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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2022
- Niedersachsen -
Vom 16. Dezember 2021
(Nds. GVBl. Nr. 48 vom 20.12.2021 S. 883)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Erbschaftsteuer" das Komma und die Worte "der Lotteriesteuer, der Rennwett- und einer sonstigen Sportwettsteuer, der Totalisatorsteuer" gestrichen.
b) Es wird der folgende neue Buchstabe b eingefügt:
"b) der Einnahmen des Landes nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,".
c) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden Buchstaben c bis f.
2. § 14i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Aufrechnung erfolgt, sobald und soweit der Kommunale Finanzausgleich den Haushaltsansatz im Haushaltsplan 2020 in der Fassung vom 19. Dezember 2019 überschreiten würde, frühestens jedoch im Jahr 2022. | "Davon entfallen 334.369 000 Euro auf das Jahr 2022 und 13.631 000 Euro auf das Jahr 2023." |
b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2022 um 46.369 000 Euro und im Jahr 2023 um 13.631 000 Euro zugunsten der Schlüsselzuweisungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erhöht."
3. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Für das Jahr 2021 beläuft sich der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf 173.000 000 Euro. Er dient zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst. | "(1) Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 beläuft sich für das Jahr 2022 auf 149.000 000 Euro und für das Jahr 2023 auf 83.000 000 Euro. Er dient zur anteiligen Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie des Aktionsprogramms 'Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche'." |
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes
§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 240), wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2. Der Nummer 8 wird ein Komma angefügt.
3. Es werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
"9. ab dem Haushaltsjahr 2022 für kreisfreie Städte
55,67 Euro und für Landkreise 62,76 Euro und
10. ab dem Haushaltsjahr 2023 für kreisfreie Städte 56,79 Euro und für Landkreise 64,02 Euro".
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Das Niedersächsische Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe "Artikel 2 b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811)" durch die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl "2022" jeweils durch die Jahreszahl "2024" und die Jahreszahl "2021" wird durch die Jahreszahl "2023" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl "2022" durch die Jahreszahl "2024" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Jahreszahl "2021" durch die Jahreszahl "2023" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Jahreszahl "2024" jeweils durch die Jahreszahl "2026" und die Jahreszahl "2023" wird durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Jahreszahl "2024" durch die Jahreszahl "2026" ersetzt.
4. In § 16 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl "2023" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 20. August 2015 (Nds. GVBl. S. 168), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Jahreszahl "2023" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Jahreszahl "2025" durch die Jahreszahl "2027" ersetzt.
3. In § 3 wird die Jahreszahl "2025" durch die Jahreszahl "2027" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 429), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird die Zahl "800 000" durch die Zahl "1.000 000" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 496), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird in dem Klammerzusatz " (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)" die Angabe "Satz 1" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"2Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten. Zeiten im Sinne des Satzes 2 sind nicht Zeiten, in denen wegen Erholungsurlaubs oder Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen kein Dienst geleistet wurde."
2. Dem § 63 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"3 § 35 Abs. 5 gilt entsprechend."
3. Nach § 63 wird der folgende § 63a eingefügt:
" § 63a Sonderzahlung für das Jahr 2021
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 wird allen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. 6Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Geltungsbereichs des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 bis 5 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt."
4. Die Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe A 6 wird bei dem Amt "Gestüthauptwärterin, Gestüthauptwärter" in der Fußnote 4 die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "60 Prozent" ersetzt.
b) In der Besoldungsgruppe A 16 wird das Amt "Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor im Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz - als Vertreterin oder Vertreter der Behördenleitung -" eingefügt.
5. Die Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 37) wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird das Amt "Direktorin, Direktor - als Leiterin oder Leiter der Leibniz Universität IT Services der Universität Hannover" eingefügt.
b) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird das Amt "Präsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz" eingefügt.
bb) Es wird das Amt "Regionaldirektorin, Regionaldirektor im Staatlichen Baumanagement Niedersachsen Region Nord-West" eingefügt.
