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Regelwerk

Änderungstext

41. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. Oktober 2019
(GV. NRW. Nr. 25 vom 08.11.2019 S. 818)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


A. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Tarifstelle 20 wie folgt gefasst:

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20 (aufgehoben)"20 Datenschutzrechtliche Angelegenheiten".


B. Der Allgemeine Gebührentarif wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 2.9.6.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.9.6.1 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen
Gebühr:
pro Gebäude 60 AW
pro Abgasanlage 18 AW
pro Stockwerk 7 AW

Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

"2.9.6.1 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen

Gebühr:

  1. pro Gebäude 60 AW
  2. pro Abgasanlage 18 AW
  3. pro Geschoss 7 AW

Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Als Geschoss im Sinne dieser Tarifstelle gilt jedes über dem Keller liegende Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung verläuft. Der Keller wird als Geschoss mitgerechnet, wenn dort die Sohle des Schornsteins oder der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50 m als Geschoss gerechnet, Restlängen bis zu 1 m bleiben außer Ansatz. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren Höhe sich nicht nach Geschossen berechnen lässt."

2. Tarifstelle 7 wird wie folgt gefasst:

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7 Feuerlöschwesen

7.1 (aufgehoben)

7.2 (aufgehoben)

7.3 (aufgehoben)

7.4 (aufgehoben)

7.5 Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen (§ 5 FSHG) mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Abs. 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592)

7.5.1 Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes

7.5.1.1 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 BauO NRW

  1. bei Wohngebäuden mittlerer Höhe,
    je Gebäude
    Gebühr: Euro 60
  2. bei Mittelgaragen (Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1.000 m2),
    je Mittelgarage
    Gebühr: Euro 60
  3. sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen,
    je Gebäude
    Gebühr: Euro 90

7.5.1.2 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 6 BauO NRW

  1. bei Wohngebäuden mittlerer Höhe (§ 67 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW),
    je Gebäude
    Gebühr: Euro 60
  2. bei Mittelgaragen (§ 67 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW
    je Mittelgarage
    Gebühr: Euro 60
  3. sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen,
    je Gebäude
    Gebühr: Euro 90

7.5.1.3 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 6 BauO NRW

  1. bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 54 BauO NRW,
    je bauliche Anlage
    Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4, jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
  2. bei allen anderen baulichen Anlagen, sofern sie nicht unter die Tarifstellen 7.5.1.1 oder 7.5.1.2 fallen,
    je bauliche Anlage
    Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

7.5.1.4 Aufstellung von Brandschutzkonzepten nach § 58 Abs. 3 BauO NRW
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4, jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

7.5.2 Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 genannte bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang) Prüfungen nach Tarifstelle 7.5.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 für jede bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede bauliche Anlage auf drei Viertel.

"7 Feuerlöschwesen

Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen gemäß § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Absatz 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung

7.1 Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes

7.1.1 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 63 Absatz 4 Satz 2 oder § 63 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung

  1. bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3,
    je Gebäude
    Gebühr: Euro 70
  2. bei Mittelgaragen (Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1.000 m2 gemäß § 122 Absatz 1 Nummer 2 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung),
    je Mittelgarage
    Gebühr: Euro 70
  3. sofern Gebäude nach Buchstabe a und b in konstruktivem Zusammenhang stehen,
    je Gebäude
    Gebühr: Euro 100

7.1.2 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 68 Absatz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 bei allen anderen baulichen Anlagen, sofern sie nicht unter die Tarifstelle 7.1.1 fallen,
je bauliche Anlage
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

7.1.3 Aufstellung von Brandschutzkonzepten nach § 54 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4,
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

7.2 Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen 7.1.1 bis 7.1.2 genannte bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang) Prüfungen nach Tarifstelle 7.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 7.1.1 bis 7.1.2 für jede bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede bauliche Anlage auf drei Viertel."

3. In Tarifstelle 15e.1 wird die Angabe "28.2.1.21" durch die Angabe "28.2.1.22" ersetzt.

4. In Tarifstelle 15f werden die Wörter ", das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259) geändert worden ist," und die Wörter ", die zuletzt durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (GV. NRW. S. 238) geändert worden ist" jeweils durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5. In Tarifstelle 15f.1 wird das Wort "Investitionsrahmen" durch das Wort "Herstellungskosten" ersetzt.

6. Tarifstelle 15g.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "20" durch die Angabe "21" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe "17" durch die Angabe "17,50" ersetzt.

7. In Tarifstelle 16a.15 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter "Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

8. In Tarifstelle 16a.15.4 werden die Wörter "Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Wörter "Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.

9. In Tarifstelle 16a.15.5 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.

10. Der Tarifstelle 17.5.1 werden die Wörter "je Erlaubnisjahr" angefügt.

11. Der Tarifstelle 17.5 werden die folgenden Tarifstellen 17.5.4 und 17.5.5 angefügt:

"17.5.4 Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist,
je verbleibendes Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 50 bis 2.500

17.5.5 Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis
Gebühr: Euro 50".

