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Änderungstext

21. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 22. November 2011
(GV.NRW Nr. 27 vom 30.11.2011 S. 595)


Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), wird verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2011 (GV. NRW. S. 475), wird wie folgt geändert:

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Der Abschnitt "Allgemeiner Gebührentarif, Inhaltsübersicht" wird wie folgt geändert:

Anm. der Red. Die Angaben bzgl. der alten Bezeichnungen in der Inhaltsübersicht sind nicht übereinstimmend mit dem zu ändernden Text, eine Änderung des Inhaltes ist somit nicht vorgenommen worden.

a) Die Angabe "15b Landschaftsgesetz" wird durch die Angabe "15b Amtshandlungen auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG)" ersetzt.

b) Die Angabe "15c Zugang zu Informationen über die Umwelt" wird durch die Angabe "15c Vollzug des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen(UIG NRW)" ersetzt.

c) In Nummer 23 wird die Zahl "VI" durch die Zahl "VII" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 1.1.3.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahl "60" durch die Zahl "200" ersetzt.

3. Nach der Tarifstelle 1.1.6 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

"1.1.7

Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.7.1

Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV

Gebühr: Euro 50 bis 3.000

1.1.7.2

Entscheidung über Anträge gemäß § 8 Absatz 2 ArbMedVV

Gebühr: Euro 50 bis 3 000".

4. Die Tarifstelle 8.3.4.9 erhält folgende Fassung:

"8.3.4.9

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 44 Absatz 1 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010(GV. NRW. 2011 S.209) in der jeweils gültigen Fassung

Gebühr: Euro 50 bis 150".

5. In der Tarifstelle 10.3.6 wird die Zahl "52" durch die Zahl "60" ersetzt.

6. In der Tarifstelle 10.14.2 wird die Zahl "200" durch die Zahl "400" ersetzt.

7. In der Tarifstelle 10.14.13 wird die Zahl "52" durch die Zahl "60" ersetzt.

8. Nach der Tarifstelle 10.14.13.1 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"10.14.13.2

Ausstellung einer Ersatzurkunde

Gebühr: Euro 60".

9. In der Tarifstelle 10.15.4 wird die Angabe " § 36 IfSG" durch die Angabe " §§ 23 und 36 IfSG" ersetzt.

10. In der Tarifstelle 11.7.4 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 ChemG" durch die Angabe " § 19b Absatz 1 ChemG" ersetzt.

11. Die Tarifstelle 11.7.5.2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 Satz 5
Gebühr: Euro 25 bis 200
"Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 5

a) für die Durchführung der Sachkenntnisprüfung

Gebühr: pro Prüfling Euro 25 bis 200

b) für die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses

Gebühr: pro Zeugnis Euro 25".

12. Die Tarifstellen 11.7.5.5 und 11.7.5.6

11.7.5.5 Zulassung einer Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
  1. bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
    Gebühr: Euro 150
  2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
    Gebühr: Euro 250
  3. bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
    Gebühr: Euro 400

11.7.5.6 Zulassung einer befristeten Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3

  1. bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
    Gebühr: Euro 150
  2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
    Gebühr: Euro 250
  3. bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
    Gebühr: Euro 400

werden aufgehoben.

13. In der Tarifstelle 11.7.8.1 wird die Angabe " § 5 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe " § 5 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

14. In den Tarifstellen 11.8.1, 11.8.2 und 11.8.3 wird der Zusatz "Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden" gestrichen.

15. In der Tarifstelle 11.8.4 wird der Zusatz "Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden" gestrichen.

16. Nach der Tarifstelle 11.8.29 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"11.8.30

Qualitätssicherungsprüfungen nach § 83 Absatz 1 durch die ärztlichen Stellen, soweit nicht durch die Heilberufskammer als autonomes Satzungsrecht geregelt

Gebühr: Euro 500 bis 4 000".