6. In der Anlage 4 (zu § 5 Abs. 3 sowie den §§ 32 und 37) wird die Besoldungsgruppe R 1 wie folgt geändert:
a) Die Fußnote 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3) Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Landgericht können eine Planstelle, bei mehr als 30 Richterplanstellen zwei Planstellen, bei mehr als 47 Richterplanstellen drei Planstellen, bei mehr als 64 Richterplanstellen vier Planstellen und bei mehr als 80 Richterplanstellen fünf Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Landgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden." |
b) Bei dem Amt "Richterin, Richter am Amtsgericht" werden das Fußnotenzeichen "5)" und nach der Fußnote 4 die folgende Fußnote 5 angefügt:
"5) Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Amtsgericht mit mindestens 30 Richterplanstellen können eine Planstelle, bei einem Amtsgericht mit mindestens 60 Richterplanstellen zwei Planstellen und bei einem Amtsgericht mit mindestens 90 Richterplanstellen drei Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Amtsgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden."
7. In der Anlage 8 (zu § 37) Nr. 3 wird bei der Besoldungsgruppe "R 1" die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 bis 5" ersetzt.
8. In der Anlage 9 (zu § 38) erhält Nummer 2 Buchst. b folgende Fassung:
alt | neu |
"b) der Fachrichtungen
aa) Agrar- und umweltbezogene Dienste, bb) Allgemeine Dienste, wenn die Laufbahnbefähigung auf einem Hochschulstudium der Verwaltungsinformatik, der Informatik oder in einem naturwissenschaftlichen Studiengang mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung in Verbindung mit einer hieran anknüpfenden beruflichen Tätigkeit beruht, cc) Feuerwehr und dd) Technische Dienste, in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ist." |
Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
§ 64 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
cc) Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Leistungen, die nach § 3 Nr. 11 a EStG steuerfrei sind, bis zur Höhe von 1.500 Euro."
b) Am Ende des Satzes 5 werden ein Semikolon und die Worte "dies gilt auch für jährliche Sonderzahlungen im jeweiligen Auszahlungsmonat " eingefügt.
3. In Absatz 7 werden am Ende des Satzes 2 ein Komma und die Worte "soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist" eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Dem § 95 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf."
Artikel 9
Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2014
Die Artikel 12 und 17 Abs. 2 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301),
Artikel 12
Weitere Änderung des Niedersächsischen GlücksspielgesetzesIn § 13 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 11 dieses Gesetzes, wird die Zahl "5" durch die Zahl " 15 " ersetzt.
Artikel 17
Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
- die Artikel 5 bis 7 am 1. Juni 2014 und
- Artikel 12 am 1. Januar 2022
in Kraft.
werden gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
§ 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort "sich" die Worte "bis zum Jahr 2023" eingefügt.
2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In den Jahren 2017 bis 2019 beträgt der Zuschuss jährlich 142,8 Millionen Euro. | "Im Jahr 2022 beträgt der Landeszuschuss 100 Millionen Euro und im Jahr 2023 50 Millionen Euro." |
Artikel 11
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)
§ 1 Regelungsgegenstand
In dem am 29. September 2020 von der Bundeskanzlerin sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (im Folgenden: Pakt) ist vorgesehen, dass der Bund den Ländern zur Umsetzung des Pakts in den Jahren 2021 bis 2026 in sechs ungleichmäßigen Teilbeträgen insgesamt 3.100 000.000 Euro im Wege einer entsprechenden Erhöhung des auf die Länder entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer zur Verfügung stellt. Dieses Gesetz regelt die Verteilung und Verwendung des jeweils auf das Land Niedersachsen entfallenden Anteils an diesen Mitteln in Niedersachsen.
§ 2 Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage aufgeführten Gebietskörperschaften. Haben diese die Aufgaben einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst einer anderen in der Anlage aufgeführten Gebietskörperschaft durch Zweckvereinbarung, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einem Zweckverband übertragen, so ist nur die andere Gebietskörperschaft, die gemeinsame kommunale Anstalt oder der Zweckverband Kommune im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Verteilung der Mittel
Von den in § 1 genannten Mitteln erhält das Land in den Jahren
Das Land kann die in Satz 1 genannten Beträge jeweils erhöhen, soweit dies zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, oder vermindern, soweit die Mittel nicht zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke benötigt werden. Im Übrigen leitet das Land die Mittel zu 90 Prozent als Finanzhilfe an die Kommunen weiter, 10 Prozent der Mittel verbleiben beim Land. Von den nach Satz 3 jeweils auf die Kommunen entfallenden Mitteln werden 8 Prozent gleichmäßig auf alle Kommunen und 92 Prozent nach dem Verhältnis der jeweiligen Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in ihrem Zuständigkeitsgebiet auf die Kommunen verteilt; maßgebend sind jeweils die Einwohnerzahlen nach § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zum Stichtag des Vorjahres.
