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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung pass-, ausweis- und melderechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 12. April 2023
(GVBl. Nr. 8 vom 17.04.2023 S. 111)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz zur Ausführung des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 535), BS 2101, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Lichtbildregister

(1) Es werden ein Pass-Lichtbildregister und ein Personalausweis-Lichtbildregister im Informationssystem des Landes für die Durchführung eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds nach § 22a Abs. 2 Satz 1 und 5 des Passgesetzes (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Unterschrift nach § 22a Abs. 2 Satz 6 PaßG oder nach § 25 Abs. 2 Satz 5 PAuswG eingerichtet. Zum Zwecke des Aufbaus der zentralen Lichtbildregister stellen die ausstellenden Pass- und Personalausweisbehörden dem Landesbetrieb Daten und Information das Lichtbild und die Unterschrift sowie die in der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung (PPDAV) vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Auswahldaten der Pass- und Ausweisinhaber der örtlichen Pass- und Personalausweisregister unentgeltlich bereit. Änderungen oder Löschungen von in Satz 2 genannten Daten sind dem Landesbetrieb Daten und Information zur Aktualisierung der Lichtbildregister fortlaufend in automatisiert verarbeitbarer Form bereitzustellen.

(2) Die in den Lichtbildregistern gespeicherten Daten dürfen für das automatisierte Abrufverfahren nach Absatz 1 Satz 1, das den nach § 22a Abs. 2 Satz 1, 5 und 6 PaßG sowie nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 PAuswG befugten Behörden den Abruf von Lichtbildern und Unterschriften ermöglicht, in dem jeweiligen Registerdatenbestand verarbeitet werden. Die § 4 Abs. 3 Satz 3, § 21 Abs. 4 und § 22a Abs. 2 Satz 6 bis 9 PaßG und die § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 2 Satz 5 bis 8 und § 26 Abs. 4 PAuswG gelten entsprechend. Das Abrufverfahren hat nach Maßgabe der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung zu erfolgen.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist technisch sicherzustellen, dass die in den Lichtbildregistern gespeicherten Daten vor unbefugtem Zugriff nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere gemäß Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung, geschützt sind. Die Lichtbilder und Unterschriften dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Verknüpfungen mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht werden. Die Lichtbildregister sind voneinander und von anderen Datenbeständen getrennt zu führen.

(4) Die Administration und die Betreuung der zentralen Lichtbildregister, die nach Absatz 1 vom Landesbetrieb Daten und Information betrieben werden, können vom Land, das Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ist, auf einen Auftragsverarbeiter übertragen werden. Dieser ist neben dem Landesbetrieb Daten und Information zur Nutzung der zentralen Lichtbildregister befugt, soweit dies für die Auftragsverarbeitung erforderlich ist. Auch die Protokollierung nach § 22a Abs. 2 Satz 8 bis 11 PaßG und § 25 Abs. 2 Satz 7 bis 10 PAuswG kann auf einen Auftragsverarbeiter übertragen werden. Dieser ist neben dem Landesbetrieb Daten und Information zur Nutzung der Protokolldaten befugt, soweit dies für die Auftragsverarbeitung erforderlich ist und unterliegt den fachlichen Weisungen des für das Pass- und Personalausweisrecht zuständigen Ministeriums. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679, bleiben hiervon unberührt."

2. In § 4 wird das Wort "Polizeibehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt.

Artikel 2

Das Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 210-20, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die meldebehördlichen Aufgaben des automatisierten Abrufs nach den §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 und 2 BMG sowie der Auskunftserteilung nach § 10 BMG werden von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium mithilfe des Informationssystems des Landes nach § 5 wahrgenommen."

