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Landesgesetz zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs
Vom 8. Oktber 2013
(GVBl. Nr. 15 vom 15.10.2013 S. 349)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
gültig ab 1. Januar 2014
Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. S. 109), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:
(... )
Die Auswirkungen der Änderungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes gemäß Artikel 1 werden nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten überprüft. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage eines von der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2017 zu erstellenden Berichts.
Die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in der Fassung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 2020-3, wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
(1) Im Jahr 2013 ist dem Bezirksverband Pfalz eine um 2,5 Mio. EUR erhöhte Landeszuweisung nach § 15 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz zu zahlen.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist mit der Zuweisung des Monats Dezember 2013 auszuzahlen.
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 139), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
§ 109 wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Ist eine Tochterorganisation zugleich Mutterunternehmen und nach § 290 des Handelsgesetzbuches verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so kann dieser Konzernabschluss anstelle der entsprechenden Einzelabschlüsse der verbundenen Tochterorganisationen unverändert in den Gesamtabschluss einbezogen werden."
2. Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: "Abweichend von § 308 des Handelsgesetzbuches ist es für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse unerheblich, wenn für die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für die Gemeinde und die Tochterorganisationen, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammenzufassen sind, bestehen. Satz 3 gilt sinngemäß für den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gesamtergebnisrechnung. Ein sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebender Unterschiedsbetrag ist in der Gesamtbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Eine Zuschreibung oder Verrechnung des Unterschiedsbetrags nach § 301 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches ist nicht vorzunehmen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht durch Abschreibungen zu tilgen. Aufrechnungsdifferenzen bei der Schuldenkonsolidierung nach § 303 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches dürfen in der Gesamtbilanz, wenn sie auf der Aktivseite entstehen, unter dem Posten , Sonstige Vermögensgegenstände' und, wenn sie auf der Passivseite entstehen, unter dem Posten , Sonstige Verbindlichkeiten' ausgewiesen werden. Die Anwendung von § 304 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (Behandlung der Zwischenergebnisse) kann auf das Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen beschränkt werden. Für Zwecke der Aufwands· und Ertragskonsolidierung nach § 305 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass den Umsatzerlösen und anderen Erträgen aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationen entsprechende Aufwendungen gegenüberstehen."
3. Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Eine untergeordnete Bedeutung im Sinne des Satzes 1 wird vermutet, wenn die Bilanzsumme der Tochterorganisation kleiner als 3 v. H. der Bilanzsumme der Gemeinde ist. Tochterorganisationen mit einer Bilanzsumme von über 1.000 000,00 EUR sind immer in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Satz 3 und 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob Anteile anderer Gesellschafter bestehen."
4. Dem Absatz 9 werden folgende Sätze angefügt:
"Satz 1 Nr. 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob Anteile anderer Gesellschafter bestehen. Bei Anwendung von Satz 1 Nr. 2 sind Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die Verpflichtungen gegenüber den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationen betreffen, einzubeziehen."
Das Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57, BS 2020-1a) wird wie folgt geändert:
In Artikel 8 § 15 Abs. 1 wird die Jahreszahl "2013" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.
Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. März 2013 (GVBl. S. 35), BS 91-1, wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt: "Der Landesbetrieb Mobilität führt in den Ortsdurchfahrten der Straßen nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 die Schneeräumung und das Bestreuen der Fahrbahnen nach besten Kräften gegen Kostenerstattung durch; die Reinigungspflicht der Gemeinde nach Satz 1 bleibt hiervon unberührt. Die Schneeräumung und das Bestreuen der Fahrbahnen nach Satz 2 Halbsatz 1 kann auf Antrag der Gemeinde von dieser übernommen werden."
2. In den bisherigen Sätzen 3 und 5 wird die Verweisung "Satz 2" jeweils durch die Verweisung "Satz 4" ersetzt.
Es treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 16 § 34 f sowie die Artikel 4 bis 7 am Tage nach der Verkündung,
2. das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2014.
ENDE