RegelwerkzurückFrame öffnen

Zur aktuellen Fassung

Tarifstelle 15b
Amtshandlungen aufgrund verschiedener Fachgesetze

15b 10a 17 Natur- und Artenschutz

15b.0 17 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

15b.0.1 17 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

15b.0.2 17 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15b außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

15b.0.2.1 17 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

15b.0.2.2 17 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

15b.0.3 17 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

15b.1 17 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 061 vom 03.03.1997 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/160 (ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2017 S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/870 (ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 3) geändert worden ist, und der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung (BArtSchV)

15b.1.1 17 Entscheidung über die Erteilung einer

  1. Vorlagebescheinigung für die Ausfuhr/Wiederausfuhr (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
  2. Vermarktungsbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
  3. Transportbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
  4. Sammlungsbescheinigung für wissenschaftliche Einrichtungen (Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)

Gebühr: Euro 10 bis 1.500 je Bescheinigung

15b.1.2 17 Kennzeichnung eines Exemplars durch die untere Naturschutzbehörde oder in deren Auftrag (Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, § § 12 bis 15 BArtSchV)
Gebühr: Euro 10 bis 250
Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.

15b.2 17 Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 189 vom 14.07.2016 S. 3)

15b.2.1 17 Entscheidung über die Genehmigung einer Zulassung einer Ausnahme zur Durchführung von Forschung und Ex-situ-Haltung (Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.2.2 17 Entscheidung über den Entzug einer nach Tarifstelle 15b.2.1 erteilten Genehmigung (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.2.3 17 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses (Artikel 9 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.2.4 17 Maßnahmen zur Überwachung

  1. der Verbote des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014),
  2. der nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erteilten Genehmigungen (Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014),
  3. der Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer (Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) und für kommerzielle Bestände (Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014).

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3 17 Amtshandlungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung (BNatSchG), der BArtSchV und des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), in der jeweils geltenden Fassung (LNatSchG NRW)

15b.3.1 17 Eingriffe in Natur und Landschaft

15b.3.1.1 17 Entscheidung über die

  1. Genehmigung eines Eingriffs (§ 17 Absatz 3 BNatSchG)
    Gebühr: Euro 30 bis 5.000
  2. Ablehnung (§ 17 Absatz 3 BNatSchG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.1.2 17 Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen (§ 17 Absatz 7 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.1.3 17 Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde wegen Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige (§ 17 Absatz 8 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.2 17 Allgemeiner Artenschutz, Zoos und Tiergehege

15b.3.2.1 17 Entscheidung über die Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Absatz 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.2.2 17 Entscheidung über die Genehmigung, Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur und Tiere auszubringen (§ 40 Absatz 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.2.3 17 Entscheidung über eine

  1. Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Zoos (§ 42 Absatz 1 bis 3 BNatSchG)
    Gebühr: Euro 100 bis 2.500
  2. Maßnahme zur Überwachung des Zoos (§ 42 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
  3. Anordnung (§ 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.2.4 17 Entscheidung über eine

  1. Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Tiergehegen (§ 56 Absatz 1 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und 4 BNatSchG)
    Gebühr: Euro 100 bis 2.500
  2. Maßnahme zur Überwachung des Tiergeheges (§ 43 Absatz 3 BNatSchG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
  3. Anordnung (§ 43 Absatz 3 BNatSchG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3 17 Besonderer Artenschutz

15b.3.3.1 17 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von Verboten und von den Besitz- und Vermarktungsverboten (§ 45 Absatz 7 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

Sofern von den Schutzvorschriften für den besonderen Artenschutz eine Ausnahme aus Gründen des Artenschutzes erteilt wird (beispielsweise bei der Genehmigung zur Beringung von Vögeln oder für Netzfänge von Fledermäusen im Rahmen eines Artenschutzprojekts, Genehmigung von Kartierungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Ausbildung), kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.

15b.3.3.2 17 Prüfung der Besitzberechtigung (§ 46 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3.3 17 Beschlagnahme und Einziehung (§ 47 Satz 1 BNatSchG, § 51 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3.4 17 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme

  1. für die Entnahme von Pilzen und Weinbergschnecken (§ 2 Absatz 1 und 2 BArtSchV)
  2. für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 4 Absatz 3 BArtSchV)
  3. von der Buchführungspflicht (§ 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV)
  4. für zoologische Einrichtungen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV)
  5. von der Kennzeichnungspflicht (§ 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 BArtSchV, § 14 BArtSchV)

Gebühr: Euro 30 bis 5.000 je Genehmigung

15b.3.4 17 Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen

15b.3.4.1 17 18a 18a Entscheidung über eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.4.2 17 18a Entscheidung über die Zulässigkeit von anzeigepflichtigen Projekten (§ 34 Absatz 6 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.4.3 17 18a 18a Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot (§ 61 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 64 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.4.4 17 18a 18a Entscheidung über eine Befreiung (§ 67 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.4.5 17 18a Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen (Durchführung von Maßnahmen ohne Ausnahme/Befreiung) (§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 2 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3, jedoch mindestens Euro 30 und höchstens Euro 5.000

15b.3.4.6 17 18a Entscheidung über eine Ausnahme von den Geboten und Verboten bei der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 4 Absätze 1 und 2 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.4.7 17 18a Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten eines Landschaftsplans (§ 23 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.4.8 17 18 18a Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der Schutzverordnungen (§ § 43, 48 und 79 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 22 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.4.9 17 18a 18a Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen (§ 60 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5.000

15b.3.4.10 17 18a 18a Ausgabe eines Kennzeichens (§ 62 Absatz 1 LNatSchG NRW)

  1. für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber)
    Gebühr: Euro 10
  2. für den jährlich zu erneuernden Aufkleber
    Gebühr: Euro 5

Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens und des Aufklebers sind als Auslagen zu erheben.

15b.3.4.11 17 18a 18a Bescheinigung über die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (§ 74 LNatSchG NRW)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.4.12 17 18a (weggefallen)

15b.3.4.13 17 18a (weggefallen)

15b.3.4.14 17 (weggefallen)

15b.4 17 Amtshandlungen nach der Ökokonto VO vom 18. April 2008 (GV. NRW. S. 379) in der jeweils geltenden Fassung

15b.4.1 17 Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere (§ 2 Absatz 1 Ökokonto VO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3.

Für mehrere Amtshandlungen kann die Festsetzung durch einen Bescheid einmal jährlich erfolgen.

15b.4.2 17 Anerkennungsverfahren (§ 3 Ökokonto VO)
Gebühr: Euro 25 bis 5.000

15b.4.3 17 Abnahme und Prüfung (§ 4 Ökokonto VO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.5 - 15b.8.7 10a 17 (weggefallen)

Tarifstelle 15c

15c Umweltinformationen 07a 07b 16a

Amtshandlungen nach

15c.1 Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften durch die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Herausgabe von Duplikaten aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten (§ 8 LBodSchG) oder über schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen (§ 5 LBodSchG), wenn dies mit mehr als geringfügigem Aufwand verbunden ist. Dazu zählt auch der Aufwand für Recherchen, für die Herstellung von Duplikaten, für die Zusammenstellung von Unterlagen und für die Aussonderung von Daten zum Schutz öffentlicher oder privater Belange.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15b.0.1; höchstens Euro 500.

15c.1.1 (aufgehoben)

15c.1.2 (aufgehoben) 16a

15c.1.2.1 16a (aufgehoben)

15c.1.2.2 16a (aufgehoben)

15c.2 Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei sonstigen Auskünften und der Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand Ausfälle entstehen, können diese eine Gebühr von bis zu Euro 500 erheben, es sei denn, es stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10.020 Titel 633 00 des Landeshaushalts Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf diese Gebührenerhebung zur Verfügung.

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 15c.1 und 15c.2:

Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW und § 7 Absatz 1 und 2 UIG sind gebührenfrei. Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 10 UIG.

Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung (UmwRG) anerkannten Vereinigungen abzusehen.

Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im Einzelplan 10 Kapitel 10.020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

15c.2.1 (aufgehoben)

15c.2.2 18a (aufgehoben)

15c.2.3 (aufgehoben)

15c.2.4 (aufgehoben)

15c.2.5 (aufgehoben)

15c.2.6 (aufgehoben)

15c.3 Auslagen

Die Herstellung weniger Duplikate und die Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen ist kostenfrei.

15c.3.1 Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten

  1. je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,10
  2. je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,15
  3. Reproduktion von verfilmten Akten je Seite: Euro 0,25

15c.3.2 Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien,
in voller Höhe

15c.3.3 Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten,
in voller Höhe

15c.3.4 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung,
in voller Höhe

Tarifstelle 15d

15d Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

15d.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.1anuv.nrw.de bekanntgemacht.

15d.0.2 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren

  1. an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
  2. an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

15d.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

15d.1 15 16a 18 18a Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik

§ 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. § 8 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.

