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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher, verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und kostenrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Dezember 2024

(GV. NRW. Nr. 41 vom 20.12.2024 S. 1184)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW

Das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" § 25 Beratung, Auskunft

§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung".

b) Die Angabe zu § 27a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
§ 27 Versicherung an Eides statt

§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet

" § 27a Bekanntmachung im Internet

§ 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente

§ 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit".

c) Die Angaben zu Teil VIII bis § 99 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
Teil VIII
Schlussvorschriften

§ 94 Sonderregelungen für Verteidigungangelegenheiten

§ 95 (aufgehoben)

§ 96 Einwohnerzahlen

§ 97 (gegenstandslos; Änderungsvorschriften)

§ 98 Verwaltungsvorschriften

§ 99 Inkrafttreten

"Teil VIII
Schlussvorschriften

§ 94 Sonderregelungen für Verteidigungsangelegenheiten

§ 95 Einwohnerzahlen

§ 96 Verwaltungsvorschriften

§ 97 Übergangsvorschriften

§ 98 Inkrafttreten".

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "die Homepage" durch die Angabe "deren Internetseite" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von Satz 2 und 3 gilt im Fall des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a bis c der Zugang als eröffnet, wenn die Behörde in ein sicheres elektronisches Verzeichnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist."

b) Absatz 2 Satz 4 und Satz 5

Die Schriftform kann auch ersetzt werden
  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
  2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. S. 666), das durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
  4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung im Sinne von § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

altneu
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln."(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen;
  2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
    1. aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
    2. aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
    3. aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
    4. mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde,
    1. indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
    2. durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des

De-Mail-Kontos erkennen lässt.

(4) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(5) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen."

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" § 25 Beratung, Auskunft".

b) Absatz 3

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

4. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines Vorhabens, das nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben kann, die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit bereits frühzeitig vor Stellung des Antrags unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Vorhabenträger soll die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.

(3) Der Vorhabenträger soll Inhalt und abschließendes Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung

  1. in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und
  2. der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen.

Für die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 soll auch ein maschinenlesbares Format verwendet werden, wenn auf Seiten des Vorhabenträgers und der Behörde die technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht."

5. § 27a wird durch die folgenden §§ 27a bis 27c ersetzt:

altneu
§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.

" § 27a Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist.

§ 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente

(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden

  1. auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und
  2. auf mindestens eine andere Weise.

Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.

(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben

  1. der Zeitraum der Auslegung,
  2. die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie
  3. Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.

(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.

(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 3b enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,

  1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
  2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.

§ 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden

  1. durch eine Onlinekonsultation oder
  2. mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.

(2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend.

(3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt."

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben."b) die ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das verbunden ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten haben."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
  1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
    1. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
    2. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und
    3. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;
  2. eines elektronischen Dokuments den Namen der für die Beglaubigung zuständigen Person und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift der für die Beglaubigung zuständigen Person und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.

"(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
  1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
    1. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist oder welche Behörde die Signaturprüfung als Inhaber des Siegels ausweist,
    2. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur oder des Siegels ausweist und
    3. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder diesem Siegel zu Grunde lagen;
  2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur oder durch ein dauerhaft überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten."

7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "oder - auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung - dem zuständigen Landesministerium" durch die Angabe "oder auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung dem zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "muß" durch die Angabe "muss" ersetzt.

8. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 2 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 4 Nummer 3" durch die Angabe "Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt und wird nach der Angabe "Signatur" die Angabe "oder für das nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche Siegel" eingefügt.

9. In § 41 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe "dritten" durch die Angabe "vierten" ersetzt.

10. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "offenkundig" durch die Angabe "offensichtlich" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

c) In Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

11. § 71e Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt." § 3a Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt."

12. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird vor der Angabe "ausgelegt" die Angabe "nach § 27b" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Anhörungsbehörde bestimmt, in welcher der Gemeinden nach Absatz 2 eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die Zugangsmöglichkeit fest."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "bei der Gemeinde" durch die Angabe "bei einer Gemeinde nach Absatz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Soweit die Anhörungsbehörde in einem Verfahren hierfür einen Zugang eröffnet, können die Erhebung von Einwendungen nach Satz 1 und die Abgabe von Stellungnahmen nach Satz 5 auch elektronisch erfolgen; in der Bekanntmachung nach Absatz 5 ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen."

d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "Gemeinden" die Angabe "nach Absatz 2" eingefügt.

e) In Absatz 6 Satz 6 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

13. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen" durch die Angabe "die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Planfeststellungsbehörde bestimmt, in welcher Gemeinde eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist, und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die Zugangsmöglichkeit fest."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe", das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist," durch die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt und die Angabe " § 4 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. S. 3154) geändert worden ist" durch die Angabe " § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

14. § 96 wird § 95 und in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Innenministerium" durch die Angabe "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

15. § 98 wird § 96 und die Angabe "Innenministerium" durch die Angabe "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

16. § 97 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 97 (Änderungsvorschriften)" § 97 Übergangsvorschriften

Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf bereits vor dem 1. Januar 2025 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Verfahrensschritte, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, sind nach diesem Gesetz in der zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrensschritts jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Ein Verfahrensschritt, der vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurde, ist jedoch zu wiederholen, wenn er nach diesem Gesetz in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung durchgeführt werden soll. § 3a bleibt unberührt."

17. § 99 wird § 98 und die Angabe "; die in § 33 Absatz 1 und § 34 Absatz 1 enthaltenen Ermächtigungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft" wird gestrichen.

18. In § 2 Absatz 2 Nummer 2, § 14 Absatz 6 Satz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 26 Absatz 2 Satz 4, § 38 Absatz 2, § 42a Absatz 3, § 45 Absatz 3 Satz 2, § 49 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 49a Absatz 4 Satz 3, § 50, § 51 Absatz 5, § 61 Absatz 2 Satz 2, § 63 Absatz 3 Satz 1, § 69 Absatz 2 Satz 1, § 71 Absatz 3 Satz 4, § 71a Absatz 2, § 71b Absatz 6 Satz 2, § 72 Absatz 2 Satz 1, § 80 Absatz 3 Satz 1 sowie § 94 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

19. In § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 12 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 6 Satz 2, § 16 Absatz 2 und 4, § 38 Absatz 2, § 48 Absatz 4 Satz 2, § 49 Absatz 6 Satz 1, § 49a Absatz 4 Satz 3 sowie § 69 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landeszustellungsgesetzes

Das Landeszustellungsgesetz vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
LZG - Landeszustellungsgesetz
Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
"(LZG NRW - Landeszustellungsgesetz NRW
Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen)".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dieses Gesetz gilt für das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ausgenommen sind die Landesfinanzbehörden im Sinne des § 6 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, und des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist."(1) Dieses Gesetz gilt für das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ausgenommen sind die Landesfinanzbehörden im Sinne des § 6 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung und des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) in der jeweils geltenden Fassung."

3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666)" die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Zivilprozessordnung" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

5. In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "dritten Tage" durch die Angabe "vierten Tag" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
  1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
  2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
  3. in den Fällen der Ersatzzustellung nach §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie, wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.

Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

"(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken
  1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
  2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
  3. in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie, wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.

Im Fall des § 181 Absatz 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt."

b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "dritten" durch die Angabe "vierten" ersetzt.

7. In § 5a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "dritten" durch die Angabe "vierten" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
  1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
  2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
  3. auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen oder
  4. durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.
"(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
  1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
  2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
  3. auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
  4. durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" sowie die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "siebenten" durch die Angabe "siebten" ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

  1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
  2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
  3. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Die Anordnung zu dieser Form der Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die Zustellung erfolgt für Behörden des Landes durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der jeweiligen Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung in der elektronischen Version des Amtsblatts der Bezirksregierung oder Teil III des Ministerialblatts für das Land Nordrhein-Westfalen in der elektronischen Version. Für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall der Veröffentlichung einer Benachrichtigung die Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde erfolgt.

