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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2022
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2021

(Nds. GVBl. Nr. 48 vom 20.12.2021 S. 883)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Erbschaftsteuer" das Komma und die Worte "der Lotteriesteuer, der Rennwett- und einer sonstigen Sportwettsteuer, der Totalisatorsteuer" gestrichen.

b) Es wird der folgende neue Buchstabe b eingefügt:

"b) der Einnahmen des Landes nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,".

c) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden Buchstaben c bis f.

2. § 14i wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Aufrechnung erfolgt, sobald und soweit der Kommunale Finanzausgleich den Haushaltsansatz im Haushaltsplan 2020 in der Fassung vom 19. Dezember 2019 überschreiten würde, frühestens jedoch im Jahr 2022."Davon entfallen 334.369 000 Euro auf das Jahr 2022 und 13.631 000 Euro auf das Jahr 2023."

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2022 um 46.369 000 Euro und im Jahr 2023 um 13.631 000 Euro zugunsten der Schlüsselzuweisungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erhöht."

3. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für das Jahr 2021 beläuft sich der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf 173.000 000 Euro. Er dient zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst."(1) Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 beläuft sich für das Jahr 2022 auf 149.000 000 Euro und für das Jahr 2023 auf 83.000 000 Euro. Er dient zur anteiligen Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie des Aktionsprogramms 'Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche'."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 240), wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. Der Nummer 8 wird ein Komma angefügt.

3. Es werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:

"9. ab dem Haushaltsjahr 2022 für kreisfreie Städte

55,67 Euro und für Landkreise 62,76 Euro und

10. ab dem Haushaltsjahr 2023 für kreisfreie Städte 56,79 Euro und für Landkreise 64,02 Euro".

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "Artikel 2 b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811)" durch die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl "2022" jeweils durch die Jahreszahl "2024" und die Jahreszahl "2021" wird durch die Jahreszahl "2023" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl "2022" durch die Jahreszahl "2024" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Jahreszahl "2021" durch die Jahreszahl "2023" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Jahreszahl "2024" jeweils durch die Jahreszahl "2026" und die Jahreszahl "2023" wird durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Jahreszahl "2024" durch die Jahreszahl "2026" ersetzt.

4. In § 16 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl "2023" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 20. August 2015 (Nds. GVBl. S. 168), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Jahreszahl "2023" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Jahreszahl "2025" durch die Jahreszahl "2027" ersetzt.

3. In § 3 wird die Jahreszahl "2025" durch die Jahreszahl "2027" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 429), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird die Zahl "800 000" durch die Zahl "1.000 000" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 496), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird in dem Klammerzusatz " (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)" die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"2Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten. Zeiten im Sinne des Satzes 2 sind nicht Zeiten, in denen wegen Erholungsurlaubs oder Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen kein Dienst geleistet wurde."

2. Dem § 63 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"3 § 35 Abs. 5 gilt entsprechend."

3. Nach § 63 wird der folgende § 63a eingefügt:

" § 63a Sonderzahlung für das Jahr 2021

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 wird allen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt

  1. für alle Besoldungsgruppen 1.300 Euro und
  2. für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro.

Die Zahlung wird nur gewährt, wenn

  1. das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
  2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.

§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. 6Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Geltungsbereichs des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 bis 5 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt."

4. Die Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe A 6 wird bei dem Amt "Gestüthauptwärterin, Gestüthauptwärter" in der Fußnote 4 die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "60 Prozent" ersetzt.

b) In der Besoldungsgruppe A 16 wird das Amt "Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor im Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz - als Vertreterin oder Vertreter der Behördenleitung -" eingefügt.

5. Die Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 37) wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird das Amt "Direktorin, Direktor - als Leiterin oder Leiter der Leibniz Universität IT Services der Universität Hannover" eingefügt.

b) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird das Amt "Präsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz" eingefügt.

bb) Es wird das Amt "Regionaldirektorin, Regionaldirektor im Staatlichen Baumanagement Niedersachsen Region Nord-West" eingefügt.

6. In der Anlage 4 (zu § 5 Abs. 3 sowie den §§ 32 und 37) wird die Besoldungsgruppe R 1 wie folgt geändert:

a) Die Fußnote 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"3) Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Landgericht können eine Planstelle, bei mehr als 30 Richterplanstellen zwei Planstellen, bei mehr als 47 Richterplanstellen drei Planstellen, bei mehr als 64 Richterplanstellen vier Planstellen und bei mehr als 80 Richterplanstellen fünf Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Landgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden."

b) Bei dem Amt "Richterin, Richter am Amtsgericht" werden das Fußnotenzeichen "5)" und nach der Fußnote 4 die folgende Fußnote 5 angefügt:

"5) Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Amtsgericht mit mindestens 30 Richterplanstellen können eine Planstelle, bei einem Amtsgericht mit mindestens 60 Richterplanstellen zwei Planstellen und bei einem Amtsgericht mit mindestens 90 Richterplanstellen drei Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Amtsgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden."

7. In der Anlage 8 (zu § 37) Nr. 3 wird bei der Besoldungsgruppe "R 1" die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 bis 5" ersetzt.

8. In der Anlage 9 (zu § 38) erhält Nummer 2 Buchst. b folgende Fassung:

altneu
"b) der Fachrichtungen

aa) Agrar- und umweltbezogene Dienste,

bb) Allgemeine Dienste, wenn die Laufbahnbefähigung auf einem Hochschulstudium der Verwaltungsinformatik, der Informatik oder in einem naturwissenschaftlichen Studiengang mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung in Verbindung mit einer hieran anknüpfenden beruflichen Tätigkeit beruht,

cc) Feuerwehr und

dd) Technische Dienste,

in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ist."