12. Tarifstelle 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
20 (aufgehoben)

20.1 (aufgehoben)

20.1.1 (aufgehoben)

20.1.2 (aufgehoben)

20.2 (aufgehoben)

20.2.1 (aufgehoben)

20.2.2 (aufgehoben)

"20 Datenschutzrechtliche Angelegenheiten

Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2)

20.1 Akkreditierung von Zertifizierungsstellen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 1

  1. erstmalige Akkreditierung
    aa) bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
    Gebühr: Euro 5.000 bis 30.000
    bb) bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen
    Gebühr: Euro 10.000 bis 40.000
  2. Verlängerung einer Akkreditierung
    aa) bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
    Gebühr: Euro 5.000 bis 30.000
    bb) bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen
    Gebühr: Euro 10.000 bis 40.000

20.2 Genehmigung der Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5

  1. erstmalige Genehmigung
    Gebühr: 2.500 bis 30.000
  2. Verlängerung einer Genehmigung
    Gebühr: 2.000 bis 25.000

20.3 Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 5

  1. erstmalige Genehmigung
    Gebühr: 2.500 bis 30.000
  2. Verlängerung einer Genehmigung
    Gebühr: 2.000 bis 25.000

20.4 Akkreditierung von Überwachungsstellen nach Artikel 41 Absatz 1

  1. erstmalige Akkreditierung
    aa) bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
    Gebühr: Euro 5.000 bis 25.000
    bb) bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen
    Gebühr: Euro 10.000 bis 30.000
  2. Verlängerung einer Akkreditierung
    aa) bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
    Gebühr: Euro 5.000 bis 25.000
    bb) bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen
    Gebühr: Euro 10.000 bis 30.000".

13. Tarifstelle 23.3.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
23.3.1 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr und Drittlandsverkehr (Ausfuhr) - Einfuhr siehe Ziffer 23.3.1.12 sowie Ziffern 23.8.6.5 bis 23.8.6.5.2"23.3.1 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs und bei der Ausfuhr aus der Union".

14. In Tarifstelle 23.3.1.12.1 werden die Wörter "und dürfen die dort festgelegten Mindestgebühren nicht unterschreiten" gestrichen.

15. In Tarifstelle 23.3.2 werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 206)" durch die Wörter "von Artikel 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

16. Tarifstelle 23.4.3.9.1

23.4.3.9.1 Genehmigung, Registrierung, Inverkehrbringen

wird aufgehoben.

17. Die Tarifstellen 23.4.3.9.1.1 bis 23.4.3.9.1.4 werden die Tarifstellen 23.4.3.9.1 bis 23.4.3.9.4.

18. Tarifstelle 23.4.3.9.2

23.4.3.9.2 Amtshandlungen des Fischgesundheitsdienstes

wird aufgehoben.

19. Die Tarifstellen 23.4.3.9.2.1 und 23.4.3.9.2.2 werden die Tarifstellen 23.4.3.9.5 und 23.4.3.9.6.

20. Tarifstelle 23.4.3.9.3 wird Tarifstelle 23.4.3.9.7.

21. Tarifstelle 23.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
23.5 Amtshandlungen, die ab dem 4. März 2011 nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht vorgenommen werden:

Entsorgung tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) sowie des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) und der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in den jeweils geltenden Fassungen

"23.5 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach
  • der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung (TierNebG) und
  • der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung (TierNebV)".

22. Nach Tarifstelle 23.5.3.2 werden die folgenden Tarifstellen 23.5.3.3 bis 23.5.3.3.4 eingefügt:

"23.5.3.3 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

23.5.3.3.1 Allgemeine Personalkosten

23.5.3.3.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.5.3.3.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

23.5.3.3.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.5.3.3.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

23.5.3.3.4 Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9".

23. Die Tarifstellen 23.5.6 bis 23.5.6.2 werden durch folgende Tarifstelle 23.5.6 ersetzt:

altneu
23.5.6 Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009

23.5.6.1 für die Verbringung von unverarbeiteter Gülle
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.5.6.2 für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von verarbeiteten Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

"23.5.6 Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
  1. für die Verbringung von unverarbeiteter Gülle
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
  2. für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von verarbeiteten Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3".

24. Tarifstelle 23.5.8 wird wie folgt gefasst:

altneu
23.5.8 Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 23.5.4 bis 23.5.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 300.
"23.5.8 Entscheidung über
  1. einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 23.5.4 bis 23.5.7 erteilten Genehmigung
    Gebühr: Euro 10 bis 300
  2. den Widerruf einer nach den Tarifstellen 23.5.4 bis 23.5.7 erteilten Genehmigung
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3".

25. Tarifstelle 23.6.3 wird wie folgt gefasst:

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23.6.3 Amtshandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Abl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung"23.6.3 Amtshandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Abl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 138 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625".

26. In Tarifstelle 23.6.3.3 werden die Wörter "(Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d VO (EG) 1099/2009)" gestrichen.

27. In Tarifstelle 23.6.3.4 werden die Wörter "(Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e VO (EG) 1099/2009)" gestrichen.

28. Tarifstelle 23.6.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
23.6.4 Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport usw. (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung .

Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.4.9 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) und Drittlandsverkehr - Ausfuhr - (Tarifstelle 23.3.1.1) durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen, allerdings dürfen die Mindestgebühren nach den Tarifstellen 23.8.6.4 bis 23.8.6.5.2 nicht unterschritten werden.

"23.6.4 Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.4.9 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und Drittlandsverkehr - Ausfuhr - (Tarifstelle 23.3.1.1 - Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art) durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen."

29. In Tarifstelle 23.6.4.9 wird das Wort "Mindestgebühren" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.

30. In Tarifstelle 23.6.6 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.

31. In Tarifstelle 23.6.6.1 werden die Wörter "i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.

32. In Tarifstelle 23.6.6.1.4 werden die Wörter "des SVUA Arnsberg sowie" gestrichen und die Angabe "CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland" wird durch die Wörter "Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland" ersetzt.

33. In Tarifstelle 23.6.6.2 werden die Wörter "i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.

34. Die Tarifstellen 23.8 bis 23.8.2.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.8 bis 23.8.2.5 ersetzt:

altneu
23.8 Gebühren für Amtshandlungen nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1; ABl. L 191 vom 28. Mai 2004, S. 1) in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 1; ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 3), Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 55; ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 22) und Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206; ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 83), in den jeweils geltenden Fassungen, Untersuchungs-, Kontroll- und Einfuhrgebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten, Rückstandskontrolluntersuchungen, Kontrollen und Abhilfemaßnahmen

23.8.1 Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelunternehmen (nach mindestens einer Kontrolle vor Ort) nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Gebühr: Euro 110 bis 2.200

23.8.2 Entscheidung über die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

23.8.2.1 Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 853/2004
Gebühr: Euro 10 bis 1.100

23.8.2.2 Entscheidung über die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 80 bis 4.400

23.8.2.3 Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 80 bis 4.400

23.8.2.4 Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung einer Zulassung nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 80 bis 4.400

23.8.2.5 Entscheidungen über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.8.1 bis 23.8.2.3 fallen
Gebühr: Euro 80 bis 4.400

23.8.2.6 Kontrolle der Zulassungsvoraussetzungen eines zulassungspflichtigen Betriebes nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

"23.8 Amtshandlungen vorrangig im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs nach
  • der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 60 vom 28.02.1998 S. 78) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S.1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung (LMHV),
  • der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung (LMEV),
  • der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619) in der jeweils geltenden Fassung (Tier-LMHV),
  • der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358) in der jeweils geltenden Fassung (Tier-LMÜV) und
  • der EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung

23.8.1 Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelunternehmen (nach mindestens einer Kontrolle vor Ort) nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Gebühr: Euro 110 bis 2.200

23.8.2 Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.2.1 Erteilung einer

  1. Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625
    Gebühr: Euro 80 bis 4.400
  2. vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
    Gebühr: Euro 80 bis 4.400
  3. Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625
    Gebühr: Euro 80 bis 4.400

23.8.2.2 Ablehnung der Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Ablehnung einer Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.8.2.3 Widerruf einer Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.8.2.4 Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 über sonstige Anträge auf Änderungen und Ergänzungen für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.8.1 bis 23.8.2.3 fallen
Gebühr: Euro 80 bis 4.400

23.8.2.5 Überprüfung der Zulassung von Betrieben im Rahmen der amtlichen Kontrollen nach Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3".

35. Tarifstelle 23.8.3.8 wird wie folgt gefasst:

altneu
23.8.3.8 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 4 oder Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nummer 882/2004
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

Für die Berechnung von Personalkosten und ggf. erforderlichen Probenahmen sind die Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 zu Grunde zu legen.

"23.8.3.8 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

Für die Berechnung von Personalkosten und gegebenenfalls erforderlichen Probenahmen sind die Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 zu Grunde zu legen."

36. Die Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.4.13 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.4.11 ersetzt:

altneu
23.8.4 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten

23.8.4.1 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)

23.8.4.1.1 Rindfleisch

  1. ausgewachsene Rinder
    Gebühr: Euro 5 je Tier
  2. Jungrinder
    Gebühr: Euro 2 je Tier

23.8.4.1.2 Einhufer-Equidenfleisch
Gebühr: Euro 3 je Tier

23.8.4.1.3 Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

  1. weniger als 25 kg
    Gebühr: Euro 0,50 je Tier
  2. mindestens 25 kg
    Gebühr: Euro 1 je Tier

23.8.4.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch; je Tier mit einem Schlachtgewicht von

  1. weniger als 12 kg
    Gebühr: Euro 0,15 je Tier
  2. mindestens 12 kg
    Gebühr: Euro 0,25 je Tier

23.8.4.1.5 Geflügelfleisch

  1. Haushuhn und Perlhuhn
    Gebühr: Euro 0,005 je Tier
  2. Enten und Gänse
    Gebühr: Euro 0,01 je Tier
  3. Truthühner
    Gebühr: Euro 0,025 je Tier
  4. Zuchtkaninchen
    Gebühr: Euro 0,005 je Tier

23.8.4.2 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)

je Tonne Fleisch:

  1. Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch
    Gebühr: Euro 2
  2. Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch
    Gebühr: Euro 1,50
  3. Zuchtwildfleisch und Wildfleisch - kleines Federwild und Haarwild
    Gebühr: Euro 1,50
  4. Zuchtwildfleisch und Wildfleisch - Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)
    Gebühr: Euro 3
  5. Zuchtwildfleisch und Wildfleisch - Eber und Wiederkäuer
    Gebühr: Euro 2

23.8.4.3 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit Wildverarbeitungsbetrieben
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)

23.8.4.3.1 Kleines Federwild
Gebühr: Euro 0,005 je Tier

23.8.4.3.2 Kleines Haarwild
Gebühr: Euro 0,01 je Tier

23.8.4.3.3 Laufvögel
Gebühr: Euro 0,50 je Tier

23.8.4.3.4 Landsäugetiere

  1. Eber
    Gebühr: Euro 1,50 je Tier
  2. Wiederkäuer
    Gebühr: Euro 0,50 je Tier

23.8.4.4 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)
Gebühr: 1 Euro je 30 Tonnen, danach 0,5 Euro je Tonne