Die Benachrichtigung muss

  1. die Behörde, für die zugestellt wird,
  2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
  3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
  4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,

erkennen lassen.

Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde und wie lange ein Aushang oder die Bereitstellung im Internet angedauert hat. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

" § 10 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

  1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
  2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
  3. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Die Anordnung zu dieser Form der Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die Zustellung erfolgt für Behörden des Landes durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der jeweiligen Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung in der elektronischen Version des Amtsblatts der Bezirksregierung oder Teil III des Ministerialblatts für das Land Nordrhein-Westfalen in der elektronischen Version. Für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall der Veröffentlichung einer Benachrichtigung die Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde erfolgt. Die Benachrichtigung muss

  1. die Behörde, für die zugestellt wird,
  2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
  3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments und
  4. die Stelle, bei der das Dokument eingesehen werden kann,

erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde und wie lange ein Aushang oder die Bereitstellung im Internet angedauert hat. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind."

10. In § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 6 Absatz 2 Satz 2 sowie § 8 Halbsatz 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Forderungen müssen entstanden sein aus:
  1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
  2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
  3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
"Die Forderungen müssen entstanden sein aus
  1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
  2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens

    oder

  3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke."

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
  1. wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet,
  2. wer für die Leistung, die ein Anderer schuldet, kraft Gesetzes persönlich haftet.
"(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
  1. wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet oder
  2. wer für die Leistung, die ein Anderer schuldet, kraft Gesetzes persönlich haftet."

(Gültig ab 01.04.2025 siehe =>)
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Abgabenordnung" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

(Gültig ab 01.04.2025 siehe =>)
4. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen und die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "; eine Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt insoweit durch die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Absatz 9 der Abgabenordnung" gestrichen.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Abweichend von § 284 Absatz 9 der Abgabenordnung ordnet die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn die Voraussetzungen vorliegen."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich
  1. die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,
  2. die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht
"(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich
  1. die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat, sowie
  2. die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Ohne Einhaltung der Schonfrist (Absatz 1 Nr. 3) und ohne Mahnung (Absatz 3) können beigetrieben werden
  1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
  2. Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
"(4) Ohne Einhaltung der Schonfrist nach Absatz 1 Nummer 3 und ohne Mahnung nach Absatz 3 können beigetrieben werden:
  1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme sowie
  2. Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen sowie der Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 2, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist."

6. § 6a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6a Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn

  1. die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt wurde,
  2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, bestands- oder rechtskräftig aufgehoben wurde und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist oder der Verwaltungsakt nichtig ist,
  3. der Anspruch auf die Leistung vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar erloschen ist,
  4. die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, gestundet worden ist,
  5. eine Entscheidung nach § 26 vorliegt,
  6. die Anordnungsbehörde um die Einstellung oder Beschränkung ersucht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) und c) sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

" § 6a Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn

  1. die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt wurde,
  2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, bestands- oder rechtskräftig aufgehoben wurde und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist oder der Verwaltungsakt nichtig ist,
  3. der Anspruch auf die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, erloschen ist,
  4. die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, gestundet worden ist,
  5. eine Entscheidung nach § 26 vorliegt oder
  6. die Anordnungsbehörde um die Einstellung oder Beschränkung ersucht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist."

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt."Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen."

b) Satz 2

Eine Kopie oder ein Ausdruck des Auftrages ist dem Schuldner oder Dritten auszuhändigen.

wird aufgehoben.

8. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen; er ist nicht berechtigt, bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 62) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden."(3) Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen. Er ist nicht berechtigt, bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs nach § 62 ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden."

