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Änderungstext
41. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29. Oktober 2019
(GV. NRW. Nr. 25 vom 08.11.2019 S. 818)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
A. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Tarifstelle 20 wie folgt gefasst:
alt | neu |
20 (aufgehoben) | "20 Datenschutzrechtliche Angelegenheiten". |
B. Der Allgemeine Gebührentarif wird wie folgt geändert:
1. Tarifstelle 2.9.6.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.9.6.1 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen Gebühr: pro Gebäude 60 AW Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. | "2.9.6.1 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen
Gebühr:
Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Als Geschoss im Sinne dieser Tarifstelle gilt jedes über dem Keller liegende Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung verläuft. Der Keller wird als Geschoss mitgerechnet, wenn dort die Sohle des Schornsteins oder der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50 m als Geschoss gerechnet, Restlängen bis zu 1 m bleiben außer Ansatz. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren Höhe sich nicht nach Geschossen berechnen lässt." |
2. Tarifstelle 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7 Feuerlöschwesen
7.1 (aufgehoben) 7.2 (aufgehoben) 7.3 (aufgehoben) 7.4 (aufgehoben) 7.5 Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen (§ 5 FSHG) mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Abs. 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592) 7.5.1 Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes 7.5.1.1 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 BauO NRW
7.5.1.2 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 6 BauO NRW
7.5.1.3 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 6 BauO NRW
7.5.1.4 Aufstellung von Brandschutzkonzepten nach § 58 Abs. 3 BauO NRW 7.5.2 Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 genannte bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang) Prüfungen nach Tarifstelle 7.5.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 für jede bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede bauliche Anlage auf drei Viertel. | "7 Feuerlöschwesen
Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen gemäß § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Absatz 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung 7.1 Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes 7.1.1 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 63 Absatz 4 Satz 2 oder § 63 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung
7.1.2 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 68 Absatz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 bei allen anderen baulichen Anlagen, sofern sie nicht unter die Tarifstelle 7.1.1 fallen, 7.1.3 Aufstellung von Brandschutzkonzepten nach § 54 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 7.2 Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen 7.1.1 bis 7.1.2 genannte bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang) Prüfungen nach Tarifstelle 7.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 7.1.1 bis 7.1.2 für jede bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede bauliche Anlage auf drei Viertel." |
3. In Tarifstelle 15e.1 wird die Angabe "28.2.1.21" durch die Angabe "28.2.1.22" ersetzt.
4. In Tarifstelle 15f werden die Wörter ", das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259) geändert worden ist," und die Wörter ", die zuletzt durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (GV. NRW. S. 238) geändert worden ist" jeweils durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. In Tarifstelle 15f.1 wird das Wort "Investitionsrahmen" durch das Wort "Herstellungskosten" ersetzt.
6. Tarifstelle 15g.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "20" durch die Angabe "21" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe "17" durch die Angabe "17,50" ersetzt.
7. In Tarifstelle 16a.15 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter "Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
8. In Tarifstelle 16a.15.4 werden die Wörter "Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Wörter "Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.
9. In Tarifstelle 16a.15.5 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.
10. Der Tarifstelle 17.5.1 werden die Wörter "je Erlaubnisjahr" angefügt.
11. Der Tarifstelle 17.5 werden die folgenden Tarifstellen 17.5.4 und 17.5.5 angefügt:
"17.5.4 Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist,
je verbleibendes Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 50 bis 2.500
17.5.5 Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis
Gebühr: Euro 50".
12. Tarifstelle 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
20 (aufgehoben)
20.1 (aufgehoben) 20.1.1 (aufgehoben) 20.1.2 (aufgehoben) 20.2 (aufgehoben) 20.2.1 (aufgehoben) 20.2.2 (aufgehoben) | "20 Datenschutzrechtliche Angelegenheiten
Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) 20.1 Akkreditierung von Zertifizierungsstellen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 1
20.2 Genehmigung der Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5
20.3 Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 5
20.4 Akkreditierung von Überwachungsstellen nach Artikel 41 Absatz 1
|
13. Tarifstelle 23.3.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.3.1 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr und Drittlandsverkehr (Ausfuhr) - Einfuhr siehe Ziffer 23.3.1.12 sowie Ziffern 23.8.6.5 bis 23.8.6.5.2 | "23.3.1 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs und bei der Ausfuhr aus der Union". |
14. In Tarifstelle 23.3.1.12.1 werden die Wörter "und dürfen die dort festgelegten Mindestgebühren nicht unterschreiten" gestrichen.