§ 4 Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel nach § 3 Sätze 1 und 2 sind vom Land
zu verwenden.
(2) Die Mittel nach § 3 Sätze 3 und 4 sind vom Land und von den Kommunen jeweils
sowie
(3) Die Mittel für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a genannten Zweck können auch zur Unterstützung bei der Erstellung eines Personalaufwuchskonzepts für eine entsprechende Organisationsanalyse/-entwicklung verwendet werden.
§ 5 Personalaufbau
(1) Die Mittel nach § 3 Sätze 3 und 4 dienen dem Ziel, dass Land und Kommunen insgesamt mindestens 480 Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) für Ärztinnen und Ärzte, weiteres Fachpersonal sowie Verwaltungspersonal in den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bis zum 31. Dezember 2022 schaffen. Teilzeitstellen, die aufgestockt werden, können dabei berücksichtigt werden. Maßgebend für den Personalaufbau ist das von der 91. Gesundheitsministerkonferenz im Jahr 2018 beschlossene "Leitbild für einen modernen Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), Der ÖGD: Public Health vor OrtâEuro". 4Für die Kommunen bleibt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung unberührt. Mit den in § 4 Abs. 2 genannten Mitteln sind alle Mehrausgaben der Kommunen für den Personalaufbau im öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit diese durch den Pakt veranlasst sind, seitens des Landes abgegolten. Die Finanzierung des Personalaufbaus soll nachhaltig sein und über das Jahr 2026 hinaus verstetigt werden; insoweit werden sich Bund und Land noch gesondert verständigen.
(2) Von den Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalenten) nach Absatz 1 entfallen mindestens
Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021, diejenigen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu besetzen.
(3) Für die Verteilung der Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) auf die einzelnen Kommunen gilt § 3 Satz 4 entsprechend.
§ 6 Festsetzung der Finanzhilfen und der Stellen
Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie setzt für jede Kommune die nach § 3 Sätze 3 und 4 auf sie entfallende Finanzhilfe sowie die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 auf sie entfallenden Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) jährlich durch Bescheid fest und zahlt die Finanzhilfe jeweils bis zum 31. August an die jeweilige Kommune aus. Für das Jahr 2021 erfolgt die Zahlung rückwirkend nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 7 Nachweisführung und Haftung
(1) Die Kommunen weisen die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen gegenüber dem Land auf Anforderung innerhalb angemessener Fristen nach, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um dem Land einen Nachweis gegenüber dem Bund zu ermöglichen. Sie wirken an Erhebungen des Personalbestandes im öffentlichen Gesundheitsdienst durch den Bund oder das Land mit.
(2) Soweit die Kommunen die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 jeweils auf sie entfallenden Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) nicht oder nicht vollständig fristgerecht schaffen und gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 besetzen oder eine ihrer Pflichten nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig erfüllt haben, tragen die hierfür verantwortlichen Kommunen die sich daraus für das Land ergebenden Lasten im Verhältnis zum Land.
Anlage
(zu § 2 Satz 1)
Landkreis Ammerland
Landkreis Aurich
Stadt Braunschweig
Landkreis Celle
Landkreis Cloppenburg
Landkreis Cuxhaven
Stadt Delmenhorst
Landkreis Diepholz
Stadt Emden
Landkreis Emsland
Landkreis Friesland
Landkreis Gifhorn
Landkreis Goslar
Landkreis Göttingen
Stadt Göttingen
Landkreis Grafschaft Bentheim
Landkreis Hameln-Pyrmont
Region Hannover
Landkreis Harburg
Landkreis Heidekreis
Landkreis Helmstedt
Landkreis Hildesheim
Landkreis Holzminden
Landkreis Leer
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Landkreis Lüneburg Landkreis Nienburg (Weser)
Landkreis Northeim
Landkreis Oldenburg
Stadt Oldenburg (Oldenburg)
Landkreis Osnabrück
Stadt Osnabrück
Landkreis Osterholz
Landkreis Peine
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Stadt Salzgitter
Landkreis Schaumburg
Landkreis Stade
Landkreis Uelzen
Landkreis Vechta
Landkreis Verden
Landkreis Wesermarsch
Stadt Wilhelmshaven
Landkreis Wittmund
Landkreis Wolfenbüttel
Stadt Wolfsburg
Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 496), wird wie folgt geändert:
1. Es wird der folgende neue § 57 eingefügt:
" § 57 Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen
Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an den Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach § 21 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet."