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

§ 64 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.

2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Leistungen, die nach § 3 Nr. 11 a EStG steuerfrei sind, bis zur Höhe von 1.500 Euro."

b) Am Ende des Satzes 5 werden ein Semikolon und die Worte "dies gilt auch für jährliche Sonderzahlungen im jeweiligen Auszahlungsmonat " eingefügt.

3. In Absatz 7 werden am Ende des Satzes 2 ein Komma und die Worte "soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist" eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

Dem § 95 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf."

Artikel 9
Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2014

Die Artikel 12 und 17 Abs. 2 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301),

Artikel 12
Weitere Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes

In § 13 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 11 dieses Gesetzes, wird die Zahl "5" durch die Zahl " 15 " ersetzt.

Artikel 17
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

  1. die Artikel 5 bis 7 am 1. Juni 2014 und
  2. Artikel 12 am 1. Januar 2022

in Kraft.

werden gestrichen.

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

§ 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort "sich" die Worte "bis zum Jahr 2023" eingefügt.

2. Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
In den Jahren 2017 bis 2019 beträgt der Zuschuss jährlich 142,8 Millionen Euro."Im Jahr 2022 beträgt der Landeszuschuss 100 Millionen Euro und im Jahr 2023 50 Millionen Euro."

Artikel 11
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)

§ 1 Regelungsgegenstand

In dem am 29. September 2020 von der Bundeskanzlerin sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (im Folgenden: Pakt) ist vorgesehen, dass der Bund den Ländern zur Umsetzung des Pakts in den Jahren 2021 bis 2026 in sechs ungleichmäßigen Teilbeträgen insgesamt 3.100 000.000 Euro im Wege einer entsprechenden Erhöhung des auf die Länder entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer zur Verfügung stellt. Dieses Gesetz regelt die Verteilung und Verwendung des jeweils auf das Land Niedersachsen entfallenden Anteils an diesen Mitteln in Niedersachsen.

§ 2 Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage aufgeführten Gebietskörperschaften. Haben diese die Aufgaben einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst einer anderen in der Anlage aufgeführten Gebietskörperschaft durch Zweckvereinbarung, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einem Zweckverband übertragen, so ist nur die andere Gebietskörperschaft, die gemeinsame kommunale Anstalt oder der Zweckverband Kommune im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Verteilung der Mittel

Von den in § 1 genannten Mitteln erhält das Land in den Jahren

  1. 2021 und 2025 jeweils 700.000 Euro und
  2. 2022 bis 2024 jeweils 1.700 000 Euro.

Das Land kann die in Satz 1 genannten Beträge jeweils erhöhen, soweit dies zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, oder vermindern, soweit die Mittel nicht zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke benötigt werden. Im Übrigen leitet das Land die Mittel zu 90 Prozent als Finanzhilfe an die Kommunen weiter, 10 Prozent der Mittel verbleiben beim Land. Von den nach Satz 3 jeweils auf die Kommunen entfallenden Mitteln werden 8 Prozent gleichmäßig auf alle Kommunen und 92 Prozent nach dem Verhältnis der jeweiligen Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in ihrem Zuständigkeitsgebiet auf die Kommunen verteilt; maßgebend sind jeweils die Einwohnerzahlen nach § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zum Stichtag des Vorjahres.

§ 4 Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel nach § 3 Sätze 1 und 2 sind vom Land

  1. für die Verbesserung der personellen und sachlichen Ausstattung von Bildungsinstitutionen für das öffentliche Gesundheitswesen und
  2. für eine Kampagne, die den Bürgerinnen und Bürgern den öffentlichen Gesundheitsdienst in seiner ganzen Aufgabenbreite und Bedeutung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung sichtbar und verständlicher machen soll,

zu verwenden.

(2) Die Mittel nach § 3 Sätze 3 und 4 sind vom Land und von den Kommunen jeweils

  1. vorrangig
    1. für den Personalaufbau nach Maßgabe des § 5 und
    2. für weitere Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Gesundheitsdienstes

sowie

  1. im Übrigen für andere im Pakt genannte Zwecke zu verwenden.

(3) Die Mittel für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a genannten Zweck können auch zur Unterstützung bei der Erstellung eines Personalaufwuchskonzepts für eine entsprechende Organisationsanalyse/-entwicklung verwendet werden.

§ 5 Personalaufbau

(1) Die Mittel nach § 3 Sätze 3 und 4 dienen dem Ziel, dass Land und Kommunen insgesamt mindestens 480 Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) für Ärztinnen und Ärzte, weiteres Fachpersonal sowie Verwaltungspersonal in den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bis zum 31. Dezember 2022 schaffen. Teilzeitstellen, die aufgestockt werden, können dabei berücksichtigt werden. Maßgebend für den Personalaufbau ist das von der 91. Gesundheitsministerkonferenz im Jahr 2018 beschlossene "Leitbild für einen modernen Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), Der ÖGD: Public Health vor OrtâEuro˜". 4Für die Kommunen bleibt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung unberührt. Mit den in § 4 Abs. 2 genannten Mitteln sind alle Mehrausgaben der Kommunen für den Personalaufbau im öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit diese durch den Pakt veranlasst sind, seitens des Landes abgegolten. Die Finanzierung des Personalaufbaus soll nachhaltig sein und über das Jahr 2026 hinaus verstetigt werden; insoweit werden sich Bund und Land noch gesondert verständigen.

