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Änderungstext
Siebtes Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. Januar 2022
(GVBl. Nr. 3 vom 01.02.2022 S. 21)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
In § 35 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Beschlüsse" die Angabe "bis zum 31. März 2023" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:
In § 28 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Beschlüsse" die Angabe "bis zum 31. März 2023" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz
Die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in der Fassung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch die Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), BS 2020-3, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Beschlüsse" die Angabe "bis zum 31. März 2023" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften
Das Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Weitere Änderung der GemeindeordnungDie Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
§ 35 Abs. 3
(3) Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Ratsmitglied einem solchen Verfahren widerspricht und bei Video- oder Telefonkonferenzen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder einem solchen Verfahren zustimmt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Gemeinderat ruft in seiner nächsten Präsenzsitzung die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse auf und kann diese aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen, sofern keine Gründe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entgegenstehen. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind hierüber in geeigneter Form zu unterrichtenwird gestrichen.
Artikel 5
Weitere Änderung der LandkreisordnungDie Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, BS 2020-2, wird wie folgt geändert:
§ 28 Abs. 3
(3) Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Kreistagsmitglied einem solchen Verfahren widerspricht und bei Video- oder Telefonkonferenzen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder einem solchen Verfahren zustimmt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Kreistag ruft in seiner nächsten Präsenzsitzung die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse auf und kann diese aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen, sofern keine Gründe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entgegenstehen. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind hierüber in geeigneter Form zu unterrichten.wird gestrichen.
Artikel 6
Weitere Änderung der Bezirksordnung für den Bezirksverband PfalzDie Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in der Fassung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, BS 2020-3, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 4 wird gestrichen.
werden gestrichen.
1. Artikel 4 bis 6 am 1. April 2022,
wird gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 220195
ENDE |