2. Nach § 151 wird der folgende § 151a eingefügt:
" § 151a Förderung der Schulgeldfreiheit
(1) Um den Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, der Fachschule - Sozialpädagogik - und der Berufsfachschule - Pflegeassistenz - einen kostenfreien Schulbesuch zu ermöglichen, die Attraktivität dieser Bildungsgänge zu steigern und dadurch dem Fachkräftemangel in den sozialpädagogischen Berufen sowie in der Pflegeassistenz entgegenzuwirken, gewährt das Land den Trägern solcher Schulen, die als Ersatzschulen genehmigt sind, ab dem Schuljahr 2022/2023 auf Antrag eine Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit. Die Finanzhilfe wird je Ausbildungsmonat für jede Schülerin und jeden Schüler an einer solchen Schule gewährt. Die Höhe der Finanzhilfe nach Satz 2 orientiert sich an den im Schuljahr 2018/2019 durchschnittlich in den in Satz 1 genannten Bildungsgängen von einer Schülerin oder einem Schüler erhobenen Schulgeld. Ein Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht, wenn der Schulträger für den Schulbesuch nach Satz 1 Schulgeld oder eine sonstige Vergütung erhebt.
(2) Das Kultusministerium regelt durch Verordnung das Nähere über die Höhe der zusätzlichen Finanzhilfe sowie das Antrags- und das Abrechnungsverfahren."
Artikel 13
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470) wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe "184 i" das Komma gestrichen und die Angabe "184 k" durch die Angabe "bis 184 l" ersetzt.
b) Es wird der folgende Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte, für das Kindergartenjahr 2021/2022 auch rückwirkend, zulassen, dass während der Randzeit in einer Gruppe, in der ausschließlich Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres gefördert werden, abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 anstelle von zwei pädagogischen Fachkräften zwei pädagogische Assistenzkräfte regelmäßig tätig sind, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen."
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird nach der Angabe "oder 4" die Angabe "oder Abs. 7" eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"3Für das Kindergartenjahr 2021/2022 sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen auch die am Stichtag nach Satz 1 oder 2 tätigen pädagogischen Assistenzkräfte zu berücksichtigen, deren Tätigkeit nach § 11 Abs. 7 rückwirkend zugelassen worden ist."
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
3. In § 34 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "sich" die Worte "für die weitere finanzielle Förderung nach Absatz 1 Nr. 2" eingefügt.
4. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "bis zur Einschulung" durch die Worte "bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres" ersetzt.
5. In § 40 Abs. 1 Nr. 11 werden am Ende die Worte "und wie die zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Förderung nach § 34 Abs. 1 bis 6 und § 35 nachzuweisen ist" eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
In § 72 Abs. 11 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 133), werden die Angabe "2019/2020" durch die Angabe "2022/2023" und die Zahl "80" durch die Zahl "120" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes
Das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 4 wird die folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Die Tarife sollen so gestaltet sein, dass auch über die Verpflichtung zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Ausbildungsverkehr hinaus dem Bedarf von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden und Freiwilligendienstleistenden an kostengünstiger Mobilität durch das Angebot besonderer Zeitfahrausweise (,regionale Schüler- und Azubi-Tickets') Rechnung getragen wird."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Zahl "1" durch die Zahl "1,35" und die Zahl "100 000" durch die Zahl "135 000" ersetzt.
bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"'Der Regionalverband, Großraum Braunschweig' sowie Zweckverbände, auf die Gebietskörperschaften ihre Aufgabenträgerschaft aus § 4 Abs. 1 übertragen haben, erhalten als Finanzhilfe die Summe der Beträge nach Satz 2, die rechnerisch auf ihre jeweiligen Verbandsmitglieder entfallen würden."
b) In Absatz 7 Nr. 3 werden nach dem Wort "sowie" die Worte "Tarif- und" eingefügt.