(2) Von den Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalenten) nach Absatz 1 entfallen mindestens

  1. 48 auf das Land, davon mindestens
    1. 14,4 unbefristete, die im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 geschaffen wurden oder werden, und
    2. 33,6 weitere, die bis zum 31. Dezember 2022 geschaffen wurden oder werden, sowie
  2. insgesamt 432 auf die Kommunen, davon mindestens
    1. 129,6 unbefristete, die im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 geschaffen wurden oder werden, und
    2. 302,4 weitere, die bis zum 31. Dezember 2022 geschaffen wurden oder werden.

Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021, diejenigen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu besetzen.

(3) Für die Verteilung der Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) auf die einzelnen Kommunen gilt § 3 Satz 4 entsprechend.

§ 6 Festsetzung der Finanzhilfen und der Stellen

Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie setzt für jede Kommune die nach § 3 Sätze 3 und 4 auf sie entfallende Finanzhilfe sowie die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 auf sie entfallenden Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) jährlich durch Bescheid fest und zahlt die Finanzhilfe jeweils bis zum 31. August an die jeweilige Kommune aus. Für das Jahr 2021 erfolgt die Zahlung rückwirkend nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 7 Nachweisführung und Haftung

(1) Die Kommunen weisen die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen gegenüber dem Land auf Anforderung innerhalb angemessener Fristen nach, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um dem Land einen Nachweis gegenüber dem Bund zu ermöglichen. Sie wirken an Erhebungen des Personalbestandes im öffentlichen Gesundheitsdienst durch den Bund oder das Land mit.

(2) Soweit die Kommunen die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 jeweils auf sie entfallenden Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) nicht oder nicht vollständig fristgerecht schaffen und gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 besetzen oder eine ihrer Pflichten nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig erfüllt haben, tragen die hierfür verantwortlichen Kommunen die sich daraus für das Land ergebenden Lasten im Verhältnis zum Land.

Anlage
(zu § 2 Satz 1)

Landkreis Ammerland

Landkreis Aurich

Stadt Braunschweig

Landkreis Celle

Landkreis Cloppenburg

Landkreis Cuxhaven

Stadt Delmenhorst

Landkreis Diepholz

Stadt Emden

Landkreis Emsland

Landkreis Friesland

Landkreis Gifhorn

Landkreis Goslar

Landkreis Göttingen

Stadt Göttingen

Landkreis Grafschaft Bentheim

Landkreis Hameln-Pyrmont

Region Hannover

Landkreis Harburg

Landkreis Heidekreis

Landkreis Helmstedt

Landkreis Hildesheim

Landkreis Holzminden

Landkreis Leer

Landkreis Lüchow-Dannenberg

Landkreis Lüneburg Landkreis Nienburg (Weser)

Landkreis Northeim

Landkreis Oldenburg

Stadt Oldenburg (Oldenburg)

Landkreis Osnabrück

Stadt Osnabrück

Landkreis Osterholz

Landkreis Peine

Landkreis Rotenburg (Wümme)

Stadt Salzgitter

Landkreis Schaumburg

Landkreis Stade

Landkreis Uelzen

Landkreis Vechta

Landkreis Verden

Landkreis Wesermarsch

Stadt Wilhelmshaven

Landkreis Wittmund

Landkreis Wolfenbüttel

Stadt Wolfsburg

Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 496), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue § 57 eingefügt:

" § 57 Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen

Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an den Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach § 21 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet."

2. Nach § 151 wird der folgende § 151a eingefügt:

" § 151a Förderung der Schulgeldfreiheit

(1) Um den Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, der Fachschule - Sozialpädagogik - und der Berufsfachschule - Pflegeassistenz - einen kostenfreien Schulbesuch zu ermöglichen, die Attraktivität dieser Bildungsgänge zu steigern und dadurch dem Fachkräftemangel in den sozialpädagogischen Berufen sowie in der Pflegeassistenz entgegenzuwirken, gewährt das Land den Trägern solcher Schulen, die als Ersatzschulen genehmigt sind, ab dem Schuljahr 2022/2023 auf Antrag eine Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit. Die Finanzhilfe wird je Ausbildungsmonat für jede Schülerin und jeden Schüler an einer solchen Schule gewährt. Die Höhe der Finanzhilfe nach Satz 2 orientiert sich an den im Schuljahr 2018/2019 durchschnittlich in den in Satz 1 genannten Bildungsgängen von einer Schülerin oder einem Schüler erhobenen Schulgeld. Ein Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht, wenn der Schulträger für den Schulbesuch nach Satz 1 Schulgeld oder eine sonstige Vergütung erhebt.

(2) Das Kultusministerium regelt durch Verordnung das Nähere über die Höhe der zusätzlichen Finanzhilfe sowie das Antrags- und das Abrechnungsverfahren."

Artikel 13
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470) wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe "184 i" das Komma gestrichen und die Angabe "184 k" durch die Angabe "bis 184 l" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte, für das Kindergartenjahr 2021/2022 auch rückwirkend, zulassen, dass während der Randzeit in einer Gruppe, in der ausschließlich Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres gefördert werden, abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 anstelle von zwei pädagogischen Fachkräften zwei pädagogische Assistenzkräfte regelmäßig tätig sind, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen."

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird nach der Angabe "oder 4" die Angabe "oder Abs. 7" eingefügt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"3Für das Kindergartenjahr 2021/2022 sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen auch die am Stichtag nach Satz 1 oder 2 tätigen pädagogischen Assistenzkräfte zu berücksichtigen, deren Tätigkeit nach § 11 Abs. 7 rückwirkend zugelassen worden ist."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. In § 34 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "sich" die Worte "für die weitere finanzielle Förderung nach Absatz 1 Nr. 2" eingefügt.

4. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "bis zur Einschulung" durch die Worte "bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres" ersetzt.

