Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines |
Lverf SchG - Landesverfassungsschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 11. Februar 2020
(GVBl. Nr. 3 vom 19.02.2020 S. 43; 26.11.2024 S. 381 24)
Archiv: 1998
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Auftrag
§ 1 Auftrag
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
§ 2 Verfassungsschutzbehörde
(1) Verfassungsschutzbehörde ist eine Abteilung in dem für Inneres zuständigen Ministerium.
(2) Verfassungsschutz und Polizei dürfen einander nicht angegliedert werden.
§ 3 Zusammenarbeit
(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.
(2) Die Behörden für Verfassungsschutz anderer Länder dürfen in Rheinland-Pfalz unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe dieses Gesetzes in den anderen Ländern tätig werden, soweit es die Rechtsvorschriften der betreffenden Länder zulassen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 5 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.
(2) Verhaltensweisen oder Betätigungen von Personenzusammenschlüssen ohne feste hierarchische Organisationsstrukturen (unorganisierte Gruppen) können Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes sein.
(3) Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlich sind. Diese sind die Garantie der Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip.
(4) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind Verbrechen und solche Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören.
Teil 2
Aufgaben
(1) Die Verfassungsschutzbehörde beobachtet nach Maßgabe der folgenden Absätze:
Die Beobachtung erfolgt offen, soweit erforderlich verdeckt. Sie umfasst die gezielte und planmäßige Sammlung und Auswertung sach- und personenbezogener Daten.
(2) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Bestrebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, geeignet sind, die Verfassungsschutzgüter (§ 1) erheblich zu beeinträchtigen. Dafür ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Bestrebungen bei der Zielverfolgung
(3) Gesteigert beobachtungsbedürftig sind
zur Zielverfolgung Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen oder zu begehen beabsichtigen. Solange und soweit festgestellt ist, dass Bestrebungen und Tätigkeiten gesteigert beobachtungsbedürftig sind, gelten sie auch als erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne des Absatzes 2.
(4) Voraussetzung für die Beobachtung ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Tatbestände nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegen. Die Beobachtungsbedürftigkeit ist jährlich zu überprüfen.
§ 6 Mitwirkungsaufgaben
(1) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit
Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 4 ist die Verfassungsschutzbehörde zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 4 zusätzlich die sonstigen Nachrichtendienste des Bundes um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.
(2) Sie wirkt außerdem mit bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen oder mit deren Einwilligung.
§ 7 Unterrichtung der Landesregierung und der Öffentlichkeit; Prävention 24
(1) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung regelmäßig und umfassend über Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5, soweit Geheimhaltungserfordernisse nicht entgegenstehen. Dies erfolgt insbesondere durch einen regelmäßig erscheinenden zusammenfassenden Bericht (Verfassungsschutzbericht).
(3) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt durch Information, Aufklärung und Beratung daran mit, Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention).
Teil 3
Befugnisse
(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Verfassungsschutzbehörde von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die einzelne Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
(2) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel im Sinne des § 9 Abs. 2 ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden
Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse im Sinne des Satzes 1 gewonnen wurden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten zu löschen. Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme Erkenntnisse im Sinne des Satzes 1 gewonnen worden sind, entscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten. Ein Absehen von der Unterbrechung oder eine Fortsetzung der Maßnahme in den Fällen des Satzes 2 und die Löschung der Erkenntnisse nach Satz 4 sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, am Ende des zweiten Kalenderjahres nach ihrer Erstellung zu löschen.
(3) Soweit durch eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 2 eine sonstige in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder 5 StPO genannte Person oder eine dieser nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO gleichstehende Person betroffen wäre, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; hierbei sind insbesondere das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen zu beachten.
(4) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht bei einer Maßnahme zur Aufklärung von eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten einer der genannten zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5, zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge sowie zur Gewinnung, Erhaltung oder Überprüfung der Nachrichtenzugänge die erforderlichen offenen oder verdeckten Maßnahmen treffen sowie nachrichtendienstliche Mittel im Sinne des Absatzes 2 einsetzen, insbesondere Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Maßgabe von Teil 4 verarbeiten, soweit nicht die §§ 10 bis 22 diese besonders regeln. Die Befugnisse gelten entsprechend für die Erfüllung der Aufgaben nach § 6; insoweit dürfen keine nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden. Die Maßnahmen sind auch dann zulässig, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe des Absatzes 3 Methoden und Gegenstände einschließlich technischer Mittel zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) einsetzen. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in den §§ 10 bis 12, 15 bis 19 sowie 20 Abs. 2 und 3 besonders geregelt. Soweit die Zuständigkeit für die Anordnung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel in den vorgenannten Bestimmungen nicht geregelt ist, erfolgt dies in einer Dienstvorschrift. Die Dienstvorschrift ist der Parlamentarischen Kontrollkommission nach § 31 und der gemäß § 1 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 477, BS 12-1) in der jeweils geltenden Fassung gebildeten Kommission (G 10-Kommission) vorzulegen.
(3) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten ist zulässig
wenn dies im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist, und
(4) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten bei Minderjährigen ist frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur zu deren Schutz zulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese den objektiven Tatbestand einer der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413), genannten Straftatbestände verwirklichen werden, verwirklichen oder verwirklicht haben.