15. In Tarifstelle 23.3.2 werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 206)" durch die Wörter "von Artikel 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
16. Tarifstelle 23.4.3.9.1
23.4.3.9.1 Genehmigung, Registrierung, Inverkehrbringen
wird aufgehoben.
17. Die Tarifstellen 23.4.3.9.1.1 bis 23.4.3.9.1.4 werden die Tarifstellen 23.4.3.9.1 bis 23.4.3.9.4.
18. Tarifstelle 23.4.3.9.2
23.4.3.9.2 Amtshandlungen des Fischgesundheitsdienstes
wird aufgehoben.
19. Die Tarifstellen 23.4.3.9.2.1 und 23.4.3.9.2.2 werden die Tarifstellen 23.4.3.9.5 und 23.4.3.9.6.
20. Tarifstelle 23.4.3.9.3 wird Tarifstelle 23.4.3.9.7.
21. Tarifstelle 23.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.5 Amtshandlungen, die ab dem 4. März 2011 nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht vorgenommen werden:
Entsorgung tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) sowie des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) und der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in den jeweils geltenden Fassungen | "23.5 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach
|
22. Nach Tarifstelle 23.5.3.2 werden die folgenden Tarifstellen 23.5.3.3 bis 23.5.3.3.4 eingefügt:
"23.5.3.3 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625
23.5.3.3.1 Allgemeine Personalkosten
23.5.3.3.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.
23.5.3.3.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.
23.5.3.3.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
23.5.3.3.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20
23.5.3.3.4 Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9".
23. Die Tarifstellen 23.5.6 bis 23.5.6.2 werden durch folgende Tarifstelle 23.5.6 ersetzt:
alt | neu |
23.5.6 Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009
23.5.6.1 für die Verbringung von unverarbeiteter Gülle 23.5.6.2 für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von verarbeiteten Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten | "23.5.6 Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
|
24. Tarifstelle 23.5.8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.5.8 Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 23.5.4 bis 23.5.7 erteilten Genehmigung Gebühr: Euro 10 bis 300. | "23.5.8 Entscheidung über
|
25. Tarifstelle 23.6.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.6.3 Amtshandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Abl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | "23.6.3 Amtshandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Abl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 138 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625". |
26. In Tarifstelle 23.6.3.3 werden die Wörter "(Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d VO (EG) 1099/2009)" gestrichen.
27. In Tarifstelle 23.6.3.4 werden die Wörter "(Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e VO (EG) 1099/2009)" gestrichen.
28. Tarifstelle 23.6.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.6.4 Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport usw. (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung .
Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.4.9 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) und Drittlandsverkehr - Ausfuhr - (Tarifstelle 23.3.1.1) durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen, allerdings dürfen die Mindestgebühren nach den Tarifstellen 23.8.6.4 bis 23.8.6.5.2 nicht unterschritten werden. | "23.6.4 Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.4.9 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und Drittlandsverkehr - Ausfuhr - (Tarifstelle 23.3.1.1 - Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art) durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen." |
29. In Tarifstelle 23.6.4.9 wird das Wort "Mindestgebühren" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.
30. In Tarifstelle 23.6.6 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.
31. In Tarifstelle 23.6.6.1 werden die Wörter "i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.
32. In Tarifstelle 23.6.6.1.4 werden die Wörter "des SVUA Arnsberg sowie" gestrichen und die Angabe "CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland" wird durch die Wörter "Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland" ersetzt.