23.8.4.5 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)

  1. erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:
    Gebühr: 1 Euro/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
    danach 0,5 Euro/Tonne
  2. erster Verkauf auf dem Fischmarkt:
    Gebühr: 0,5 Euro/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
    danach 0,25 Euro/Tonne
  3. erster Verkauf im Falle fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und Nr. 104/76:
    Gebühr: 1 Euro/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
    danach 0,5 Euro/Tonne.
  4. Die Gebühren, die für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission genannten Arten erhoben werden, dürfen 50 Euro je Sendung nicht übersteigen.
  5. Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:
    Gebühr: 0,5 Euro/Tonne

23.8.4.6 Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben

Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch werden die Gebühren nach den unter 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 festgelegten Tarifen berechnet

23.8.4.7 Gebühr für Untersuchung zu besonderen Zeiten

Auf Gebühren gemäß Tarifstellen 23.8.4.1.1 bis 23.8.4.1.5 kann ein Zuschlag erhoben werden, soweit dies zur Kostendeckung erforderlich ist, wenn die Untersuchung auf Verlangen von Betrieben zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird.

23.8.4.8 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
Gebühr: Euro 11 bis 110

23.8.4.9 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen
Gebühr: In Höhe der Tarifstellen 23.8.4.1 bis 23.8.4.1.5

23.8.4.10 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten (Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung, Beurteilung)
Gebühr: In Höhe der Tarifstellen 23.9.4.2 bis 23.9.4.2.2

23.8.4.11 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 v. 5.12.2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 1

23.8.4.12 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II D der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.04.2004
Gebühr: In Höhe der Tarifstelle 23.8.4.1.4

23.8.4.13 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gebühr: In Höhe der Tarifstelle 23.9.2

"23.8.4 Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben, in Zerlegungsbetrieben, in Wildbearbeitungsbetrieben, der Milcherzeugung, der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.4.1 Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.4.1.1 Rindfleisch

  1. ausgewachsene Rinder
    Gebühr: Euro 5 pro Tier
  2. Jungrinder
    Gebühr: Euro 2 pro Tier

23.8.4.1.2 Einhuferfleisch oder Equidenfleisch
Gebühr: Euro 3 pro Tier

23.8.4.1.3 Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

  1. weniger als 25 kg
    Gebühr: Euro 0,5 pro Tier
  2. mindestens 25 kg
    Gebühr: Euro 1 pro Tier

23.8.4.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch; je Tier mit einem Schlachtgewicht von

  1. weniger als 12 kg
    Gebühr: Euro 0,15 je Tier
  2. mindestens 12 kg
    Gebühr: Euro 0,25 je Tier

23.8.4.1.5 Geflügelfleisch

  1. Haushuhn und Perlhuhn
    Gebühr: Euro 0,005 pro Tier
  2. Enten und Gänse
    Gebühr: Euro 0,01 pro Tier
  3. Truthühner
    Gebühr: Euro 0,025 pro Tier
  4. Zuchtkaninchen
    Gebühr: Euro 0,005 pro Tier
  5. Wachteln und Rebhühner
    Gebühr: Euro 0,002 pro Tier

23.8.4.2 Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625, abgerechnet wird je Tonne Fleisch

23.8.4.2.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhuferfleisch oder Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch
Gebühr: Euro 2

23.8.4.2.2 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch
Gebühr: Euro 1,5

23.8.4.2.3 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch

  1. kleines Federwild und Haarwild
    Gebühr: Euro 1,5
  2. Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)
    Gebühr: Euro 3
  3. Eber und Wiederkäuer
    Gebühr: Euro 2

23.8.4.3 Amtliche Kontrollen in Wildbearbeitungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.4.3.1 kleines Federwild
Gebühr: Euro 0,005 pro Tier

23.8.4.3.2 kleines Haarwild
Gebühr: Euro 0,01 pro Tier

23.8.4.3.3 Laufvögel
Gebühr: Euro 0,5 pro Tier

23.8.4.3.4 Landsäugetiere

  1. Eber
    Gebühr: Euro 1,5 pro Tier
  2. Wiederkäuer
    Gebühr: Euro 0,5 pro Tier

23.8.4.4 Amtliche Kontrollen der Milcherzeugung im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 1 je 30 Tonnen
und danach Euro 0,5 pro Tonne

23.8.4.5 Amtliche Kontrollen der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.4.5.1 Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
Gebühr: Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach Euro 0,5 pro Tonne

23.8.4.5.2 Erster Verkauf auf dem Fischmarkt
Gebühr: Euro 0,5 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach Euro 0,25 pro Tonne

23.8.4.5.3 Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe
Gebühr: Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach Euro 0,5 pro Tonne

23.8.4.6 Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch werden die Gebühren nach den unter 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 festgelegten Tarifen berechnet.

23.8.4.7 Gebühr für eine Untersuchung zu besonderen Zeiten

Auf Gebühren gemäß den Tarifstellen 23.8.4.1.1 bis 23.8.4.1.5 kann ein Aufschlag erhoben werden, soweit dies zur Kostendeckung erforderlich ist, wenn die Untersuchung auf Verlangen von Betrieben außerhalb der Dienststunden durchgeführt wird.
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.0.2 bis 23.0.2.2

23.8.4.8 Unterzeichnung und Ausstellung amtlicher Bescheinigungen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/625 über das Ergebnis der nach der Richtlinie 96/23/EG durchgeführten Tätigkeiten
Gebühr: Euro 11 bis 110

23.8.4.9 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.8.4.1 bis 23.8.4.1.5

23.8.4.10 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten wie Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung und Beurteilung im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.9.4.2 bis 23.9.4.2.2

23.8.4.11 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gebühr: in Höhe der Tarifstelle 23.9.2".