3. In § 7a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 965)" durch die Angabe "Artikel 124 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.
(3) Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2021 die Auswirkungen der §§ 7a, 7b und 7d. Über das Ergebnis berichtet sie dem Landtag.
wird gestrichen.
5. Nach § 7d wird der folgende § 7e eingefügt:
" § 7e Finanzhilfe für das Angebot eines regionalen Schüler- und Azubi-Tickets
Den kommunalen Aufgabenträgern (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3), in deren Zuständigkeitsbereich regionale Schüler- und Azubi-Tickets angeboten werden, die die in der Anlage 3 festgelegten Mindeststandards einhalten, gewährt das Land ab dem Kalenderjahr 2022 je Kalenderjahr eine weitere Finanzhilfe in Höhe des jeweils in der Anlage 3 aufgeführten Betrages. Ein Anspruch auf die Finanzhilfe besteht ab dem Tag, an dem beim Land ein Nachweis des Aufgabenträgers eingeht, dass in seinem Zuständigkeitsbereich regionale Schüler- und Azubi-Tickets angeboten werden, die die Mindeststandards einhalten. Für die Folgejahre genügt es, wenn der Aufgabenträger gegenüber dem Land bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres erklärt, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin erfüllt sind. Entsteht der Anspruch auf die Finanzhilfe nach dem 1. Januar oder entfällt er vor dem 31. Dezember, so besteht er für das jeweilige Kalenderjahr nur anteilig. Soweit die in der Anlage 3 aufgeführten Gebietskörperschaften ihre Aufgabenträgerschaft aus § 4 Abs. 1 auf einen Zweckverband übertragen haben, stehen diesem die für ihr Gebiet in der Anlage 3 aufgeführten Beträge zu. Die Finanzhilfe ist zur Finanzierung der regionalen Schüler- und Azubi-Tickets oder für andere Zwecke zugunsten des öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden. § 7a Abs. 5 gilt entsprechend."
6. § 8a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 1 werden die Worte "sowie die Aufgabe der Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr bezüglich des Obus-, des Linien- und des Auslandsverkehrs mit Kraftfahrzeugen" eingefügt.
b) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die Bearbeitung von Ausgleichsanträgen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach den §§ 6a und 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Allgemeines Eisenbahngesetzes. | "4. die Bearbeitung von Ausgleichsanträgen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in der jeweils geltenden Fassung, und". |
d) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Aufgabe der Erteilung von Genehmigungen nach § 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in der jeweils geltenden Fassung."
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "in Höhe von 190.000 000 Euro" durch die Worte "mindestens in gleicher Höhe" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird der Klammerzusatz " (§ 7 Abs. 5 Satz 1 RegG)" durch den Klammerzusatz " (§ 7 Abs. 7 Satz 1 RegG)" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Datum "30. September 2022" durch das Datum "31. März 2023" ersetzt.
8. Anlage 1 (zu § 7a Abs. 2 Satz 1) erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 1 (zu § 7a Abs. 2 Satz 1)
| "Anlage 1 (zu § 7a Abs. 2 Satz 1)
|
9. Anlage 2 (zu § 7b Abs. 1 Satz 1) erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 2 (zu § 7b Abs. 1 Satz 1)
| "Anlage 2 (zu § 7b Abs. 1 Satz 1)
|
10. Es wird die folgende Anlage 3 (zu § 7e Satz 1) angefügt:
"Anlage 3
(zu § 7e Satz 1)
Landesweite Mindeststandards für regionale Schüler- und Azubi-Tickets
- Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen mindestens allen Auszubildenden im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 3 mit Ausnahme von Studierenden unabhängig von ihrem Alter zum Erwerb zur Verfügung stehen.
- Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen den Trägern der Schülerbeförderung angeboten werden, damit diese durch die Ausgabe der Tickets ihre Pflichten nach § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes erfüllen können.
- Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen mindestens für die Nutzung im gesamten Zuständigkeitsbereich des jeweiligen kommunalen Aufgabenträgers nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und bei einem Zweckverband, dem die Aufgabenträgerschaft übertragen wurde, mindestens für die Nutzung in dessen gesamtem Zuständigkeitsbereich gelten. Besteht im gesamten Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers eine Tarif- oder Verkehrsgemeinschaft oder ein Tarif- oder Verkehrsverbund, deren oder dessen Tarifgebiet den Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers überschreitet, so müssen die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets mindestens für die Nutzung im gesamten jeweiligen Tarifgebiet gelten, soweit dieses in Niedersachsen liegt.
- Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen an allen Tagen der Woche einschließlich der Schulferien rund um die Uhr gelten.
- Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen mindestens für die Nutzung aller Verkehrsmittel des
straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs gelten. Bestehen in Tarif- oder Verkehrsgemeinschaften oder Tarif- oder Verkehrsverbünden einheitliche Tarife für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonennahverkehr, so müssen die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets auch zur Nutzung des Schienenpersonennahverkehrs gelten.
- Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen im Abonnement für ein Jahr oder für einen kürzeren Zeitraum angeboten werden. Im Abonnement für ein Jahr darf der Preis beim Erwerb durch berechtigte Auszubildende zum Zeitpunkt der Mitteilung nach § 7e Satz 2 höchstens 30 Euro je Monat betragen. Im Abonnement für einen kürzeren Zeitraum und beim Erwerb durch einen Träger der Schülerbeförderung darf der Preis zum Zeitpunkt der Mitteilung nach § 7e Satz 2 30 Euro je Monat übersteigen. Bei Tariferhöhungen darf die prozentuale Preissteigerung für regionale Schüler- und Azubi-Tickets nicht höher sein als die prozentuale Preissteigerung für Zeitfahrausweise des Nichtausbildungsverkehrs mit räumlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit im Tarifgebiet.
Höhe der jeweiligen Finanzhilfe je Kalenderjahr
Landkreis Ammerland | 215.844 Euro |
Landkreis Aurich | 345.828 Euro |
Regionalverband "Großraum Braunschweig" | 1.813 891 Euro |
Landkreis Celle | 358.511 Euro |
Landkreis Cloppenburg | 337.199 Euro |
Landkreis Cuxhaven | 430.422 Euro |
Stadt Delmenhorst | 96.115 Euro |
Landkreis Diepholz | 445.721 Euro |
Stadt Emden | 68.955 Euro |
Landkreis Emsland | 659.856 Euro |
Landkreis Friesland | 173.834 Euro |
Landkreis Göttingen | 401.461 Euro |
Stadt Göttingen | 149.758 Euro |
Landkreis Grafschaft Bentheim | 254.443 Euro |
Landkreis Hameln-Pyrmont | 249.977 Euro |
Region Hannover | 1.565 677 Euro |
Landkreis Harburg | 415.611 Euro |
Landkreis Heidekreis | 345.695 Euro |
Landkreis Hildesheim | 438.232 Euro |
Landkreis Holzminden | 149.603 Euro |
Landkreis Leer | 303.356 Euro |
Landkreis Lüchow-Dannenberg | 175.601 Euro |
Landkreis Lüneburg | 342.361 Euro |
Landkreis Nienburg (Weser) | 278.224 Euro |
Landkreis Northeim | 277.318 Euro |
Landkreis Oldenburg | 255.871 Euro |
Stadt Oldenburg (Oldenburg) | 205.447 Euro |
Landkreis Osnabrück | 621.885 Euro |
Stadt Osnabrück | 202.800 Euro |
Landkreis Osterholz | 195.636 Euro |
Landkreis Rotenburg (Wümme) | 391.905 Euro |
Landkreis Schaumburg | 248.917 Euro |
Landkreis Stade | 360.065 Euro |
Landkreis Uelzen | 249.603 Euro |
Landkreis Vechta | 244.744 Euro |
Landkreis Verden | 235.842 Euro |
Landkreis Wesermarsch | 183.011 Euro |
Stadt Wilhelmshaven | 98.660 Euro |
Landkreis Wittmund | 130.205 Euro". |
Artikel 16
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung
Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Für
gelten über die Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und 2) hinaus die Anforderungen an eine fachkundige Bewirtschaftung nach den Absätzen 2 und 3. Die Bewirtschaftung hat nach mehrjährigen Betriebsplänen (periodischen Betriebsplänen) und jährlichen Wirtschaftsplänen zu erfolgen; für Wald nach Satz 1 Nr. 2 dürfen die Betriebspläne in vereinfachter Form erstellt werden. | "Im