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Administration des Informationssystems nach § 5, sofern das Land dies mit der gemeinsamen zentralen Meldebehörde vertraglich vereinbart hat,"2. Bereitstellung und Betrieb eines Portals für den Meldedatensatz zum Abruf nach Maßgabe des § 18a Abs. 1 BMG,"

b) In Nummer 3 werden die Worte "; dies gilt unter den Voraussetzungen der Nummer 2 auch in Bezug auf das Informationssystem" gestrichen.

c) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 23 Abs. 2" durch die Verweisung " § 23a Abs. 1" ersetzt.

d) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 23 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 23 Abs. 2 und 3" ersetzt.

e) In Nummer 9 werden die Worte "und an Suchdienste nach § 43 Abs. 1 BMG" gestrichen.

f) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

altneu
10. soweit die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, die Übermittlung von Daten und Hinweisen durch automatisierte Abrufverfahren für Behördenauskünfte aus dem Informationssystem nach den §§ 38 und 43 Abs. 2 BMG nach Maßgabe des § 39 BMG und der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 3 BMG erlassenen Rechtsverordnung sowie nach Maßgabe der von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium aufgrund des § 8 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung, einschließlich der Protokollierung der automatisierten Abrufe nach § 40 BMG,"10. Protokollierung bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal nach § 40 Abs. 4 BMG, sofern die Datenabrufe aus dem Integrationssystem erteilt wurden,"

g) In Nummer 13 wird die Verweisung " § 49 Abs. 5" durch die Verweisung " § 49 Abs. 6" ersetzt.

h) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13 a eingefügt:

"13 a. die Datenbestätigung für anfragende Personen oder Stellen nach § 49a BMG,"

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 3

3. für die Erfüllung von durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben: die Tatsache der Zugehörigkeit zu einem Familienverband,

gestrichen und die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Daten, die in § 3 Abs. 1 Nr. 17, mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises, und Abs. 2 Nr. 7 und 8 BMG sowie die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG" durch die Worte " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten sowie die in § 34 Abs. 1 BMG" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "der vom Land mit dem Betrieb des Informationssystems beauftragten Stelle" durch die Worte "dem Landesbetrieb Daten und Information" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "dürfen" die Worte "zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 10 BMG und" eingefügt und wird die Verweisung " §§ 38 bis 40" durch die Verweisung " §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 bis 3 und 5" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Administration und die Betreuung des Informationssystems, das nach Absatz 1 vom Landesbetrieb Daten und Information betrieben wird, können vom Land, das Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ist, auf einen Auftragsverarbeiter übertragen werden. Dieser ist neben dem Landesbetrieb Daten und Information zur Nutzung des Informationssystems befugt, soweit dies für die Auftragsverarbeitung erforderlich ist. Auch die meldebehördlichen Aufgaben des automatisierten Abrufs nach den §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 und 2 BMG und der Auskunftserteilung nach § 10 BMG können auf einen Auftragsverarbeiter übertragen werden. Dieser ist neben dem Landesbetrieb Daten und Information zur Nutzung des Informationssystems befugt, soweit dies für die Auftragsverarbeitung erforderlich ist, und unterliegt den fachlichen Weisungen des für das Melderecht zuständigen Ministeriums. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679, bleiben hiervon unberührt."

6. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 10 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 10 Abs. 2" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "einfachen" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

c) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 38 Abs. 1 und 3" durch die Verweisung " § 34a Abs. 2" ersetzt und werden die Worte "die Berechtigung zur Durchführung von Einzel- und Gruppenabfragen und" gestrichen.

d) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 38 Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung " § 38 Abs. 1 und 2" ersetzt.

Artikel 3

Die Meldedatenlandesverordnung vom 13. März 2018 (GVBl. S. 44, BS 210-20-1) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Worte "und des für das Melderecht zuständigen Ministeriums" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "einfachen" gestrichen.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Form und Verfahren der Datenübertragungen

(1) Hinsichtlich der bei den Datenübertragungen möglichen Standards gilt § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Daten weggezogener oder verstorbener Personen, die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BMG weiterhin aufzubewahren sind, dürfen weder bei regelmäßigen Datenübermittlungen noch im automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden.

