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(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
25 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
25.1 Vereinsrecht
25.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein
Gebühr: Euro 50 bis 300
25.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 150
25.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 100
25.1.4 Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250
25.2 Stiftungsrecht
Die Gebühren nach den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.4 werden nur in Bezug auf Stiftungen erhoben, die nicht als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienend anerkannt sind bzw. anerkannt werden können.
25.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Stiftung
Gebühr: Euro 25 bis 5.000
25.2.2 15c Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung
Gebühr: Euro 50 bis 5000
25.2.3 Entscheidung nach § 3 StiftG NW
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
25.2.4 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
25.2.5 Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250
26 Waffenrecht
Amtshandlungen aufgrund des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung (WaffG) sowie der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung (AWaffV)
Hinweis:
Bei Entscheidungen zu Gunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 WaffG ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.
26.1 Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG sofern die unmittelbare Einbindung der Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist
Gebühr: Euro 30 bis 100
26.2 Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70
26.3 Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV
Hinweis:
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
26.4 Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach
26.5 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 90
als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei
26.6 10a 10c Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 35
26.7 10a Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG
26.8 Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte (je Waffe oder Lauf oder Trommel)
Gebühr: Euro 20
Hinweis:
Wird eine Waffe oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgeben, wird für das Austragen dieser Waffe oder Waffen aus der Waffenbesitzkarte oder den Waffenbesitzkarten die Gebühr von Euro 20 nur einmal erhoben.
26.9 10a Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50 (je Person)
26.10 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte) einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 75
26.11 Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50
26.12 Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 20
26.13 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines
26.14 Ausstellung eines Waffenscheins
26.15 Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen oder einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG
26.16 10a Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Absatz 5, § 16 Absatz 3 WaffG)
Gebühr: Euro 100 bis 400
26.17 10a Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit
26.18 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen nach
26.19 Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder 2 WaffG
Gebühr: Euro 120
26.20 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für
26.21 Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 130
Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 250
26.23 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)
Gebühr: Euro 50
26.24 10a Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder mehrerer Waffenbesitzkarten und Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)
26.25 Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)
26.26 10a Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 15 (je Schusswaffe)
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG . Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Entscheidungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem Waffenhandel
26.28 Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 250
26.29 Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten
Hinweis:
Die Gebühr für die Abnahme -, Regel - oder Sonderprüfung an einer Schiessstätte wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Betriebes am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
26.30 Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes
26.31 Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass
26.32 Anordnung nach
26.33 Anordnung der Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach
26.34 10a Zulassung einer Ausnahme oder von Ausnahmen nach
26.35 10a Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20 (je Waffe)
26.36 10a Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem oder zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat
Gebühr: Euro 100 bis 500
26.37 10a 13a Entscheidungen nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
26.38 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Ziffern 26.1 bis 26.37 aufgeführt sind.
Gebühr: Euro 25
26.39 (aufgehoben)
26.41 (aufgehoben)
Vorbemerkung
Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.
Grundsätze der Kostenerhebung
Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für
Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende
Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.
Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gilt ein Stundensatz in Höhe von Euro 120.
26a.1 Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung
Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:
26a.1.1 Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)
26a.1.1.1 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition
26a.1.1.2 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
26a.1.1.3 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
26a.1.1.4 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition
26a.1.1.5 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
26a.1.1.6 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver
26a.1.2 Langwaffen (Gebühr je Lauf)
26a.1.2.1 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Zentralfeuermunition
26a.1.2.2 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Randfeuermunition
26a.1.2.3 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
26a.1.2.4 16a Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 12
b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 4
c) bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 4".
26a.1.3 Munition (Gebühr je Los)
26a.1.3.1 Munitionszulassung
26a.1.3.2 Fabrikationskontrolle
26a.2 Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG
26a.2.1 Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen
26a.2.2 16a Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen
Einzelprüfung je Waffe
Gebühr: Je nach Zeitaufwand
26a.2.3 Ausstellung von einfachen Bescheinigungen
Gebühr: Euro 17
26a.3 Absehen von Gebühr, Gebührenermäßigungen
26a.3.1 Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne Weiteres ungeprüft zurückgegeben wird.
26a.3.2 Gebührenermäßigung
26a.3.2.1 Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand
26a.3.2.2 Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen, und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.
26a3.2.3 Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurzoder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.
26a.4 Auslagen
Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich (zu § 10 GebG NRW) zu erstatten:
27 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten
27.0 18 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren
27.0.1 18 18a Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.1anuv.nrw.de dargestellt.