hat die ordnungsgemäße Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und 2) sowie der Waldschutz (§ 13) durch fachkundige Personen im Sinne des Absatzes 2 zu erfolgen (fachkundige Bewirtschaftung); die Entwicklung von Flächen nach § 13 Satz 2 sowie die Erforderlichkeit von Waldschutzmaßnahmen nach § 13 Satz 1 auf diesen Flächen ist in geeigneten Abständen zu überprüfen. Die Waldbesitzenden weisen der zuständigen Waldbehörde in Bezug auf die vorhandene Naturalausstattung ihres Waldes jeweils nach Ablauf von zehn Jahren, erstmals mit Ablauf des Planungszeitraums des am 1. Januar 2022 geltenden periodischen Betriebsplans, nach, dass die Verpflichtungen des Satzes 1 erfüllt worden sind; der Nachweis ist durch fachkundige Personen zu erstellen." |
bb) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Für Wald nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 genügt ein zahlenbasierter Nachweis über die Beachtung der Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b) Absatz 2
(2) Zur fachkundigen Bewirtschaftung nach Absatz 1 gehört, dass
- die Betriebspläne und Wirtschaftspläne (Absatz 1 Satz 2) sich auf alle wesentlichen Wirtschaftsmaßnahmen erstrecken sowie dass
- Waldflächen, in denen die waldbesitzende Person eine eigendynamische Entwicklung zulassen will, in den Betriebsplänen (Absatz 1 Satz 2) ausgewiesen werden.
Flächen nach Satz 1 Nr. 2 hat die waldbesitzende Person in geeigneten Zeitabständen hinsichtlich ihrer Entwicklung sowie der Gefahren nach § 13 Abs. 2 und deren Abwehr durch fachkundige Personen (Absatz 3 Satz 2) zu überprüfen.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Eine fachkundige Bewirtschaftung im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nur vor, wenn fachkundige Personen tätig werden.
wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit hinsichtlich Kommunal- und Genossenschaftswald eine Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt wird, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde anordnen, innerhalb angemessener Frist sicherzustellen, dass mit Betriebsplanung und Betriebsleitung fachkundige Personen betraut werden müssen. | "Soweit hinsichtlich Kommunal- und Genossenschaftswald eine Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wird, kann die zuständige Aufsichtsbehörde anordnen, dass innerhalb angemessener Frist sichergestellt wird, dass zur Erfüllung der Pflicht fachkundige Personen tätig werden." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
2. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Betreuung von Kommunal- und Privatwald | "Betreuung und Förderung". |
3. Die §§ 16 und 17 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 16 Kommunalwald, Genossenschaftswald
(1) Um Kommunalwald und Genossenschaftswald fachkundig (§ 15 Abs. 1 bis 3) zu bewirtschaften, können die kommunalen Körperschaften und die Realverbände eigenes fachkundiges Personal in ausreichender Zahl einsetzen oder durch privatrechtlichen Vertrag mit
vereinbaren, dass Waldflächen gemäß Absatz 2 gegen ein jährliches Entgelt betreut werden. Als eigenes fachkundiges Personal im Sinne des Satzes 1 gelten auch fachkundige (§ 15 Abs. 3 Satz 2) Bedienstete von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, in denen die Körperschaft Mitglied ist. (2) Die Betreuung erstreckt sich darauf,
Die Betreuung kann auf die Betriebs- und Wirtschaftsplanung (Satz 1 Nr. 1) oder auf die Betriebsleitung (Satz 1 Nr. 2) beschränkt werden. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 hat die Körperschaft geeignete Arbeitskräfte, Transportmittel und Geräte in der erforderlichen Anzahl zu stellen. Die Betriebsleitung umfasst nicht
(3) Die Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 sind von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Pflichtaufgabe vertraglich zu übernehmen. Dabei kann die Betriebsleitung (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) vertraglich ausgeschlossen werden. Die Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 können zusätzlich übernommen werden, ausgenommen der hoheitliche Forstschutz (§ 36). (4) Das jährliche Forstbetreuungsentgelt für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 richtet sich nach allgemeinen Sätzen, die die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter Berücksichtigung des Aufwandes sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Förderungswürdigkeit jeweils für die von ihnen betreuten Wälder festlegen. (5) Die kommunale Körperschaft oder der Realverband kann den Betreuungsvertrag mit der Anstalt Niedersächsische Landesforsten oder der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Forstwirtschaftsjahres kündigen. § 17 Privatwald (1) Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erbringt für die Besitzenden von Privatwald, ausgenommen