Regelwerk | zurück |
Tarifstelle 15b
Amtshandlungen aufgrund verschiedener Fachgesetze
15b 10a 17 Natur- und Artenschutz
15b.0 17 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren
15b.0.1 17 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
15b.0.2 17 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15b außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
15b.0.2.1 17 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
15b.0.2.2 17 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
15b.0.3 17 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
15b.1 17 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 061 vom 03.03.1997 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/160 (ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2017 S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/870 (ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 3) geändert worden ist, und der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung (BArtSchV)
15b.1.1 17 Entscheidung über die Erteilung einer
Gebühr: Euro 10 bis 1.500 je Bescheinigung
15b.1.2 17 Kennzeichnung eines Exemplars durch die untere Naturschutzbehörde oder in deren Auftrag (Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, § § 12 bis 15 BArtSchV)
Gebühr: Euro 10 bis 250
Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.
15b.2 17 Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 189 vom 14.07.2016 S. 3)
15b.2.1 17 Entscheidung über die Genehmigung einer Zulassung einer Ausnahme zur Durchführung von Forschung und Ex-situ-Haltung (Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000
15b.2.2 17 Entscheidung über den Entzug einer nach Tarifstelle 15b.2.1 erteilten Genehmigung (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.2.3 17 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses (Artikel 9 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.2.4 17 Maßnahmen zur Überwachung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3 17 Amtshandlungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung (BNatSchG), der BArtSchV und des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), in der jeweils geltenden Fassung (LNatSchG NRW)
15b.3.1 17 Eingriffe in Natur und Landschaft
15b.3.1.1 17 Entscheidung über die
15b.3.1.2 17 Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen (§ 17 Absatz 7 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.1.3 17 Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde wegen Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige (§ 17 Absatz 8 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.2 17 Allgemeiner Artenschutz, Zoos und Tiergehege
15b.3.2.1 17 Entscheidung über die Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Absatz 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000
15b.3.2.2 17 Entscheidung über die Genehmigung, Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur und Tiere auszubringen (§ 40 Absatz 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000
15b.3.2.3 17 Entscheidung über eine
15b.3.2.4 17 Entscheidung über eine
15b.3.3 17 Besonderer Artenschutz
15b.3.3.1 17 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von Verboten und von den Besitz- und Vermarktungsverboten (§ 45 Absatz 7 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000
Sofern von den Schutzvorschriften für den besonderen Artenschutz eine Ausnahme aus Gründen des Artenschutzes erteilt wird (beispielsweise bei der Genehmigung zur Beringung von Vögeln oder für Netzfänge von Fledermäusen im Rahmen eines Artenschutzprojekts, Genehmigung von Kartierungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Ausbildung), kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.
15b.3.3.2 17 Prüfung der Besitzberechtigung (§ 46 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.3.3 17 Beschlagnahme und Einziehung (§ 47 Satz 1 BNatSchG, § 51 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.3.4 17 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme
Gebühr: Euro 30 bis 5.000 je Genehmigung
15b.3.4 17 Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen
15b.3.4.1 17 18a 18a Entscheidung über eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000
15b.3.4.2 17 18a Entscheidung über die Zulässigkeit von anzeigepflichtigen Projekten (§ 34 Absatz 6 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.4.3 17 18a 18a Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot (§ 61 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 64 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000
15b.3.4.4 17 18a 18a Entscheidung über eine Befreiung (§ 67 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000
15b.3.4.5 17 18a Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen (Durchführung von Maßnahmen ohne Ausnahme/Befreiung) (§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 2 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3, jedoch mindestens Euro 30 und höchstens Euro 5.000
15b.3.4.6 17 18a Entscheidung über eine Ausnahme von den Geboten und Verboten bei der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 4 Absätze 1 und 2 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000
15b.3.4.7 17 18a Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten eines Landschaftsplans (§ 23 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000
15b.3.4.8 17 18 18a Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der Schutzverordnungen (§ § 43, 48 und 79 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 22 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000
15b.3.4.9 17 18a 18a Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen (§ 60 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000
15b.3.4.10 17 18a 18a Ausgabe eines Kennzeichens (§ 62 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens und des Aufklebers sind als Auslagen zu erheben.
15b.3.4.11 17 18a 18a Bescheinigung über die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (§ 74 LNatSchG NRW)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.4.12 17 18a (weggefallen)
15b.3.4.13 17 18a (weggefallen)
15b.3.4.14 17 (weggefallen)
15b.4 17 Amtshandlungen nach der Ökokonto VO vom 18. April 2008 (GV. NRW. S. 379) in der jeweils geltenden Fassung
15b.4.1 17 Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere (§ 2 Absatz 1 Ökokonto VO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3.
Für mehrere Amtshandlungen kann die Festsetzung durch einen Bescheid einmal jährlich erfolgen.
15b.4.2 17 Anerkennungsverfahren (§ 3 Ökokonto VO)
Gebühr: Euro 25 bis 5.000
15b.4.3 17 Abnahme und Prüfung (§ 4 Ökokonto VO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.5 - 15b.8.7 10a 17 (weggefallen)
15c Umweltinformationen 07a 07b 16a
Amtshandlungen nach
15c.1 Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften durch die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Herausgabe von Duplikaten aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten (§ 8 LBodSchG) oder über schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen (§ 5 LBodSchG), wenn dies mit mehr als geringfügigem Aufwand verbunden ist. Dazu zählt auch der Aufwand für Recherchen, für die Herstellung von Duplikaten, für die Zusammenstellung von Unterlagen und für die Aussonderung von Daten zum Schutz öffentlicher oder privater Belange.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15b.0.1; höchstens Euro 500.
15c.1.1 (aufgehoben)
15c.2 Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei sonstigen Auskünften und der Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand Ausfälle entstehen, können diese eine Gebühr von bis zu Euro 500 erheben, es sei denn, es stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10.020 Titel 633 00 des Landeshaushalts Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf diese Gebührenerhebung zur Verfügung.
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 15c.1 und 15c.2:
Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW und § 7 Absatz 1 und 2 UIG sind gebührenfrei. Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 10 UIG.
Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung (UmwRG) anerkannten Vereinigungen abzusehen.
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im Einzelplan 10 Kapitel 10.020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
15c.2.1 (aufgehoben)
15c.2.3 (aufgehoben)
15c.2.4 (aufgehoben)
15c.2.5 (aufgehoben)
15c.2.6 (aufgehoben)
15c.3 Auslagen
Die Herstellung weniger Duplikate und die Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen ist kostenfrei.
15c.3.1 Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten
15c.3.2 Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien,
in voller Höhe
15c.3.3 Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten,
in voller Höhe
15c.3.4 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung,
in voller Höhe
15d Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
15d.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt.
Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.1anuv.nrw.de bekanntgemacht.
15d.0.2 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
15d.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
15d.1 15 16a 18 18a Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik
§ 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. § 8 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.
