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Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 472)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25), BS 610-10, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Mit Ausnahme der §§ 5, 6 und 12 gilt dieses Gesetz für Zweckverbände und den Bezirksverband Pfalz entsprechend."(3) Mit Ausnahme der §§ 5 und 6 gilt dieses Gesetz für Zweckverbände, Anstalten nach § 86a der Gemeindeordnung, gemeinsame kommunale Anstalten nach § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und den Bezirksverband Pfalz entsprechend."

2. In § 3 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung "der Minister des Innern und für Sport" jeweils durch die Bezeichnung "das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:
Übergangsregelung siehe

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge"Tourismus- und Gästebeiträge".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Gemeinden, die mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Kurortegesetzes anerkannt sind, können für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben"Gemeinden können für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben."

bb) In Satz 2 werden die Worte "durch den Fremdenverkehr" durch die Worte "aufgrund des Tourismus" und das Wort "erwachsen" durch die Worte "geboten werden" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "tätig" durch das Wort "erwerbstätig" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Beschließt der Rat, eine Tourismusbeitragssatzung zu erlassen, so haben die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen. Für die Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 3 gilt dies, sobald sie ihre Erwerbstätigkeit in der Gemeinde aufgenommen haben."

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Gemeinden, die mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Kurortegesetzes anerkannt sind, können zur Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, einen Kurbeitrag erheben."Gemeinden können für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag erheben."

bb) Satz 2

Dies gilt nicht für Gemeinden, in denen eine Kurtaxe nach dem Landesgesetz über die Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern von Rheinland-Pfalz erhoben wird.

wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtung geboten wird."Beitragspflichtig sind alle Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird."

dd) In dem bisherigen Satz 4 werden die Worte "zur Ausübung seines Berufes," gestrichen.

ee) Folgende Sätze werden angefügt:

"Durch die Beitragssatzung können aus wichtigen Gründen weitere Personen von der Beitragspflicht befreit werden. Die Nutzungsmöglichkeit derjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, ist bei der Beitragskalkulation angemessen zu berücksichtigen."

e) In Absatz 3 wird das Wort "Kurbeitrag" jeweils durch das Wort "Gästebeitrag" ersetzt.

f) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Ist die Anerkennung mit einer Artbezeichnung entsprechend § 1 Abs. 3 des Kurortegesetzes auf einen Teil der Gemeinde beschränkt, so kann die Gemeinde nur für diesen Teil den Fremdenverkehrs- und Kurbeitrag erheben."Das Gebiet, in dem der Beitrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben wird, wird nach den örtlichen Verhältnissen und entsprechend den Vorteilen im Sinne des Absatzes 1 oder der Nutzungsmöglichkeit im Sinne des Absatzes 2 von der Gemeinde durch Satzung bestimmt."

g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Verbandsgemeinden entsprechend, soweit für eine oder mehrere der ihr angehörenden Ortsgemeinden oder Gemeindeteile eine Anerkennung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Kurortegesetzes vorliegt und sie die Aufgabe nach § 67 der Gemeindeordnung übernommen haben."(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Verbandsgemeinden entsprechend, soweit sie die Aufgabe nach § 67 der Gemeindeordnung übernommen haben."

4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 3 Buchst. a geändert.

Artikel 2

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 393), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 67 Abs. 3 wird das Wort "Fremdenverkehrsförderung" durch das Wort "Tourismusförderung" ersetzt.

2. In § 94 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen" durch die Worte "Tourismus- und Gästebeiträgen" ersetzt.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Für Satzungen zur Erhebung von Fremdenverkehrs- oder Kurbeiträgen, die aufgrund dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erlassen worden sind, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 § 12 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Sofern eine solche Satzung bis zum 31. Dezember 2016 geändert wird, ist bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung der Satzung § 12 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

ID 160015

ENDE