27.0.2 18 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 27 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren grundsätzlich gemäß der nachfolgenden beiden Tarifstellen. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
27.0.2.1 18 An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
27.0.2.2 18 An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
27.0.3 18 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
27.1 12 Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung (GenTG)
27.1.1 Anzeige, Anmeldung
27.1.1.1 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Absatz 2) der Sicherheitsstufe 1 und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 3.500
27.1.1.2 Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 2) und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 4 500
27.1.1.3 Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Absatz 2 Satz 1)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
27.1.1.4 Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12 Absatz 5 Satz 1
Gebühr: Euro 100 zusätzl. zu den Gebühren nach Tarifstelle 27.1.1.2
27.1.1.5 Entscheidung über die vorläufige Untersagung angezeigter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 5a)
Gebühr: Euro 75 bis 1.250
27.1.1.6 Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 12 Absatz 6 i.V.m. § 19 Satz 3)
Gebühr: Euro 75 bis 1.250
27.1.1.7 Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 7)
Gebühr: Euro 75 bis 1.250
27.1.2 Genehmigungen
27.1.2.1 Entscheidung über die
Zusatz:
Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Absatz 1) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a) bis c) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben um
Gebühr: Euro 1.100
Anmerkungen:
27.1.2.2 Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2,3 oder 4 (§ 11 Absatz 3 i. V. m. § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
27.1.2.3 Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 19 Satz 3)
Gebühr: Euro 75 bis 1.250
27.1.2.4 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Absatz 3)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 27.1.1 und 27.1.2
27.1.3 Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen
27.1.3.1 Prüfung der Mitteilung zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit (§ 9 Absatz 4a)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
27.1.3.2 17 18a Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit (§ 20)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.3
27.1.3.3 21 Prüfung der Mitteilung einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 21 Absatz 1)
Gebühr: Euro 75 bis 400
27.1.3.4 Prüfung der Mitteilung bei Betriebseinstellung (§ 21 Absatz 1b)
Gebühr: Euro 50 bis 300
27.1.3.5 15 17 18 Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer gentechnischen Anlage, Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, sowie Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen (§ 25 Absatz 1)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.3
27.1.3.6 21 Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln (§ 25 Absatz 1 GenTG), soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden.
Gebühr: Euro 250 bis 1.000
27.1.3.7 Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen oder Freisetzungsflächen
Gebühr: Euro 50
27.1.3.8 21 Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln, soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 50
27.1.3.9 Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 1 oder Absatz 4 oder Absatz 5
Gebühr: Euro 125 bis 2.500
27.1.3.10 Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 2
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
27.1.3.11 Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 3
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
27.2 21 Amtshandlungen nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung (GenTSV)
27.2.1 21 Entscheidung über die Zulassung physikalischer oder chemischer Inaktivierungsverfahren (§ 25 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 2.000
27.2.2 21 Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse nach § 28 Absatz 3 Satz 2 bis 4 (§ 28 Absatz 3 Satz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 100
27.2.3 21 Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 28 Absatz 4)
Gebühr: Euro 50 bis 100
27.2.4 21 Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten (§ 28 Absatz 4)
Gebühr: Euro 50 bis 100
27.2.5 21 Entscheidung über die Anerkennung geeigneter Veranstaltungen (§ 28 Absatz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
27.2.6 21 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Projektleiter oder Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 29 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 100
28.0 16b 17 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren
28.0.1 16b 17 18a Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.
28.0.2 16b 17 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 28 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
28.0.2.1 16b 17 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
28.0.2.2 16b 17 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
28.0.3 16b 17Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
28.1.1 16b 17 Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung (WHG)
28.1.1.1 16b 17 21 Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 200
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für die die Erlaubnis erteilt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist bei der Berechnung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.
Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (beispielsweise Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.
Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach Maßgabe der Anlage 5 zum Gebührentarif (zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.1.3) zu berechnen.
Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung, wenn diese ohne Zulassung aufgenommen wurde, dann erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache.
28.1.1.2 16b 17 Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 15 WHG)
Gebühr: 0,15 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 800
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.
28.1.1.3 16b 17 Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 WHG)
Gebühr: 0,2 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 1.600
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.
28.1.1.4 16b 17 Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleiterlaubnis in Schadens- und Sonderfällen (§ 8 WHG)
Gebühr:
28.1.1.5 16b 17 Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung (§ §§ 8, 13 Absatz 1 WHG), soweit nicht die Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.6 16b 17 Entscheidung über
28.1.1.7 16b 17 18a 18a Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG) sowie Entscheidungen über die Festsetzung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen (§ 20 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.8 16b 17 18a Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen untereinander (§ 22 Satz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.9 16b 17 18a 18a Anordnung von Maßnahmen (§ 36 Absatz 2 Satz 3 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.10 16b 17 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse (§ 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
28.1.1.11 16b 17 18a Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
28.1.1.12 16b 17 Entscheidung über
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.
28.1.1.13 16b 17 Entscheidung über
28.1.1.14 16b 17 Entscheidung über
28.1.1.15 16b 17 Entscheidung über
28.1.1.16 16b 17 18a Entscheidung über
Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen. Als Baukosten sind ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer die Kosten zu Grunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung für die Erbringung aller Arbeiten und Leistungen bis zur Vollendung einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. Die Planungs- und Ingenieursleistungen sind nicht zu berücksichtigen.
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500
Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/68 1 /EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.
28.1.1.17 16b 17 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen (§ 60 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 WHG)
Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.16
28.1.1.18 16b 17 Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis 2.500
28.1.1.19 16b 17 Entscheidung über
28.1.1.20 16b 17 Entscheidung über
28.1.1.21 16b 17 Entscheidung über
Neben den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.
28.1.1.22 16b 17 Entscheidung über
28.1.1.23 16b 17 Entscheidung über
Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.
