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Änderungstext
KomDoppikLG
Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik
Vom 2. März 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 15.03.2006 S. 57; 08.10.2013 S. 349 13)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
1. § 17a Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. die Jahresrechnung der Gemeinde, die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten und die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, | "5. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde, die Feststellung des Jahresabschlusses jedes Eigenbetriebes, die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten,". |
2. § 18 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dabei sind die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Sonderzahlung entsprechend § 8 Satz 1 Nr. 1 und den §§ 9 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1978 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2004 (GVBl. S. 275), BS 2032-1, festzulegen. | "Dabei sind die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Sonderzahlung entsprechend § 8 Satz 1 Nr. 1 und den §§ 9 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl.5.119, BS 2032-1) festzulegen." |
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden die Worte "Bürger oder" durch die Worte "Bürger und" ersetzt.
bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, ihrem geschiedenen Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten Grade, den Ehegatten ihrer Verwandten bis zum zweiten Grade, ihren Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder | "1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder". |
b) Der neue Absatz 2 wird eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort "Bürger" die Worte "oder der Einwohner" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
4. Dem § 30a wird der Absatz 3 angefügt.
5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden die Worte "die Jahresrechnung" durch die Worte "den Jahresabschluss" ersetzt.
f) In Nummer 11 wird das Wort "Ausgaben" durch die Worte "Aufwendungen oder Auszahlungen" ersetzt.
6. In § 42 Abs. 1 wird das Wort "Ausgabe" durch die Worte "Aufwendung oder Auszahlung" ersetzt.
Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig.
wird gestrichen,
8. In § 47 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
9. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "und des Dienstsiegels" gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Worte "brauchen die Amtsbezeichnung und das Dienstsiegel" durch die Worte "braucht die Amtsbezeichnung" ersetzt.
10. § 53 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "wobei § 71 unberührt bleibt," angefügt.
b) Satz 2
§ 71 bleibt unberührt.
wird gestrichen.
11. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ", Angestellten und Arbeiter" durch die Worte "und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" jeweils durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
12. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Kassen- und Rechnungsgeschäfte einschließlich der Kassenanordnungen, | "2. die Führung des Rechnungswesens, die Erstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans mit seinen Anlagen, die Erteilung der Kassenanordnungen sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,". |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Kosten" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " §§ 107 und 108" durch die Verweisung " §§ 106 und 107" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Kassenkredite" durch die Worte "Kredite zur Liquiditätssicherung" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 108)" durch den Klammerzusatz " (§ 107)" ersetzt.
13. In § 69 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "dem Finanzplan, dem Investitionsprogramm," durch die Worte "der Haushaltssatzung mit" ersetzt.
14. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort ≫Einnahmen" durch das Wort "Finanzmittel" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Finanzausgleichsgesetz" durch das Wort "Landesfinanzausgleichsgesetz" ersetzt.
15. In § 76 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Ortsbeirat" die Worte "in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung" eingefügt.
16. In § 78 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "und ordnungsgemäß nachzuweisen" gestrichen.
17. § 79 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. | "(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht, darf die Gemeinde nur veräußern, wenn sie sich deren langfristige Nutzung sichert und sie die Aufgaben so nachweislich wirtschaftlicher erfüllen kann. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zum Verkehrswert veräußert werden." |
18. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachzuweisen. | "(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 sind im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachzuweisen." |
b) In Absatz 3 wird die Angabe "94, 101" durch die Angabe "94 und 102" ersetzt.
c) Absatz 5
(5) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 5 sind im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachzuweisen; im Übrigen sind § 78 Abs. 2 sowie die für Sonderrücklagen geltenden Bestimmungen des Gemeindehaushaltsrechts sinngemäß anzuwenden.
wird gestrichen.
19. In § 82 Satz 3 wird die Verweisung " § 108" durch die Verweisung " § 107" ersetzt.
20. In § 86 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 4 sowie Satz 4 bis 6" durch die Verweisung " § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4" ersetzt.
21. In § 86b Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung " § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 4 sowie Satz 4 bis 6" durch die Verweisung " § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4" ersetzt.
22. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. c wird die Verweisung " § 110 Abs. 4" durch die Verweisung " § 110 Abs. 5" ersetzt.
b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2.die in § 90 Abs. 1 vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgen kann, und | "2. die Gesellschaft den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt macht und gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung den Jahresabschluss und den Lagebericht an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auslegt; in der öffentlichen Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen, und". |
23. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 entfällt für Gesellschaften, bei denen im Gesellschaftsvertrag eine Regelung gemäß § 87 Abs. 3 Nr. 2 besteht."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gemeindeverwaltung hat dem Gemeinderat mit dem Entwurf der Haushaltssatzung einen Bericht über ihre Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie mit mindestens 5 v. H. beteiligt ist, vorzulegen. | "Die Gemeindeverwaltung hat dem Gemeinderat mit dem geprüften Jahresabschluss einen Bericht über die Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie mit mindestens 5 v. H. unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, vorzulegen." |
bb) Die Sätze 2
Soweit der Entwurf der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthält, ist ein neuer Beteiligungsbericht erst mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen, der Festsetzungen für die daran anschließende Zeit enthält.
4
Der Beteiligungsbericht ist im Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu erörtern.
