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Tarifstelle 25

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

25 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten

25.1 Vereinsrecht

25.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein
Gebühr: Euro 50 bis 300

25.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 150

25.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 100

25.1.4 Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

25.2 Stiftungsrecht

Die Gebühren nach den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.4 werden nur in Bezug auf Stiftungen erhoben, die nicht als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienend anerkannt sind bzw. anerkannt werden können.

25.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Stiftung
Gebühr: Euro 25 bis 5.000

25.2.2 15c Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung
Gebühr: Euro 50 bis 5000

25.2.3 Entscheidung nach § 3 StiftG NW
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

25.2.4 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

25.2.5 Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

Tarifstelle 26

26 Waffenrecht

Amtshandlungen aufgrund des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung (WaffG) sowie der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung (AWaffV)

Hinweis:
Bei Entscheidungen zu Gunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 WaffG ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.

26.1 Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG sofern die unmittelbare Einbindung der Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist
Gebühr: Euro 30 bis 100

26.2 Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70

26.3 Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV

  1. Theorie
    Gebühr: Euro 100
  2. Praxis
    Gebühr: Euro 150

Hinweis:
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

26.4 Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach

  1. § 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 1 AwaffV
    Gebühr: Euro 600
  2. § 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 2 AwaffV
    Gebühr: Euro 600

26.5 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 90

als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei

26.6 10a 10c Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 35

26.7 10a Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG

  1. der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe in den Fällen § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichtete Gebühr abgegolten ist,
  2. einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte in anderen als den unter a genannten Fällen,
  3. des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte
    Gebühr: Euro 25

26.8 Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte (je Waffe oder Lauf oder Trommel)
Gebühr: Euro 20

Hinweis:
Wird eine Waffe oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgeben, wird für das Austragen dieser Waffe oder Waffen aus der Waffenbesitzkarte oder den Waffenbesitzkarten die Gebühr von Euro 20 nur einmal erhoben.

26.9 10a Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50 (je Person)

26.10 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte) einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 75

26.11 Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50

26.12 Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 20

26.13 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines

  1. nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
    Gebühr: Euro 40
  1. für Munitionssammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
    Gebühr: Euro 250
  2. für Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG
    Gebühr: Euro 70
  3. als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei

26.14 Ausstellung eines Waffenscheins

  1. nach § 10 Absatz 4 Satz 1WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
    Gebühr: Euro 150 bis 200
  2. nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
    Gebühr: Euro 150 bis 200
  3. nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein)
    Gebühr: Euro 90
  4. als Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG über die Berechtigung zum Führen von Waffen gebührenfrei

26.15 Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen oder einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG

  1. Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins
  2. aa) nach § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
    Gebühr: Euro 150 bis 200
  3. bb) nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
    Gebühr: Euro 150 bis 200
  4. Zustimmung nach § 28 Absatz 3 WaffG
    Gebühr: Euro 50 (pro Person )
  5. Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 WaffG in einen Waffenschein
    Gebühr: Euro 150 bis 300
  6. Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 gebührenfrei

26.16 10a Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Absatz 5, § 16 Absatz 3 WaffG)
Gebühr: Euro 100 bis 400

26.17 10a Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit

  1. § 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
    Gebühr: Euro 50
  2. § 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe
    Gebühr: Euro 50

26.18 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen nach

  1. § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder 3 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
    Gebühr: Euro 50
  2. § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 WaffG
    Gebühr: Euro 50

26.19 Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder 2 WaffG
Gebühr: Euro 120

26.20 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für

  1. Waffensammler (§ 17 Absatz 2 WaffG)
    Gebühr: Euro 250
  2. Personen, auf die eine vom Waffensammler hinterlassene Waffenbesitzkarte nach § 17 Absatz 3 WaffG umgeschrieben wird
    Gebühr: Euro 150

26.21 Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 130

26.22

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 250

26.23 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)
Gebühr: Euro 50

26.24 10a Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder mehrerer Waffenbesitzkarten und Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)

  1. Erste Waffenbesitzkarte mit einer Waffe
    Gebühr: Euro 45
  2. jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Buchstabe a
    Gebühr: Euro 10
  3. Folge-Waffenbesitzkarte
    Gebühr: Euro 10
  4. jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Buchstabe c
    Gebühr: Euro 10

26.25 Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)

a. Erste Waffe
Gebühr: Euro 40
b. Jede weitere Waffe
Gebühr: Euro 10

26.26 10a Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 15 (je Schusswaffe)

26.27

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG . Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Entscheidungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem Waffenhandel

  1. Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG)
    Gebühr: Euro 300 bis 2.000
  2. Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG)
    Gebühr: Euro 300 bis 2.000
  3. Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG)
    Gebühr: Euro 300 bis 2.000
  4. Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG)
    Gebühr: Euro 300 bis 2.000

26.28 Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 250

26.29 Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten

  1. Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde (§ 27 Absatz 1 WaffG)
    Gebühr: Euro 100 bis 800
  2. Regel- oder Sonderprüfungen nach § 27 WaffG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWaffV
    Gebühr: 100 bis 400

Hinweis:
Die Gebühr für die Abnahme -, Regel - oder Sonderprüfung an einer Schiessstätte wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Betriebes am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

26.30 Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes

  1. Erlaubnis (Zustimmung) zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland (§ 29 WaffG)
    Gebühr: Euro 50
  2. Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Absatz 1 und 2 WaffG)
    Gebühr: Euro 50
  3. Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 31 Absatz 1 WaffG)
    Gebühr: Euro 50
  4. Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (§ 31 Absatz 2 WaffG)
    Gebühr: Euro 140

26.31 Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass

  1. Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 WaffG)
    Gebühr: Euro 50
  2. Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen (§ 32 Absatz 6 WaffG)
    Gebühr: Euro 70
  3. Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den beziehungsweise aus dem Europäischen Feuerwaffenpass
    Gebühr: Euro 15 (je Waffe)
  4. Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 6 WaffG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 AWaffV
    Gebühr: Euro 25
  5. Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG)
    Gebühr: Euro 25

26.32 Anordnung nach

  1. § 9 Absatz 3 WaffG
    Gebühr: Euro 75
  2. § 25 Absatz 2 WaffG
    Gebühr: Euro 75
  3. § 36 Absatz 6 WaffG
    Gebühr: Euro 100 bis 300
  4. § 39 Absatz 3 WaffG
    Gebühr: Euro 75
  5. § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG
    Gebühr: Euro 100 bis 560
  6. § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
    Gebühr: Euro 55

26.33 Anordnung der Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach

  1. § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
    Gebühr: Euro75
  2. § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
    Gebühr: Euro 75
  3. § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
    Gebühr: Euro 50 bis 75

26.34 10a Zulassung einer Ausnahme oder von Ausnahmen nach

  1. § 3 Absatz 3 WaffG
    Gebühr: Euro 75
  2. § 12 Absatz 5 WaffG
    Gebühr: Euro 100 bis 500
  3. § 16 Absatz 2 WaffG
    Gebühr: Euro 55
  4. § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG
    Gebühr: Euro 25
  5. § 27 Absatz 4 WaffG
    Gebühr: Euro 25
  6. § 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG
    Gebühr: Euro 100 bis 500
  7. § 42 Absatz 2 WaffG von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
    Gebühr: Euro 350

26.35 10a Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20 (je Waffe)

26.36 10a Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem oder zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat
Gebühr: Euro 100 bis 500

26.37 10a 13a Entscheidungen nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

  1. Gestattung nach § 23 Absatz 2
    Gebühr: Euro 60
  2. Untersagung nach § 10 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 25 Absatz 1
    Gebühr: Euro 60
  3. Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2
    Gebühr: Euro 60
  4. Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Absatz 5 bis 7
    Gebühr: Euro 100
  5. Zulassung und Festlegung niedrigerer Anforderungen an die Aufbewahrung nach § 13 Absatz 8
    Gebühr: Euro 100
  6. Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14
    Gebühr: Euro 100

26.38 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Ziffern 26.1 bis 26.37 aufgeführt sind.
Gebühr: Euro 25

26.39 (aufgehoben)

26.40 10c (aufgehoben)

26.41 (aufgehoben)

Tarifstelle 26a 10a

26a Beschussrecht 10a

Vorbemerkung
Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

Grundsätze der Kostenerhebung

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

  1. die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach § § 7 bis 9 BeschG,
  2. die Beschussprüfung nach § 5 BeschG
    1. bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
    2. bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,
    3. wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Innenlaufabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,
    4. bei Böllern und Modellkanonen,
  3. die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung,
  4. die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende

Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gilt ein Stundensatz in Höhe von Euro 120.

