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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2014
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2013
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 20.12.2013 S. 310; 15.12.2016 S. 301 16; 16.12.2021 S. 883 21)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; dessen Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Zahl "49,2" durch die Zahl "51,4" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Zahl "50,8" durch die Zahl "48,6" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden von den Schlüsselzuweisungen im Jahr 2014

  1. 50,4 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 49,6 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte

und im Jahr 2015

  1. 50,9 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 49,1 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte

verwendet."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Zahl "59,6" durch die Zahl "63,1" und die Zahl "30,2" durch die Zahl "25,8" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Zahl "59,6" durch die Zahl "63,1" und die Zahl "10,2" durch die Zahl "11,1" ersetzt.

b) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 2 ergibt sich für das Jahr 2014

  1. der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 60,5, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 28,9,
  2. der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 60,5, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 10,6.

(5) Abweichend von Absatz 2 ergibt sich für das Jahr 2015

  1. der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 61,8, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 27,3,
  2. der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 61,8, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 10,9."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 10 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. Der Nummer 11 wird ein Komma angefügt.

3. Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 angefügt:

"12. für das Haushaltsjahr 2014 für kreisfreie Städte 48,08 Euro und für Landkreise 52,34 Euro und

13. ab dem Haushaltsjahr 2015 für kreisfreie Städte 49,04 Euro und für Landkreise 53,39 Euro".

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 124), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Angabe "A, B, C und W" durch die Angabe "A, B, C, W und R" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: 

altneu
Dienstpostenbewertung"Zuordnung von Funktionen zu Ämtern, Dienstpostenbewertung".

b) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

"(1) Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Ausnahmsweise kann eine Funktion aus besonderen sachlichen Gründen auch mehr als drei Ämtern zugeordnet werden. § 25 BBesG findet keine Anwendung."

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

3. Es wird der folgende § 24 angefügt:

" § 24 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Begrenzt dienstfähige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in vollem zeitlichen Umfang ihrer begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leisten, erhalten Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG, mindestens jedoch in Höhe des Ruhegehalts, das ihnen bei Versetzung in den Ruhestand zustünde. Erhalten sie Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts, das ihnen bei Versetzung in den Ruhestand zustünde, so erhalten sie zusätzlich zu ihren Dienstbezügen nach Satz 1 einen Zuschlag in Höhe von fünf vom Hundert der Dienstbezüge, die ihnen bei Vollbeschäftigung zustünden, mindestens jedoch 250 Euro monatlich. Erhalten sie Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG, so erhalten sie einen Zuschlag nach Satz 2 verringert um den Betrag, den die Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge übersteigen, die ihnen bei Versetzung in den Ruhestand zustünden.

(2) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören

  1. das Grundgehalt,
  2. die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
  3. der Familienzuschlag,
  4. die Amts- und Stellenzulagen und
  5. die Ausgleichs- und Überleitungszulagen.

(3) Der Zuschlag nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 6 BBesG oder § 16 Abs. 2 und 3 gewährt wird. Bei einer Bewilligung der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 findet § 16 Abs. 6 entsprechende Anwendung."

4. Die Anlage 1 (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "A, B, C und W" durch die Angabe "A, B, C, W und R" ersetzt.

b) Den Vorbemerkungen werden die folgenden Nummern 7 bis 9 angefügt:

"7. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden eine Stellenzulage nach der Anlage 8. Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsbesoldung gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

8. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines anderen Landes, das den Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

9. (1) Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst stehen, erhalten nach einer Dienstzeit von einem Jahr in diesem Dienst eine Stellenzulage in Höhe von 66,87 Euro monatlich und nach einer Dienstzeit von zwei Jahren in diesem Dienst eine Stellenzulage in Höhe von 133,75 Euro monatlich. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst ableisten. Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die hauptamtlich an der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz als Ausbilderin oder Ausbilder tätig sind, erhalten eine Stellenzulage in Höhe von 133,75 Euro monatlich.
(2) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden die Besonderheiten des Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr mit abgegolten."