(3) Sofern nach dieser Verordnung die Tatsache der Zugehörigkeit zu einem Familienverband nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGBMG Gegenstand einer regelmäßigen Datenübermittlung oder eines Abrufs ist, gehören hierzu Ehegatten und Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie deren Eltern und gesetzliche Vertreter sowie die vertretenen Personen.

" § 2 Form und Verfahren der Datenübertragung

Hinsichtlich der bei den Datenübertragungen möglichen Standards gilt für regelmäßige Datenübermittlungen § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) und für automatisierte Abrufe § 3 Abs. 1 bis 5 der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) jeweils in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt."

3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) Buchstabe b

b) frühere Namen und

wird gestrichen.

c) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.

4. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Datenübermittlung zur Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren

Zur Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG der für die Abfallentsorgung zuständigen Behörde aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Geburt oder des Todes einer Einwohnerin oder eines Einwohners folgende Daten regelmäßig übermitteln:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Doktorgrad,
  5. derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  6. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
  7. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  8. Geschlecht,
  9. zur gesetzlichen Vertreterin und zum gesetzlichen Vertreter
    1. Familienname,
    2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
    3. Doktorgrad,
    4. derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
    5. Geburtsdatum,
    6. Geschlecht,
    7. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,
  10. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,
  11. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
  12. De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG,
  13. die Tatsache der Zugehörigkeit zu einem Familienverband nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGBMG.
" § 7 Datenübermittlung zur Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren

Zur Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG der für die Abfallentsorgung zuständigen Behörde aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Geburt oder des Todes einer Einwohnerin oder eines Einwohners zusätzlich zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 (Geburtsdatum und Geburtsort), 7, 9 bis 11, 15 und 16 BMG genannten Daten auch die De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG regelmäßig übermitteln."

5. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 8 Datenübermittlung an das Landeskriminalamt

Für Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie zur Umsetzung von Löschpflichten bei der Kriminalaktenhaltung hat die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Landeskriminalamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder des Todes einer Einwohnerin oder eines Einwohners folgende Daten durch die Vornahme eines automatisierten Datenabgleichs zu übermitteln:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  5. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
  6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat,
  8. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,
  9. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.
" § 8 Datenübermittlung an das Landeskriminalamt

Für Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie zur Umsetzung von Löschpflichten bei der Kriminalaktenhaltung hat die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Landeskriminalamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder des Todes einer Einwohnerin oder eines Einwohners die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 bis 10 sowie 15 und 16 BMG genannten Daten durch die Vornahme eines automatisierten Datenabgleichs zu übermitteln."

6. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zur Feststellung der allgemeinen Schulbesuchspflicht und für Zwecke der Planung im Schulbereich hat die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG der zuständigen Grundschule zum 30. Juni eines Jahres aus Anlass der Vollendung des sechsten Lebensjahres im Zeitraum vom 1. September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden Jahres folgende Daten der betreffenden Kinder zu übermitteln:
  1. Familienname,
  2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  3. derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  5. Geschlecht,
  6. zur gesetzlichen Vertreterin und zum gesetzlichen Vertreter
    1. Familienname,
    2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
    3. Doktorgrad,
    4. derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
    5. Geburtsdatum,
    6. Geschlecht,
    7. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und Abs. 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,
    8. De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG,
  7. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,
  8. Staatsangehörigkeiten.

Soweit Kinder nach Satz 1 nach dem 30. Juni des laufenden Jahres zuziehen und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet werden, hat die Meldebehörde nach Satz 1 aus Anlass der Anmeldung für diese die Daten nach Satz 1 zum 31. Juli des laufenden Jahres an die zuständige Grundschule zu übermitteln.