26a.1 Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

  1. Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen
  2. Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen
  3. Waffenteile
  4. Wechseltrommeln
  5. Einsteckläufe

26a.1.1 Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

26a.1.1.1 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

  1. für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
    Gebühr: Euro 17
  2. für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
    Gebühr: Euro 5
  3. bei mehr als 150 Waffen
    Gebühr: Euro 5

26a.1.1.2 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

  1. für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
    Gebühr: Euro 7,50
  2. für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
    Gebühr: Euro 2,50
  3. bei mehr als 150 Waffen
    Gebühr: Euro 2,50

26a.1.1.3 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

  1. für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
    Gebühr: Euro 42
  2. für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
    Gebühr: Euro 22
  3. bei mehr als 150 Waffen
    Gebühr: Euro 22

26a.1.1.4 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

  1. für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
    Gebühr: Euro 17
  2. für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
    Gebühr: Euro 5
  3. bei mehr als 150 Waffen
    Gebühr: Euro 5

26a.1.1.5 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

  1. für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
    Gebühr: Euro 8
  2. für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
    Gebühr: Euro 2,70
  3. bei mehr als 150 Waffen
    Gebühr: Euro 2,70

26a.1.1.6 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

  1. für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
    Gebühr: Euro 42
  2. für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
    Gebühr: Euro 22
  3. bei mehr als 150 Waffen
    Gebühr: Euro 22

26a.1.2 Langwaffen (Gebühr je Lauf)

26a.1.2.1 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

  1. für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
    Gebühr: Euro 20
  2. für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
    Gebühr: Euro 6,60
  3. bei mehr als 150 Waffen
    Gebühr: Euro 6,60

26a.1.2.2 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Randfeuermunition

  1. für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
    Gebühr: Euro 17
  2. für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
    Gebühr: Euro 5
  3. bei mehr als 150 Waffen
    Gebühr: Euro 5

26a.1.2.3 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

  1. für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
    Gebühr: Euro 42
  2. für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
    Gebühr: Euro 22
  3. bei mehr als 150 Waffen
    Gebühr: Euro 22

26a.1.2.4 16a Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 12

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 4

c) bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 4".

26a.1.3 Munition (Gebühr je Los)

26a.1.3.1 Munitionszulassung

  1. bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück
    Gebühr: Euro 108
  2. bei einer Losgröße von 1.001 bis 3.000 Stück
    Gebühr: Euro 322
  3. bei einer Losgröße von 3.001 bis 35.000 Stück
    Gebühr: Euro 495
  4. bei einer Losgröße von 35.001 bis 150.000 Stück
    Gebühr: Euro 680
  5. bei einer Losgröße von 150.001 bis 1.500.000 Stück
    Gebühr: Euro 717

26a.1.3.2 Fabrikationskontrolle

  1. bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück
    Gebühr: Euro 108
  2. bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück
    Gebühr: Euro 215
  3. bei Losgrößen 3.001 bis 35.000 Stück
    Gebühr: Euro 301
  4. bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück
    Gebühr: Euro 388
  5. bei Losgrößen 150.001 bis 500.000 Stück
    Gebühr: Euro 429
  6. bei Losgrößen 500.001 bis 1.500.000 Stück
    Gebühr: Euro 515

26a.2 Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

26a.2.1 Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

  1. erste Messreihe
    Gebühr: Euro 99
  2. zweite und weitere Messreihen jeweils
    Gebühr: Euro 50
  3. Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen
    Gebühr: Euro 99

26a.2.2 16a Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen

Einzelprüfung je Waffe
Gebühr: Je nach Zeitaufwand

26a.2.3 Ausstellung von einfachen Bescheinigungen
Gebühr: Euro 17

26a.3 Absehen von Gebühr, Gebührenermäßigungen

26a.3.1 Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne Weiteres ungeprüft zurückgegeben wird.

26a.3.2 Gebührenermäßigung

26a.3.2.1 Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

  1. nicht funktionssicher oder
  2. nicht maßhaltig ist und
  3. eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

26a.3.2.2 Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen, und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.

26a3.2.3 Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurzoder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

26a.4 Auslagen

Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich (zu § 10 GebG NRW) zu erstatten:

  1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,
  2. bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,
  3. die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,
  4. bei der Zulassung nach den § § 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

Tarifstelle 27

27 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten

27.0 18 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

27.0.1 18 18a Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.1anuv.nrw.de dargestellt.

27.0.2 18 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 27 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren grundsätzlich gemäß der nachfolgenden beiden Tarifstellen. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

27.0.2.1 18 An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

27.0.2.2 18 An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

27.0.3 18 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

27.1 12 Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung (GenTG

27.1.1 Anzeige, Anmeldung

27.1.1.1 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Absatz 2) der Sicherheitsstufe 1 und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 3.500

27.1.1.2 Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 2) und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 4 500

27.1.1.3 Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Absatz 2 Satz 1)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

27.1.1.4 Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12 Absatz 5 Satz 1
Gebühr: Euro 100 zusätzl. zu den Gebühren nach Tarifstelle 27.1.1.2

27.1.1.5 Entscheidung über die vorläufige Untersagung angezeigter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 5a)
Gebühr: Euro 75 bis 1.250

27.1.1.6 Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 12 Absatz 6 i.V.m. § 19 Satz 3)
Gebühr: Euro 75 bis 1.250

27.1.1.7 Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 7)
Gebühr: Euro 75 bis 1.250

27.1.2 Genehmigungen

27.1.2.1 Entscheidung über die

  1. bei Anlagen mit Errichtungskosten (E)
  2. bei bestehenden Anlagen (insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen)
    Gebühr: Euro 200 bis 9.000
  3. wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung ist
    Gebühr: Euro 150 bis 2.000

Zusatz:
Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Absatz 1) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a) bis c) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben um
Gebühr: Euro 1.100

Anmerkungen:

  1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschl. Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
  2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
  3. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
  4. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

27.1.2.2 Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2,3 oder 4 (§ 11 Absatz 3 i. V. m. § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

27.1.2.3 Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 19 Satz 3)
Gebühr: Euro 75 bis 1.250

27.1.2.4 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Absatz 3)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 27.1.1 und 27.1.2

27.1.3 Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen

27.1.3.1 Prüfung der Mitteilung zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit (§ 9 Absatz 4a)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

27.1.3.2 17 18a Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit (§ 20)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.3

27.1.3.3 21 Prüfung der Mitteilung einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 21 Absatz 1)
Gebühr: Euro 75 bis 400

27.1.3.4 Prüfung der Mitteilung bei Betriebseinstellung (§ 21 Absatz 1b)
Gebühr: Euro 50 bis 300

27.1.3.5 15 17 18 Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer gentechnischen Anlage, Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, sowie Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen (§ 25 Absatz 1)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.3