37. Tarifstelle 23.8.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
23.8.5 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen (CVUA-Westfalen), vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), vom " Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL) und vom Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA-OWL) sowie vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA Rheinland) im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f) i. V. m. Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nummer 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die Gebühren nach den Tarifstellen 23.8.5.1 und 23.8.5.2 sind gemäß Anhang IV Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Bestandteil der Mindestgebühren nach 23.8.4 bis 23.8.4.5."23.8.5 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die nach Maßgabe des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans von den integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 durchgeführt werden.

Die Gebühren für diese Untersuchungen werden nicht gesondert abgerechnet, wenn und soweit die Untersuchungen Bestandteil der amtlichen Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben oder in Betrieben der Milcherzeugung oder der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur sind."

38. Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "1,075197" durch die Angabe "1,042843" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe "1,211283" durch die Angabe "1,095172" ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe "0,203120" durch die Angabe "0,202134" ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe "0,238350" durch die Angabe "0,222020" ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Angabe "5,791610" durch die Angabe "5,411656" ersetzt.

f) In Buchstabe f wird die Angabe "1,877599" durch die Angabe "1,591806" und die Angabe "0,001877599" wird durch die Angabe "0,001519806" ersetzt.

g) In Buchstabe g wird die Angabe "2,295822" durch die Angabe "0,00" und die Angabe "0,002295822" wird durch die Angabe "0,00" ersetzt.

h) In Buchstabe h wird die Angabe "9,730667" durch die Angabe "0,00" und die Angabe "0,009730667" wird durch die Angabe "0,00" ersetzt.

39. Tarifstelle 23.8.5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird das Wort "Mindestgebühr" gestrichen.

b) In Buchstabe c wird die Angabe "9,690564" durch die Angabe "9,741314" ersetzt.

40. Die Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.15 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.19 ersetzt:

altneu
23.8.6 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden

23.8.6.1 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführtem Fleisch
(Anhang V Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)
Gebühr: 90 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.8.6.2 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fischereierzeugnissen (Anhang V Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)
Gebühr: 90 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.8.6.3 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)

23.8.6.3.1 Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Anhang V Abschnitt B Kapitel I und II der Verordnung aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung
Gebühr: 90 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.8.6.3.2 Mindestgebühr für die unter 23.8.6.3.1 beschriebenen Waren bei Stückgutverschiffung
Gebühr Euro 600 je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen,
Euro 1.200 je Schiff mit einer Ladung bis 1.000 Tonnen,
Euro 2.400 je Schiff mit einer Ladung bis 2.000 Tonnen,
Euro 3.600 je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2.000 Tonnen

23.8.6.4 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft (Anhang V Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)
Gebühr: mindestens 30 Euro für den Beginn der Kontrolle und 20 Euro je 15 Minuten für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

23.8.6.5 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten lebenden Tieren (Anhang V Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)

23.8.6.5.1 Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:
Gebühr: 90 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.8.6.5.2 Für andere Tierarten: die tatsächlich entstandenen Kosten der Untersuchung, die entweder je eingeführtes Tier oder je eingeführte Tonne berechnet werden:
Gebühr: 90 Euro je Sendung bis 46 Tonnen oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen.

Dieser Mindestbetrag gilt nicht für die Einfuhr von Tieren gemäß der Entscheidung 92/432/EWG.

23.8.6.6 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
Gebühr: Euro 5 bis 110

23.8.6.7 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV), neu bekannt gemacht am 15. September 2011 (BGBl I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung

Für die Einfuhruntersuchungen nach § 7 LMEV sind grundsätzlich die Tarifstellen 23.3.1.12 bis 23.3.2.2 sowie 23.8.6 bis 23.8.6.3.2 und 23.8.6.5 bis 23.8.6.6 anzuwenden.

23.8.6.7.1 Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten nach § 7 LMEV
Die Gebühr richtet sich nach Tarifstelle 23.8.6.3.1.

23.8.6.7.2 Einfuhruntersuchung bei Eiern nach § 7 LMEV

Die Gebühr richtet sich nach Tarifstelle 23.8.5.2 a) i.V.m. Tarifstelle 23.8.6.3.1.

23.8.6.7.3 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und Mustern für Ausstellungen und Messen, oder zu Forschungs- und Untersuchungszwecken

Gebühr: Euro 100 für 6 Monate bei wiederholten Sendungen,
Euro 20 für Einzelsendungen,
Euro 50 bis 150 für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang

23.8.6.7.4 Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 23.8.6.7.3; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 30

Für Amtshandlungen im Rahmen der Durchfuhr nach § 9 LMEV ist die Tarifstelle 23.8.6.4 anzuwenden.

23.8.6.8 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 14 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 festgelegten Tarifen zu berechnen

23.8.7 Für weitergehende Laboruntersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Warenuntersuchungen in den Fällen der Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.4 richten sich die Untersuchungskosten bei den in den Tarifstelle 23.9 genannten Untersuchungseinrichtungen nach den im Einzelfall durchzuführenden Untersuchungen und den dafür maßgeblichen Tarifen 23.9 bis 23.9.9.