33. In Tarifstelle 23.6.6.2 werden die Wörter "i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.
34. Die Tarifstellen 23.8 bis 23.8.2.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.8 bis 23.8.2.5 ersetzt:
alt | neu |
23.8 Gebühren für Amtshandlungen nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1; ABl. L 191 vom 28. Mai 2004, S. 1) in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 1; ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 3), Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 55; ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 22) und Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206; ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 83), in den jeweils geltenden Fassungen, Untersuchungs-, Kontroll- und Einfuhrgebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten, Rückstandskontrolluntersuchungen, Kontrollen und Abhilfemaßnahmen
23.8.1 Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelunternehmen (nach mindestens einer Kontrolle vor Ort) nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 23.8.2 Entscheidung über die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 23.8.2.1 Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 853/2004 23.8.2.2 Entscheidung über die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 23.8.2.3 Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 23.8.2.4 Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung einer Zulassung nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 23.8.2.5 Entscheidungen über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.8.1 bis 23.8.2.3 fallen 23.8.2.6 Kontrolle der Zulassungsvoraussetzungen eines zulassungspflichtigen Betriebes nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 | "23.8 Amtshandlungen vorrangig im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs nach
23.8.1 Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelunternehmen (nach mindestens einer Kontrolle vor Ort) nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 23.8.2 Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.2.1 Erteilung einer
23.8.2.2 Ablehnung der Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Ablehnung einer Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.2.3 Widerruf einer Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.2.4 Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 über sonstige Anträge auf Änderungen und Ergänzungen für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.8.1 bis 23.8.2.3 fallen 23.8.2.5 Überprüfung der Zulassung von Betrieben im Rahmen der amtlichen Kontrollen nach Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 |
35. Tarifstelle 23.8.3.8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.8.3.8 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 4 oder Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nummer 882/2004 Gebühr: Euro 200 bis 5.000 Für die Berechnung von Personalkosten und ggf. erforderlichen Probenahmen sind die Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 zu Grunde zu legen. | "23.8.3.8 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr: Euro 200 bis 5.000 Für die Berechnung von Personalkosten und gegebenenfalls erforderlichen Probenahmen sind die Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 zu Grunde zu legen." |
36. Die Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.4.13 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.4.11 ersetzt:
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23.8.4 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten
23.8.4.1 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung 23.8.4.1.1 Rindfleisch
23.8.4.1.2 Einhufer-Equidenfleisch 23.8.4.1.3 Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
23.8.4.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch; je Tier mit einem Schlachtgewicht von
23.8.4.1.5 Geflügelfleisch
23.8.4.2 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung) je Tonne Fleisch:
23.8.4.3 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit Wildverarbeitungsbetrieben 23.8.4.3.1 Kleines Federwild 23.8.4.3.2 Kleines Haarwild 23.8.4.3.3 Laufvögel 23.8.4.3.4 Landsäugetiere
23.8.4.4 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung 23.8.4.5 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
23.8.4.6 Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch werden die Gebühren nach den unter 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 festgelegten Tarifen berechnet 23.8.4.7 Gebühr für Untersuchung zu besonderen Zeiten Auf Gebühren gemäß Tarifstellen 23.8.4.1.1 bis 23.8.4.1.5 kann ein Zuschlag erhoben werden, soweit dies zur Kostendeckung erforderlich ist, wenn die Untersuchung auf Verlangen von Betrieben zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird. 23.8.4.8 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten 23.8.4.9 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen 23.8.4.10 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten (Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung, Beurteilung) 23.8.4.11 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 v. 5.12.2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung 23.8.4.12 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II D der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.04.2004 23.8.4.13 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | "23.8.4 Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben, in Zerlegungsbetrieben, in Wildbearbeitungsbetrieben, der Milcherzeugung, der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625
23.8.4.1 Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.4.1.1 Rindfleisch
23.8.4.1.2 Einhuferfleisch oder Equidenfleisch 23.8.4.1.3 Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
23.8.4.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch; je Tier mit einem Schlachtgewicht von
23.8.4.1.5 Geflügelfleisch
23.8.4.2 Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625, abgerechnet wird je Tonne Fleisch 23.8.4.2.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhuferfleisch oder Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch 23.8.4.2.2 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch 23.8.4.2.3 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch
23.8.4.3 Amtliche Kontrollen in Wildbearbeitungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.4.3.1 kleines Federwild 23.8.4.3.2 kleines Haarwild 23.8.4.3.3 Laufvögel 23.8.4.3.4 Landsäugetiere
23.8.4.4 Amtliche Kontrollen der Milcherzeugung im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.4.5 Amtliche Kontrollen der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.4.5.1 Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur 23.8.4.5.2 Erster Verkauf auf dem Fischmarkt 23.8.4.5.3 Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe 23.8.4.6 Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch werden die Gebühren nach den unter 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 festgelegten Tarifen berechnet. 23.8.4.7 Gebühr für eine Untersuchung zu besonderen Zeiten Auf Gebühren gemäß den Tarifstellen 23.8.4.1.1 bis 23.8.4.1.5 kann ein Aufschlag erhoben werden, soweit dies zur Kostendeckung erforderlich ist, wenn die Untersuchung auf Verlangen von Betrieben außerhalb der Dienststunden durchgeführt wird. 23.8.4.8 Unterzeichnung und Ausstellung amtlicher Bescheinigungen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/625 über das Ergebnis der nach der Richtlinie 96/23/EG durchgeführten Tätigkeiten 23.8.4.9 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen 23.8.4.10 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten wie Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung und Beurteilung im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten 23.8.4.11 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
37. Tarifstelle 23.8.5 wird wie folgt gefasst:
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23.8.5 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen (CVUA-Westfalen), vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), vom " Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL) und vom Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA-OWL) sowie vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA Rheinland) im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f) i. V. m. Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nummer 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die Gebühren nach den Tarifstellen 23.8.5.1 und 23.8.5.2 sind gemäß Anhang IV Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Bestandteil der Mindestgebühren nach 23.8.4 bis 23.8.4.5. | "23.8.5 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die nach Maßgabe des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans von den integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 durchgeführt werden.
Die Gebühren für diese Untersuchungen werden nicht gesondert abgerechnet, wenn und soweit die Untersuchungen Bestandteil der amtlichen Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben oder in Betrieben der Milcherzeugung oder der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur sind." |
38. Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "1,075197" durch die Angabe "1,042843" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe "1,211283" durch die Angabe "1,095172" ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe "0,203120" durch die Angabe "0,202134" ersetzt.
d) In Buchstabe d wird die Angabe "0,238350" durch die Angabe "0,222020" ersetzt.
e) In Buchstabe e wird die Angabe "5,791610" durch die Angabe "5,411656" ersetzt.
f) In Buchstabe f wird die Angabe "1,877599" durch die Angabe "1,591806" und die Angabe "0,001877599" wird durch die Angabe "0,001519806" ersetzt.
g) In Buchstabe g wird die Angabe "2,295822" durch die Angabe "0,00" und die Angabe "0,002295822" wird durch die Angabe "0,00" ersetzt.
h) In Buchstabe h wird die Angabe "9,730667" durch die Angabe "0,00" und die Angabe "0,009730667" wird durch die Angabe "0,00" ersetzt.
39. Tarifstelle 23.8.5.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Wort "Mindestgebühr" gestrichen.
b) In Buchstabe c wird die Angabe "9,690564" durch die Angabe "9,741314" ersetzt.
40. Die Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.15 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.19 ersetzt:
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23.8.6 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden
23.8.6.1 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführtem Fleisch 23.8.6.2 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fischereierzeugnissen (Anhang V Abschnitt B Kapitel II der Verordnung) 23.8.6.3 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung) 23.8.6.3.1 Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Anhang V Abschnitt B Kapitel I und II der Verordnung aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung 23.8.6.3.2 Mindestgebühr für die unter 23.8.6.3.1 beschriebenen Waren bei Stückgutverschiffung 23.8.6.4 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft (Anhang V Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung) 23.8.6.5 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten lebenden Tieren (Anhang V Abschnitt B Kapitel V der Verordnung) 23.8.6.5.1 Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer: 23.8.6.5.2 Für andere Tierarten: die tatsächlich entstandenen Kosten der Untersuchung, die entweder je eingeführtes Tier oder je eingeführte Tonne berechnet werden: Dieser Mindestbetrag gilt nicht für die Einfuhr von Tieren gemäß der Entscheidung 92/432/EWG. 23.8.6.6 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten 23.8.6.7 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV), neu bekannt gemacht am 15. September 2011 (BGBl I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung Für die Einfuhruntersuchungen nach § 7 LMEV sind grundsätzlich die Tarifstellen 23.3.1.12 bis 23.3.2.2 sowie 23.8.6 bis 23.8.6.3.2 und 23.8.6.5 bis 23.8.6.6 anzuwenden. 23.8.6.7.1 Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten nach § 7 LMEV 23.8.6.7.2 Einfuhruntersuchung bei Eiern nach § 7 LMEV Die Gebühr richtet sich nach Tarifstelle 23.8.5.2 a) i.V.m. Tarifstelle 23.8.6.3.1. 23.8.6.7.3 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und Mustern für Ausstellungen und Messen, oder zu Forschungs- und Untersuchungszwecken Gebühr: Euro 100 für 6 Monate bei wiederholten Sendungen, 23.8.6.7.4 Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 23.8.6.7.3; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln Für Amtshandlungen im Rahmen der Durchfuhr nach § 9 LMEV ist die Tarifstelle 23.8.6.4 anzuwenden. 23.8.6.8 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 14 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 23.8.7 Für weitergehende Laboruntersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Warenuntersuchungen in den Fällen der Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.4 richten sich die Untersuchungskosten bei den in den Tarifstelle 23.9 genannten Untersuchungseinrichtungen nach den im Einzelfall durchzuführenden Untersuchungen und den dafür maßgeblichen Tarifen 23.9 bis 23.9.9. 23.8.8 Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen durch die Staatlichen Untersuchungsämter erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig. 23.8.9 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft. 23.8.9.1 Allgemeine Personalkosten 23.8.9.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen. 23.8.9.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen. 23.8.9.1.2.1 (aufgehoben) 23.8.9.1.2.2 (aufgehoben) 23.8.9.2 Pauschale Wegstreckenentschädigung 23.8.9.3 Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten 23.8.9.4 Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg, sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland) entstehen: Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen. 23.8.10 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 23.8.11 Untersuchung von Geflügel nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel V, Hasentieren nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VI und Farmwild nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie anderen zur Schlachtung vorgesehenen Tieren, soweit dies die Verordnung erlaubt, in den jeweiligen Herkunftsbetrieben (sog. Lebendbeschau) 23.8.12 Amtshandlungen nach der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung Hinweis: Die Amtshandlung nach der Tarifstelle 23.8.12.2 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 23.8.12.1 Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist, gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMÜV 23.8.12.2 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung eines Konzepts zum Zwecke der Schulung von Jägern zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV 23.8.12.3 Durchführung von Schulungen für Jäger zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV 23.8.13 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1/25) in der jeweils geltenden Fassung 23.8.14 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vom 27. Februar 1998 (ABl. L 60 vom 28.02.1998 S. 78) zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1053/2010 vom 18.11.2010 (ABl. L 303 vom 19.11.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 23.8.15 Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel für das Ausland | "23.8.6 Amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitte I bis VII der Verordnung (EU) 2017/625
23.8.6.1 Sendungen lebender Tiere im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.6.1.1 Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer 23.8.6.1.2 Andere Tierarten 23.8.6.2 Sendungen von Fleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.6.3 Sendungen von Fischereierzeugnissen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.6.3.1 Fischereierzeugnisse, nicht lose 23.8.6.3.2 Fischereierzeugnisse, die als Stückgut verschifft werden
23.8.6.4 Sendungen von Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch oder Zuchtwildfleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.6.5 Sendungen von anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als Fleischerzeugnissen für den menschlichen Verzehr im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.6.5.1 Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, nicht lose: 23.8.6.5.2 Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die als Stückgut verschifft werden
23.8.6.6 Sendungen von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.6.6.1 Sendungen von tierischen Nebenprodukten, nicht lose verbracht: 23.8.6.6.2 Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die als Stückgut verschifft werden
23.8.6.7 Sendungen von Tieren und Waren aus Drittländern, im Transit oder umgeladen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.6.8 Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.7 Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) 23.8.7.1 Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten (§ 7 LMEV) 23.8.7.2 Einfuhruntersuchung bei Eiern (§ 7 LMEV) 23.8.7.3 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und Mustern für Ausstellungen und Messen oder zu Forschungs- und Untersuchungszwecken (§ 5 Absatz 1 LMEV) 23.8.7.4 Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 23.8.7.3. Dies gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln. 23.8.7.5 Amtshandlungen im Rahmen der Durchfuhr (§ 9 LMEV) 23.8.8 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.9 Weitergehende Laboruntersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Untersuchungen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, durch die integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes 23.8.10 Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig. 23.8.11 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft 23.8.11.1 Allgemeine Personalkosten 23.8.11.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen. 23.8.11.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen. 23.8.11.2 Wegstreckenentschädigung 23.8.11.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme 23.8.11.4 Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter 23.8.12 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625 23.8.13 Schlachttieruntersuchung in den Herkunftsbetrieben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 23.8.14 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung nach EU-Recht unterliegen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 in der jeweils geltenden Fassung 23.8.15 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei freilebendem Wild gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/627 23.8.16 Amtshandlungen nach der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) 23.8.16.1 Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMÜV) 23.8.16.2 Durchführung von Schulungen für Jäger zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV) 23.8.17 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 Gebühr: Euro 40 bis 10.000 23.8.18 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 23.8.19 Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel für das Ausland |