27.1.3.6 21 Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln (§ 25 Absatz 1 GenTG), soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden.
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

27.1.3.7 Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen oder Freisetzungsflächen
Gebühr: Euro 50

27.1.3.8 21 Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln, soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 50

27.1.3.9 Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 1 oder Absatz 4 oder Absatz 5
Gebühr: Euro 125 bis 2.500

27.1.3.10 Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 2
Gebühr: Euro 250 bis 2.500

27.1.3.11 Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 3
Gebühr: Euro 250 bis 2.500

27.2 21 Amtshandlungen nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung (GenTSV)

27.2.1 21 Entscheidung über die Zulassung physikalischer oder chemischer Inaktivierungsverfahren (§ 25 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

27.2.2 21 Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse nach § 28 Absatz 3 Satz 2 bis 4 (§ 28 Absatz 3 Satz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 100

27.2.3 21 Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 28 Absatz 4)
Gebühr: Euro 50 bis 100

27.2.4 21 Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten (§ 28 Absatz 4)
Gebühr: Euro 50 bis 100

27.2.5 21 Entscheidung über die Anerkennung geeigneter Veranstaltungen (§ 28 Absatz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

27.2.6 21 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Projektleiter oder Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 29 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 100

Tarifstelle 28

28.0 16b 17 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

28.0.1 16b 17 18a Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.

28.0.2 16b 17 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 28 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

28.0.2.1 16b 17 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

28.0.2.2 16b 17 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

28.0.3 16b 17Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

28.1 16b 17 Wasserwirtschaft

28.1.1 16b 17 Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung (WHG)

28.1.1.1 16b 17 21 Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 200

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für die die Erlaubnis erteilt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist bei der Berechnung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (beispielsweise Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.

Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach Maßgabe der Anlage 5 zum Gebührentarif (zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.1.3) zu berechnen.

Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung, wenn diese ohne Zulassung aufgenommen wurde, dann erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache.

28.1.1.2 16b 17 Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 15 WHG)
Gebühr: 0,15 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 800

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.3 16b 17 Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 WHG)
Gebühr: 0,2 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 1.600

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.4 16b 17 Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleiterlaubnis in Schadens- und Sonderfällen (§ 8 WHG)

Gebühr:

  1. bei einer Einleitmenge bis zu 50 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 100
  2. bei einer Einleitmenge bis zu 100 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 150
  3. bei einer Einleitmenge bis zu 150 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 200
  4. bei einer Einleitmenge bis zu 200 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 250
  5. bei einer Einleitmenge bis zu 250 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 300
  6. bei einer Einleitmenge bis zu 300 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 350
  7. je weitere 50 Kubikmeter Abwasser erhöht sich die Gebühr um Euro 20, höchstens jedoch auf eine Gesamtgebühr von Euro 1.000

28.1.1.5 16b 17 Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung (§ §§ 8, 13 Absatz 1 WHG), soweit nicht die Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.6 16b 17 Entscheidung über

  1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung (§ 17 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.1.3 und 28.1.1.5
  2. die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung § 13 WHG)
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.7 16b 17 18a 18a Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG) sowie Entscheidungen über die Festsetzung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen (§ 20 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.8 16b 17 18a Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen untereinander (§ 22 Satz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.9 16b 17 18a 18a Anordnung von Maßnahmen (§ 36 Absatz 2 Satz 3 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.10 16b 17 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse (§ 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

28.1.1.11 16b 17 18a Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.1.1.12 16b 17 Entscheidung über

  1. die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) (§ 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)
    Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250
  2. Entscheidung über die Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: Euro 50 bis 750

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.13 16b 17 Entscheidung über

  1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach der Tarifstelle 28.1.1.12
  2. die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § § 17 und 13 WHG)
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.14 16b 17 Entscheidung über

  1. die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)
    Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250
  2. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
  3. Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.
  4. die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.15 16b 17 Entscheidung über

  1. die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250
  2. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
  3. Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.
  4. die Änderung einer Freistellung nach Buchstabe a (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.16 16b 17 18a Entscheidung über

  1. die Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 1 WHG)
    Gebühr: für die ersten 50.000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450.000 Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent
    Gebühr: mindestens Euro 300

    Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen. Als Baukosten sind ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer die Kosten zu Grunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung für die Erbringung aller Arbeiten und Leistungen bis zur Vollendung einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. Die Planungs- und Ingenieursleistungen sind nicht zu berücksichtigen.

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

    Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
    Gebühr: Euro 100 bis 500

    Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/68 1 /EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

  2. die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
  3. die Zulassung des vorzeitigen Beginns von Errichtung, Betrieb sowie wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Buchstabe a
  4. die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe c (§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.17 16b 17 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen (§ 60 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 WHG)
Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.16

28.1.1.18 16b 17 Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis 2.500

28.1.1.19 16b 17 Entscheidung über

  1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 4, § 17 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: Euro 70 bis 1.200
  2. die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 4, § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.20 16b 17 Entscheidung über

  1. die Planfeststellung für den Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage (§ 68 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1.100
  2. Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.
  3. die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550 (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)

28.1.1.21 16b 17 Entscheidung über

  1. die Planfeststellung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung (Abgrabungsgesetz) (§ 68 Absatz 1 WHG)
    Gebühr:
    aa) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,
    bb) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird, mindestens jedoch Euro 2.200
  2. Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.
  3. die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550

Neben den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.22 16b 17 Entscheidung über

  1. die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)
    Gebühr: 80 Prozent von 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 900 Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.
  2. die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 440

28.1.1.23 16b 17 Entscheidung über

  1. die Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)
    Gebühr: 80 Prozent von
    aa) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,
    bb) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird, mindestens jedoch Euro 1.760

    Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

  2. die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Plangenehmigung, mindestens jedoch Euro 440

Neben den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.24 16b 17 Entscheidung über

  1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
  2. die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § § 17 und 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.1.25 16b 17 Entscheidung über

  1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
    Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
  2. die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § § 17 und 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

Neben den Gebühren nach Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.26 16b 17 18a Einweisung des Trägers eines Vorhabens in den Besitz (§ 71a Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.27 16b 17 18a Entscheidung über

  1. die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 78 Absatz 5 WHG), die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen (§ 78a Absatz 2 WHG)
    Gebühr: für die ersten 50.000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450.000 Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent
    Gebühr: mindestens Euro 200

    Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

    Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.

    Die Rohbaukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Sie ist nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Zulassung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Absatz 1 BauO NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sein werden.

    Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache.