17. Die bisherigen Tarifstellen 11.8.30 bis 11.8.36 werden zu Tarifstellen 11.8.31 bis 11.8.37.

18. In der Tarifstelle 11.9.1 Buchstabe c wird nach der Zeile Gebühr Folgendes eingefügt:

"d) sofern es sich um eine Röntgeneinrichtung handelt, die für freiwillige Röntgeneigenuntersuchungen genutzt wird

Gebühr: Euro 500 bis 1 500".

19. In der Tarifstelle 11.9.1 wird der Zusatz "Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden" gestrichen.

20. In der Tarifstelle 11.9.2 wird der Zusatz "Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden" gestrichen.

21. Nach der Tarifstelle 11.9.9 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"11.9.10

Qualitätssicherungsprüfungen von Röntgeneinrichtungen nach § 17a Absatz 1 durch die ärztlichen Stellen, soweit nicht durch die Heilberufskammer als autonomes Satzungsrecht geregelt

Gebühr: Euro 500 bis 2 500".

22. Die bisherigen Tarifstellen 11.9.10 bis 11.9.29 werden zu Tarifstellen 11.9.11 bis 11.9.30.

23. In der Tarifstelle 15h.1 wird in der Zeile Gebühr die Angabe "0,2 v.H." durch die Angabe "0,5 Prozent" ersetzt.

24. In der Tarifstelle 15h.3 wird in der Zeile Gebühr die Angabe "Euro 0,2 v.H. der Baukosten, abzüglich 20 %, mindestens jedoch 500 Euro" durch die Angabe "Euro 0,3 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch 500 Euro" ersetzt.

25. In der Tarifstelle 15h.5 wird in der Zeile Gebühr die Angabe "Euro 50 bis 500" durch die Angabe "Euro 100 bis 500" ersetzt. Der Zusatz ", soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird" entfällt ersatzlos.

26. In der Tarifstelle 23.3.1.1.10 wird die Angabe "vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666)" durch die Angabe "vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241)" ersetzt.

27. Die Tarifstellen 23.4.1.1 bis 23.4.1.1.4

23.4.1.1 09 09 Entscheidungen über Anträge auf die Erteilung von Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. L 273 vom 10. Oktober 2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.1.1.1 09 Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen oder Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten tierischen Eiweißen und Fetten gem. Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. Anhang VII der Verordnung
Gebühr: Euro 50 bis 1.500

23.4.1.1.2 09 Entscheidung über den Antrag auf Änderung einer Genehmigung nach Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. Anhang VII der Verordnung
Gebühr: Euro 50 bis 300

23.4.1.1.3 09 Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr/Ausfuhr von Heimtierfuttermitteln, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen gem. Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. Anhang VIII der Verordnung
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

23.4.1.1.4 09 Entscheidung über den Antrag auf Änderung einer Genehmigung nach Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i. V. m. Anhang VIII der Verordnung
Gebühr: Euro 50 bis 300

werden aufgehoben.

28. Die Tarifstelle 23.4.1.1 bleibt unbesetzt.

29. Nach der Tarifstelle 23.5.3.2 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"23.5.3.3

Kontrolle des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr von tierischen Nebenerzeugnissen und verarbeiteten Erzeugnissen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 i. V. m. § 12 TierNebG

Gebühr: je t Euro 1, mindestens Euro 15".

30. In der Tarifstelle 23.5.9.5 wird nach der Angabe "Artikel 28 Nummer 1" die Angabe "und Nummer 3" hinzugefügt.

31. In der Tarifstelle 23.6.5.1.1.1 wird die Angabe "vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666)" durch die Angabe "vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241)" ersetzt.

32. In der Tarifstelle 23.6.5.1.4 wird in der Klammer nach der Bezeichnung "CVUA-MEL" ein Komma und die Bezeichnung "CVUA Rheinland" eingefügt.

33. In der Tarifstelle 23.6.9 werden nach dem Wort "Tierschutzes" die Wörter "und der Tiergesundheit" eingefügt.

34. In der Tarifstelle 23.8.2.2 wird nach der Angabe "i.V.m. Artikel 3 Abs. 1" die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.