5 und 6
Die Gemeindeverwaltung hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten. Die Einwohner sind berechtigt, den Beteiligungsbericht einzusehen.
werden gestrichen.
24. § 92 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Sätze 1 bis 3 gelten im Fall des § 91 und bei Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechend. | "Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 86 a Abs. 5 und des § 91 , bei Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie bei Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechend." |
25. Der 4. Abschnitt, der 5. Abschnitt und der 6. Abschnitt des 5. Kapitels erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
4. Abschnitt Haushaltswirtschaft § 93 Allgemeine Haushaltsgrundsätze 05 (1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (2) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen. (3) Der Haushaltsplan ist in jedem Haushaltsjahr auszugleichen. § 94 Grundsätze der Einnahmebeschaffung (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Auf die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen sowie von Beiträgen für selbständige Immissionsschutzanlagen, Parkflächen und Grünanlagen kann die Gemeinde ganz oder teilweise verzichten. Im übrigen kann die Gemeinde durch Satzung regeln, daß kommunale Abgaben nicht festgesetzt und erhoben werden, wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen. (3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. (4) Die kommunalen Gebietskörperschaften können allgemeine Deckungsmittel, soweit sie nicht aus Steuern und Umlagen stammen, zur Verringerung der sonst als Kosten zu berücksichtigenden Zinsen für Kredite ihren Einrichtungen mit Sonderrechnung oder Beteiligungen als Eigenkapital zur Verfügung stellen oder zur Verminderung von Beiträgen für Verkehrsanlagen verwenden. Auch Ortsgemeinden dürfen Mittel unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Einrichtungen der Verbandsgemeinde zur Verfügung stellen. § 95 Haushaltssatzung (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
Sie kann auch die Festsetzung von Gebührensätzen und Beitragssätzen für ständige Gemeindeeinrichtungen sowie weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen. (3) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
(4) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. (5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 96 Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt. (2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für Beamte, Angestellte und Arbeiter ist Teil des Verwaltungshaushalts. (3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben. (4) Vorhaben oder selbständig nutzbare Teilvorhaben, deren Kosten aus Mitteln des Vermögenshaushalts ganz oder teilweise zu decken sind, dürfen erst begonnen werden, wenn die Deckung der Kosten gesichert ist. (5) Die Verbandsgemeinden haben im Haushaltsplan zusätzlich darzustellen:
§ 97 Verfahren (1) Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Sofern die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile nicht enthält, darf sie erst bekanntgemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt. Die Aufsichtsbehörde hat,
Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung bekanntgemacht werden. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Satzungen (§§ 24, 27). Die Bekanntmachungspflicht (§ 24 Abs. 3) erstreckt sich nicht auf die Anlagen zur Haushaltssatzung. (2) Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen. § 98 Nachtragshaushaltssatzung (1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Bestimmungen über die Haushaltssatzung entsprechend. (2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf
§ 99 Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nur
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Kredite bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen; § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 100 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder wenn die Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher Fehlbetrag entsteht. Sind die Ausgaben nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderats. (2) Für Investitionen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können. (4) § 98 Abs. 2 bleibt unberührt. § 101 Finanzplanung (1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. (2) Im Finanzplan sind auf der Grundlage eines Investitionsprogramms Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Das Investitionsprogramm ist vom Gemeinderat zu beschließen. (3) Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen. (4) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. § 102 Verpflichtungsermächtigungen (1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. (2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu Lasten der dem laufenden Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden, längstens jedoch bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushaltspläne nicht gefährdet wird. (3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung. (4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für den in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen, bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 103 Kredite (1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 94 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. (2) Der Gesamtbetrag der im Vermögenshaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Aufsichtsbehörde hat die vorgesehene Kreditaufnahme unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen; die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. (3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung. (4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),
(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. Die Genehmigung kann in diesem Falle versagt werden, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnten. (6) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung. (7) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten üblich ist. § 104 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte (1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern und die gemeindliche Haushaltswirtschaft dadurch nicht gefährdet werden kann. (2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. (3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können. (4) Die oberste Aufsichtsbehörde kann für Rechtsgeschäfte, die
die Genehmigung allgemein erteilen. (5) Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 kann die Gemeinde oder ein von ihr Beauftragter jederzeit prüfen, ob
§ 105 Kassenkredite Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. Für die Aufnahme von Kassenkrediten findet § 49 keine Anwendung. § 106 Rücklagen Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig. 5. Abschnitt § 107 Gemeindekasse (1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 82 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den übrigen Kassengeschäften getrennt werden. (2) Die Gemeinde hat, wenn ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung geführt werden, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. (3) Der Kassenverwalter muß hauptamtlich tätig sein. Anordnungsbefugte Gemeindebedienstete sowie Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter sein. (4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen mit dem Bürgermeister und dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten sowie dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. (5) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sowie die übrigen Bediensteten der Kasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. § 108 Übertragung von Kassengeschäften, Automation (1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes bleiben unberührt. (2) Werden die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen. Bei zentral ausgearbeiteten Programmen bestimmt das fachlich zuständige Ministerium die Stelle, die für die Prüfung nach Satz 1 zuständig ist. 6. Abschnitt § 109 Jahresrechnung (1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. (2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres aufzustellen. § 110 Rechnungsprüfung (1) Der Bürgermeister legt die Jahresrechnung dem Gemeinderat zur Prüfung vor. Die Jahresrechnung soll zuvor durch einen Gemeindeausschuß nach den Grundsätzen des § 112 Abs. 1 geprüft werden. Abweichend von § 46 wählt der Ausschuß ein Ratsmitglied zum Vorsitzenden. (2) Besteht ein Rechnungsprüfungsamt, so leitet der Bürgermeister zunächst diesem die Jahresrechnung zu. (3) Der Bürgermeister hat beim Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht; er ist jedoch berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Das gleiche gilt für die Beigeordneten, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben. (4) Für die überörtliche Prüfung der Gemeinden durch den Rechnungshof gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung. Die überörtliche Prüfung erstreckt sich auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der von der Gemeinde geführten rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Gemeindeprüfungsamt eingerichtet; es unterliegt der fachlichen Weisung des Rechnungshofs. Der Rechnungshof kann die überörtliche Prüfung ganz oder teilweise widerruflich den Gemeindeprüfungsämtern übertragen (§ 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz). Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Organisation, die Bereitstellung der erforderlichen Bediensteten sowie über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Gemeindeprüfungsamtes zu treffen. (5) Im Anschluß an die Unterrichtung des Gemeinderats über das Ergebnis einer überörtlichen Prüfung gemäß § 33 Abs. 1 sind die Prüfungsmitteilungen und eine etwaige Stellungnahme der Gemeindeverwaltung an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1. Ort und Zeit der Auslegung sind öffentlich bekanntzumachen. § 111 Rechnungsprüfungsamt (1) Kreisfreie und große kreisangehörige Städte müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; andere Gemeinden können es einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. (2) Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Bürgermeister. (3) Der Bürgermeister kann die Leitung des Rechnungsprüfungsamts nur mit Zustimmung des Gemeinderats einem Beamten übertragen oder gegen dessen Willen entziehen. Die Entziehung gegen den Willen des Beamten ist nur möglich, wenn der Beamte seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sie bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf mit dem Bürgermeister, den Beigeordneten und dem Kassenverwalter nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. (5) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen. § 112 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts (1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung mit allen Unterlagen dahingehend zu prüfen, ob
Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtmäßigen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten. (2) Der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
§ 113 Prüfungsergebnis (1) Das Rechnungsprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis dem Bürgermeister mit. Dieser hat die notwendigen Folgerungen aus dem Prüfungsergebnis zu ziehen. (2) Das Rechnungsprüfungsamt faßt seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen ist. § 114 Entlastung (1) Der Gemeinderat beschließt über die Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister vertreten haben. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen oder Auflagen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben. (2) Der Beschluß über die Entlastung ist öffentlich bekanntzumachen. Im Anschluß an die öffentliche Bekanntmachung sind die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht und der Schlußbericht (§ 113 Abs. 2) an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1. In der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen. | 4. Abschnitt Haushaltswirtschaft § 93 Allgemeine Haushaltsgrundsätze (1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (2) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden zu beachten. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden richten sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. (3) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen. (4) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. (5) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Investitionsvorhaben oder selbständig nutzbare Teilvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist. (6) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn in der Bilanz ein "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist. § 94 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. Auf die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen sowie von Beiträgen für selbständige Immissionsschutzanlagen, Parkflächen und Grünanlagen kann die Gemeinde ganz oder teilweise verzichten. Im Übrigen kann die Gemeinde durch Satzung regeln, dass kommunale Abgaben nicht festgesetzt und erhoben werden, wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zum Aufkommen stehen. (3) Die Gemeinde darf Investitionskredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. (4) Die kommunalen Gebietskörperschaften können allgemeine Deckungsmittel, soweit sie nicht aus Steuern und Umlagen stammen, zur Verringerung der sonst als Kosten zu berücksichtigenden Zinsen für Kredite ihren Einrichtungen mit Sonderrechnung oder Beteiligungen als Eigenkapital zur Verfügung stellen oder zur Verminderung von Beiträgen für Verkehrsanlagen verwenden. Auch Ortsgemeinden dürfen Mittel unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Einrichtungen der Verbandsgemeinde zur Verfügung stellen. § 95 Haushaltssatzung (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. (2) Die Haushaltssatzung enthält für das Haushaltsjahr die Festsetzung
Sie kann auch die Festsetzung von Gebührensätzen und Beitragssätzen für ständige Gemeindeeinrichtungen sowie weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen. (3) In der Haushaltssatzung ist die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals des Vorvorjahres, des Vorjahres und des Haushaltsjahres jeweils zum Bilanzstichtag darzustellen. (4) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
(5) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. (6) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 96 Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. (2) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben. (3) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
(4) Der Haushaltsplan besteht aus
(5) Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt. § 97 Erlass der Haushaltssatzung (1) Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Sofern die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile nicht enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt. Die Aufsichtsbehörde hat,
Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Satzungen (§§ 24 und 27). Die Bekanntmachungspflicht (§ 24 Abs. 3) erstreckt sich nicht auf den Haushaltsplan und seine Anlagen. (2) Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen. § 98 Nachtragshaushaltssatzung (1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Bestimmungen über die Haushaltssatzung entsprechend. (2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 5 findet keine Anwendung auf
§ 99 Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde nur