"(1) Zur Feststellung der allgemeinen Schulbesuchspflicht und für Zwecke der Planung im Schulbereich hat die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG der zuständigen Grundschule zum 30. Juni eines Jahres aus Anlass der Vollendung des sechsten Lebensjahres im Zeitraum vom 1. September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden Jahres zusätzlich zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 6 bis 9 (derzeitige Anschrift), 11 (ausgenommen Buchstabe g) sowie 15 BMG genannten Daten auch die De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG des gesetzlichen Vertreters regelmäßig zu übermitteln."

7. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben der Ortsgemeinden darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG der jeweiligen Ortsgemeinde aus Anlass der Anmeldung einer Einwohnerin oder eines Einwohners innerhalb deren Gebietes folgende Daten regelmäßig übermitteln:
  1. Familienname,
  2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  3. Doktorgrad,
  4. derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  5. Einzugsdatum,
  6. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,
  7. De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG.
"(3) Zur Erfüllung der Aufgaben der Ortsgemeinde darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG der jeweiligen Ortsgemeinde aus Anlass der Anmeldung einer Einwohnerin oder eines Einwohners innerhalb deren Gebietes zusätzlich zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 9 (derzeitige Anschrift), 10 (Einzugsdatum) und 15 BMG genannten Daten auch die De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG regelmäßig übermitteln."

8. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Datenübermittlung an Finanzämter

Zur Durchführung eines Erbschaftsteuerverfahrens darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG aus Anlass des Todes einer Einwohnerin oder eines Einwohners dem zuständigen Finanzamt folgende Daten auch durch die Vornahme eines automatisierten Datenabgleichs regelmäßig übermitteln:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Doktorgrad,
  5. derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  6. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
  7. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  8. Geschlecht,
  9. zur gesetzlichen Vertreterin und zum gesetzlichen Vertreter
    1. Familienname,
    2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
    3. Doktorgrad,
    4. derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
    5. Geburtsdatum,
    6. Geschlecht,
    7. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,
    8. De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG,
  10. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,
  11. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
" § 11 Datenübermittlung an Finanzämter

Zur Durchführung eines Erbschaftssteuerverfahrens darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem zuständigen Finanzamt aus Anlass des Todes einer Einwohnerin oder eines Einwohners zusätzlich zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9 bis 11 (ausgenommen Buchstabe g) sowie 15 und 16 BMG genannten Daten auch die De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG des gesetzlichen Vertreters regelmäßig übermitteln."

9. § 12 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermitteln:
  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Doktorgrad,
  5. Geburtsdatum,
  6. derzeitige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
  8. Familienstand,
  9. Sterbedatum.
"Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 (Geburtsdatum), 9 (derzeitige und letzte frühere Anschriften), 10, 12 (Familienstand) sowie 16 (Sterbedatum) BMG genannten Daten regelmäßig übermitteln."

10. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Datenübermittlung für Zwecke der Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG aus Anlass der Vollendung des 50. Lebensjahres der Einwohnerinnen gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten regelmäßig folgende Daten aller Frauen zwischen dem 50. und dem vollendeten 70. Lebensjahr übermitteln:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Doktorgrad,
  5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  6. derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
  7. bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.

Daten von Einwohnerinnen, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 BMG gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

" § 13 Datenübermittlung für Zwecke der Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG aus Anlass der Vollendung des 50. Lebensjahres der Einwohnerinnen gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten für alle Frauen zwischen dem 50. und dem vollendeten 70. Lebensjahr die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 9 (derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung) und 15 (bedingte Sperrvermerke) BMG genannten Daten regelmäßig übermitteln."

11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Datenübermittlung an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, Feststellung der Behinderung und Ausstellung von Ausweisen für schwerbehinderte Menschen darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger, anspruchsberechtigter Personen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9 (derzeitige und frühere Anschriften) bis 11 (ausgenommen Buchstaben g und h) sowie 16 BMG genannten Daten durch die Vornahme eines automatisierten Datenabgleichs übermitteln."