15d.1.1 Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen, außer Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen nach Tarifstelle 15d.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.1.2 Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2 16a 18a Chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen

15d.2.1 Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen zu den Tarifstellen 8.2.5, 28.1.1.32 und 28.2.3.10

15d.2.1.1 Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten

15d.2.1.1.1 Abfiltrierbare Stoffe
Gebühr: Euro 17

15d.2.1.1.2 Ammonium-Stickstoff (fotometrisch nach Destillation)
Gebühr: Euro 29

15d.2.1.1.3 Ammonium-Stickstoff mittels Fließinjektionsanalytik
Gebühr: Euro 9

15d.2.1.1.4 Anionen und Kationen, die mittels Laborautomaten bestimmt werden:
Nitrit, Nitrat, Ammonium, Chlorid, Sulfat
Gebühr: Euro 11

15d.2.1.1.5 Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden:
Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat
Gebühr: Euro 26

15d.2.1.1.6 AOX (DIN 38407-14)
Gebühr: Euro 34

15d.2.1.1.7 AOX (DIN 38407-22)
Gebühr: Euro 64

15d.2.1.1.8 Biochemischer Sauerstoff (BSB5)
Gebühr: Euro 71

15d.2.1.1.9 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung)
Gebühr: Euro 51

15d.2.1.1.10 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Gebühr: Euro 34

15d.2.1.1.11 Chlor, gesamt
Gebühr: Euro 9

15d.2.1.1.12 Chrom (VI)
Gebühr: Euro 11

15d.2.1.1.13 Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen
Gebühr: Euro 38

15d.2.1.1.14 Cyanid, gesamt
Gebühr: Euro 64

15d.2.1.1.15 Cyanid, leicht freisetzbar
Gebühr: Euro 64

15d.2.1.1.16 Elektrische Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6

15d.2.1.1.17 Elemente (AAS) (mit Aufschluss); pro Element
Gebühr: Euro 26

15d.2.1.1.18 Elemente (AAS) (ohne Aufschluss); pro Element
Gebühr: Euro 17

15d.2.1.1.19 Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 34

15d.2.1.1.20 Elemente ICP-MS (ohne Aufschluss)
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.1.21 Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.1.22 Elemente ICP-OES (ohne Aufschluss)
Gebühr: Euro 13

15d.2.1.1.23 Fluorid, gelöst, mittels Elektrode
Gebühr: Euro 13

15d.2.1.1.24 Fluorid, gesamt
Gebühr: Euro 86

15d.2.1.1.25 Kationen, die mittels Ionenchromatografie ermittelt werden
Gebühr: Euro 24

15d.2.1.1.26 Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC)
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.1.27 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser
Gebühr: Euro 17

15d.2.1.1.28 Lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.1.29 Nitrit-Stickstoff (NO2-N), fotometrisch
Gebühr: Euro 11

15d.2.1.1.30 Phenol-Index mit und ohne Destillation
Gebühr: Euro 71

15d.2.1.1.31 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) fotometrisch
Gebühr: Euro 35

15d.2.1.1.32 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) mit Laborautomaten
Gebühr: Euro 13

15d.2.1.1.33 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P)
Gebühr: Euro 13

15d.2.1.1.34 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) mit Laborautomaten
Gebühr: Euro 13

15d.2.1.1.35 pH-Wert
Gebühr: Euro 6

15d.2.1.1.36 Quecksilber (AFS)
Gebühr: Euro 18

15d.2.1.1.37 Quecksilber (FIMS)
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.1.38 Redoxspannung
Gebühr: Euro 6

15d.2.1.1.39 Sauerstoff (O2)
Gebühr: Euro 6

15d.2.1.1.40 Säure- und Basekapazität
Gebühr: Euro 14

15d.2.1.1.41 Silber (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29

15d.2.1.1.42 Siliziumdioxid (SiO2)
Gebühr: Euro 9

15d.2.1.1.43 Spektraler Absorptionskoeffizient (SAK, 254 nm)
Gebühr: Euro 9

15d.2.1.1.44 Stickstoff, gesamt (TNb)
Gebühr: Euro 17

15d.2.1.1.45 Sulfid (S2-), leicht freisetzbar oder gelöst
Gebühr: Euro 64

15d.2.1.1.46 Sulfit
Gebühr: Euro 26

15d.2.1.1.47 Tenside, anionische (MBAS)
Gebühr: Euro 86

15d.2.1.1.48 Titan (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29

15d.2.1.1.49 Trockenrückstand - gesamt
Gebühr: Euro 8

15d.2.1.1.50 Trübung
Gebühr: Euro 13

15d.2.1.1.51 Zinn und Antimon (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29

15d.2.1.2 Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten

15d.2.1.2.1 Alkylbenzolsulfonate
Gebühr: Euro 81

15d.2.1.2.2 Alkylphenole
Gebühr: Euro 150

15d.2.1.2.3 Aniline
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.2.4 Arzneimittel
Gebühr: Euro 160

15d.2.1.2.5 Benzotriazole
Gebühr: Euro 77

15d.2.1.2.6 Chlorpestizide GC-MS (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)
Gebühr: Euro 120

15d.2.1.2.7 Chlorphenole
Gebühr: Euro 137

15d.2.1.2.8 DMS (N, N-Dimethylsulfamid), DMSA (Dimethylphenylsulfamid), DMST (Dimethyltolylsulfamid)
Gebühr: Euro 86

15d.2.1.2.9 Epichlorhydrin
Gebühr: Euro 94

15d.2.1.2.10 GC-MS-Screening
Gebühr: Euro 171

15d.2.1.2.11 Glyphosat/AMPA
Gebühr: Euro 115

15d.2.1.2.12 Komplexbildner 8 zum Beispiel NTA, EDTA)
Gebühr: Euro 150

15d.2.1.2.13 Kohlenwasserstoff-Index
Gebühr: Euro 81

15d.2.1.2.14 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (ECD-FID) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 77

15d.2.1.2.15 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 86

15d.2.1.2.16 Moschusduftstoffe (Moschus-Xylol)
Gebühr: Euro 77

15d.2.1.2.17 Nitroaromaten
Gebühr: Euro 150

15d.2.1.2.18 Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171

15d.2.1.2.19 Ölherkunft: GC-Untersuchung von Wasserproben zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr: Euro 112

15d.2.1.2.20 Ölherkunft: Erstellung eines Gutachtens
Gebühr: Euro 146

15d.2.1.2.21 Östrogene
Gebühr: Euro 150

15d.2.1.2.22 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit GC)
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.2.23 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit HPLC)
Gebühr: Euro 162

15d.2.1.2.24 PCB (Polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.2.25 PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 486

15d.2.1.2.26 PCDD/F
Gebühr: Euro 486

15d.2.1.2.27 PCDD/F (C.25), PCB und dl-PCB (C.26) im Paket
Gebühr: Euro 654

15d.2.1.2.28 PFC (Perfluorierte Verbindungen)
Gebühr: Euro 150

15d.2.1.2.29 Phthalate
Gebühr: Euro 192

15d.2.1.2.30 Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline, Phosphorsäureester (Flüssig-Flüssig-Extraktion)
Gebühr: Euro 171

15d.2.1.2.31 Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester (Festphasenextraktion)
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.2.32 Pflanzenschutzmittel; neutralbasisch
Gebühr: Euro 160

15d.2.1.2.33 Pflanzenschutzmittel; sauer
Gebühr: Euro 115

15d.2.1.2.34 Pflanzenschutzmittel-Metabolite
Gebühr: Euro 111

15d.2.1.2.35 Röntgenkontrastmittel
Gebühr: Euro 85

15d.2.1.2.36 TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec)
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.3 Ökotoxikologische Untersuchungen

15d.2.1.3.1 Fischeitest
Gebühr: Euro 321

15d.2.1.3.2 Leuchtbakterientes
Gebühr: Euro 68

15d.2.1.3.3 umu-Test
Gebühr: Euro 308

15d.2.1.3.4 Daphnientest
Gebühr: Euro 321

15d.2.1.3.5 Wasserlinsentest (Lemna-Test)
Gebühr: Euro 428

15d.2.1.3.6 Algentest (Zellvermehrungshemmtest)
Gebühr: Euro 299

15d.2.1.4 Feststoff- und Produktuntersuchungen

15d.2.1.4.1 Probenvorbereitung

15d.2.1.4.1.1 Brechen von Proben
Gebühr: Euro 68

15d.2.1.4.1.2 Gefriertrocknung
Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.1.3 Homogenisieren
Gebühr: Euro 68

15d.2.1.4.1.4 Lufttrocknung
Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.1.5 Mahlen von Nadel- und Blattproben
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.1.6 Mahlen von Proben
Gebühr: Euro 68

15d.2.1.4.1.7 Siebung (je Fraktion)
Gebühr: Euro 73

15d.2.1.4.1.8 Trocknung bei 105 °C
Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.2 Erstellung wässriger Extrakte

15d.2.1.4.2.1 Ammoniumnitrat-Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.2 Calcium-Acetat-Laktat-(CAL)-Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.3 Doppellaktat (DL)-Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.4 Eluat nach DIN 38414-S4
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.5 Ameisensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.6 Zitronensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.3 Feststoffuntersuchungen

15d.2.1.4.3.1 AOX in Feststoffen
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.4.3.2 Asbestbestimmung (qualitativ) in Zementprodukten (lichtmikroskopisch)
Gebühr: Euro 65

15d.2.1.4.3.3 Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch
Gebühr: Euro 75

15d.2.1.4.3.4 Chlorpestizide (GC-MS) (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)
Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.5 Elemente AAS inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element)
Gebühr: Euro 48

15d.2.1.4.3.6 Elemente AAS inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element)
Gebühr: Euro 30

15d.2.1.4.3.7 Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben
Gebühr: Euro 60

15d.2.1.4.3.8 Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 90

15d.2.1.4.3.9 Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 86

15d.2.1.4.3.10 Elemente ICP-OES inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 60

15d.2.1.4.3.11 Elemente ICP-OES inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 54

15d.2.1.4.3.12 Elemente in Kalk und mineralischem Material, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 81

15d.2.1.4.3.13 Elemente in Öl mittels Röntgenfluoreszensanalytik
Gebühr: Euro 26

15d.2.1.4.3.14 Elemente in Pflanzen, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 64

15d.2.1.4.3.15 Extrahierbare lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.4.3.16 Glühverlust
Gebühr: Euro 13

15d.2.1.4.3.17 Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung
Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.3.18 Kohlenstoff, gesamt (TC)
Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.19 Kohlenstoff, carbonatisch (TIC)
Gebühr: Euro 27

15d.2.1.4.3.20 Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestimmung
Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.21 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC)
Gebühr: Euro 43

15d.2.1.4.3.22 KW-Index (Kohlenwasserstoffe)
Gebühr: Euro 98

15d.2.1.4.3.23 LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (GC-MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.24 Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171

15d.2.1.4.3.25 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
Gebühr: Euro 124

15d.2.1.4.3.26 BDE (Polybromierte Diphenylether)
Gebühr: Euro 428

15d.2.1.4.3.27 CB (Polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.28 CB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 486

