26 und 53 Buchst. a und b am 1. Januar 2017 und
  2. Artikel 5 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes

in Kraft.

ID 161700

ENDE