5. In § 40 Abs. 1 Nr. 11 werden am Ende die Worte "und wie die zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Förderung nach § 34 Abs. 1 bis 6 und § 35 nachzuweisen ist" eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

In § 72 Abs. 11 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 133), werden die Angabe "2019/2020" durch die Angabe "2022/2023" und die Zahl "80" durch die Zahl "120" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes

Das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 4 wird die folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Die Tarife sollen so gestaltet sein, dass auch über die Verpflichtung zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Ausbildungsverkehr hinaus dem Bedarf von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden und Freiwilligendienstleistenden an kostengünstiger Mobilität durch das Angebot besonderer Zeitfahrausweise (,regionale Schüler- und Azubi-Tickets') Rechnung getragen wird."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Zahl "1" durch die Zahl "1,35" und die Zahl "100 000" durch die Zahl "135 000" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"'Der Regionalverband, Großraum Braunschweig' sowie Zweckverbände, auf die Gebietskörperschaften ihre Aufgabenträgerschaft aus § 4 Abs. 1 übertragen haben, erhalten als Finanzhilfe die Summe der Beträge nach Satz 2, die rechnerisch auf ihre jeweiligen Verbandsmitglieder entfallen würden."

b) In Absatz 7 Nr. 3 werden nach dem Wort "sowie" die Worte "Tarif- und" eingefügt.

3. In § 7a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 965)" durch die Angabe "Artikel 124 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

4. § 7c Abs. 3

(3) Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2021 die Auswirkungen der §§ 7a, 7b und 7d. Über das Ergebnis berichtet sie dem Landtag.

wird gestrichen.

5. Nach § 7d wird der folgende § 7e eingefügt:

" § 7e Finanzhilfe für das Angebot eines regionalen Schüler- und Azubi-Tickets

Den kommunalen Aufgabenträgern (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3), in deren Zuständigkeitsbereich regionale Schüler- und Azubi-Tickets angeboten werden, die die in der Anlage 3 festgelegten Mindeststandards einhalten, gewährt das Land ab dem Kalenderjahr 2022 je Kalenderjahr eine weitere Finanzhilfe in Höhe des jeweils in der Anlage 3 aufgeführten Betrages. Ein Anspruch auf die Finanzhilfe besteht ab dem Tag, an dem beim Land ein Nachweis des Aufgabenträgers eingeht, dass in seinem Zuständigkeitsbereich regionale Schüler- und Azubi-Tickets angeboten werden, die die Mindeststandards einhalten. Für die Folgejahre genügt es, wenn der Aufgabenträger gegenüber dem Land bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres erklärt, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin erfüllt sind. Entsteht der Anspruch auf die Finanzhilfe nach dem 1. Januar oder entfällt er vor dem 31. Dezember, so besteht er für das jeweilige Kalenderjahr nur anteilig. Soweit die in der Anlage 3 aufgeführten Gebietskörperschaften ihre Aufgabenträgerschaft aus § 4 Abs. 1 auf einen Zweckverband übertragen haben, stehen diesem die für ihr Gebiet in der Anlage 3 aufgeführten Beträge zu. Die Finanzhilfe ist zur Finanzierung der regionalen Schüler- und Azubi-Tickets oder für andere Zwecke zugunsten des öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden. § 7a Abs. 5 gilt entsprechend."

6. § 8a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 1 werden die Worte "sowie die Aufgabe der Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr bezüglich des Obus-, des Linien- und des Auslandsverkehrs mit Kraftfahrzeugen" eingefügt.

b) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. die Bearbeitung von Ausgleichsanträgen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach den §§ 6a und 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Allgemeines Eisenbahngesetzes."4. die Bearbeitung von Ausgleichsanträgen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in der jeweils geltenden Fassung, und".

d) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Aufgabe der Erteilung von Genehmigungen nach § 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in der jeweils geltenden Fassung."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "in Höhe von 190.000 000 Euro" durch die Worte "mindestens in gleicher Höhe" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird der Klammerzusatz " (§ 7 Abs. 5 Satz 1 RegG)" durch den Klammerzusatz " (§ 7 Abs. 7 Satz 1 RegG)" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Datum "30. September 2022" durch das Datum "31. März 2023" ersetzt.

8. Anlage 1 (zu § 7a Abs. 2 Satz 1) erhält folgende Fassung:

altneu
Anlage 1
(zu § 7a Abs. 2 Satz 1)


Landkreis Ammerland2174657 Euro
Landkreis Aurich2598899 Euro
Stadt Braunschweig2716300 Euro
Landkreis Celle1716064 Euro
Landkreis Cloppenburg1718883 Euro
Landkreis Cuxhaven1244132 Euro
Stadt Delmenhorst89483 Euro
Landkreis Diepholz2790862 Euro
Stadt Emden276912 Euro
Landkreis Emsland5856963 Euro
Landkreis Friesland1415839 Euro
Landkreis Gifhorn3501997 Euro
Landkreis Goslar1274879 Euro
Landkreis Göttingen1254069 Euro
Stadt Göttingen953968 Euro
Landkreis Grafschaft Bentheim2479917 Euro
Landkreis Hameln-Pyrmont1214578 Euro
Region Hannover11427364 Euro
Landkreis Harburg1665484 Euro
Landkreis Heidekreis1133047 Euro
Landkreis Helmstedt1160427 Euro
Landkreis Hildesheim1862914 Euro
Landkreis Holzminden712072 Euro
Landkreis Leer1999130 Euro
Landkreis Lüchow-Dannenberg568720 Euro
Landkreis Lüneburg1926143 Euro
Landkreis Nienburg (Weser)1735989 Euro
Landkreis Northeim989393 Euro
Landkreis Oldenburg1697571 Euro
Stadt Oldenburg (Oldenburg)1818470 Euro
Landkreis Osnabrück6423941 Euro
Stadt Osnabrück3760815 Euro
Landkreis Osterholz1053987 Euro
Landkreis Osterode369765 Euro
Landkreis Peine759469 Euro
Landkreis Rotenburg (Wümme)1707204 Euro
Stadt Salzgitter1 176573 Euro
Landkreis Schaumburg827854 Euro
Landkreis Stade1204635 Euro
Landkreis Uelzen620466 Euro
Landkreis Vechta1893811 Euro
Landkreis Verden1941695 Euro
Landkreis Wesermarsch1010172 Euro
Stadt Wilhelmshaven490806 Euro
Landkreis Wittmund1842336 Euro
Landkreis Wolfenbüttel1407798 Euro
Stadt Wolfsburg1582805 Euro
Gesamtbetrag90049258 Euro
"Anlage 1
(zu § 7a Abs. 2 Satz 1)
Landkreis Ammerland2.174 657 Euro
Landkreis Aurich2.598 899 Euro
Regionalverband
"Großraum Braunschweig"
13.580 248 Euro
Landkreis Celle2.319 545 Euro
Landkreis Cloppenburg2.181 657 Euro
Landkreis Cuxhaven2.784 805 Euro
Stadt Delmenhorst89.483 Euro
Landkreis Diepholz2.790 862 Euro
Stadt Emden446.134 Euro
Landkreis Emsland5.856 963 Euro
Landkreis Friesland1.415 839 Euro
Landkreis Göttingen2.597 429 Euro
Stadt Göttingen968.929 Euro
Landkreis Grafschaft Bentheim2.479 917 Euro
Landkreis Hameln-Pyrmont1.617 335 Euro
Region Hannover11.427 364 Euro
Landkreis Harburg2.688 981 Euro
Landkreis Heidekreis2.236 630 Euro
Landkreis Hildesheim2.835 341 Euro
Landkreis Holzminden967.923 Euro
Landkreis Leer1.999 130 Euro
Landkreis Lüchow-Dannenberg1.136 126 Euro
Landkreis Lüneburg2.215 060 Euro
Landkreis Nienburg (Weser)1.800 097 Euro
Landkreis Northeim1.794 233 Euro
Landkreis Oldenburg1.697 571 Euro
Stadt Oldenburg (Oldenburg)1.818 470 Euro
Landkreis Osnabrück6.423 941 Euro
Stadt Osnabrück3.760 815 Euro
Landkreis Osterholz1.053 987 Euro
Landkreis Rotenburg (Wümme)2.535 605 Euro
Landkreis Schaumburg1.610 478 Euro
Landkreis Stade2.329 604 Euro
Landkreis Uelzen1.614 920 Euro
Landkreis Vechta1.893 811 Euro
Landkreis Verden1.941 695 Euro
Landkreis Wesermarsch1.010 172 Euro
Stadt Wilhelmshaven638.325 Euro
Landkreis Wittmund1.842 336 Euro".

9. Anlage 2 (zu § 7b Abs. 1 Satz 1) erhält folgende Fassung:

altneu
Anlage 2
(zu § 7b Abs. 1 Satz 1)
Ammerland LK204123 Euro
Aurich LK447417 Euro
Braunschweig Stadt238576 Euro
Celle LK553565 Euro
Cloppenburg LK336881 Euro
Cuxhaven LK655448 Euro
Delmenhorst Stadt160223 Euro
Diepholz LK582924 Euro
Emden Stadt146722 Euro
Emsland LK692358 Euro
Friesland LK378711 Euro
Gifhorn LK480779 Euro
Goslar LK590628 Euro
Göttingen LK389071 Euro
Göttingen Stadt122398 Euro
Grafschaft Bentheim LK323930 Euro
Hameln-Pyrmont LK529450 Euro
Hannover Region1295034 Euro
Harburg LK383168 Euro
Heidekreis LK566441 Euro
Helmstedt LK478252 Euro
Hildesheim LK631476 Euro
Holzminden LK528802 Euro
Leer LK333660 Euro
Lüchow-Dannenberg LK459530 Euro
Lüneburg LK337028 Euro
Nienburg LK533269 Euro
Northeim LK631861 Euro
Oldenburg LK280710 Euro
Oldenburg Stadt151477 Euro
Osnabrück LK705478 Euro
Osnabrück Stadt150415 Euro
Osterholz LK319426 Euro
Osterode LK569070 Euro
Peine LK342730 Euro
Rotenburg LK580948 Euro
Salzgitter Stadt395797 Euro
Schaumburg LK483629 Euro
Stade LK393458 Euro
Uelzen LK508431 Euro
Vechta LK229772 Euro
Verden LK310040 Euro
Wesermarsch LK424651 Euro
Wilhelmshaven Stadt279631 Euro
Wittmund LK305558 Euro
Wolfenbüttel LK423613 Euro
Wolfsburg Stadt133439 Euro
Gesamtbetrag19.999 997 Euro.
"Anlage 2
(zu § 7b Abs. 1 Satz 1)


