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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 7. Dezember 2021
(Nds. GVBl. Nr. 46 vom 09.12.2021 S. 830)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

§ 182 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700, 730), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Das Wort "oder" wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Gesundheitsdienst" werden die Worte "oder die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG" eingefügt.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Unabhängig davon, ob eine Lage nach Satz 1 oder die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG festgestellt ist, kann die Vertretung die Anwendung der Regelungen des Absatzes 2 auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder für einen Zeitraum von jeweils längstens drei Monaten beschließen, wenn ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen besteht oder das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist. Für die Fassung des Beschlusses können die Regelungen des Absatzes 2 bereits angewendet werden."

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach Absatz 1" durch die Worte "Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vor, so" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Dem § 121 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 496), wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 4, § 72 Abs. 2 und § 107d Abs. 2 finden bis zum 30. Juni 2022 unabhängig davon Anwendung, ob eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 368), wird wie folgt geändert:

1. § 52c wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Ist eine epidemische Lage nicht festgestellt, so können die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend angewandt werden, wenn der Landtag die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG festgestellt hat."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. § 52d wird gestrichen.

3. § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "allgemeinen" jeweils durch das Wort "einzelne" ersetzt und die Worte "im Jahr 2021" sowie die Worte "zu einem Zeitpunkt, der näher als acht Monate vor dem von der Landesregierung bestimmten Wahltag für die allgemeinen Neuwahlen und allgemeinen Direktwahlen liegt," werden gestrichen.

b) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Ist die Sammlung von Unterschriften für Wahlvorschläge wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erheblich erschwert, so kann das Fachministerium durch Verordnung auch die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen absenken."

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes

§ 22 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 706), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Besonderheiten des Verfahrens bei Feststellung einer epidemischen Lage oder eines Katastrophenfalls"Besondere Verfahrensmöglichkeiten bis zum 31. Dezember 2022".

2. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Solange
  1. eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst oder
  3. ein Katastrophenfall im Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

festgestellt ist, kann von einer Erörterung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und von einer Erörterung nach § 10 Abs. 7 Halbsatz 1 abgesehen werden.

"Von einer Erörterung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und von einer Erörterung nach § 10 Abs. 7 Halbsatz 1 kann abgesehen werden."

3. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann die Landesplanungsbehörde" durch die Worte "Die Landesplanungsbehörde kann" ersetzt.

4. In Absatz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann die Landesplanungsbehörde" durch die Worte "Die Landesplanungsbehörde kann" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Realverbandsgesetzes

§ 57a Abs. 1 des Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 133), erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Es können auch ohne ausdrückliche Zulassung in der Satzung Beschlüsse des Vorstands sowie Beschlüsse über Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst werden."

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

In § 131 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), dieses wiederum geändert durch Artikel 7 dieses Gesetzes, wird die Jahreszahl "2021" durch die Jahreszahl "2023" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Das Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 133), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 20

Artikel 20
Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

§ 131 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 12 dieses Gesetzes,

§ 131 Abweichungen von § 9 Abs. 2 wegen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie

Abweichend von § 9 Abs. 2 kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Bewerberin oder ein Bewerber in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 2 berufen werden, ohne dass die gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, wenn davon auszugehen ist, dass alle in Betracht kommenden Ärztinnen und Ärzte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 wegen ihrer starken Belastung durch die COVID-19-Pandemie nicht in der Lage sein werden, die Untersuchung innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Berufung durchzuführen, und der Behörde keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers begründen. Ist eine Berufung nach Satz 1 erfolgt, so ist die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung unverzüglich und vor einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachzuholen; die Bewerberin oder der Bewerber ist vor der Berufung nach Satz 1 hierüber sowie über die möglichen Folgen einer nachträglichen Feststellung einer mangelnden gesundheitlichen Eignung für das Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis zu unterrichten."

wird gestrichen.

wird gestrichen.

2. Artikel 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 4

4. Artikel 20 am 1. Januar 2022 in Kraft und

wird gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 mit Wirkung vom 25. November 2021 in Kraft.

ID 212623

ENDE