15d.2.1.4.3.29 CDD/F
Gebühr: Euro 486

15d.2.1.4.3.30 CDD/F (E.42), PCB und dl-PCB (E.43) im Paket
Gebühr: Euro 654

15d.2.1.4.3.31 PFC (Perfluorierte Verbindungen)
Gebühr: Euro 171

15d.2.1.4.3.32 Phosphor, gesamt; mittels ICP-OES
Gebühr: Euro 86

15d.2.1.4.3.33 Phthalate
Gebühr: Euro 192

15d.2.1.4.3.34 pH-Wert Boden
Gebühr: Euro 43

15d.2.1.4.3.35 pH-Wert Schlamm
Gebühr: Euro 43

15d.2.1.4.3.36 Quecksilber (FIMS)
Gebühr: Euro 86

15d.2.1.4.3.37 Schwefel, gesamt
Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.38 Siebanalyse bei Düngekalk
Gebühr: Euro 36

15d.2.1.4.3.39 Stickstoff, gesamt
Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.40 TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec)
Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.41 Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern
Gebühr: Euro 200

15d.2.1.4.3.42 Wassergehalt/Trockenrückstand (Trockensubstanz)
Gebühr: Euro 8

15d.2.1.5 Limnologische Untersuchungen

15d.2.1.5.1 Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410 (Gewässergüteklasse) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 167

15d.2.1.5.2 Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos von Fließgewässern gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (EG-Wasserrahmenrichtlinie) (Methode PERLODES) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 377

15d.2.1.5.3 Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 175

15d.2.1.5.4 Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 163

15d.2.1.5.5 Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 308

15d.2.1.5.6 Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode FibS) inklusive Probenahme:

a) Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 614

b) Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 400

15d.2.1.5.7 Limnologische Probenahme in Seen (Aufsuchen der seetiefsten Stelle, Bestimmung der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels Schöpfer aus verschiedenen Tiefen):

  1. Limnologische Probenahme in ungeschichteten Flachseen, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
    Gebühr: Euro 133
  2. Limnologische Probenahme in geschichteten Flachseen, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
    Gebühr: Euro 271

15d.2.1.5.8 Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in Oberflächengewässern, pro Probe (ohne Probenahme)
Gebühr: Euro 133

15d.2.1.5.9 Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des Biovolumens (Methoden Phyto See beziehungsweise PhytoFluss), pro Probe (ohne Probenahme)
Gebühr: Euro 428

15d.2.1.5.10 Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA-Trophieklassifikation beziehungsweise EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode Phyto See), nur Auswertung und Bewertung, pro See
Gebühr: Euro 167

15d.2.1.5.11 Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Transsekt beziehungsweise Stell (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 188

15d.2.1.5.12 Chlorophyll a/ Phaeophytin gemäß DIN 38412
Gebühr: Euro 43

15d.2.1.6 Probenahme

15d.2.1.6.1 Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 128

15d.2.1.6.2 Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und computergestütztem GW-Probenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 171

15d.2.1.6.3 Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.6.4 Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentrifuge, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 855

15d.2.1.6.5 Entnahme einer Feststoffprobe (Abfall, Boden)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2.1.6.6 Entnahme von Produktproben
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2.1.6.7 Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden. Zuschlag für besondere Arbeitsschutzmaßnahmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2.1.7 Sonstige Untersuchungen

15d.2.1.7.1 Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern
Gebühr: Euro 23

15d.2.2 Leistungen, die nicht im Einzelnen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15d.0.1

Tarifstelle 15e

15e Medienübergreifende Überwachung

15e.1 16b 17 18 18a 21Überwachung von Anlagen

Überwachung von Anlagen nach den Gebührentatbeständen 15a.2.16 Buchstabe f und g, 15a.3.8.10 Buchstabe a, 28.1.1.31.1 Buchstabe c, e, f, g, 28.2.1.22 und 28.2.2.7, soweit die Gesamtgebühr nicht durch Heranziehung einer einzelnen der genannten Tarifstellen geltend gemacht wird. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand, nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3 oder 28.0.1 bis 28.0.3.

Tarifstelle 15f

15f Raumordnungsverfahren 16a

Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 15 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) (ROG) in Verbindung mit § 32 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) (LPlG) und § 43 der LandesplanungsgesetzDVO vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334) (LPlG DVO) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

15f.1 16a Punktförmige Vorhaben, die räumlich nur ein Regionalplanungsgebiet im Sinne von § 2 Absatz 3 LPlG berühren:

  1. Herstellungskosten/Gebühr
    bis 10 Mio. Euro
    Gebühr: Euro 15.000
    über 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro
    Gebühr: Euro 30.000
    über 50 Mio. Euro bis 250 Mio. Euro
    Gebühr: Euro 40.000
    über 250 Mio. Euro bis zu 750 Mio. Euro
    Gebühr: Euro 50.000
    über 750 Mio. Euro bis 1,5 Mrd. Euro
    Gebühr: Euro 60.000
    über 1,5 Mrd. Euro
    Gebühr: Euro 70.000
  2. Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens:
    Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
    für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach Buchstabe a fällig wäre

15f.2 10a 16a Punktförmige Vorhaben, die räumlich mehrere Regionalplanungsgebiete im Sinne von § 2 LPlG berühren:

  1. Die Gebühr berechnet sich gemäß Tarifstelle 15f.1.
    Für jedes weitere Regionalplanungsgebiet, das vom Vorhaben berührt wird, fällt folgende zusätzliche Gebühr an:
    Herstellungskosten/Gebühr
    bis 10 Mio. Euro
    Gebühr: Euro 15.000
    über 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro
    Gebühr: Euro 30.000
    über 50 Mio. Euro
    Gebühr: Euro 40.000
  2. Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens:
    Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
    für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach Buchstabe a fällig wäre

15f.3 16a Linienhafte Vorhaben:

  1. Gebühr: Euro 20.000 je angefangenen Kilometer. Dabei ist die geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie) maßgeblich.
    Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, bei gleichförmigen Einwendungen oder bei Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden.
  2. Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens:
    Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
    für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach Buchstabe a fällig wäre

15f.4 Amtshandlungen nach § 15 Absatz 5 Satz 2 ROG:

  1. Prüfung und Entscheidung nach Anzeige des Vorhabens
    Gebühr: Hälfte der Gebühr nach den Tarifstellen 15f.1 bis 15f.3
    Erstreckt sich das Raumordnungsverfahren auf ein linienhaftes oder punktförmiges Vorhaben, das zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 5 Satz 2 ROG war, wird diese Gebühr auf die Gebühr für das nachfolgende Raumordnungsverfahren angerechnet.
  2. Abstandnahme vom Vorhaben nach Anzeige:
    Gebühr: ein Viertel der Gebühr nach den Tarifstellen 15f.1 bis 15f.3

Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1 bis 15f.4:

Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses. Verfahrensergebnis ist bei Raumordnungsverfahren die Raumordnerische Beurteilung und bei Anzeigen die Entscheidung über die Anzeige.
Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist die Trägerin beziehungsweise der Träger des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden als Auslagen im Sinne von § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gesondert berechnet.

Tarifstelle 15g

15g Atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche Angelegenheiten 15c

15g.1 13a 17 Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Viertelstunde

  1. Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst oder vergleichbare Angestellte
    Gebühr: Euro 21
  2. Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst oder vergleichbare Angestellte
    Gebühr: Euro 17,50
  3. Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst oder vergleichbare Angestellte
    Gebühr: Euro 15
  4. Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals einfacher Dienst oder vergleichbare Angestellte
    Gebühr: Euro 11

Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.

15g.2 15c Radioaktivitätsmessungen in Luft, Boden, Bewuchs, Abwasser und Gewässer

  1. gammaspektrometrische Messungen
    Gebühr: Euro 500 bis 1.000
  2. Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
    Gebühr: Euro 500 bis 2.000
  3. Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
    Gebühr: Euro 2.000 bis 6 000

15g.3 15c Kontaminations- und Ortsdosisleistungsmessungen

  1. Kontaminationsmessungen an beweglichen Gegenständen und an Flächen
    Gebühr: Euro 100 bis 1.000
  2. Ortsdosisleistungsmessungen
    Gebühr: Euro 100 bis 500

Tarifstelle 15h 17

15h 10b 17Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung (UVPG)

15h.1 18a Entscheidung über die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers
(§ 65 Absatz 1 UVPG) nach Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: Euro 0,5 v.H. der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 2.500

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

15h.2 18a Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage (§ 65 Absatz 1 UVPG)
Gebühr: Euro 250 bis 1/3 der Gebühr für die zu ergänzende oder zu ändernde Entscheidung

15h.3 18a Entscheidung über die Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers (§ 65 Absatz 2 UVPG) gem. Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: Euro 0,3 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch 500 Euro

15h.4 18a Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage (§ 65 Absatz 2 UVPG)
Gebühr: Gebührensatz 1/10 bis 1/3 der Ausgangsgenehmigung, mindestens aber Euro 100

15h.5 17 18a Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5 UVPG), soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

15h.6 17 18a Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 15 UVPG) auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

Tarifstelle 15i

15i Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S.1002) in der jeweils geltenden Fassung

15i.1 17 Prüfung des Berichts nach Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist und § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

15i.2 17 Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

Tarifstelle 15j

15j Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in der jeweils geltenden Fassung (RohrFLtgV)

15j.1 Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a
Gebühr: 0,1 % der Baukosten, mindestens jedoch Euro 500

15j.2 Entscheidung über die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

15k Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I. S. 1163, 1168) in der jeweils geltenden Fassung

15k.1 Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Gebühr: Euro 80

Tarifstelle 16

16 Landwirtschaftliche Angelegenheiten

16.0 17 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

16.0.1 17 18a Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die unter anderem für Landwirtschaft zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.

16.0.2 17 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

16.0.2.1 17 an Samstagen, am 24. Dezember. und 31. Dezember. (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

16.0.2.2 17 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

16.0.3 17 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

16.1 Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.1673) in der jeweils gelten-den Fassung in Verbindung mit der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten (SaatV) in der Fassung der Bekanntmachung vom B. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung.