41. Tarifstelle 23.9 wird wie folgt gefasst:
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23.9 Untersuchungen und Prüfungen der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland, CVUA Westfalen) sowie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes | "23.9 Untersuchungen, Prüfungen und Beratung durch die integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes". |
42. Tarifstelle 23.9.3 wird wie folgt gefasst:
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23.9.3 Prüfung von Konformitätserklärungen, Produktinformationsdateien, Sicherheitsbewertungen und ähnliches (§ 4 Absatz 4 Ziffer 3 in Verbindung mit § 14 IUAG NRW) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1 | "23.9.3 Mitwirkung bei der amtlichen Kontrolle und Prüfung von Konformitätserklärungen, Produktinformationsdateien, Sicherheitsbewertungen und ähnliches durch die integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) im Sinne von § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2". |
43. Die Tarifstellen 23.10 bis 23.10.3.7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.10 Besondere Amtshandlungen im Bereich Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände mit und ohne Lebensmittelkontakt, soweit nicht die Tarifstellen 23.8 bis 23.8.10 gelten, die vorrangig dem Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs zugeordnet sind, sowie Tabakerzeugnisse.
23.10.1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt. 23.10.1.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten 23.10.1.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen. 23.10.1.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen. 23.10.1.1.2.1 (aufgehoben) 23.10.1.1.2.2 (aufgehoben) 23.10.1.2 Pauschale Wegstreckenentschädigung 23.10.1.3 Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten 23.10.1.4 Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg, sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland) entstehen: 23.10.2 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 23.10.3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) , neu bekannt gemacht am 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung 23.10.3.1 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen (§ 43 Abs. 3 LFGB) für die Untersuchung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB zurückgelassener Proben nach §§ 1 bis 4 der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) bzw. nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfgegenständerechts (LFBRVG NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung 23.10.3.2 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nummer 882/2004, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB entscheiden zu können 23.10.3.2.1 Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Sendungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LFGB 23.10.3.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände nach § 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LFGB und für Lebensmittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB 23.10.3.4 Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Erzeugnissen im Sinne des LFGB für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 53 LFGB i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) 23.10.3.5 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vom 24.07.2009 (ABl. Nr. L 194 vom 24.07.2009 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 VO (EG) 882/2004 23.10.3.6 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten aus Anlass eines festgestellten Verstoßes hinausgehen, im Bereich der Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse 23.10.3.7 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie von Bedarfsgegenständen mit und ohne Lebensmittelkontakt aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1) und Artikel 14 Absatz 1 der VO (EG ) Nr. 882/2004 | "23.10 Besondere Amtshandlungen im Bereich Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände mit und ohne Lebensmittelkontakt sowie Tabakerzeugnisse nach
sowie anderen Vorschriften 23.10.1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung 23.10.1.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten 23.10.1.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen. 23.10.1.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen. 23.10.1.2 Wegstreckenentschädigung 23.10.1.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme 23.10.1.4 Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter 23.10.2 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625 23.10.3 Amtshandlungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 23.10.3.1 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen (§ 43 Absatz 3 LFGB) für die Untersuchung nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LFGB zurückgelassener Proben nach §§ 1 bis 4 der Gegenproben-Verordnung beziehungsweise nach § 7 Absatz 1 LFBRVG-NRW) 23.10.3.2 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 23.10.3.2.1 Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Sendungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LFGB) 23.10.3.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (§ 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LFGB und für Lebensmittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB) 23.10.3.4 Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Erzeugnissen im Sinne des LFGB für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen (§ 53 LFGB in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 LFÜG) 23.10.3.5 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 23.10.3.6 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten aus Anlass eines festgestellten Verstoßes hinausgehen, im Bereich der Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse 23.10.3.7 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie von Bedarfsgegenständen mit und ohne Lebensmittelkontakt aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625 |