  2. die Änderung einer Zulassung oder Genehmigung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.28 16b 17 18a Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten (§ 78c WHG) Entscheidung über

  1. die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen (§ 78c Absatz 1 Satz 2 WHG)
    Gebühr: Euro 100 bis 200
  2. die Untersagung der Errichtung und Festsetzen von Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung (§ 78c Absatz 2 Satz 2, Halbsatz 2 WHG)
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.29 16b 17 18a Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§ § 91, 92, 93 und 94 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.29.1 17 18a (weggefallen)

28.1.1.29.2 17 18a (weggefallen)

28.1.1.30 16b 17 18a Entscheidung über die Leistung der Entschädigung durch die Lieferung von Strom (§ 96 Absatz 3 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.31 18a Überwachung (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

28.1.1.31.1 18a Überwachung des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG) von

  1. Gewässerbenutzungen (§ § 9, 100 WHG in Verbindung mit 93 LWG)
  2. Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG)
  3. Anlagen zur Wassergewinnung und sonstige Entnahmeeinrichtungen (§ § 9, 50 WHG)
  4. Abwassereinleitungen (§ § 58 und 59 WHG)
  5. Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 57 Absatz 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit und Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 57 Absatz 1 LWG)
  6. Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG in Verbindung mit § 56 LWG)
  7. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)
  8. Talsperren (§ 75 Absatz 1 LWG), Hochwasserrückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 LWG), Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 75 Absatz 3 LWG), Stauanlagen in oberirdischen Gewässern (§ § 67, 68 WHG, § § 22, 25 und 26 LWG)
  9. Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§§ 78, 78a WHG in Verbindung mit § 84 LWG)
  10. Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 40 LWG)
  11. planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten (§ 93 LWG)
  12. planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 93 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.31.2 18a Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften, soweit diese nicht unter eine andere Tarifstelle fällt (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.32 18a Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen im Bereich Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2

28.1.1.33, 28.1.1.34, 28.1.1.35, 28.1.1.36, 28.1.1.36.1, 28.1.1.36.2, 28.1.1.36.3, 28.1.1.36.4, 28.1.1.36.5, 28.1.1.36.6, 28.1.1.36.7, 28.1.1.37 16b 17 (weggefallen)

28.1.2 16b 17 Amtshandlungen nach dem Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG )

28.1.2.1 15 16b 17 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:

  1. Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100
  2. jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

28.1.2.2 16b 17 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei Inseln (§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:

  1. Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100
  2. jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

28.1.2.3 16b 17 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung (§ 18 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.4 16b 17 Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht für einzelne Grundstücke bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250

28.1.2.5 16b 17 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 19 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.5a 17d Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Gemeingebrauch (§ 20 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.2.6 16b 17 18a Entscheidung über

  1. die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG)
    Gebühr:
    für die ersten 50.000 Euro der Baukosten 2 Prozent,
    für die weiteren 450.000 Euro 0,2 Prozent,
    für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent,
    für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent,
    für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent,
    Gebühr: mindestens Euro 200

    Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16. Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. Die Ermittlung der Rohbaukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.26.

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

  2. Nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG), wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden
    Gebühr: Das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a
  3. die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a oder einer nachträglichen Entscheidung nach Buchstabe b
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.7 16b 17 Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen (§ 23 Absatz 2 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.8 16b 17 Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.9 15 16b 17 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 25 Absatz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.10 16b 17 18a Entscheidung über

  1. die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Stauanlagen (§ 26 Satz 1 LWG)
    Gebühr: Euro 100 bis 1.000
  2. die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.11 15 16b 17 18a 18a Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 26 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.12 16b 17 18a Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen (§ 27 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.13 15 16b 17 18a Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde (§ 29 Absatz 3 LWG), Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke (§ 29 Absatz 5 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.14 16b 17 18a Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 29 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.15 16b 17 18a Befreiung von den Verboten nach § 31 Absätze 1, 2, 3 und 5 LWG (§ 31 Absatz 6 Satz 1 und 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

28.1.2.16 16b 17 18a Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 31 Absatz 6 Satz 4 und 5 LWG in Verbindung mit § 96 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1. bis 28.0.3

28.1.2.17 16b 17 18a 18a Entscheidung über

  1. die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG)
    Gebühr: Euro 100 bis 1.000
  2. die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.18 16b 17 18a 18a Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.19 16b 17 18a 18a Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen zur Benutzung des Grundwassers (§ 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.20 16b 17 18a 18a

  1. Entscheidung auf Grund einer Wasserschutzgebietsverordnung (§ 35 Absatz 4 Satz 1 LWG) oder Heilquellenschutzgebietsverordnung (§ 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG), sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
    Gebühr: Euro 100 bis 2 500
  2. Entscheidung über die Änderung einer Entscheidung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.21 16b 17 18a 18a Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 41 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.22 15 16b 17 18a 18a Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die gemeinwohlverträgliche Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen (§ 49 Absatz 4 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 50 bis 100

28.1.2.23 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag der Gemeinde, eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 49 Absatz 6 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.1.2.24 16b 17 18a Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 50 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 200 bis 1.000

28.1.2.25 16b 17 18a Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen (§ 52 Absatz 2 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.26 16b 17 18a Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.27 16b 17 18a Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 LWG)

  1. erstmalige Anzeige von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
    Gebühr: Euro 500
    für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
    Gebühr: Euro 25
    Gebühr: höchstens Euro 5.000
  2. erstmalige Anzeige von Mischwassernetzen bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
    Gebühr: Euro 1.000
    für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
    Gebühr: Euro 50
    Gebühr: höchstens Euro 10.000
  3. Anzeige einer wesentliche Änderung
    Gebühr: je nach Prüfumfang 25 oder 50 oder 75 Prozent der Gebühr für die erstmalige Anzeige

Ist die Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung nach Buchstabe c mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.28 16b 17 18a 18a Entscheidung über

  1. die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 57 Absatz 2 Satz 1 LWG)
    Gebühr: für die ersten 50.000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450.000 Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent
    Gebühr: mindestens Euro 300

    Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

    Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
    Gebühr: Euro 100 bis 500
    Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

  2. die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
  3. die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Buchstabe a
  4. die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe c (§ 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.29 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 2 LWG). In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.
Gebühr: 5 Prozent bis 15 Prozent der Herstellungskosten der Anlage

28.1.2.30 16b 17 18a 18a Entscheidung über

  1. die Genehmigung der Einleitung von flüssigen Abfällen in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 1 LWG)
    Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Einleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

    Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

  2. die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.31 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser im Einzelfall und Aufforderung an den Einleiter zur Antragstellung (§ 58 Absatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.32 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.33 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 65 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45

28.1.2.34 16b 17 18a Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags (§ 70 Absatz 1 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.35 16b 17 18a Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde (§ 70 Absatz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.36 16b 17 18a 18a Entscheidung über

  1. die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 76 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 LWG)
    Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1.100 Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.
  2. die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.37 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall (§ 79 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.38 16b 17 18a 18a Entscheidung über

  1. Erteilung einer Genehmigung für die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in der Schutzzone nach § 82 Absatz 1 Satz 1 LWG (§ 82 Absatz 1 Satz 3 LWG)
    Gebühr: Euro 100 bis 2.500
  2. die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
  3. nachträgliche Erteilung einer Genehmigung nach Buchstabe a
    Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a
  4. Verlängerung einer Genehmigung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.39 16b 17 18a 18a Entscheidung über

  1. Erteilung einer Befreiung vom Verbot nach § 82 Absatz 1 LWG (§ 82 Absatz 2 Satz 1 LWG)
    Gebühr: Euro 100 bis 2.500
  2. die Änderung einer Befreiung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
  3. nachträgliche Erteilung einer Befreiung nach Buchstabe a
    Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a
  4. Verlängerung einer Befreiung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.40 16b 17 18a 18a 18a Entscheidung über

  1. Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
    Gebühr: Euro 100 bis 2.500
  2. die Änderung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
  3. nachträgliche Erteilung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Buchstabe a
    Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a
  4. Verlängerung einer Befreiung, Genehmigung und Ausnahmebewilligung nach Buchstabe a
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.41 16b 17 18a 18a Entscheidung über eine Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 84 Absatz 3 Satz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.1.2.42 16b 17 18a 18a Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG)
Gebühr: Euro 70

28.1.2.43 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LWG)
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45

28.1.2.44 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben nach den Vorschriften der § § 92 und 93 WHG (§ 99 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.45 16b 17 18a 18a Entscheidung über

  1. die Planfeststellung der Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände (§ 108 Satz 1 LWG)
    Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1.100
  2. die Änderung oder Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550

28.1.2.46 17 18a 18a Entscheidung über

  1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit § § 69 Absatz 2, 17 WHG)
    Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
  2. die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit § § 69 Absatz 2, 17 und 13 Absatz 1 WHG)
    Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.2.46.1, 28.1.2.46.2, 28.1.2.46.3, 28.1.2.46.4, 28.1.2.46.5, 28.1.2.46.6, 28.1.2.46.7, 28.1.2.46.8, 28.1.2.46.9, 28.1.2.46.10, 28.1.2.46.11, 28.1.2.46.12 16b 17 (weggefallen)

28.1.2.47 16b 17 18a 18a Anordnung der Heranziehung von Sachverständigen (§ 109 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.48 16b 17 18a 18a Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG:

  1. Ruhrschifffahrtsverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 454) in der jeweils geltenden Fassung (RuhrSchVO),
  2. Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 443), in der jeweils geltenden Fassung (FSchFVO-Ruhr),
  3. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) in der jeweils geltenden Fassung (BinSchStrO),
  4. Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 450), in der jeweils geltenden Fassung (Mietboot-VO Ruhr).