16.1.1 Antragsannahme Saatgut landwirtschaftlicher Arten (§ § 3, 4 und 5 SaatgutV)

16.1.1.1 15 18a Anmeldung per Datenträger, je Vermehrungsvorhaben
Gebühr: Euro 87

16.1.1.2 15 18a Anmeldung per Papier, je Vermehrungsvorhaben
Gebühr: Euro 99

16.1.1.3 Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50% der Anmeldegebühr

16.1.1.4 18a Genehmigung einer Ausnahme von dem in der Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) genannten Termin für den Antrag auf Anerkennung
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu den Tarifstellen 16.1.1.1 und 16.1.1.2

16.1.2 Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung (§ § 7, 8 und 9 SaatV)

16.1.2.1 15 18a Getreide und Mais, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,40

16.1.2.2 15 18a Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen und sonstige Futterpflanzen, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,90

16.1.2.3 15 18a Ölfrüchte und Faserpflanzen, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30

16.1.2.4 Hackfrüchte außer Kartoffeln

16.1.2.4.1 15 18a Samenträger, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30

16.1.2.4.2 15 18a Samenträger im Überwinterungsanbau, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30

16.1.2.4.3 15 18a Sommerstecklinge, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30

16.1.2.5 15 18a Nachbesichtigung (§ § 8 und 9 SaatV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der jeweiligen Gebühr der Tarifstellen 16.1.2.1 bis 16.1.2.4, mindestens jedoch Euro 56

16.1.2.6 15 18a Wiederholungsbesichtigung (§ 10 SaatV) je Feldbestand, falls erstes Ergebnis bestätigt wird
Gebühr: Euro 123

16.1.3 Entscheidungen über Anträge

16.1.3.1 15 18a Abgabe/Annahme von Vermehrungsvorhaben an-derer Anerkennungsstellen (§ 3 Absatz 2 SaatV), je Vorhaben
Gebühr: Euro 12,50

16.1.3.2 15 18a Bearbeitung von Anträgen nach § 6 SaatG, je Partie
Gebühr: Euro 12

16.1.3.3 15 18a Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen (§ 37 SaatV), je Partie
Gebühr: Euro 13

16.1.3.4 15 18a Zuteilung einer Kennnummer (§ 40 Absatz 6 SaatV)
Gebühr: Euro 12

16.1.3.5 15 18a Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 SaatV)
Gebühr: Euro 15

16.1.4 Schulungen der Anerkennungsstelle

16.1.4.1 Schulung von privaten Feldbestandsprüferinnen und -prüfern sowie privaten Probenehmerinnen und -nehmern, die nach § 7 Absatz 7 oder § 11 Absatz 7 SaatV zugelassen sind oder zugelassen werden sollen

16.1.4.1.1 15 18a Erstschulung, je Probenehmer bzw. Feldbestandsprüfer
Gebühr: Euro 280

16.1.4.1.2 15 18a Erforderliche Nachschulung eines Probenehmers bzw. Feldbestandsprüfers
Gebühr: Euro 150

16.1.5 Proben, Probenahme, Partien, Verschlußmaterial

16.1.5.1 15 18a Gebühr für die Anerkennung einer Partie (§ 14 SaatV) einschl. Entscheidung und Erteilung des Bescheides
Gebühr: Euro 9,30

16.1.5.2 Anerkennung von NOB-Partien

16.1.5.2.1 15 18a 21 Gebühr für die Anerkennung von NOB-Partien (§ 12 Absatz 1b SaatV), je Bescheid
Gebühr: Euro 20

16.1.5.2.2 15 18a Gebühr für Kontrollprobe einschließlich Untersuchungsbericht, je Bericht
Gebühr: Euro 13

16.1.5.3 15 18a Erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 Absatz 1 SaatV), je Partie
Gebühr: Euro 9,30

16.1.5.4 15 18a Gebühr für die Neuausfertigung von Bescheiden, je Bescheid
Gebühr: Euro 9,30

16.1.5.5 15 Einsatz eines amtlichen Probenehmers
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand.
Je angefangenen 15 Minuten sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

16.1.5.6 Kosten für Etiketten, Verschließungsmaterial
Gebühr: Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle

16.1.6 Sonstige Gebühren

16.1.6.1 15 18a Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Absatz 5 SaatV)
Gebühr: Euro 49,50

16.1.6.2 15 18a Zulassung von Handelssaatgut (§ § 22 bis 25 SaatV)
Gebühr:
Euro 9,30

16.1.6.3 15 18a Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 SaatV)
Gebühr: Euro 25

16.1.6.4 15 18a Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,30

16.1.6.5 15 18a Rücknahme der Anerkennung (§ 18 SaatV), einer Mischungs- oder Kennnummer (§ 28 SaatV)
Gebühr: Euro 38 bis 123

16.1.6.6 15 18a Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten (§ 29 Absatz 9 SaatV) für jede im Einzel-fall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12

16.1.6.7 15 Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangenen 15 Minuten sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

16.1.6.8 15 18a Gebühr für die Nachprüfung von Saatgutpartien (§ 16 Absatz 1 SaatV), je Prüfung
Gebühr: Euro 19

16.1.7 Anerkennung von Gemüsesaatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes, der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes und Erteilung des Anerkennungsbescheides, je angefangene 4 0,25 ha der zur Saatenanerkennung angemeldeten Vermehrungsfläche bei

16.1.7.1 15 18a einjährigen Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat
Gebühr: Euro 7,60

16.1.7.2 15 18a zweijährigen Gemüsearten
Gebühr: Euro 11,50

16.1.7.3 15 18a Hybridsaatgut von Spinatzertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 11,50

16.1.8nicht besetzt

16.1.9 21 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ § 12 Absatz 1 Satz 1, 15, 24 Absatz 3 Nummer 2 SaatV)

16.1.9.1 Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I - III

16.1.9.1.1 15 18a 21 Saaten Gruppe I, zum Beispiel Getreide, Leguminosen
Gebühr: Euro 26,50

16.1.9.1.2 15 18a 21 Saaten Gruppe II, zum Beispiel Futterrübe, Lein, Tomate
Gebühr: Euro 39,90

16.1.9.1.3 15 18a 21 Saaten Gruppe III, zum Beispiel Gemüse fein, Gräser, Salat, Klee
Gebühr: Euro 49,90

16.1.9.2 21 Zuschläge Reinheitsgebühr 10 % bzw. <70 Prozent bei Saaten der Gruppe I - III>

16.1.9.2.1 15 18a 21 Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 26,50

16.1.9.2.2 15 18a 21 Saaten Gruppe II
Gebühr: Euro 39,90

16.1.9.2.3 15 18a 21 Saaten Gruppe III
Gebühr: Euro 49,90

16.1.9.2.4 15 18a Rohwarenzuschläge je nach Verunreinigung
Gebühr: Euro 21 bis 159,50

16.1.9.3 Prüfung der Keimfähigkeit

16.1.9.3.1 Standardmethoden

16.1.9.3.1.1 15 18a 21 Keimfähigkeit ohne Anzahl Keimlinge

  1. Gruppe I
    Gebühr: Euro 23,50
  2. Gruppe II
    Gebühr: Euro 24,50
  3. Gruppe III
    Gebühr: Euro 25,50

16.1.9.3.1.2 15 18a 21 Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge
Gebühr: Euro 39,90

16.1.9.3.1.3 15 18a 21 Laborbeizung
Gebühr: Euro 7,50

16.1.9.3.2 Biochemische Methode

16.1.9.3.2.1 15 18a 21 Tetrazoliumverfahren Gruppe I
Gebühr: Euro 26,50

16.1.9.3.2.2 15 18a 21 Tetrazoliumverfahren Gruppe II, III
Gebühr: Euro 46,50

16.1.9.3.2.3 15 18a 21 TTC-Abschuss
Gebühr: Euro 13,75

16.1.9.4 Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen

16.1.9.4.1 15 18a 21 Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 21,70

16.1.9.4.2 15 18a 21 Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut
Gebühr: Euro 34,40

16.1.9.4.3 15 18a 21 Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras, Rispe, Straußgras
Gebühr: Euro 56

16.1.9.4.4 15 18a 21 Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut
Gebühr: Euro 78

16.1.9.4.5 15 18a 21 Besatz Flughafer
Gebühr: Euro 59,50

16.1.9.5 21 Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ § 12 Absatz 1 und 2, 13 und 16 SaatV)

16.1.9.5.1 Prüfung der Triebkraft

16.1.9.5.1.1 15 18a 21 Standardverfahren
Gebühr: Euro 39,90

16.1.9.5.1.2 15 18a 21 Tetrazoliumverfahren
Gebühr: Euro 46,50

16.1.9.5.2 15 18a 21 Kalttest bei Mais
Gebühr: Euro 39,90

16.1.9.5.3 Echtheitsbestimmung

16.1.9.5.3.1 15 18a 21 Echtheit Klimaraum
Gebühr: Euro 92,50

16.1.9.5.3.2 15 18a 21 Echtheit Labor (Rispe), mikroskopisch
Gebühr: Euro 43

16.1.9.5.3.3 15 18a 21 Echtheit Schwingel/Hafer (Fluoreszenz)
Gebühr: Euro 28,50

16.1.9.5.3.4 15 18a 21 Nabelfarbe bei Ackerbohnen
Gebühr: Euro 20,70

16.1.9.5.3.5 15 18a 21 Mantelsaat
Gebühr: Euro 15,90

16.1.9.5.3.6 15 18a 21 Bitterstoff (Lupinen)
Gebühr: Euro 37,50

16.1.9.5.4 Prüfung des Gesundheitszustands

16.1.9.5.4.1 15 18a 21 Gesundheitsprüfung makroskopisch
Gebühr: Euro 36,50

16.1.9.5.4.2 15 18a 21 Gesundheitsprüfung mikroskopisch
Gebühr: Euro 67

16.1.9.5.5 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes

16.1.9.5.5.1 15 18a 21 Feuchtigkeitsgehalt ohne Vortrocknen
Gebühr: Euro 21,70

16.1.9.5.5.2 15 18a 21 Feuchtigkeitsgehalt mit Vortrocknen
Gebühr: Euro 33

16.1.9.5.6 Massebestimmung

16.1.9.5.6.1 15 18a 21 Bestimmung der Tausendkornmasse
Gebühr: Euro 15,90

16.1.9.5.6.2 15 18a 21 Bestimmung der Hektolitermasse
Gebühr: Euro 20,70

16.1.9.5.7 Bestimmung der Sortierung

16.1.9.5.7.1 15 18a 21 Einfache Sortierung
Gebühr: Euro 13,75

16.1.9.5.7.2 15 18a 21 Fraktionierte Sortierung
Gebühr: Euro 29,70

16.1.9.5.8 15 18a 21 Maschinelle Vorreinigung von Rohware
Gebühr: Euro 68

16.1.9.5.9 15 18a 21 Schnittprobe je angefangene 100 Korn/Knäuel
Gebühr: Euro 17

16.1.9.5.10 15 18a 21 Auswuchsbestimmung bei Getreide
Gebühr: Euro 24,50

16.1.9.6 Saatgutmischungen

16.1.9.6.1 21 Mischung > Getreidekorn

16.1.9.6.1.1 15 18a 21 Reinheit Mischung grob (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 47,50