c) Die Niedersächsische Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) Die Besoldungsgruppe 13 wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Amt "Förderschullehrerin, Förderschullehrer 4)" werden die Funktionszusätze "- an einer Förderschule - ", " - zur Koordinierung der Tätigkeiten in den Bereichen Gewaltprävention und Gesundheitsförderung -" und "- als Schulentwicklungsberaterin oder Schulentwicklungsberater -" angefügt.

bbb) Den Ämtern "Konrektorin, Konrektor", "Realschullehrerin, Realschullehrer" und "Studienrätin, Studienrat" werden jeweils die Funktionszusätze "- zur Koordinierung der Tätigkeiten in den Bereichen Gewaltprävention und Gesundheitsförderung -" und "- als Schulentwicklungsberaterin oder Schulentwicklungsberater -" angefügt.

bb) Die Besoldungsgruppe 14 wird wie folgt geändert:

aaa) Den Ämtern "Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor", "Rektorin, Rektor", "Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor" und "Oberstudienrätin, Oberstudienrat" wird jeweils der Funktionszusatz "- als Schulentwicklungsberaterin oder Schulentwicklungsberater -" angefügt.

bbb) Bei dem Amt "Seminarkonrektorin, Seminarkonrektor" wird der Funktionszusatz " - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen 4), eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik -" durch den Funktionszusatz "- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen 3) 4), eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik - 3) 5)" ersetzt.

ccc) Das Amt "Seminarrektorin, Seminarrektor - als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen 3) 4), für das Lehramt für Sonderpädagogik - 3) 5)" wird gestrichen.

ddd) Die Fußnote 4 erhält folgende Fassung: 

altneu
4) Mit der Befähigung für dieses Lehramt, der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder der Befähigung für das Lehramt an Realschulen."4) Mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen."

cc) In der Besoldungsgruppe 15 werden das Amt "Seminarrektorin, Seminarrektor - als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen 7), für das Lehramt für Sonderpädagogik -8)" eingefügt und die folgenden Fußnoten 7 und 8 angefügt:

"7) Mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen.

8) Mit der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt."

d) Die Niedersächsische Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) Die Besoldungsgruppe 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Es wird das Amt "Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen" eingefügt.

bbb) Es wird das Amt "Direktorin, Direktor beim Amt für regionale Landesentwicklung" eingefügt.

ccc) Das Amt "Direktorin oder Direktor der Polizei - im Ministerium für Inneres, Sport und Integration -" erhält folgende Fassung:

"Direktorin, Direktor der Polizei - im für Inneres zuständigen Ministerium -".

ddd) Es wird das Amt "Stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebes IT.Niedersachsen" eingefügt.

eee) Es wird das Amt "Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen" eingefügt.

fff) Es wird das Amt "Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamtes für Statistik" eingefügt.

ggg) Das Amt "Direktorin oder Direktor beim Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - als Mitglied des Vorstands -" wird gestrichen.

bb) Die Besoldungsgruppe 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Amt "Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat" werden die Funktionszusätze " - als Referatsleiterin oder Referatsleiter im für Inneres zuständigen Ministerium bei gleichzeitiger Funktion als Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter -" und "- als Vertreterin oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz -" angefügt.

bbb) Es wird das Amt "Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Statistik" eingefügt.

cc) Die Besoldungsgruppe 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Amt "Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat" wird der Funktionszusatz "- als Beauftragte oder Beauftragter für Investitions- und Planungsbeschleunigung sowie Bürgerbeteiligung -" angefügt.

bbb) Es wird das Amt "Geschäftsführerin oder Geschäftsführer des Landesbetriebes IT.Niedersachsen" eingefügt.

dd) Die Besoldungsgruppe 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Amt "Direktorin oder Direktor beim Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -" wird gestrichen.

bbb) Beim Amt "Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Leiterin oder Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich -" wird das Fußnotenzeichen "1)" gestrichen.

ccc) Das Amt "Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz" wird gestrichen.

ddd) Die Fußnote 1 wird gestrichen.

ee) Die Besoldungsgruppe 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Es wird das Amt "Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz" eingefügt.

bbb) Es wird das Amt "Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung" eingefügt.

ccc) Das Amt "Präsidentin oder Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz" wird durch das Amt "Landespolizeipräsidentin oder Landespolizeipräsident" ersetzt.