23.8.8 Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen
Gebühr: Euro 50 bis 200

Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen durch die Staatlichen Untersuchungsämter erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig.

23.8.9 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft.

23.8.9.1 Allgemeine Personalkosten

23.8.9.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.8.9.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

23.8.9.1.2.1 (aufgehoben)

23.8.9.1.2.2 (aufgehoben)

23.8.9.2 Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.8.9.3 Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

23.8.9.4 Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg, sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland) entstehen:

Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.8.10 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

23.8.11 Untersuchung von Geflügel nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel V, Hasentieren nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VI und Farmwild nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie anderen zur Schlachtung vorgesehenen Tieren, soweit dies die Verordnung erlaubt, in den jeweiligen Herkunftsbetrieben (sog. Lebendbeschau)
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 festgelegten Tarifen zu berechnen

23.8.12 Amtshandlungen nach der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis:

Die Amtshandlung nach der Tarifstelle 23.8.12.2 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

23.8.12.1 Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist, gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 15 bis 50

23.8.12.2 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung eines Konzepts zum Zwecke der Schulung von Jägern zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 110 bis 210

23.8.12.3 Durchführung von Schulungen für Jäger zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 25

23.8.13 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1/25) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 40 bis 10.000

23.8.14 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vom 27. Februar 1998 (ABl. L 60 vom 28.02.1998 S. 78) zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1053/2010 vom 18.11.2010 (ABl. L 303 vom 19.11.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Die Kosten der Amtshandlungen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.8.15 Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel für das Ausland
Gebühr: Euro 20 bis 250

"23.8.6 Amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitte I bis VII der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.6.1 Sendungen lebender Tiere im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.6.1.1 Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.1.2 Andere Tierarten
Gebühr: Euro 55 je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.2 Sendungen von Fleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.3 Sendungen von Fischereierzeugnissen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.6.3.1 Fischereierzeugnisse, nicht lose
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.3.2 Fischereierzeugnisse, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:

  1. Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 500 Tonnen,
  2. Euro 1.200 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 500 und bis 1.000 Tonnen,
  3. Euro 2.400 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 1.000 und bis 2.000 Tonnen,
  4. Euro 3.600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen von mehr als 2.000 Tonnen

23.8.6.4 Sendungen von Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch oder Zuchtwildfleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.5 Sendungen von anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als Fleischerzeugnissen für den menschlichen Verzehr im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.6.5.1 Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, nicht lose:
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.5.2 Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:

  1. Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,
  2. Euro 1.200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1.000 Tonnen,
  3. Euro 2.400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1.000 und bis 2.000 Tonnen,
  4. Euro 3.600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2.000 Tonnen

23.8.6.6 Sendungen von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.6.6.1 Sendungen von tierischen Nebenprodukten, nicht lose verbracht:
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.6.2 Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:

  1. Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,
  2. Euro 1.200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1.000 Tonnen,
  3. Euro 2.400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1.000 und bis 2.000 Tonnen,
  4. Euro 3.600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2.000 Tonnen

23.8.6.7 Sendungen von Tieren und Waren aus Drittländern, im Transit oder umgeladen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

23.8.6.8 Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 5 bis 110

23.8.7 Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

23.8.7.1 Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten (§ 7 LMEV)
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.7.2 Einfuhruntersuchung bei Eiern (§ 7 LMEV)
Gebühr: nach dem tatsächlichem Aufwand der Kontrollen gemäß der Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4,
mindestens jedoch Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.7.3 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und Mustern für Ausstellungen und Messen oder zu Forschungs- und Untersuchungszwecken (§ 5 Absatz 1 LMEV)
Gebühr: Euro 100 für 6 Monate bei wiederholten Sendungen,
Euro 20 für Einzelsendungen,
Euro 50 bis 150 für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang

23.8.7.4 Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 23.8.7.3. Dies gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln.
Gebühr: Euro 30

23.8.7.5 Amtshandlungen im Rahmen der Durchfuhr (§ 9 LMEV)
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

23.8.8 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.8.11.1 bis 23.8.11.4

23.8.9 Weitergehende Laboruntersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Untersuchungen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, durch die integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

23.8.10 Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen
Gebühr: Euro 50 bis 200

Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig.

23.8.11 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft

23.8.11.1 Allgemeine Personalkosten

23.8.11.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.8.11.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

23.8.11.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.8.11.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

23.8.11.4 Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

23.8.12 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

23.8.13 Schlachttieruntersuchung in den Herkunftsbetrieben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.8.11.1 bis 23.8.11.4

23.8.14 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung nach EU-Recht unterliegen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 1

23.8.15 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei freilebendem Wild gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/627
Gebühr: in Höhe der Tarifstelle 23.8.4.1.4

23.8.16 Amtshandlungen nach der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

23.8.16.1 Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMÜV)
Gebühr: Euro 15 bis 50

23.8.16.2 Durchführung von Schulungen für Jäger zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV)
Gebühr: Euro 25

23.8.17 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 Gebühr: Euro 40 bis 10.000

23.8.18 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98
Gebühr: nach der Tarifstelle 23.0.1

23.8.19 Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel für das Ausland
Gebühr: Euro 20 bis 250".

41. Tarifstelle 23.9 wird wie folgt gefasst:

altneu
23.9 Untersuchungen und Prüfungen der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland, CVUA Westfalen) sowie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes"23.9 Untersuchungen, Prüfungen und Beratung durch die integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes".

42. Tarifstelle 23.9.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
23.9.3 Prüfung von Konformitätserklärungen, Produktinformationsdateien, Sicherheitsbewertungen und ähnliches (§ 4 Absatz 4 Ziffer 3 in Verbindung mit § 14 IUAG NRW)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1
"23.9.3 Mitwirkung bei der amtlichen Kontrolle und Prüfung von Konformitätserklärungen, Produktinformationsdateien, Sicherheitsbewertungen und ähnliches durch die integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) im Sinne von § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2".

43. Die Tarifstellen 23.10 bis 23.10.3.7 werden wie folgt gefasst:

altneu
23.10 Besondere Amtshandlungen im Bereich Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände mit und ohne Lebensmittelkontakt, soweit nicht die Tarifstellen 23.8 bis 23.8.10 gelten, die vorrangig dem Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs zugeordnet sind, sowie Tabakerzeugnisse.

23.10.1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt.

23.10.1.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten

23.10.1.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.10.1.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

23.10.1.1.2.1 (aufgehoben)

23.10.1.1.2.2 (aufgehoben)

23.10.1.2 Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.10.1.3 Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

23.10.1.4 Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg, sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland) entstehen:
Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.10.2 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

23.10.3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) , neu bekannt gemacht am 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung

23.10.3.1 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen (§ 43 Abs. 3 LFGB) für die Untersuchung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB zurückgelassener Proben nach §§ 1 bis 4 der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) bzw. nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfgegenständerechts (LFBRVG NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.3.2 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nummer 882/2004, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB entscheiden zu können
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.10.1.1 bis 23.10.1.4 festgelegten Tarifen zu berechnen. Die Gebühr darf die Mindestgebühr von 75 Euro nicht unterschreiten.

23.10.3.2.1 Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Sendungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LFGB
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.10.1.1. bis 23.10.1.4 festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.10.3.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände nach § 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LFGB und für Lebensmittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB
Gebühr: Euro 80 bis 1.400

23.10.3.4 Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Erzeugnissen im Sinne des LFGB für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 53 LFGB i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653)
Gebühr: Euro 60 bis 650

23.10.3.5 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vom 24.07.2009 (ABl. Nr. L 194 vom 24.07.2009 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 VO (EG) 882/2004
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.10.1.1 bis 23.10.1.4 festgelegten Tarifen zu berechnen. Die Gebühr darf die Mindestgebühr von 75 Euro nicht unterschreiten.

23.10.3.6 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten aus Anlass eines festgestellten Verstoßes hinausgehen, im Bereich der Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.10.1.1 bis 23.10.1.4. festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.10.3.7 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie von Bedarfsgegenständen mit und ohne Lebensmittelkontakt aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1) und Artikel 14 Absatz 1 der VO (EG ) Nr. 882/2004
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.10.1.1 bis 23.10.1.4 festgelegten Tarifen zu berechnen. Die Gebühr darf die Mindestgebühr von 75 Euro nicht unterschreiten.

"23.10 Besondere Amtshandlungen im Bereich Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände mit und ohne Lebensmittelkontakt sowie Tabakerzeugnisse nach
  • der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.07.2009 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung,
  • dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung (LFGB),
  • der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung (GPV),
  • dem Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) in der jeweils geltenden Fassung (LFÜG) und
  • dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung (LFBRVG-NRW)

sowie anderen Vorschriften

23.10.1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

23.10.1.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten

23.10.1.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.10.1.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

23.10.1.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.10.1.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

23.10.1.4 Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

23.10.2 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

23.10.3 Amtshandlungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

23.10.3.1 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen (§ 43 Absatz 3 LFGB) für die Untersuchung nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LFGB zurückgelassener Proben nach §§ 1 bis 4 der Gegenproben-Verordnung beziehungsweise nach § 7 Absatz 1 LFBRVG-NRW)
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.3.2 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,
mindestens Euro 75

23.10.3.2.1 Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Sendungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LFGB)
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4

23.10.3.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (§ 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LFGB und für Lebensmittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB)
Gebühr: Euro 80 bis 1.400

23.10.3.4 Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Erzeugnissen im Sinne des LFGB für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen (§ 53 LFGB in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 LFÜG)
Gebühr: Euro 60 bis 650

23.10.3.5 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,
mindestens Euro 75

23.10.3.6 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten aus Anlass eines festgestellten Verstoßes hinausgehen, im Bereich der Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4

23.10.3.7 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie von Bedarfsgegenständen mit und ohne Lebensmittelkontakt aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,
mindestens Euro 75".

44. Die Tarifstellen 23.13 bis 23.13.3 werden wie folgt gefasst:

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23.13 Besondere Amtshandlungen im Futtermittelrecht

23.13.1 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, die in die Gemeinschaft eingeführt werden

23.13.1.1 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Futtermittelsendungen tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
Gebühr: 75 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.13.1.2 Mindestgebühr für die unter 23.13.1.1 beschriebenen Waren bei Stückgutverschiffung
Gebühr: Euro 600 je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen,
Euro 1.200 je Schiff mit einer Ladung bis 1.000 Tonnen,
Euro 2.400 je Schiff mit einer Ladung bis 2.000 Tonnen,
Euro 3.600 je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2.000 Tonnen

23.13.1.3 Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 23.13.1. bis 23.13.1.2 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden; siehe Tarifstelle 23.9.2.1.

Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

23.13.1.4 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
Gebühr: Euro 5 bis 110

23.13.1.5 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vom 24.07.2009 (ABl. Nr. L 194 vom 24.07.2009 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 VO (EG) 882/2004
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 festgelegten Tarifen zu berechnen. Die Gebühr darf die Mindestgebühr von 75 Euro nicht unterschreiten.

23.13.1.6 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel tierischen oder nicht tierischen Ursprungs aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 14 und 15 Absätze 1 der VO (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 festgelegten Tarifen zu berechnen. Die Gebühr darf die Mindestgebühr von 75 Euro nicht unterschreiten.

23.13.1.7 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 2 LFGB entscheiden zu können
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 festgelegten Tarifen zu berechnen. Die Gebühr darf die Mindestgebühr von 75 Euro nicht unterschreiten.

23.13.1.8 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

Für die Berechnung von Personalkosten und ggf. erforderlichen Probenahmen sind die Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 zu Grunde zu legen.

23.13.2 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Futtermittel

23.13.2.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten

23.13.2.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.13.2.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

23.13.2.1.2.1 (aufgehoben)

23.13.2.1.2.2 (aufgehoben)

23.13.2.2 Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.13.2.3 Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

23.13.2.4 Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg, sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland) entstehen:
Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.13.3 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

"23.13 Besondere Amtshandlungen im Bereich von Futtermitteln nach
  • der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.07.2009 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung (LFGB),
  • der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMV 1981) und
  • der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMKontrV)

sowie anderen Vorschriften

23.13.1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Futtermitteln, die in die Union verbracht werden

23.13.1.1 Amtliche Kontrolle der Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625

23.13.1.1.1 Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, nicht lose verbracht
Gebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.13.1.1.2 Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:

  1. Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,
  2. Euro 1.200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1.000 Tonnen,
  3. Euro 2.400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1.000 und bis 2.000 Tonnen,
  4. Euro 3.600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2.000 Tonnen

23.13.1.1.3 Sendungen von Futtermitteln aus Drittländern, im Transit oder umgeladen nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

23.13.1.2 Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 5 bis 110

23.13.1.3 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4

23.13.1.4 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4

23.13.1.5 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB entscheiden zu können
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4

23.13.1.6 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

Für die Berechnung von Personalkosten und von Kosten für gegebenenfalls erforderliche Probenahmen sind die Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 zu Grunde zu legen.

23.13.2 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

23.13.2.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten

23.13.2.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.13.2.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

23.13.2.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.13.2.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

23.13.2.4 Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

23.13.3 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000".

45. Die Tarifstellen 23.13.5 und 23.13.5.1 werden wie folgt gefasst:

altneu
23.13.5 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder bedingte Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung
  1. bei erstmaliger Entscheidung
    Gebühr: Euro 150 bis 2.500
  2. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebender Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag
    Gebühr: Euro 50 bis 1.500

23.13.5.1 Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II in der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1)
Gebühr: 50 bis 1.500

"23.13.5 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder bedingte Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

Bei der Ermittlung der Gebühr wird der Zeitaufwand einbezogen, der im Zusammenhang mit einer amtlichen Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des Zulassungsverfahrens entsteht (Zulassungsabnahme).

23.13.5.1 Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3".

46. Die Tarifstellen 23.13.6 bis 23.13.6.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.13.6 bis 23.13.6.5 ersetzt:

altneu
23.13.6 Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FMV)

23.13.6.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 1 FMV in Verbindung mit § 17 Absatz 1 FMV

  1. bei erstmaliger Entscheidung
    Gebühr: Euro 200 bis 5.000
  2. bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
    Gebühr: Euro 50 bis 1.000

23.13.6.2 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 FMV in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FMV
Gebühr: Euro 200 bis 2.500

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 750

23.13.6.3 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 FMV in Verbindung mit § 17 Absatz 3 FMV

  1. bei erstmaliger Entscheidung
    Gebühr: Euro 200 bis 5.000
  2. bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen auf Grund Änderungen, die sich im Betrieb ergeben haben
    Gebühr: Euro 50 bis 1.000

23.13.6.4 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FMV in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FMV

  1. bei erstmaliger Entscheidung
    Gebühr: Euro 150 bis 750
  2. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
    Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.5 Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FMV in Verbindung mit § 20 FMV

  1. bei erstmaliger Entscheidung
    Gebühr: Euro 150 bis 750
  2. bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
    Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.6 Entscheidung nach § 24 FMV über die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen oder das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung
Gebühr: Euro 50 bis 1.500

"23.13.6 Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMV 1981)

23.13.6.1

  1. Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FuttMV 1981
    Gebühr: Euro 200 bis 2.500
  2. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
    Gebühr: Euro 50 bis 750

23.13.6.2 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 FuttMV 1981

  1. bei erstmaliger Entscheidung
    Gebühr: Euro 200 bis 5.000
  2. bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen auf Grund Änderungen, die sich im Betrieb ergeben haben
    Gebühr: Euro 50 bis 1.000

23.13.6.3 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FuttMV 1981

  1. bei erstmaliger Entscheidung
    Gebühr: Euro 150 bis 750
  2. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
    Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.4 Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 20 FuttMV 1981

  1. bei erstmaliger Entscheidung
    Gebühr: Euro 150 bis 750
  2. bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
    Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.5 Entscheidung nach § 24 FuttMV 1981 über die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen oder das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung
Gebühr: Euro 50 bis 1 500".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 bis 9, 13 bis 15, 21, 22, 25 bis 37, 39 Buchstabe a, Nummer 40 und 43 bis 45 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

ID: 192104

ENDE