(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Investitionstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Investitionskredite bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Investitionskredite aufnehmen; § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung. . § 100 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar sind und kein erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats. (2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2-gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen entstehen können. (4) § 98 Abs. 2 bleibt unberührt. § 101 Haushaltswirtschaftliche Sperre Wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert, kann der Bürgermeister die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren. § 102 Verpflichtungsermächtigungen (1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Sie dürfen ausnahmsweise ohne Ermächtigung durch den Haushaltsplan überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn dazu ein dringendes Bedürfnis besteht und der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) sowie die Summe der genehmigten Verpflichtungsermächtigungen (§ 95 Abs. 4 Nr. 1) nicht überschritten werden. (2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu Lasten der dem laufenden Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden, längstens jedoch bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in den künftigen Haushaltsjahren gesichert erscheint. (3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung. § 103 Investitionskredite (1) Investitionskredite dürfen unter der Voraussetzung des § 94 Abs. 3 nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung von Investitionskrediten aufgenommen werden. (2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Aufsichtsbehörde hat die vorgesehenen Kreditaufnahmen unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen; die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. (3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung. (4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),
(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung. (6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten üblich ist. § 104 Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte (1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern und die gemeindliche Haushaltswirtschaft dadurch nicht gefährdet werden kann. (2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. (3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen oder Auszahlungen erwachsen können. (4) Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die
§ 105 Kredite zur Liquiditätssicherung (1) Die Gemeinde hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. (2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur öffentlichen Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. (3) Für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung findet § 49 keine Anwendung. 5. Abschnitt § 106 Gemeindekasse (1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 82 bleibt unberührt. (2) Die Gemeinde hat, wenn ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung geführt werden, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. (3) Der Kassenverwalter muss hauptamtlich tätig sein. Anordnungsbefugte Gemeindebedienstete sowie Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter sein. (4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen nicht Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 2 des Bürgermeisters und des für das Finanzwesen zuständigen Beamten sowie des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sein. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. (5) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sowie die übrigen Bediensteten der Kasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. § 107 Übertragung von Kassengeschäften, Automation (1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes bleiben unberührt. (2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Stelle bestimmen, die für die Prüfung nach Satz 1 zuständig ist; im Wege der Beleihung kann die Prüfung auch auf Dritte übertragen werden. 6. Abschnitt § 108 Jahresabschluss (1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln. (2) Der Jahresabschluss besteht aus:
(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:
(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. § 109 Gesamtabschluss (1) Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt. (2) Der Gesamtabschluss besteht aus:
(3) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
(4) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 108 und die Jahresabschlüsse
zusammenzufassen (Konsolidierung). (5) Tochterorganisationen nach Absatz 4 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. Tochterorganisationen nach Absatz 4 unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. (6) Tochterorganisationen nach Absatz 4 brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen. (7) Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen sollen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Jahresabschluss einer Tochterorganisation mehr als sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist diese Tochterorganisation aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen eine Tochterorganisation nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisation, die zwischen dem Abschlussstichtag dieser Tochterorganisation und dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung zu berücksichtigen oder im Gesamtanhang anzugeben. (8) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von elf Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der Gesamtabschluss ist dem Gemeinderat vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen. (9) Eine Gemeinde ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres
nicht übersteigen. § 110 Rechnungsprüfung (1) Der Gemeinderat soll einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Abweichend von § 46 wählt der Ausschuss ein Ratsmitglied zum Vorsitzenden. (2) Der Bürgermeister legt den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dem Gemeinderat zur Prüfung vor. Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sollen zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft werden. (3) Besteht ein Rechnungsprüfungsamt, so leitet der Bürgermeister zunächst diesem den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss zu. (4) Der Bürgermeister hat beim Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht; er ist jedoch berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Das Gleiche gilt für die Beigeordneten, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben. (5) Für die überörtliche Prüfung der Gemeinde durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung. Die überörtliche Prüfung erstreckt sich auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der von der Gemeinde geführten rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Gemeindeprüfungsamt eingerichtet; es unterliegt der fachlichen Weisung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz kann die über-örtliche Prüfung ganz oder teilweise widerruflich den Gemeindeprüfungsämtern übertragen (§ 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz). Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Organisation, die Bereitstellung der erforderlichen Bediensteten sowie über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Gemeindeprüfungsamtes zu treffen. (6) Im Anschluss an die Unterrichtung des Gemeinderats über das Ergebnis einer überörtlichen Prüfung gemäß § 33 Abs. 1 sind die Prüfungsmitteilungen und eine etwaige Stellungnahme der Gemeindeverwaltung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1. Ort und Zeit der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen. § 111 Rechnungsprüfungsamt (1) Kreisfreie und große kreisangehörige Städte müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. (2) Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Bürgermeister. Es ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig und insoweit an Weisungen, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen, nicht gebunden. Im Übrigen bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters unberührt. (3) Der Bürgermeister kann die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes nur mit Zustimmung des Gemeinderats einem Beamten übertragen oder gegen dessen Willen entziehen. Die Entziehung gegen den Willen des Beamten ist nur möglich, wenn der Beamte seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt; sie bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf nicht Angehöriger im Sinne des § 22 Abs. 2 des Bürgermeisters, der Beigeordneten sowie des Kassenverwalters und seines Stellvertreters sein. (5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. (6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind nicht befugt, Zahlungen der Gemeinde anzuordnen oder auszuführen. § 112 Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung (1) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben insbesondere folgende Aufgaben:
Bei delegierten Aufgaben sind Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge von erheblicher finanzieller Bedeutung auch dann in die Prüfung des Jahresabschlusses nach Satz 1 Nr. 1 einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge durch den Träger der Aufgabe selbst vorgenommen werden. Satz 1 Nr. 6 und 7 gilt nicht für Ortsgemeinden. (2) Der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
(3) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt. (4) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt können
(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt können sich mit Zustimmung des Gemeinderats sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen. Die Kosten für die Prüfung trägt die Gemeinde. Prüfer darf nicht sein, wer
(6) Das Rechnungsprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis dem Bürgermeister mit. Dieser hat die notwendigen Folgerungen aus dem Prüfungsergebnis zu ziehen. (7) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt fassen die Ergebnisse ihrer Prüfung jeweils in einem Schlussbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen ist. Der jeweilige Schlussbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses beziehungsweise vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu unterzeichnen. (8) § 113 bleibt unberührt. § 113 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses (1) Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sind dahin gehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden vermitteln. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. (2) Der Rechenschaftsbericht und der Gesamtrechenschaftsbericht sind darauf zu prüfen, ob sie mit dem Jahresabschluss beziehungsweise dem Gesamtabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang stehen und ob ihre sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde erwecken. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind (3) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben jeweils über Art und Umfang sowie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben das Ergebnis ihrer Prüfung jeweils zum Ende ihres Prüfungsberichts zusammenzufassen. In der Zusammenfassung sind insbesondere Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben, ferner ist eine abschließende Bewertung des Ergebnisses der Prüfung vorzunehmen. (4) Vor Abgabe des Prüfungsberichts durch das Rechnungsprüfungsamt an den Rechnungsprüfungsausschuss sowie vor Abgabe des Prüfungsberichts an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben. (5) Der jeweilige Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses beziehungsweise vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu unterzeichnen. § 114 Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung (1) Der Gemeinderat beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Er entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister vertreten haben. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben. (2) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und dem Beteiligungsbericht, der Gesamtabschluss mit dem Gesamtrechenschaftsbericht sowie die Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen." |
26. § 116 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 116 Durchführungsbestimmungen
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der Bestimmungen des 5. Kapitels dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln:
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das fachlich zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für
| " § 116 Durchführungsbestimmungen
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der Bestimmungen des 5. Kapitels dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln:
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. (3) Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das fachlich zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für
(4) Soweit im 5. Kapitel dieses Gesetzes auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung." |
27. In § 119 Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung " § 95 Abs. 3" durch die Verweisung " § 95 Abs. 4" ersetzt.
28. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:
1. In § 11e Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte "die Jahresrechnung" durch die Worte "den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss" ersetzt.
2. § 12 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dabei sind die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Sonderzahlung entsprechend § 8 Satz 1 Nr. 1 und den §§ 9 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1978 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2004 (GVBl. S. 275), BS 2032-1, festzulegen. | "Dabei sind die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Sonderzahlung entsprechend § 8 Satz 1 Nr. 1 und den §§ 9 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl.5.119, BS 2032-1) festzulegen." |
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Einwohner" die Worte "Bürger und" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "kann" die Worte "einem Bürger oder" eingefügt.
4. In § 14 Abs. 2 werden nach dem Wort "Verletzt" die Worte "ein Bürger oder" eingefügt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Einwohner" durch das Wort "Bürger" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Verletzt" die Worte "ein Bürger oder" eingefügt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden vor dem Wort "Einwohner" die Worte "Bürger und" eingefügt. bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, ihrem geschiedenen Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten Grade, den Ehegatten ihrer Verwandten bis zum zweiten Grade, ihren Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder | "1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder". |
b) Der neue Absatz 2 wird eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden vor dem Wort "Einwohner" die Worte "Bürger oder der" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
7. Dem § 23a wird der Absatz 3 angefügt.
8. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Worte "die Jahresrechnung" durch die Worte "den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss" ersetzt.
b) In Nummer 11 wird das Wort "Ausgaben" durch die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen" ersetzt.
9. In § 35 Abs. 1 wird das Wort "Ausgabe" durch die Worte "Aufwendung oder Auszahlung" ersetzt.
Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig.
wird gestrichen.
11. In § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
12. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "und des Dienstsiegels" gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Worte "brauchen die Amtsbezeichnung und das Dienstsiegel" durch die Worte "braucht die Amtsbezeichnung" ersetzt.
13. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ", Angestellten und Arbeiter" durch die Worte "und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" jeweils durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
14. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung " § 110 Abs. 4 GemO" durch die Verweisung " § 110 Abs. 5 GemO" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte ", Angestellten und Arbeiter" durch die Worte "und Arbeitnehmer" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
15. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Einnahmebeschaffung" durch das Wort "Finanzmittelbeschaffung" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Mittel" durch das Wort "Finanzmittel" und das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Finanzmittel" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Einnahmen" jeweils durch das Wort "Finanzmittel" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort "Kredite" durch das Wort "Investitionskredite" ersetzt.
16. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf mit dem Landrat, den Kreisbeigeordneten, dem leitenden staatlichen Beamten und dem Kassenverwalter nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. | "(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf nicht Angehöriger im Sinne des § 16 Abs. 2 des Landrats, der Kreisbeigeordneten sowie des Kassenverwalters und seines Stellvertreters sein." |
b) Der neue Absatz 5 wird eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf Zahlungen für den Landkreis weder anordnen noch ausführen. | "(6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind nicht befugt, Zahlungen des Landkreises anzuordnen oder auszuführen." |
17. In § 62 Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung " § 95 Abs. 3 GemO" durch die Verweisung " § 95 Abs. 4 GemO" ersetzt.
18. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 15 Buchst. a geändert.
Artikel 3
Änderung der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz
Die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in der Fassung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 416; 1995 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 390), BS 2020-3, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird der Landkreisname "Ludwigshafen" durch den Landkreisnamen "Rhein-Pfalz-Kreis" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte "und Stellenplan" gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Worte "die Jahresrechnung" durch die Worte "den Jahresabschluss" ersetzt.
c) Nummer 5 wird gestrichen.
d) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6.
e) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und das Wort "Krediten" durch das Wort "Investitionskrediten" ersetzt.
f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden Nummern 8 und 9.
3. In § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
4. In § 12 Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Finanzmittel" ersetzt.
5. In § 15 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "Ausgaben, die das Vermögen des Bezirksverbands vermehren" durch die Worte "Investitionen des Bezirksverbands" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Zweckverbandsgesetzes
Das Zweckverbandsgesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 390), BS 2020-20, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "die" die Worte "Aufteilung des Eigenkapitals auf die einzelnen Mitglieder sowie die" eingefügt.
3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wird die Verweisung " §§ 114 bis 116" durch die Verweisung " §§ 112 bis 116" ersetzt.
4. In § 10 Abs. 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Finanzmittel" ersetzt.
5. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts können untereinander oder mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts vereinbaren, dass einer der Beteiligten (beauftragter Beteiligter) eine einzelne Aufgabe oder mehrere sachlich verbundene Aufgaben zugleich für die übrigen Beteiligten erfüllt oder diesen das Recht zur Mitbenutzung einer von ihm unterhaltenen Einrichtung einräumt (Zweckvereinbarung) |
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "die in der Zweckvereinbarung bezeichnete kommunale Gebietskörperschaft (beauftragte Gebietskörperschaft)" durch die Worte ≫den beauftragten Beteiligten" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "die beauftragte Gebietskörperschaft auch für das Gebiet der übrigen beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften" durch die Worte "der beauftragte Beteiligte auch für die übrigen Beteiligten" ersetzt.
7. Nach § 14 wird der neue fünfte Abschnitt eingefügt.
"Fünfter Abschnitt
Gemeinsame kommunale Anstalt
§ 14a Allgemeines
(1) Kommunale Gebietskörperschaften können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts unter ihrer gemeinsamen Trägerschaft führen, wenn der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt (gemeinsame kommunale Anstalt). Eine gemeinsame kommunale Anstalt entsteht durch Vereinbarung
An einer gemeinsamen kommunalen Anstalt können sich weitere kommunale Gebietskörperschaften als Träger beteiligen. Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge miteinander und mit Anstalten im Sinne des § 86 a der Gemeindeordnung verschmolzen werden.
(2) Regie- und Eigenbetriebe können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine gemeinsame kommunale Anstalt ausgegliedert werden.
(3) Beabsichtigen kommunale Gebietskörperschaften eine Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2, so ist dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 92 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(4) Jede Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zusammen mit den hierzu erlassenen Satzungsregelungen von jeder beteiligten kommunalen Gebietskörperschaft in deren Bekanntmachungsorgan öffentlich bekannt zu machen. Ist in den Satzungsregelungen kein späterer Zeitpunkt bestimmt, so wird die betreffende Maßnahme am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
§ 14b Grundlagen
(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die gemeinsame kommunale Anstalt die §§ 86 a und 86 b der Gemeindeordnung und die hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend. Für die Staatsaufsicht über die gemeinsame kommunale Anstalt gilt § 5 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(2) In einer Vereinbarung nach § 14 a Abs. 1 Satz 2 ist auch der Wortlaut der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt festzulegen. Die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt muss auch Angaben enthalten über
(3) Für die Vertretung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Verwaltungsrat gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Satzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage.
(5) Über Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderungen der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung sowie die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt bedürfen der Zustimmung aller Träger. Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind in den Bekanntmachungsorganen ihrer Träger öffentlich bekannt zu machen."
8. Der bisherige fünfte Abschnitt wird sechster Abschnitt.
9. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 5
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 309), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
"3. Beamter oder Angestellter einer Anstalt der Gemeinde im Sinne des § 86 a der Gemeindeordnung oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14 a des Zweckverbandsgesetzes, an der die Gemeinde beteiligt ist,".
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 4 bis 7.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 6" durch die Angabe "Nr. 7" ersetzt.
2. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
"2. Beamter oder Angestellter einer Anstalt einer derselben Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde im Sinne des § 86 a der Gemeindeordnung oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14 a des Zweckverbandsgesetzes, an der derselben Verbandsgemeinde angehörende Ortsgemeinden beteiligt sind, und deren Verwaltungsgeschäfte von der Verbandsgemeindeverwaltung geführt werden,".