ddd) Das Amt "Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Leiterin oder Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich -" wird gestrichen.

e) Der Anhang zur Niedersächsischen Besoldungsordnung B (Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen) wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe 3 wird das Amt "Direktor beim Amt für regionale Landesentwicklung" eingefügt.

bb) In der Besoldungsgruppe 5 wird das Amt "Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz" gestrichen.

f) Nach der Niedersächsischen Besoldungsordnung W wird die folgende Niedersächsische Besoldungsordnung R angefügt:

"Niedersächsische Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe 1

Richterin, Richter am Amtsgericht 1)

Richterin, Richter am Arbeitsgericht 1)

Richterin, Richter am Landgericht 2)

Richterin, Richter am Sozialgericht 1)

Richterin, Richter am Verwaltungsgericht 3)

Staatsanwältin, Staatsanwalt

Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt 4)

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 5)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 5)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 5)

1) Erhält als ständige Vertreterin oder als ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors an einem Gericht mit 4 bis 5 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

2) Bei einem Landgericht mit 30 Richterplanstellen und auf je 6 weitere Richterplanstellen kann je eine Planstelle für eine Richterin oder einen Richter am Landgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden; erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8.

3) Bei einem Verwaltungsgericht mit 12 Richterplanstellen und auf je 6 weitere Richterplanstellen kann je eine Planstelle für eine Richterin oder einen Richter am Verwaltungsgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden; erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8.

4) Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage 8.

5) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe 2

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 1)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 1)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 1)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 2)

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt

- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 3)

- als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)

- als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft - 5)

- als Leiterin oder Leiter einer Amtsanwaltschaft - 6)

Richterin, Richter am Amtsgericht

- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 7)

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors - 8)

Richterin, Richter am Arbeitsgericht

- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 7)

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors - 8)

Richterin, Richter am Finanzgericht

Richterin, Richter am Landessozialgericht

Richterin, Richter am Oberlandesgericht

Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht

- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 7)

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors - 8)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 9)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts 9)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 10)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts 9)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 10)

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

1) Erhält an einem Gericht mit 6 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

2) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

3) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

4) Bei einer Staatsanwaltschaft mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Auf je 20 Planstellen kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage 8.

5) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte.

6) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8.

7) An einem Gericht mit 12 und mehr Richterplanstellen. Bei 18 Richterplanstellen und auf je 6 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen oder Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

8) An einem Gericht mit 6 und mehr Richterplanstellen.

9) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

10) Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe 3

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 1)

- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts - 2)

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 3)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 3)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 3)

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 4) 5)

Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts 4) 5)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 4)

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 4) 5)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 6)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Finanzgerichts 7)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 7)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landessozialgerichts 7)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 6)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 7)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 7)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 6)

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

1) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

2) Mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

3) An einem Gericht mit 20 und mehr Richterplanstellen.

4) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

5) Erhält an einem Gericht mit 30 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

6) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

7) Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe 4

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 1)

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts 3)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 3)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 2)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 4)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landessozialgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 4)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 4)

1) Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

2) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

4) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.

Besoldungsgruppe 5

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt

- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 1)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 2)

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 3)

Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts 4)

Präsidentin oder Präsident des Landesarbeitsgerichts 4)

Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts 4)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 3)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 4)

Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts 4)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 3)

1) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte im Bezirk.

2) Mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

3) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen ein schließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

4) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.

Besoldungsgruppe 6

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt

- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 1)

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 2)

Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts 3)

Präsidentin oder Präsident des Landesarbeitsgerichts 4)

Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts 4)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 4)

Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts 4)

1) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

2) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

4) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.

Besoldungsgruppe 7

Besoldungsgruppe 8

Präsidentin oder Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)

1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Anhang zur Niedersächsischen Besoldungsordnung R Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe 1

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 5)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 5)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 5)

5) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8."