28.1.2.48.1 17 18a Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge (§ 11 RuhrSchVO)

  1. Einzelfahrzeuge
    Gebühr: Euro 50
  2. mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug
    Gebühr: Euro 30

28.1.2.48.2 17 18a Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen §§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr)

  1. Erstabnahme und Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren
    Gebühr: Euro 0,50 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 150
  2. jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote
    Gebühr: Euro 0,25 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 75

28.1.2.48.3 17 18a Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen (§ 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr) und von Berechtigungsscheinen (§ 8 Absatz 3 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 50

28.1.2.48.4 17 18a Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach

  1. § 8 Absatz 1 und 2 FSchFVO-Ruhr
    Gebühr:
    Euro 100
  2. § 11 FSchFVO-Ruhr
    Gebühr: Euro 25

28.1.2.48.5 17 18a Entscheidung über die Verlängerung bestehender Patente (§ 12 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 15

28.1.2.48.6 17 18a Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen (§ 6 RuhrSchVO)

  1. Neuanmeldung
    Gebühr: Euro 18
  2. Ummeldung
    Gebühr: Euro 15
  3. Eintragung einer Änderung
    Gebühr: Euro 10
  4. Ausstellen eines Ersatzausweises
    Gebühr: Euro 13

28.1.2.48.7 17 18a Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen (§ 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO) sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr: Euro 50

28.1.2.48.8 17 18a Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100

28.1.2.48.9 17 18a Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.48.10 17 18a Erlaubnis für Sondertransporte (§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 Bin SchStrO)
Gebühr: Euro 100

28.1.2.48.11 17 18a Ausstellung von Bootszeugnissen (§ 7 Mietboot-VO Ruhr)

  1. Ausstellung
    Gebühr:

    Euro 29
  2. Verlängerung
    Gebühr:

    Euro 13
  3. Eintragung einer Änderung
    Gebühr: Euro 15

Die Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.

28.1.2.48.12 17 18a Untersuchung der Boote (§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)

  1. Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl
    Gebühr: Euro 20 bis 43
  2. Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
    Gebühr:
    20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a je nach Untersuchungsumfang

28.1.2.48.13 Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme (§ 8 Mietboot-VO Ruhr)
Gebühr: Euro 20

28.1.2.49 16b 17 18a Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs (§ 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.50 17 18a Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 120 Absatz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.51 17 18a Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden (§ 121 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250

28.1.2.52 17 18a (weggefallen)

28.1.2.53 17 18a (weggefallen)

28.1.3 16b 17 Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw)

28.1.3.1 16b 17 Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.3.2 16b 17 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: Euro 50 bis 200

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.1.3.3 16b 17 18 Entscheidung über die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde (§ 12 SüwVOAbw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.3.4, 28.1.3.5, 28.1.3.6, 28.1.3.7, 28.1.3.8, 28.1.3.9, 28.1.3.10, 28.1.3.11, 28.1.3.12 weggefallen 16b

28.1.4 16b 17 18 Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt

28.1.4.1 16b 17 18 Entscheidung über das Vorliegen der Sach- und Fachkunde von Prüfstellen (§ 5 Absatz 3 SüwV-kom)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.4.2, 28.1.4.3, 28.1.4.4, 28.1.4.5, 28.1.4.6, 28.1.4.7, weggefallen 16b

28.1.5 16b 17 Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung (AwSV)

28.1.5.1 16b 17 18a Feststellung, ob der Umfang der wassergefährdenden Stoffe unerheblich ist (§ 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.5.2 16b 17 18a Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Entscheidung über abweichende Einstufung der Gemische (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.3 16b 17 18a Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 10 Absatz 3 Satz 4 AwSV), Widersprechen der Selbsteinstufung (§ 10 Absatz 4 Satz 1 AwSV) und Entscheidung über eine abweichende Einstufung des Gemisches (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.4 16b 17 18a Stellen weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 AwSV), Untersagung der Errichtung einer Anlage (§ 16 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Auferlegen von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens (§ 16 Absatz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.5 16b 17 18a Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall (§ 16 Absatz 3 AwSV)
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

28.1.5.6 18a Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 40 Absatz 1 AwSV)
Gebühr: Euro 50 bis 600

Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um eine Heizölverbraucheranlage handelt.

28.1.5.7 18a Entgegennahme und Prüfung der Nachweise nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AwSV und des Gutachtens nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AwSV und

  1. Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
    Gebühr: Euro 100 bis 1.300
  2. Untersagung der Errichtung oder des Betriebs der Anlage und Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
  3. Entscheidung zum Absehen von einer Eignungsfeststellung (§ 41 Absatz 3 AwSV)
    Gebühr: Euro 100 bis 1.300

28.1.5.8 18a Anordnung zum Abschluss eines Überwachungsvertrags (§ 46 Absatz 1 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.9 15 18a  Anordnung von einmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen (§ 46 Absatz 4 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.10 18a Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 47 Absatz 3 Satz 1 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.11 18a Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in Schutzgebieten (§ 49 Absatz 4 AwSV) und von Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten (§ 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV)

  1. befristete Befreiung
    Gebühr: Euro 500
  2. unbefristete Befreiung
    Gebühr: Euro 1.000

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.1.5.12 bis 28.1.5.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.1.5.12 18a Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen (§ 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz 2 AwSV) und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 59 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1

28.1.5.13 18a Zustimmung zu einer Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung bei Sachverständigen (§ 53 Absatz 6 AwSV) oder Fachprüfern (§ 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.1.5.14 Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen (§ 55 Nummer 1 Buchstabe c AwSV) oder Fachprüfers (§ 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.15 Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen (§ 68 Absatz 4 AwSV) und von zu erfüllenden Anforderungen (§ 69 Absatz 1 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.16 Zustimmung zum Verzicht auf eine Umwallung (§ 68 Absatz 10 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 50 bis 200

28.1.5.17, 28.1.5.18, 28.1.6, 28.1.7, 28.1.8, 28.1.8.1, 28.1.8.2, 28.1.8.3, 28.1.8.4, 28.1.8.5, 28.1.8.6, 28.1.8.7, 28.1.8.8, 28.1.9, 28.1.9.1 15, 28.1.9.2 15, 28.1.9.3 15, 28.1.9.4, 28.1.9.4.1 15, 28.1.9.4.2 15 , 28.1.9.5, 28.1.9.6, 28.1.9.728.1.9.8, 28.1.9.9, 28.1.10,28.1.10.1, 28.1.10.2, 28.1.11 weggefallen 16b

28.2 15 Abfallrechtliche Angelegenheiten

Hinweis: bei der Gebührenbemessung innerhalb geltender Rahmensätze soll ein um 20 Prozent verringerter Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der durch die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Absatz 2 KrWG, als registriertes Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder als ein Unternehmen mit nach DIN ISO 14001 zertifiziertem Umweltmanagementsystem herrührt, sofern die Amtshandlung nicht diese Eigenschaft zwingend voraussetzt.