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
3. In § 63 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Verweisung "Satz 1" durch die Verweisung "Satz 2" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes
Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571) und durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 579), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3. Ansatz für Soziallasten
Der Ansatz wird Landkreisen und kreisfreien Städten gewährt, deren Ausgabenbelastungen durch Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und durch Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im vorvergangenen Haushaltsjahr zusammen im Verhältnis zur Einwohnerzahl den Landesdurchschnitt übersteigt. Der Ansatz beträgt für jeden Prozentpunkt, der über dem Landesdurchschnitt liegt, 2 v. T. der Einwohnerzahl. Belastungen im Sinne des Satzes 1 sind die anderweitig nicht gedeckten Ausgaben nach Abschnitt 41 beziehungsweise Unterabschnitt 485 (Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und nach Unterabschnitt 482 (Grundsicherung für Arbeit Suchende) des Verwaltungshaushalts, soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht; die Erstattungen der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden werden einbezogen." |
bb) In Nummer 4 Satz 1 und 2 Buchst. c und Satz 7 Halbsatz 1 wird das Wort "Sonderschulen" jeweils durch das Wort "Förderschulen" ersetzt.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(5) Soweit eine Ortsgemeinde die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 1 oder 2 erfüllt, wird der jeweilige Leistungsansatz der Verbandsgemeinde gewährt. Die Verbandsgemeinde hat den auf den Leistungsansatz der Ortsgemeinde entfallenden Teilbetrag ihrer Schlüsselzuweisungen im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 zu 60 v. H. und im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 zu 70 v. H. an die Ortsgemeinde weiterzuleiten." |
2. § 13 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitserlasse, mit Ausnahme von Billigkeitserlassen im Rahmen von Insolvenzverfahren, sind in voller Höhe, in Grundzahlen umgewandelt, den Grundzahlen hinzuzurechnen." |
3. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Schwerhörige" durch das Wort "Hörbehinderte" ersetzt.
4. In § 18 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort "Kulturdenkmäler" die Worte "sowie das Staatstheater Mainz" eingefügt.
5. Die §§ 35 und 38 Satz 2 werden gestrichen.
6. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 5 geändert.
Artikel 7
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), BS 610-10, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 6 bis 19 und 21" durch die Verweisung " §§ 6 bis 20" ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 wird die Zahl "10,-" durch die Zahl "20,00" ersetzt.
Artikel 8
Übergangsvorschriften
§ 1 Umstellung auf die doppelte Buchführung
(1) Die Gemeinden haben ab dem Haushaltsjahr 2007 ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Gemeinden durch Beschluss des Gemeinderats festlegen, dass die Umstellung erst ab dem Haushaltsjahr 2008 oder ab dem Haushaltsjahr 2009 erfolgt.
(3) Innerhalb einer Verbandsgemeinde kann eine Beschlussfassung nach Absatz 2 nur einheitlich erfolgen. Hierüber entscheidet der Verbandsgemeinderat im Benehmen mit den Ortsgemeinden.
§ 2 Eröffnungsbilanzstichtag
Die Gemeinden haben zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
§ 3 Anhang
Die Eröffnungsbilanz ist um einen Anhang zu ergänzen, dem als Anlagen
beizufügen sind.
§ 4 Allgemeine Grundsätze für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs
(1) Die Eröffnungsbilanz hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden, sofern die nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten.
(3) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln. Führen besondere Umstände nicht zum Ausweis eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes, so sind diese Umstände im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist nach der aufgrund des § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, BS 2020-1, zu erlassenden Rechtsverordnung eine Inventur durchzuführen und ein Inventar aufzustellen.
§ 5 Allgemeine Bewertungsgrundsätze für die Eröffnungsbilanz
Die Bewertung der in der Eröffnungsbilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden. Dabei gilt insbesondere Folgendes:
§ 6 Wertansätze in der Eröffnungsbilanz
(1) Die Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Eröffnungsbilanzstichtag, anzusetzen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Abschreibungen bestimmen sich nach der aufgrund des § 116 Abs. 1 GemO zu erlassenden Rechtsverordnung.
(2) Von Absatz 1 darf abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem wirtschaftlich vertretbaren Zeitaufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände anzusetzen, vermindert um Abschreibungen für die Zeit der bisherigen Nutzung.
(3) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist grundsätzlich die voraussichtliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer, unabhängig von der bisherigen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, neu festzulegen, sofern in der vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Bewertungsrichtlinie keine abweichenden Regelungen enthalten sind. Dabei darf die Restnutzungsdauer die Gesamtnutzungsdauer nicht übersteigen, die in der vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle festgeschrieben ist.
(4) Sonderposten sind mit den Zuführungsbeträgen abzüglich der bis zum Eröffnungsbilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen.
(5) In der Eröffnungsbilanz dürfen die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auch mit den Werten angesetzt werden, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag nach den Grundsätzen des § 5 und der Absätze 1 bis 4 ermittelt wurden; etwaige zwischenzeitlich eingetretene Wertänderungen sind zu berücksichtigen.
§ 7 Sonstige bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs anzuwendende Vorschriften
Die bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu beachtenden Vorschriften zur Inventur, Bewertung und Bilanzierung sowie zur Gliederung der Bilanz gelten bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs sinngemäß, soweit § 6 keine Abweichungen zulässt.