§ 10 Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 24
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 einsetzen. Die Anordnung trifft die Leitung der Verfassungsschutzbehörde; sie ist auf höchstens zwölf Monate befristet und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum verlängert werden. Der Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Verdeckter Mitarbeiter
ist nur zulässig, wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. In diesen Fällen bedarf die Maßnahme der Zustimmung der G 10-Kommission nach Maßgabe der §§ 39 und 40.
(2) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Personenzusammenschlüssen, die Bestrebungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 verfolgen, noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Personenzusammenschlüsse eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen dürfen Verdeckte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen solche Handlungen vornehmen, die
Sofern hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtswidrig eine Straftat von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, wird der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet. Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzbehörde.
(3) Absatz 2 sowie § 9a Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) finden entsprechende Anwendung auf solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Sinne des § 20 Abs. 1 und 2 im Internet erheben, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.
(4) Über den Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird der Parlamentarischen Kontrollkommission in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, umfassend Bericht erstattet.
§ 11 Vertrauenspersonen und sonstige verdeckt eingesetzte Personen 24
(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), ist § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Dem Einsatz kann eine höchstens sechs Monate andauernde Anwerbungs- und Erprobungsphase vorausgehen.
(2) Über die Verpflichtung von Vertrauenspersonen entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzbehörde. Als Vertrauenspersonen dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
(3) Für Zwecke der Spionageabwehr (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) können auch Angehörige von Nachrichtendiensten einer fremden Macht nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 als Vertrauenspersonen angeworben werden.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 kann sich die Verfassungsschutzbehörde auch Personen bedienen, die wegen ihrer Verbindung zu Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 5 oder aus sonstigen Gründen gelegentlich befragt werden können oder der Verfassungsschutzbehörde von sich aus Hinweise geben (Informanten).
(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 kann sich die Verfassungsschutzbehörde auch Personen bedienen, die der Verfassungsschutzbehörde logistische oder sonstige Hilfe leisten (Gewährspersonen).
§ 12 Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs 24
Für die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch eine solche Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen des Artikel 10-Gesetzes in Verbindung mit dem Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Eine Beschränkungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1a des Artikel 10-Gesetzes ist nur zulässig, wenn die auf zuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 3 gesteigert beobachtungsbedürftig sind.
§ 13 Besondere Auskunftsverlangen 24
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhaberinnen und Konteninhabern, sonstigen Berechtigten und weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten sowie zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist und die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Sie darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 im Einzelfall erforderliche Bestandsdaten durch Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), erheben.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Verkehrsunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, zur Inanspruchnahme und sonstigen Umständen von Transportleistungen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist und die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Zur Auskunft sind ebenso die Betreiber von Computerreservierungssystemen und globalen Distributionssystemen verpflichtet.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 und wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind, bei Personen und Unter nehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 und wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte einholen über Telekommunikationsverkehrsdaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) und Telemediennutzungsdaten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG. Die Auskünfte können auch in Bezug auf die zukünftige Telekommunikation und die zukünftige Nutzung von Telemedien verlangt werden.
(5) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nach § 5 erforderlich ist, darf von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über die von ihnen erhobenen Bestandsdaten sowie die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) erhobenen Daten verlangt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 1 TKG). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Auskunft nach Satz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 3 TKG), wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 darf die Verfassungsschutzbehörde auch Auskunft über Bestandsdaten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG bei denjenigen verlangen, die Telemediendienste anbieten oder daran mitwirken (§ 22 Abs. 1 TDDDG)
(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, muss die Verfassungsschutzbehörde ihr Auskunftsverlangen gegenüber den verpflichteten Unternehmen nicht begründen; insbesondere muss sie nicht darlegen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der Auskunftsansprüche nach Absatz 1 bis 5 gegeben sind. Die in Absatz 1 bis 3 genannten Unternehmen sind zur unentgeltlichen Auskunft verpflichtet. Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 4 und 5 haben diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. Die Verfassungsschutzbehörde hat für ihr erteilte Auskünfte nach Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung bemisst; die Bestimmungen über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Die Auskunftsverlangen nach Absatz 1 bis 5 und die Auskunft selbst dürfen den Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden.
(7) Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2 bis 4 bedürfen der Anordnung durch die Leitung der Verfassungsschutzbehörde. Die §§ 39 und 40 gelten entsprechend.
(8) Auf die Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich der Mitteilungen an Betroffene findet § 5 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses entsprechende Anwendung.
(9) Über die nach Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 durchgeführten Maßnahmen unterrichtet die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister die G 10-Kommission mindestens einmal im Jahr. Die Kommission kann jederzeit Einsicht in alle Unterlagen zu durchgeführten oder laufenden Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nehmen und deren Vorlage verlangen. Auf die Verarbeitung der nach Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 erhobenen personenbezogenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(10) Das fachlich zuständige Ministerium berichtet über die durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 dem parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BVerfSchG für dessen Berichte nach § 8b Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 und unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes Auskunft über Verkehrsdaten ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes einholen, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch die Leitung der Verfassungsschutzbehörde. Die §§ 39 und 40 gelten entsprechend.
(3) In der Anordnung sind insbesondere
Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verarbeitung der durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhobenen Daten erfolgt in entsprechender Anwendung des § 4 des Artikel 10-Gesetzes. Hinsichtlich der Mitteilungen an Betroffene findet § 5 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses entsprechende Anwendung.