16.1.9.6.1.1.1 15 18a 21 jede weitere Art
Gebühr: Euro 20,70

16.1.9.6.2 Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen

16.1.9.6.2.1 15 18a 21 Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 47,50

16.1.9.6.2.1.1 15 18a 21 je Art in der Mischung

  1. Gruppe I
    Gebühr: Euro 23,30
  2. Gruppe II
    Gebühr: Euro 23,75
  3. Gruppe III
    Gebühr: Euro 25

16.1.9.6.3 Mischung < Getreidekorn

16.1.9.6.3.1 15 18a 21 Reinheit Mischung fein (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 47,50

16.1.9.6.3.1.1 15 18a je Art der Mischung (nach Aufwand)
Gebühr: Euro 16 bis 159

16.2 Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils gelten-den Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung 18a

16.2.1 Antragsannahme

16.2.1.1 15 18a Anmeldung, je Vermehrungsvorhaben (§ 5 Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV))
Gebühr: Euro 81

16.2.1.2 Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50% der Anmeldegebühr

16.2.1.3 18a Genehmigung einer Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 PflKartV (§ 5 Absatz 1 Satz 2 PflKartV)
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu der Tarifstelle 16.2.1.1

16.2.2 Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung (§§ 8, 9 und 10 PflKartV)

16.2.2.1 15 18a Feldbestandsprüfung , je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung (§ 9 PflKartV)
Gebühr: Euro 3,30

16.2.2.2 15 18a Nachbesichtigung (§ 10 PflKartV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 16.2.2.1,
mindestens jedoch Euro 56

16.2.2.3 15 18a Wiederholungsprüfung (§ 12 PflKartV), je Feldbestand
Gebühr: Euro 123

16.2.3 Beschaffenheitsprüfung gemäß § 13 PflKartV

16.2.3.1 15 18a Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (§ 14 PflKartV), je Probe
Gebühr: Euro 87

16.2.3.2 - aufgehoben -

16.2.3.2.1 - aufgehoben -

16.2.3.2.2 - aufgehoben -

16.2.3.3 Prüfung auf Quarantänekrankheiten (§ 15 Absatz 3 PflKartV)

16.2.3.3.1 15 18a Auf zwei bakterielle Erreger (bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel), je Probe
Gebühr: Euro 310

16.2.3.4 15 18a Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel, (§ 18 PflKartV), je Partie
Gebühr: Euro 72

16.2.3.5 15 18a Überprüfung einer Partie sowie Entscheidung über die Anerkennung (§ 19 PflKartV)
Gebühr: Euro 9,70

16.2.4 Sonstige Gebühren

16.2.4.1 15 18a Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Absatz 4 PflKartV)
Gebühr: Euro 49,50

16.2.4.2 15 18a Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,70

16.2.4.3 15 18a Ausgabe von fortlaufend nummerierten Etiketten und Siegelmarken (§ 24 Absatz 3 PflKartV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12

16.2.4.4 15 18a Abgabe/Annahme von Vermehrungsvorhaben an eine andere Anerkennungsstelle (§ 4 Absatz 2 PflKartV), je Vorhaben
Gebühr: Euro 12,50

16.2.4.5 15 Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand.
Je angefangenen 15 Minuten sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

16.3 Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung

16.3.1 15 17 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.3.2 17 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Saatgutverordnung, Pflanzkartoffelverordnung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.3.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.3.3 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Saatgutverkehrsgesetz und anhängige Verordnungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16.3.1, Anlasskontrollen nach 16.3.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.4 Amtshandlungen nach § 12 Absatz 4 und 5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung (SaatV)

16.4.1 Zulassung eines privaten Labors (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1 bis 16.0.3

16.4.2 Schulung und Prüfung des Laborpersonals (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je Person pro Tag Euro 280 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 16.4.1, Auslagen werden gesondert berechnet.

16.4.3 Überwachung eines zugelassenen Labors sowie weitergehende Schulungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1 bis 16.0.3

16.4.4 Zusätzliche Beschaffenheitsprüfung (Kontrollprobe) (§ 12 Absatz 5 SaatV)
Gebühr: je Probe Euro 2,80 (für die statistische Auswertung der Kontrollproben) zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 16.4.3

16.7 Pflanzenschutz

Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) (PflSchG)) in der jeweils geltenden Fassung

16.7.1 Pflanzenbeschau

16.7.1.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten

16.7.1.1.1 15 18a Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte- und/oder Untersuchungszeit)
Gebühr: Euro 25

16.7.1.1.2 Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers

16.7.1.1.2.1 an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1

16.7.1.1.2.2 an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1

16.7.1.1.3 15 18a Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 50

16.7.1.1.4 (aufgehoben)

16.7.1.1.5 (aufgehoben)

16.7.1.2 Innergemeinschaftlicher Handel

16.7.1.2.1 15 18a Registrierung

  1. inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
    Gebühr: Euro 124
  2. für einzelne Importe
    Gebühr: Euro 50

16.7.1.2.2 (aufgehoben)

16.7.1.2.3 (aufgehoben)

16.7.1.2.3.1 (aufgehoben)

16.7.1.2.3.2 (aufgehoben)

16.7.1.2.4 (aufgehoben)

16.7.1.2.4.1 (aufgehoben)

16.7.1.2.5 (aufgehoben)

16.7.1.2.5.1 (aufgehoben)

16.7.1.2.5.2 (aufgehoben)

16.7.1.2.6 Kontrollen in registrierten Betrieben

16.7.1.2.6.1 Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 3. April 2000 (Pflanzenbestände, Warenbücher)
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.2.6.2 Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.2.7 Anerkennung von Anbaumaterial

16.7.1.2.7.1 Vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3

16.7.1.2.7.2 15 18a Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will
Gebühr: Euro 50

16.7.1.2.7.3 15 18a Bescheinigung über die Anerkennung von Anbaumaterial
Gebühr: Euro 50

16.7.1.2.7.4 (aufgehoben)

16.7.1.2.7.5 (aufgehoben)

16.7.1.3 Dritthandel (Import/Export)

16.7.1.3.1 Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen

16.7.1.3.1.1 15 18a Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 25

16.7.1.3.1.2 15 18a Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
Gebühr: Euro 25

16.7.1.3.1.2.1 15 18a Ausstellung von Intra-EC-Dokumenten
Gebühr: Euro 25

16.7.1.3.1.2.2 15 18a Beglaubigungen von Originaldokumenten
Gebühr: Euro 20

16.7.1.3.1.3 15 18a sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 25

16.7.1.3.1.4 15 18a Duplikate
Gebühr: Euro 4,50

16.7.1.3.1.5 (aufgehoben)

16.7.1.3.1.6 (aufgehoben)

16.7.1.3.2 15 18a Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 3. April 2000
Gebühr: Euro 31

16.7.1.3.3 Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.3.4 Importkontrolle an Einlassstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.3.5 Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.3.5.1 15 18a Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 25

16.7.1.3.6 (aufgehoben)

16.7.1.3.6.1 (aufgehoben)

16.7.1.3.6.2 (aufgehoben)

16.7.1.3.7 15 18a Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtungsvorhaben nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (Abl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)
Gebühr: Euro 64 bis 129

16.7.1.3.8 Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.4 Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen

16.7.1.4.1 15 18a Dokumentenrolle
Gebühr: Euro 13

16.7.1.4.1.1 15 18a Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 13 bis 25

16.7.1.4.2 Phytosanitäre Untersuchungen von

16.7.1.4.2.1 15 18a Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von
Erdbeeren und Gemüse

bis zu 10.000 Stück
Gebühr: Euro 28

pro weitere 1.000 Stück
Gebühr: Euro 1,05

Höchstbetrag Euro 247,50

16.7.1.4.2.2 15 18a Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)je Sendung

bis zu 1.000 Stück
Gebühr: Euro 28

pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,65

16.7.1.4.2.3 15 18a Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen
(ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung

bis zu 200 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 10 kg
Gebühr: Euro 0,24

16.7.1.4.2.4 15 18a Samen, Gewebekulturen je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 10 kg
Gebühr: 0,27

16.7.1.4.2.5 15 18a anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung

bis zu 5.000 Stück
Gebühr: Euro 28

pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,27

16.7.1.4.2.6 15 18a Schnittblumen je Sendung

bis zu 20.000 Stück
Gebühr: Euro 28

pro weitere 1.000
Gebühr: Euro 0,22

16.7.1.4.2.7 15 18a Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 2,61

16.7.1.4.2.8 15 18a gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung

bis zu 1.000 Stück
Gebühr: Euro 28

pro weitere 100
Gebühr: Euro 2,61

16.7.1.4.2.9 15 18a Blätter von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 10 kg
Gebühr: Euro 2,61

