Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

HBG 2023/2024 - Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024

- Sachsen -

Vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. Nr. 34 vom 29.12.2022 S. 705)


Der Sächsische Landtag hat am 20. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes

Das Sächsische Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), das durch das Gesetz vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 250, 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 2" die Wörter "und Absatz 2" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen ab 2023 aus Mitteln nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur folgende neue Maßnahmen finanziert werden:
  1. Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes zurückzuführen sind,
  2. Maßnahmen zur Umsetzung des Impfkonzeptes,
  3. Maßnahmen zur Beschaffung von Selbsttests,
  4. Finanzierung von Maßnahmen zur Steuerung intensivmedizinischer und Sicherstellung infektiologischer Behandlungskapazitäten."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2024" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:
  1. Zuführungen in Höhe der zu leistenden Tilgungen in den Haushaltsjahren 2023 bis 2031,
  2. weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans."

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
"Eine Kreditaufnahme im Jahr 2023 ist nur zur Abfinanzierung von rechtlichen Verpflichtungen zulässig, die vor 2023 eingegangenen wurden und bis Ende 2023 erfüllt werden müssen."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) In Höhe der in Anspruch genommenen Kredite müssen spätestens innerhalb von acht Jahren Tilgungen erfolgen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die Kredite in Anspruch genommen wurden. Die Tilgung erfolgt im dritten bis achten Jahr jeweils in Höhe eines Sechstels der in Anspruch genommenen Kredite. Frühere Tilgungen sind möglich."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 5 bis 7 ersetzt:

altneu
"(5) Die Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 und 2 werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht. Der Fonds kann bis zur Höhe eines Betrages von 3.375 000.000 Euro zuzüglich der Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Zuflüsse nach Absatz 1 Satz 2 Ausgaben leisten und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen. Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht.

(6) Rückzahlungen und nicht verausgabte Mittel im Sinne dieses Gesetzes fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. Mittel, die dem Fonds aufgrund von Rückzahlungen von nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gewährten Darlehen zufließen (Darlehensrückflüsse) und direkte Einnahmen im Rahmen der Kreditaufnahme (Agio) werden abweichend als Einnahmen gebucht und stehen ausschließlich für Tilgungen nach Absatz 3 und zur Abfinanzierung von rechtlichen Verpflichtungen, die vor 2023 eingegangenen wurden und 2024 erfüllt werden müssen, zur Verfügung. Hiervon unberührt bleibt die Regelung in § 2 Absatz 3 Satz 2.

(7) Dem Fonds werden zu Gunsten des Staatshaushaltes folgende Darlehensrückflüsse entnommen:

  1. im Haushaltsjahr 2023 bis zu 60.000 000 Euro,
  2. im Haushaltsjahr 2024 bis zu 55.200 000 Euro,
  3. in den Haushaltsjahren 2025 bis 2029 jeweils bis zu 28.100 000 Euro,
  4. im Haushaltsjahr 2030 der verbleibende Bestand an Darlehensrückflüssen,

jeweils jedoch maximal der Betrag der Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Weiterhin können dem Fonds die Mittel aus der Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entnommen werden, soweit diese nicht mehr benötigt werden. Diese Mittel sind der Kassenverstärkungs- und Haushaltsausgleichsrücklage zuzuführen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme stehen, für die der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages die Einwilligung erteilt hat, bedürfen keiner gesonderten Einwilligung."

d) In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

4. Dem § 7 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) In der Jahresrechnung 2022 sind die nach § 2 Absatz 1 bis Ende 2022 eingegangen rechtlichen Verpflichtungen, die bis Ende 2023 noch erfüllt werden müssen und über eine Kreditaufnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 finanziert werden sollen, gesondert auszuweisen.

(4) In der Jahresrechnung 2023 sind die nach § 2 Absatz 1 bis Ende 2022 eingegangen rechtlichen Verpflichtungen, die bis Ende 2024 noch erfüllt werden müssen und über Darlehensrückflüsse oder Agio nach § 4 Absatz 6 Satz 2 finanziert werden sollen, gesondert auszuweisen."

5. § 8 wird aufgehoben.

6. § 9 wird § 8 und in Satz 1 wird die Angabe "2030" durch die Angabe "2031"ersetzt.

7. § 10 wird § 9 und die Angabe "2030" wird durch die Angabe "2031" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Förderfondsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

(nicht dargestellt)

Artikel 5
SächsKomEigVStärkG - Sächsisches Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung bei der Durchführung von Förderverfahren im Freistaat Sachsen

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "hat der" durch die Wörter "haben die Grundstückseigentümerinnen und" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten" durch die Wörter "die Eigentümerin, den Eigentümer, die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten" und die Wörter "dessen Rechtsnachfolger" durch die Wörter "die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen Dritten" durch die Wörter "eine dritte Person" und das Wort "dieser" durch das Wort "diese" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Dritter kann die Verpflichtung des Verursachers eines Eingriffes zur Leistung von Kompensationsmaßnahmen mit befreiender Wirkung gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein er nach erfolgter Zulassungsentscheidung die Durchführung, Sicherung oder Unterhaltung der Kompensation gewährleistet."Eine dritte Person kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs zur Leistung von Kompensationsmaßnahmen mit befreiender Wirkung gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie nach erfolgter Zulassungsentscheidung die Durchführung, Sicherung oder Unterhaltung der Kompensation gewährleistet."

cc) In Satz 4 werden die Wörter "der Dritte" durch die Wörter "die dritte Person" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden die Wörter "den Dritten" durch die Wörter "die dritte Person" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Verursacher" durch die Wörter "die Verursacherin oder den Verursacher" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft" durch die Wörter "Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Flächeneigentümer und -nutzer" durch die Wörter "Flächeneigentümerinnen und -eigentümer sowie Flächennutzerinnen und -nutzer" ersetzt und vor dem Wort "Unternehmer" die Wörter "Unternehmerinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "des Eigentümers" durch die Wörter "der Eigentümerinnen und Eigentümer" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft" durch die Wörter "Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.

4. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auch den" durch die Wörter "der Eigentümerstellung oder der Nutzungsberechtigung auch die Rechtsnachfolgerinnen und" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Dieser hat" durch die Wörter "Diese haben" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "von jedermann" gestrichen.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Eigentümer und" durch die Wörter "Eigentümerinnen und Eigentümer sowie" ersetzt.

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "für jedermann" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Grundstückseigentümern und" durch die Wörter "Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern sowie" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Eigentümer und" durch die Wörter "Eigentümerinnen und Eigentümer sowie" ersetzt.

d) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "durch jedermann" gestrichen.

7. In § 21 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Grundstückseigentümer und" durch die Wörter "Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie" ersetzt.

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "den" durch die Wörter "die Eigentümerinnen und" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Grundstückseigentümer und" durch die Wörter "Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie" ersetzt.

9. In § 26 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Staatsministerium für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

10. In § 27 Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Wort "Fußgänger" die Wörter "Fußgängerinnen und" eingefügt.

11. In § 28 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "des Grundstückseigentümers" durch die Wörter "der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer" ersetzt.

12. In § 29 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Grundstückseigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte darf" durch die Wörter "Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten dürfen" ersetzt.

13. In § 30 werden die Wörter "der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dadurch in seinen Rechten nur unwesentlich beeinträchtigt wird" durch die Wörter "die Eigentümerin, der Eigentümer, die oder der sonst Nutzungsberechtigte dadurch nur unwesentlich in den eigenen Rechten beeinträchtigt wird" ersetzt.

14. In § 31 Satz 2 werden die Wörter "hat der Berechtigte" durch die Wörter "hat die oder der Berechtigte" ersetzt.

15. In § 35 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und der" durch die Wörter "sowie der Naturschutzwartinnen und" ersetzt.

16. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 6 werden vor dem Wort "Eigentümer" die Wörter "Eigentümerinnen und" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der einem Bediensteten oder Beauftragten ausgestellte Dienstausweis oder sonstige Nachweis der Beauftragung ist auf Verlangen vorzuzeigen."(3) Die den Bediensteten oder den Beauftragten ausgestellten Dienstausweise oder sonstigen Nachweise der Beauftragung sind auf Verlangen vorzuzeigen."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "dem Eigentümer" durch die Wörter "der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der" ersetzt.

17. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "einem Eigentümer" durch die Wörter "einer Eigentümerin oder einem Eigentümer" und das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten" durch die Wörter "die Eigentümerin, den Eigentümer, die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten" und das Wort "dem" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "dem" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "der" durch die Wörter "die oder der" ersetzt.

18. In § 41 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die oder der Betroffene" ersetzt.

19. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Leiter der Naturschutzbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter führt den Vorsitz im Beirat."Die Leitung der Naturschutzbehörde oder die von ihr bestimmte Vertretung führt den Vorsitz im Beirat."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

20. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "und" durch die Wörter "sowie Naturschutzhelferinnen und" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Naturschutzhelfer" die Wörter "Naturschutzhelferinnen und" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "und die" durch die Wörter "sowie die Naturschutzhelferinnen und" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Naturschutzhelfer und" durch die Wörter "Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer sowie" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort "Naturschutzhelfern" die Wörter "Naturschutzhelferinnen und" eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Naturschutzwarte" die Wörter "Naturschutzwartinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden vor dem Wort "Besucher" die Wörter "Besucherinnen und" eingefügt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "und die" durch die Wörter "sowie die Naturschutzwartinnen und" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Naturschutzhelfer" die Wörter "Naturschutzhelferinnen und" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "die Naturschutzwarte und die Naturschutzhelfer" durch die Wörter "die Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte sowie die Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer" ersetzt.

g) In Absatz 7 Satz 1 werden vor dem Wort "Naturschutzwarte" die Wörter "Naturschutzwartinnen und" eingefügt.

h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Naturschutzwarten" die Wörter "Naturschutzwartinnen und" und vor dem Wort "Helfer" die Wörter "Helferinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "trägt" die Wörter "die Naturschutzwartin oder" eingefügt.

i) In Absatz 9 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," und nach den Wörtern "über die" die Wörter "Naturschutzwartinnen und" eingefügt.

21. In § 46 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

22. In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

23. § 52 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für die Verwaltung der Naturparke nach § 17 in Verbindung mit § 3 der Naturparkverordnung Erzgebirge/ Vogtland vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. April 2008 (SächsGVBl. S. 308) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Dübener Heide vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Zittauer Gebirge vom 4. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 621), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. März 2008 (SächsGVBl. S. 291) geändert worden ist, werden dem Zweckverband , Naturpark Erzgebirge/Vogtland" jährlich 255.800 EUR, dem Landkreis Nordsachsen jährlich 105.700 EUR und dem Landkreis Görlitz jährlich 44.000 EUR gewährt."(2) Für die Verwaltung der Naturparke nach § 17 in Verbindung mit § 3 der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. April 2008 (SächsGVBl. S. 308) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Dübener Heide vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Zittauer Gebirge vom 4. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 621), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. März 2019 (SächsGVBl. S. 262) geändert worden ist, werden dem Zweckverband "Naturpark Erzgebirge/Vogtland" jährlich 350.800 Euro, dem Landkreis Nordsachsen jährlich 144.700 Euro und dem Landkreis Görlitz jährlich 60.000 Euro gewährt."