(4) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich Auskünfte über die Verkehrsdaten zu erteilen. Von der Auskunftspflicht sind auch Verkehrsdaten erfasst, die erst nach der Anordnung anfallen. Ob und in welchem Umfang dafür Vorkehrungen zu treffen sind, richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in den jeweils geltenden Fassungen. Hinsichtlich der Entschädigung gilt § 13 Abs. 6 Satz 4 entsprechend.
§ 15 Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten 24
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 darf die Verfassungsschutzbehörde unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes technische Mittel zur Ermittlung spezifischer Kennungen, insbesondere der Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder zur punktuellen Ermittlung des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgeräts einsetzen.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer oder des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgeräts hinaus dürfen sie nicht verwendet werden.
(3) § 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 16 Inbesitznahme von Sachen
Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 vorübergehend Sachen zur Datenerhebung heimlich in Besitz nehmen und benutzen.
§ 17 Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung außerhalb von Wohnungen 24
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort ohne technische Mittel verdeckt abhören. Ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz tätigen Personen dürfen dabei technische Mittel eingesetzt werden.
(2) Mit verdeckten technischen Mitteln darf die Verfassungsschutzbehörde außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort heimlich abhören und aufzeichnen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist, die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind und sofern die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Personen, Objekte oder Ereignisse zur Erhebung von Informationen und personenbezogenen Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 5 außerhalb von Wohnungen auch mit technischen Mitteln planmäßig und verdeckt beobachten (Observation) und hierbei Bildaufzeichnungen anfertigen, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. Die Observation ist auch zulässig zur Gewinnung, Erhaltung oder Überprüfung der Nachrichtenzugänge der Verfassungsschutzbehörde oder zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge insbesondere gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten einer fremden Macht.
(4) Eine Observation, die voraussichtlich mehr als 48 Stunden ununterbrochen oder insgesamt mehr als 21 Einsatztage innerhalb von drei Monaten andauert (längerfristige Observation) oder die diesen Zeitraum überschreitet, ist nur zulässig, wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Die Anordnung trifft die Leitung der Verfassungsschutzbehörde. Die Maßnahme bedarf der Zustimmung der G 10-Kommission nach Maßgabe der §§ 39 und 40. Bei einer längerfristigen Observation, die länger als drei Monate andauert, findet § 5 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses hinsichtlich der Mitteilungen an Betroffene entsprechende Anwendung.
(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist, außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 14 der Verfassung für Rheinland-Pfalz technische Signale des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen beobachten, aufzeichnen, peilen und orten, insbesondere um Erkenntnisse über gesendete Inhalte, nähere Umstände der Kommunikation oder abstrahlende Geräte zu gewinnen (Funkbeobachtung).
§ 18 Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung 24
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 zur Abwehr einer dringenden Gefahr für
unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen, verdeckte technische Mittel zur heimlichen optischen und akustischen Überwachung und Aufzeichnung in Wohnungen einsetzen, sofern die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das betroffene Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen der verfügungsberechtigten Personen betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde.
(2) Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn sie ausschließlich zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen erforderlich erscheint, die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind, und sie von der Leitung der Verfassungsschutzbehörde angeordnet ist. Die Maßnahme bedarf der Zustimmung der G 10-Kommission nach Maßgabe der §§ 39 und 40. Die Überwachung und Aufzeichnung darf nur während des Besuchs der Person nach Satz 1 in der Wohnung erfolgen. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Maßnahme darf nur in Wohnungen von Personen durchgeführt werden, gegen die hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 besteht. Wohnungen anderer Personen dürfen nur überwacht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person nach Satz 1 dort aufhält und die Überwachung der Wohnung allein dieser Person zur Erforschung des Sachverhalts nicht Erfolg versprechend erscheint.
(4) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf auf Antrag der Leitung der Verfassungsschutzbehörde nur durch ein Gericht angeordnet werden.
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die zu überwachende Wohnung und die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen sind bestimmt zu bezeichnen. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. In der Begründung der Anordnung sind die Voraussetzungen und die wesentlichen Gründe einzelfallbezogen darzustellen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(6) Werden in Privaträumen Gespräche mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens geführt, ist die Maßnahme unzulässig. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass
Die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte oder Handlungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Für die Entscheidung über die Verwertbarkeit dieser Daten gilt § 3a Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses entsprechend. Ist die Überwachung nach Satz 3 unterbrochen worden, darf sie unter den in den Sätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
(7) Sämtliche durch die Maßnahme nach Absatz 1 erlangten Daten sind unverzüglich der G 10-Kommission vor Kenntnisnahme und Auswertung vorzulegen. Diese prüft, ob die Maßnahme der Anordnung entsprechend durchgeführt wurde. Sind Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, veranlasst sie unverzüglich deren Löschung; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte die erhobenen Daten sichten; sie oder er entscheidet über die vorläufige Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Die Vorlage nicht gelöschter Daten an die G 10-Kommission nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(8) Ein Eingriff in ein nach den §§ 53 und 53a StPO geschütztes Vertrauensverhältnis ist nur in den Grenzen des § 8 Abs. 2 bis 4 zulässig.