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "durch die vom Land mit der Administration des Informationssystems beauftragten Stelle oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG" durch die Worte "vom Landesbetrieb Daten und Information im Informationssystem gespeichert und" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender neue Satz 3 angefügt:

"Die Administration und Betreuung einschließlich der Benutzerverwaltung erfolgt durch das Land, das Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ist, oder die von diesem beauftragte Stelle."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 38 bis 40" durch die Verweisung " §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 bis 3 und 5" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 die Verweisung " § 38 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 34a Abs. 1" ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "namentlich nicht näher bezeichneter Personen (Gruppenabfrage)" durch die Worte "von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind (freie Suche)," sowie die Verweisung " § 38 Abs. 4 Satz 1 und 2" durch die Verweisung " § 38 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gruppenabfragen" durch die Worte "die freie Suche" ersetzt.

13. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 Verfahren

(1) Jede nach dieser Verordnung oder nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften abrufberechtigte Stelle bedarf der vorherigen Anmeldung bei der für die Administration des Informationssystems beauftragten Stelle oder der gemeinsamen zentralen Meldebehörde nach § 2 AGBMG und der anschließenden Registrierung im Informationssystem. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Stellen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften abrufberechtigt sind, der vorherigen Anmeldung und Registrierung bei der Zentralen Stelle nach § 16. Ist in dem Land, dem die abrufberechtigte Stelle angehört, eine Zentrale Stelle im Sinne des § 16 vorhanden, ist die Registrierung dieser Zentralen Stelle für sämtliche Abrufe aus diesem Land ausreichend.

(2) Abweichend von § 39 Abs. 3 BMG dürfen Abrufe innerhalb des Landes über das gesicherte Verwaltungsnetz erfolgen. Im Übrigen gilt für das Verfahren und die Sicherungsmaßnahmen § 39 Abs. 1 BMG. Satz 2 gilt auch für Abrufe im Wege einer automatisierten Abfrage aus einem Fachverfahren heraus.

(3) Für länderübergreifende Abrufe gilt die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Abrufe sind mit möglichst vielen Auswahldaten zu tätigen, damit Trefferlisten nicht erzeugt oder vom Umfang her gering gehalten werden. Die Anzahl der in der Trefferliste anzuzeigenden Datensätze kann darüber hinaus aus technischen Gründen bei Gruppenabfragen und bei sonstigen Abfragen eingeschränkt werden.

(5) Ist für die Person, zu der ein Datenabruf getätigt wird, eine Auskunftssperre nach § 51 BMG im Melderegister eingetragen, werden keine Daten übermittelt. In diesen Fällen gilt § 38 Abs. 2 Satz 2 BMG. Wird aufgrund einer Gruppenabfrage oder einer sonstigen Abfrage eine Trefferliste angezeigt, so dürfen in dieser nur Datensätze von Personen angezeigt werden, zu denen keine Auskunftssperre nach § 51 BMG im Melderegister eingetragen ist.

(6) Werden bei einem Abruf auch Daten zu gesetzlichen Vertretern oder gemäß § 23 zum melderechtlichen Familienverband nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGBMG angefordert, so dürfen diese nur angezeigt werden, wenn für keine der betroffenen Personen eine Auskunftssperre nach § 51 BMG im Melderegister eingetragen ist. Dies gilt entsprechend, wenn zu der Person, die Gegenstand eines Datenabrufs ist, mehr als zwei gesetzliche Vertreter im Melderegister gespeichert sind.

" § 15 Verfahren

(1) Jede nach dieser Verordnung oder nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften abrufberechtigte Stelle bedarf der vorherigen Anmeldung beim Land oder bei der für die Administration des Informationssystems beauftragten Stelle und der anschließenden Registrierung im Informationssystem. Stellen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften abrufberechtigt sind, bedürfen der vorherigen Anmeldung und Registrierung bei der Zentralen Stelle nach § 16. Ist in dem Land, dem die abrufberechtigte Stelle angehört, eine Zentrale Stelle im Sinne des § 16 vorhanden, ist die Registrierung bei dieser Zentralen Stelle für sämtliche Abrufe aus diesem Land ausreichend.