Neben den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.
28.1.1.24 16b 17 Entscheidung über
28.1.1.25 16b 17 Entscheidung über
Neben den Gebühren nach Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.
28.1.1.26 16b 17 18a Einweisung des Trägers eines Vorhabens in den Besitz (§ 71a Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.27 16b 17 18a Entscheidung über
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.
Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.
Die Rohbaukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Sie ist nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Zulassung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Absatz 1 BauO NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sein werden.
Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache.
28.1.1.28 16b 17 18a Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten (§ 78c WHG) Entscheidung über
28.1.1.29 16b 17 18a Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§ § 91, 92, 93 und 94 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.29.1 17 18a (weggefallen)
28.1.1.29.2 17 18a (weggefallen)
28.1.1.30 16b 17 18a Entscheidung über die Leistung der Entschädigung durch die Lieferung von Strom (§ 96 Absatz 3 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.31 18a Überwachung (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)
28.1.1.31.1 18a Überwachung des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG) von
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.31.2 18a Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften, soweit diese nicht unter eine andere Tarifstelle fällt (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.32 18a Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen im Bereich Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2
28.1.1.33, 28.1.1.34, 28.1.1.35, 28.1.1.36, 28.1.1.36.1, 28.1.1.36.2, 28.1.1.36.3, 28.1.1.36.4, 28.1.1.36.5, 28.1.1.36.6, 28.1.1.36.7, 28.1.1.37 16b 17 (weggefallen)
28.1.2 16b 17 Amtshandlungen nach dem Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG )
28.1.2.1 15 16b 17 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
28.1.2.2 16b 17 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei Inseln (§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
28.1.2.3 16b 17 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung (§ 18 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.4 16b 17 Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht für einzelne Grundstücke bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250
28.1.2.5 16b 17 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 19 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
28.1.2.5a 17d Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Gemeingebrauch (§ 20 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
28.1.2.6 16b 17 18a Entscheidung über
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16. Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. Die Ermittlung der Rohbaukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.26.
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
28.1.2.7 16b 17 Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen (§ 23 Absatz 2 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.8 16b 17 Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.9 15 16b 17 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 25 Absatz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
28.1.2.10 16b 17 18a Entscheidung über
28.1.2.11 15 16b 17 18a 18a Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 26 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.12 16b 17 18a Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen (§ 27 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.13 15 16b 17 18a Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde (§ 29 Absatz 3 LWG), Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke (§ 29 Absatz 5 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.14 16b 17 18a Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 29 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.15 16b 17 18a Befreiung von den Verboten nach § 31 Absätze 1, 2, 3 und 5 LWG (§ 31 Absatz 6 Satz 1 und 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.000
28.1.2.16 16b 17 18a Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 31 Absatz 6 Satz 4 und 5 LWG in Verbindung mit § 96 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1. bis 28.0.3
28.1.2.17 16b 17 18a 18a Entscheidung über
28.1.2.18 16b 17 18a 18a Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.19 16b 17 18a 18a Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen zur Benutzung des Grundwassers (§ 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
28.1.2.21 16b 17 18a 18a Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 41 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
28.1.2.22 15 16b 17 18a 18a Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die gemeinwohlverträgliche Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen (§ 49 Absatz 4 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 50 bis 100
28.1.2.23 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag der Gemeinde, eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 49 Absatz 6 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
28.1.2.24 16b 17 18a Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 50 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 200 bis 1.000
28.1.2.25 16b 17 18a Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen (§ 52 Absatz 2 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.26 16b 17 18a Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.27 16b 17 18a Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 LWG)
Ist die Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung nach Buchstabe c mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.28 16b 17 18a 18a Entscheidung über
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500
Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.
28.1.2.29 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 2 LWG). In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.
Gebühr: 5 Prozent bis 15 Prozent der Herstellungskosten der Anlage
28.1.2.30 16b 17 18a 18a Entscheidung über
Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.
28.1.2.31 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser im Einzelfall und Aufforderung an den Einleiter zur Antragstellung (§ 58 Absatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.32 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.33 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 65 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45
28.1.2.34 16b 17 18a Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags (§ 70 Absatz 1 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.35 16b 17 18a Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde (§ 70 Absatz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.36 16b 17 18a 18a Entscheidung über
28.1.2.37 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall (§ 79 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.38 16b 17 18a 18a Entscheidung über
28.1.2.39 16b 17 18a 18a Entscheidung über
28.1.2.40 16b 17 18a 18a 18a Entscheidung über
28.1.2.41 16b 17 18a 18a Entscheidung über eine Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 84 Absatz 3 Satz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
28.1.2.42 16b 17 18a 18a Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG)
Gebühr: Euro 70
28.1.2.43 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LWG)
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45
28.1.2.44 16b 17 18a 18a Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben nach den Vorschriften der § § 92 und 93 WHG (§ 99 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.45 16b 17 18a 18a Entscheidung über
28.1.2.46 17 18a 18a Entscheidung über
28.1.2.46.1, 28.1.2.46.2, 28.1.2.46.3, 28.1.2.46.4, 28.1.2.46.5, 28.1.2.46.6, 28.1.2.46.7, 28.1.2.46.8, 28.1.2.46.9, 28.1.2.46.10, 28.1.2.46.11, 28.1.2.46.12 16b 17 (weggefallen)
28.1.2.47 16b 17 18a 18a Anordnung der Heranziehung von Sachverständigen (§ 109 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.48 16b 17 18a 18a Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG:
28.1.2.48.1 17 18a Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge (§ 11 RuhrSchVO)
28.1.2.48.2 17 18a Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen §§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr)
28.1.2.48.3 17 18a Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen (§ 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr) und von Berechtigungsscheinen (§ 8 Absatz 3 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 50
28.1.2.48.4 17 18a Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach
28.1.2.48.5 17 18a Entscheidung über die Verlängerung bestehender Patente (§ 12 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 15
28.1.2.48.6 17 18a Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen (§ 6 RuhrSchVO)
28.1.2.48.7 17 18a Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen (§ 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO) sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr: Euro 50
28.1.2.48.8 17 18a Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100
28.1.2.48.9 17 18a Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.48.10 17 18a Erlaubnis für Sondertransporte (§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 Bin SchStrO)
Gebühr: Euro 100
28.1.2.48.11 17 18a Ausstellung von Bootszeugnissen (§ 7 Mietboot-VO Ruhr)
Die Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.