5. In der Anlage 6 wird in der Tabelle "Amtszulagen" der Teil "Bundesbesoldungsordnung R" gestrichen.

6. Die Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Tabelle werden die folgenden Zeilen angefügt:

"R 11 bis 5199,98
R 21 bis 4, 6, 9, 10199,98
R 35, 7199,98".

b) Es wird die folgende Tabelle angefügt:

"Zulage für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Bundesbehörden

Dem Grunde nach geregelt in
Vorbemerkung Nummer 7
Die Zulage beträgt12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*)
a) für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, denen ein Richteramt übertragen ist, der Besoldungsgruppe(n)
R 1R 1
R 2 bis R 4R 3
R 5 bis R 7R 6
R 8R 8
b) für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, denen ein Richteramt nicht übertragen ist, der Besoldungsgruppe(n)
R 1A 15
R 2 bis R 4B 3
R 5 bis R 7B 6
R 8B 8

*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091)."

Artikel 4
Überleitungsregelungen zu Artikel 3

(1) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, deren Ämter am 31. Dezember 2013 in der Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), ausgebracht sind, werden in die diesen Ämtern entsprechenden Ämter der Niedersächsischen Besoldungsordnung R der Anlage 1 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, übergeleitet.

(2) Der Beamte, der das Amt "Leitender Ministerialrat" der Besoldungsgruppe B 3 als Leiter der Referatsgruppe Regierungsvertretungen bekleidet, wird in das Amt "Direktor beim Amt für regionale Landesentwicklung" der Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet.

Artikel 5
NBVAnpG 2014 - Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2014

(gültig ab 01.06.2014)

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Kommunen des Landes sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes mit Wirkung vom 1. Juni 2014; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

§ 2 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2014

(1) Um 2,95 Prozent werden mit Wirkung vom 1. Juni 2014 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310),
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.3926),
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
  9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
  10. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen des Auslandszuschlags,
  11. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 10 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und
  12. die Zuschläge nach den §§ 58 bis 61 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S.307).

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung zugrunde liegt. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Juni 2014 um 2,85 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 3 gilt entsprechend für

  1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 55,98 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

Artikel 6
Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

(gültig ab 01.06.2014)
red. Anm. dieser Bereich wird nicht fortgeführt

Die Anlagen 2 bis 10 (zu § 12 Abs. 1) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, erhalten folgende Fassung:

"Anlage 2

Gültig ab 1. Juni 2014

1. Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besol- dungs- gruppe2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Stufe
123456789101112
A 21.771,161.812,951.854,761.896,541.938,321.980,142.021,94
A 31.843,341.887,811.932,281.976,732.021,222.065,702.110,16
A 41.884,271.936,651.988,992.041,352.093,702.146,092.198,39
A 51.899,181.966,222.018,302.070,392.122,482.174,572.226,652.278,75
A 61.943,192.000,392.057,592.114,772.171,942.229,152.286,342.343,542.400,71
A 72.026,792.078,192.150,162.222,122.294,092.366,052.438,032.489,412.540,802.592,23
A 82.151,212.212,702.304,932.397,152.489,372.581,622.643,102.704,562.766,052.827,52
A 92.289,272.349,772.448,192.546,612.645,052.743,482.811,122.878,822.946,473.014,13
A 102.463,552.547,612.673,712.799,842.925,943.052,053.136,123.220,193.304,243.388,32
A 112.833,612.962,813.092,023.221,253.350,473.436,633.522,763.608,933.695,063.781,20
A 123.044,333.198,403.352,433.506,523.660,573.763,283.865,963.968,684.071,384.174,10
A 133.421,533.587,903.754,273.920,624.086,974.197,894.308,804.419,714.530,624.641,53
A 143.559,353.775,113.990,834.206,554.422,284.566,114.709,934.853,734.997,575.141,41
A 154.621,814.858,985.048,745.238,485.428,235.617,995.807,73
A 165.100,385.374,675.594,145.813,616.033,066.252,506.471,94

Gültig ab 1. Juni 2014

2. Besoldungsordnung B

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe
B 15.807,73
B 26.749,60
B 37.148,31
B 47.565,97
B 58.045,09
B 68.497,54
B 78.937,68
B 89.396,40
B 99.867,70
B 1011.618,94

Gültig ab 1. Juni 2014

3. Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
4.036,904.605,665.583,86

Gültig ab 1. Juni 2014

4. Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besol- dungs- gruppeStufe
123456789101112
Lebensalter
272931333537394143454749
R 13.671,473.837,833.925,414.151,344.377,244.603,174.829,095.055,025.280,935.506,875.732,775.958,70
R 24.466,234.692,144.918,075.143,985.369,915.595,815.821,746.047,636.273,576.499,46
R 37.148,31
R 47.565,97
R 58.045,09
R 68.497,54
R 78.937,68
R 89.396,40

Anlage 3

Gültig ab 1. Juni 2014

Besoldungsordnung C

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besol- dungs- gruppeStufe
123456789101112131415
C 13.199,743.310,653.421,533.532,443.643,373.754,273.865,173.976,074.086,974.197,894.308,804.419,714.530,624.641,53
C 23.206,623.383,393.560,143.736,933.913,644.090,404.267,154.443,914.620,654.797,404.974,135.150,895.327,635.504,405.681,15
C 33.526,933.727,063.927,204.127,354.327,474.527,624.727,714.927,865.127,995.328,135.528,245.728,375.928,496.128,626.328,76
C 44.469,134.670,304.871,485.072,675.273,865.475,035.676,215.877,376.078,566.279,736.480,936.682,106.883,307.084,467.285,65

Anlage 4

Gültig ab 1. Juni 2014

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Einstiegsamt, in das die Beamtin oder der Beamte im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
A 2 bis A 4890,38
A 5 bis A 81.014,60
A 9 bis A 111.070,14
A 121.213,92
A 131.246,63
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B)
oder R 11.282,56

Anlage 5

Gültig ab 1. Juni 2014

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 BBesG)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 BBesG)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8117,68223,35
übrige Besoldungsgruppen123,56229,23

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,67 Euro,

für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 289,34 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anlage 6

Gültig ab 1. Juni 2014

Amtszulagen und allgemeine Stellenzulage
(Monatsbeträge in Euro)

Amtszulagen

Dem Grunde nach geregelt in
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 21208,26
BesoldungsgruppeFußnote
A 2135,90
366,21
A 31, 566,21
235,90
733,45
A 41, 466,21
235,90
57,21
A 5335,90
4, 666,21
A 6635,90
A 7244,57
550 v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages
zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8
A 8257,44
A 92, 3, 6267,28
A 127, 8155,24
A 136124,15
7186,23
11, 12, 13271,61
A 145186,23
A 157186,23

Allgemeine Stellenzulage

Dem Grunde nach geregelt in
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 27
Abs. 1
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa19,22
Doppelbuchstabe bb75,20
Buchstabe b83,59
Buchstabe c83,59
Abs. 2
Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb55,99
Buchstabe b und c83,59
Niedersächsische Besoldungsordnungen A, B, C, W und R
Vorbemerkungen
Nummer 683,59

Anlage 7

Gültig ab 1. Juni 2014

Stellenzulagen und Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in
Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen
Nummer 2 b83,59
Nummer 3
Die Zulage beträgt12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*)
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
C 1A 13
C 2A 15
C 3 und C 4B 3
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1205,54
der Besoldungsgruppe R 2230,08
BesoldungsgruppeFußnote
C 21104,32

*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Anlage 8

Gültig ab 1. Juni 2014

Amtszulagen und Stellenzulagen nach Anlage 1 zum NBesG
(Monatsbeträge in Euro)

Dem Grunde nach geregelt in
BesoldungsgruppeFußnote
A 5266,21
A 91267,28
A 103124,15
A 12271,81
A 123155,24
A 132186,23
A 13587,61
A 137155,24
A 13847,27
A 14147,27
A 143186,23
A 153186,23
A 10 Anhang2124,15
A 10 Anhang3121,69
A 12 Anhang171,81
A 13 Anhang1124,15
A 16 Anhang1208,26
B 91764,34
R 11 bis 5205,88
R 21 bis 4, 6, 9, 10205,88
R 35, 7205,88

