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KOG - Kurortegesetz
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 08.01.2008 S. 8)
▾ Änderungen
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Staatliche Anerkennung
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kurorte sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden, in denen natürliche Heilmittel des Bodens oder des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren oder sonstige wissenschaftlich anerkannte Präventions- und Heilverfahren zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder zu deren Heilung oder Linderung durch zweckentsprechende Einrichtungen angewendet werden und die einen entsprechenden Ortscharakter aufweisen.
(2) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und andere Peloide, Heilgase und Heilklima. Als natürliche Heilmittel gelten auch Heilstollen in natürlichen Höhlen oder ehemaligen Bergwerken. Die Qualität der natürlichen Heilmittel muss durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch überprüft werden. Quellvorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen und nach den Bestimmungen des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt sind.
(3) Erholungsorte sind klimatisch und landschaftlich bevorzugte Gebiete (Orte oder Ortsteile), die vorwiegend der Erholung dienen und einen artgerechten Ortscharakter vorweisen.
(1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort mit einer der nachfolgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt , wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen:
Eine Gemeinde wird auf Antrag mit mehreren der in Satz 1 genannten Artbezeichnungen staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Artbezeichnungen gegeben sind. Die Anerkennung als Erholungsort erfolgt nach Maßgabe des § 12.
(2) Die staatliche Anerkennung kann auf einen oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.
(3) Eine staatliche Anerkennung kann der Antrag stellenden Gemeinde im Ausnahmefall auch dann erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde durch dauerhafte vertragliche Bindung oder in anderer Weise erfüllt werden.
(4) Bei der Anerkennung von Kurorten sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die allgemein anerkannten Grundsätze des Kur- und Bäderwesens sowie die Belange der Umwelt und die Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes zu beachten.
(5) Die "Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen", herausgegeben vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom Deutschen Tourismusverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung sind zu berücksichtigen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine abweichenden Regelungen ergeben.
2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Artbezeichnungen
§ 3 Gemeinsame Voraussetzungen für Kurorte
Eine der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Artbezeichnungen wird verliehen, wenn neben den jeweiligen speziellen Kriterien für die Artbezeichnung die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 4 Heilbad
Die Artbezeichnung "Heilbad" (Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad) wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
§ 5 Kneipp-Heilbad
Die Artbezeichnung "Kneipp-Heilbad" wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
§ 6 Heilklimatischer Kurort
Die Artbezeichnung "Heilklimatischer Kurort" wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
§ 7 Kneipp-Kurort
Die Artbezeichnung "Kneipp-Kurort" wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
§ 8 Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Die Artbezeichnung "Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb" wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
§ 9 Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb
Die Artbezeichnung "Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb" wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
§ 10 Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb
Die Artbezeichnung "Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb" wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
§ 11 Luftkurort
Die Artbezeichnung "Luftkurort" wird verliehen, wenn die Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4, 7 bis 11 und 13 bis 17 des § 3 erfüllt sind. In Verbindung mit dieser Artbezeichnung kann die Zusatzartbezeichnung Kurmittelgebiet verliehen werden, wenn im Kurgebiet: auftretende natürliche Heilmittel des Bodens vorhanden sind.
§ 12 Erholungsort
Die Artbezeichnung "Erholungsort" kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nrn. 3, 10, 11, 13, 14 und 18 erfüllt sind.
3. Abschnitt
Natürliches Heilwasser
§ 13 Verwendung der Bezeichnung 16
Der zur Nutzung einer Heilquelle berechtigten Person kann nach staatlicher Anerkennung gemäß § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 25 85), in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag das Recht verliehen werden, für das Wasser unter Hinweis auf die staatliche Anerkennung die Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" zu verwenden, wenn
nachgewiesen sind.
§ 14 Naturbelassenheit, Polster und Filter
(1) Die Naturbelassenheit des Heilwassers gilt als nicht beeinträchtigt, wenn beim Abfüllen oder Lagern des Wassers oder vor dem Verabreichen Filter oder Druckpolster verwendet werden müssen. Hierbei dürfen die in der Heilwasseranalyse festgestellten medizinisch wesentlichen Bestandteile (Charakteristik) nicht geändert werden; die zulässige Schwankungsbreite beträgt bei gelösten festen Bestandteilen n-. 20 von Hundert.
(2) Die Verwendung eines Stickstoff- oder Kohlendioxid-Druckpolsters ist nur zulässig, um das Calcium/ Kohlendioxid-Gleichgewicht zu erhalten, Eisenausfällung oder -oxidation zu verhindern oder zu mindern, das Abfüllen zu beschleunigen oder zur Vorratshaltung.
(3) Die Verwendung eines Filters ist nur zulässig, um ausgefällte Bestandteile oder natürlicherweise im Wasser auftretende Mikroorganismen abzufangen. Die Anforderungen des § 5 Trinkwasserverordnung müssen erfüllt werden.
(4) Bei Verwendung eines Druckpolsters oder Filters muss die Charakteristik gewahrt bleiben.
§ 15 Betreiben der Anlage
(1) Die Anlage muss hygienisch einwandfrei betrieben werden; entsprechende Auflagen können auch nach der Verleihung erteilt werden.
(2) Das Umschlagen des Heilwassers in Tankwagen außerhalb des Quellortes ist unzulässig.
§ 16 Quellort
(1) Quellort ist der Ort, an dem das Heilwasser aus dem Boden zutage tritt oder gefördert wird. Als Quellort gilt auch der Ort, an dem das Heilwasser aus einer mit der Quellöffnung fest verbundenen Rohrleitung austritt.
(2) Eine Rohrleitung kann gestattet werden, wenn Geländegestaltung oder zulässige Bodennutzung dem Abfüllen an der Quellöffnung entgegenstehen.
(3) Beim Abfüllen am Quellort oder beim Verabreichen von Trinkkuren müssen Verunreinigungen und Veränderungen im Sinne von § 13 Nr. 3 ausgeschlossen sein.
4. Abschnitt
Verfahren
(1) Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gelten soll, bei der zuständigen Behörde voraus. Die Gemeinde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Artbezeichnung nachzuweisen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterlagen, Analysen und Gutachten beizubringen.
(2) Die Kosten des Anerkennungsverfahrens sind von der Antrag stellenden Gemeinde zu tragen.
(3) Die staatliche Anerkennung ist im Ministerialblatt (Teil I) für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
§ 18 Nebenbestimmungen, Überprüfungen
(1) Die Verleihung der staatlichen Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. .Zur Sicherstellung des Fortbestands von Anerkennungsvoraussetzungen können auch nachträglich Auflagen erteilt werden.
(2) Das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen ist von der zuständigen Behörde im regelmäßigen Abstand von längstens zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Verleihung der Artbezeichnung an, zu überprüfen. Bereits anerkannte Kur- und Erholungsorte sind in einem Zeitraum bis fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen. Bei Überprüfung festgestellte fehlende Anerkennungsvoraussetzungen sind innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung nachzuweisen.
(3) Die Gemeinde hat die Eigenschaften des Klimas und der Luft periodisch überprüfen zu lassen und die Ergebnisse der Analysen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zu überprüfen und die betreffenden Anlagen zu überwachen.
§ 19 Führen von Artbezeichnungen 16
(1) Eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nur verwendet werden, wenn sie staatlich verliehen worden ist. Die Artbezeichnung darf im amtlichen Verkehr nur mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" verwendet werden.
(2) Wird eine Artbezeichnung für einen räumlich abgegrenzten Teil der Gemeinde verliehen, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten Gemeindeteiles verwendet werden.
(3) Ist eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung "staatlich anerkannter Kurort" in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.
(4) Die Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 berechtigt nicht zu einer Änderung des Gemeindenamens. Die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Bad" im Gemeindenamen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt hiervon unberührt.
(5) Andere Bezeichnungen als die in § 2 Abs. 1 genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 vorzutäuschen oder mit dieser verwechselt zu werden.
§ 20 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in §§ 3 bis 12 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.
(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Artbezeichnung nicht nur vorübergehend entfallen ist oder eine festgesetzte Nebenbestimmung nicht erfüllt worden ist. Die staatliche Anerkennung kann ferner widerrufen werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen und die betroffene Gemeinde der ihr obliegenden Nachweispflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.
(3) Der Gemeinde ist die Gelegenheit einzuräumen, festgestellte Mängel innerhalb einer Frist von fünf Jahren zu beseitigen.
(4) Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
§ 21 Zuständigkeiten
(1) Über die staatliche Anerkennung und die Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 sowie deren Rücknahme bzw. Widerruf und über das Weiterführen einer Artbezeichnung entscheidet die Bezirksregierung nach Anhörung des Landesfachbeirates.
(2) Die Zuständigkeit zur Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" gemäß § 13 zu verwenden, liegt bei der Bezirksregierung.
5. Abschnitt 16
Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen
§ 22 Errichtung und Tätigkeit 16
(1) Bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium wird ein Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen eingerichtet. Er ist bei allen grundsätzlichen Fragen, die Kurorte und das Bäderwesen betreffen, zu beteiligen und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann Regelungen insbesondere zur Zusammensetzung des Landesfachbeirates, seiner Einberufung und seinen Aufgaben treffen.
6. Abschnitt 16
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die nach § 21 Abs. 1 zuständige Behörde.
Aufgrund des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12) erteilte staatliche Anerkennungen bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten.
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht 16
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 über die Auswirkungen des Gesetzes. In dem Bericht soll auch auf die Einführung neuer Artbezeichnungen eingegangen werden.
§ 26, 27, 28, 29 und 30 (aufgehoben) 16
ENDE |
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