§ 19 Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach § 18 24
(1) Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder aus Eingriffen entgegen § 18 Abs. 8 dürfen vorbehaltlich der Entscheidung nach § 18 Abs. 6 Satz nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zu löschen, wenn sie für Zwecke einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung nicht mehr erforderlich ist. Soweit die Verarbeitung von Daten nach § 18 der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, fällt sie nicht in die Kontrollkompetenz der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(2) Eine Verwendung der bei einer Maßnahme nach § 18 Abs. 2 erlangten Daten für Zwecke der Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 ist zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die aus einer Maßnahme nach § 18 gewonnenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) Die Leitung der Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeichnung nach Absatz 3 verzichtet wird, soweit und solange dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Beschränkungsmaßnahme nicht zu gefährden und das Gericht zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung versagt, ist die Kennzeichnung durch die empfangende Stelle unverzüglich nachzuholen; die übermittelnde Behörde hat sie hiervon zu unterrichten.
(5) Die Übermittlung und Weiterverarbeitung der nach § 18 erhobenen personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist
Personenbezogene Daten aus einer optischen Wohnraumüberwachung dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt werden. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen oder einer dritten Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig, worauf die empfangende Stelle hinzuweisen ist. Über die Übermittlung entscheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der übermittelnden Stelle, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu protokollieren.
(7) Sind die durch eine Maßnahme nach § 18 erlangten personenbezogenen Daten zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Akten sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung folgt, zu vernichten. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der oder des Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; die Verarbeitung der Daten ist entsprechend einzuschränken.
(8) Die Betroffenen der Maßnahme sind nach Beendigung zu benachrichtigen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterbleibt die Benachrichtigung so lange, bis eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Die Zurückstellung der Benachrichtigung bedarf der gerichtlichen Entscheidung, sofern eine Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme erfolgt ist. Über die Dauer der weiteren Zurückstellungen, die zwölf Monate jeweils nicht überschreiten dürfen, entscheidet das Gericht. Eine abschließende Entscheidung kann frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme durch das Gericht getroffen werden.
(9) Für gerichtliche Entscheidungen ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zuständig. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 20 Erhebung und Verarbeitung von Daten aus digitalen Medien 24
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 5 und 6 zur Erhebung und Verwendung von Daten aus öffentlich zugänglichen digitalen Medien die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit nicht Absatz 2 und 3 diese besonders regeln.
(2) Eine Maßnahme zur verdeckten Erhebung und Verwendung von Daten, die mithilfe einer Legende unter Ausnutzung des schutzwürdigen Vertrauens der betroffenen Person in die Identität und Motivation des Kommunikationspartners durchgeführt wird, ist zur Erfüllung von Aufgaben nach § 5 zulässig, wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Sie bedarf der Anordnung durch die Leitung der Verfassungsschutzbehörde; die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate befristet und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum verlängert werden. Von einer Ausnutzung schutzwürdigen Vertrauens ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kommunikation mit der betroffenen Person mit dem Ziel geführt wird, ein auf Dauer angelegtes besonderes Vertrauensverhältnis aufzubauen und die Kommunikation einen Zeitraum von sechs Monaten überschreitet. Die Maßnahme bedarf der Zustimmung der G 10-Kommission nach Maßgabe der §§ 39 und 40.
(3) Ein verdeckter Zugriff auf zugangsgesicherte digitale Medien oder Endgeräte auf dem hierfür technisch vorgesehenen Weg, mit dem Informations-, Kommunikations- und sonstige Inhalte erhoben und weiter verarbeitet werden sollen, ohne selbst Kommunikationsadressat und ohne von den an der Kommunikation teilnehmenden oder anderen berechtigten Personen hierzu autorisiert zu sein, ist zur Erfüllung von Aufgaben nach § 5 zulässig, wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 3 gesteigert beobachtungsbedürftig sind. Die Anordnung trifft die Leitung der Verfassungsschutzbehörde; die Anordnung ist auf höchstens drei Monate befristet und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum verlängert werden. Die Maßnahme bedarf der Zustimmung der G 10-Kommission nach Maßgabe der §§ 39 und 40. Hinsichtlich der Mitteilungen an Betroffene findet § 5 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses entsprechende Anwendung.
§ 21 Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums 24
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 unentgeltlich auf verfügbare private und öffentliche Einrichtungen zur Videobeobachtung des öffentlich zugänglichen Raums in Echtzeit zugreifen. Die eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen haben den Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unverzüglich Zutritt zu den Räumlichkeiten, in der sich die Einrichtung befindet, zu gewähren und die Mitbenutzung der Einrichtung zu dulden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 auf gespeicherte Bild- und Tonaufzeichnungen aus Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums zugreifen, wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Die eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen haben der Verfassungsschutzbehörde die relevanten Daten auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Verfassungsschutzbehörde hat die angeforderten Bild- und Tonaufzeichnungen soweit wie möglich nach Datum, Ort und Zeit einzugrenzen und dies den eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen mitzuteilen.
(3) Die überlassenen Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, soweit die Voraussetzungen in Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
(1) Die zuständigen öffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften leisten der Verfassungsschutzbehörde für ihre Tarnmaßnahmen auf deren Ersuchen unverzüglich Amtshilfe.