16.7.1.4.2.10 15 18a Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung

bis zu 25.000kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 1.000 kg
Gebühr: Euro 1,05

16.7.1.4.2.11 15 18a Kartoffelknollen je Partie

bis zu 25.000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 80

pro weitere 25.000 kg
Gebühr: Euro 64

16.7.1.4.2.12 15 18a Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung

bis 100 m3 Volumen
Gebühr: Euro 28

pro weiteren m3
Gebühr: Euro 0,27

16.7.1.4.2.13 15 18a Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung

bis zu 25.000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 1.000 kg
Gebühr: Euro 1,24

16.7.1.4.2.14 15 18a Getreidekörnern je Sendung

bis zu 25.000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 1.000 kg
Gebühr: Euro 1,09

16.7.1.4.2.15 15 18a anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
Gebühr: Euro 28

16.7.2 Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln

16.7.2.1 Mittel für den Ackerbau

16.7.2.1.1 15 18a Fungizide
Gebühr: Euro 745 bis 4.770

16.7.2.1.2 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 890 bis 7.490

16.7.2.1.3 Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.1.4 Rodentizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.4

16.7.2.1.5 15 18a Repellents
Gebühr: Euro 952 bis 2.170

16.7.2.1.6 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 994 bis 2.720

16.7.2.1.7 15 18a Wachstumsregler
Gebühr: Euro 497 bis 5.690

16.7.2.1.8 15 18a Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 310 bis 1.240

16.7.2.2 Mittel für den Gemüsebau

16.7.2.2.1 15 18a Fungizide
Gebühr: Euro 900 bis 3.420

16.7.2.2.2 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 1.370 bis 4.090

16.7.2.2.3 15 18a Akarizide
Gebühr: Euro 1.300 bis 4.090

16.7.2.2.4 Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.2.5 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 1.300 bis 4.090

16.7.2.2.6 Wachstumsregler
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.7

16.7.2.2.7 15 18a Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 690 bis 4.450

16.7.2.2.8 15 18a Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 370 bis 1.800

16.7.2.3 Mittel für den Obstbau

16.7.2.3.1 15 18a Fungizide
Gebühr: Euro 1.490 bis 4.830

16.7.2.3.2 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 1.240 bis 4.090

16.7.2.3.3 15 18a Akarizide
Gebühr: Euro 1.430 bis 2.720

16.7.2.3.4 Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.3.5 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 940 bis 2.720

16.7.2.3.6 15 18a Wachstumsregler
Gebühr: Euro 140 bis 5.200

16.7.2.3.6a 15 18a zusätzliche Feststellungen
Gebühr: Euro 140 bis 1.550

16.7.2.3.7 15 18a Mittel zur Veredelung und Wundverschluss
Gebühr: Euro 690 bis 3.420

16.7.2.3.8 15 18a Verträglichkeitsprüfungen
Gebühr: Euro 1.430 bis 2.720

16.7.2.4 Mittel für den Zierpflanzenbau

16.7.2.4.1 15 18a Fungizide
Gebühr: Euro 1.030 bis 2.360

16.7.2.4.2 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 1.120 bis 4.090

16.7.2.4.3 15 18a Akarizide
Gebühr: Euro 1.240 bis 3.420

16.7.2.4.4 Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.4.5 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 830 bis 2.360

16.7.2.4.6 15 18a Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 550 bis 2.250

16.7.2.4.7 15 18a Wachstumsregler
Gebühr: Euro 1.060 bis 4.090

16.7.2.5 Mittel für das Grünland

16.7.2.5.1 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 1.430 bis 6.190

16.7.2.5.2 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 700 bis 2.720

16.7.2.5.3 15 18a Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 700 bis 1.240

16.7.2.6 Mittel für Sonderkulturen

16.7.2.6.1 15 18a in Tabak
Gebühr: Euro 550 bis 4.090

16.7.2.6.2 15 18a in Hopfen
Gebühr: Euro 640 bis 4.950

16.7.2.6.3 15 18a in Champignons
Gebühr: Euro 1.610 bis 3.420

16.7.2.7 Mittel für den Vorratsschutz

16.7.2.7.1 15 18a Fungizide
Gebühr: Euro 940 bis 2.720

16.7.2.7.2 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 1.100 bis 5.440

16.7.2.7.3 15 18a Rodentizide
Gebühr: Euro 1.730 bis 3.590

16.7.2.7.4 15 18a Wachstumsregler
Gebühr: Euro 990 bis 1.370

16.7.2.8 Mittel für den Forst

16.7.2.8.1 15 18a Fungizide
Gebühr: Euro 830 bis 2.720

16.7.2.8.2 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 1.690 bis 5.440

16.7.2.8.3 15 18a Rodentizide
Gebühr: Euro 2.070 bis 6.810

16.7.2.8.4 15 18a Repellents
Gebühr: Euro 1.490 bis 9.530

16.7.2.8.5 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 1.240 bis 3.590

16.7.2.8.6 15 18a Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 2.480 bis 6.810

16.7.2.8.7 15 18a Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 690 bis 3.590

16.7.2.8.8 15 18a Akarizide
Gebühr: Euro 2.670 bis 3.960

16.7.2.9 Allgemeine Einsätze

16.7.2.9.1 15 18a Insektizide
Gebühr: Euro 710 bis 4.090

16.7.2.9.2 15 18a Nematizide
Gebühr: Euro 1.370 bis 13.000

16.7.2.9.3 15 18a Molluskizide
Gebühr: Euro 1.370 bis 6.190

16.7.2.9.4 15 18a Rodentizide
Gebühr: Euro 1.930 bis 5.440

16.7.2.9.5 15 18a Repellents
Gebühr: Euro 950 bis 2.720

16.7.2.9.6 15 18a Herbizide
Gebühr: Euro 1.120 bis 2.720

16.7.2.9.7 15 18aWachstumsregler
Gebühr: Euro 830 bis 3.420

16.7.2.9.7a Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind

16.7.2.9.8 15 18a Bakterizide
Gebühr: Euro 3.530 bis 6.190

16.7.2.9.9 15 18a Geschmacksprüfung
Gebühr: Euro 330 bis 1.240

16.7.2.9.10 Prüfung auf ökotoxikologische Wirkung nach GLP

16.7.2.9.10.1 15 18a Prüfung auf Bienengefährlichkeit
Gebühr: Euro 350 bis 34.440

16.7.2.9.10.2 15 18a Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen nach GLP
Gebühr: Euro 2.050 bis 34.440

16.7.2.10 15 18a Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen nach GLP
Gebühr: Euro 1.370 bis 35.520

16.7.2.11 15 18a Biologische Untersuchung von Komposten und Erden
Gebühr: Euro 76 bis 1.118

16.7.2.12 15 18a Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen (Biotests)
Gebühr: Euro 1.730 bis 3.416

16.7.2.13 15 18a Prüfung von Pflanzen auf Resistenz
Gebühr: Euro 6,40 bis 994

16.7.2.14 Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche Mittel)
Gebühr: 1/3 der entsprechenden Gebühr

16.7.2.15 Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

16.7.2.15.1 Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
keine Gebühr

16.7.2.15.2 Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.15.3 Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.15.4 Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)
75 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.16 15 18a Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr: Euro 76 bis 20.450

16.7.2.17 Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20% der jeweiligen Gebühr

16.7.3 15 18a Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren)
Gebühr: Euro 27 bis 6.190

16.7.4 Amtshandlungen nach

16.7.4.1 15 18a Auskunft über Aufzeichnungen (§ 11 Absatz 3 PflSchG)
Gebühr: Euro 64 bis 500

16.7.4.1.1 15 18a (aufgehoben)

16.7.4.2 15 18a Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel (§ 12 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 76 bis 1.370

16.7.4.3 15 18a Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 Absatz 6 PflSchG)
Gebühr: Euro 64 bis 620

16.7.4.4 17d Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung auf Antrag im Einzelfall für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (§ 22 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 44 bis 690

16.7.4.5 Amtliche Kontrollen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 59 Absatz 2 Nummer 8 PflSchG)
Gebühr: Je nach Aufwand nach den Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3
Gebühren und Auslagen werden nur bei Feststellung eines Verstoßes erhoben.

16.7.4.6 Behördliche Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis (§ 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG), im Bereich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 23 Absatz 5 PflSchG) sowie zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das PflSchG oder gegen die auf Grund des PflSchG erlassenen Rechtsverordnungen (§ 60 Satz 1 PflSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3

16.7.5 Prüfung von Maschinen und Geräten gemäß der Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung

16.7.5.1 15 18a Freiwillige Prüfung von Neugeräten oder Geräteteilen (gemäß Abschnitt 1 Geräte-VO)
Gebühr: Euro 620 bis 6.190

16.7.5.1.1 15 18a Prüfung von in Gebrauch befindlichen Geräten und Geräteteilen
Gebühr: Euro 64 bis 620

16.7.5.2 15 18a Anerkennung von Kontrollbetrieben
Gebühr: Euro 250 bis 620

16.7.5.3 15 18a Kontrollbericht und Abgabe der Prüfplakette
Gebühr: Euro 25

16.7.5.4 15 18a Grundlehrgänge für Kontrollpersonal
Gebühr: Euro 150 für eintägige und Euro 300 für zweitägige Lehrgänge

16.7.5.5 15 18a Fortbildungslehrgang für Kontrollpersonal, eintägig
Gebühr: Euro 125

16.7.6 Amtshandlungen nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) in der jeweils geltenden Fassung

16.7.6.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (§ 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
Gebühr: Euro 60 bis 550

16.7.6.2 Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung an Gewässern (§ 4a Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
Gebühr: Euro 60 bis 550

16.8 Pflanzenschutz-Sachkundenachweis 15c
Amtshandlungen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchSachkV 2013) und dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchG)

16.8.1 15 17d 18a Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124

16.8.2 15 17d 18a Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124

16.8.2.1 - aufgehoben -

16.8.3 15 17d 18a Kombinierte Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 207

16.8.4 18a Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.1 oder 16.8.2 (§ 4 Absatz 9, § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 83