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege, den Rechnungshof, den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Verwaltung des Landtages und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten."(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege, den Rechnungshof, den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Verwaltung des Landtages, die Sächsische Landesbeauftragte oder den Sächsischen Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten."

2. In § 3 werden nach dem Wort "Staatsregierung," die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

3. In § 4 werden nach dem Wort "Geschäftsbereiches" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

4. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Sitz" die Wörter "der Präsidentin oder" eingefügt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Stiftung "Fürst-Pückler-Park Bad Muskau" als Sondervermögen."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Stiftung "Fürst-Pückler-Park Bad Muskau" erhält das gesamtstaatlichkulturhistorisch bedeutsame Ensemble des Fürst-Pückler-Parks Bad Muskau nach historischem Vorbild und entsprechend den Kriterien des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215)."

6. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen" durch die Wörter "das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen" durch die Wörter "Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 10
SächsGrEStSatzG - Sächsisches Grunderwerbsteuersatzgesetz
Sächsisches Gesetz über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter" § 2 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte".

b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Beamte auf Zeit" § 5 Beamtinnen und Beamte auf Zeit".

c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Ehrenbeamte" § 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte".

d) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Andere Bewerber" § 21 Andere Bewerberinnen und Bewerber".

e) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Rechtsstellung der Beamten" § 35 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten".

f) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger" § 37 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger".

g) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 54 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand" § 54 Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand".

h) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 57 Politische Beamte" § 57 Politische Beamtinnen und Beamte".

i) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 64 Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamten" § 64 Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten".

j) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 75 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten" § 75 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten".

k) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 114 Auskunft an den betroffenen Beamten" § 114 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten".

l) Die Angaben zu den §§ 141 bis 144 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 141 Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 142 Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung

§ 143 Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz

§ 143a Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung

§ 144 Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr

" § 141 Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 142 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung

§ 143 Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz

§ 143a Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung

§ 144 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr".

m) Die Angabe zu § 144a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 144a Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst" § 144a Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst".

n) Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 11
Kommunale Wahlbeamte
"Abschnitt 11
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte".

o) Die Angaben zu den §§ 146 bis 149 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 146 Dienstherr, Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Zuständigkeiten

§ 147 Hauptamtliche Bürgermeister

§ 148 Ehrenamtliche Bürgermeister

§ 149 Übernahme von Bürgermeistern bei Gebietsänderung

" § 146 Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten

§ 147 Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

§ 148 Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

§ 149 Übernahme von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bei Gebietsänderung".

p) Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 151 Landräte" § 151 Landrätinnen und Landräte".

q) Die Angaben zu den §§ 153 und 154 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 153 Ortsvorsteher

§ 154 Amtsverweser

" § 153 Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

§ 154 Amtsverweserinnen und Amtsverweser".

r) Die Angabe zu § 155a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher" § 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher".

2. In § 1 werden die Wörter "Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamte)" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter" § 2 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet."Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in welchem die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet."

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Dienstbehörde, der" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 130 Abs. 2 gilt entsprechend."Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Staatsministerium der Finanzen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
Der Dienstvorgesetzte ist für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Behörde, der der Beamte angehört. Dienstvorgesetzter des Leiters einer Behörde ist der Leiter der nächsthöheren Behörde. Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen."Dienstvorgesetzte sind für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, der die Beamtin oder der Beamte angehört. Dienstvorgesetzte der Leiterinnen oder Leiter einer Behörde sind die Leiterinnen oder Leiter der nächsthöheren Behörde. Höhere und nächsthöhere Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über Dienstvorgesetzte führen."

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort ", wer" die Wörter "Dienstvorgesetzte oder" eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Vorgesetzte ist dafür zuständig, dem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen."Vorgesetzte sind dafür zuständig, der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wer" die Wörter "Vorgesetzte oder" eingefügt.

4. In § 3 werden nach dem Wort "als" die Wörter "andere Bewerberin oder" eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129)" ersetzt.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(3) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig

  1. das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in den Fällen des von § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes,
  2. im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

(4) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund der Untersuchung eines Amtsarztes, Polizeiarztes, anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines nicht beamteten Facharztes festzustellen.

"(2) Bei ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventinnen und Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschafterinnen und Botschaftern sowie Leiterinnen und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(3) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig

  1. das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus in den Fällen von § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes,
  2. im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

(4) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist festzustellen aufgrund der Untersuchung

  1. einer Amtsärztin, eines Amtsarztes,
  2. einer Polizeiärztin, eines Polizeiarztes,
  3. einer anderen beamteten Ärztin, eines anderen beamteten Arztes oder
  4. in Ausnahmefällen einer nicht beamteten Fachärztin oder eines nicht beamteten Facharztes."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Beamte auf Zeit" § 5 Beamtinnen und Beamte auf Zeit".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt und wird das Wort "besonders" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Beamte auf Zeit tritt mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er
  1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat oder
  3. das 64. Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht hat.

Zeiten, während derer ein Beamter auf Zeit aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, der die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen enthält, eine hauptberufliche Tätigkeit in leitender Stellung bei einem kommunalen Landesverband im Freistaat Sachsen ausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit von elf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt.

"(2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie
  1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet haben,
  2. im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder
  3. das 64. Lebensjahr überschritten und im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht haben.

Zeiten, während derer eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, der die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen enthält, eine hauptberufliche Tätigkeit in leitender Stellung bei einem kommunalen Landesverband im Freistaat Sachsen ausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit von elf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "eines Beamten" die Wörter "einer Beamtin oder" eingefügt und das Wort "diesen" durch das Wort "diese" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kommt der Beamte auf Zeit der Aufforderung nach Satz 1 nicht nach, tritt er nicht nach Absatz 2 in den Ruhestand."Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit der Aufforderung nicht nach, tritt sie oder er nicht nach Absatz 2 in den Ruhestand."

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird."Treten Beamtinnen oder Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, sind sie zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden".

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Wird er" durch die Wörter "Werden sie" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eines Beamten" gestrichen und das Wort "seiner" wird durch das Wort "der" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Beamte gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre."Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie oder er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Ehrenbeamte" § 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden dem Wort "Ehrenbeamte" die Wörter "Ehrenbeamtinnen oder" vorangestellt und wird das Wort "besonders" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem er das 67. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch im Sinne des von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das 60. Lebensjahr vollendet hat."Die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 60. Lebensjahr vollendet hat."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Ehrenbeamtin oder der" ersetzt und vor den Wörtern "eines Beamten" die Wörter "einer Beamtin oder" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seinem Dienstherrn anzuzeigen."(4) Beamtinnen und Beamte haben die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter ihrem Dienstherrn anzuzeigen."

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen oder" vorangestellt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "als" die Wörter "Staatsbeamtin oder" eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "der Bewerber bereits Beamter" durch die Wörter "die Bewerberin oder der Bewerber bereits verbeamtet" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Schulleiterinnen und" eingefügt und wird das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.

bb) Nummer 4 Buchstabe a bis d wird wie folgt gefasst:

altneu
a) Sachgebietsleiter,

b) Amtsleiter,

c) Dezernatsleiter,

d) Leitervergleichbarer Organisationseinheiten

"a) Sachgebietsleitung,

b) Amtsleitung, Dezernatsleitung oder

c) Leitung vergleichbarer Organisationseinheiten".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Schulleiterinnen und" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "von" die Wörter "der Generaldirektorin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "denen" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Tage" durch das Wort "Tag" ersetzt und es werden nach den Wörtern "Amt, das" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "stünde" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "sich" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

f) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort "ist" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort "Berufung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird jeweils das Wort "seines" durch das Wort "des" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach § 8 Abs. 1 übertragenen Amtes, er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach § 8 Abs. 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen."(3) Die Beamtin oder der Beamte darf während ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des nach § 8 Absatz 1 übertragenen Amtes führen. Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Staatsbeamten werden vom" durch die Wörter "Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Tage" durch das Wort "Tag" ersetzt.

12. In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "des von" durch das Wort "von" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Bei" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" und nach dem Wort "nicht" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "bei" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "dem" durch die Wörter "den Beamtinnen oder" und wird das Wort "seines" durch das Wort "ihres" ersetzt.

14. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "wenn sie" die Wörter "eine Beamtin oder" eingefügt.

b) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort "dem" durch das Wort "den" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihnen" ersetzt.

15. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)" durch die Wörter "das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381)" ersetzt.

b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) ein für die jeweilige Laufbahn geeignetes, mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer ersten juristischen Prüfung im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,"a) ein für die jeweilige Laufbahn geeignetes, mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer ersten Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium oder".

16. § 18 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Fällen des Satzes 1 können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, dass der Bewerber nach seiner Wahl den Vorbereitungsdienst entweder im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableistet."In den Fällen des Satzes 1 können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach ihrer oder seiner Wahl den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableistet."

17. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "2016/790 (ABl. L 134 vom 24.05.2016 S. 135)" durch die Angabe "2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16)" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Sofern ein Beamter oder ehemaliger Beamter die Anerkennung seiner Berufsqualifikation in einem
  1. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  2. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

beantragt, ist die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu bestimmende zu-ständige Anerkennungsbehörde verpflichtet, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf Antrag über das Vorliegen disziplinarischer Sanktionen und, soweit diese ihr bekannt sind, über strafrechtliche Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Die Anerkennungsbehörde kann insoweit Auskunft von dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von dem letzten unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten verlangen.

"(3) Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine ehemalige Beamtin oder ein ehemaliger Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation in einem
  1. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  2. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und

die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, beantragen, ist die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu bestimmende zuständige Anerkennungsbehörde verpflichtet, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf Antrag über das Vorliegen disziplinarischer Sanktionen und, soweit diese ihr bekannt sind, über strafrechtliche Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Die Anerkennungsbehörde kann insoweit Auskunft von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von der oder dem letzten unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten verlangen."

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Andere Bewerber" § 21 Andere Bewerberinnen und Bewerber".

b) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Absatz 4 werden jeweils vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

19. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt und die Wörter "nach Absatz 2" werden gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Besitzt der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn er die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse
  1. durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen oder
  2. aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind,

erworben hat.

"Besitzen Beamtinnen und Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn sie die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse
  1. durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen oder
  2. aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind,

erworben haben."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

20. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtinnen und Beamten" und wird das Wort "wahrnimmt" durch das Wort "wahrnehmen" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Darüber hinaus ist der Beamte verpflichtet, sich selbst laufend fortzubilden, damit er über die Anforderungen seiner Laufbahn unterrichtet bleibt und auch steigenden Anforderungen seines Amtes gewachsen ist."Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich selbst laufend fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Anforderungen des bekleideten Amtes gewachsen sind."

21. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sieben" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. das Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch"3. Vorgesetzten-Gespräche mit der Beamtin oder dem Beamten,"

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ausbildung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

22. In § 25 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.

23. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sich" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

24. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden jeweils vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
. Hiervon abweichend können Beamte, die
  1. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen oder
  2. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Abs. 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Abs. 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen.
"Hiervon abweichend können Beamtinnen oder Beamte, die
  1. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen oder
  2. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen."

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist eine Beförderung bei Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig. Gleiches gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs für
  1. ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. ehemalige Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
  4. ehemalige Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
"(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist eine Beförderung bei Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig. Gleiches gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs für
  1. ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
  4. ehemalige Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

25. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Beamte" durch die Wörter "Eine Beamtin oder ein Beamter" und das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Beamte verbleibt in seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis er die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach Satz 2 nachweisen kann."Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrem oder seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie oder er die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach Satz 2 nachweisen kann."

26. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 8 werden nach den Wörtern "Mitwirkungspflichten der" die Wörter "Prüfungsteilnehmerinnen und" eingefügt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)" durch die Wörter "27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)" ersetzt.

27. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt und werden nach dem Wort "einer" die Wörter "ihrem oder" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Beamte kann auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist."Die Beamtin oder der Beamte kann auch zu einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihr oder ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Satz" durch die Wörter "den Sätzen" ersetzt und werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen oder gleichwertigen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt."Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt, auch einer anderen Laufbahn, entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt."

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf ihn, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist."(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie oder ihn, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihr oder ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie oder er abgeordnet ist."

28. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden jeweils vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Beamtin oder" und nach dem Wort ", wenn" die Wörter "sie oder" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Beamter, " durch die Wörter "eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder" ersetzt und nach dem Wort "ohne" die Wörter "ihre oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ", das" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

29. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Solange" die Wörter "eine Beamtin oder" und nach den Wörtern "für die" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

b) In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

30. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Tritt" die Wörter "eine Beamtin oder" und nach den Wörtern "oder wird" die Wörter "sie oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Dienst" und nach dem Wort "an" jeweils die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, ist er zu entlassen."Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen."

31. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Rechtsstellung der Beamten" § 35 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Dem" durch die Wörter "Der Beamtin oder dem" ersetzt und werden nach dem Wort ", das" die Wörter "ihrem oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "vorhandenen" die Wörter "Beamtinnen und" und nach dem Wort "Monaten" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach Satz 1" gestrichen.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Bei" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

32. In § 36 Satz 1 werden nach dem Wort ", dass" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

33. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger" § 37 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger".

b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "vorhandenen" die Wörter "Versorgungsempfängerinnen und" eingefügt.

34. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs sowie aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs zuständig."(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten, für deren Ernennung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs und aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs zuständig."

c) In Absatz 4 werden die Wörter " § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Alternative 1 BeamtStG" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erste Alternative des Beamtenstatusgesetzes" und die Wörter " § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Alternative 2" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zweite Alternative" ersetzt.

35. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von § 22 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes ist der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm"Abweichend von § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes ist die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm".

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 22 Abs. 2" durch die Angabe " § 22 Absatz 2 Satz 1" ersetzt und nach dem Wort "Entlassung" werden die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Ein" durch die Wörter "Eine Beamtin oder ein" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "eine Staatsbeamtin oder" eingefügt.

36. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder des Beamten" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "dem Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder dem Beamten" ersetzt.

37. In § 42 werden die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder des Beamten" ersetzt.

38. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 23 Abs. 3 BeamtStG) und des Beamten auf Widerruf (§ 23 Abs. 4 BeamtStG) beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit"Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes und der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit".

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Beamte auf Probe" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie Beamtinnen" ersetzt.

39. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die frühere Beamtin oder" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis hierzu nach § 85 Abs. 3 erteilt worden ist."Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nur geführt werden, wenn die Erlaubnis hierzu nach § 85 Absatz 3 Satz 1 erteilt ist."

40. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Beamte auf Lebenszeit" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit" ersetzt.

bb) In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle zu Satz 2 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Lehrer" durch das Wort "Lehrkräfte" ersetzt.

41. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Beamten oder auf Antrag" durch die Wörter "oder auf Antrag der Beamtin oder" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bei" die Wörter "Beamtinnen oder" und nach dem Wort "Ernennung" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

42. § 48 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er"Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er".

43. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 26 Abs. 1des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand zu versetzen, wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, soweit erforderlich nach Einholung eines Gutachtens eines Amtsarztes, Polizeiarztes, anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines nicht beamteten Facharztes über den Gesundheitszustand, erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen."(1) Beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, wird ihre oder seine Dienstunfähigkeit von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgestellt. Soweit erforderlich, holt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten ein."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Erklärung" die Wörter "der oder" eingefügt.

44. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bestehen beim Dienstvorgesetzten Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beamten und beantragt der betreffende Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einem Amtsarzt, Polizeiarzt, anderen beamteten Arzt oder in Ausnahmefällen von einem nicht beamteten Facharzt untersuchen und, falls ein Amtsarzt, Polizeiarzt oder anderer beamteter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen."Bestehen bei der oder dem Dienstvorgesetzten Zweifel über ihre oder seine Dienstfähigkeit, ohne dass ein Antrag nach § 51 Absatz 1 Satz 1 gestellt wird, ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einer Ärztin oder einem Arzt nach § 4 Absatz 4 untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Arzt teilt" durch die Wörter "Die Ärztin oder der Arzt teilt der oder" ersetzt.

cc) In Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Mitteilung" die Wörter "der Ärztin oder" und nach dem Wort "Personalakte" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1, kann er so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden."Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1, kann sie oder er so behandelt werden, als wäre ihre oder seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund des Gut-achtens nach Absatz 1 für dienstunfähig, oder gilt die Dienstunfähigkeit des Beamten nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist."(2) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund des Gutachtens nach Absatz 1 Satz 1 für dienstunfähig, oder gilt die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Gründe mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Erhebt" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ruhestand" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Dienstfähigkeit" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt."Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt, ohne dass die einbehaltenen Beträge nachgezahlt werden."

dd) In den Sätzen 2 und 5 erster Halbsatz werden jeweils nach dem Wort "ist" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

e) In Absatz 5 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt und nach dem Wort "Weisung" werden die Wörter "ihres oder" eingefügt.

45. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten vor, kann die Ernennungsbehörde ein Gutachten eines Amtsarztes, Polizeiarztes, anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines nicht beamteten Facharztes über die Dienstfähigkeit einholen."Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vor, kann die Ernennungsbehörde ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über die Dienstfähigkeit einholen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Hat der Ruhestandsbeamte innerhalb von zehn Jahren nach seiner Versetzung in den Ruhestand seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt und ist seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."(2) Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von zehn Jahren nach ihrer oder seiner Versetzung in den Ruhestand ihre oder seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt und ist ihre oder seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

46. § 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 54 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

Für die Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 51 bis 53 entsprechend.

" § 54 Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

Für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 51 bis 53 entsprechend."

47. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ernennung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei Staatsbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Ministerpräsident für die Ernennung des Beamten zuständig wäre."(3) Bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Dies gilt nicht, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre."

48. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "dem Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder dem Beamten" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der §§ 48, 139 Absatz 6, § 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157 auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten als Beginn des Ruhestands ein Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats festgesetzt werden."Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der §§ 48 und 139 Absatz 6 sowie von § 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157 auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten als Beginn des Ruhestands ein Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats festgesetzt werden."

49. § 57 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 57 Politische Beamte

Ämter im Sinne von 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzessind die der Staatssekretäre, des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, des Regierungssprechers und des Direktors beim Sächsischen Landtag.

" § 57 Politische Beamtinnen und Beamte

Ämter im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, der Regierungssprecherin oder des Regierungssprechers sowie der Direktorin oder des Direktors beim Sächsischen Landtag."

50. § 59 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können nach § 18 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes innerhalb einer Frist von sechs Monaten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BeamtStG, sobald die Bestimmung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG getroffen wurde."Die Frist gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder Probe in den einstweiligen Ruhestand beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes sobald die Bestimmung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes getroffen wurde."

51. In § 61 Absatz 1 wird das Wort "Dem" durch die Wörter "Der Ministerpräsidentin oder dem" ersetzt.

52. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) In den Fällen von § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzeshat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie sein bisheriges Amt, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und dienstfähig ist; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Besoldung, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätte."(1) In den Fällen von § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes besteht ein Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist und Dienstfähigkeit besteht; bis zur Übertragung des neuen Amtes wird der Beamtin oder dem Beamten die Besoldung gewährt, die ihm oder ihr aus dem bisherigen Amt zugestanden hätte."

b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder des Beamten" und die Wörter "der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte die Ansprüche nach Absatz 1" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Entlassung" die Wörter "einer Beamtin oder" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "Der Beamte muss sich auf die ihm" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen" ersetzt.

bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter "er ist" durch die Wörter "sie sind" ersetzt.

53. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Beamte" durch die Wörter "Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

b) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.
(Red.Anm.: Sinngemäß Änderung in Absatz 3 und 4 durchgeführt. In Absatz 2 kommt das Wort Beamte nicht vor.)

54. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 64 Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamten" § 64 Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten".

b) In Satz 1 wird das Wort "Vollzugsbeamte" durch die Wörter "Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte" ersetzt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, trägt er die Verantwortung für sein Handeln nur, wenn er erkennt oder wenn es für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird."Befolgt die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, trägt sie oder er die Verantwortung für ihr oder sein Handeln nur, wenn sie oder er erkennt oder wenn es für sie oder ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird."

d) In Satz 4 werden die Wörter "der Vollzugsbeamte" durch die Wörter "die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte" und wird das Wort "seinem" durch die Wörter "ihrem oder seinem" ersetzt.

55. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Beamte" durch die Wörter "Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer der Ehe oder der Lebenspartnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder,
  4. die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners.

Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist auch

  1. der frühere Ehegatte oder Lebenspartner des Beamten,
  2. der Verlobte des Beamten oder die Person, der der Beamte die Begründung einer Lebenspartnerschaft versprochen hat,
  3. wer mit dem Beamten in gerader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist.
"(2) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  2. Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Partnerinnen oder Partner einer der Ehe oder der Lebenspartnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, Ehegattinnen oder Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder,
  4. die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

Angehörige oder Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist auch

  1. die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere Lebenspartnerin oder der frühere Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten,
  2. die Verlobte oder der Verlobte der Beamtin oder des Beamten oder die Person, der die Beamtin oder der Beamte die Begründung einer Lebenspartnerschaft versprochen hat,
  3. wer mit der Beamtin oder dem Beamten in gerader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt, in der Seitenlinie bis

zum dritten Grad verwandt oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert ist."

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "denen" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

56. § 68 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 68 Aussagegenehmigung

Die Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte; ist der letzte Dienst-vorgesetzte weggefallen, wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt.

" § 68 Aussagegenehmigung

Die Aussagegenehmigung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte; ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt."

57. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich der Leiter der Behörde oder ein von ihm Beauftragter."Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person."

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Andere" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

58. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, dass er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen."Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Beamte hat seinen" durch die Wörter "Sie haben ihre" und wird das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Der Dienstvorgesetzte kann" durch die Wörter "Diese können" und die Wörter "einen Vorgesetzten" durch das Wort "Vorgesetzte" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Beamtin oder" und nach dem Wort "Verlangen" die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Der Dienstvorgesetzte kann die Untersuchung durch einen Amtsarzt, Polizeiarzt oder einem sonstigen vom Dienstvorgesetzten bestimmten Arzt anordnen; die Kosten für diese Untersuchung trägt die Behörde."Die Dienstvorgesetzten können die Untersuchung durch Ärztinnen oder Ärzte gemäß § 4 Absatz 4 sowie durch sonstige von den Dienstvorgesetzten bestimmte Ärztinnen oder Ärzte anordnen. Die Kosten für diese Untersuchung trägt die Behörde."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Verliert der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes seine Besoldung, verliert er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn für die Zeit seines Fernbleibens."Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes die Besoldung, verliert sie oder er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn für die Zeit des Fernbleibens."