Genossenschaftswald, auf Anforderung Betreuungsleistungen, die auch eine Beratung einschließen, um die Waldbesitzenden darin zu unterstützen, die forstlichen Maßnahmen an den Anforderungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11) auszurichten. Die Betreuungsleistungen bilden eine Pflichtaufgabe der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Soweit es fachlich erforderlich ist, wirkt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen dabei mit der Anstalt Niedersächsische Landesforsten zusammen. (2) Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen kann weitere forstfachliche Leistungen mit Besitzenden des Privatwaldes, ausgenommen Genossenschaftswald, vereinbaren. (3) Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten darf die Betreuungsleistungen nach Absatz 1 und die Leistungen nach Absatz 2 nur in besonderen Einzelfällen übernehmen. (4) Bei der Erbringung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen fachkundige Personen (§ 15 Abs. 3 Satz 2) tätig werden. | " § 16 Fachkundige Bewirtschaftung des Kommunalwaldes nach § 15 und des Genossenschaftswaldes
(1) Zur fachkundigen Bewirtschaftung von Kommunal- und Genossenschaftswald nach § 15 Abs. 1 Satz 1 sind Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 in ausreichender Zahl einzusetzen. Die Verpflichtung des Satzes 1 kann entweder durch eigenes Personal der Waldbesitzenden erfüllt oder mittels einer betreuten Bewirtschaftung (Betreuung) der Waldflächen durch Personal eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses, dessen Mitglied die Waldbesitzenden sind, oder durch einen Vertrag sichergestellt werden, der abgeschlossen werden kann mit
Zur Betreuung gehört die betriebliche Beratung. Die Betreuung kann darauf beschränkt werden, die Bewirtschaftungsmaßnahmen zu planen, den Nachweis nach § 15 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 zu erbringen und die Überprüfungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 vorzunehmen. (2) Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sollen den Besitzenden von Wald nach Absatz 1 Satz 1 auf deren Anforderung den Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 Satz 2 anbieten. § 17 Betreuung des Privatwaldes und sonstigen Kommunalwaldes Besitzende von Privatwald sowie von Kommunalwald, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllt, können zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft Verträge mit den in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 Genannten schließen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen soll den Besitzenden von Wald nach Satz 1 auf deren Anforderung den Abschluss eines Vertrages anbieten." |
4. Nach § 17a werden die folgenden §§ 17b und 17c eingefügt:
" § 17b Förderung der Betreuung
Das Land kann Besitzenden von Kommunal- und Genossenschaftswald Zuwendungen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel gewähren, wenn sie für ihre Waldflächen Betreuung nach § 16 in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Betreuung von Waldflächen der Besitzenden von Wald nach § 17 in Verbindung mit § 16, wenn die Betreuung durch fachkundige Personen nach § 15 Abs. 2 erfolgt. Der Zweck der Zuwendungen nach den Sätzen 1 und 2 soll jeweils auf die Umsetzung und Weiterentwicklung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die sowohl die wirtschaftliche als auch die ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellt, gerichtet sein.
§ 17c Erteilung allgemeiner Auskünfte
Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erteilen den Besitzenden von Privatwald sowie von Kommunalwald, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllt, unentgeltlich nicht betriebsbezogene Auskünfte zu allgemeinen Fragen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft."
5. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Betreuungsverhältnisse (Betriebsleitungen oder Betriebsplanungen)
- der Landesforstverwaltung und
- der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit kommunalen Körperschaften und Realverbänden für den Genossenschaftswald
gelten als privatrechtliche Betreuungsverhältnisse nach Maßgabe der §§ 16 und 17 fort.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und darin werden die Worte "in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung" durch die Worte "in der Fassung vom 19. Juli 1978 (Nds. GVBl. S. 595)" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
in Kraft.
ID 212750
ENDE |
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