35. In der Tarifstelle 23.8.2.3 wird nach der Angabe "i.V.m. Artikel 3 Abs. 1" die Angabe "Buchstabe b" gestrichen.

36. In der Tarifstelle 23.8.2.4 wird nach der Angabe "i.V.m. Artikel 3 Abs. 1" die Angabe "Buchstabe b Satz 3" gestrichen.

37. Die Tarifstelle 23.8.2.6

Abhilfemaßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 100 bis 10.000

wird aufgehoben.

38. Die Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Zahl "0,87" durch die Zahl "0,89" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Zahl "0,86" durch die Zahl "0,78" ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Zahl "0,17" durch die Zahl "0,15" ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Zahl "0,18" durch die Zahl "0,12" ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Zahl "3,10" durch die Zahl "3,36" ersetzt.

f) In Buchstabe f wird die Zahl "1,12" durch die Zahl "0,99" und die Zahl "0,00112" durch die Zahl "0,00099" ersetzt.

g) In Buchstabe g wird die Zahl "0,30" durch die Zahl "0,29" und die Zahl "0,00030" durch die Zahl "0,00029" ersetzt.

h) In Buchstabe h wird die Zahl "1,21" durch die Zahl "2,34" und die Zahl "0,00121" durch die Zahl "0,00234" ersetzt.

39. In der Tarifstelle 23.8.5.2 wird in Buchstabe c die Zahl "4,47" durch die Zahl "3,14"

ersetzt.

40. Nach der Tarifstelle 23.8.6.7.4 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"23.8.6.8

Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 14 Absatz 1 der VO (EG ) Nr. 882/2004

Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 festgelegten Tarifen zu berechnen."

41. In der Tarifstelle 23.8.9.1.1 wird die Angabe "vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666)" durch die Angabe "vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241)" ersetzt.

42. In der Tarifstelle 23.8.9.4 wird in der Klammer nach der Bezeichnung "CVUA-MEL" ein Komma und die Bezeichnung "CVUA Rheinland" eingefügt.

43. In der Tarifstelle 23.8.11 werden die Wörter "nach Zeitaufwand entsprechend Tarifstelle 23.9.2" durch den Satz "Die Gebühren sind nach den unter 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 festgelegten Tarifen zu berechnen." ersetzt.

44. In der Tarifstelle 23.9 wird in der Klammer nach der Bezeichnung "CVUA-MEL" ein Komma und die Bezeichnung "CVUA Rheinland" eingefügt.

45. In der Tarifstelle 23.9.2.1 wird die Angabe "vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666)" durch die Angabe "vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241)" ersetzt.

46. Die Tarifstelle23.9.5 Biologische und veterinärmedizinische Untersuchungsverfahren wird wie folgt geändert:

a) In 23.9.5.1.1 wird die Zahl "102" durch die Zahl "150" ersetzt.

b) In 23.9.5.1.2 wird die Zahl "46" durch die Zahl "70" ersetzt.

c) In 23.9.5.1.3 werden nach dem Wort "Ziervögel" die Wörter "und Reptilien" hinzugefügt und die Zahl "33" durch die Zahl "50" ersetzt.

d) In 23.9.5.1.4 wird die Zahl "26" durch die Zahl "35" ersetzt.

e) In 23.9.5.1.5 wird die Zahl "20" durch die Zahl "30" ersetzt.

f) In 23.9.5.1.6 wird nach dem Wort "Reptilien" die Angabe "(außer 23.9.5.1.3)" hinzugefügt und die Zahl "15" durch die Zahl "25" ersetzt.

g) In 23.9.5.1.7 wird die Zahl "10" durch die Zahl "20" ersetzt.

h) In 23.9.5.1.8 wird nach den Wörtern "Bei der" das Wort "ausschließlich" eingefügt.

i) In 23.9.5.3.1 wird das Wort "Ziervögeln" durch die Wörter "anderen Tieren (z.B. Ziervögel, Reptilien)" ersetzt und die Zahl "31" durch die Zahl "35" ersetzt.

j) In 23.9.5.3.2 wird die Zahl "15" durch die Zahl "20" ersetzt.

k) In 23.9.5.3.3 wird die Zahl "9" durch die Zahl 10" ersetzt.

47. In der Tarifstelle 23.10.1.1.1 wird die Angabe "vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666)" durch die Angabe "vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241)" ersetzt.

48. In der Tarifstelle 23.10.1.4 wird in der Klammer nach der Bezeichnung "CVUA-MEL" ein Komma und die Bezeichnung "CVUA Rheinland" eingefügt.

49. In der Tarifstelle 23.10.3 wird die Angabe "vom 26. April 2006 (BGBl. S. 945)" durch die Angabe "vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205)" ersetzt.

50. In der Tarifstelle 23.10.3.3 wird die Angabe " § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c LFGB" durch die Angabe " § 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LFGB und für Lebensmittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB" ersetzt.

51. Nach der Tarifstelle 23.10.3.6 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"23.10.3.7

Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie von Bedarfsgegenständen mit und ohne Lebensmittelkontakt aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 14 Absatz 1 der VO (EG ) Nr. 882/2004

Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.10.1.1 bis 23.10.1.4 festgelegten Tarifen zu berechnen.".

52. In der Tarifstelle 23.10.4 wird das Wort "Zusatzstoff-Verkehrsordnung" durch das Wort "Zusatzstoff-Verkehrsverordnung" ersetzt.

53. In der Tarifstelle 23.10.6 werden nach der Klammerangabe die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.

54. Die Tarifstelle 23.11.1.1

23.11.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung und Verarbeitung von Qualitätswein oder Qualitätsschaumwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (§ 19 Abs. 3 WeinV)
Gebühr: Euro 60 bis 600

wird gestrichen.

55. Die Tarifstellen 23.11.2 bis 23.11.2.7 werden wie folgt gefasst:

altneu
xx 23.11.2.2 Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b. A. und der Herkunftsangabe bei Qualitätsweinen b. A., die mit einer geografischen Angabe versehen werden können (Artikel 7 Abs. 1 und 2)
Gebühr: Euro 30 bis 150

23.11.2.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines anderen Verfahrens zur Herstellung einer Kopie als das Durchschreibeverfahren (Artikel 10 Unterabsatz 1)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.11.2.4 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher in Form moderner Verfahren zu führen (Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.11.2.5 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden (Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.11.2.6 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, dass bestimmte Weine unterschiedlichen Ursprungs unter demselben Konto der Ein- und Ausgangsbücher verbucht werden (Artikel 12 Abs. 3 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 30 bis 150

23.11.2.7 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung, dass Duplikate der Meldungen über die Anwendung von bestimmten Behandlungsarten von Weinen als gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher gelten (Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 20 bis 70

"23.11.2

Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 7 ÄndVO (EU) 173/2011 v. 23.2.2011 (ABl. Nr. L 49 S.16)

23.11.2.1

Zuteilung von Bezugsnummern aus einer fortlaufenden Serie für Begleitdokumente

(Artikel 28 Absatz 1)

Gebühr: Euro 15 bis 60

23.11.2.2

Beglaubigung einer Kopie des für die Beförderung eines Weinbauerzeugnisses vorgeschriebenen Begleitdokumentes (Artikel 29)

Gebühr: Euro 60 bis 300

23.11.2.3

Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei Weinen (Artikel 31 Absatz 1 bis 3)

Gebühr: Euro 30 bis 150

23.11.2.4

Erteilung einer Genehmigung moderner Buchführungsverfahren/EDV-Systeme (Artikel 38 Absatz 1)

Gebühr: Euro 60 bis 300

23.11.2.5

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden (Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a)

Gebühr: Euro 60 bis 300

23.11.2.6

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, dass bestimmte Weine unterschiedlichen Ursprungs unter demselben Konto der Ein- und Ausgangsbücher verbucht werden (Artikel 39 Absatz 1)

Gebühr: Euro 30 bis 150

23.11.2.7

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung, dass Duplikate der Meldungen über die Anwendung von bestimmten Behandlungsarten von Weinen als gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher gelten (Artikel 41 Absatz 1)

Gebühr: Euro 20 bis 70".