28.2.1 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.1.1 bis 28.2.1.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung (§ 12 Absatz 5 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.1.2 Bearbeitung von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen (§ 18 Absatz 1 und 5 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.1.3 Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen (§ 18 Absatz 1, 5 und 6 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.1.4 Anordnungen für bestehende gewerbliche Sammlungen (§ 18 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.1.5 Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen (§ 20 Absatz 2 KrWG)
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

28.2.1.6 Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
in besonderen Fällen bis Euro 50.000

28.2.1.7 Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach § § 24 und 25 KrWG
Gebühr: Euro 10.000 bis 25.000

28.2.1.8 Entscheidung über Freistellung gemäß § 26 Absatz 3 KrWG.
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

28.2.1.9 16a Prüfung von Anträgen zur Feststellung, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung erfolgt (§ 23 KrWG in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 1 KrWG)
Gebühr: Euro 60 bis 2 500

28.2.1.10 16a Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG im Einzelfall

  1. Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern,
  2. Abfälle innerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage - die nach der bestehenden Genehmigung in dieser Anlage nicht zugelassen sind - zu behandeln, zu lagern oder abzulagern
    Gebühr: Euro 10 bis 2.000

28.2.1.11 16a Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten (§ 29 Absatz 1 KrWG), ggf. einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

28.2.1.12 16a Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

28.2.1.13 16a Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks zu dulden (§ 29 Absatz 3 KrWG)
Gebühr: Euro 250 bis 5.000

28.2.1.14 15 16a 18a Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien (§ 35 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung (DepV ))

  1. Errichtung und Betrieb von Deponien oder Deponieabschnitten
    Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens Euro 0,02 bis 0,04, mindestens Euro 3.750
  2. wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
    Gebühr: Euro 0,02 bis 0,03 je m3 neuen Volumens
    mindestens Euro 750
    Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
    Gebühr: Euro: 0,75 bis 1,25 Prozent der Kosten der Änderung (einschließlich anrechenbarer Leasingkosten)
    mindestens Euro 750

Der Gebührensatz nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) für wesentliche Änderungen einer Deponie ermäßigt sich, wenn die Errichtung sich auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500.000 m3 bezieht

Der Gebührensatz nach Buchstabe b) ermäßigt sich, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung mehr als 5 Millionen Euro kostet

Anmerkungen:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.4), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 28.2.1.14 Buchstaben a) oder b) zu erheben.

28.2.1.15 15 16a Entscheidung über die Genehmigung für Deponien (§ 35 Absatz 3 KrWG)

  1. Errichtung und Betrieb unbedeutender Deponien
    Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens Euro 0,013 bis 0,02, mindestens Euro 750
  2. wesentliche Änderungen einer Deponie oder ihres Betriebes
    Gebühr: Euro 0,012 bis 0,02 je m3 neuen Volumens,
    mindestens Euro 750

Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: 0,6 v. H. bis 1,1 Prozent der Kosten der Änderung (einschließlich anrechenbarer Leasingkosten)
mindestens Euro 750

Ggf. sind die beiden letzten Sätze zu Tarifstelle 28.2.1.14 über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden.

Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das Entstehen von Kosten zur Folge hat:
Gebühr: Euro 750 bis 5.000

Anmerkung
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

28.2.1.16 16a Entscheidung über eine Anzeige nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 19 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

28.2.1.17 16a Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung gemäß § 36 Absatz 4 KrWG i.V.m. DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

28.2.1.18 16a Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes (§ 37 KrWG)
Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.2.1.19 16a Entscheidung über eine Verlängerung der Frist (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG)
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 28.2.1.18,
mindestens
Gebühr: Euro 150

28.2.1.20 16a Anordnungen gemäß § 39 Absatz 1 KrWG i.V.m. und DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

28.2.1.21 16a 16b Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur beabsichtigten Stilllegung von Deponien und Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers einer Deponie nach § 40 Absatz 2 Satz 1 KrWG, Feststellung des Abschlusses der Stilllegung, Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen zum Abschluss der Nachsorgephase, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 KrWG in Verbindung mit der DepV)
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

28.2.1.22 16a Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der § § 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung (§ 47 KrWG), soweit im Folgenden keine andere Tarifstelle vorgesehen ist
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.1.23 15 16a 18a Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung (AVV)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.2.1.24 15 16a 18a Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.1.25 und 28.2.1.26 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.1.25 15 16a 18a Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern (§ 53 Absatz 1 KrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.1.26 15 15 16a

  1. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)
    Gebühr: Euro Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
  2. Änderung einer bestehenden Erlaubnis, soweit die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat.
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.1.27 15 16a Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 12 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung (EfbV))
Gebühr: Euro 150 bis 5.000

28.2.1.28 15 16a Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 56 Absatz 6 KrWG)
Gebühr: Euro 2.500 bis 40.000

28.2.1.29 1 15 15 16a Entziehung des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG)
Gebühr: Euro 500 bis 2.000

28.2.1.30 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.2 Amtshandlungen nach

28.2.2.1 15 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung über die Verbringung von Abfällen (Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.2.2 15 Änderung einer bestehenden Genehmigung (Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.2.3 Begleitformulare (Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
Gebühr: Euro 7 je Begleitformular

28.2.2.4 Entnahme und Untersuchung einer Probe der verbrachten Abfälle (§ 12 Abs. 3 AbfVerbrG)

  1. Entnahme einer Probe
    Gebühr: Euro 50 bis 500
  2. Untersuchung einer Probe
    Gebühr: Euro 50 bis 2.500

28.2.2.5 Vorabzustimmungen gem. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 vom 12.07.2007 S. 1), in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

28.2.2.6 Änderung einer bestehenden Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2007, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 200 bis 2.000

28.2.2.7 16b Kontrolle, einschließlich Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten, von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern.

28.2.2.8 18a Anordnung im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500

28.2.3 18a Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung (auch im Zusammenhang mit der Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) und der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBI. I S. 3465) jeweils in der jeweils geltenden Fassung)

28.2.3.1 Entscheidung über die Zustimmung zur Gebührensatzung eines Dritten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (§ 9 Absatz 5 LKrWG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.3.2 Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet eines verbindlichen Abfallplanes (§ 12 Absatz 2 LKrWG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.3.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Absatz 4 LKrWG)
Gebühr: Euro 30 bis 300

28.2.3.4 Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur Abfallentsorgung Verpflichteter (§ 15 Absatz 1 LKrWG)
Gebühr: Euro 400 bis 10.000

28.2.3.5 Entscheidung über die Zustimmung zur Beauftragung eines Dritten für die Überwachung der Errichtung sowie der Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage (§ 16 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Euro 250 bis 2.500

28.2.3.6 Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber (§ 16 Absatz 1 Satz 4 LKrWG)
Gebühr: Euro 250 bis 2.500

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.3.7 16b Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 16 LKrWG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 28.0.1

je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Innenministeriums "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" v. 1. August 2007 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.

Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

28.2.3.8 15 18a Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang der Zulassung nach § 16 Absatz 1 LKrWG, § 5 Absatz 2 AltölV, § § 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit § § 32, 33 AbfKlärV, § § 3, 4 und 9 BioAbfV und § 6 AltholzV sowie an länderübergreifenden Ringversuchen in allen Medien
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.2.3.9 15 16a 16b 18a Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von Gutachten und schriftliche Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § § 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit § § 32 und 33 der AbfKlärV, § § 3, 4 und 9 BioAbfV, § 6 AltholzV und § 5 der AltölV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 28.0.1

28.2.3.10 16b Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksregierungen in dem Bereich Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2

28.2.4 18a Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBI. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung (AbfKlärV)

28.2.4.1 18a Anordnungen im Bereich der bodenbezogenen Untersuchungspflichten und bodenbezogenen Grenzwerte außer der klärschlammbezogenen Untersuchungspflichten (§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.4.2 18a Anordnungen im Bereich klärschlammbezogener Untersuchungspflichten (§ 5 Absatz 5 Satz 1 bis 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.4.3 18a Entscheidungen im Bereich der Klärschlammuntersuchung (§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.4.4 18a Entnahme von Rückstellproben (§ 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV), Analyse von Rückstellproben (§ 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AbfKlärV) und Herausgabe von Rückstellproben (§ 9 Absatz 4 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 100 bis 200

28.2.4.5 18a Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Klärschlammverwertung (§ 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 100

28.2.4.6 18a Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde sowie Zulassung eines anderen Flächennachweises und Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Anzeige (§ 16 Absatz 1 bis 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 200

28.2.4.7 18a Entgegennahme und Prüfung der Nachweise der Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.4.8 18a Anordnung zur Vorlage eines Prüftagebuches (§ 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.4.9 18a Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung

28.2.4.9.1 18a Prüfung, ob der anerkannte Träger der Qualitätssicherung die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt (§ 24 Absatz 1 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.4.9.2 18a Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung (§ 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.4.9.3 18a Verkürzung der Frist zur Prüfung zur Vorlage eines jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung (§ 24 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.4.10 18a Erneute befristete Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 25 Absatz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250

28.2.4.11 18a Genehmigung der weiteren Führung des Qualitätszeichens für eine Übergangszeit (§ 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.4.12 18a Zulassung eines anderen Flächennachweises (§ 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 200

28.2.4.13 18a Verlängerung der Frist oder Befreiung der Pflicht zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses nach § 5 Absatz 4 AbfKlärV (§ 31 Absatz 1 Nummer 4 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.4.14 18a Anordnung zur Vorlage aller die Qualitätssicherung und die landwirtschaftliche Verwertung betreffenden Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller, Komposthersteller oder des Trägers der Qualitätssicherung sowie Widerruf der Befreiung (§ 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.4.15 18a Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins (§ 31 Absatz 4 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 200

28.2.4.16 18a Anforderung und Prüfung der Untersuchungsergebnisse (§ 32 Absatz 5 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.4.17 18a Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 1.3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.4.18 18a Festlegung der Analysemethode für nicht genannte Parameter (Nummer 1.3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250

28.2.4.19 18a Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.4.20 18a Festlegung der Analysenmethode für nicht genannte Parameter (Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250

28.2.5 15 Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.5.1 und 28.2.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.5.1 13a 15 15 18a Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 AbfAEV

  1. Anerkennung auf Antrag des Veranstalters
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
  2. nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.5.2 15 18a Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 5 Absatz 3 AbfAEV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.5.3 15 Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV
Gebühr: Euro 50 bis 200

28.2.6 Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung (NachwV)".

28.2.6.1 16b Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung (§ § 4 bis 6 NachwV)
Gebühr: Euro 25 bis 10.000

28.2.6.2 16b Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung (§ § 9 NachwV in Verbindung mit § § 4 bis 6 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 25 000

28.2.6.3 16b (aufgehoben)

28.2.6.4 Entgegennahme und Bearbeitung von (elektronischen) Begleitscheinen (§ § 11 und 17 bis 19 NachwV)
Gebühr:
Euro 5,00 je Einzel-/Sammelbegleitschein (Anfall/Sammlung innerhalb oder außerhalb NRW, Entsorgung in NRW; Erhebung beim Entsorger)
Euro 2,50 je Einzelbegleitschein (Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Abfallerzeuger)
Euro 2,50 je Sammelbegleitschein (Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Sammler)

28.2.6.5 Entscheidung über die Freistellung von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 7 Absatz 3 NachwV)
Gebühr: Euro 250 bis 30.000

28.2.6.6 Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 8 Abs. 1 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500

28.2.6.7 Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen oder Widerruf der Freistellung (§ 8 Abs. 2 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500

28.2.6.8 Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV)
Gebühr. Euro 100 bis 1.000

28.2.6.9 Freistellung und Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten (§ 26 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

28.2.6.10 Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Entsorger-, Händler- oder Maklernummern (§ 28 NachwV)
Gebühr: je Euro 50

28.2.6.11 (weggefallen)

28.2.7 Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.7.1 und 28.2.7.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.7.1 18a Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EfbV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.7.2 18a Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 9 Absatz 3 EfbV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.7.3 Widerruf der Zustimmung (§ 12 Absatz 4 EfbV) und Rücknahme der Zustimmung (§ 48 VwVfG NRW)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.7.4 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 26 Absatz 1 EfbV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.7.5 Gestattung für das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens (§ 26 Absatz 2 EfbV)
Gebühr: Euro 500

28.2.8 Amtshandlungen nach der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (Bundesanzeiger Nr. 178 S. 10910)

28.2.8.1 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: Euro 500 bis 2.000

28.2.8.2 Widerruf nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie/Rücknahme der Anerkennung nach § 48 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 2.500

28.2.8.3 Gestattung nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: Euro 500

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie § 3 Absatz 8a, § 4 Absatz 10, § 9 Absatz 2a Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.9 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955)
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

28.2.10 Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung (VerpackG)

28.2.10.1 Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 4 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG )
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.2 Überwachung der Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 5 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.3 Überwachung der Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials von Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 6 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.4 Prüfung der Sicherstellung einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten, flächendeckenden und für den privaten Endverbraucher unentgeltlichen Sammlung aller restentleerten Verpackungen während des Betriebs des Systems (§ 14 Absatz 1 VerpackG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.10.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG . Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.10.5 Genehmigung des Betriebs eines Systems sowie Prüfung der Einhaltung der für die Genehmigung des Systems erforderlichen Anforderungen während des Betriebs des Systems (§ 18 Absatz 1 VerpackG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.6 Entscheidung über die Festsetzung von nachträglichen Nebenbestimmungen (§ 18 Absatz 2 VerpackG) und Entscheidung über den Widerruf (§ 18 Absatz 3 VerpackG) sowie das nachträgliche Verlangen von Sicherheitsleistungen (§ 18 Absatz 4 VerpackG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.7 Prüfung der Abstimmung der Sammlung des Systems mit dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen während des Betriebs des Systems (§ 22 Absatz 1 VerpackG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.8 (aufgehoben)

28.2.10.9 (aufgehoben)

28.2.10.10 (aufgehoben)

28.2.10.11 (aufgehoben)

28.2.10.12 (aufgehoben)

28.2.11 Amtshandlungen nach der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789) in der jeweils geltenden Fassung (AbfBeauftrV)

28.2.11.1 18a Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall (§ 5 AbfBeauftrV)
Gebühr: Euro 50 bis 100 je Person

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.11.2 und 28.2.11.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.11.2 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Abfallbeauftragten (§ 6 AbfBeauftrV)
Gebühr: Euro 200 bis 650 je Person

28.2.11.3 18a Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§ 7 AbfBeauftrV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.11.4 18a Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.11.5 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 9 Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.12 - weggefallen -

28.2.13 Amtshandlungen nach der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 283 3) in der jeweils geltenden Fassung (VersatzV)
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt

28.2.14 Amtshandlungen nach der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 9 Absatz 6 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt

28.2.15 Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie § 21 Absatz 4, § 24 Satz 1 der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.16 Amtshandlungen nach der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.16.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach DepV, die nach der bestehenden Genehmigung nicht zugelassen sind
Gebühr: Euro 10 bis 2.000

28.2.16.2 Entscheidung über die Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnitts, eines Oberflächenabdichtungssystems oder sonstiger Bauteile, beziehungsweise über die Abnahme bei einer wesentlichen Änderung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts (§ 5 DepV)
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

28.2.16.3 Entscheidung über einen Antrag des Abfallerzeugers auf Reduzierung der Prüfhäufigkeit nach § 8 Abs. 3 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2.000

28.2.16.4 Entscheidung über einen Antrag des Deponiebetreibers auf Reduzierung der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2.000

28.2.16.5 Zustimmung zur Verwendung von Abfällen als Deponieersatzbaustoff bei der Überschreitung von Zuordnungswerten nach den Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1 Anhang 3 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV

  1. bei Abfallmengen kleiner als 100 t:
    Gebühr: Euro 150
  2. bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 t:

28.2.16.6 18a Zustimmung zur ABlagerung von Abfällen bei der Überschreitung von Zuordnungswerten nach § 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV

  1. bei Abfallmengen kleiner als 100 t:
    Gebühr: Euro 150
  2. bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 t:

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.16.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.16.7 18a Anerkennung von Lehrgängen nach § 4 Nummer 2 DepV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.16.8 Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.2.16.9 Prüfung eines Nachweises nach § 8 Absatz 2 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740

28.2.16.10 Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV
Gebühr: Euro 74 bis 740

28.2.16.11 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.2.16.12 Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000 Euro

28.2.16.13 Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

28.2.16.14 Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 22 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740

28.2.16.15 Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3
Gebühr: Euro 75 bis 740

28.2.17 Amtshandlungen nach der Deponieselbstüberwachungsverordnung (DepSüVO) vom 27. August 2010 (GV. NRW. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.17.1 Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes nach § 1 DepsüVO
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

28.2.17.2 Prüfung nachfolgender Berichte
Gebühr: Euro 25 bis 770

28.2.17.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 DepSüVO
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

28.2.18 Amtshandlungen nach der Altölverordnung (AltÖlV), neu bekannt gemacht am 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.18.1 Entscheidung über die Zulassung einer Maßnahme von der Getrennthaltung von PCB-haltigen Ölen von anderen Altölen nach § 4 Abs. 2 AltÖlV
Gebühr: Euro 100 bis 200

28.2.19 Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), in der jeweils geltenden Fassung (AltfahrzeugV)

28.2.19.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

28.2.19.2 Entscheidung nach § 4 Absatz 4 Satz 2
Gebühr: Euro 75 bis 2.000

28.2.19.3 Überwachung der Förderung der Abfallvermeidung im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 8 AltfahrzeugV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.20 Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung (ElektroG)

28.2.20.1 Entscheidung über die Kostenfestsetzung für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ElektroG
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

28.2.20.2 Überwachung der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 9 ElektroG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.20.3 Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten der Hersteller im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 28 Absatz 2 ElektroG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3.

28.2.21 Amtshandlungen nach der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in der jeweils geltenden Fassung (ElektroStoffV)

28.2.21.1 Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 3 Absatz 1 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.21.2 Überwachung der Einhaltung der besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 5 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.21.3 Überwachung der CE-Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 12 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.22 18 Amtshandlungen nach der Gewinnungsabfallverordnung (gewinnungsabf) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947)
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

28.2.22.1

28.2.22.2

28.2.22.3

28.2.22.4

28.2.23 15 Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123//EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.23.1 Überwachung der Verkehrsverbote von Batterien im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 3 BattG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.23.2 16b 18  Genehmigung und Erweiterung der Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems (§ 7 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 28.0.1

28.2.23.3 18 Prüfung der Erfüllung der Rücknahmepflicht nach einer Anzeige (§ 6 Absatz 1 Satz 3 BattG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.23.4 18 Nachträgliche Auflage (§ 7 Absatz 2 Satz 4 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.23.5 18 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation (§ 15 Absatz 2 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.23.6 Überwachung der Kennzeichnung von Batterien im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 17 BattG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.24 Amtshandlungen nach dem Landesschiffsabfallgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364) in der jeweils geltenden Fassung (LSchAbfG)

  1. Erstmalige Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans (§ 5 Absatz 2 Satz 1)
    Gebühr: Euro 500 bis 1.000
  2. Wiederkehrende Bewertung und Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans (§ 5 Absatz 2 Satz 2)
    Gebühr: Euro 250 bis 500

28.2.25 Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024) (EWKKennzV) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.25.1 Überwachung der Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern (§ 3 Absatz 1 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.25.2 Überwachung der Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (§ 4 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.26 Überwachung der Verkehrsverbote von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (§ 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) (EWKVerbotsV) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.3 Abgrabungsrechtliche Angelegenheiten 15c 16b 17

Amtshandlungen nach dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV.NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung

Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.3.1 bis 28.3.4 werden Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 68 Absatz 1 WHG - Tarifstellen 28.1.1.21 und 28.1.1.23 - erteilt wird.

28.3.1 15c 16b 17 Entscheidung über die Genehmigung (Teilgenehmigung) (§ § 3, 4 (§ 6) Abgrabungsgesetz)
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.21

28.3.2 15c 16b 17 Entscheidung über den Vorbescheid (§ 5 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 600 bis 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.21

28.3.3 15c Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung (Teilgenehmigung)
(§ 9 Absatz 1 Satz 2 Abgrabungsgesetz (§ 6 Absatz 4)) oder Änderung der Genehmigung (Teilgenehmigung)
Gebühr: Euro 400 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.1

28.3.4 15c Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides (§ 5 Absatz 1 Satz 3 Abgrabungsgesetz) oder Änderung des Vorbescheides
Gebühr: Euro 200 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.2,
jedoch mindestens Euro 10

28.3.5 15c 16b 17 Abnahme von genehmigten Abgrabungen (§ § 3 und 4 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 400 bis 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 28.1.1.21 und 28.1.1.23

28.3.6 15 15c 16b Überwachung des Betriebs von genehmigten Abgrabungen (§ § 3 und 7 Abgrabungsgesetz).
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3.

28.3.7 15c Anordnung zur Durchführung des Abgrabungsgesetzes (§ 8 Absatz 3 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 50 bis 5.000 in besonderen Fällen bis Euro 50 000

28.4 Umwelttechnische Berufe

Amtshandlungen nach dem

28.4.1 Durchführung der

  1. Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice (§ 1 Absatz 1 RohrMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
    Gebühr: Euro 150
  2. Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice (§ 10 Absatz 1 RohrMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
    Gebühr: Euro 100

28.4.2 Durchführung der

  1. Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung (§ 1 Absatz 1 KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
    Gebühr: Euro 150
  2. Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung (§ 10 Absatz 1 KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
    Gebühr: Euro 100

28.4.3 Durchführung der

  1. Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin (§ 1 Absatz 1 AbwasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
    Gebühr: Euro 150
  2. Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin (§ 10 Absatz 1 AbwasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
    Gebühr: Euro 100

28.4.4 Durchführung der

  1. Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin (§ 1 Absatz 1 WasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
    Gebühr: Euro 150
  2. Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin (§ 10 Absatz 1 WasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
    Gebühr: Euro 100

28.4.5 Durchführung der

  1. Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin (§ 1 Absatz 1 WasBauPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
    Gebühr: Euro 150
  2. Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin (§ 10 Absatz 1 WasBauPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
    Gebühr: Euro 100
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