(2) Abweichend von § 39 Abs. 3 BMG dürfen Abrufe innerhalb des Landes über das gesicherte Verwaltungsnetz erfolgen. Im Übrigen gilt für das Verfahren und die Sicherungsmaßnahmen § 39 Abs. 1 BMG. Satz 2 gilt auch für Abrufe im Wege einer automatisierten Abfrage aus einem Fachverfahren heraus.

(3) Für länderübergreifende Abrufe gilt die Bundesmeldedatenabrufverordnung.

(4) Abrufe sind mit möglichst vielen Auswahldaten zu tätigen, damit Treffer- und Ergebnislisten nicht erzeugt oder vom Umfang her gering gehalten werden. Bei Ab rufen innerhalb des Landes sind in Treffer- oder Ergebnislisten für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Landesbehörden Einträge auf 4000 Datensätze, für alle übrigen Behörden des Landes auf 1000 Datensätze zu begrenzen. Die Anzahl der in der Treffer- oder Ergebnisliste anzuzeigenden Datensätze kann aus technischen Gründen eingeschränkt werden.

(5) Bei der Abfrage einer einzelnen Person in der Personensuche, für die eine Auskunftssperre nach § 51 BMG im Melderegister eingetragen ist, gilt § 34a Abs. 5 BMG; die abrufende Stelle erhält eine neutrale Antwort. In der Trefferliste für die Personensuche und in der Ergebnisliste für die freie Suche werden die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 BMG im Melderegister eingetragen ist, nicht übermittelt.

(6) Werden bei einem Abruf auch Daten zu gesetzlichen Vertretern, zum Ehegatten oder Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern angefordert, so dürfen diese nur angezeigt werden, wenn für keine der betroffenen Personen eine Auskunftssperre nach § 51 BMG im Melderegister eingetragen ist. Dies gilt entsprechend, wenn zu der Person, die Gegenstand des Datenabrufs ist, mehr als zwei gesetzliche Vertreter im Melderegister gespeichert sind."

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Soweit eine Zentrale Stelle eingerichtet und von der mit der Administration des Informationssystems beauftragten Stelle oder von der gemeinsamen zentralen Meldebehörde nach § 2 AGBMG betrieben wird, nimmt diese Ersuchen um Datenübermittlung im Wege des Abrufs von öffentlichen Stellen anderer Länder und des Bundes entgegen und übermittelt die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem nach Maßgabe des zweiten Abschnitts. Ist eine Zentrale Stelle nicht eingerichtet, gilt insoweit § 15 Abs. 1 Satz 1 entsprechend."(1) Im Rahmen des länderübergreifenden automatisierten Abrufs wird die in § 14 Abs. 2 Satz 3 genannte Stelle als Zentrale Stelle tätig. Diese nimmt Ersuchen um Datenübermittlung im Wege des Abrufs von öffentlichen Stellen anderer Länder und des Bundes entgegen und übermittelt die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem nach Maßgabe des zweiten Abschnitts."

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " §§ 38 und 39" durch die Verweisung " §§ 34a, 38 und 39" ersetzt.

15. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 17 Protokollierung

(1) Die Protokollierung eines jeden Abrufs erfolgt nach Maßgabe von § 40 BMG durch die mit der Administration des Informationssystems beauftragte Stelle oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG. Die Protokollierung schließt Abrufe, die über die Zentrale Stelle nach § 16 eingehen, mit ein.

(2) Soweit eine der in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden des Landes Abrufe tätigt, kann die Protokollierung abweichend von § 40 Abs. 3 BMG der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stelle im Rahmen der Auftragsverarbeitung übertragen werden. Bei Abrufen einer der in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden außerhalb des Landes sind nur die abrufende Stelle und der Tag des Abrufs zu protokollieren; eine Speicherung der Abrufkriterien sowie der übermittelten Daten ist nicht zulässig.