9. § 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckung in Geschäftsräumen von Unternehmern und Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten während der Nachtzeit oder an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ausüben."Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckung in Geschäftsräumen von Unternehmern und Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten während der Nachtzeit oder an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ausüben."

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Dem Schuldner ist spätestens mit dem Vorzeigen des Auftrags durch den Vollziehungsbeamten nach § 12 Satz 1 eine Aufstellung zu übergeben, aus der sich die Höhe, der Grund und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen ergeben, sofern sich diese nicht bereits aus der Mahnung oder der Erinnerung nach Absatz 1 Satz 4 ergeben."

11. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Absatz 1 gilt entsprechend für den Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 2."

12. § 30 wird wie folgt gefasst:

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§ 30 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch ihn gilt als Zahlung des Schuldners.

" § 30 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen zu schätzen.

(2) Die öffentliche Versteigerung kann auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Versteigerungsplattformen

  1. www.justizauktion.de oder
  2. www.zollauktion.de

erfolgen. Die Versteigerung auf einer Plattform nach Satz 1 findet nach den für die jeweilige Versteigerungsplattform geltenden Vorschriften statt, sofern nicht in diesem Gesetz etwas anderes geregelt ist. § 31 Absatz 2 dieses Gesetzes und § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuches finden keine Anwendung. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gelten zudem die §§ 3 bis 7 der InternetversteigerungsVO vom 22. September 2009 (GV. NRW. S. 508) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch ihn gilt als Zahlung des Schuldners."

13. § 32 wird wie folgt gefasst:

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§ 32 Versteigerungsverfahren

Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3 und § 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Schuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 39 Abs. 4)

" § 32 Versteigerungsverfahren

Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Absatz 1 bis 3 und § 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten oder die Vollstreckungsbehörde gilt als Zahlung des Schuldners, es sei denn, dass der Erlös nach § 39 Absatz 4 hinterlegt wird."

14. § 40 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Absatz 4 gilt auch, wenn
  1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
  2. der Schuldner oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und das dort geltende Recht dies zulässt.
"(5) Absatz 4 gilt auch, wenn
  1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat oder
  2. der Schuldner oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und das dort geltende Recht dies zulässt."

15. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt und nach der Angabe "Zwangsverwaltung" die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

16. In § 53 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt und nach der Angabe "Luftfahrzeugen" die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

17. In § 54 Satz 1 wird die Angabe " (§ 53 und ähnliche Fälle)" durch die Angabe", zum Beispiel nach § 53," ersetzt.

18. § 57 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zwangsmittel sind:
  1. Ersatzvornahme (§ 59),
  2. Zwangsgeld (§ 60),
  3. unmittelbarer Zwang (§ 62) einschließlich Zwangsräumung (§ 62a).
"(1) Zwangsmittel sind
  1. die Ersatzvornahme nach § 59,
  2. das Zwangsgeld nach § 60 und
  3. der unmittelbare Zwang nach § 62 einschließlich der Zwangsräumung nach § 62a."

19. § 60 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet; ein Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte; § 26 findet entsprechend Anwendung."(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet. Ein Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. § 26 findet entsprechend Anwendung."

20. In § 64 Satz 2 wird die Angabe " (§ 55 Abs. 2)" durch die Angabe "nach § 55 Absatz 2" ersetzt.

21. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe. Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 58 Abs. 3 PolG NRW) anwenden und die zugelassenen Waffen (§ 58 Abs. 4 PolG NRW) unter Beachtung der §§ 61, 63 bis 65 PolG NRW gebrauchen."(2) Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe. Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt nach § 58 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anwenden und die zugelassenen Waffen nach § 58 Absatz 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der §§ 61 und 63 bis 65 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gebrauchen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Vollzug ist einzustellen,
  1. sobald sein Zweck erreicht ist,
  2. dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist
    oder
  3. die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind. § 60 Abs. 3 bleibt unberührt.
"(3) Der Vollzug ist einzustellen,
  1. sobald sein Zweck erreicht ist,
  2. dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist oder
  3. die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind.