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "die Dienstvorgesetzte oder" eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" ersetzt und nach dem Wort "für" werden die Wörter "eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder" eingefügt.

59. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird."(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine" durch die Wörter "können die Dienstvorgesetzten die Beamtinnen oder Beamten anweisen, ihre" und wird das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

60. In § 73 werden die Wörter "der Dienstvorgesetzte" durch die Wörter "die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder" und wird das Wort "seines" durch die Wörter "ihres oder seines" ersetzt.

61. In § 74 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" und das Wort "sein" durch das Wort "das" ersetzt.

62. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 75 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten" § 75 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten".

b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten gilt es über die in § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen, wenn er schuldhaft entgegen"Bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten oder einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten gilt es über die in § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen, wenn sie oder er schuldhaft entgegen".

63. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1228)" ein Komma und die Wörter "das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)" durch die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)" ersetzt und nach dem Wort "auf" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

64. In § 78 Absatz 1 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt und die Wörter "Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473)" ersetzt.

65. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Beamtinnen und" und nach dem Wort "jugendliche" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "jugendlichen" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jugendliche" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "jugendlicher" die Wörter "Beamtinnen und" und nach dem Wort "Aufsicht" die Wörter "einer oder" eingefügt.

d) In Absatz 4 werden vor den Wörtern "des jugendlichen" die Wörter "der jugendlichen Beamtin oder" eingefügt.

e) In Absatz 5 werden nach dem Wort "jugendliche" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

66. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Beihilfeberechtigt sind:
  1. Beamte, wenn und solange sie Besoldung erhalten,
  2. Versorgungsempfänger, wenn und solange sie Ruhegehalt, einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisengeld oder Übergangsgeld erhalten.

Die Beihilfeberechtigung besteht auch

  1. wenn Besoldung oder Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
  2. während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 98 Abs. 1, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht,
  3. während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
  4. während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, schriftlich ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,
  5. bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat und
  6. für ehemalige Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 71 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhalten.
"(2) Beihilfeberechtigt sind:
  1. Beamtinnen und Beamte, solange sie Besoldung erhalten,
  2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, solange sie Ruhegehalt, einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisengeld oder Übergangsgeld erhalten.

Die Beihilfeberechtigung besteht auch

  1. wenn Besoldung oder Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
  2. während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 98 Absatz 1, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
  3. während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
  4. während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, schriftlich ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,
  5. bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat sowie
  6. für ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 71 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhalten."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650)" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Angehörigen" durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
Berücksichtigungsfähige Angehörige des Beihilfeberechtigten sind der Ehegatte (berücksichtigungsfähiger Ehegatte), der Lebenspartner (berücksichtigungsfähiger Lebenspartner) und die im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten nach § 42 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetze oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzese berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder). Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten und des berücksichtigungsfähigen Lebenspartners besteht nur, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare ausländische Einkünfte 18.000 Euro nicht übersteigt."Berücksichtigungsfähige Personen sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 42 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder). Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, soweit deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare ausländische Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung 18.000 Euro nicht übersteigt."

d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Zahnersatz," die Wörter "Heilpraktikerinnen oder" eingefügt.

e) In Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "Ehegatten sowie den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner" durch das Wort "Erwachsenen" ersetzt.

bb) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter "eines Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "einer beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "einem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "einer beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

dd) In Satz 6 werden die Wörter "des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "welcher Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "welche beihilfeberechtigte Person" ersetzt.

g) In Absatz 9 werden nach der Angabe "L 314 vom 22.11.2016 S. 72" die Wörter", L 127 vom 23.05.2018 S. 2, L 74 vom 04.03.2021 S. 35" sowie nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 198)" die Wörter", das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist" eingefügt.

67. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden."Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, kann ihr oder ihm dafür Ersatz geleistet werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "beim" durch die Wörter "bei der oder dem" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "an" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "andere" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

68. § 81a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hat der Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen."Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen."

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Nachteil" die Wörter "der oder" eingefügt.

69. In § 83 werden das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und" und die Wörter "Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)" durch die Wörter "Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)" ersetzt.

70. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "nur" die Wörter "einer Beamtin oder" und nach dem Wort "werden," die Wörter "die oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "der" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin oder der" ersetzt.

71. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Beamte hat" durch die Wörter "Die Beamtin oder der Beamte hat" und das Wort "seinem" durch die Wörter "ihrem oder seinem" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Beamte" gestrichen und wird das Wort "führen" durch die Wörter "geführt werden" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Ruhestandsbeamtin oder der" ersetzt und werden nach dem Wort", die" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird ihm ein neues Amt übertragen, erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz" außer Dienst (a. D.)" führen."Wird ihr oder ihm ein neues Amt übertragen, erhält sie oder er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Einem" durch die Wörter "Einer entlassenen Beamtin oder einem" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die entlassene Beamtin oder" eingefügt.

72. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Beamte oder Versorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die" durch die Wörter "die Beamtin, der Beamte, die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger auf die ihr oder ihm für die Zeit, die sie oder" ersetzt und nach dem Wort "Verwendung" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

73. In § 87 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Staatsbeamte, Richter" durch die Wörter "Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen" ersetzt.

74. § 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "ein Beamter oder" durch die Wörter "eine Beamtin, ein Beamter, eine Versorgungsberechtigte, ein" ersetzt und die Wörter "einer seiner" werden durch die Wörter "eine oder einer ihrer oder seiner" ersetzt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Nachteil" die Wörter "der oder" eingefügt und die Wörter "oder der" durch die Wörter "oder von" ersetzt.

74a. In § 92 wird das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" ersetzt.

75. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "der" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" und nach dem Wort "sich" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Beurteiler zu besprechen."Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von ihrer oder seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit der Beurteilerin oder dem Beurteiler zu besprechen."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Äußerungen" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Gruppen von" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" eingefügt.

76. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt."Der Beamtin oder dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn auf Antrag von ihrem oder seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben."(2) Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch über die von ihr oder ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre oder seine Leistungen Auskunft geben."

77. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Arbeitszeit der" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Beamte" durch die Wörter "Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren"Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren."

cc) In Satz 4 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "durch die Verordnung vom 12. April 2016 (SächsGVBl. S. 146)" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282)" ersetzt.

78. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Einem" durch die Wörter "Einer Beamtin oder einem" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Einem" durch die Wörter "Einer Beamtin oder einem" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden dem Wort "der" die Wörter "die Beamtin oder" vorangestellt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:
  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. bei einem Dienstherrenwechsel oder
  3. in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden. Soweit der Beamte in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihm gemäß § 10 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleistete Arbeitszeit zugestanden hätte, hat er die zuviel gezahlte Besoldung zurückzuerstatten.

"(6) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:
  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. bei einem Dienstherrenwechsel oder
  3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin

oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden. Soweit die Beamtin oder der Beamte in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihr oder ihm gemäß § 10 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleistete Arbeitszeit zugestanden hätte, hat sie oder er die zuviel gezahlte Besoldung zurückzuerstatten."

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ernennung" die Wörter "der Beamtin oder" und nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ernennung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

79. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn er
  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegepflichtversicherung pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1)

tatsächlich betreut oder pflegt. Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Erkrankung eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist.

"Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn sie oder er
  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. sonst eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1), die oder der pflegebedürftig ist nach ärztlichem Gutachten oder einer Bescheinigung der Pflegekasse, des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung,

tatsächlich betreut oder pflegt. Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Erkrankung einer oder eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Bei" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

d) In Absatz 4 wird das Wort "Einem" durch die Wörter "Einer Beamtin oder einem" ersetzt.

80. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Einem" durch die Wörter "Einer Beamtin oder einem" ersetzt und werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

81. § 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "die" gestrichen.

b) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen sowie"1. die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter oder einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen und".

82. Der Wortlaut des § 102 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt."Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt."

83. § 103 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nebentätigkeiten nach § 104 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind anzuzeigen, wenn der Beamte hierfür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält."Nebentätigkeiten nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind anzuzeigen, wenn die Beamtin oder der Beamte hierfür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält."

84. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Arbeitskraft" die Wörter "der Beamtin oder" und nach dem Wort "Erfüllung" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden dem Wort "den" die Wörter "die Beamtin oder" vorangestellt und nach dem Wort "mit" die Wörter "ihren oder" eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

dd) In Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder des Beamten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "ihm" durch die Wörter "ihr oder ihm" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Lehrern" durch das Wort "Lehrkräften" ersetzt und werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "sowie Beamtinnen und" eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "Ersten juristischen" durch das Wort "ersten" ersetzt und wird nach der Angabe " § 5" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

dd) In Nummer 5 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

ee) Im Satzteil nach Nummer 5 werden nach dem Wort ", dass" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

85. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben."Nebentätigkeiten, die Beamtinnen oder Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten übernommen haben oder bei denen die Dienstvorgesetzten ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtinnen oder Beamten nicht anerkannt haben, dürfen diese nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ", der" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

86. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "dem" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "die Auftraggeberin oder" eingefügt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "ist der" durch die Wörter "ist die oder der" ersetzt.

87. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit in einem Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens."Die Beamtin oder der Beamte, die oder der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit in einem Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihr oder ihm entstandenen Schadens."

b) In Satz 2 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt und wird das Wort "eines" durch die Wörter "der oder des" ersetzt.

88. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene oder ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat, und"3. ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten übernommene oder ihnen mit Rücksicht auf ihre dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten oder eine erhaltene Vergütung abzuführen haben, und".

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Voraussetzungen" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "des" durch das Wort "der" ersetzt.

89. § 110 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind während der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bei der letzten obersten Dienstbehörde des Beamten anzuzeigen und können von dieser Behörde gemäß § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes untersagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden."(1) Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind während der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bei der letzten obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten anzuzeigen und können von dieser Behörde gemäß § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes untersagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden."

90. § 111 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die Wörter "- Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBI. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," sowie die Wörter "- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBI. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBI. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "für" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Bewerber, Beamte und ehemalige" durch die Wörter "Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und" ersetzt.

91. § 112 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter "der Beihilfeberechtigte und der" durch die Wörter "die Beihilfeberechtigten und die" und die Wörter "berücksichtigte Angehörige" durch die Wörter "berücksichtigten Personen" ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050)" durch die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870)" ersetzt.

92. § 113 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt."Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt."

93. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 114 Auskunft an den betroffenen Beamten" § 114 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Recht des Beamten auf Auskunft aus seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, kann auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden."Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft aus ihrer oder seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie oder ihn enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, kann auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden."

c) In Absatz 2 wird die Angabe "Verordnung (EU) 2016/679" durch die Wörter "Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

94. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einwilligung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "gleiche" durch das Wort "Gleiche" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden dem Wort "Ärzte" die Wörter "Ärztinnen oder" vorangestellt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Übermittlung kann im Wege des automatisierten Abrufs erfolgen, wenn die Einrichtung eines solchen Verfahrens und der Abruf unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Beamten und der Aufgaben des Empfängers angemessen und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet ist."Die Übermittlung kann im Wege des automatisierten Abrufs erfolgen, wenn dies in Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers angemessen ist und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet wird."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "dem Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder" ersetzt.
(Red.Anm.: Sinngemäß nicht ersetzt sondern vorangestellt)

bb) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder" ersetzt.
(Red.Anm.: Sinngemäß nicht ersetzt sondern vorangestellt)

95. § 116 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,
  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
"Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,
  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

96. § 117 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Personalakten sind abgeschlossen,
  1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche oder ohne Ansprüche auf Altersgeld aus dem öffentlichen Dienst aus-geschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 67. Lebensjahres, in den Fällen
    von § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 10 des Sächsischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungs-berechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
"Personalakten sind abgeschlossen,
  1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche oder ohne Ansprüche auf Altersgeld aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 67. Lebensjahres, in den Fällen von § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 10 des Sächsischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn etwaige Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist."

97. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Schutz" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen."Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen."

98. § 118a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Auftrag" die Wörter "der oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die oder" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "den Verantwortlichen" durch die Wörter "die Verantwortlichen" ersetzt.

99. § 121 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "müssen" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden" durch die Wörter "die vorsitzführende Person und deren Stellvertretung" ersetzt.

100. In § 122 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Wahl durch" die Wörter "eine neue Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

101. In § 123 Satz 1 werden nach dem Wort "führt" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

102. § 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Fortbildung" die Wörter "der Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "Beamten und abgewiesenen" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten sowie abgewiesenen Bewerberinnen und" ersetzt.

103. § 126 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Beschwerdeführern und" durch die Wörter "Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern sowie" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ", ebenso" die Wörter "die Beschwerdeführerin oder" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Stimme" die Wörter "der oder" eingefügt.

104. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Staatskanzlei bestellt den Leiter der Geschäftsstelle."Die Staatskanzlei bestellt die Person, die die Geschäftsstelle leitet."

b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Diese" ersetzt.

105. § 129 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Beamte" durch die Wörter "Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "ihm" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten" durch die Wörter "unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte" und wird das Wort "dem" durch das Wort "den" ersetzt.

106. § 130 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

b) Absatz 2 wird

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Staatsministerium der Finanzen.

aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "den Absätzen 1 oder 2" werden durch die Wörter "Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

107. In § 131 werden die Wörter "dem Beamten," durch die Wörter "der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin, dem" ersetzt und nach dem Wort "Rechte" die Wörter "der Empfängerin oder" eingefügt.

108. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt und werden vor dem Wort "seiner" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Diese Verpflichtung kann einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden."Diese Verpflichtung kann einer Beamtin oder einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes, die oder der Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für ihre oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden."

109. § 135 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Anspruch" die Wörter "einer oder" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840)" durch die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012)" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

110. § 136 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt für Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst all-gemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben."(1) Die Beamtinnen und Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben."

111. In § 137 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Den Beamtinnen und Beamten" und das Wort "jeder" durch die Wörter "jede und jeder" ersetzt.

112. § 138 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 138 Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes, eines Polizeiarztes, eines anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines nicht beamteten Facharztes festgestellt.

" § 138 Polizeidienstunfähigkeit

(1) Die Beamtin oder der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er die volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 4 Absatz 4 festgestellt."

113. In § 138a Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

114. § 139 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

bb) In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle zu Satz 2 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

b) In Absatz 1 und 3 werden jeweils dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

bb) In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle zu Satz 2 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt.

d) In Absatz 5 werden dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" vorangestellt und nach dem Wort ", als" die Wörter "Polizeitaucherin oder" eingefügt.

e) In Absatz 6 werden nach dem Wort "können" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

115. § 141 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 141 Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz" § 141 Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz".

b) Im Wortlaut werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

116. § 142 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 142 Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung" § 142 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung".

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "verpflichteten" die Wörter "Forstbeamtinnen und" eingefügt.

117. § 143 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 143 Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz" § 143 Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz".

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 2 in Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

118. § 143a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 143a Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung" § 143a Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

119. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 144 Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr" § 144 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule und andere Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt waren, gelten die §§ 135, 136 Abs. 1 und § 138 entsprechend. Beamte auf Lebenszeit im Sinne von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden."(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule beschäftigt waren, gelten die §§ 135, 136 Absatz 1 und § 138 entsprechend. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden."

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "andere" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

120. § 144a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 144a Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst" § 144a Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst".

b) In Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2030" ersetzt.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Diese Befristung gilt nicht für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter."Diese Befristung gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter."

121. Die Überschrift des Abschnitts 11 wird wie folgt gefasst:


altneu
Abschnitt 11
Kommunale Wahlbeamte
"Abschnitt 11
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte".

122. § 145 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 145 Anwendungsbereich

Kommunale Wahlbeamte im Sinne dieses Teils sind:

  1. die Bürgermeister,
  2. die Landräte,
  3. die Beigeordneten,
  4. die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden,
  5. die Ortsvorsteher und
  6. die Amtsverweser.
" § 145 Anwendungsbereich

Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind:

  1. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
  2. die Landrätinnen und Landräte,
  3. die Beigeordneten,
  4. die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden,
  5. die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie
  6. die Amtsverweserinnen und Amtsverweser."

123. § 146 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 146 Dienstherr, Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Zuständigkeiten" § 146 Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Bürgermeisters und" durch die Wörter "der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Landrates und" durch die Wörter "der Landrätin oder des Landrates sowie" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Dienstherr" die Wörter "der oder" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten der Gemeinde einschließlich der Beigeordneten und der Ortsvorsteher ist der Bürgermeister. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Landkreises einschließlich der Beigeordneten ist der Landrat. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Verwaltungsverbandes ist der Verbandsvorsitzende."(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten
  1. der Gemeinden einschließlich der Beigeordneten sowie der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
  2. des Landkreises einschließlich der Beigeordneten sind die Landrätinnen und Landräte,
  3. der Verwaltungsverbände sind die Verbandsvorsitzenden."

d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "entlässt die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

e) In Absatz 4 werden die Wörter "Bürgermeister, Landräte, Amtsverweser" durch die Wörter "Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte, Amtsverweserinnen, Amtsverweser" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Fällen von § 51 Absatz 1, von § 52 Absatz 1 und 5, von §§ 68 und 106 sowie von § 50 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeister, Landräte, Amtsverweser oder Verbandsvorsitzende eine Entscheidung nicht selbst treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr."(5) In den Fällen von § 50 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie in den Fällen von § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 1 und 5, § 68 und § 106, als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, Landrätinnen oder Landräte, Amtsverweserinnen oder Amtsverweser oder die oder der Verbandsvorsitzende eine Entscheidung nicht selbst treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahr."

124. § 147 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 147 Hauptamtliche Bürgermeister

(1) Auf die hauptamtlichen Bürgermeister finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften unter Beachtung von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:

  1. Das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat. Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. § 12 Abs. 1 BeamtStG und § 14 gelten entsprechend.
  2. Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist ein hauptamtlicher Bürgermeister auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
    1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
    2. der Fall des § 48 Nr. 2 vorliegt.
  3. Die §§ 46 und 47 finden keine Anwendung.
  4. Hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen auszuüben. Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab und bewerben sie sich nicht um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag zur Bürgermeisterwahl oder nehmen sie die Wahl zum Bürgermeister nicht an, treten sie nicht nach § 5 Abs. 2 in den Ruhestand. Bürgermeister, die ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl nur unter wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen ausüben können, haben lediglich die Erklärung nach Satz 1 abzugeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeister, die nach § 51 Absatz 7 bis 9 der Sächsischen Gemeindeordnung abgewählt wurden oder die am Tage der Beendigung der Amtszeit
    1. das 58. Lebensjahr vollendet haben,
    2. eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, hauptamtlicher Ortsvorsteher oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben, wobei Zeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend berücksichtigt werden, oder
    3. nach Feststellung der Rechtsaufsichtsbehörde dienstunfähig im Sinne von § 26 des Beamtenstatusgesetzes geworden sind.

(2) Hauptamtliche Bürgermeister, die ein Amt als Bürgermeister, Beigeordneter oder Landrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) angetreten und für die Dauer von insgesamt neun Jahren ein Amt hauptamtlich als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteher oder Amtsverweser ausgeübt haben, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.

" § 147 Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

(1) Auf die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften unter Beachtung von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:

  1. Das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat. Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. § 12 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten entsprechend.
  2. Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er
    1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
    2. der Fall des § 48 Nummer 2 vorliegt. Die §§ 46 und 47 finden keine Anwendung.
  3. Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen auszuüben. Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab und bewerben sie sich nicht um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag zur Bürgermeisterwahl oder nehmen sie die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister nicht an, treten sie nicht nach § 5 Absatz 2 in den Ruhestand. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl nur unter wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen ausüben können, haben lediglich die Erklärung nach Satz 1 abzugeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die nach § 51 Absatz 7 bis 9 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewählt wurden oder die am Tage der Beendigung der Amtszeit
    1. das 58. Lebensjahr vollendet haben,
    2. eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende, Verbandsvorsitzender, hauptamtliche Ortsvorsteherin, hauptamtlicher Ortsvorsteher, Amtsverweserin oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben, wobei Zeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend berücksichtigt werden, oder
    3. nach Feststellung der Rechtsaufsichtsbehörde dienstunfähig im Sinne von § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes geworden sind.

(2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, die ein Amt als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin oder Landrat nach den Vorschriften der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28, S. 255) angetreten und für die Dauer von insgesamt neun Jahren ein Amt hauptamtlich als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher, Amtsverweserin oder Amtsverweser ausgeübt haben, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand."

125. § 148 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 148 Ehrenamtliche Bürgermeister

Auf ehrenamtliche Bürgermeister finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. das Ehrenbeamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat; ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden; § 12 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten entsprechend;
  2. der ehrenamtliche Bürgermeister kann seine Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes und § 41 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn er
    1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
    2. anhaltend krank ist,
    3. zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes öffentliches Ehrenamt bekleidet hat,
    4. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
    5. ein anderes öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist.
" § 148 Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Auf ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird durch rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat; ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden; § 12 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten entsprechend;
  2. die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister kann ihre oder seine Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes und § 41 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sie oder er
    1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
    2. anhaltend krank ist,
    3. zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes öffentliches Ehrenamt bekleidet hat,
    4. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in ihrer oder seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für ihre oder seine Familie erheblich behindert wird,
    5. ein anderes öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist."

126. § 149 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 149 Übernahme von Bürgermeistern bei Gebietsänderung" § 149 Übernahme von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bei Gebietsänderung".

b) In Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Hauptamtliche" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 tritt eine Gesamtdienstzeit von sieben Jahren an die Stelle einer Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren, wenn der Beamte auf Zeit ein hauptamtlicher Bürgermeister war, der bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und infolge einer Gebietsänderung nicht mehr weiterverwendet oder dessen Amt nicht mehr besetzt wird."Im Falle des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt eine Gesamtdienstzeit von sieben Jahren an die Stelle einer Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister war, die oder der bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und infolge einer Gebietsänderung nicht mehr weiterverwendet oder deren oder dessen Amt nicht mehr besetzt wird."

127. § 150 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" und das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.

128. § 151 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 151 Landräte" § 151 Landrätinnen und Landräte".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Auf" die Wörter "Landrätinnen und" und nach dem Wort "hauptamtliche" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "ausgeschiedenen" die Wörter "Landrätinnen und" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" und die Wörter ", der zum Landrat" durch die Wörter ", die oder der zur Landrätin oder zum Landrat" ersetzt.

bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Landrat" durch die Wörter "Landrätin oder Landrat" ersetzt.

129. § 153 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 153 Ortsvorsteher

(1) Auf Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und mit der Maßgabe des § 148 Nr. 2 Anwendung.

(2) Auf hauptamtliche Ortsvorsteher finden die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Anwendung. § 150 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 9 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, können die bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamter verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht.

" § 153 Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

(1) Auf ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit der Maßgabe des § 148 Nummer 2 Anwendung.

(2) Auf hauptamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden die für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Anwendung. § 150 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung können die bisherigen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht."

130. § 154 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 154 Amtsverweser" § 154 Amtsverweserinnen und Amtsverweser".

b) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Ernennungsurkunde für den Amtsverweser nach § 54 Absatz 4 und 5 der Sächsischen Gemeindeordnung wird vom Stellvertreter des Bürgermeisters ausgestellt und dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Wird ein Amtsverweser zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt und kann er sein Amt mangels rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl nicht ausüben, finden auf einen hauptamtlichen Amtsverweser die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften und auf einen ehrenamtlichen Amtsverweser die für Ehrenbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Satz 1 bis 3 und § 148 Nr. 2 gelten entsprechend. §"Die Ernennungsurkunde für die Amtsverweserin oder den Amtsverweser nach § 54 Absatz 4 und 5 der Sächsischen Gemeindeordnung wird von der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ausgestellt und der Amtsverweserin oder dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Wird eine Amtsverweserin oder ein Amtsverweser zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt und kann sie oder er das Amt mangels rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl nicht ausüben, finden auf eine hauptamtliche Amtsverweserin und einen hauptamtlichen Amtsverweser die für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften und auf eine ehrenamtliche Amtsverweserin und einen ehrenamtlichen Amtsverweser die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. § 147 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Satz 1 bis 3 sowie § 148 Nummer 2 gelten entsprechend."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Auf den Amtsverweser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme von § 148 Nr. 2 und der Regelung über die ehrenamtlichen Amtsverweser entsprechende Anwendung."(2) Auf die Amtsverweserin oder den Amtsverweser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme von § 148 Nummer 2 und der Regelung über die ehrenamtlichen Amtsverweserinnen und ehrenamtlichen Amtsverweser entsprechende Anwendung."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1 Satz 3 und der Amtsverweser nach § 51 Abs. 3 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tritt nur dann mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn
  1. die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat ungültig ist, oder
  2. der Beamte nicht erneut zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl er dazu bereit ist, das Amt auszuüben.
"Die hauptamtliche Amtsverweserin oder der hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1 Satz 3 und die Amtsverweserin oder der Amtsverweser nach § 51 Absatz 3 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tritt nur dann mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn
  1. die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Landrätin oder zum Landrat ungültig ist, oder
  2. die Beamtin oder der Beamte nicht erneut zur Amtsverweserin oder zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl sie oder er dazu bereit ist, das Amt auszuüben."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ", weil" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.

131. § 155 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Übernahme" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "an" die Wörter "die Beamtinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Kommunale" die Wörter "Wahlbeamtinnen und" eingefügt.

132. § 155a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher" § 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung."Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung."

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister beträgt monatlich in Gemeinden
  1. bis zu 500 Einwohnern 1050 Euro,
  2. über 500 bis zu 1000 Einwohnern 2.100 Euro,
  3. über 1000 bis zu 2.000 Einwohnern 2.250 Euro,
  4. über 2.000 bis zu 3.000 Einwohnern 2.400 Euro,
  5. über 3.000 bis zu 4.000 Einwohnern 2.550 Euro und
  6. über 4.000 Einwohnern 2.700 Euro.
"Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister beträgt monatlich in Gemeinden
  1. mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.050 Euro,
  2. mit über 500 bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2.100 Euro,
  3. mit über 1.000 bis zu 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2.250 Euro,
  4. mit über 2.000 bis zu 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2.400 Euro,
  5. mit über 3.000 bis zu 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2.550 Euro sowie
  6. mit über 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2.700 Euro."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher beträgt monatlich in Ortschaften
  1. bis zu 1000 Einwohnern 20 Prozent,
  2. über 1000 bis zu 3000 Einwohnern 25 Prozent und
  3. über 3000 Einwohnern 30 Prozent

der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1, die für den ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft gelten würde. Ehrenamtliche Ortsvorsteher von Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltungsstelle erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde mit der entsprechenden Einwohnerzahl.

"(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher beträgt monatlich in Ortschaften
  1. mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20 Prozent,
  2. mit über 1.000 bis zu 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 25 Prozent sowie
  3. mit über 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30 Prozent

der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1, die für die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft gelten würde. Ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen oder ehrenamtliche Ortsvorsteher von Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltungsstelle erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde mit der entsprechenden Einwohnerzahl."

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt
  1. mit Ablauf des Monats, in dem der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher aus seinem Amt scheidet,
  2. für die über drei Monate hinausgehende Zeit, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ununterbrochen länger als drei Monate sein Amt nicht ausübt, oder
  3. für die Zeit, in der der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher seines Dienstes enthoben ist.
"(5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt
  1. mit Ablauf des Monats, in dem die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher aus ihrem oder seinem Amt scheidet,
  2. für die über drei Monate hinausgehende Zeit, wenn die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ununterbrochen länger als drei Monate ihr oder sein Amt nicht ausübt, oder
  3. für die Zeit, in der die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ihres oder seines Dienstes enthoben ist."

f) In Absatz 8 werden nach dem Wort "ehrenamtliche" die Wörter "Ortsvorsteherinnen und" eingefügt.

133. § 155b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "ehrenamtlichen" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "ist oder" die Wörter "die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Dienstherr" die Wörter "der ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Hat" die Wörter "die ehemalige ehrenamtliche Bürgermeisterin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "als" die Wörter "Bürgermeisterin oder" eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ", wenn" die Wörter "die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder" und nach dem Wort "oder" die Wörter "sie oder" eingefügt.

134. § 156 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250)" ersetzt.

135. § 157 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "eine Beamtin oder" und nach dem Wort "auf" die Wörter "ihren oder" eingefügt.

b) In den Nummern 1 bis 2 wird jeweils das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt und nach dem Wort "für" werden die Wörter "sie oder" eingefügt.

d) In Satz 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Staatsanwältinnen und" eingefügt.

136. § 159 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Beamte sowie" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

137. § 162 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer ersten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt auf Lebenszeit zu übertragen, sobald die Amtszeit zwei Jahre andauert und der Beamte im Rahmen seiner bisherigen Amtsführung den Anforderungen des Amtes mit leitender Funktion im vollen Umfang gerecht geworden ist.

(2) Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer zweiten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.

"(1) Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer ersten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt auf Lebenszeit zu übertragen, sobald die Amtszeit zwei Jahre andauert und die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihrer oder seiner bisherigen Amtsführung den Anforderungen des Amtes mit leitender Funktion im vollen Umfang gerecht geworden ist.

(2) Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer zweiten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen."

138. In § 163 Absatz 2 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

139. Es werden ersetzt:

a) in § 44 Absatz 1, § 58 und § 96 Absatz 2 die Wörter "dem Beamten" jeweils durch die Wörter "der Beamtin oder dem Beamten" und

b) in den §§ 82 und 91 das Wort "Beamten" jeweils durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten".

Artikel 12
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter" § 58 Anwendung der Sächsischen Bauordnung".

b) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragter"Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte".

c) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 60 Gewässerschutzbeauftragter" § 60 Gewässerschutzbeauftragte".

d) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
§ 91 Abgabe für Wasserentnahme" § 91 Abgabepflicht

§ 91a Bemessungsgrundlage

§ 91b Abgabeermittlung und Informationspflicht

§ 91c Verrechnung

§ 91d Ermäßigung

§ 91e Festsetzung und Erhebung

§ 91f Übergangsregelungen

§ 91g Verwendung".

e) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 94 Messnetzbeobachter" § 94 Messnetzbeobachtung".

f) Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 101b Vertreter des Eigentümers" § 101b Vertretung des Eigentümers".

g) Die Angabe zu Anlage 5 wird gestrichen.

2. In § 15 Satz 3 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

3. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter "von jedermann" gestrichen.

4. In § 26 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "ingenieurtechnischen" die Wörter "Mitarbeiterinnen oder" eingefügt.

5. In § 52 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "anzuschließenden" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.

6. § 53 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine abwassertechnische Einrichtung eingebaut, betrieben sowie regelmäßig gewartet und überprüft wird, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2197), in der jeweils geltenden Fassung, oder sonstige Bauartzulassung nach § 55 Abs. 4 vorliegt, die die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt,"2. zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 WHG eine abwassertechnische Einrichtung eingebaut, betrieben sowie regelmäßig gewartet und überprüft wird, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Europäische Technische Bewertung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10), oder sonstige Bauartzulassung nach § 55 Absatz 4 vorliegt, die die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt,"

7. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bauvorhabens" die Wörter "eine Entwurfsverfasserin oder" eingefügt und nach den Wörtern "Unternehmer und" die Wörter "eine Bauleiterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "einem" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "dass" die Wörter "eine Entwurfsverfasserin oder" und nach den Wörtern "Entwurfsverfasser und" die Wörter "eine Bauleiterin oder" eingefügt.

8. In § 58 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter" § 58 Anwendung der Sächsischen Bauordnung".

9. Die Überschrift von Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 5
Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragter
"Abschnitt 5
Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte".

10. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 60 Gewässerschutzbeauftragter" § 60 Gewässerschutzbeauftragte".

b) In Satz 1 wird das Wort "Einen" durch die Wörter "Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen" ersetzt.

c) In Satz 2 werden nach dem Wort "Rechtsstellung" die Wörter "der oder" eingefügt.

11. In § 72 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "durch jedermann" gestrichen.

12. In § 77 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "jedermann" gestrichen und das Wort "nehmen" durch die Wörter "genommen werden" ersetzt.

13. In § 85 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Weisungsbefugnis" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" und nach dem Wort "von" die Wörter "dieser oder" eingefügt.

14. In § 86 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Verpflichtung der" die Wörter "Teilnehmerinnen und" eingefügt.

15. § 88 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "jeder und" und nach dem Wort "gestattet," die Wörter "die oder" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, die der Berechtigte gegenüber der für Entscheidungen über das Rechtsverhältnis zuständigen Behörde oder gegenüber der für die Führung des Wasserbuchs zuständigen Behörde als geheim zu halten bezeichnet hat, nur mit Zustimmung des Berechtigten gewährt werden."Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, welche die Berechtigten als geheim zu halten bezeichnet haben, nur mit Zustimmung der Berechtigten gewährt werden."

16. § 91 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 91 Abgabe für Wasserentnahme

(1) Für die Benutzung eines Gewässers durch

  1. Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

wird vom Freistaat Sachsen eine Abgabe erhoben.

(2) Das Aufkommen aus der Abgabe für die Wasserentnahme ist für Maßnahmen, die der Erhaltung und der Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zweckgebunden zu verwenden. Der durch den Vollzug der Absätze 1 bis 6 und 8 bis 11 sowie der aufgrund von Absatz 8 erlassenen Rechtsverordnung entstehende Verwaltungsaufwand wird aus dem Aufkommen der Abgabe für die Wasserentnahme gedeckt.

(3) Tagebaurestgewässer und Baggerseen gelten für die Erhebung der Abgabe als oberirdische Gewässer.

(4) Eine Abgabe wird nicht erhoben für

  1. erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3, §§ 25, 26 und 46 WHG,
  2. Wasserentnahme, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus staatlich anerkannten Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird,
  3. Wasserentnahme und Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren asserkraftnutzung und Wärmegewinnung,
  4. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur unmittelbaren Wärmegewinnung,
  5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung,
  6. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung in Gewässer eingeleitet wird,
  7. Benutzungen, bei denen die Wasserentnahmemenge insgesamt weniger als 2.000 m3 im Kalenderjahr beträgt und
  8. Entnahme und Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung von der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr oder zur Ordnung des Wasserhaushaltes angeordnet oder zugelassen wurde und der Gewässerbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht verursacht hat.

(5) Die Abgabe bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers. Maßgebend für die Höhe der Abgabe ist das als Anlage 5 angefügte Verzeichnis. Die festzusetzende Abgabe ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.

(6) Die Abgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung der Abgabe erfolgt durch die zuständige Wasserbehörde. Auf Antrag kann die Zahlung in Raten bewilligt werden, wenn die Wasserentnahmeabgabe für ein Veranlagungsjahr 10.000 EUR überschreitet. Die Ratenzahlung soll mit der Abgabe der Erklärung beantragt werden.

(7) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erklärungspflicht, die Zahlungspflicht und das Erhebungsverfahren sowie die Berechnung und Ermittlung des Verwaltungsaufwandes im Sinne von Absatz 2 Satz 2 zu regeln; der Verwaltungsaufwand darf auch pauschal und unter Zugrundelegung von Stichtagen ermittelt werden.

(8) Für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1834), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(9) Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, können die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist. Ist die Wasserentnahmeabgabe bereits entrichtet worden, entsteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch wird nicht verzinst. Die Wasserentnahmeabgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder die Minderung der Entnahmemenge um 10 Prozent, bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags, nicht erreicht wird. Die nacherhobene Wasserentnahmeabgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 AO zu verzinsen. Bei gleichzeitiger Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf die Summe der zu verrechnenden Abgaben die Summe der Aufwendungen nicht überschreiten.

(10) Ergreift der Abgabepflichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, zu deren Durchführung er nicht durch gesetzliche Regelungen oder behördliche Anordnung verpflichtet ist, können die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden,

  1. die für die drei Jahre vor dem geplanten Abschluss der Maßnahme geschuldet ist, wenn es sich um einmalige Aufwendungen handelt, oder
  2. die jeweils für ein Veranlagungsjahr geschuldet ist, wenn laufende Aufwendungen im Veranlagungsjahr gezahlt werden.

Im Falle der Erfüllung der Wasserversorgungspflicht nach § 43 Abs. 3 durch einen Dritten kann der Abgabepflichtige auch Aufwendungen des Dritten mit dessen Einwilligung für Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 verrechnen, soweit der Dritte diese Aufwendungen nicht selbst verrechnen kann. Die Wasserentnahmeabgabe ist nachzuerheben, wenn die Gewässerbeschaffenheit sich nach Abschluss der Maßnahme oder in angemessener Zeit nach Beginn der Maßnahme nicht nachweisbar verbessert hat. Absatz Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(11) Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach Absatz 8 in Verbindung mit § 163 AO die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um 75 Prozent zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des Standes der Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann. Satz 1 gilt nicht für die Wassermengen, die zur öffentlichen Wasserversorgung oder für gewerbliche Zwecke an Dritte weiterveräußert werden. Die Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist. In gleicher Weise kann die Wasserentnahmeabgabe ermäßigt werden, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577, 1580) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(13) Eine Verzinsung der Erstattungsbeiträge der Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung infolge der rückwirkenden Wiedereinführung des Befreiungstatbestandes zum 8. August 2013 ist ausgeschlossen.

" § 91 Abgabepflicht

(1) Für die Benutzung eines Gewässers gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserentnahme) wird eine Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben. Tagebaurestgewässer und Baggerseen gelten dabei als oberirdische Gewässer. Nicht der Abgabepflicht unterliegt der Gewässerausbau gemäß § 67 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz.

(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht für:

  1. erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne des § 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 40,
  2. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung,
  3. Wasserentnahmen zur unmittelbaren Wärmegewinnung, soweit das entnommene Wasser nach Maßgabe der wasserrechtlichen Erlaubnis dem Gewässer wieder zugeführt wird,
  4. Wasserentnahmen für Zwecke der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung,
  5. Wasserentnahmen, bei denen die Entnahmemenge insgesamt weniger als 2.000 m3 im Kalenderjahr beträgt,
  6. Wasserentnahmen, soweit diese zur Gefahrenabwehr oder zur Ordnung des Wasserhaushaltes angeordnet oder zugelassen wurden und der Gewässerbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht verursacht hat,
  7. Bis zum 31. Dezember 2025 Wasserentnahmen aus Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung ins Gewässer eingeleitet wird,
  8. Wasserentnahmen aus staatlich anerkannten Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird,
  9. Wasserentnahmen aus Besucher- oder Schaubergwerken, soweit das entnommene Wasser ohne anderweitige Nutzung in ein Gewässer eingeleitet wird und
  10. Wasserentnahmen, die zur Sicherung der Wasserqualität in sogenannten Schneeteichen (Beschneiungsteiche) verwendet und ohne anderweitige Nutzung dem Gewässer wieder zugeleitet werden.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, dort nicht genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben."

17. Nach § 91 werden die folgenden §§ 91a bis 91g eingefügt:

" § 91a Bemessungsgrundlage

(1) Die Wasserentnahmeabgabe bemisst sich nach Grund- oder Oberflächenwasserentnahmen und der Menge des entnommenen Wassers.

(2) Der Abgabesatz für Grundwasserentnahmen beträgt 0,056 Euro je Kubikmeter und der Abgabesatz für Oberflächenwasserentnahmen beträgt 0,017 Euro je Kubikmeter.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 der Abgabesatz für Grund- und Oberflächenwasserentnahmen zur Kühlung von Braunkohlekraftwerken 0,20 Euro je Kubikmeter.

§ 91b Abgabeermittlung und Informationspflicht

(1) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. März des Jahres nach der Wasserentnahme unaufgefordert eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe erforderlichen Angaben abzugeben. Die Erklärung muss Angaben zum Gewässerbenutzer, zum benutzten Gewässer, zur Entnahmestelle, zum Entnahmezeitraum, zur Entnahmemenge, zu den Verwendungszwecken und zur Erlaubnis, Bewilligung, einem alten Recht oder einer alten Befugnis enthalten.

(2) Für die Erklärung ist ein von der oberen Wasserbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.

(3) Wer abgabepflichtig ist, hat die Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät auszurüsten. Die Mengenmessergebnisse sind aufzuzeichnen und der Erklärung nach Absatz 1 beizufügen. Sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Ausrüstung der Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät nach Satz 1 entfällt, wenn die durch die Ausrüstung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Abgabepflicht stehen.

(4) Die obere Wasserbehörde hat der zuständigen unteren Wasserbehörde bis zum 31. März des zweiten Jahres nach der Wasserentnahme die der Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe zugrunde gelegten Wassermengen mitzuteilen.

§ 91c Verrechnung

(1) Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, sind auf Antrag der Abgabepflichtigen die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe zu verrechnen, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist. Ist die Wasserentnahmeabgabe bereits entrichtet worden, entsteht ein entsprechender unverzinslicher Rückzahlungsanspruch.

(2) Der nach Absatz 1 zunächst verrechnete Teil der Wasserentnahmeabgabe ist festzusetzen und zu erheben, wenn die Anlagenicht in Betrieb genommen wird oder die Minderung der Entnahmemenge um 10 Prozent, bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags, nicht erreicht wird. Die nach Satz 1 festgesetzte und erhobene Wasserentnahmeabgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit des nicht verrechneten Teils der Wasserentnahmeabgabe an entsprechend § 238 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verzinsen.

(3) Bei gleichzeitiger Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf die Summe der zu verrechnenden Abgaben die Summe der Aufwendungen nicht überschreiten.

(4) Für den Antrag ist ein von der oberen Wasserbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. Dabei sind die Angaben durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 91d Ermäßigung

(1) Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach § 91e Absatz 4 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um 75 Prozent zu ermäßigen, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären. Die Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides zulässig.

§ 91e Festsetzung und Erhebung

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides zur Zahlung fällig.

(3) Die festzusetzende Wasserentnahmeabgabe ist auf den nächstliegenden Cent abzurunden.

(4) Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 91f Übergangsregelungen

(1) Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach § 91e Absatz 4 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag bis zum 31. Dezember 2024 um 75 Prozent, bis zum 31. Dezember 2026 um 50 Prozent und bis zum 31. Dezember 2028 um 25 Prozent zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des Standes der Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann. § 91d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(2) Bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2022 ist abweichend von § 91b Absatz 1 und 2 sowie § 91e Absatz 1 bis 4 für das Erhebungsverfahren die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, anzuwenden.

§ 91g Verwendung

Das Aufkommen aus der Wasserentnahmeabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung und der Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zweckgebunden zu verwenden. Der durch den Vollzug der §§ 91 bis 91e entstehende Verwaltungsaufwand ist aus dem Aufkommen der Abgabe für die Wasserentnahme zu decken."

18. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 94 Messnetzbeobachter" § 94 Messnetzbeobachtung".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ehrenamtliche" die Wörter "Messnetzbeobachterinnen oder" eingefügt.

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Messnetzbeobachterinnen oder" eingefügt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Messnetzbeobachterinnen oder" eingefügt.

e) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "erhalten die" die Wörter "Messnetzbeobachterinnen und" eingefügt.

19. In § 101a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "durch einen Sachverständigen" durch die Wörter "von einer Sachverständigen oder einem Sachverständigen" ersetzt.

20. § 101b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

altneu
§ 101b Vertreter des Eigentümers" § 101b Vertretung des Eigentümers".

b) In Satz 1 werden die Wörter "einen Vertreter" durch die Wörter "eine Vertretung" ersetzt.

21. In § 105 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "der Urkundsbeamtin oder" eingefügt.

22. In § 111 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "eines anerkannten Sachverständigen" durch die Wörter "anerkannter Sachverständiger" ersetzt.

23. In § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "der Sachverständige" durch die Wörter "die Sachverständigen" und das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.

24. In § 121 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "durch jedermann" gestrichen.

25. § 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 16 werden nach den Wörtern "anzeigt, als" die Wörter "Entwurfsverfasserin oder" und nach den Wörtern "lässt oder als" die Wörter "Bauleiterin oder" eingefügt.

b) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
21. (aufgehoben)"21. der Erklärungspflicht des § 91b Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie die festgesetzten Wasserentnahmeabgaben trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung nicht entrichtet,"

26. Anlage 5 wird


 Anlage 5
(zu § 91 Abs. 5)

Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahmeabgabe

Benutzung des Grundwassers
NummerVerwendungszweckAbgabesatz
1öffentliche Wasserversorgung0,015 EUR/m3
2Kühlwasser0,076 EUR/m3
3Bewässerungswasser0,025 EUR/m3
4Wasserabsenkung in Lagerstätten0,015 EUR/m3
5dauerhafte Wasserhaltung0,015 EUR/m3
6sonstige Verwendungszwecke0,076 EUR/m3
Benutzung von Oberflächengewässern
NummerVerwendungszweckAbgabesatz
7Öffentliche Wasserversorgung0,015 EUR/m3
8Kühlwasser0,005 EUR/ m3
9Bewässerungswasser0,005 EUR/m3
10Wasserkraftnutzung0,0001 EUR/m3
11Sonstige Verwendungszwecke0,020 EUR/m3


aufgehoben.

Artikel 13
Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

§ 2 Satz 1 Nummer 35 der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 484), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
35. den Vollzug der Regelung über die Abgabe für Wasserentnahme nach § 91 SächsWG und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes (WEAVO) vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 557),"35. den Vollzug der Regelungen über die Wasserentnahmeabgabe nach den §§ 91 bis 91g SächsWG,"

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet"

(nicht dargestellt)

Artikel 15
Änderung des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 16
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Das Sächsische Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28a folgende Angabe eingefügt:

" § 28b Förderung lokaljournalistischer Angebote".

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 20 angefügt:

"20. Förderung lokaljournalistischer Angebote von kommerziellen und nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information, soweit die Landesanstalt hierfür Haushaltsmittel des Freistaats Sachsen oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2. Abschnitt), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt), die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) und die Unterstützung der zugelassenen Veranstalter von regionalen und lokalen Fernsehprogrammen bei der zur Verbreitung ihres Programms erforderlichen Infrastruktur (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18) sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln."(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2. Abschnitt), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt), die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) und die Fördermaßnahmen nach Absatz 1 sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln."

3. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

" § 28b Förderung lokaljournalistischer Angebote

(1) Mit der Förderung lokaljournalistischer Angebote nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 soll ein möglichst flächendeckendes, vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsangebot mit engem Bezug zum lokalen und regionalen Geschehen im Freistaat Sachsen unterstützt werden. Gefördert werden sollen neben bestehenden lokaljournalistischen Angeboten auch innovative Projekte zur Entwicklung nachhaltiger Geschäfts- und Kooperationsmodelle sowie neuer journalistischer Produktionsformen und digitaler Formate unabhängig von der Rechtsform sowie plattformunabhängig, soweit nicht durch die Landesanstalt selbst die Förderung erfolgt. Alle zwei Jahre, beginnend mit dem erstmaligen Erhalt von Haushaltsmitteln oder Mitteln Dritter, evaluiert die Landesanstalt die Auswirkungen der Fördermaßnahmen mit Blick auf die Zielsetzung nach Satz 1 und veröffentlicht die Evaluierung.

(2) Soweit Haushaltsmittel zur Förderung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 zur Verfügung gestellt werden, erhält die Landesanstalt als Erstempfänger eine Zuwendung. Über die Art der Förderung im Einzelnen und über die Vergabe der Mittel entscheidet die Landesanstalt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ziele nach Absatz 1 jeweils mit dem geringsten Aufwand erreicht werden. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden nicht begründet.

(3) Die lokaljournalistischen Angebote nach Absatz 1 können nach Maßgabe der folgenden Regelungen von der Landesanstalt gefördert werden:

  1. Medienanbieter werden verpflichtet, ein aktuelles, regelmäßiges und authentisches Nachrichten- und Informationsangebot herzustellen und zu verbreiten. Das Angebot muss den Kommunikationsinteressen der Nutzerinnen und Nutzer in dem jeweiligen Versorgungsgebiet dienen.
  2. Die Förderung ist zu befristen. Maßgeblich hierfür ist insbesondere die gesetzliche Befristung der Verfügbarkeit von Mitteln aus dem Staatshaushalt."

4. Dem § 30 wird folgender Absatz 15 angefügt:

"(15) Die Versammlung ist vor Erlass von konkreten Maßnahmen zu § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20, die auf der Grundlage einer Fördersatzung gemäß § 28 Absatz 2 getroffen werden sollen, zu hören. Der Medienrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Stellungnahme der Versammlung in angemessener Weise. Weicht der Medienrat bei seiner Entscheidung von der Stellungnahme der Versammlung ab, hat er dies zu begründen. Die Abweichung sowie deren Begründung sind zu veröffentlichen."

Artikel 17
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

In § 127 Absatz 1 Nummer 9a der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "bis 3" eingefügt.

Artikel 18
Änderung des Sächsischen Generationenfondsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 19
Änderung des Sächsischen Sorbengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 20
Änderung des Landesblindengeldgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 21
Gesetz über das Kommunale Energie- und Klimabudget (KomEKG)

(nicht dargestellt)

Artikel 22
Änderung des Sächsischen Klimafondsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 23
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

§ 8 Absatz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 werden das Komma und die Wörter "soweit nicht durch die Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes geregelt ist" gestrichen.

2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von den Sätzen 3 und 4 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung zu übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint."

Artikel 24
Änderung der Sächsischen Bauordnung

§ 84 Absatz 6 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Regionalpläne und Bauleitpläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurden."(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Regionalpläne und Bauleitpläne, die vor dem 8. Juni 2022 beschlossen wurden, sowie auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)."

Artikel 25
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706), das durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes".

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Verbandsvorsitzender" § 11 Verbandsvorsitz".

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes

(1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegt die Aufgabe der Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) den Regionalen Planungsverbänden als Pflichtaufgabe.

(2) In den Regionalplänen sind Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen. Jeder Regionale Planungsverband hat für seine Planungsregion bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 2,0 Prozent seiner Fläche gemäß Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Flächenbeitragswerte) in Form von Vorranggebieten auszuweisen.

(3) Die Regionalen Planungsverbände können von der erforderlichen regionalen Flächenausweisung nach Absatz 2 Satz 2 abweichen, soweit gewährleistet ist, dass der gemäß Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgegebene Flächenbeitragswert in der jeweiligen Planungsregion eingehalten wird. Zu diesem Zweck können die Regionalen Planungsverbände miteinander öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, in denen die Flächenkompensation zwischen den Regionalen Planungsverbänden verbindlich geregelt ist. Die Vereinbarung ist der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss über den fortgeschriebenen Regionalplan anzuzeigen und ist mit dem Nachweis der erfolgten Anzeige Teil des Beschlusses der Verbandsversammlung über den fortgeschriebenen Regionalplan.

(4) Auf Ausweisungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist das Ziel 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582) nicht anzuwenden."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "der" durch die Wörter "die oder der" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Befugnisse des" durch die Wörter "Befugnisse der oder des", die Wörter "Amtszeit des" durch die Wörter "Amtszeit der oder des" und die Wörter "seiner Stellvertreter" durch die Wörter "ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter" eingefügt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie besteht aus den Landräten und den Oberbürgermeistern der Kreisfreien Städte der Planungsregion sowie aus weiteren Verbandsräten."Sie besteht aus den Landrätinnen und Landräten, den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern der Kreisfreien Städte der Planungsregion sowie aus weiteren Verbandsrätinnen und Verbandsräten."

bb) In Satz 4 wird das Wort "Verbandsräte" durch die Wörter "Verbandsrätinnen und Verbandsräte" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohner" und die Wörter "einen Verbandsrat" werden durch die Wörter "eine Verbandsrätin oder einen Verbandsrat" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Verbandsräte" durch die Wörter "Verbandsrätinnen und Verbandsräte" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "jeden Verbandsrat" durch die Wörter "jede Verbandsrätin und jeden Verbandsrat" und die Wörter "ein Stellvertreter" durch die Wörter "eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter " ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zum Verbandsrat" durch die Wörter "Zur Verbandsrätin oder zum Verbandsrat" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Bediensteter" durch die Wörter "Bedienstete oder Bediensteter" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Verbandsräte" durch die Wörter "Verbandsrätinnen und Verbandsräte" und das Wort "Vertreter" durch die Wörter "Vertreterinnen und Vertreter" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Vertreter" durch die Wörter "Vertreterinnen und Vertreter", das Wort "Arbeitgeber" durch die Wörter "Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber" und das Wort "Sorben" durch die Wörter "Sorbinnen und Sorben" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Verbandsvorsitzender" § 11 Verbandsvorsitz".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden" durch die Wörter "eine ehrenamtliche Verbandsvorsitzende oder einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden" und die Wörter "einen oder mehrere Stellvertreter" durch die Wörter "eine, einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse."(2) Die oder der Verbandsvorsitzende hat den Vorsitz der Verbandsversammlung inne. Sie oder er vertritt den Verband und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie oder er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort "Braunkohleplänen" die Wörter "Regionalplänen und" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Zur Erfüllung der mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz verbundenen Planungsaufgaben werden den Regionalen Planungsverbänden für die hierfür erforderlichen Personal- und Sachmittel jährlich jeweils 350.000 Euro pro Verband befristet bis zum 31. Dezember 2027 gewährt. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrages. Es ist bis zum 30. Juni 2026 zu prüfen, ob die Regionalen Planungsverbände über den 31. Dezember 2027 hinaus Haushaltsmittel im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz benötigen."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

7. In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Jeder" durch die Worte "Jede und jeder" ersetzt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Vorhabensträger" durch das Wort "Vorhabenträger" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "den Mitteilungs- und Auskunftspflichtigen" durch die Wörter "die mitteilungs- und auskunftspflichtige Stelle oder Person" ersetzt.

9. Dem § 20 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) In Ausnahme zu § 16 gilt zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen, welche gemäß § 2 EEG im öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Sicherheit dienen, § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 und den entsprechenden Festlegungen in den Regionalplänen im jeweiligen Zulassungsverfahren von der für das jeweilige Vorhaben zuständigen Zulassungsbehörde Abweichungen zugelassen werden können, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Zulassung erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden und im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband, in dessen Plangebiet sich das Vorhaben befindet. Als betroffene Gemeinden gelten alle Gemeinden, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist. Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Zulassungsbehörde ab. Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig um bis zu einem Monat verlängert werden. Satz 1 gilt für Zulassungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet worden sind. Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet unter Einbeziehung der obersten Immissionsschutzbehörde die Auswirkungen der nach Satz 1 zugelassenen Abweichungen und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht.

(4) Zur Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels und zur Stärkung des kreisangehörigen Raums gilt § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 2.2.1.6 des Landesentwicklungsplans 2013 im Baugenehmigungsverfahren Abweichungen zulassen kann. Abweichungen durch die Bauleitplanungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zulässig. Die Abweichungen nach Satz 1 und 2 sind nur zulässig, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind. Vor der Entscheidung über die Abweichung ist die Gemeinde anzuhören. Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde ab. Die Frist kann aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängert werden. Satz 1 und 2 gelten nur für Zulassungs- und Planungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet worden sind; für Planungsverfahren gilt der Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 [BGBl. I S. 3634], das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 [BGBl. I S. 1726] geändert worden ist). Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet die Auswirkungen der Abweichungen nach Satz 1 und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht."

Artikel 26
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 27
Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 28
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Regionalentwicklung kann den Wortlaut des Landesplanungsgesetzes in der vom 1. März 2023 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen" vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist und
  2. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist.

(2) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft.

(3) Artikel 25 tritt mit Ausnahme von Nummer 9 am 1. März 2023 in Kraft.

(4) Artikel 9 Nummer 1 bis 6 und 8 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(5) Die Artikel 1, 11, 21 und Artikel 25 Nummer 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222864

ENDE

...

X