28.1.2.48.12 17 18a Untersuchung der Boote (§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)
28.1.2.48.13 Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme (§ 8 Mietboot-VO Ruhr)
Gebühr: Euro 20
28.1.2.49 16b 17 18a Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs (§ 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.50 17 18a Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 120 Absatz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.51 17 18a Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden (§ 121 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250
28.1.2.52 17 18a (weggefallen)
28.1.2.53 17 18a (weggefallen)
28.1.3 16b 17 Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw)
28.1.3.1 16b 17 Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.3.2 16b 17 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: Euro 50 bis 200
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.1.3.3 16b 17 18 Entscheidung über die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde (§ 12 SüwVOAbw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.3.4, 28.1.3.5, 28.1.3.6, 28.1.3.7, 28.1.3.8, 28.1.3.9, 28.1.3.10, 28.1.3.11, 28.1.3.12 weggefallen 16b
28.1.4 16b 17 18 Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt
28.1.4.1 16b 17 18 Entscheidung über das Vorliegen der Sach- und Fachkunde von Prüfstellen (§ 5 Absatz 3 SüwV-kom)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.4.2, 28.1.4.3, 28.1.4.4, 28.1.4.5, 28.1.4.6, 28.1.4.7, weggefallen 16b
28.1.5 16b 17 Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung (AwSV)
28.1.5.1 16b 17 18a Feststellung, ob der Umfang der wassergefährdenden Stoffe unerheblich ist (§ 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.5.2 16b 17 18a Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Entscheidung über abweichende Einstufung der Gemische (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.3 16b 17 18a Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 10 Absatz 3 Satz 4 AwSV), Widersprechen der Selbsteinstufung (§ 10 Absatz 4 Satz 1 AwSV) und Entscheidung über eine abweichende Einstufung des Gemisches (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.4 16b 17 18a Stellen weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 AwSV), Untersagung der Errichtung einer Anlage (§ 16 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Auferlegen von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens (§ 16 Absatz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.5 16b 17 18a Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall (§ 16 Absatz 3 AwSV)
Gebühr: Euro 200 bis 5.000
28.1.5.6 18a Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 40 Absatz 1 AwSV)
Gebühr: Euro 50 bis 600
Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um eine Heizölverbraucheranlage handelt.
28.1.5.7 18a Entgegennahme und Prüfung der Nachweise nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AwSV und des Gutachtens nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AwSV und
28.1.5.8 18a Anordnung zum Abschluss eines Überwachungsvertrags (§ 46 Absatz 1 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.9 15 18a Anordnung von einmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen (§ 46 Absatz 4 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.10 18a Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 47 Absatz 3 Satz 1 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.11 18a Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in Schutzgebieten (§ 49 Absatz 4 AwSV) und von Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten (§ 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV)
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.1.5.12 bis 28.1.5.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.1.5.12 18a Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen (§ 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz 2 AwSV) und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 59 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1
28.1.5.13 18a Zustimmung zu einer Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung bei Sachverständigen (§ 53 Absatz 6 AwSV) oder Fachprüfern (§ 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.1.5.14 Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen (§ 55 Nummer 1 Buchstabe c AwSV) oder Fachprüfers (§ 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.15 Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen (§ 68 Absatz 4 AwSV) und von zu erfüllenden Anforderungen (§ 69 Absatz 1 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.16 Zustimmung zum Verzicht auf eine Umwallung (§ 68 Absatz 10 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 50 bis 200
28.1.5.17, 28.1.5.18, 28.1.6, 28.1.7, 28.1.8, 28.1.8.1, 28.1.8.2, 28.1.8.3, 28.1.8.4, 28.1.8.5, 28.1.8.6, 28.1.8.7, 28.1.8.8, 28.1.9, 28.1.9.1 15, 28.1.9.2 15, 28.1.9.3 15, 28.1.9.4, 28.1.9.4.1 15, 28.1.9.4.2 15 , 28.1.9.5, 28.1.9.6, 28.1.9.7, 28.1.9.8, 28.1.9.9, 28.1.10,28.1.10.1, 28.1.10.2, 28.1.11 weggefallen 16b
28.2 15 Abfallrechtliche Angelegenheiten
Hinweis: bei der Gebührenbemessung innerhalb geltender Rahmensätze soll ein um 20 Prozent verringerter Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der durch die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Absatz 2 KrWG, als registriertes Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder als ein Unternehmen mit nach DIN ISO 14001 zertifiziertem Umweltmanagementsystem herrührt, sofern die Amtshandlung nicht diese Eigenschaft zwingend voraussetzt.