Zulage für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Bundesbehörden

Dem Grunde nach geregelt in
Vorbemerkung Nummer 7
Die Zulage beträgt12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*)
a) für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, denen ein Richteramt übertragen ist, der Besoldungsgruppe(n)
R 1R 1
R 2 bis R 4R 3
R 5 bis R 7R 6
R 8R 8
b) für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, denen ein Richteramt nicht übertragen ist, der Besoldungsgruppe(n)
R 1A 15
R 2 bis R 4B 3
R 5 bis R 7B 6
R 8B 8

*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Anlage 9

Gültig ab 1. Juni 2014

Auslandsbesoldung
(Monatsbeträge in Euro)

Grund- gehalts- spanne123456789101112131415
von -1.920,872.176,992.468,002.798,633.174,313.601,154.086,154.637,215.263,355.974,756.783,097.701,538.745,079.930,75
bis1.920,862.176,982.467,992.798,623.174,303.601,144.086,144.637,205.263,345.974,746.783,087.701,528.745,069.930,74

Anlage 10

Gültig ab 1. Juni 2014

Mehrarbeitsvergütung
(Beträge in Euro)

§ 4 Abs. 1 MVergV
Besoldungsgruppen
A 2 bis A 411,70
A 5 bis A 813,81
A 9 bis A 1218,95
A 13 bis A 1626,14
§ 4 Abs. 3 MVergV
Nummer 117,63
Nummer 221,87
Nummer 325,94
Nummern 4 und 530,31

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

(gültig ab 01.06.2014)

Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307), erhält folgende Fassung: 

altneu
Anlage
(zu den §§ 58 bis 61)

Gültig ab 1. Januar 2013

Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,38 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

1. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a0,79 Euro,
2. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b0,60 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,59 Euro, für weitere Monate 0,79 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines

1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI -), wenn sie oder er mindestens 

a) 28 Stunden in der Woche gepflegt wird,1,90 Euro,
b) 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,1,44 Euro,
c) 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,0,96 Euro;

2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn sie oder er mindestens

a) 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,1,27 Euro,
b) 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,0,86 Euro;

3. erheblich Pflegebedürftigen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI)0,63 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,79 Euro.

"Anlage
(zu den §§ 58 bis 61)

Gültig ab 1. Juni 2014

Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,45 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,81 Euro,
  2. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,62 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,64 Euro, für weitere Monate 0,81 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI -), wenn sie oder er mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,96 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,48 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,99 Euro;
  2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn sie oder er mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,31 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,89 Euro;
  3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 SGB XI) 0,65 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,81 Euro."

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

§ 39 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), erhält folgende Fassung: 

altneu
Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind
  1. Staatssekretärin und Staatssekretär,
  2. Sprecherin oder Sprecher der Landesregierung,
  3. Präsidentin oder Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz,
  4. Verfassungsschutzpräsidentin oder Verfassungsschutzpräsident sowie
  5. Polizeipräsidentin und Polizeipräsident.
"Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Beamt StG sind
  1. Staatssekretärin und Staatssekretär,
  2. Sprecherin der Landesregierung oder Sprecher der Landesregierung,
  3. Landesbeauftragte für regionale Landesentwicklung und Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung,
  4. Landespolizeipräsidentin oder Landespolizeipräsident,
  5. Verfassungsschutzpräsidentin oder Verfassungsschutzpräsident sowie
  6. Polizeipräsidentin und Polizeipräsident."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen

Das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 63 1), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Worte "ab dem 1. Januar 2011" durch die Worte "in dem Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013" und die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

2. Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf in Niedersachsen liegende Grundstücke beziehen und ab dem 1. Januar 2014 verwirklicht werden, beträgt 5 Prozent."

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Worte "Absatz 1 ersetzt" werden durch die Worte "Die Absätze 1 und 2 ersetzen" und die Angabe "Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950)" wird durch die Angabe "Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:

1. § 18a erhält folgende Fassung: 

altneu
" § 18a Schuldenbremse

Im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 dürfen im Haushaltsjahr 2014 Einnahmen aus Krediten nur bis zur Höhe von 720 Millionen Euro in den Haushaltsplan eingestellt werden. Zur Erfüllung des grundsätzlichen Verbots der Kreditaufnahme des Artikels 109 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und 5 des Grundgesetzes ab dem Haushaltsjahr 2020 soll der in Satz 1 genannte Jahresbetrag in den Haushaltsjahren 2015 bis 2019 in gleichmäßigen Schritten zurückgeführt werden."