(3) Bei Gruppenabfragen sind die Angaben nach § 40 Abs. 2 BMG zu protokollieren. Der von der abrufberechtigten Person anzugebende Anlass muss den Grund der Abfrage in Textform für Dritte nachvollziehbar belegen. Die Verpflichtung zur Angabe eines Aktenzeichens der abrufenden Behörde nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BMG bleibt hiervon unberührt.

(4) Ist das Ergebnis einer Gruppenabfrage oder die Anzeige einer Trefferliste Grundlage für die Abfrage von einzelnen natürlichen Personen, sind zusätzlich die Angaben wie bei einem Abruf von Daten einer einzelnen Person nach § 40 Abs. 1 BMG zu protokollieren.

" § 17 Protokollierung

(1) Die Protokollierung eines jeden Abrufs und einer jeden Datenbestätigung erfolgt nach Maßgabe von § 40 Abs. 1 bis 3 und 5 BMG durch das für das Melderecht zuständige Ministerium oder die von diesem beauftragte Stelle. Sie schließt Abrufe und Datenbestätigungen, die über die Zentrale Stelle nach § 16 eingehen, mit ein. Der anzugebende Anlass des Abrufs muss den Grund in Textform für Dritte nachvollziehbar belegen. Die Verpflichtung zur Angabe eines Aktenzeichens der abrufenden Behörde bleibt hiervon unberührt.

(2) Soweit eine der in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden des Landes Abrufe oder Datenbestätigungen tätigt, kann die Protokollierung abweichend von § 40 Abs. 3 BMG der von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium beauftragten Stelle im Rahmen der Auftragsverarbeitung übertragen werden. Bei Abrufen oder Datenbestätigungen einer der in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden außerhalb des Landes sind nur die abrufende Stelle und der Tag des Abrufs zu protokollieren; eine Speicherung der Abrufkriterien sowie der übermittelten Daten ist nicht zulässig."

16. § 18 erhält folgende Fassung:

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§ 18 Bundesweite Einfache Behördenauskunft

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, dürfen für öffentliche Stellen anderer Länder oder des Bundes die in § 38 Abs. 1 BMG genannten Daten zum Abruf bereitgehalten und übermittelt werden. Soweit die Voraussetzungen des § 20 nicht gegeben sind, gilt dies für öffentliche Stellen des Landes entsprechend.

" § 18 Bundesweite Personensuche und freie Suche

Für öffentliche Stellen anderer Länder und des Bundes dürfen die in § 34a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BMG genannten Daten zum Abruf bereitgehalten und übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

17. § 19 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 19 Bundesweite Auskunft an Sicherheitsbehörden

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, dürfen für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden (Sicherheitsbehörden) anderer Länder oder des Bundes die in § 38 Abs. 1 und 3 BMG genannten Daten zum Abruf bereitgehalten und übermittelt werden. Soweit die Voraussetzungen des § 24 nicht gegeben sind, gilt dies für Sicherheitsbehörden des Landes entsprechend.

" § 19 Bundesweite Auskunft an die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden

Für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden anderer Länder und des Bundes dürfen die in § 34a BMG genannten Daten zum Abruf bereitgehalten und übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

18. § 20 erhält folgende Fassung:

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§ 20 Einfache Behördenauskunft

Soweit es zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist, dürfen für die Behörden des Landes, die Organe der Rechtspflege, die kommunalen Gebietskörperschaften, die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die sonstigen öffentlichen Stellen, soweit sie Verwaltungstätigkeit ausüben oder hoheitlich tätig werden, aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern, deren Wohnungen oder deren melderechtlichen Verhältnissen über § 38 Abs. 1 BMG hinaus folgende Daten zum Abruf bereitgehalten und übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  2. Einzugsdatum und Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
  3. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Familienname und Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad, derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, Geburtsdatum, Sterbedatum und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG),
  4. De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG.
" § 20 Zusätzliche Abrufbefugnis für De-Mail-Adressen