Landkreis Ammerland204.123 Euro
Landkreis Aurich447.417 Euro
Regionalverband "Großraum Braunschweig"3.083 814 Euro
Landkreis Celle553.565 Euro
Landkreis Cloppenburg336.881 Euro
Landkreis Cuxhaven655.448 Euro
Stadt Delmenhorst160.223 Euro
Landkreis Diepholz582.924 Euro
Stadt Emden146.722 Euro
Landkreis Emsland692.358 Euro
Landkreis Friesland378.711 Euro
Landkreis Göttingen958.141 Euro
Stadt Göttingen122.398 Euro
Landkreis Grafschaft Bentheim323.930 Euro
Landkreis Hameln-Pyrmont529.450 Euro
Region Hannover1.295 034 Euro
Landkreis Harburg383.168 Euro
Landkreis Heidekreis566.441 Euro
Landkreis Hildesheim631.476 Euro
Landkreis Holzminden528.802 Euro
Landkreis Leer333.660 Euro
Landkreis Lüchow-Dannenberg459.530 Euro
Landkreis Lüneburg337.028 Euro
Landkreis Nienburg (Weser)533.269 Euro
Landkreis Northeim631.861 Euro
Landkreis Oldenburg280.710 Euro
Stadt Oldenburg (Oldenburg)151.477 Euro
Landkreis Osnabrück705.478 Euro
Stadt Osnabrück150.415 Euro
Landkreis Osterholz319.426 Euro
Landkreis Rotenburg (Wümme)580.948 Euro
Landkreis Schaumburg483.629 Euro
Landkreis Stade393.458 Euro
Landkreis Uelzen508.431 Euro
Landkreis Vechta229.772 Euro
Landkreis Verden310.040 Euro
Landkreis Wesermarsch424.651 Euro
Stadt Wilhelmshaven279.631 Euro
Landkreis Wittmund305.558 Euro".

10. Es wird die folgende Anlage 3 (zu § 7e Satz 1) angefügt:

"Anlage 3
(zu § 7e Satz 1)
Landesweite Mindeststandards für regionale Schüler- und Azubi-Tickets

- Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen mindestens allen Auszubildenden im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 3 mit Ausnahme von Studierenden unabhängig von ihrem Alter zum Erwerb zur Verfügung stehen.

- Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen den Trägern der Schülerbeförderung angeboten werden, damit diese durch die Ausgabe der Tickets ihre Pflichten nach § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes erfüllen können.

- Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen mindestens für die Nutzung im gesamten Zuständigkeitsbereich des jeweiligen kommunalen Aufgabenträgers nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und bei einem Zweckverband, dem die Aufgabenträgerschaft übertragen wurde, mindestens für die Nutzung in dessen gesamtem Zuständigkeitsbereich gelten. Besteht im gesamten Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers eine Tarif- oder Verkehrsgemeinschaft oder ein Tarif- oder Verkehrsverbund, deren oder dessen Tarifgebiet den Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers überschreitet, so müssen die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets mindestens für die Nutzung im gesamten jeweiligen Tarifgebiet gelten, soweit dieses in Niedersachsen liegt.

- Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen an allen Tagen der Woche einschließlich der Schulferien rund um die Uhr gelten.

- Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen mindestens für die Nutzung aller Verkehrsmittel des

straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs gelten. Bestehen in Tarif- oder Verkehrsgemeinschaften oder Tarif- oder Verkehrsverbünden einheitliche Tarife für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonennahverkehr, so müssen die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets auch zur Nutzung des Schienenpersonennahverkehrs gelten.

- Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen im Abonnement für ein Jahr oder für einen kürzeren Zeitraum angeboten werden. Im Abonnement für ein Jahr darf der Preis beim Erwerb durch berechtigte Auszubildende zum Zeitpunkt der Mitteilung nach § 7e Satz 2 höchstens 30 Euro je Monat betragen. Im Abonnement für einen kürzeren Zeitraum und beim Erwerb durch einen Träger der Schülerbeförderung darf der Preis zum Zeitpunkt der Mitteilung nach § 7e Satz 2 30 Euro je Monat übersteigen. Bei Tariferhöhungen darf die prozentuale Preissteigerung für regionale Schüler- und Azubi-Tickets nicht höher sein als die prozentuale Preissteigerung für Zeitfahrausweise des Nichtausbildungsverkehrs mit räumlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit im Tarifgebiet.

Höhe der jeweiligen Finanzhilfe je Kalenderjahr

Landkreis Ammerland215.844 Euro
Landkreis Aurich345.828 Euro
Regionalverband "Großraum Braunschweig"1.813 891 Euro
Landkreis Celle358.511 Euro
Landkreis Cloppenburg337.199 Euro
Landkreis Cuxhaven430.422 Euro
Stadt Delmenhorst96.115 Euro
Landkreis Diepholz445.721 Euro
Stadt Emden68.955 Euro
Landkreis Emsland659.856 Euro
Landkreis Friesland173.834 Euro
Landkreis Göttingen401.461 Euro
Stadt Göttingen149.758 Euro
Landkreis Grafschaft Bentheim254.443 Euro
Landkreis Hameln-Pyrmont249.977 Euro
Region Hannover1.565 677 Euro
Landkreis Harburg415.611 Euro
Landkreis Heidekreis345.695 Euro
Landkreis Hildesheim438.232 Euro
Landkreis Holzminden149.603 Euro
Landkreis Leer303.356 Euro
Landkreis Lüchow-Dannenberg175.601 Euro
Landkreis Lüneburg342.361 Euro
Landkreis Nienburg (Weser)278.224 Euro
Landkreis Northeim277.318 Euro
Landkreis Oldenburg255.871 Euro
Stadt Oldenburg (Oldenburg)205.447 Euro
Landkreis Osnabrück621.885 Euro
Stadt Osnabrück202.800 Euro
Landkreis Osterholz195.636 Euro
Landkreis Rotenburg (Wümme)391.905 Euro
Landkreis Schaumburg248.917 Euro
Landkreis Stade360.065 Euro
Landkreis Uelzen249.603 Euro
Landkreis Vechta244.744 Euro
Landkreis Verden235.842 Euro
Landkreis Wesermarsch183.011 Euro
Stadt Wilhelmshaven98.660 Euro
Landkreis Wittmund130.205 Euro".