§ 60 Absatz 3 bleibt unberührt."

22. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind:
  1. die Vollziehungsbeamten bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 14,
  2. die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden und der Sonderordnungsbehörden im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes,
  3. die Ärzte und Beauftragten der unteren Gesundheitsbehörde und ihre Aufsichtsbehörden bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die beamteten Tierärzte und an ihre Stelle tretende andere approbierte Tierärzte im Sinne des § 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. (gestrichen)
  6. (gestrichen)
  7. die Vollzugsdienstkräfte der Eichbehörden (Landesbetrieb Mess- und Eichwesen) im Sinne des § 16 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in der jeweils geltenden Fassung,
  8. die nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Sachverständigen sowie Lebensmittelkontrolleure im Sinne des § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung,
  9. Weinkontrolleure im Sinne des § 31 Abs. 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. die Fleischkontrolleure im Sinne des § 22b des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils geltenden Fassung,
  11. die bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen nach den §§ 27 und 43 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung.
  12. die gemäß § 29 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) und § 5 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) jeweils in der jeweils geltenden Fassung mit der Wahrnehmung der Luftaufsicht und des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs beauftragten oder die als Hilfsorgane in bestimmten Fällen herangezogenen Personen,
  13. die mit Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen beauftragten Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, jedoch nicht die Gerichtsvollzieher und die Vollziehungsbeamten der Justiz,
  14. die Personen, die der Dienstgewalt von Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht des Landes unterliegender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen, soweit sie kraft Gesetzes Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind oder soweit sie nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996 (GV. NRW. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind und als solche handeln,
  15. die mit der Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben beauftragten Dienstkräfte in Heil- und Pflegeanstalten, Entziehungsanstalten für Suchtkranke, abgeschlossenen Krankenanstalten und abgeschlossenen Teilen von Krankennstalten,
  16. die Fischereiaufseher im Sinne des § 54 des Landesfischereigesetzes (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung,
  17. die bestätigten Jagdaufseher im Sinne des § 25 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung; die Jagdausübungsberechtigten sind hinsichtlich des Jagdschutzes den Vollzugsdienstkräften gleichgestellt,
  18. die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des § 53 des Landesforstgesetzes (LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung,
  19. die Dienstkräfte der Kfz-Innungen in Ausübung ihrer Befugnisse nach § 47a und b und nach § 29 Anlage VIII c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) in der jeweils geltenden Fassung.
"(1) Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. die Vollziehungsbeamten bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 14,
  2. die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden und der Sonderordnungsbehörden im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Ärzte und Beauftragten der unteren Gesundheitsbehörde und ihre Aufsichtsbehörden bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die approbierten Tierärzte oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen nach § 24 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. die Vollzugsdienstkräfte der Eichverwaltung Nordrhein-Westfalen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen nach den §§ 52, 56 und 58 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. die nach § 42 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung mit der Überwachung beauftragten Personen,
  7. die Bediensteten der für die Überwachung zuständigen Behörden nach § 31 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Weinkontrolleure,
  8. die bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen nach den §§ 27 und 43 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,
  9. die nach § 29 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) und § 5 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, mit der Wahrnehmung der Luftaufsicht und des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs beauftragten oder die als Hilfsorgane in bestimmten Fällen herangezogenen Personen,
  10. die mit Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen beauftragten Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, jedoch nicht die Gerichtsvollzieher und die Vollziehungsbeamten der Justiz,
  11. die Personen, die der Dienstgewalt von Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht des Landes unterliegender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen, soweit sie kraft Gesetzes Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind oder soweit sie nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996 (GV. NRW. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind und als solche handeln,
  12. die mit der Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben beauftragten Dienstkräfte in Fachkrankenhäusern sowie Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie und für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern und Universitätsklinika,
  13. die Fischereiaufseher nach § 54 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung,
  14. die bestätigten Jagdaufseher nach § 25 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung,
  15. die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte nach § 53 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung und
  16. die Dienstkräfte der Kfz-Innungen in Ausübung ihrer Befugnisse nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 8.1.1 der Anlage VIIIc und Nummer 2.4 der Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie nach § 41a Absatz 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Nummer 3.2 der Anlage XVII und Nummer 2.4 der Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Nummer 4.3 der Anlage VIII und Nummer 2.2 und 2.3 der Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Hinsichtlich des Jagdschutzes sind die Jagdausübungsberechtigten den Jagdaufsehern in Satz 1 Nummer 15 gleichgestellt."