2. § 96 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "das" das Wort "vorläufige" eingefügt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Der Landesrechnungshof kann Dritten nach abschließender Feststellung des Prüfungsergebnisses und - soweit zeitlich möglich - vorheriger Unterrichtung des für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschusses Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, sofern dies nicht schutzwürdige Interessen verletzt. Gleiches gilt für schriftliche Berichte nach § 88, nachdem diese vom Landtag oder dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss beraten sind. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. Dem § 99 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Nach Beratung im Landtag oder in dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss veröffentlicht der Landesrechnungshof seine schriftlichen Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung."

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes

Das Niedersächsische Glücksspielgesetz vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 9 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 8 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und § 24 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Wirtschaft" durch das Wort "Inneres" ersetzt.

2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl "15" durch die Zahl "5" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Wirtschaft" durch das Wort "Verbraucherschutz" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Wirtschaft" wird durch das Wort "Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) Die Worte "im Benehmen mit dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium" werden gestrichen.

4. In § 21 Sätze 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Satz 1" gestrichen.

Artikel 12 21
(aufgehoben)

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten

Das Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "den" durch die Worte "80 Prozent der" ersetzt.

2. In § 15 Satz 2 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen

§ 5 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der Fassung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2009 (Nds. GVBl. S. 348), wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
"Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 85 vom Hundert des höchsten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrags; ferner werden in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), ein Familienzuschlag nach Anlage 5 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes für eine Richterin oder einen Richter der Besoldungsgruppe 1 der Niedersächsischen Besoldungsordnung R und, soweit einer Referendarin oder einem Referendar eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, Kaufkraftausgleich gewährt."

2. In Satz 4 wird das Wort "Sonderzuwendung" durch das Wort "Sonderzahlung" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

In § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 284), erhalten die Sätze 2 bis 5 folgende Fassung: 

altneu
In den Jahren 2012 und 2013 leitet das Land jeweils einen Anteil von 4 vom Hundert, ab dem Jahr 2014 von 1,2 vom Hundert, der Summe der Ausgaben für die in § 46 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Leistungen in Niedersachsen an die kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 1 weiter. Darüber hinaus werden den kommunalen Trägern die Zweckausgaben für die in Satz 1 genannten Leistungen erstattet. Die kommunalen Träger erhalten nach ihrem Anteil an den Gesamtausgaben des Landes nach Satz 1 im Vorjahr Abschläge in Höhe der jeweils nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II in Verbindung mit der dazu erlassenen Rechtsverordnung für das betreffende Jahr auf Niedersachsen entfallenden Bundesbeteiligung. Die Differenzbeträge zu den bis zum 31. März des Folgejahres zu ermittelnden Gesamtausgaben sind unverzüglich nach der Festsetzung der Bundesleistungen gemäß § 46 Abs. 7 Satz 3 SGB II auszugleichen."Zur Deckung der Verwaltungskosten leitet das Land ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 1,2 vom Hundert der Summe der Ausgaben in Niedersachsen für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) nach Maßgabe der Anlage 1 an die kommunalen Träger weiter. Darüber hinaus werden den kommunalen Trägern die Zweckausgaben für die in Satz 1 genannten Leistungen nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 erstattet. Die kommunalen Träger erhalten dafür ab dem Jahr 2014 monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 3,7 vom Hundert ihrer jeweiligen monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II). Die Differenzbeträge zwischen den Abschlagszahlungen nach Satz 4 und den gesamten Zweckausgaben des abgeschlossenen Vorjahres (§ 46 Abs. 7 Satz 2 SGB II) für die Aufgaben nach Satz 1 sind nach der Verkündung der Rechtsverordnung über die Höhe der Bundesbeteiligung im Folgejahr (§ 46 Abs. 7 SGB II) unverzüglich auszugleichen."

Artikel 16
Aufhebung der Dienstbezügezuschlagsverordnung

Die Dienstbezügezuschlagsverordnung vom 14. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 536), wird aufgehoben.

Artikel 17 16 21
(aufgehoben)

ENDE