15d.1.1 Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen, außer Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen nach Tarifstelle 15d.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3
15d.1.2 Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3
15d.2 16a 18a Chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen
15d.2.1 Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen zu den Tarifstellen 8.2.5, 28.1.1.32 und 28.2.3.10
15d.2.1.1 Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten
15d.2.1.1.1 Abfiltrierbare Stoffe
Gebühr: Euro 17
15d.2.1.1.2 Ammonium-Stickstoff (fotometrisch nach Destillation)
Gebühr: Euro 29
15d.2.1.1.3 Ammonium-Stickstoff mittels Fließinjektionsanalytik
Gebühr: Euro 9
15d.2.1.1.4 Anionen und Kationen, die mittels Laborautomaten bestimmt werden:
Nitrit, Nitrat, Ammonium, Chlorid, Sulfat
Gebühr: Euro 11
15d.2.1.1.5 Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden:
Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat
Gebühr: Euro 26
15d.2.1.1.6 AOX (DIN 38407-14)
Gebühr: Euro 34
15d.2.1.1.7 AOX (DIN 38407-22)
Gebühr: Euro 64
15d.2.1.1.8 Biochemischer Sauerstoff (BSB5)
Gebühr: Euro 71
15d.2.1.1.9 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung)
Gebühr: Euro 51
15d.2.1.1.10 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Gebühr: Euro 34
15d.2.1.1.11 Chlor, gesamt
Gebühr: Euro 9
15d.2.1.1.12 Chrom (VI)
Gebühr: Euro 11
15d.2.1.1.13 Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen
Gebühr: Euro 38
15d.2.1.1.14 Cyanid, gesamt
Gebühr: Euro 64
15d.2.1.1.15 Cyanid, leicht freisetzbar
Gebühr: Euro 64
15d.2.1.1.16 Elektrische Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6
15d.2.1.1.17 Elemente (AAS) (mit Aufschluss); pro Element
Gebühr: Euro 26
15d.2.1.1.18 Elemente (AAS) (ohne Aufschluss); pro Element
Gebühr: Euro 17
15d.2.1.1.19 Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 34
15d.2.1.1.20 Elemente ICP-MS (ohne Aufschluss)
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.1.21 Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.1.22 Elemente ICP-OES (ohne Aufschluss)
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.1.23 Fluorid, gelöst, mittels Elektrode
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.1.24 Fluorid, gesamt
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.1.25 Kationen, die mittels Ionenchromatografie ermittelt werden
Gebühr: Euro 24
15d.2.1.1.26 Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC)
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.1.27 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser
Gebühr: Euro 17
15d.2.1.1.28 Lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.1.29 Nitrit-Stickstoff (NO2-N), fotometrisch
Gebühr: Euro 11
15d.2.1.1.30 Phenol-Index mit und ohne Destillation
Gebühr: Euro 71
15d.2.1.1.31 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) fotometrisch
Gebühr: Euro 35
15d.2.1.1.32 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) mit Laborautomaten
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.1.33 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P)
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.1.34 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) mit Laborautomaten
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.1.35 pH-Wert
Gebühr: Euro 6
15d.2.1.1.36 Quecksilber (AFS)
Gebühr: Euro 18
15d.2.1.1.37 Quecksilber (FIMS)
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.1.38 Redoxspannung
Gebühr: Euro 6
15d.2.1.1.39 Sauerstoff (O2)
Gebühr: Euro 6
15d.2.1.1.40 Säure- und Basekapazität
Gebühr: Euro 14
15d.2.1.1.41 Silber (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29
15d.2.1.1.42 Siliziumdioxid (SiO2)
Gebühr: Euro 9
15d.2.1.1.43 Spektraler Absorptionskoeffizient (SAK, 254 nm)
Gebühr: Euro 9
15d.2.1.1.44 Stickstoff, gesamt (TNb)
Gebühr: Euro 17
15d.2.1.1.45 Sulfid (S2-), leicht freisetzbar oder gelöst
Gebühr: Euro 64
15d.2.1.1.46 Sulfit
Gebühr: Euro 26
15d.2.1.1.47 Tenside, anionische (MBAS)
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.1.48 Titan (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29
15d.2.1.1.49 Trockenrückstand - gesamt
Gebühr: Euro 8
15d.2.1.1.50 Trübung
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.1.51 Zinn und Antimon (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29
15d.2.1.2 Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten
15d.2.1.2.1 Alkylbenzolsulfonate
Gebühr: Euro 81
15d.2.1.2.2 Alkylphenole
Gebühr: Euro 150
15d.2.1.2.3 Aniline
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.2.4 Arzneimittel
Gebühr: Euro 160
15d.2.1.2.5 Benzotriazole
Gebühr: Euro 77
15d.2.1.2.6 Chlorpestizide GC-MS (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)
Gebühr: Euro 120
15d.2.1.2.7 Chlorphenole
Gebühr: Euro 137
15d.2.1.2.8 DMS (N, N-Dimethylsulfamid), DMSA (Dimethylphenylsulfamid), DMST (Dimethyltolylsulfamid)
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.2.9 Epichlorhydrin
Gebühr: Euro 94
15d.2.1.2.10 GC-MS-Screening
Gebühr: Euro 171
15d.2.1.2.11 Glyphosat/AMPA
Gebühr: Euro 115
15d.2.1.2.12 Komplexbildner 8 zum Beispiel NTA, EDTA)
Gebühr: Euro 150
15d.2.1.2.13 Kohlenwasserstoff-Index
Gebühr: Euro 81
15d.2.1.2.14 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (ECD-FID) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 77
15d.2.1.2.15 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.2.16 Moschusduftstoffe (Moschus-Xylol)
Gebühr: Euro 77
15d.2.1.2.17 Nitroaromaten
Gebühr: Euro 150
15d.2.1.2.18 Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171
15d.2.1.2.19 Ölherkunft:
GC-Untersuchung von Wasserproben zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr: Euro 112
15d.2.1.2.20 Ölherkunft:
Erstellung eines Gutachtens
Gebühr: Euro 146
15d.2.1.2.21 Östrogene
Gebühr: Euro 150
15d.2.1.2.22 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit GC)
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.2.23 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit HPLC)
Gebühr: Euro 162
15d.2.1.2.24 PCB (Polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.2.25 PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 486
15d.2.1.2.26 PCDD/F
Gebühr: Euro 486
15d.2.1.2.27 PCDD/F (C.25), PCB und dl-PCB (C.26) im Paket
Gebühr: Euro 654
15d.2.1.2.28 PFC (Perfluorierte Verbindungen)
Gebühr: Euro 150
15d.2.1.2.29 Phthalate
Gebühr: Euro 192
15d.2.1.2.30 Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline, Phosphorsäureester (Flüssig-Flüssig-Extraktion)
Gebühr: Euro 171
15d.2.1.2.31 Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester (Festphasenextraktion)
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.2.32 Pflanzenschutzmittel; neutralbasisch
Gebühr: Euro 160
15d.2.1.2.33 Pflanzenschutzmittel; sauer
Gebühr: Euro 115
15d.2.1.2.34 Pflanzenschutzmittel-Metabolite
Gebühr: Euro 111
15d.2.1.2.35 Röntgenkontrastmittel
Gebühr: Euro 85
15d.2.1.2.36 TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec)
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.3 Ökotoxikologische Untersuchungen
15d.2.1.3.1 Fischeitest
Gebühr: Euro 321
15d.2.1.3.2 Leuchtbakterientes
Gebühr: Euro 68
15d.2.1.3.3 umu-Test
Gebühr: Euro 308
15d.2.1.3.4 Daphnientest
Gebühr: Euro 321
15d.2.1.3.5 Wasserlinsentest (Lemna-Test)
Gebühr: Euro 428
15d.2.1.3.6 Algentest (Zellvermehrungshemmtest)
Gebühr: Euro 299
15d.2.1.4 Feststoff- und Produktuntersuchungen
15d.2.1.4.1 Probenvorbereitung
15d.2.1.4.1.1 Brechen von Proben
Gebühr: Euro 68
15d.2.1.4.1.2 Gefriertrocknung
Gebühr: Euro 51
15d.2.1.4.1.3 Homogenisieren
Gebühr: Euro 68
15d.2.1.4.1.4 Lufttrocknung
Gebühr: Euro 51
15d.2.1.4.1.5 Mahlen von Nadel- und Blattproben
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.1.6 Mahlen von Proben
Gebühr: Euro 68
15d.2.1.4.1.7 Siebung (je Fraktion)
Gebühr: Euro 73
15d.2.1.4.1.8 Trocknung bei 105 °C
Gebühr: Euro 51
15d.2.1.4.2 Erstellung wässriger Extrakte
15d.2.1.4.2.1 Ammoniumnitrat-Extrakt
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.2.2 Calcium-Acetat-Laktat-(CAL)-Extrakt
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.2.3 Doppellaktat (DL)-Extrakt
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.2.4 Eluat nach DIN 38414-S4
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.2.5 Ameisensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.2.6 Zitronensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.3 Feststoffuntersuchungen
15d.2.1.4.3.1 AOX in Feststoffen
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.4.3.2 Asbestbestimmung (qualitativ) in Zementprodukten (lichtmikroskopisch)
Gebühr: Euro 65
15d.2.1.4.3.3 Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch
Gebühr: Euro 75
15d.2.1.4.3.4 Chlorpestizide (GC-MS) (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)
Gebühr: Euro 120
15d.2.1.4.3.5 Elemente AAS inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element)
Gebühr: Euro 48
15d.2.1.4.3.6 Elemente AAS inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element)
Gebühr: Euro 30
15d.2.1.4.3.7 Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben
Gebühr: Euro 60
15d.2.1.4.3.8 Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 90
15d.2.1.4.3.9 Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.4.3.10 Elemente ICP-OES inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 60
15d.2.1.4.3.11 Elemente ICP-OES inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 54
15d.2.1.4.3.12 Elemente in Kalk und mineralischem Material, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 81
15d.2.1.4.3.13 Elemente in Öl mittels Röntgenfluoreszensanalytik
Gebühr: Euro 26
15d.2.1.4.3.14 Elemente in Pflanzen, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 64
15d.2.1.4.3.15 Extrahierbare lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.4.3.16 Glühverlust
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.4.3.17 Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung
Gebühr: Euro 51
15d.2.1.4.3.18 Kohlenstoff, gesamt (TC)
Gebühr: Euro 15
15d.2.1.4.3.19 Kohlenstoff, carbonatisch (TIC)
Gebühr: Euro 27
15d.2.1.4.3.20 Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestimmung
Gebühr: Euro 15
15d.2.1.4.3.21 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC)
Gebühr: Euro 43
15d.2.1.4.3.22 KW-Index (Kohlenwasserstoffe)
Gebühr: Euro 98
15d.2.1.4.3.23 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (GC-MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 120
15d.2.1.4.3.24 Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171
15d.2.1.4.3.25 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
Gebühr: Euro 124
15d.2.1.4.3.26 BDE (Polybromierte Diphenylether)
Gebühr: Euro 428
15d.2.1.4.3.27 CB (Polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 120
15d.2.1.4.3.28 CB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 486
15d.2.1.4.3.29 CDD/F
Gebühr: Euro 486
15d.2.1.4.3.30 CDD/F (E.42), PCB und dl-PCB (E.43) im Paket
Gebühr: Euro 654
15d.2.1.4.3.31 PFC (Perfluorierte Verbindungen)
Gebühr: Euro 171
15d.2.1.4.3.32 Phosphor, gesamt; mittels ICP-OES
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.4.3.33 Phthalate
Gebühr: Euro 192
15d.2.1.4.3.34 pH-Wert Boden
Gebühr: Euro 43
15d.2.1.4.3.35 pH-Wert Schlamm
Gebühr: Euro 43
15d.2.1.4.3.36 Quecksilber (FIMS)
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.4.3.37 Schwefel, gesamt
Gebühr: Euro 15
15d.2.1.4.3.38 Siebanalyse bei Düngekalk
Gebühr: Euro 36
15d.2.1.4.3.39 Stickstoff, gesamt
Gebühr: Euro 15
15d.2.1.4.3.40 TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec)
Gebühr: Euro 120
15d.2.1.4.3.41 Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern
Gebühr: Euro 200
15d.2.1.4.3.42 Wassergehalt/Trockenrückstand (Trockensubstanz)
Gebühr: Euro 8
15d.2.1.5 Limnologische Untersuchungen
15d.2.1.5.1 Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410 (Gewässergüteklasse) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 167
15d.2.1.5.2 Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos von Fließgewässern gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (EG-Wasserrahmenrichtlinie) (Methode PERLODES) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 377
15d.2.1.5.3 Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 175
15d.2.1.5.4 Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 163
15d.2.1.5.5 Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 308
15d.2.1.5.6 Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode FibS) inklusive Probenahme:
a) Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 614
b) Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 400
15d.2.1.5.7 Limnologische Probenahme in Seen (Aufsuchen der seetiefsten Stelle, Bestimmung der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels Schöpfer aus verschiedenen Tiefen):
15d.2.1.5.8 Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in Oberflächengewässern, pro Probe (ohne Probenahme)
Gebühr: Euro 133
15d.2.1.5.9 Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des Biovolumens (Methoden Phyto See beziehungsweise PhytoFluss), pro Probe (ohne Probenahme)
Gebühr: Euro 428
15d.2.1.5.10 Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA-Trophieklassifikation beziehungsweise EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode Phyto See), nur Auswertung und Bewertung, pro See
Gebühr: Euro 167
15d.2.1.5.11 Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Transsekt beziehungsweise Stell (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 188
15d.2.1.5.12 Chlorophyll a/ Phaeophytin gemäß DIN 38412
Gebühr: Euro 43
15d.2.1.6 Probenahme
15d.2.1.6.1 Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 128
15d.2.1.6.2 Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und computergestütztem GW-Probenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 171
15d.2.1.6.3 Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.6.4 Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentrifuge, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 855
15d.2.1.6.5 Entnahme einer Feststoffprobe (Abfall, Boden)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3
15d.2.1.6.6 Entnahme von Produktproben
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3
15d.2.1.6.7 Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden.
Zuschlag für besondere Arbeitsschutzmaßnahmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3
15d.2.1.7 Sonstige Untersuchungen
15d.2.1.7.1 Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern
Gebühr: Euro 23
15d.2.2 Leistungen, die nicht im Einzelnen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15d.0.1
15e Medienübergreifende Überwachung
15e.1 16b 17 18 18a 21Überwachung von Anlagen
Überwachung von Anlagen nach den Gebührentatbeständen 15a.2.16 Buchstabe f und g, 15a.3.8.10 Buchstabe a, 28.1.1.31.1 Buchstabe c, e, f, g, 28.2.1.22 und 28.2.2.7, soweit die Gesamtgebühr nicht durch Heranziehung einer einzelnen der genannten Tarifstellen geltend gemacht wird.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand, nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3 oder 28.0.1 bis 28.0.3.
Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 15 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) (ROG) in Verbindung mit § 32 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) (LPlG) und § 43 der LandesplanungsgesetzDVO vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334) (LPlG DVO) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
15f.1 16a Punktförmige Vorhaben, die räumlich nur ein Regionalplanungsgebiet im Sinne von § 2 Absatz 3 LPlG berühren:
15f.2 10a 16a Punktförmige Vorhaben, die räumlich mehrere Regionalplanungsgebiete im Sinne von § 2 LPlG berühren:
15f.3 16a Linienhafte Vorhaben:
15f.4 Amtshandlungen nach § 15 Absatz 5 Satz 2 ROG:
Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1 bis 15f.4:
Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses.
Verfahrensergebnis ist bei Raumordnungsverfahren die Raumordnerische Beurteilung und bei Anzeigen die Entscheidung über die Anzeige.
Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist die Trägerin beziehungsweise der Träger des Vorhabens.
Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden.
Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden als Auslagen im Sinne von § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gesondert berechnet.
15g Atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche Angelegenheiten 15c
15g.1 13a 17 Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Viertelstunde
Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.
15g.2 15c Radioaktivitätsmessungen in Luft, Boden, Bewuchs, Abwasser und Gewässer
15g.3 15c Kontaminations- und Ortsdosisleistungsmessungen
15h 10b 17Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung (UVPG)
15h.1 18a Entscheidung über die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers
(§ 65 Absatz 1 UVPG) nach Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: Euro 0,5 v.H. der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 2.500
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
15h.2 18a Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage (§ 65 Absatz 1 UVPG)
Gebühr: Euro 250 bis 1/3 der Gebühr für die zu ergänzende oder zu ändernde Entscheidung
15h.3 18a Entscheidung über die Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers (§ 65 Absatz 2 UVPG) gem. Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: Euro 0,3 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch 500 Euro
15h.4 18a Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage (§ 65 Absatz 2 UVPG)
Gebühr: Gebührensatz 1/10 bis 1/3 der Ausgangsgenehmigung, mindestens aber Euro 100
15h.5 17 18a Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5 UVPG), soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand.
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.
15h.6 17 18a Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 15 UVPG) auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens
Gebühr: Je nach Zeitaufwand.
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.
15i Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S.1002) in der jeweils geltenden Fassung
15i.1 17 Prüfung des Berichts nach Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist und § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.
15i.2 17 Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Gebühr: Je nach Zeitaufwand.
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.
15j Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in der jeweils geltenden Fassung (RohrFLtgV)
15j.1 Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a
Gebühr: 0,1 % der Baukosten, mindestens jedoch Euro 500
15j.2 Entscheidung über die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
15k Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I. S. 1163, 1168) in der jeweils geltenden Fassung
15k.1 Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Gebühr: Euro 80
16 Landwirtschaftliche Angelegenheiten
16.0 17 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren
16.0.1 17 18a Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die unter anderem für Landwirtschaft zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.
16.0.2 17 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
16.0.2.1 17 an Samstagen, am 24. Dezember. und 31. Dezember. (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
16.0.2.2 17 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
16.0.3 17 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
16.1 Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.1673) in der jeweils gelten-den Fassung in Verbindung mit der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten (SaatV) in der Fassung der Bekanntmachung vom B. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung.
16.1.1 Antragsannahme Saatgut landwirtschaftlicher Arten (§ § 3, 4 und 5 SaatgutV)
16.1.1.1 15 18a Anmeldung per Datenträger, je Vermehrungsvorhaben
Gebühr: Euro 87
16.1.1.2 15 18a Anmeldung per Papier, je Vermehrungsvorhaben
Gebühr: Euro 99
16.1.1.3 Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50% der Anmeldegebühr
16.1.1.4 18a Genehmigung einer Ausnahme von dem in der Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) genannten Termin für den Antrag auf Anerkennung
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu den Tarifstellen 16.1.1.1 und 16.1.1.2
16.1.2 Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung (§ § 7, 8 und 9 SaatV)
16.1.2.1 15 18a Getreide und Mais, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,40
16.1.2.2 15 18a Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen und sonstige Futterpflanzen, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,90
16.1.2.3 15 18a Ölfrüchte und Faserpflanzen, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30
16.1.2.4 Hackfrüchte außer Kartoffeln
16.1.2.4.1 15 18a Samenträger, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30
16.1.2.4.2 15 18a Samenträger im Überwinterungsanbau, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30
16.1.2.4.3 15 18a Sommerstecklinge, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30
16.1.2.5 15 18a Nachbesichtigung (§ § 8 und 9 SaatV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der jeweiligen Gebühr der Tarifstellen 16.1.2.1 bis 16.1.2.4, mindestens jedoch Euro 56
16.1.2.6 15 18a Wiederholungsbesichtigung (§ 10 SaatV) je Feldbestand, falls erstes Ergebnis bestätigt wird
Gebühr: Euro 123
16.1.3 Entscheidungen über Anträge
16.1.3.1 15 18a Abgabe/Annahme von Vermehrungsvorhaben an-derer Anerkennungsstellen (§ 3 Absatz 2 SaatV), je Vorhaben
Gebühr: Euro 12,50
16.1.3.2 15 18a Bearbeitung von Anträgen nach § 6 SaatG, je Partie
Gebühr: Euro 12
16.1.3.3 15 18a Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen (§ 37 SaatV), je Partie
Gebühr: Euro 13
16.1.3.4 15 18a Zuteilung einer Kennnummer (§ 40 Absatz 6 SaatV)
Gebühr: Euro 12
16.1.3.5 15 18a Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 SaatV)
Gebühr: Euro 15
16.1.4 Schulungen der Anerkennungsstelle
16.1.4.1 Schulung von privaten Feldbestandsprüferinnen und -prüfern sowie privaten Probenehmerinnen und -nehmern, die nach § 7 Absatz 7 oder § 11 Absatz 7 SaatV zugelassen sind oder zugelassen werden sollen
16.1.4.1.1 15 18a Erstschulung, je Probenehmer bzw. Feldbestandsprüfer
Gebühr: Euro 280
16.1.4.1.2 15 18a Erforderliche Nachschulung eines Probenehmers bzw. Feldbestandsprüfers
Gebühr: Euro 150
16.1.5 Proben, Probenahme, Partien, Verschlußmaterial
16.1.5.1 15 18a Gebühr für die Anerkennung einer Partie (§ 14 SaatV) einschl.
Entscheidung und Erteilung des Bescheides
Gebühr: Euro 9,30
16.1.5.2 Anerkennung von NOB-Partien
16.1.5.2.1 15 18a 21 Gebühr für die Anerkennung von NOB-Partien (§ 12 Absatz 1b SaatV), je Bescheid
Gebühr: Euro 20
16.1.5.2.2 15 18a Gebühr für Kontrollprobe einschließlich Untersuchungsbericht, je Bericht
Gebühr: Euro 13
16.1.5.3 15 18a Erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 Absatz 1 SaatV), je Partie
Gebühr: Euro 9,30
16.1.5.4 15 18a Gebühr für die Neuausfertigung von Bescheiden, je Bescheid
Gebühr: Euro 9,30
16.1.5.5 15 Einsatz eines amtlichen Probenehmers
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand.
Je angefangenen 15 Minuten sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
16.1.5.6 Kosten für Etiketten, Verschließungsmaterial
Gebühr: Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle
16.1.6 Sonstige Gebühren
16.1.6.1 15 18a Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Absatz 5 SaatV)
Gebühr: Euro 49,50
16.1.6.2 15 18a Zulassung von Handelssaatgut (§ § 22 bis 25 SaatV)
Gebühr: Euro 9,30
16.1.6.3 15 18a Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 SaatV)
Gebühr: Euro 25
16.1.6.4 15 18a Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,30
16.1.6.5 15 18a Rücknahme der Anerkennung (§ 18 SaatV), einer Mischungs- oder Kennnummer (§ 28 SaatV)
Gebühr: Euro 38 bis 123
16.1.6.6 15 18a Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten (§ 29 Absatz 9 SaatV) für jede im Einzel-fall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12
16.1.6.7 15 Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand.
Je angefangenen 15 Minuten sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
16.1.6.8 15 18a Gebühr für die Nachprüfung von Saatgutpartien (§ 16 Absatz 1 SaatV), je Prüfung
Gebühr: Euro 19
16.1.7 Anerkennung von Gemüsesaatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes, der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes und Erteilung des Anerkennungsbescheides, je angefangene 4 0,25 ha der zur Saatenanerkennung angemeldeten Vermehrungsfläche bei
16.1.7.1 15 18a einjährigen Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat
Gebühr: Euro 7,60
16.1.7.2 15 18a zweijährigen Gemüsearten
Gebühr: Euro 11,50
16.1.7.3 15 18a Hybridsaatgut von Spinatzertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 11,50
16.1.8nicht besetzt
16.1.9 21 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ § 12 Absatz 1 Satz 1, 15, 24 Absatz 3 Nummer 2 SaatV)
16.1.9.1 Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I - III
16.1.9.1.1 15 18a 21 Saaten Gruppe I, zum Beispiel Getreide, Leguminosen
Gebühr: Euro 26,50
16.1.9.1.2 15 18a 21 Saaten Gruppe II, zum Beispiel Futterrübe, Lein, Tomate
Gebühr: Euro 39,90
16.1.9.1.3 15 18a 21 Saaten Gruppe III, zum Beispiel Gemüse fein, Gräser, Salat, Klee
Gebühr: Euro 49,90
16.1.9.2 21 Zuschläge Reinheitsgebühr 10 % bzw. <70 Prozent bei Saaten der Gruppe I - III>
16.1.9.2.1 15 18a 21 Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 26,50
16.1.9.2.2 15 18a 21 Saaten Gruppe II
Gebühr: Euro 39,90
16.1.9.2.3 15 18a 21 Saaten Gruppe III
Gebühr: Euro 49,90
16.1.9.2.4 15 18a Rohwarenzuschläge je nach Verunreinigung
Gebühr: Euro 21 bis 159,50
16.1.9.3 Prüfung der Keimfähigkeit
16.1.9.3.1 Standardmethoden
16.1.9.3.1.1 15 18a 21 Keimfähigkeit ohne Anzahl Keimlinge
16.1.9.3.1.2 15 18a 21 Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge
Gebühr: Euro 39,90
16.1.9.3.1.3 15 18a 21 Laborbeizung
Gebühr: Euro 7,50
16.1.9.3.2 Biochemische Methode
16.1.9.3.2.1 15 18a 21 Tetrazoliumverfahren Gruppe I
Gebühr: Euro 26,50
16.1.9.3.2.2 15 18a 21 Tetrazoliumverfahren Gruppe II, III
Gebühr: Euro 46,50
16.1.9.3.2.3 15 18a 21 TTC-Abschuss
Gebühr: Euro 13,75
16.1.9.4 Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen
16.1.9.4.1 15 18a 21 Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 21,70
16.1.9.4.2 15 18a 21 Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut
Gebühr: Euro 34,40
16.1.9.4.3 15 18a 21 Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras, Rispe, Straußgras
Gebühr: Euro 56
16.1.9.4.4 15 18a 21 Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut
Gebühr: Euro 78
16.1.9.4.5 15 18a 21 Besatz Flughafer
Gebühr: Euro 59,50
16.1.9.5 21 Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ § 12 Absatz 1 und 2, 13 und 16 SaatV)
16.1.9.5.1 Prüfung der Triebkraft
16.1.9.5.1.1 15 18a 21 Standardverfahren
Gebühr: Euro 39,90
16.1.9.5.1.2 15 18a 21 Tetrazoliumverfahren
Gebühr: Euro 46,50
16.1.9.5.2 15 18a 21 Kalttest bei Mais
Gebühr: Euro 39,90
16.1.9.5.3 Echtheitsbestimmung
16.1.9.5.3.1 15 18a 21 Echtheit Klimaraum
Gebühr: Euro 92,50
16.1.9.5.3.2 15 18a 21 Echtheit Labor (Rispe), mikroskopisch
Gebühr: Euro 43
16.1.9.5.3.3 15 18a 21 Echtheit Schwingel/Hafer (Fluoreszenz)
Gebühr: Euro 28,50
16.1.9.5.3.4 15 18a 21 Nabelfarbe bei Ackerbohnen
Gebühr: Euro 20,70
16.1.9.5.3.5 15 18a 21 Mantelsaat
Gebühr: Euro 15,90
16.1.9.5.3.6 15 18a 21 Bitterstoff (Lupinen)
Gebühr: Euro 37,50
16.1.9.5.4 Prüfung des Gesundheitszustands
16.1.9.5.4.1 15 18a 21 Gesundheitsprüfung makroskopisch
Gebühr: Euro 36,50
16.1.9.5.4.2 15 18a 21 Gesundheitsprüfung mikroskopisch
Gebühr: Euro 67
16.1.9.5.5 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes
16.1.9.5.5.1 15 18a 21 Feuchtigkeitsgehalt ohne Vortrocknen
Gebühr: Euro 21,70
16.1.9.5.5.2 15 18a 21 Feuchtigkeitsgehalt mit Vortrocknen
Gebühr: Euro 33
16.1.9.5.6 Massebestimmung
16.1.9.5.6.1 15 18a 21 Bestimmung der Tausendkornmasse
Gebühr: Euro 15,90
16.1.9.5.6.2 15 18a 21 Bestimmung der Hektolitermasse
Gebühr: Euro 20,70
16.1.9.5.7 Bestimmung der Sortierung
16.1.9.5.7.1 15 18a 21 Einfache Sortierung
Gebühr: Euro 13,75
16.1.9.5.7.2 15 18a 21 Fraktionierte Sortierung
Gebühr: Euro 29,70
16.1.9.5.8 15 18a 21 Maschinelle Vorreinigung von Rohware
Gebühr: Euro 68
16.1.9.5.9 15 18a 21 Schnittprobe je angefangene 100 Korn/Knäuel
Gebühr: Euro 17
16.1.9.5.10 15 18a 21 Auswuchsbestimmung bei Getreide
Gebühr: Euro 24,50
16.1.9.6 Saatgutmischungen
16.1.9.6.1 21 Mischung > Getreidekorn
16.1.9.6.1.1 15 18a 21 Reinheit Mischung grob (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 47,50
16.1.9.6.1.1.1 15 18a 21 jede weitere Art
Gebühr: Euro 20,70
16.1.9.6.2 Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen
16.1.9.6.2.1 15 18a 21 Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 47,50
16.1.9.6.2.1.1 15 18a 21 je Art in der Mischung
16.1.9.6.3 Mischung < Getreidekorn
16.1.9.6.3.1 15 18a 21 Reinheit Mischung fein (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 47,50
16.1.9.6.3.1.1 15 18a je Art der Mischung (nach Aufwand)
Gebühr: Euro 16 bis 159
16.2 Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils gelten-den Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung 18a
16.2.1 Antragsannahme
16.2.1.1 15 18a Anmeldung, je Vermehrungsvorhaben (§ 5 Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV))
Gebühr: Euro 81
16.2.1.2 Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50% der Anmeldegebühr
16.2.1.3 18a Genehmigung einer Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 PflKartV (§ 5 Absatz 1 Satz 2 PflKartV)
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu der Tarifstelle 16.2.1.1
16.2.2 Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung (§§ 8, 9 und 10 PflKartV)
16.2.2.1 15 18a Feldbestandsprüfung , je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung (§ 9 PflKartV)
Gebühr: Euro 3,30
16.2.2.2 15 18a Nachbesichtigung (§ 10 PflKartV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 16.2.2.1,
mindestens jedoch Euro 56
16.2.2.3 15 18a Wiederholungsprüfung (§ 12 PflKartV), je Feldbestand
Gebühr: Euro 123
16.2.3 Beschaffenheitsprüfung gemäß § 13 PflKartV
16.2.3.1 15 18a Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (§ 14 PflKartV), je Probe
Gebühr: Euro 87
16.2.3.2 - aufgehoben -
16.2.3.2.1 - aufgehoben -
16.2.3.2.2 - aufgehoben -
16.2.3.3 Prüfung auf Quarantänekrankheiten (§ 15 Absatz 3 PflKartV)
16.2.3.3.1 15 18a Auf zwei bakterielle Erreger (bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel), je Probe
Gebühr: Euro 310
16.2.3.4 15 18a Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel, (§ 18 PflKartV), je Partie
Gebühr: Euro 72
16.2.3.5 15 18a Überprüfung einer Partie sowie Entscheidung über die Anerkennung (§ 19 PflKartV)
Gebühr: Euro 9,70
16.2.4 Sonstige Gebühren
16.2.4.1 15 18a Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Absatz 4 PflKartV)
Gebühr: Euro 49,50
16.2.4.2 15 18a Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,70
16.2.4.3 15 18a Ausgabe von fortlaufend nummerierten Etiketten und Siegelmarken (§ 24 Absatz 3 PflKartV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12
16.2.4.4 15 18a Abgabe/Annahme von Vermehrungsvorhaben an eine andere Anerkennungsstelle (§ 4 Absatz 2 PflKartV), je Vorhaben
Gebühr: Euro 12,50
16.2.4.5 15 Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand.
Je angefangenen 15 Minuten sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
16.3 Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Saatgutverordnung, Pflanzkartoffelverordnung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.3.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
16.3.3 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Saatgutverkehrsgesetz und anhängige Verordnungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16.3.1, Anlasskontrollen nach 16.3.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
16.4 Amtshandlungen nach § 12 Absatz 4 und 5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung (SaatV)
16.4.1 Zulassung eines privaten Labors (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1 bis 16.0.3
16.4.2 Schulung und Prüfung des Laborpersonals (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je Person pro Tag Euro 280 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 16.4.1, Auslagen werden gesondert berechnet.
16.4.3 Überwachung eines zugelassenen Labors sowie weitergehende Schulungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1 bis 16.0.3
16.4.4 Zusätzliche Beschaffenheitsprüfung (Kontrollprobe) (§ 12 Absatz 5 SaatV)
Gebühr: je Probe Euro 2,80 (für die statistische Auswertung der Kontrollproben) zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 16.4.3
16.7 Pflanzenschutz
Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) (PflSchG)) in der jeweils geltenden Fassung
16.7.1 Pflanzenbeschau
16.7.1.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten
16.7.1.1.1 15 18a Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte- und/oder Untersuchungszeit)
Gebühr: Euro 25
16.7.1.1.2 Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers
16.7.1.1.2.1 an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1
16.7.1.1.2.2 an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1
16.7.1.1.3 15 18a Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 50
16.7.1.1.4 (aufgehoben)
16.7.1.1.5 (aufgehoben)
16.7.1.2 Innergemeinschaftlicher Handel
16.7.1.2.1 15 18a Registrierung
16.7.1.2.2 (aufgehoben)
16.7.1.2.3 (aufgehoben)
16.7.1.2.3.1 (aufgehoben)
16.7.1.2.3.2 (aufgehoben)
16.7.1.2.4 (aufgehoben)
16.7.1.2.4.1 (aufgehoben)
16.7.1.2.5 (aufgehoben)
16.7.1.2.5.1 (aufgehoben)
16.7.1.2.5.2 (aufgehoben)
16.7.1.2.6 Kontrollen in registrierten Betrieben
16.7.1.2.6.1 Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 3. April 2000 (Pflanzenbestände, Warenbücher)
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3
16.7.1.2.6.2 Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3
16.7.1.2.7 Anerkennung von Anbaumaterial
16.7.1.2.7.1 Vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3
16.7.1.2.7.2 15 18a Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will
Gebühr: Euro 50
16.7.1.2.7.3 15 18a Bescheinigung über die Anerkennung von Anbaumaterial
Gebühr: Euro 50
16.7.1.2.7.4 (aufgehoben)
16.7.1.2.7.5 (aufgehoben)
16.7.1.3 Dritthandel (Import/Export)
16.7.1.3.1 Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen
16.7.1.3.1.1 15 18a Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 25
16.7.1.3.1.2 15 18a Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
Gebühr: Euro 25
16.7.1.3.1.2.1 15 18a Ausstellung von Intra-EC-Dokumenten
Gebühr: Euro 25
16.7.1.3.1.2.2 15 18a Beglaubigungen von Originaldokumenten
Gebühr: Euro 20
16.7.1.3.1.3 15 18a sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 25
16.7.1.3.1.4 15 18a Duplikate
Gebühr: Euro 4,50
16.7.1.3.1.5 (aufgehoben)
16.7.1.3.1.6 (aufgehoben)
16.7.1.3.2 15 18a Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 3. April 2000
Gebühr: Euro 31
16.7.1.3.3 Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3
16.7.1.3.4 Importkontrolle an Einlassstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3
16.7.1.3.5 Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3
16.7.1.3.5.1 15 18a Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 25
16.7.1.3.6 (aufgehoben)
16.7.1.3.6.1 (aufgehoben)
16.7.1.3.6.2 (aufgehoben)
16.7.1.3.7 15 18a Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtungsvorhaben nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (Abl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)
Gebühr: Euro 64 bis 129
16.7.1.3.8 Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3
16.7.1.4 Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen
16.7.1.4.1 15 18a Dokumentenrolle
Gebühr: Euro 13
16.7.1.4.1.1 15 18a Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 13 bis 25
16.7.1.4.2 Phytosanitäre Untersuchungen von
16.7.1.4.2.1 15 18a Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von
Erdbeeren und Gemüse
bis zu 10.000 Stück
Gebühr: Euro 28
pro weitere 1.000 Stück
Gebühr: Euro 1,05
Höchstbetrag Euro 247,50
16.7.1.4.2.2 15 18a Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)je Sendung
bis zu 1.000 Stück
Gebühr: Euro 28
pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,65
16.7.1.4.2.3 15 18a Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen
(ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung
bis zu 200 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28
pro weitere 10 kg
Gebühr: Euro 0,24
16.7.1.4.2.4 15 18a Samen, Gewebekulturen je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28
pro weitere 10 kg
Gebühr: 0,27
16.7.1.4.2.5 15 18a anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
bis zu 5.000 Stück
Gebühr: Euro 28
pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,27
16.7.1.4.2.6 15 18a Schnittblumen je Sendung
bis zu 20.000 Stück
Gebühr: Euro 28
pro weitere 1.000
Gebühr: Euro 0,22
16.7.1.4.2.7 15 18a Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28
pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 2,61
16.7.1.4.2.8 15 18a gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung
bis zu 1.000 Stück
Gebühr: Euro 28
pro weitere 100
Gebühr: Euro 2,61
16.7.1.4.2.9 15 18a Blätter von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28
pro weitere 10 kg
Gebühr: Euro 2,61
16.7.1.4.2.10 15 18a Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung
bis zu 25.000kg Gewicht
Gebühr: Euro 28
pro weitere 1.000 kg
Gebühr: Euro 1,05
16.7.1.4.2.11 15 18a Kartoffelknollen je Partie
bis zu 25.000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 80
pro weitere 25.000 kg
Gebühr: Euro 64
16.7.1.4.2.12 15 18a Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung
bis 100 m3 Volumen
Gebühr: Euro 28
pro weiteren m3
Gebühr: Euro 0,27
16.7.1.4.2.13 15 18a Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung
bis zu 25.000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28
pro weitere 1.000 kg
Gebühr: Euro 1,24
16.7.1.4.2.14 15 18a Getreidekörnern je Sendung
bis zu 25.000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28
pro weitere 1.000 kg
Gebühr: Euro 1,09
16.7.1.4.2.15 15 18a anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
Gebühr: Euro 28
16.7.2 Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
16.7.2.1 Mittel für den Ackerbau
16.7.2.1.1 15 18a Fungizide
Gebühr: Euro 745 bis 4.770
16.7.2.1.2 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 890 bis 7.490
16.7.2.1.3 Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2
16.7.2.1.4 Rodentizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.4
16.7.2.1.5 15 18a Repellents
Gebühr: Euro 952 bis 2.170
16.7.2.1.6 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 994 bis 2.720
16.7.2.1.7 15 18a Wachstumsregler
Gebühr: Euro 497 bis 5.690
16.7.2.1.8 15 18a Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 310 bis 1.240
16.7.2.2 Mittel für den Gemüsebau
16.7.2.2.1 15 18a Fungizide
Gebühr: Euro 900 bis 3.420
16.7.2.2.2 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 1.370 bis 4.090
16.7.2.2.3 15 18a Akarizide
Gebühr: Euro 1.300 bis 4.090
16.7.2.2.4 Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2
16.7.2.2.5 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 1.300 bis 4.090
16.7.2.2.6 Wachstumsregler
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.7
16.7.2.2.7 15 18a Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 690 bis 4.450
16.7.2.2.8 15 18a Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 370 bis 1.800
16.7.2.3 Mittel für den Obstbau
16.7.2.3.1 15 18a Fungizide
Gebühr: Euro 1.490 bis 4.830
16.7.2.3.2 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 1.240 bis 4.090
16.7.2.3.3 15 18a Akarizide
Gebühr: Euro 1.430 bis 2.720
16.7.2.3.4 Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2
16.7.2.3.5 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 940 bis 2.720
16.7.2.3.6 15 18a Wachstumsregler
Gebühr: Euro 140 bis 5.200
16.7.2.3.6a 15 18a zusätzliche Feststellungen
Gebühr: Euro 140 bis 1.550
16.7.2.3.7 15 18a Mittel zur Veredelung und Wundverschluss
Gebühr: Euro 690 bis 3.420
16.7.2.3.8 15 18a Verträglichkeitsprüfungen
Gebühr: Euro 1.430 bis 2.720
16.7.2.4 Mittel für den Zierpflanzenbau
16.7.2.4.1 15 18a Fungizide
Gebühr: Euro 1.030 bis 2.360
16.7.2.4.2 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 1.120 bis 4.090
16.7.2.4.3 15 18a Akarizide
Gebühr: Euro 1.240 bis 3.420
16.7.2.4.4 Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2
16.7.2.4.5 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 830 bis 2.360
16.7.2.4.6 15 18a Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 550 bis 2.250
16.7.2.4.7 15 18a Wachstumsregler
Gebühr: Euro 1.060 bis 4.090
16.7.2.5 Mittel für das Grünland
16.7.2.5.1 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 1.430 bis 6.190
16.7.2.5.2 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 700 bis 2.720
16.7.2.5.3 15 18a Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 700 bis 1.240
16.7.2.6 Mittel für Sonderkulturen
16.7.2.6.1 15 18a in Tabak
Gebühr: Euro 550 bis 4.090
16.7.2.6.2 15 18a in Hopfen
Gebühr: Euro 640 bis 4.950
16.7.2.6.3 15 18a in Champignons
Gebühr: Euro 1.610 bis 3.420
16.7.2.7 Mittel für den Vorratsschutz
16.7.2.7.1 15 18a Fungizide
Gebühr: Euro 940 bis 2.720
16.7.2.7.2 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 1.100 bis 5.440
16.7.2.7.3 15 18a Rodentizide
Gebühr: Euro 1.730 bis 3.590
16.7.2.7.4 15 18a Wachstumsregler
Gebühr: Euro 990 bis 1.370
16.7.2.8 Mittel für den Forst
16.7.2.8.1 15 18a Fungizide
Gebühr: Euro 830 bis 2.720
16.7.2.8.2 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 1.690 bis 5.440
16.7.2.8.3 15 18a Rodentizide
Gebühr: Euro 2.070 bis 6.810
16.7.2.8.4 15 18a Repellents
Gebühr: Euro 1.490 bis 9.530
16.7.2.8.5 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 1.240 bis 3.590
16.7.2.8.6 15 18a Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 2.480 bis 6.810
16.7.2.8.7 15 18a Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 690 bis 3.590
16.7.2.8.8 15 18a Akarizide
Gebühr: Euro 2.670 bis 3.960
16.7.2.9 Allgemeine Einsätze
16.7.2.9.1 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 710 bis 4.090
16.7.2.9.2 15 18a Nematizide
Gebühr: Euro 1.370 bis 13.000
16.7.2.9.3 15 18a Molluskizide
Gebühr: Euro 1.370 bis 6.190
16.7.2.9.4 15 18a Rodentizide
Gebühr: Euro 1.930 bis 5.440
16.7.2.9.5 15 18a Repellents
Gebühr: Euro 950 bis 2.720
16.7.2.9.6 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 1.120 bis 2.720
16.7.2.9.7 15 18aWachstumsregler
Gebühr: Euro 830 bis 3.420
16.7.2.9.7a Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind
16.7.2.9.8 15 18a Bakterizide
Gebühr: Euro 3.530 bis 6.190
16.7.2.9.9 15 18a Geschmacksprüfung
Gebühr: Euro 330 bis 1.240
16.7.2.9.10 Prüfung auf ökotoxikologische Wirkung nach GLP
16.7.2.9.10.1 15 18a Prüfung auf Bienengefährlichkeit
Gebühr: Euro 350 bis 34.440
16.7.2.9.10.2 15 18a Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen nach GLP
Gebühr: Euro 2.050 bis 34.440
16.7.2.10 15 18a Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen nach GLP
Gebühr: Euro 1.370 bis 35.520
16.7.2.11 15 18a Biologische Untersuchung von Komposten und Erden
Gebühr: Euro 76 bis 1.118
16.7.2.12 15 18a Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen (Biotests)
Gebühr: Euro 1.730 bis 3.416
16.7.2.13 15 18a Prüfung von Pflanzen auf Resistenz
Gebühr: Euro 6,40 bis 994
16.7.2.14 Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche Mittel)
Gebühr: 1/3 der entsprechenden Gebühr
16.7.2.15 Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche
16.7.2.15.1 Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
keine Gebühr
16.7.2.15.2 Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.15.3 Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.15.4 Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)
75 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.16 15 18a Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr: Euro 76 bis 20.450
16.7.2.17 Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20% der jeweiligen Gebühr
16.7.3 15 18a Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren)
Gebühr: Euro 27 bis 6.190
16.7.4 Amtshandlungen nach
16.7.4.1 15 18a Auskunft über Aufzeichnungen (§ 11 Absatz 3 PflSchG)
Gebühr: Euro 64 bis 500
16.7.4.1.1 15 18a (aufgehoben)
16.7.4.2 15 18a Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel (§ 12 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 76 bis 1.370
16.7.4.3 15 18a Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 Absatz 6 PflSchG)
Gebühr: Euro 64 bis 620
16.7.4.4 17d Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung auf Antrag im Einzelfall für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (§ 22 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 44 bis 690
16.7.4.5 Amtliche Kontrollen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 59 Absatz 2 Nummer 8 PflSchG)
Gebühr: Je nach Aufwand nach den Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3
Gebühren und Auslagen werden nur bei Feststellung eines Verstoßes erhoben.
16.7.4.6 Behördliche Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis (§ 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG), im Bereich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 23 Absatz 5 PflSchG) sowie zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das PflSchG oder gegen die auf Grund des PflSchG erlassenen Rechtsverordnungen (§ 60 Satz 1 PflSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3
16.7.5 Prüfung von Maschinen und Geräten gemäß der Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung
16.7.5.1 15 18a Freiwillige Prüfung von Neugeräten oder Geräteteilen (gemäß Abschnitt 1 Geräte-VO)
Gebühr: Euro 620 bis 6.190
16.7.5.1.1 15 18a Prüfung von in Gebrauch befindlichen Geräten und Geräteteilen
Gebühr: Euro 64 bis 620
16.7.5.2 15 18a Anerkennung von Kontrollbetrieben
Gebühr: Euro 250 bis 620
16.7.5.3 15 18a Kontrollbericht und Abgabe der Prüfplakette
Gebühr: Euro 25
16.7.5.4 15 18a Grundlehrgänge für Kontrollpersonal
Gebühr: Euro 150 für eintägige und Euro 300 für zweitägige Lehrgänge
16.7.5.5 15 18a Fortbildungslehrgang für Kontrollpersonal, eintägig
Gebühr: Euro 125
16.7.6 Amtshandlungen nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) in der jeweils geltenden Fassung
16.7.6.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (§ 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
Gebühr: Euro 60 bis 550
16.7.6.2 Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung an Gewässern (§ 4a Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
Gebühr: Euro 60 bis 550
16.8 Pflanzenschutz-Sachkundenachweis 15c
Amtshandlungen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchSachkV 2013) und dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchG)
16.8.1 15 17d 18a Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124
16.8.2 15 17d 18a Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124
16.8.2.1 - aufgehoben -
16.8.3 15 17d 18a Kombinierte Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 207
16.8.4 18a Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.1 oder 16.8.2 (§ 4 Absatz 9, § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 83
16.8.5 17d 18 18a Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.3 (§ 4 Absatz 9, § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124
16.8.6 15 15c 17d 18a Entscheidung über eine nicht gesetzlich anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung zur Erlangung der Sachkunde (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 50
16.8.6.1 15 15c 17d 18a Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 108 bis 646
16.8.6.2 15 15c 17d Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsveranstaltungen (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 23
16.8.7 15 15c 17d 18a Ausstellung des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 44 bis 130
16.8.8 15c 17d Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
16.9 15 18a Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 8 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung
Gebühr: Euro 1.240 bis 7.430
16.10 Tierzucht
Amtshandlungen nach
16.10.1 09 15 18a Zuchtverband, Zuchtunternehmen
16.10.2 15 18a Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen (§ 15 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit §§ 9 bis 16 BQFG)
Gebühr: Euro 62 bis 197
16.10.3 Besamungsstationen
16.10.4 Embryo-Entnahmeeinheit
16.10.5 Genehmigung auf Antrag von Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen (§ 18 Absatz 9 TierZG)
Gebühr: Euro 76 bis 3.715
16.10.5.1 09 15 18a (aufgehoben)
16.10.5.2 09 15 18a (aufgehoben)
16.10.6 15 18a Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 24 TierZDV)
Gebühr: Euro 310 bis 930
16.10.7 12 15 18a Abschlussprüfung
16.10a (aufgehoben)
16.10a.1 15 15 18a 18a 21 21 (aufgehoben)
16.10a.1.1 15 18a 21 (aufgehoben)
16.10a.1.2 15 18a 21 (aufgehoben)
16.10a.2 15 18a 21 (aufgehoben)
16.11 Weinbau
16.11.1 Amtliche Qualitätsweinprüfung nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts - Wein RZV - NW - vom 14. März 1985 (GV. NW. S. 266)
16.11.1.1 15 18a Für die Weinprüfung ohne Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 15,50
16.11.1.2 15 18a Für die Weinprüfung mit Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 35
Amtshandlungen nach
16.12.1 16a 16b 17 Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes fällt, den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 oder der DüMV entspricht (§ 12 DüngG),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
16.12.2 15 16b 17 Probennahme von Düngemitteln im Rahmen einer Regelkontrolle (§§ 9, 12 Absatz 4 Nummer 2 DüngG in Verbindung mit den §§ 1 und 5 der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung)
16.12.3 Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 12 DüngG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 16.12.2 festgestellten Verstößen oder Nichtkonformität oder aufgrund anderer Informationen zu Verstößen oder Nichtkonformitäten durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
Gebühren werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.
16.12.4 Notwendige Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder Nichtkonformitäten und zur Vermeidung künftiger Verstöße oder Nichtkonformitäten (§ 13 DüngG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
Amtshandlungen nach der Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung
16.13.1 15 16b 18a Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (§ 6 Absätze 5 und 6 DüV)
Gebühr: Euro 129
16.13.2 15 16b 18a Entscheidung über den Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist (§ 6 Absatz 10 Absatz 5 DüV)
Gebühr: Euro 64
16.13.3 18 18a Entscheidung über den Antrag auf Aufbringung von Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert in den Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV (§ 6 Absatz 10 Satz 3 DüV)
Gebühr: Euro 64
16.13.4 21 Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes (§ 6 Absatz 3 Satz 4 DüV)
Gebühr: Je Bescheid Euro 64
16.13.5 (aufgehoben)
16a Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten
16a.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes 16a
16a.0.1 16a 17 18a Sofern im Folgenden eine Tarifstelle für Amtshandlungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Stundensätze des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Agrarmarkt und Ernährungswirtschaft zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
16a.0.2 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
16a.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
16a.1.1 21 Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.1.4 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.1.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.2 21 Amtshandlungen nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) in der jeweils geltenden Fassung (LegRegG)
16a.2.1 21 Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer Registrierung der Betriebe (§§ 3 und 4)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.2.2 17 21 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.2.3 17 21 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.2.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.2.4 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das LegRegG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.2.2, Anlasskontrollen nach 16a.2.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.3 Amtshandlungen nach der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung (KäseV)
Gebühr: Euro 80 bis 400
16a.3.1 Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" (§ 11 Absatz 2) sowie über die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung (§ 11 Absatz 4)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.3.2 Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 11)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 11 Absatz 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.3.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 11 Absatz 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.3.5 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die KäseV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.3.3, Anlasskontrollen nach 16a.3.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.4 Amtshandlungen nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung (ButtV)
16a.4.1 Entscheidung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung (§ 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.4.2 Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 7) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.4.3 17 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 16)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.4.4 17 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.4.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 16)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.4.5 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die ButtV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.4.3, Anlasskontrollen nach 16a.4.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.5 17 Amtshandlungen nach der Milchgüteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung und der Landesgüteverordnung-Milch vom 28. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.5.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.5.3 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.5.1, Anlasskontrollen nach 16a.5.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung (Fisch EtikettG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 Fisch EtikettG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.6.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.6.3 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Fisch EtikettG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.6.1, Anlasskontrollen nach 16a.6.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.7 Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft
Gebühr: Euro 80
16a.8 15 16a Amtshandlungen nach
16a.8.1 15 16a Prüfung der Sachkunde für die Neuzulassung einer Tierart (§ 4 Absatz 2 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.2 15 16a Prüfung der Sachkunde zwecks Erweiterung der Zulassung auf weitere Gerätegruppen und -typen bei Schweineschlachtkörpern (§ 4 Absatz 2 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.3 13a 16a Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines Klassifizierers (§ 4 des Fleischgesetzes)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.4 15 16a Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder das Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers (§ § 5 und 6 des Fleischgesetzes) oder das Ruhenlassen der Tätigkeit (§ 15 Absatz 3 der 2. FIGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.5 16a Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung (§ 4 Absatz 4 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6 16a Überwachung in den Schlachtbetrieben
16a.8.6.1 16a 17 Regelkontrollen
16a.8.6.1.1 17 Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6.1.2 17 Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6.2 16a 17 Anlasskontrollen
16a.8.6.2.1 17 Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6.2.2 17 Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6.3 16a 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen gegenüber den Schlachtbetrieben und den in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.1 u. 16a.8.6.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.8.6.2.1 u. 16a.8.6.2.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.9 Klassifizierung von Schlachtkörpern
16a.9.1 18 Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften
Gebühr: | bis 5.Tiere: | Euro 110 |
6 bis 10 Tiere: | Euro 150 | |
mehr als 10 Tiere: | je Menge von bis zu 5 weiteren Tieren zuzüglich jeweils Euro 20 |
16a.10 nicht besetzt
16a.11 13a 15 21 Amtshandlungen nach
16a.11.1 13a 21 Entscheidung über die Anerkennung oder den Wegfall der Anerkennung von Agrarorganisationen (§§ 2, 5 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.11.2 21 Regelkontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.11.3 13a 21 Anlasskontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.11.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.11.4 13a 18 21 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.11.2, Anlasskontrollen nach 16a.11.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellter Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.11.4.1 18 21 (aufgehoben)