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das gilt nicht, wenn
  1. die Umstände es nicht zulassen oder
  2. unmittelbarer Zwang innerhalb der Dienstgebäude der Gerichte und Staatsanwaltschaften oder innerhalb der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anstalten ausgeübt wird.
"Das gilt nicht, wenn
  1. die Umstände es nicht zulassen oder
  2. unmittelbarer Zwang innerhalb der Dienstgebäude der Gerichte und Staatsanwaltschaften oder innerhalb der in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Anstalten ausgeübt wird."

23. § 71 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) § 59 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden."(4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden."

24. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 68 Abs. 1 Nr. 13" durch die Angabe " § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " (§§ 61, 63 bis 65 PolG NRW)" durch die Angabe "nach den §§ 61 und 63 bis 65 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

25. § 77 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführungsverordnung VwVG zu erlassen. In der Ausführungsverordnung VwVG sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen. Bei der Vollstreckung von Geldforderungen können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme-, Versteigerungs-, Verwertungs- und Schreibgebühren sowie Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft vorgesehen werden. Für diese sind feste Gebührensätze und Vomhundertsätze festzulegen. Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang, einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung, können Verwaltungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebühren sind durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Im Falle der Ersatzvornahme kann auch eine Pauschale vorgesehen werden. Die Pauschale beträgt zehn vom Hundert des Betrages, der aufgrund des § 59 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Pflichtigen zu zahlen ist. Soweit der zu zahlende Betrag über 2500,- Euro hinaus geht, beträgt die Pauschale für den Mehrbetrag fünf vom Hundert. Für den über 25.000,- Euro hinausgehenden Mehrbetrag beträgt die Pauschale drei vom Hundert und für den über 50.000,- Euro hinausgehenden Mehrbetrag eins vom Hundert."(2) Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführungsverordnung VwVG zu erlassen. In der Ausführungsverordnung VwVG sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen. Bei der Vollstreckung von Geldforderungen können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme-, Versteigerungs-, Verwertungs- und Dokumentengebühren sowie Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft vorgesehen werden. Für diese sind feste Gebührensätze und Prozentsätze festzulegen. Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang, einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung, können Verwaltungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebühren sind durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Im Falle der Ersatzvornahme kann auch eine Pauschale vorgesehen werden. Die Pauschale beträgt
  1. 10 Prozent des Betrages, der aufgrund des § 59 Absatz 1 vom Pflichtigen zu zahlen ist,
  2. 5 Prozent für den Mehrbetrag, der über 2.500 Euro hinausgeht,
  3. 3 Prozent für den Mehrbetrag, der über 25.000 Euro hinausgeht, sowie
  4. 1 Prozent für den Mehrbetrag, der über 50.000 Euro hinausgeht."

26. In § 78 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe", die zuletzt durch des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) geändert worden ist," durch die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

27. § 79 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 79 Einschränkungen von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

" § 79 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt."

28. § 80 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Soweit die Vollstreckung in Landesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; §§ 3 und 3a bleiben bleibt unberührt."(1) Soweit die Vollstreckung in Landesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die §§ 3 und 3a bleiben unberührt."

29. § 82 Satz 2

Die Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 sowie diese Neufassung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

wird aufgehoben.

30. In § 7 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3, § 46 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 55 Absatz 3, § 63 Absatz 1 Satz 5, § 70 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

31. In § 10 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3, § 70 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes NRW

Das Gebührengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 30 bis 32 durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
  § 30 (Gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften)

§ 31 (Gegenstandslos; Änderungsvorschriften)

§ 32 Inkrafttreten

" § 30 Übergangsregelung zu § 20

§ 31 Inkrafttreten".

2. In § 2 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe "Umweltinformationsgesetz" die Angabe "Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142, ber. S. 658) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Hochschulgesetz" durch die Angabe "des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird nach der Angabe "Abgabenordnung" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" und die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch die Angabe "sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure," ersetzt.

bb) Nummer 8 wie folgt gefasst:

altneu
Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss nach §§ 192 ff. Baugesetzbuch und deren Geschäftsstellen,"8. Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss nach den §§ 192 bis 199 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung und deren Geschäftsstellen,"

4. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 2586)" die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt,

b) In Nummer 4 wird nach der Angabe "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" die Angabe "vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Verjährung

(1) Eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(4) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung sowie durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch die Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gesetzlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung oder durch Ermittlung der Behörde über Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen, die Sicherheit oder, falls eine Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das Insolvenzverfahren oder die Ermittlungen beendet sind. Die Verjährung wird nur bis zur Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(5) Für Erstattungsansprüche gilt Absatz 3 entsprechend.

" § 20 Verjährung

(1) Eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist; § 171 Absatz 1 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Wird vor Ablauf der Frist außerhalb eines Vor- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Aufhebung, Änderung oder nach § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW auf Berichtigung der Kostenentscheidung gestellt, ist die Festsetzungsfrist insoweit solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Wird eine Kostenentscheidung in einem Vorverfahren oder mit einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Kostenanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen einer vorausgegangenen gerichtlichen Entscheidung nach § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn eine im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung erlassene Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet in diesem Fall spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die gerichtliche Entscheidung unanfechtbar erfolgte.

(3) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. § 230 Absatz 1 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(4) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch

  1. schriftliche Zahlungsaufforderung,
  2. Stundung,
  3. Aussetzung der Vollziehung,
  4. Sicherheitsleistung,
  5. eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung,
  6. eine Vollstreckungsmaßnahme,
  7. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
  8. die Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gesetzlichen Schuldenbereinigungsplan,
  9. Einbeziehung oder
  10. Ermittlung der Behörde über Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.

Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen, die Sicherheit oder, falls eine Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das Insolvenzverfahren oder die Ermittlungen beendet sind. Die Verjährung wird nur bis zur Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(5) Für Erstattungsansprüche gelten § 171 Absatz 1 und § 230 Absatz 1 der Abgabenordnung entsprechend."

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß." § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Wird die Erstattung nach unanfechtbarer Entscheidung bewirkt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tage der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat einhalb vom Hundert. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz."(4) Wird die Erstattung nach unanfechtbarer Entscheidung bewirkt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt hinsichtlich des Zinssatzes entsprechend."

7. § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 (Gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften)" § 30 Übergangsregelung zu § 20

Die Vorschriften des § 20 Absatz 1 und 2 über die Festsetzungsverjährung gelten für alle am 21. Dezember 2024 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen."

8. § 32 wird § 31.

9. In § 11 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

10. In § 7 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

Artikel 5
Folgeänderungen aufgrund der Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW

(1) Das E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "NRW" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe " § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe " § 3a Absatz 3" durch die Angabe " § 3a Absatz 4" und die Angabe "für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "NRW" ersetzt.

4. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 und Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2 bis 5" und die Angabe "für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "NRW" ersetzt.

(2) Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:

In § 8 Absatz 6 Satz 2 der Serviceportal.NRW-Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird die Angabe " § 3a Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe " § 3a Absatz 3 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW" ersetzt.

(3) Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe "für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist," durch die Angabe "NRW" ersetzt.

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6, Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "NRW" ersetzt.

b) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe " § 27a" durch die Angabe " § 27b" und die Angabe "für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "NRW" ersetzt.

c) In Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 wird jeweils die Angabe "für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "NRW" ersetzt.

4. In § 38b Satz 2 wird die Angabe "für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "NRW" ersetzt.

5. § 39 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Anhörungsbehörde (§ 73 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) ist die Bezirksregierung."(1) Anhörungsbehörde nach § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW ist die Bezirksregierung."

6. In § 40 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "einzusehen (§ 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen)" durch die Angabe "nach § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW einzusehen" ersetzt.

7. In § 42 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " (§ 39 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 75 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen)" durch die Angabe "nach § 39 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise § 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Ausführungsverordnung VwVG

Aufgrund des § 77 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:

Die Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
5. Schreibgebühr,"5. Dokumentengebühr,"

2. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe c und d" durch die Angabe "Nummer 3 und 4" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gebühr beträgt von dem Betrag gemäß § 17 Absatz 2 bei beweglichen Gegenständen bis zu 50 Euro einschließlich 25 Euro, von dem Mehrbetrag 2 Prozent. Benötigt die Versteigerung vor Ort oder die Verwertung länger als drei Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro."(1) Maßgebend für die Berechnung der Gebühr ist der Betrag gemäß § 17 Absatz 2 (maßgebender Betrag)."

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
(1a) Die Gebühr beträgt bei der Eintragung einer Zwangshypothek von dem Betrag gemäß § 17 Absatz 2 bis zu 50 Euro einschließlich 30 Euro, von dem Mehrbetrag 2 Prozent. Die Gebühr beträgt bei der Versteigerung oder sonstigen Verwertung unbeweglicher Gegenstände, insbesondere Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, von dem Betrag gemäß § 17 Absatz 2 bis zu 50 Euro einschließlich 50 Euro, von dem Mehrbetrag 2 Prozent."(1a) Die Gebühr beträgt bei
  1. beweglichen Gegenständen, wenn die Versteigerung oder Verwertung
    1. vor Ort erfolgt: 25 Euro zuzüglich 2 Prozent vom maßgebenden Betrag,
    2. über eine zugelassene Versteigerungsplattform erfolgt: 20 Euro zuzüglich 1,5 Prozent vom maßgebenden Betrag,
  2. der Eintragung einer Zwangshypothek: 30 Euro zuzüglich 2 Prozent vom maßgebenden Betrag,
  3. der Versteigerung oder sonstigen Verwertung unbeweglicher Gegenstände, insbesondere bei Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung: 50 Euro zuzüglich 2 Prozent vom maßgebenden Betrag.

Werden im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a mehr als drei Stunden benötigt, so werden für jede weitere Stunde 16 Euro zusätzlich erhoben, wobei die Berechnung je angefangene 15 Minuten erfolgt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Gebühr je Gegenstand erhoben."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Schreibgebühr" § 14 Dokumentengebühr".

b) In Absatz 1 wird die Angabe "Schreibgebühren" durch die Angabe "Dokumentengebühren" ersetzt.

5. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe "10" durch die Angabe "8" und die Angabe "Vomhundertsätze" durch die Angabe "Prozentsätze" ersetzt.

6. § 20 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch die Angabe ", sowie" ersetzt.

b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. Kosten, die für die Nutzung von zugelassenen Versteigerungsplattformen anfallen."

Artikel 7
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

§ 39 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird die Angabe "oder" durch ein Komma ersetzt.

2. In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch die Angabe "oder" ersetzt.

3. Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) wenn der Schaden durch ein Handeln oder Unterlassen der Bauaufsichtsbehörde oder der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde verursacht wurde."

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung (21.12.2024) in Kraft.

(2) Artikel 6 tritt am 22. Dezember 2024 in Kraft.

(3) Die Artikel 1, 2 und 5 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(4) Artikel 3 Nummer 3 und 4 tritt am 1. April 2025 in Kraft.

ID: 243138


ENDE

...

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