(2) Zur Erfüllung von Aufgaben nach den §§ 5 und 6 dürfen für Tarnmaßnahmen fingierte biographische, berufliche, gewerbliche oder sonstige Angaben (Legenden) eingesetzt werden.
(3) Zur Erfüllung von Aufgaben nach den §§ 5 und 6 dürfen zur Unterstützung einer Legende oder zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Tarnmittel eingesetzt werden. Diese sind insbesondere Ausweise und sonstige amtliche Papiere ohne und mit Lichtbild, amtliche Kennzeichen für Fahrzeuge sowie sonstige Dokumente mit Tarnangaben zu Personen, Institutionen und Gegenständen.
Teil 4
Datenverarbeitung
§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten 24
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, soweit
Personenbezogene Daten in Dateien, die der Auswertung zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 dienen, müssen durch Akten oder andere Datenträger belegbar sein. Zur Erfüllung von Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 dürfen personenbezogene Daten, die für Zwecke nach § 5 erhoben wurden, verarbeitet werden. Im Übrigen dürfen personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, für die in Satz 1 genannten Zwecke weiterverarbeitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind. § 19 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Daten über Personen, bei denen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 nachgehen oder Verbindungen zu solchen haben (Unbeteiligte), dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Daten Unbeteiligter dürfen auch verarbeitet werden, wenn sie mit zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Daten, die für das Verständnis der zu verarbeitenden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Löschung nicht oder nur mit einem unvertretbaren Aufwand möglich ist; in diesem Falle ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
(3) Werden personenbezogene Daten mit Kenntnis der Betroffenen erhoben, ist der Erhebungszweck anzugeben. Betroffene sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Im Übrigen können personenbezogene Daten und sonstige Informationen auch erhoben werden, ohne den tatsächlichen Zweck der Nachforschungen zu offenbaren (Verdeckte Ermittlung).
(4) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage oder ein automatisierter Abgleich personenbezogener Daten sind insoweit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen; § 29 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung der abfragenden Person zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für Maßnahmen aufgrund festgestellter Verstöße von Bedeutung sein können. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit verarbeitet werden, als dies zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
(6) Bei der Information der Öffentlichkeit nach § 7 Abs. 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.
(7) Die Verfassungsschutzbehörde darf bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die allgemeine Verwaltungstätigkeit erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Zum Zwecke der Vorgangsverwaltung dürfen personenbezogene Daten im Sinne des Satzes 1 mit zur Erledigung anderer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zusammen in automatisierten Verfahren verarbeitet werden. Die jeweiligen Vorschriften zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, insbesondere zur Zweckbindung, bleiben unberührt.
(1) Für jede automatisierte Datei im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 hat die Verfassungsschutzbehörde in einer Dateianordnung festzulegen:
Werden in der automatisierten Datei personenbezogene Daten verarbeitet, die der Kontrolle der G 10-Kommission unterliegen, ist die Dateianordnung der Kommission mitzuteilen. Die Verfassungsschutzbehörde führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
(3) Im Zuge der Unterstützung und Hilfeleistung bei der Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 3 BVerfSchG darf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Vorschriften dieses Teils auch in einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Datei erfolgen. Die näheren Einzelheiten sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Verfassungsschutzbehörde und dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu regeln.
§ 24 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten 24
(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat in Dateien im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind. Gleiches gilt, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig oder unvollständig sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat in Dateien im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. Die den zu löschenden personenbezogenen Daten entsprechenden Akten oder Aktenbestandteile sind zu vernichten, wenn eine Trennung von anderen Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 weiterhin erforderlich sind, mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt. Satz 2 bis Satz 4 gilt entsprechend für sonstige Akten, wenn die Verfassungsschutzbehörde die Voraussetzungen nach Satz 1 im Einzelfall feststellt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist einzuschränken, sofern trotz des Vorliegens für deren Voraussetzungen eine Löschung nach Satz 2 oder eine Vernichtung nach Satz 3 bis Satz 5 nicht vorzunehmen ist.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach von ihr festzusetzenden Fristen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 6 spätestens nach fünf Jahren und in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 spätestens nach drei Jahren, ob in Dateien im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die Leitung der Verfassungsschutzbehörde stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener erforderlich ist.
(4) Die in Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherten Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 5 angefallen sind. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind die in Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherten Daten nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 5 angefallen sind.
(5) Eine Vernichtung von Akten erfolgt nicht, wenn sie nach den Bestimmungen des Landesarchivgesetzes (LArchG) vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 42), BS 224-10, dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben sind. Die Beschränkung der Sperrfrist in § 3 Abs. 3 Satz 5 LArchG kann aufgehoben werden, soweit die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Eine Entscheidung über die Aufhebung der Beschränkung ergeht im Einvernehmen mit der für das Archivwesen zuständigen Ministerin oder dem für das Archivwesen zuständigen Minister.