Für die Behörden des Landes, die Organe der Rechtspflege, die kommunalen Gebietskörperschaften, die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die sonstigen öffentlichen Stellen, soweit sie Verwaltungstätigkeit ausüben oder hoheitlich tätig werden, dürfen aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern, deren Wohnungen oder deren melderechtlichen Verhältnissen über § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG hinaus De-Mail-Adressen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG zum Abruf in der Personensuche bereitgehalten und übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

19. § 21 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 21 Zusätzliche Abrufbefugnis für die Hauskoordinate

Soweit es zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist, darf über § 20 hinaus aus den dort genannten Anlässen für

  1. die zuständigen Behörden der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) und
  2. die Leitstellen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1)

in den jeweils geltenden Fassungen auch die Hauskoordinate des Liegenschaftskatasters nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBMG zum Abruf bereitgehalten und übermittelt werden.

" § 21 Zusätzliche Abrufbefugnis für die Hauskoordinate

Aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohne rinnen und Einwohnern, deren Wohnungen oder deren melderechtlichen Verhältnissen darf für

  1. die zuständigen Behörden der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) in der jeweils geltenden Fassung über § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG und die De-Mail-Adresse hinaus,
  2. die Leitstellen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung über § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG und die De-Mail-Adresse hinaus und
  3. die Behörden des Landes im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG über § 34a BMG und die De-Mail-Adresse hinaus

die Hauskoordinate des Liegenschaftskatasters nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AGBMG zum Abruf in der Personensuche bereitgehalten und übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

20. Die §§ 22 bis 24

§ 22 Zusätzliche Abrufbefugnis für den Familienstand

Soweit es zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist, dürfen über § 20 hinaus aus den dort genannten Anlässen für

  1. die Ausländerbehörden,
  2. das Landesamt für Steuern,
  3. die Finanzämter,
  4. die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge,
  5. die zuständigen Behörden für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes und
  6. die zuständigen Behörden der örtlichen Träger der Sozialhilfe

auch Daten den Familienstand betreffend zum Abruf bereitgehalten und übermittelt werden.

§ 23 Zusätzliche Abrufbefugnis für den Familienverband

Soweit es zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist, darf über § 20 hinaus aus den dort genannten Anlässen für

  1. die unteren Abfallbehörden,
  2. die zuständigen Behörden zur Durchführung des Wohngeldgesetzes,
  3. die zuständigen Behörden der örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der örtlichen Träger der Jugendhilfe und
  4. die unteren Gesundheitsbehörden

auch die Tatsache der Zugehörigkeit zu einem Familienverband nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGBMG zum Abruf bereitgehalten und übermittelt werden.

§ 24 Auskunft an Sicherheitsbehörden

Soweit es zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist, dürfen für die Behörden des Landes im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern, deren Wohnungen oder deren melderechtlichen Verhältnissen über § 38 Abs. 1 und Abs. 3 BMG hinaus folgende Daten zum Abruf bereitgehalten und übermittelt werden:

  1. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Familienname und Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad, derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, Geburtsdatum, Sterbedatum und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG),
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten, einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,
  3. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung; bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  4. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  5. Einzugsdatum und Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
  6. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  7. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat,
  8. Hauskoordinate des Liegenschaftskatasters nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBMG,
  9. De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG.

werden gestrichen.

21. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "einfachen" gestrichen.

22. In § 26 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 30 Abs. 4 Satz 2" durch die Verweisung " § 30 Abs. 4 Satz 3" ersetzt und werden nach dem Wort "vorzulegen" die Worte "und maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen" eingefügt.

23. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 4

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 22), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

In § 31 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 und Satz 6 wird das Datum "31. März 2023" jeweils durch das Datum "31. März 2024" ersetzt.

Artikel 5

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 230741

ENDE