56. Nach der Tarifstelle 23.13.1.5 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"23.13.1.6

Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel tierischen oder nicht tierischen Ursprungs aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 14 und 15 Absätze 1 der VO (EG) Nr. 882/2004

Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 festgelegten Tarifen zu berechnen."

57. In der Tarifstelle 23.13.2.1.1 wird die Angabe "vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666)" durch die Angabe "vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241)" ersetzt.

58. In der Tarifstelle 23.13.2.4 wird in der Klammer nach der Bezeichnung "CVUA-MEL" ein Komma und die Bezeichnung "CVUA Rheinland" eingefügt.

59. In der Tarifstelle 23.13.7 wird die Angabe "vom 26. April 2006 (BGBl. S. 945)" durch die Angabe "vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205)" ersetzt.

60. In der Tarifstelle 23.13.7.2 wird das Wort "Lebensmittel," gestrichen.

61. In der Tarifstelle 25.2.3 wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

62. Nach der Tarifstelle 28.1.2.1.1 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"28.1.2.1.2

Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleitererlaubnis gemäß § 10 WHG in Schadens- und Sonderfällen

Gebühr:

a) bei einer Einleitmenge bis zu 50 m³ zu entsorgendem Abwasser mindestens Euro 100

b) bei einer Einleitmenge bis zu 100 m³ zu entsorgendem Abwasser mindestens Euro 150

c) bei einer Einleitmenge bis zu 150 m³ zu entsorgendem Abwasser mindestens Euro 200

d) bei einer Einleitmenge bis zu 200 m³ zu entsorgendem Abwasser mindestens Euro 250

e) bei einer Einleitmenge bis zu 250 m³ zu entsorgendem Abwasser mindestens Euro 300

f) bei einer Einleitmenge bis zu 300 m³ zu entsorgendem Abwasser mindestens Euro 350

g) je weitere 50 m³ Abwasser erhöht sich die Gebühr um Euro 20

Höchstgebühr: Euro 1 000".

63. In der Tarifstelle 28.1.5.3 wird nach Buchstabe b eingefügt:

"c) Prüfung der Anzeige und Fortschreibung eines kommunalen Generalentwässerungsplanes (GEP)

Gebühr: 1 Prozent der Erstellungskosten für die Erstellung des Generalentwässerungsplanes, mindestens jedoch Euro 100".

64. Die Tarifstelle 28.1.9.1 wird wie folgt geändert:

Nach Buchstabe f wird eingefügt:

"g) Überwachung von Gewässerbenutzungen (§ 9 WHG)

Gebühr: Euro 50 bis 500

h) Überwachung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG i.V.m. § 99 LWG)

Gebühr: Euro 50 bis 500".

65. Nach der Tarifstelle 28.1.9.3 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"28.1.9.4

Überwachung von Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG i.V.m. § 57 LWG)

Gebühr: Euro 50 bis 500 je Überwachungsmaßnahme".

66. Die bisherigen Tarifstellen 28.1.9.4 bis 28.1.9.6 werden zu den Tarifstellen 28.1.9.5 bis 28.1.9.7 (neu).

67. Die Tarifstelle 28.1.9.7 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Wassergewinnung" werden die Wörter "und sonstiger Entnahmeeinrichtungen" eingefügt.

b) In der Zeile Gebühr wird die Angabe "Euro 25 je Überwachungsmaßnahme" durch die Angabe "Euro 50 bis 500 je Überwachungsmaßnahme" ersetzt.

68. Nach der Tarifstelle 28.2.2.1 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"28.2.2.2

Änderung einer bestehenden Genehmigung/Zustimmung

Gebühr: Euro 150 bis 1 000".

69. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.2.2 und 28.2.2.3 werden zu den Tarifstellen 28.2.2.3 und 28.2.2.4.

70. Die Tarifstelle 29.1.21 wird wie folgt geändert:

a) In der Zeile Gebühr wird die Angabe "Euro 60" durch die Angabe "0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme" ersetzt.

b) Nach der Zeile Gebühr wird folgende neue Zeile eingefügt:

"Mindestgebühr: Euro 60".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.