28.2.1 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.1.1 bis 28.2.1.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung (§ 12 Absatz 5 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.1.2 Bearbeitung von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen (§ 18 Absatz 1 und 5 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.1.3 Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen (§ 18 Absatz 1, 5 und 6 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.1.4 Anordnungen für bestehende gewerbliche Sammlungen (§ 18 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.1.5 Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen (§ 20 Absatz 2 KrWG)
Gebühr: Euro 300 bis 3.000
28.2.1.6 Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
in besonderen Fällen bis Euro 50.000
28.2.1.7 Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach § § 24 und 25 KrWG
Gebühr: Euro 10.000 bis 25.000
28.2.1.8 Entscheidung über Freistellung gemäß § 26 Absatz 3 KrWG.
Gebühr: Euro 50 bis 10.000
28.2.1.9 16a Prüfung von Anträgen zur Feststellung, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung erfolgt (§ 23 KrWG in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 1 KrWG)
Gebühr: Euro 60 bis 2 500
28.2.1.10 16a Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG im Einzelfall
28.2.1.11 16a Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten (§ 29 Absatz 1 KrWG), ggf. einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
28.2.1.12 16a Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
28.2.1.13 16a Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks zu dulden (§ 29 Absatz 3 KrWG)
Gebühr: Euro 250 bis 5.000
28.2.1.14 15 16a 18a Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien (§ 35 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung (DepV ))
Der Gebührensatz nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) für wesentliche Änderungen einer Deponie ermäßigt sich, wenn die Errichtung sich auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500.000 m3 bezieht
Der Gebührensatz nach Buchstabe b) ermäßigt sich, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung mehr als 5 Millionen Euro kostet
Anmerkungen:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.4), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 28.2.1.14 Buchstaben a) oder b) zu erheben.
28.2.1.15 15 16a Entscheidung über die Genehmigung für Deponien (§ 35 Absatz 3 KrWG)
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: 0,6 v. H. bis 1,1 Prozent der Kosten der Änderung (einschließlich anrechenbarer Leasingkosten)
mindestens Euro 750
Ggf. sind die beiden letzten Sätze zu Tarifstelle 28.2.1.14 über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden.
Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das Entstehen von Kosten zur Folge hat:
Gebühr: Euro 750 bis 5.000
Anmerkung
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen.
Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
28.2.1.16 16a Entscheidung über eine Anzeige nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 19 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
28.2.1.17 16a Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung gemäß § 36 Absatz 4 KrWG i.V.m. DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
28.2.1.18 16a Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes (§ 37 KrWG)
Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung
28.2.1.19 16a Entscheidung über eine Verlängerung der Frist (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG)
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 28.2.1.18,
mindestens
Gebühr: Euro 150
28.2.1.20 16a Anordnungen gemäß § 39 Absatz 1 KrWG i.V.m. und DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
28.2.1.21 16a 16b Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur beabsichtigten Stilllegung von Deponien und Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers einer Deponie nach § 40 Absatz 2 Satz 1 KrWG, Feststellung des Abschlusses der Stilllegung, Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen zum Abschluss der Nachsorgephase, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 KrWG in Verbindung mit der DepV)
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
28.2.1.22 16a Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der § § 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung (§ 47 KrWG), soweit im Folgenden keine andere Tarifstelle vorgesehen ist
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.1.23 15 16a 18a Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung (AVV)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
28.2.1.24 15 16a 18a Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.1.25 und 28.2.1.26 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.1.25 15 16a 18a Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern (§ 53 Absatz 1 KrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.1.27 15 16a Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 12 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung (EfbV))
Gebühr: Euro 150 bis 5.000
28.2.1.28 15 16a Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 56 Absatz 6 KrWG)
Gebühr: Euro 2.500 bis 40.000
28.2.1.29 1 15 15 16a Entziehung des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG)
Gebühr: Euro 500 bis 2.000
28.2.1.30 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.2 Amtshandlungen nach
28.2.2.1 15 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung über die Verbringung von Abfällen (Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.2.2 15 Änderung einer bestehenden Genehmigung (Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.2.3 Begleitformulare (Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
Gebühr: Euro 7 je Begleitformular
28.2.2.4 Entnahme und Untersuchung einer Probe der verbrachten Abfälle (§ 12 Abs. 3 AbfVerbrG)
28.2.2.5 Vorabzustimmungen gem. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 vom 12.07.2007 S. 1), in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 200 bis 5.000
28.2.2.6 Änderung einer bestehenden Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2007, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 200 bis 2.000
28.2.2.7 16b Kontrolle, einschließlich Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten, von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern.