16.8.4.1 siehe 17d

16.8.4.2 siehe 17d

16.8.5 17d 18 18a Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.3 (§ 4 Absatz 9, § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124

16.8.6 15 15c 17d 18a Entscheidung über eine nicht gesetzlich anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung zur Erlangung der Sachkunde (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 50

16.8.6.1 15 15c 17d 18a Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 108 bis 646

16.8.6.2 15 15c 17d Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsveranstaltungen (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 23

16.8.7 15 15c 17d 18a Ausstellung des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 44 bis 130

16.8.8 15c 17d Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.9 15 18a Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 8 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung
Gebühr: Euro 1.240 bis 7.430

16.10 Tierzucht
Amtshandlungen nach

16.10.1 09 15 18a Zuchtverband, Zuchtunternehmen

  1. Entscheidung über die Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens (§ 4 TierZG)
    Gebühr: Euro 1.550 bis 7.430
  2. Entscheidung über die Neuerteilung der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens infolge einer Befristung (§§ 4, 7 TierZG)
    Gebühr: Euro 370 bis 3.715
  3. Entscheidung über die Genehmigung eines Zuchtprogramms (§ 5 TierZG)
    Gebühr: Euro 64 bis 1.550
  4. Entscheidung über Änderungsmitteilungen (§ 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 5 TierZG)
    Gebühr: Euro 64 bis 1.550
  5. Widerruf der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens (Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e der Tierzuchtverordnung)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1
  6. Widerruf der Genehmigung eines Zuchtprogramms (Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d der Tierzuchtverordnung)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1

16.10.2 15 18a Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen (§ 15 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit §§ 9 bis 16 BQFG)
Gebühr: Euro 62 bis 197

16.10.3 Besamungsstationen

  1. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)
    Gebühr: Euro 1.550 bis 4.650
  2. Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 6 TierZG)
    Gebühr: Euro 620 bis 2.480
  3. Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 5 TierZG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1

16.10.4 Embryo-Entnahmeeinheit

  1. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)
    Gebühr: Euro 940 bis 2.480
  2. Entscheidung über die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 6 TierZG)
    Gebühr: Euro 310 bis 1.120
  3. Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 5 TierZG)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1

16.10.5 Genehmigung auf Antrag von Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen (§ 18 Absatz 9 TierZG)
Gebühr: Euro 76 bis 3.715

16.10.5.1 09 15 18a (aufgehoben)

16.10.5.2 09 15 18a (aufgehoben)

16.10.6 15 18a Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 24 TierZDV)
Gebühr: Euro 310 bis 930

16.10.7 12 15 18a Abschlussprüfung

  1. Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges für Besamungsbeauftragte einschließlich der Zeugnisausstellung (§ 27 TierZDV)
    Gebühr: Euro 197
  2. Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Kurzlehrganges über Eigenbestandsbesamung einschließlich der Bescheinigungsausstellungausstellung (§ 30 TierZDV)
    Gebühr: Euro 62
  3. Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrgangs zum Embryotransfer einschließlich der Zeugnisausstellung (§ 33 TierZDV)
    Gebühr: Euro 197

16.10.8 15 18a (aufgehoben)

16.10.9 15 (aufgehoben)

16.10.9.1 15 (aufgehoben)

16.10.9.2 15 (aufgehoben)

16.10a (aufgehoben)

16.10a.1 15 15 18a 18a 21 21 (aufgehoben)

16.10a.1.1 15 18a 21 (aufgehoben)

16.10a.1.2 15 18a 21 (aufgehoben)

16.10a.2 15 18a 21 (aufgehoben)

16.10a.3 21 (aufgehoben)

16.11 Weinbau

16.11.1 Amtliche Qualitätsweinprüfung nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts - Wein RZV - NW - vom 14. März 1985 (GV. NW. S. 266)

16.11.1.1 15 18a Für die Weinprüfung ohne Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 15,50

16.11.1.2 15 18a Für die Weinprüfung mit Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 35

16.12 Düngemittel 16a 16b

Amtshandlungen nach

16.12.1 16a 16b 17 Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes fällt, den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 oder der DüMV entspricht (§ 12 DüngG),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.12.2 15 16b 17 Probennahme von Düngemitteln im Rahmen einer Regelkontrolle (§§ 9, 12 Absatz 4 Nummer 2 DüngG in Verbindung mit den §§ 1 und 5 der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung)

  1. Packungen bis 1 Kilogramm oder 1 Liter
    Gebühr: Euro 95 je Einzelprobe
  2. Packungen über 1 Kilogramm oder 1 Liter
    Gebühr: Euro 110 je Einzelprobe
  3. unverpackt oder in Behältnissen lagernd über 100 Kilogramm oder 100 Litern
    Gebühr: Euro 130 je Einzelprobe
    Gebühren und Auslagen (zum Beispiel für die Durchführung von Analysen) werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.

16.12.3 Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 12 DüngG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 16.12.2 festgestellten Verstößen oder Nichtkonformität oder aufgrund anderer Informationen zu Verstößen oder Nichtkonformitäten durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
Gebühren werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.

16.12.4 Notwendige Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder Nichtkonformitäten und zur Vermeidung künftiger Verstöße oder Nichtkonformitäten (§ 13 DüngG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.13 Düngerecht 16b

Amtshandlungen nach der Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung

16.13.1 15 16b 18a Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (§ 6 Absätze 5 und 6 DüV)
Gebühr: Euro 129

16.13.2 15 16b 18a Entscheidung über den Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist (§ 6 Absatz 10 Absatz 5 DüV)
Gebühr: Euro 64

16.13.3 18 18a Entscheidung über den Antrag auf Aufbringung von Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert in den Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV (§ 6 Absatz 10 Satz 3 DüV)
Gebühr: Euro 64

16.13.4 21 Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes (§ 6 Absatz 3 Satz 4 DüV)
Gebühr: Je Bescheid Euro 64

16.13.5 (aufgehoben)

16.14 16b (aufgehoben)

16.14.1 15 16b (aufgehoben)

16.15 16b (aufgehoben)

16.15.1 16b (aufgehoben)

16.15.2 16b (aufgehoben)

16.16 16b (aufgehoben)

16.16.1 15 16b (aufgehoben)

16.16.2 15 16b (aufgehoben)

Tarifstelle 16a

16a Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten

16a.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes 16a

16a.0.1 16a 17 18a Sofern im Folgenden eine Tarifstelle für Amtshandlungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Stundensätze des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Agrarmarkt und Ernährungswirtschaft zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

16a.0.2 Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren

  1. an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
  2. an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

16a.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

16a.1 15 Amtshandlungen nach

16a.1.1 21 Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.1.2 15 17 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.1.3 17 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.1.4 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.1.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.2 21 Amtshandlungen nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) in der jeweils geltenden Fassung (LegRegG)

16a.2.1 21 Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer Registrierung der Betriebe (§§ 3 und 4)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.2.2 17 21 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.2.3 17 21 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.2.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.2.4 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das LegRegG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.2.2, Anlasskontrollen nach 16a.2.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.3 Amtshandlungen nach der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung (KäseV)
Gebühr: Euro 80 bis 400

16a.3.1 Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" (§ 11 Absatz 2) sowie über die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung (§ 11 Absatz 4)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.3.2 Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 11)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.3.3 17 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 11 Absatz 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.3.4 17 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.3.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 11 Absatz 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.3.5 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die KäseV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.3.3, Anlasskontrollen nach 16a.3.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.4 Amtshandlungen nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung (ButtV)

16a.4.1 Entscheidung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung (§ 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.4.2 Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.4.3 17 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 16)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.4.4 17 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.4.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 16)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.4.5 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die ButtV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.4.3, Anlasskontrollen nach 16a.4.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.5 17 Amtshandlungen nach der Milchgüteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung und der Landesgüteverordnung-Milch vom 28. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung

16a.5.1 17 Regelkontrollen

Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.5.2 17 Anlasskontrollen

Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.5.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.5.3 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.5.1, Anlasskontrollen nach 16a.5.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.6 17 Fischetikettierung

16a.6.1 17 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung (Fisch EtikettG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.6.2 17 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 Fisch EtikettG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.6.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.6.3 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Fisch EtikettG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.6.1, Anlasskontrollen nach 16a.6.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.7 Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft
Gebühr: Euro 80

16a.8 15 16a Amtshandlungen nach

16a.8.1 15 16a Prüfung der Sachkunde für die Neuzulassung einer Tierart (§ 4 Absatz 2 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.2 15 16a Prüfung der Sachkunde zwecks Erweiterung der Zulassung auf weitere Gerätegruppen und -typen bei Schweineschlachtkörpern (§ 4 Absatz 2 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.3 13a 16a Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines Klassifizierers (§ 4 des Fleischgesetzes)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.4 15 16a Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder das Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers (§ § 5 und 6 des Fleischgesetzes) oder das Ruhenlassen der Tätigkeit (§ 15 Absatz 3 der 2. FIGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.5 16a Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung (§ 4 Absatz 4 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6 16a Überwachung in den Schlachtbetrieben

16a.8.6.1 16a 17 Regelkontrollen

16a.8.6.1.1 17 Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.1.2 17 Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.2 16a 17 Anlasskontrollen

16a.8.6.2.1 17 Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.2.2 17 Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.3 16a 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen gegenüber den Schlachtbetrieben und den in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.1 u. 16a.8.6.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.8.6.2.1 u. 16a.8.6.2.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.9 Klassifizierung von Schlachtkörpern

16a.9.1 18 Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften

Gebühr:bis 5.Tiere:Euro 110
6 bis 10 Tiere:Euro 150
mehr als 10 Tiere:je Menge von bis zu 5 weiteren Tieren zuzüglich jeweils Euro 20

16a.10 nicht besetzt

16a.11 13a 15 21 Amtshandlungen nach

16a.11.1 13a 21 Entscheidung über die Anerkennung oder den Wegfall der Anerkennung von Agrarorganisationen (§§ 2, 5 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.11.2 21 Regelkontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.11.3 13a 21 Anlasskontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.11.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.11.4 13a 18 21 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.11.2, Anlasskontrollen nach 16a.11.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellter Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.11.4.1 18 21 (aufgehoben)

16a.11.4.2 18 21 (aufgehoben)

16a.11.4.3 18 21 (aufgehoben)

16a.11.5 13a 15 21 (aufgehoben)

16a.12 15 21 Amtshandlungen nach

16a.12.1 21 Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und Geflügelerzeugern (Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008) sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.12.2 17 21 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen) (Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.12.3 15 17 21 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.12.4 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.12.2, Anlasskontrollen nach 16a.12.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.13 15 Amtshandlungen nach

16a.13.1 21 Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer sowie deren Entzug (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.13.2 17 Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.13.3 17 Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.13.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.13.4 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.13.2, Anlasskontrollen nach 16a.13.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.14 15 Amtshandlungen nach

16a.14.1 15 Ausstellung von Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter Konformitätskontrolle (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.14.2 15 Prüfung der Voraussetzung für die Verwendung eines Aufklebers (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.14.3 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.14.4 15 17 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.14.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.14.5 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.14.3, Anlasskontrollen nach 16a.14.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.14.6 17 Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.14.4, Anlasskontrollen nach 16a.14.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15 15 16a Amtshandlungen nach

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 16a.15.1, 16a.15.2 und 16a.15.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

16a.15.1 16a 18a Entscheidung über die erstmalige Zulassung einer privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.2 15 16a 18a Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.3 15 16a Änderung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung einer privaten Kontrollstelle oder einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ § 2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.4 15 16a 17 18a 18a Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.5 17 18a 18a Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/625, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach 16a.15.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.6 17 18a 18a Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.7 13a 16a 17 18a 18a Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das MarkenG oder das LSpG, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach 16a.15.6 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.8 17 18a 18a Entscheidung über die Genehmigung eines neuen oder geänderten Kontrollkonzeptes einer zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 3 Absatz 1 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.9 17 18a (weggefallen)

16a.15.10 17 18a (weggefallen)

16a.16 13a 15 Amtshandlungen nach

16a.16.1 17 Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle im Rahmen einer Regelkontrolle (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.2 13a 17 Anlasskontrollen bei der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle, die aufgrund von bei Regelkontrollen der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.3 17 Vorläufige Untersagung der Ausübung der Kontrolltätigkeit zugelassener Kontrollstellen (§ 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.4 17 18 Regelkontrollen bei nicht meldepflichtigen oder nicht zertifizierungspflichtigen Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen (Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.5 17 18 Kontrollen zur Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union (Öko-Import-Kontrolle) (Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2306 sowie Artikel 47 Absatz 1 und die Artikel 48 und 49 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.6 17 Maßnahmen im Falle eines festgestellten Verstoßes, die den Verstoß beenden und erneute Verstöße dieser Art verhindern (Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.6.1 17

16a.16.6.2 17

16a.16.7 13a 17 Vorläufiges Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines Erzeugnisses unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.8 13a 17 Verbot der Kennzeichnung und Bewerbung einer gesamten Partie oder gesamten Erzeugung unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.9 13a 17 Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.10 13a 17 Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen, die im Rahmen von Kontrollen nach Tarifstelle 16a.16.5 (Öko-Import-Kontrolle) festgestellt worden sind (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Artikel 47 Absatz 1, die Artikel 48 und 49 der Verordnung über amtliche Kontrollen),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.11 13a 17 Entscheidung über die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume von Landparzellen als Teil des Umstellungszeitraums (Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/464)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.12 13a 17 Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.13 13a 17 Entscheidung über die Genehmigung zur Verwendung von weniger als drei Tage alten nichtökologischen/nichtbiologischen Junghennen und Geflügel für die Fleischerzeugung (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier, mindestens aber Euro 50

16a.16.14 13a 17 Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.15 13a 16a 17 18a Entscheidung über die Genehmigung zur Anbindung oder Isolierung von Tieren (Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.16 13a 17 Entscheidung über die Genehmigung zum Eingriff am Tier (Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

Im Falle von Enthornungen:

Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden.
Gebühr: Euro 50
ansonsten
Gebühr: Euro 10 je Tier, mindestens aber Euro 50

16a.16.17 17d Entscheidung über die Genehmigung zur Einbringung wild gefangener oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere zur Erneuerung des Genbestandes in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke (Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.18 Entscheidungen über die Genehmigung des Sammelns von Muschelsaat aus Wildbeständen (Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.19 Entscheidung über die Gewährungen von spezifischen Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2018/848 im Katastrophenfall (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/2146)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.20 Entscheidung über die Benennung amtlicher Laboratorien (Artikel 37 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.21 Durchführung von Maßnahmen zur Überwachung amtlicher Laboratorien (Audits) (Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

Tarifstelle 17

17 09 Glücksspielwesen

17.1 09 13 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie oder Ausspielung

  1. mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
    Gebühr: 0,05 Prozent des Spielkapitals, mindestens Euro 50
  2. mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
    Gebühr: 0,06 Prozent des Spielkapitals
  3. mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
    Gebühr: 0,08 Prozent des Spielkapitals

Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen.

17.2 09 Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler

  1. mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
    Gebühr: Euro 500 bis 5.000
  2. mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
    Gebühr: Euro 500 bis 15.000
  3. mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
    Gebühr: Euro 500 bis 25.000

17.3 09 13 21 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr

17.4 13 21 Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und für die gewerbliche Spielvermittlung
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

17.5 13 15 17d Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr

17.5.1 15 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Gebühr: Euro 500 bis 5.000 je Erlaubnisjahr

17.5.2 15 21 Entscheidung über die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Annahmestellen
Gebühr: Euro 15 bis 250 je Annahmestelle und je Erlaubnisjahr

17.5.3 18a Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle auf Grund Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: Euro 25 bis 250 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr

17.5.4 Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist,
je verbleibendes Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 50 bis 2.500

17.5.5 Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis
Gebühr: Euro 50

17.5.6 21 Entscheidung für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Annahmestelle aufgrund Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: 25 bis 200 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr

17.6 13 Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

17.7 13 Entscheidung über die Erlaubnis für Werbung im Internet und im Fernsehen für Lotterien, Sport- und Pferdewetten
Gebühr: Euro 50 bis 20.000

17.8 09 13 Änderung oder Erweiterung einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und 17.5 bis 17.7
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

17.9 09 13 Widerruf oder Rücknahme einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und 17.5 bis 17.7
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

17.10 09 09 13 Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels, des Betriebs einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis, des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie von unerlaubter Werbung
Gebühr: 50 bis 5.000

Anmerkung

Es ist der wirtschaftliche Vorteil des Antragsstellers zu berücksichtigen (17.7 u.17.8)

17.11 13 17d Testkauf oder Testspiel mit minderjährigen Personen

17.11.1 17d Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde
Gebühr: Euro 20 bis 500

17.11.2 17d Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch einen von der Glücksspielaufsichtsbehörde beauftragten Dritten
Gebühr: Euro 20 bis 50

17.12 13 Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien und Ausspielungen und vergleichbare Amtshandlungen
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

17.13 09 09 13 21

  1. Erteilung der Konzession zum Betrieb von Spielbanken
    Gebühr: 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken in Nordrhein-Westfalen, höchstens Euro 35.000
  2. Erteilung einer Betriebserlaubnis
    Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank
  3. Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren Spielbank
    Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank
    Es ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
  4. Erteilung einer Interimskonzession zum Betrieb von Spielbanken
    Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken, höchstens Euro 35 000

Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Konzession oder Betriebserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.

17.13.1 21

  1. Änderung oder Widerruf der Konzession
    Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken, höchstens Euro 35.000
  2. Änderung oder Widerruf von Betriebserlaubnissen
    Gebühr: 0,002 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

17.13.2 21

  1. Genehmigung der Übertragung einer Konzession nach dem Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung auf ein anderes Unternehmen
    Gebühr: 0,025 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken, höchstens Euro 20.000
  2. Genehmigung der Überlassung einer Betriebserlaubnis zur Ausübung an Dritte
    Gebühr: 0,005 bis 0,01 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

17.13.3 21 Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln ,Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

17.13.4 21 Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession oder einer Betriebserlaubnis
Gebühr: Euro500 bis 5.000

17.13.5 21 Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

17.13.6 21 Genehmigung oder Ablehnung der Schließung einer Spielbank, der Unterbrechung oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

17.13.7 (aufgehoben)

17.14 21 Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Online-Casinospielen
Gebühr: bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen

  1. bis zu 40 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 2,0 Promille der Spieleinsätze, mindestens 100 Euro,
  2. über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 80.000 Euro zuzüglich 1,6 Promille der 40 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,
  3. über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 120.000 Euro zuzüglich 1,0 Promille der 65 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,
  4. über 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 185.000 Euro zuzüglich 0,6 Promille der 130 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze

Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert für jedes Jahr, wobei sich die Gebühr für die Folgejahre um 10 Prozent ermäßigt

17.14.1 Änderung oder Widerruf einer Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages, höchstens Euro 35.000

17.14.2 Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

17.14.3 Erteilung einer Spielerlaubnis für Online-Casinospiele
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

17.14.4 Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Online-Casinospiele betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

17.14.5 Genehmigung der anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen
Gebühr: Euro 500 bis 10.000

17.14.6 Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

17.15 13 21 Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag oder nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, dem Spielbankgesetz NRW und nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht von den Tarifstellen 17.1 bis 17.13 erfasst sind.
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

Tarifstelle 17a

17a Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen

17a.1 Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 5 bis 25

17a.2 Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Gebühr: Euro 5 bis 25

Tarifstelle 17b

17b Angelegenheiten der Spielbanken

17b.1 Änderung oder Ergänzung der Rahmen- bzw. Einzelerlaubnisse
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

17b.2 Änderung oder Ergänzung der Spielordnung
Gebühr: Euro 100 bis 2.000

17b.3 Genehmigung von Glücksspielen
Gebühr: Euro 200 bis 1.500

17b.4 Genehmigung oder Ergänzung von Spielregeln
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen