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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 17. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 48 vom 21.12.2020 S. 728; 27.01.2022 S. 21 22; 27.01.2022 S. 22 22a)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 297), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
§ 35 Abs. 3 Satz 3
Die Feststellung einer Ausnahmesituation und eines Erfordernisses im Sinne von Satz 1 bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 297), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:
§ 28 Abs. 3 Satz 3
Die Feststellung einer Ausnahmesituation und eines Erfordernisses im Sinne von Satz 1 bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz
Die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in der Fassung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. September 2020 (GVBl. S. 421), BS 2020-3, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 4 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 4 22
Weitere Änderung der Gemeindeordnung
(aufgehoben)
Artikel 5 22
Weitere Änderung der Landkreisordnung
(aufgehoben)
Artikel 6 22
Weitere Änderung der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz
(aufgehoben)
Artikel 7
Änderung des Sechsten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
Das Sechste Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 244) wird wie folgt geändert:
In Artikel 5 werden die Worte "und am 31. März 2021 außer Kraft" gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 613), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:
In § 79 Nr. 2 werden die Worte "wegen Dienstunfähigkeit" gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 516), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
§ 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Beschlüsse des Personalrats können nur in einer Personalratssitzung gefasst werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen lassen; § 55 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ferner kann sie oder er Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder innerhalb von drei Werktagen nach ihrer Bekanntgabe diesen Verfahren gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden widerspricht. Bei der Video- und Telefonkonferenz darf der Personalrat nur vorhandene Einrichtungen einsetzen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, und hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung verhindern. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 37 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Personalrats, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. | "(1) Die Beschlüsse des Personalrats können nur in einer Personalratssitzung gefasst werden. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Personalrats, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen lassen; § 55 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ferner kann sie oder er Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn dem nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe widerspricht. Bei der Video- und Telefonkonferenz darf der Personalrat nur vorhandene Einrichtungen einsetzen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, und hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung verhindern. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 37 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt." |
Artikel 10 22a
Weitere Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
(aufgehoben)
Artikel 11
Änderung des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Dritte Landesgesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. September 2020 (GVBl. S. 421) wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Aufhebung des Artikels 1Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), BS 2035-1, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
§ 31 Abs. 1 Sätze 2 bis 7 werden gestrichen.
wird gestrichen.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
2. Artikel 2 tritt am 1. März 2021 in Kraft.
wird gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Worte "und am 31. März 2021 außer Kraft" gestrichen.
Artikel 12
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
3. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
ID: 202538
ENDE |