Regelwerk |
AGBMG - Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 21. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 12 vom 30.10.2015 S. 365; 19.12.2018 S. 448 18; 12.04.2023 S. 111 23)
(Zur vorherigen Regelung MeldeG)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Meldebehörden sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die meldebehördlichen Aufgaben nach
in ihrer jeweils geltenden Fassung als Auftragsangelegenheiten wahr, soweit sie nicht nach § 2 der gemeinsamen zentralen Meldebehörde zugewiesen sind und es sich nicht um Aufgaben handelt, die mithilfe des Informationssystems nach § 5 erfüllt werden. Die meldebehördlichen Aufgaben des automatisierten Abrufs nach den §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 und 2 BMG sowie der Auskunftserteilung nach § 10 BMG werden von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium mithilfe des Informationssystems des Landes nach § 5 wahrgenommen.
(2) Sofern eine gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 bestimmt ist, ist diese für die ihr übertragenen Aufgaben landesweit örtlich zuständig. Im Übrigen ist diejenige Meldebehörde örtlich zuständig, in deren Gebiet der meldepflichtige Vorgang stattfindet oder stattgefunden hat.
§ 2 Gemeinsame zentrale Meldebehörde 23
(1) Soweit alle Rechtsträger der Meldebehörden dies durch Verwaltungsvereinbarung festlegen, kann das für das Melderecht zuständige Ministerium nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Land durch Rechtsverordnung eine gemeinsame zentrale Meldebehörde in kommunaler Trägerschaft bestimmen, die für folgende meldebehördliche Aufgaben zuständig ist oder der folgende Aufgaben übertragen werden:
Zur gemeinsamen zentralen Meldebehörde kann in der Rechtsverordnung eine bestehende oder neu zu errichtende öffentliche Stelle, auch in privatrechtlicher Organisationsform bestimmt und insoweit beliehen werden. Den Rechtsträgern der Meldebehörden obliegt nach Maßgabe des in § 4 Abs. 1 genannten Kooperationsvertrages die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch die gemeinsame zentrale Meldebehörde; in der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 sind Regelungen zur Kostenübernahme und Kostenverteilung einschließlich der Aufteilung des Gebührenaufkommens zu treffen. Die gemeinsame zentrale Meldebehörde unterliegt im Rahmen der Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des für das Melderecht zuständigen Ministeriums.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium insbesondere aufgehoben werden, wenn die Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 von einem Rechtsträger oder mehreren Rechtsträgern der Meldebehörden gekündigt wird. Im Falle der Aufhebung der Rechtsverordnung gehen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben auf die örtlich zuständigen Meldebehörden über. Die in Absatz 1 Satz 1 geregelten Datenübermittlungen und Auskünfte haben in diesem Fall, sofern der Betrieb des Integrationssystems nicht gewährleistet ist, aus den örtlichen Melderegistern zu erfolgen.
(3) Soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erlassen ist oder diese aufgehoben wird oder in der Rechtsverordnung keine Festlegungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 getroffen sind, bleiben sowohl bestehende Aufträge, die die Rechtsträger der Meldebehörden als Aufgabenträger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt haben, als auch eine Beauftragung der bisherigen gemeinsamen zentralen Meldebehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle durch die Rechtsträger der Meldebehörden für die Erledigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben unberührt.
(4) Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, auch ohne die nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde zu legende Verwaltungsvereinbarung durch Rechtsverordnung eine zentrale Meldebehörde zu bestimmen und dieser anstelle der örtlich zuständigen Meldebehörden die Wahrnehmung überörtlicher meldebehördlicher Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragen, solange und soweit die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf andere Weise nicht sichergestellt ist. In diesem Fall obliegt die Finanzierung der insoweit übertragenen Aufgabenwahrnehmung dem Land. Absatz 1 Satz 2 und 4, Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 3 Verarbeitung von Daten 18 23
(1) Über die in § 3 BMG genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
Die Meldebehörden verarbeiten die vorgenannten Daten und Hinweise, soweit dies zur Erfüllung der in ihren Zuständigkeiten oder in der Zuständigkeit der Datenempfänger liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt ebenfalls für eine Übermittlung der Daten und Hinweise, auch durch automatisierten Abruf, innerhalb der Verwaltungseinheit, der die jeweilige Meldebehörde angehört.