§ 25 Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde 24
(1) Die öffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde Informationen, soweit nach ihrer Beurteilung tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 erforderlich sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde kann über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 5 und 6 erforderlich ist, von den öffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften Informationen und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Das Ersuchen braucht nicht begründet zu werden; die Verfassungsschutzbehörde trägt die Verantwortung für dessen Rechtmäßigkeit. Ein Ersuchen soll nur dann gestellt werden, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die ersuchten Stellen haben die verlangten Informationen unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bestehen nur allgemeine, nicht auf konkrete Fälle bezogene hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte nach § 5, so kann die Verfassungsschutzbehörde die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von öffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften nur verlangen, soweit dies erforderlich ist zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten, die mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Die Verfassungsschutzbehörde kann auch Einsicht in die amtlichen Dateien und sonstigen Informationsbestände nehmen, soweit dies zur Aufklärung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten oder Bestrebungen zwingend erforderlich ist und durch eine andere Art der Übermittlung der Zweck der Maßnahme gefährdet oder Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist auf Name, Anschrift, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit sowie auf im Einzelfall durch die Verfassungsschutzbehörde festzulegende Merkmale zu beschränken.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a StPO bekannt geworden sind, ist für Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf deren Verwendung durch die Verfassungsschutzbehörde findet § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf anstelle eines Verlangens nach Absatz 2 oder § 18 Abs. 3 Satz 2 Bverf SchG automatisierte Abrufverfahren nutzen, soweit die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens durch die Verfassungsschutzbehörden und das diesbezügliche Verfahren ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens wird von der Leitung der Verfassungsschutzbehörde angeordnet.
(6) Die Verfassungsschutzbehörde kann Personen sowie die von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge zur Mitteilung über das Antreffen in dem polizeilichen Informationssystem ausschreiben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist und die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Eine polizeiliche Aufgabenwahrnehmung wird dadurch nicht veranlasst. Die Polizei übermittelt Erkenntnisse zum Antreffen der Person oder Feststellen des Kraftfahrzeugs an die Verfassungsschutzbehörde. Die Ausschreibung ist gegenüber der betroffenen Person sowie Dritten geheim zu halten. Die Maßnahme nach Satz 1 darf nur durch die Leitung der Verfassungsschutzbehörde angeordnet werden. Die Maßnahme ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(7) Vorschriften zur Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 26 Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde 24
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten, die nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln (§ 9 Abs. 2) erhoben wurden, für die Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 5 und 6 einschließlich der Zwecke nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 an öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermittelt werden. Im Übrigen dürfen sie übermittelt werden an
Die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten darf die Verfassungsschutzbehörde an Stellen außerhalb des Verbundes der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder nur nach Maßgabe der §§ 26a bis 28 übermitteln. § 19 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 26a Übermittlung zur Gefahrenabwehr 24
(1) Personenbezogene Daten dürfen an eine öffentliche Stelle übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist.
(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 sind:
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an eine nichtöffentliche Stelle gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzbehörde.
§ 26b Übermittlung zum präventiven Rechtsgüterschutz 24
Personenbezogene Daten dürfen an eine öffentliche Stelle übermittelt werden, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 26a Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist
§ 26c Übermittlung zur Strafverfolgung 24
(1) Personenbezogene Daten dürfen an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. § 26a Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine besonders schwere Straftat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist eine Straftat,
§ 26d Übermittlung ohne belastende Auswirkungen 24
(1) Personenbezogene Daten dürfen an eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle übermittelt werden, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten dürfen an inländische öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Schutzgüter nach § 26a Abs. 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt.
(1) Personenbezogene Daten dürfen in Bezug auf eine minderjährige Person übermittelt werden, die
§ 26b Nr. 6 und § 26d bleiben unberührt.
(2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.
§ 26f Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen 24
(1) Personenbezogene Daten dürfen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Schutzgüter nach § 26a Abs. 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist.
(2) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen
weiterverarbeitet werden. Die Verfassungsschutzbehörde hat die empfangende Stelle hierauf hinzuweisen.
(3) Der Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person darf nur zugestimmt werden, wenn dies erforderlich ist
(4) Personenbezogene Daten dürfen an eine nichtöffentliche Stelle im Ausland übermittelt werden, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Schutzgut nach § 26a Abs. 3 Nr. 4 unerlässlich ist.
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach den §§ 26a bis 26f unterbleibt, soweit
(2) Eine Übermittlung an ausländische und über- und zwischenstaatliche Stellen nach § 26f unterbleibt zudem, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, müssen insbesondere der bisherige Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes berücksichtigt werden.
§ 28 Besondere Pflichten bei der Übermittlung; Weiterverarbeitung 24
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach den §§ 26a bis 26f ist aktenkundig zu machen; dabei sind jeweils die empfangende Stelle, die Rechtsgrundlage sowie der Zeitpunkt der Übermittlung anzugeben.
(2) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und eine von der Verfassungsschutzbehörde mitgeteilte Verarbeitungsbeschränkung nicht entgegensteht, nur verarbeiten
Die empfangende Stelle ist auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben.
(3) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen.
(4) Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat sie die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten insoweit einzuschränken.
(5) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen, es sei denn, hierfür besteht keine sachliche Notwendigkeit. Die Berichtigung ist zu vermerken.
§ 29 Auskunft an Betroffene 24
(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Betroffenen über zu ihrer Person in Akten und Dateien im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte Daten sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage für deren Verarbeitung auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nur auf die von der Verfassungsschutzbehörde erhobenen und gespeicherten Daten und nicht auf die Herkunft der Daten sowie die empfangende Stelle bei Übermittlungen. Über personenbezogene Daten in nichtautomatisierten Dateien und Akten, die nicht zur Person von Betroffenen geführt werden, ist Auskunft nur zu erteilen, soweit Angaben gemacht werden, die ein Auffinden der personenbezogenen Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht. Zum Zweck der Auskunft dürfen abweichend von § 23 Abs. 4 personenbezogene Daten Betroffener abgefragt werden.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
Die Entscheidung trifft die Leitung der Verfassungsschutzbehörde oder eine von dieser hierzu besonders beauftragte Person.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, sind Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden können. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an Betroffene dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat.
(1) Der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit obliegt die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aus diesem Gesetz sowie aus anderen für die Verfassungsschutzbehörde geltenden Gesetzen. Soweit die Einhaltung von Bestimmungen der Kontrolle durch die Kommission nach § 31 oder durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, es sei denn, die betreffende Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(2) Zur Ausübung der Kontrolle ist der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Verlangen Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. Ihr oder ihm ist ferner Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Dateien, Akten und sonstige Unterlagen zu gewähren, soweit nicht die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet wird.
(3) Die Befugnis nach Absatz 2 erstreckt sich auf Weisung und unter der Aufsicht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auch auf deren oder dessen Bedienstete, soweit für diese eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 12 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (LSÜG) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch § 41 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43), BS 12-3, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist.
Teil 5
Parlamentarische Kontrolle
§ 31 Parlamentarische Kontrollkommission 24
(Gültig bis 17.05.2026)
(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der parlamentarischen Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission.
Die Rechte des Landtags, seiner Ausschüsse und der nach dem Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gebildeten Kommission bleiben unberührt.
(Gültig ab 18.05.2026)
(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der parlamentarischen Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission.
Im Haushaltsgesetzgebungsverfahren wird aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, alleine von der Einwilligung der Parlamentarischen Kontrollkommission zu dem Wirtschaftsplan abhängig gemacht.
Die Rechte des Landtags, seiner Ausschüsse im Übrigen und der G 10-Kommission bleiben unberührt.
(2) Der Landtag bestimmt zu Beginn jeder Wahlperiode die Zahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission und ihre Zusammensetzung. Er wählt die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint. Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder aus seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn aus sonstigen Gründen ein Mitglied aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet.
(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt die Kontrolle auch über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Landtag die Mitglieder gemäß Absatz 2 gewählt hat.
(4) In ihrer konstituierenden Sitzung wählt die Parlamentarische Kontrollkommission eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 32 Beratungen
(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission soll mindestens alle drei Monate zusammentreten. Darüber hinaus hat die oder der Vorsitzende die Parlamentarische Kontrollkommission unverzüglich einzuberufen, wenn es eines ihrer Mitglieder oder die Verfassungsschutzbehörde verlangt.
(2) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sowie das Personal der Geschäftsstelle nach § 36 sind zur Geheimhaltung sämtlicher Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen hinsichtlich der Tätigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge durch die Parlamentarische Kontrollkommission, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Veröffentlichung naheliegt und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung in die Veröffentlichung der Bewertung eingewilligt hat. Den die Bewertung nicht stützenden Kommissionsmitgliedern ist es erlaubt, der Kommission eine abweichende Bewertung vorzulegen, die zu veröffentlichen ist.
(4) Soweit für die jeweiligen Bewertungen eine Sachverhaltsdarstellung unerlässlich ist, ist den Belangen des Geheimschutzes unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 35 Abs. 2 Satz 1 Rechnung zu tragen.
§ 33 Unterrichtungspflicht der Landesregierung 24
(1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission im Abstand von höchstens sechs Monaten umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichtet sie unverzüglich. Auf Verlangen eines Mitglieds hat sie auch über sonstige Vorgänge zu berichten.
(2) Die Unterrichtung umfasst auch die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach § 12 und die Einholung von Auskünften nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4. Es ist ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
(3) Über den erfolgten Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung nach § 18 Abs. 1 und, soweit gemäß § 19 Abs. 2 richterlich überprüfungsbedürftig, nach § 18 Abs. 2 unterrichtet die Landesregierung den Landtag jährlich. Die parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
(4) Die übrigen in diesem Gesetz geregelten Unterrichtungspflichten bleiben unberührt.
§ 34 Besondere Kontrollbefugnisse
(1) Im Rahmen ihres Kontrollrechts ist den Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission auf ihr Verlangen Einsicht in Akten, Schriftstücke oder Dateien der Verfassungsschutzbehörde zu gewähren.
(2) Den Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission ist jederzeit Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde zu gewähren.
(3) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission können Angehörige der Verfassungsschutzbehörde sowie das für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde zuständige Mitglied der Landesregierung befragen.
(4) Zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben kann die Parlamentarische Kontrollkommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall eine sachverständige Person mit einer bestimmt zu bezeichnenden Untersuchung beauftragen. Die oder der Sachverständige hat der Parlamentarischen Kontrollkommission über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten. § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 3 Alternative 1 und § 35 gelten entsprechend. § 36 Satz 5 gilt entsprechend, soweit im Zuge der Untersuchung vorgesehen ist, dass von der sachverständigen Person geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse zur Kenntnis genommen werden.
§ 35 Umfang der Unterrichtungspflicht
(1) Die Verpflichtung der Landesregierung zur Unterrichtung nach diesem Gesetz erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen.