44. Die Tarifstellen 23.13 bis 23.13.3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.13 Besondere Amtshandlungen im Futtermittelrecht
23.13.1 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, die in die Gemeinschaft eingeführt werden 23.13.1.1 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Futtermittelsendungen tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung) 23.13.1.2 Mindestgebühr für die unter 23.13.1.1 beschriebenen Waren bei Stückgutverschiffung 23.13.1.3 Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 23.13.1. bis 23.13.1.2 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden; siehe Tarifstelle 23.9.2.1. Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 23.13.1.4 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten 23.13.1.5 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vom 24.07.2009 (ABl. Nr. L 194 vom 24.07.2009 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 VO (EG) 882/2004 23.13.1.6 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel tierischen oder nicht tierischen Ursprungs aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 14 und 15 Absätze 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 23.13.1.7 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 2 LFGB entscheiden zu können 23.13.1.8 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Für die Berechnung von Personalkosten und ggf. erforderlichen Probenahmen sind die Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 zu Grunde zu legen. 23.13.2 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Futtermittel 23.13.2.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten 23.13.2.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen. 23.13.2.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen. 23.13.2.1.2.1 (aufgehoben) 23.13.2.1.2.2 (aufgehoben) 23.13.2.2 Pauschale Wegstreckenentschädigung 23.13.2.3 Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten 23.13.2.4 Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg, sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland) entstehen: 23.13.3 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 | "23.13 Besondere Amtshandlungen im Bereich von Futtermitteln nach
sowie anderen Vorschriften 23.13.1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Futtermitteln, die in die Union verbracht werden 23.13.1.1 Amtliche Kontrolle der Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625 23.13.1.1.1 Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, nicht lose verbracht 23.13.1.1.2 Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, die als Stückgut verschifft werden
23.13.1.1.3 Sendungen von Futtermitteln aus Drittländern, im Transit oder umgeladen nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625 23.13.1.2 Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/625 23.13.1.3 Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 23.13.1.4 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625 23.13.1.5 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB entscheiden zu können 23.13.1.6 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 Für die Berechnung von Personalkosten und von Kosten für gegebenenfalls erforderliche Probenahmen sind die Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 zu Grunde zu legen. 23.13.2 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 23.13.2.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten 23.13.2.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen. 23.13.2.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen. 23.13.2.2 Wegstreckenentschädigung 23.13.2.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme 23.13.2.4 Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter 23.13.3 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625 |
45. Die Tarifstellen 23.13.5 und 23.13.5.1 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.13.5 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder bedingte Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung
23.13.5.1 Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II in der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1) | "23.13.5 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder bedingte Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 Bei der Ermittlung der Gebühr wird der Zeitaufwand einbezogen, der im Zusammenhang mit einer amtlichen Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des Zulassungsverfahrens entsteht (Zulassungsabnahme). 23.13.5.1 Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 |
46. Die Tarifstellen 23.13.6 bis 23.13.6.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.13.6 bis 23.13.6.5 ersetzt:
alt | neu |
23.13.6 Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FMV)
23.13.6.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 1 FMV in Verbindung mit § 17 Absatz 1 FMV
23.13.6.2 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 FMV in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FMV b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen 23.13.6.3 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 FMV in Verbindung mit § 17 Absatz 3 FMV
23.13.6.4 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FMV in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FMV
23.13.6.5 Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FMV in Verbindung mit § 20 FMV
23.13.6.6 Entscheidung nach § 24 FMV über die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen oder das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung | "23.13.6 Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMV 1981)
23.13.6.1
23.13.6.2 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 FuttMV 1981
23.13.6.3 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FuttMV 1981
23.13.6.4 Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 20 FuttMV 1981
23.13.6.5 Entscheidung nach § 24 FuttMV 1981 über die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen oder das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung |
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 bis 9, 13 bis 15, 21, 22, 25 bis 37, 39 Buchstabe a, Nummer 40 und 43 bis 45 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
ID: 192104
ENDE |