(2) Sofern eine meldepflichtige Person in die Speicherung und künftige Übermittlung ihrer De-Mail-Adresse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einwilligt, gilt dies als Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung. Für Zwecke der elektronischen Kommunikation mit der meldepflichtigen Person im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts darf die Meldebehörde diesen Stellen die De-Mail-Adresse der meldepflichtigen Person auch durch automatisierten Abruf übermitteln. Die meldepflichtige Person ist vor Abgabe der Einwilligung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 auf deren Rechtsfolgen sowie die nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.
(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit von Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.
§ 4 Landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen, Integrationssystem 18 23
(1) Die Meldebehörden erfüllen ihre Aufgaben mithilfe des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen, das auf der Grundlage des zwischen dem Land und den Landesverbänden der Gemeinden und Städte (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag) geschlossenen Kooperationsvertrages entwickelt worden ist.
(2) Für das automatisierte Verfahren, das der überörtlichen Erledigung meldebehördlicher Aufgaben dient (Integrationssystem), stellen die Meldebehörden die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten, die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7, 8, 10 und 11 BMG genannten Daten sowie die Ordnungsmerkmale nach § 4 BMG bereit. Die Änderung sowie die Löschung dieser Daten in den örtlichen Melderegistern werden im automatisierten Verfahren in das Integrationssystem übertragen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Daten dürfen für die Erledigung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 16 sowie weiterer aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 in der Rechtsverordnung aufgeführten Aufgaben im Integrationssystem verarbeitet werden. Im Übrigen gelten die §§ 4, 5, 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 BMG entsprechend.
(4) Die Kosten für die notwendigen Datenübermittlungen sowie für den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung des Integrationssystems sind von den Rechtsträgern der Meldebehörden zu tragen.
(1) Für das automatisierte Verfahren, das den durch Bundes- oder Landesrecht dazu befugten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen den Abruf personenbezogener Daten ermöglicht (Informationssystem), stellen die Meldebehörden die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten sowie die in § 34 Abs. 1 BMG genannten Daten der örtlichen Melderegister unentgeltlich bereit. Die Änderung oder die Löschung der in Satz 1 genannten Daten sind dem Landesbetrieb Daten und Information fortlaufend in automatisiert verarbeitbarer Form mitzuteilen. Die Aktualisierung der Daten im Informationssystem kann durch einen regelmäßigen automatisierten Abgleich mit den Daten des Integrationssystems erfolgen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 10 BMG und nach Maßgabe der §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 bis 3 und 5 BMG sowie nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 3 BMG erlassenen Rechtsverordnung sowie der von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium aufgrund des § 8 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung für die Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Informationssystem verarbeitet werden. Im Übrigen gelten die §§ 4, 5, 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 BMG entsprechend.
(3) Die Administration und die Betreuung des Informationssystems, das nach Absatz 1 vom Landesbetrieb Daten und Information betrieben wird, können vom Land, das Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ist, auf einen Auftragsverarbeiter übertragen werden. Dieser ist neben dem Landesbetrieb Daten und Information zur Nutzung des Informationssystems befugt, soweit dies für die Auftragsverarbeitung erforderlich ist. Auch die meldebehördlichen Aufgaben des automatisierten Abrufs nach den §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 und 2 BMG und der Auskunftserteilung nach § 10 BMG können auf einen Auftragsverarbeiter übertragen werden. Dieser ist neben dem Landesbetrieb Daten und Information zur Nutzung des Informationssystems befugt, soweit dies für die Auftragsverarbeitung erforderlich ist, und unterliegt den fachlichen Weisungen des für das Melderecht zuständigen Ministeriums. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679, bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 23
(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG, dass der Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen hat, trifft das für das Melderecht zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung gilt § 10 Abs. 2 BMG entsprechend.
(2) Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften erfolgen gebührenfrei.
§ 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 54 BMG ist die jeweils zuständige Meldebehörde.
§ 8 Verordnungsermächtigungen 18 23
Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
welche weiteren als die in § 42 Abs. 1 und 2 BMG genannten Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig übermittelt werden dürfen.
ENDE |