Artikel 16
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Für
  1. Landeswald, Kommunalwald und Stiftungswald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 50 Hektar und
  2. Kommunalwald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 5 und nicht mehr als 50 Hektar sowie Genossenschaftswald

gelten über die Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und 2) hinaus die Anforderungen an eine fachkundige Bewirtschaftung nach den Absätzen 2 und 3. Die Bewirtschaftung hat nach mehrjährigen Betriebsplänen (periodischen Betriebsplänen) und jährlichen Wirtschaftsplänen zu erfolgen; für Wald nach Satz 1 Nr. 2 dürfen die Betriebspläne in vereinfachter Form erstellt werden.

"Im
  1. Landes-, Kommunal- und Stiftungswald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 50 Hektar,
  2. Kommunalwald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 5 und nicht mehr als 50 Hektar und
  3. Genossenschaftswald

hat die ordnungsgemäße Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und 2) sowie der Waldschutz (§ 13) durch fachkundige Personen im Sinne des Absatzes 2 zu erfolgen (fachkundige Bewirtschaftung); die Entwicklung von Flächen nach § 13 Satz 2 sowie die Erforderlichkeit von Waldschutzmaßnahmen nach § 13 Satz 1 auf diesen Flächen ist in geeigneten Abständen zu überprüfen. Die Waldbesitzenden weisen der zuständigen Waldbehörde in Bezug auf die vorhandene Naturalausstattung ihres Waldes jeweils nach Ablauf von zehn Jahren, erstmals mit Ablauf des Planungszeitraums des am 1. Januar 2022 geltenden periodischen Betriebsplans, nach, dass die Verpflichtungen des Satzes 1 erfüllt worden sind; der Nachweis ist durch fachkundige Personen zu erstellen."

bb) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Für Wald nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 genügt ein zahlenbasierter Nachweis über die Beachtung der Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) Absatz 2

(2) Zur fachkundigen Bewirtschaftung nach Absatz 1 gehört, dass
  1. die Betriebspläne und Wirtschaftspläne (Absatz 1 Satz 2) sich auf alle wesentlichen Wirtschaftsmaßnahmen erstrecken sowie dass
  2. Waldflächen, in denen die waldbesitzende Person eine eigendynamische Entwicklung zulassen will, in den Betriebsplänen (Absatz 1 Satz 2) ausgewiesen werden.

Flächen nach Satz 1 Nr. 2 hat die waldbesitzende Person in geeigneten Zeitabständen hinsichtlich ihrer Entwicklung sowie der Gefahren nach § 13 Abs. 2 und deren Abwehr durch fachkundige Personen (Absatz 3 Satz 2) zu überprüfen.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Eine fachkundige Bewirtschaftung im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nur vor, wenn fachkundige Personen tätig werden.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit hinsichtlich Kommunal- und Genossenschaftswald eine Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt wird, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde anordnen, innerhalb angemessener Frist sicherzustellen, dass mit Betriebsplanung und Betriebsleitung fachkundige Personen betraut werden müssen."Soweit hinsichtlich Kommunal- und Genossenschaftswald eine Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wird, kann die zuständige Aufsichtsbehörde anordnen, dass innerhalb angemessener Frist sichergestellt wird, dass zur Erfüllung der Pflicht fachkundige Personen tätig werden."

bb) In Satz 3 wird die Angabe "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

2. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Betreuung von Kommunal- und Privatwald"Betreuung und Förderung".

3. Die §§ 16 und 17 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 16 Kommunalwald, Genossenschaftswald

(1) Um Kommunalwald und Genossenschaftswald fachkundig (§ 15 Abs. 1 bis 3) zu bewirtschaften, können die kommunalen Körperschaften und die Realverbände eigenes fachkundiges Personal in ausreichender Zahl einsetzen oder durch privatrechtlichen Vertrag mit

  1. der Anstalt Niedersächsische Landesforsten,
  2. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
  3. einer anderen kommunalen Körperschaft oder
  4. einem privaten Unternehmen oder einer Einzelperson, sofern diese eine fachkundige (§ 15 Abs. 2 und 3) Bewirtschaftung nachprüfbar gewährleisten,

vereinbaren, dass Waldflächen gemäß Absatz 2 gegen ein jährliches Entgelt betreut werden. Als eigenes fachkundiges Personal im Sinne des Satzes 1 gelten auch fachkundige (§ 15 Abs. 3 Satz 2) Bedienstete von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, in denen die Körperschaft Mitglied ist.

(2) Die Betreuung erstreckt sich darauf,

  1. den periodischen Betriebsplan und den jährlichen Wirtschaftsplan aufzustellen (Betriebs- und Wirtschaftsplanung) und
  2. die Wirtschaftsmaßnahmen und die Überprüfungen, ob Gefahren durch Schadorganismen im Sinne des § 13 Abs. 2 abzuwehren sind, zu organisieren und zu leiten (Betriebsleitung).

Die Betreuung kann auf die Betriebs- und Wirtschaftsplanung (Satz 1 Nr. 1) oder auf die Betriebsleitung (Satz 1 Nr. 2) beschränkt werden. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 hat die Körperschaft geeignete Arbeitskräfte, Transportmittel und Geräte in der erforderlichen Anzahl zu stellen. Die Betriebsleitung umfasst nicht

  1. die Holzverwertung (Käuferheranführung, Holzverkauf, Holzvorzeigung), die Saat- und Pflanzgutverwertung, gutachtliche Äußerungen und fachliche Beratung in besonderen Fällen, den Forstschutz und die Verkehrssicherung,
  2. die Finanzbuchführung, die Kostenrechnung, den Abschluss von Werk- und Dienstverträgen, die Grundstücksverwaltung sowie die Verwaltung von nicht zur Holzgewinnung bestimmten Sonderkulturen (Nebennutzung) und Nebenbetrieben.

(3) Die Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 sind von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Pflichtaufgabe vertraglich zu übernehmen. Dabei kann die Betriebsleitung (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) vertraglich ausgeschlossen werden. Die Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 können zusätzlich übernommen werden, ausgenommen der hoheitliche Forstschutz (§ 36).

(4) Das jährliche Forstbetreuungsentgelt für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 richtet sich nach allgemeinen Sätzen, die die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter Berücksichtigung des Aufwandes sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Förderungswürdigkeit jeweils für die von ihnen betreuten Wälder festlegen.

(5) Die kommunale Körperschaft oder der Realverband kann den Betreuungsvertrag mit der Anstalt Niedersächsische Landesforsten oder der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Forstwirtschaftsjahres kündigen.

§ 17 Privatwald

(1) Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erbringt für die Besitzenden von Privatwald, ausgenommen Genossenschaftswald, auf Anforderung Betreuungsleistungen, die auch eine Beratung einschließen, um die Waldbesitzenden darin zu unterstützen, die forstlichen Maßnahmen an den Anforderungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11) auszurichten. Die Betreuungsleistungen bilden eine Pflichtaufgabe der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Soweit es fachlich erforderlich ist, wirkt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen dabei mit der Anstalt Niedersächsische Landesforsten zusammen.

(2) Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen kann weitere forstfachliche Leistungen mit Besitzenden des Privatwaldes, ausgenommen Genossenschaftswald, vereinbaren.

(3) Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten darf die Betreuungsleistungen nach Absatz 1 und die Leistungen nach Absatz 2 nur in besonderen Einzelfällen übernehmen.

(4) Bei der Erbringung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen fachkundige Personen (§ 15 Abs. 3 Satz 2) tätig werden.

" § 16 Fachkundige Bewirtschaftung des Kommunalwaldes nach § 15 und des Genossenschaftswaldes

(1) Zur fachkundigen Bewirtschaftung von Kommunal- und Genossenschaftswald nach § 15 Abs. 1 Satz 1 sind Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 in ausreichender Zahl einzusetzen. Die Verpflichtung des Satzes 1 kann entweder durch eigenes Personal der Waldbesitzenden erfüllt oder mittels einer betreuten Bewirtschaftung (Betreuung) der Waldflächen durch Personal eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses, dessen Mitglied die Waldbesitzenden sind, oder durch einen Vertrag sichergestellt werden, der abgeschlossen werden kann mit

  1. der Anstalt Niedersächsische Landesforsten,
  2. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
  3. einer anderen kommunalen Körperschaft,
  4. einem privaten Unternehmen oder
  5. einer Einzelperson.

Zur Betreuung gehört die betriebliche Beratung. Die Betreuung kann darauf beschränkt werden, die Bewirtschaftungsmaßnahmen zu planen, den Nachweis nach § 15 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 zu erbringen und die Überprüfungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 vorzunehmen.

(2) Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sollen den Besitzenden von Wald nach Absatz 1 Satz 1 auf deren Anforderung den Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 Satz 2 anbieten.

§ 17 Betreuung des Privatwaldes und sonstigen Kommunalwaldes

Besitzende von Privatwald sowie von Kommunalwald, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllt, können zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft Verträge mit den in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 Genannten schließen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen soll den Besitzenden von Wald nach Satz 1 auf deren Anforderung den Abschluss eines Vertrages anbieten."

4. Nach § 17a werden die folgenden §§ 17b und 17c eingefügt:

" § 17b Förderung der Betreuung

Das Land kann Besitzenden von Kommunal- und Genossenschaftswald Zuwendungen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel gewähren, wenn sie für ihre Waldflächen Betreuung nach § 16 in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Betreuung von Waldflächen der Besitzenden von Wald nach § 17 in Verbindung mit § 16, wenn die Betreuung durch fachkundige Personen nach § 15 Abs. 2 erfolgt. Der Zweck der Zuwendungen nach den Sätzen 1 und 2 soll jeweils auf die Umsetzung und Weiterentwicklung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die sowohl die wirtschaftliche als auch die ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellt, gerichtet sein.

§ 17c Erteilung allgemeiner Auskünfte

Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erteilen den Besitzenden von Privatwald sowie von Kommunalwald, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllt, unentgeltlich nicht betriebsbezogene Auskünfte zu allgemeinen Fragen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft."

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Betreuungsverhältnisse (Betriebsleitungen oder Betriebsplanungen)
  1. der Landesforstverwaltung und
  2. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit kommunalen Körperschaften und Realverbänden für den Genossenschaftswald

gelten als privatrechtliche Betreuungsverhältnisse nach Maßgabe der §§ 16 und 17 fort.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und darin werden die Worte "in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung" durch die Worte "in der Fassung vom 19. Juli 1978 (Nds. GVBl. S. 595)" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 17
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

  1. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a mit Wirkung vom 13. Dezember 2019,
  2. Artikel 6 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
  3. Artikel 6 Nr. 3 und Artikel 7 Nr. 2 Buchst. a mit Wirkung vom 29. November 2021,
  4. Artikel 7 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Dezember 2011,
  5. die Artikel 9 und 11 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes und
  6. Artikel 13 Nr. 1 Buchst. a und Nrn. 3 und 4 mit Wirkung vom 1. August 2021

in Kraft.

ID 212750

ENDE

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