28.2.2.8 18a Anordnung im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
28.2.3 18a Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung (auch im Zusammenhang mit der Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) und der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBI. I S. 3465) jeweils in der jeweils geltenden Fassung)
28.2.3.1 Entscheidung über die Zustimmung zur Gebührensatzung eines Dritten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (§ 9 Absatz 5 LKrWG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.3.2 Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet eines verbindlichen Abfallplanes (§ 12 Absatz 2 LKrWG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.3.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Absatz 4 LKrWG)
Gebühr: Euro 30 bis 300
28.2.3.4 Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur Abfallentsorgung Verpflichteter (§ 15 Absatz 1 LKrWG)
Gebühr: Euro 400 bis 10.000
28.2.3.5 Entscheidung über die Zustimmung zur Beauftragung eines Dritten für die Überwachung der Errichtung sowie der Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage (§ 16 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
28.2.3.6 Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber (§ 16 Absatz 1 Satz 4 LKrWG)
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.3.7 16b Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 16 LKrWG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 28.0.1
je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Innenministeriums "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" v. 1. August 2007 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
28.2.3.8 15 18a Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang der Zulassung nach § 16 Absatz 1 LKrWG, § 5 Absatz 2 AltölV, § § 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit § § 32, 33 AbfKlärV, § § 3, 4 und 9 BioAbfV und § 6 AltholzV sowie an länderübergreifenden Ringversuchen in allen Medien
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
28.2.3.9 15 16a 16b 18a Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von Gutachten und schriftliche Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § § 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit § § 32 und 33 der AbfKlärV, § § 3, 4 und 9 BioAbfV, § 6 AltholzV und § 5 der AltölV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 28.0.1
28.2.3.10 16b Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksregierungen in dem Bereich Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2
28.2.4 18a Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBI. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung (AbfKlärV)
28.2.4.1 18a Anordnungen im Bereich der bodenbezogenen Untersuchungspflichten und bodenbezogenen Grenzwerte außer der klärschlammbezogenen Untersuchungspflichten (§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.4.2 18a Anordnungen im Bereich klärschlammbezogener Untersuchungspflichten (§ 5 Absatz 5 Satz 1 bis 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.4.3 18a Entscheidungen im Bereich der Klärschlammuntersuchung (§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.4.4 18a Entnahme von Rückstellproben (§ 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV), Analyse von Rückstellproben (§ 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AbfKlärV) und Herausgabe von Rückstellproben (§ 9 Absatz 4 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 100 bis 200
28.2.4.5 18a Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Klärschlammverwertung (§ 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 100
28.2.4.6 18a Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde sowie Zulassung eines anderen Flächennachweises und Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Anzeige (§ 16 Absatz 1 bis 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 200
28.2.4.7 18a Entgegennahme und Prüfung der Nachweise der Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.4.8 18a Anordnung zur Vorlage eines Prüftagebuches (§ 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.4.9 18a Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
28.2.4.9.1 18a Prüfung, ob der anerkannte Träger der Qualitätssicherung die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt (§ 24 Absatz 1 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.4.9.2 18a Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung (§ 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.4.9.3 18a Verkürzung der Frist zur Prüfung zur Vorlage eines jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung (§ 24 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.4.10 18a Erneute befristete Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 25 Absatz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250
28.2.4.11 18a Genehmigung der weiteren Führung des Qualitätszeichens für eine Übergangszeit (§ 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.4.12 18a Zulassung eines anderen Flächennachweises (§ 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 200
28.2.4.13 18a Verlängerung der Frist oder Befreiung der Pflicht zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses nach § 5 Absatz 4 AbfKlärV (§ 31 Absatz 1 Nummer 4 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.4.14 18a Anordnung zur Vorlage aller die Qualitätssicherung und die landwirtschaftliche Verwertung betreffenden Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller, Komposthersteller oder des Trägers der Qualitätssicherung sowie Widerruf der Befreiung (§ 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.4.15 18a Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins (§ 31 Absatz 4 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 200
28.2.4.16 18a Anforderung und Prüfung der Untersuchungsergebnisse (§ 32 Absatz 5 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.4.17 18a Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 1.3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.4.18 18a Festlegung der Analysemethode für nicht genannte Parameter (Nummer 1.3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250
28.2.4.19 18a Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.4.20 18a Festlegung der Analysenmethode für nicht genannte Parameter (Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250
28.2.5 15 Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.5.1 und 28.2.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.5.1 13a 15 15 18a Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 AbfAEV
28.2.5.2 15 18a Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 5 Absatz 3 AbfAEV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.5.3 15 Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV
Gebühr: Euro 50 bis 200
28.2.6 Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung (NachwV)".
28.2.6.1 16b Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung (§ § 4 bis 6 NachwV)
Gebühr: Euro 25 bis 10.000
28.2.6.2 16b Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung (§ § 9 NachwV in Verbindung mit § § 4 bis 6 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 25 000
28.2.6.4 Entgegennahme und Bearbeitung von (elektronischen) Begleitscheinen (§ § 11 und 17 bis 19 NachwV)
Gebühr:
Euro 5,00 je Einzel-/Sammelbegleitschein (Anfall/Sammlung innerhalb oder außerhalb NRW, Entsorgung in NRW; Erhebung beim Entsorger)
Euro 2,50 je Einzelbegleitschein (Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Abfallerzeuger)
Euro 2,50 je Sammelbegleitschein (Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Sammler)
28.2.6.5 Entscheidung über die Freistellung von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 7 Absatz 3 NachwV)
Gebühr: Euro 250 bis 30.000
28.2.6.6 Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 8 Abs. 1 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
28.2.6.7 Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen oder Widerruf der Freistellung (§ 8 Abs. 2 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
28.2.6.8 Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV)
Gebühr. Euro 100 bis 1.000
28.2.6.9 Freistellung und Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten (§ 26 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
28.2.6.10 Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Entsorger-, Händler- oder Maklernummern (§ 28 NachwV)
Gebühr: je Euro 50
28.2.6.11 (weggefallen)
28.2.7 Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.7.1 und 28.2.7.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.7.1 18a Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EfbV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.7.2 18a Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 9 Absatz 3 EfbV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.7.3 Widerruf der Zustimmung (§ 12 Absatz 4 EfbV) und Rücknahme der Zustimmung (§ 48 VwVfG NRW)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.7.4 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 26 Absatz 1 EfbV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.7.5 Gestattung für das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens (§ 26 Absatz 2 EfbV)
Gebühr: Euro 500
28.2.8 Amtshandlungen nach der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (Bundesanzeiger Nr. 178 S. 10910)
28.2.8.1 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: Euro 500 bis 2.000
28.2.8.2 Widerruf nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie/Rücknahme der Anerkennung nach § 48 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 2.500
28.2.8.3 Gestattung nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: Euro 500
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie § 3 Absatz 8a, § 4 Absatz 10, § 9 Absatz 2a Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.9 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955)
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
28.2.10 Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung (VerpackG)
28.2.10.1 Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 4 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG )
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.10.2 Überwachung der Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 5 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.10.3 Überwachung der Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials von Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 6 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.10.4 Prüfung der Sicherstellung einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten, flächendeckenden und für den privaten Endverbraucher unentgeltlichen Sammlung aller restentleerten Verpackungen während des Betriebs des Systems (§ 14 Absatz 1 VerpackG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.10.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG . Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.10.5 Genehmigung des Betriebs eines Systems sowie Prüfung der Einhaltung der für die Genehmigung des Systems erforderlichen Anforderungen während des Betriebs des Systems (§ 18 Absatz 1 VerpackG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.10.6 Entscheidung über die Festsetzung von nachträglichen Nebenbestimmungen (§ 18 Absatz 2 VerpackG) und Entscheidung über den Widerruf (§ 18 Absatz 3 VerpackG) sowie das nachträgliche Verlangen von Sicherheitsleistungen (§ 18 Absatz 4 VerpackG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.10.7 Prüfung der Abstimmung der Sammlung des Systems mit dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen während des Betriebs des Systems (§ 22 Absatz 1 VerpackG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.10.8 (aufgehoben)
28.2.10.9 (aufgehoben)
28.2.10.10 (aufgehoben)
28.2.10.11 (aufgehoben)
28.2.10.12 (aufgehoben)
28.2.11 Amtshandlungen nach der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789) in der jeweils geltenden Fassung (AbfBeauftrV)
28.2.11.1 18a Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall (§ 5 AbfBeauftrV)
Gebühr: Euro 50 bis 100 je Person
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.11.2 und 28.2.11.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.11.2 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Abfallbeauftragten (§ 6 AbfBeauftrV)
Gebühr: Euro 200 bis 650 je Person
28.2.11.3 18a Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§ 7 AbfBeauftrV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.11.4 18a Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.11.5 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 9 Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.12 - weggefallen -
28.2.13 Amtshandlungen nach der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 283 3) in der jeweils geltenden Fassung (VersatzV)
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt
28.2.14 Amtshandlungen nach der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 9 Absatz 6 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt
28.2.15 Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie § 21 Absatz 4, § 24 Satz 1 der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.16 Amtshandlungen nach der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.16.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach DepV, die nach der bestehenden Genehmigung nicht zugelassen sind
Gebühr: Euro 10 bis 2.000
28.2.16.2 Entscheidung über die Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnitts, eines Oberflächenabdichtungssystems oder sonstiger Bauteile, beziehungsweise über die Abnahme bei einer wesentlichen Änderung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts (§ 5 DepV)
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
28.2.16.3 Entscheidung über einen Antrag des Abfallerzeugers auf Reduzierung der Prüfhäufigkeit nach § 8 Abs. 3 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2.000
28.2.16.4 Entscheidung über einen Antrag des Deponiebetreibers auf Reduzierung der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2.000
28.2.16.5 Zustimmung zur Verwendung von Abfällen als Deponieersatzbaustoff bei der Überschreitung von Zuordnungswerten nach den Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1 Anhang 3 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV
28.2.16.6 18a Zustimmung zur ABlagerung von Abfällen bei der Überschreitung von Zuordnungswerten nach § 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.16.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.16.7 18a Anerkennung von Lehrgängen nach § 4 Nummer 2 DepV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.16.8 Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
28.2.16.9 Prüfung eines Nachweises nach § 8 Absatz 2 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740
28.2.16.10 Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV
Gebühr: Euro 74 bis 740
28.2.16.11 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
28.2.16.12 Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000 Euro
28.2.16.13 Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
28.2.16.14 Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 22 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740
28.2.16.15 Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3
Gebühr: Euro 75 bis 740
28.2.17 Amtshandlungen nach der Deponieselbstüberwachungsverordnung (DepSüVO) vom 27. August 2010 (GV. NRW. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.17.1 Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes nach § 1 DepsüVO
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
28.2.17.2 Prüfung nachfolgender Berichte
Gebühr: Euro 25 bis 770
28.2.17.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 DepSüVO
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
28.2.18 Amtshandlungen nach der Altölverordnung (AltÖlV), neu bekannt gemacht am 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.18.1 Entscheidung über die Zulassung einer Maßnahme von der Getrennthaltung von PCB-haltigen Ölen von anderen Altölen nach § 4 Abs. 2 AltÖlV
Gebühr: Euro 100 bis 200
28.2.19 Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), in der jeweils geltenden Fassung (AltfahrzeugV)
28.2.19.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
28.2.19.2 Entscheidung nach § 4 Absatz 4 Satz 2
Gebühr: Euro 75 bis 2.000
28.2.19.3 Überwachung der Förderung der Abfallvermeidung im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 8 AltfahrzeugV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.20 Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung (ElektroG)
28.2.20.1 Entscheidung über die Kostenfestsetzung für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ElektroG
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
28.2.20.2 Überwachung der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 9 ElektroG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.20.3 Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten der Hersteller im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 28 Absatz 2 ElektroG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3.
28.2.21 Amtshandlungen nach der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in der jeweils geltenden Fassung (ElektroStoffV)
28.2.21.1 Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 3 Absatz 1 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.21.2 Überwachung der Einhaltung der besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 5 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.21.3 Überwachung der CE-Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 12 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.22 18 Amtshandlungen nach der Gewinnungsabfallverordnung (gewinnungsabf) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947)
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
28.2.23 15 Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123//EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.23.1 Überwachung der Verkehrsverbote von Batterien im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 3 BattG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.23.2 16b 18 Genehmigung und Erweiterung der Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems (§ 7 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 28.0.1
28.2.23.3 18 Prüfung der Erfüllung der Rücknahmepflicht nach einer Anzeige (§ 6 Absatz 1 Satz 3 BattG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.23.4 18 Nachträgliche Auflage (§ 7 Absatz 2 Satz 4 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.23.5 18 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation (§ 15 Absatz 2 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.23.6 Überwachung der Kennzeichnung von Batterien im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 17 BattG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.24 Amtshandlungen nach dem Landesschiffsabfallgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364) in der jeweils geltenden Fassung (LSchAbfG)
28.2.25 Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024) (EWKKennzV) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.25.1 Überwachung der Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern (§ 3 Absatz 1 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.25.2 Überwachung der Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (§ 4 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.26 Überwachung der Verkehrsverbote von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (§ 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) (EWKVerbotsV) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.3 Abgrabungsrechtliche Angelegenheiten 15c 16b 17
Amtshandlungen nach dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV.NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung
Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.3.1 bis 28.3.4 werden Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 68 Absatz 1 WHG - Tarifstellen 28.1.1.21 und 28.1.1.23 - erteilt wird.
28.3.1 15c 16b 17 Entscheidung über die Genehmigung (Teilgenehmigung) (§ § 3, 4 (§ 6) Abgrabungsgesetz)
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.21
28.3.2 15c 16b 17 Entscheidung über den Vorbescheid (§ 5 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 600 bis 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.21
28.3.3 15c Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung (Teilgenehmigung)
(§ 9 Absatz 1 Satz 2 Abgrabungsgesetz (§ 6 Absatz 4)) oder Änderung der Genehmigung (Teilgenehmigung)
Gebühr: Euro 400 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.1
28.3.4 15c Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides (§ 5 Absatz 1 Satz 3 Abgrabungsgesetz) oder Änderung des Vorbescheides
Gebühr: Euro 200 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.2,
jedoch mindestens Euro 10
28.3.5 15c 16b 17 Abnahme von genehmigten Abgrabungen (§ § 3 und 4 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 400 bis 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 28.1.1.21 und 28.1.1.23
28.3.6 15 15c 16b Überwachung des Betriebs von genehmigten Abgrabungen (§ § 3 und 7 Abgrabungsgesetz).
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3.
28.3.7 15c Anordnung zur Durchführung des Abgrabungsgesetzes (§ 8 Absatz 3 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 50 bis 5.000 in besonderen Fällen bis Euro 50 000
28.4 Umwelttechnische Berufe
Amtshandlungen nach dem
28.4.1 Durchführung der
28.4.2 Durchführung der
28.4.3 Durchführung der
28.4.4 Durchführung der
28.4.5 Durchführung der
weiter . |