(2) Soweit es aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist, kann die Landesregierung sowohl die Unterrichtung nach § 33 als auch die Erfüllung von Verlangen nach § 34 Abs. 1 verweigern sowie den in § 34 Abs. 3 genannten Personen die Erteilung der Auskunft untersagen. Macht die Landesregierung hiervon Gebrauch, hat sie dies der Parlamentarischen Kontrollkommission gegenüber zu begründen.
Der Parlamentarischen Kontrollkommission wird eine beim Landtag gesondert einzurichtende Geschäftsstelle zugeordnet. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Tätigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission zu koordinieren und sie in der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse zu unterstützen. Sie wird von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle sowie das weitere zugeordnete Personal werden im Auftrag der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig und sind insoweit nur dieser unterstellt. Vor der Aufnahme seiner Tätigkeit in der Geschäftsstelle ist für das Personal eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 12 LSÜG in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
§ 37 Eingaben
(1) Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörde, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an die Parlamentarische Kontrollkommission zu wenden. Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen sie dienstlich weder gemaßregelt oder sonst benachteiligt werden. Die Parlamentarische Kontrollkommission übermittelt die Eingaben der Landesregierung zur Stellungnahme. Den Namen der mitteilenden Person gibt sie nur bekannt, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich scheint.
(2) An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Kenntnis zu geben.
Die Parlamentarische Kontrollkommission erstattet dem Landtag möglichst in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode Bericht über ihre Kontrolltätigkeit. Über die Einholung von Auskünften nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 berichtet die Parlamentarische Kontrollkommission dem Landtag jährlich. Der Bericht enthält Angaben zur Durchführung der Maßnahmen sowie Art, Umfang und Anordnungsgründen. Dabei sind die Grundsätze des § 32 Abs. 2 zu beachten.
Teil 6
Schlussbestimmungen
(1) Soweit in diesem Gesetz bei Maßnahmen, die unter der Voraussetzung der erheblichen oder gesteigerten Beobachtungsbedürftigkeit nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 stehen, eine Zustimmung vorgesehen ist, erfolgt diese durch die G 10-Kommission.
(2) Die Anordnung darf vorbehaltlich des § 40 erst vollzogen werden, wenn die G 10-Kommission ihre Zustimmung zu der Maßnahme erteilt hat. Stimmt die G 10-Kommission der angeordneten Maßnahme nicht zu, ist die Anordnung unverzüglich aufzuheben.
(3) In dem Antrag auf Zustimmung zu einer angeordneten Maßnahme sind von der Verfassungsschutzbehörde der G 10-Kommission alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Im Antrag sind insbesondere anzugeben:
(4) Die G 10-Kommission prüft unverzüglich, ob die angeordnete Maßnahme zulässig und notwendig ist. Sie entscheidet nach ihrer freien, aus dem gesamten Inhalt der vorgelegten Unterlagen gewonnenen Überzeugung mit Mehrheit. Vor der Entscheidung kann die Verfassungsschutzbehörde durch die G 10-Kommission zur Erläuterung des Antrags angehört werden. Eine Anhörung der betroffenen Person durch die G 10-Kommission erfolgt nicht. Der Beratungsgegenstand, das Ergebnis und die wesentlichen Entscheidungsgründe sind zu protokollieren. Eine Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person erfolgt nicht. Der Rechtsweg gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen. Die G 10-Kommission wird ermächtigt, in ihrer Geschäftsordnung nach § 1 Abs. 5 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nähere Bestimmungen über das Verfahren zu erlassen.
(5) Die Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 5 trifft in den Fällen von §§ 10, 11, 17 und § 20 Abs. 2 und 3 die G 10-Kommission. Hierzu sind der Kommission alle Daten unverzüglich vorzulegen.
Abweichend von § 39 Abs. 2 kann die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister bei Gefahr im Verzug den Vollzug der angeordneten Maßnahme anordnen; die Entscheidung der G 10-Kommission ist unverzüglich nachzuholen. § 15a Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. Die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Vollziehung nach Satz 1 sind darzulegen und zu begründen und der G 10-Kommission mit dem Antrag nach § 39 Abs. 3 vorzulegen.
§ 41 Geltung des Landesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 durch die Verfassungsschutzbehörde findet das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) keine Anwendung. § 7 Abs. 3 Nr. 1, die §§ 14, 15, 20, 27 und 33 Abs. 1 bis 4, die §§ 34, 35, 37 Abs. 1 bis 4, § 38 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, die §§ 39 und 42 Abs. 1 sowie die §§ 51 und 53 LDSG gelten entsprechend.
§ 42 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG und Artikel 4a der Verfassung für Rheinland-Pfalz, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 GG und Artikel 7 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sowie das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 GG und Artikel 14 der Verfassung für Rheinland-Pfalz eingeschränkt werden.
§ 43 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesverfassungsschutzgesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 461), BS 12-2, außer Kraft.
(Red. Anm.: Durch Änderung vom 26.12.2024 S. 381 aufgehoben worden)
41 Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 461), BS 12-3, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde im Sinne des § 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG) vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43), BS 12-2; sie wird nur auf Ersuchen der zuständigen Stelle tätig."
Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
42 Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:
§ 29 Abs. 8 Satz 3 erhält folgende Fassung:
" § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 2 und 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend."
ENDE |