16a.11.4.2 18 21 (aufgehoben)
16a.11.4.3 18 21 (aufgehoben)
16a.11.5 13a 15 21 (aufgehoben)
16a.12 15 21 Amtshandlungen nach
16a.12.1 21 Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und Geflügelerzeugern (Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008) sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.12.2 17 21 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen) (Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.12.3 15 17 21 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.12.4 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.12.2, Anlasskontrollen nach 16a.12.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.13.1 21 Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer sowie deren Entzug (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.13.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.13.4 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.13.2, Anlasskontrollen nach 16a.13.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.14.1 15 Ausstellung von Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter Konformitätskontrolle (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.14.2 15 Prüfung der Voraussetzung für die Verwendung eines Aufklebers (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.14.3 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.14.4 15 17 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.14.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.14.5 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.14.3, Anlasskontrollen nach 16a.14.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.14.6 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.14.4, Anlasskontrollen nach 16a.14.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15 15 16a Amtshandlungen nach
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 16a.15.1, 16a.15.2 und 16a.15.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
16a.15.1 16a 18a Entscheidung über die erstmalige Zulassung einer privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.2 15 16a 18a Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.3 15 16a Änderung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung einer privaten Kontrollstelle oder einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ § 2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.4 15 16a 17 18a 18a Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.5 17 18a 18a Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/625, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach 16a.15.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.6 17 18a 18a Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.7 13a 16a 17 18a 18a Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das MarkenG oder das LSpG, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach 16a.15.6 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.8 17 18a 18a Entscheidung über die Genehmigung eines neuen oder geänderten Kontrollkonzeptes einer zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 3 Absatz 1 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.10 17 18a (weggefallen)
16a.16 13a 15 Amtshandlungen nach
16a.16.1 17 Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle im Rahmen einer Regelkontrolle (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.2 13a 17 Anlasskontrollen bei der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle, die aufgrund von bei Regelkontrollen der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.3 17 Vorläufige Untersagung der Ausübung der Kontrolltätigkeit zugelassener Kontrollstellen (§ 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.4 17 18 Regelkontrollen bei nicht meldepflichtigen oder nicht zertifizierungspflichtigen Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen (Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.5 17 18 Kontrollen zur Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union (Öko-Import-Kontrolle) (Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2306 sowie Artikel 47 Absatz 1 und die Artikel 48 und 49 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.6 17 Maßnahmen im Falle eines festgestellten Verstoßes, die den Verstoß beenden und erneute Verstöße dieser Art verhindern (Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.7 13a 17 Vorläufiges Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines Erzeugnisses unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.8 13a 17 Verbot der Kennzeichnung und Bewerbung einer gesamten Partie oder gesamten Erzeugung unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.9 13a 17 Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.10 13a 17 Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen, die im Rahmen von Kontrollen nach Tarifstelle 16a.16.5 (Öko-Import-Kontrolle) festgestellt worden sind (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Artikel 47 Absatz 1, die Artikel 48 und 49 der Verordnung über amtliche Kontrollen),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.11 13a 17 Entscheidung über die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume von Landparzellen als Teil des Umstellungszeitraums (Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/464)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.12 13a 17 Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.13 13a 17 Entscheidung über die Genehmigung zur Verwendung von weniger als drei Tage alten nichtökologischen/nichtbiologischen Junghennen und Geflügel für die Fleischerzeugung (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier, mindestens aber Euro 50
16a.16.14 13a 17 Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.15 13a 16a 17 18a Entscheidung über die Genehmigung zur Anbindung oder Isolierung von Tieren (Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.16 13a 17 Entscheidung über die Genehmigung zum Eingriff am Tier (Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
Im Falle von Enthornungen:
Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden.
Gebühr: Euro 50
ansonsten
Gebühr: Euro 10 je Tier, mindestens aber Euro 50
16a.16.17 17d Entscheidung über die Genehmigung zur Einbringung wild gefangener oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere zur Erneuerung des Genbestandes in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke (Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.18 Entscheidungen über die Genehmigung des Sammelns von Muschelsaat aus Wildbeständen (Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.19 Entscheidung über die Gewährungen von spezifischen Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2018/848 im Katastrophenfall (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/2146)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.20 Entscheidung über die Benennung amtlicher Laboratorien (Artikel 37 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.21 Durchführung von Maßnahmen zur Überwachung amtlicher Laboratorien (Audits) (Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
17.1 09 13 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie oder Ausspielung
Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen.
17.2 09 Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler
17.3 09 13 21 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr
17.4 13 21 Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und für die gewerbliche Spielvermittlung
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
17.5 13 15 17d Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr
17.5.1 15 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Gebühr: Euro 500 bis 5.000 je Erlaubnisjahr
17.5.2 15 21 Entscheidung über die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Annahmestellen
Gebühr: Euro 15 bis 250 je Annahmestelle und je Erlaubnisjahr
17.5.3 18a Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle auf Grund Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: Euro 25 bis 250 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr
17.5.4 Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist,
je verbleibendes Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 50 bis 2.500
17.5.5 Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis
Gebühr: Euro 50
17.5.6 21 Entscheidung für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Annahmestelle aufgrund Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: 25 bis 200 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr
17.6 13 Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
17.7 13 Entscheidung über die Erlaubnis für Werbung im Internet und im Fernsehen für Lotterien, Sport- und Pferdewetten
Gebühr: Euro 50 bis 20.000
17.8 09 13 Änderung oder Erweiterung einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und 17.5 bis 17.7
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
17.9 09 13 Widerruf oder Rücknahme einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und 17.5 bis 17.7
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
17.10 09 09 13 Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels, des Betriebs einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis, des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie von unerlaubter Werbung
Gebühr: 50 bis 5.000
Anmerkung
Es ist der wirtschaftliche Vorteil des Antragsstellers zu berücksichtigen (17.7 u.17.8)
17.11 13 17d Testkauf oder Testspiel mit minderjährigen Personen
17.11.1 17d Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde
Gebühr: Euro 20 bis 500
17.11.2 17d Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch einen von der Glücksspielaufsichtsbehörde beauftragten Dritten
Gebühr: Euro 20 bis 50
17.12 13 Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien und Ausspielungen und vergleichbare Amtshandlungen
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Konzession oder Betriebserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
17.13.3 21 Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln ,Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
17.13.4 21 Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession oder einer Betriebserlaubnis
Gebühr: Euro500 bis 5.000
17.13.5 21 Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
17.13.6 21 Genehmigung oder Ablehnung der Schließung einer Spielbank, der Unterbrechung oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 2 000
17.13.7 (aufgehoben)
17.14 21 Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Online-Casinospielen
Gebühr: bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen
Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert für jedes Jahr, wobei sich die Gebühr für die Folgejahre um 10 Prozent ermäßigt
17.14.1 Änderung oder Widerruf einer Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages, höchstens Euro 35.000
17.14.2 Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
17.14.3 Erteilung einer Spielerlaubnis für Online-Casinospiele
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
17.14.4 Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Online-Casinospiele betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
17.14.5 Genehmigung der anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen
Gebühr: Euro 500 bis 10.000
17.14.6 Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
17.15 13 21 Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag oder nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, dem Spielbankgesetz NRW und nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht von den Tarifstellen 17.1 bis 17.13 erfasst sind.
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
17a Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen
17a.1 Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 5 bis 25
17a.2 Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Gebühr: Euro 5 bis 25
17b Angelegenheiten der Spielbanken
17b.1 Änderung oder Ergänzung der Rahmen- bzw. Einzelerlaubnisse
Gebühr: Euro 100 bis 2.000
17b.2 Änderung oder Ergänzung der Spielordnung
Gebühr: Euro 100 bis 2.000
17b.3 Genehmigung von Glücksspielen
Gebühr: Euro 200 bis 1.500
17b.4 Genehmigung oder Ergänzung von Spielregeln
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
weiter . |