§ 8 Inhalt des Anhangs
(1) Im Anhang sind zu den Posten der Eröffnungsbilanz die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte sich anhand der Ausführungen ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. Bei Schätzungen sind die entsprechenden Vergleichsmaßstäbe aufzuzeigen. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen ist zu beschreiben.
(2) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind:
(3) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 17 und 18 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(4) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden für die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 9 Anlagenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht ist die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens der Gemeinde bis zum Eröffnungsbilanzstichtag darzustellen. Es sind jeweils die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen und die Buchwerte zum Eröffnungsbilanzstichtag anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach der Gliederung in der Eröffnungsbilanz.
(2) Sofern bei der Bewertung der Vermögensgegenstände Wertminderungen für unterlassene Instandhaltung oder für die Beseitigung von Altlasten direkt abgesetzt wurden, sind die Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.
§ 10 Forderungsübersicht
(1) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde zum Eröffnungsbilanzstichtag nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach der Gliederung in der Eröffnungsbilanz.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Forderungen, die Forderungen unterteilt nach den Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen anzugeben.
§ 11 Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde zum Eröffnungsbilanzstichtag nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach der Gliederung in der Eröffnungsbilanz.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die Verbindlichkeiten unterteilt nach den Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(3) Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, ist unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten zu vermerken.
§ 12 Übersicht über die aus dem Vorjahr fortgeltenden Haushaltsermächtigungen
Die aus dem Vorjahr fortgeltenden Kreditermächtigungen sind in einer Übersicht nachzuweisen. In der Übersicht ist ferner nach Jahren getrennt anzugeben, welche Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren eingegangen wurden.
§ 13 Verfahren der Aufstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs
(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind so rechtzeitig aufzustellen, dass sie bis zum 30. November des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden durch den Gemeinderat festgestellt werden können.
(2) Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Aufstellung, die Vorlage, die Beratung, die Feststellung, die Veröffentlichung und die Prüfung des Jahresabschlusses und des Anhangs der Gemeinde sind auf die Eröffnungsbilanz und den Anhang sinngemäß anzuwenden.
§ 14 Korrektur der Eröffnungsbilanz
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen nicht oder fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist in dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss der unterlassene Wertansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluss.
(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Eröffnungsbilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse.
(3) Eine Änderung von Wertansätzen durch eine andere Ausübung von Wahlrechten oder eine andere Ausnutzung von Ermessensspielräumen ist nicht zulässig.
(4) Ist eine Berichtigung vorzunehmen, so ist eine sich daraus ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit dem Eigenkapital (Kapitalrücklage) zu verrechnen. Wertberichtigungen und Wertnachholungen sind im Anhang zum aufzustellenden Jahresabschluss gesondert anzugeben.
(5) Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen. Eine Berichtigung kann letztmals im Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2013 vorgenommen werden.
§ 15 Erstmalige Aufstellung eines Gesamtabschlusses 13
(1) Der erste Gesamtabschluss nach § 109 GemO ist spätestens zum 31. Dezember 2015 aufzustellen.
(2) Der erste Gesamtabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass er spätestens bis zum Ablauf des folgenden Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Kenntnis vorgelegt werden kann.
§ 16 Letztes Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung
(1) Die letzte kamerale Jahresrechnung ist stichtagsgenau zum 31. Dezember des letzten Haushaltsjahres mit einer kameralen Rechnungslegung aufzustellen. § 41 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 6. Juni 1974 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2001 (GVBl. S. 275), BS 2020-1-4, findet keine Anwendung.
(2) Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung sind:
(3) Für die Übertragbarkeit von Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen gelten die §§ 17 und 19 GemHVO,
(4) Hinsichtlich des Nachweises niedergeschlagener Ansprüche gilt § 32 Abs. 2 Satz 2 GemHVO.
(5) Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung ist eine Bereinigung der Kasseneinnahmereste wie folgt vorzunehmen:
§ 17 Sonderregelung für die zwei ersten Haushaltsjahre nach der Umstellung auf die doppelte Buchführung
Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Vorvorjahres und die Ansätze des Vorjahres verzichtet werden, wenn sich diese auf Haushaltsjahre mit kameraler Haushaltsführung und Rechnungslegung beziehen.
§ 18 Weitergeltung von Vorschriften
Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung und der aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haushaltsführung und Rechnungslegung der Gemeinde sind für die Haushaltsjahre bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung für Gemeinden nach § 1 weiterhin anzuwenden, soweit sich aus § 16 nichts Abweichendes ergibt.
§ 19 Landkreise, Bezirksverband Pfalz, Zweckverbände
Die §§ 1 bis 18 gelten für die Landkreise, den Bezirksverband Pfalz und die Zweckverbände entsprechend.
§ 20 Durchführungsbestimmungen
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium nähere Bestimmungen für die erstmalige Erfassung und Bewertung der in der Eröffnungsbilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, für die Eröffnungsbilanz, für den ersten Gesamtabschluss und für die letzte kamerale Jahresrechnung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das fachlich zuständige Ministerium für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Gliederung, die Form und die Bestandteile der Eröffnungsbilanz und des Anhangs sowie des ersten Gesamtabschlusses und seiner Anlagen.
Artikel 9
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE