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Errichtungsgesetz ITVSH - Gesetz zur Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "IT-Verbund Schleswig-Holstein"
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Dezember 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 19 vom 27.12.2018 S. 902; 12.11.2020 S. 808 20, ber. S. 996)
Gl.-Nr.: 200-19
Teil 1
Grundlagen
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Siegel, Trägerschaft
(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet zum 1. Januar 2019 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "IT-Verbund Schleswig-Holstein" (Anstalt).
(2) Die Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.
(3) Die Anstalt führt das Landessiegel mit der Inschrift "IT-Verbund Schleswig-Holstein".
(4) Träger der Anstalt sind alle Gemeinden, Ämter und Kreise des Landes Schleswig-Holsteins.
(5) Weitere Träger können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag aufgenommen werden.
(6) Die Interessen der Gemeinden, Ämter und Kreise werden in der Anstalt durch den Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag, den Städteverband Schleswig-Holstein und den Schleswig-Holsteinischen Landkreistag vertreten.
§ 2 Auflösung, Rechtsnachfolge
(1) Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts "Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein", errichtet durch Gesetz vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl. H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird aufgelöst. Das gemeinsame Kommunalunternehmen "IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR", errichtet auf Grund von §§ 19b, 19c und 19d des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528) in Verbindung mit § 106a der Gemeindeordnung, wird aufgelöst.
(2) Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten der Anstalt des öffentlichen Rechts "Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein" und des gemeinsamen Kommunalunternehmens "IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR" auf die Anstalt über. Hiervon ausgenommen ist das Stammkapital des gemeinsamen Kommunalunternehmens "IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR". Nach der Auflösung erhalten die Träger ihre jeweilige Stammeinlage zurück.
Teil 2
Aufgaben und Finanzierung
§ 3 Aufgaben
(1) Die Anstalt ist kommunales Kompetenzzentrum für die Digitalisierung in Kommunen und für den kommunalen Einsatz von Informationstechnologie (IT). Sie fördert die Entwicklung einer gemeinsamen IT-Strategie ihrer Träger. Zu diesem Zweck nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(2) Die Anstalt kann für gemeinsame Digitalisierungs- und E-Government-Infrastrukturen sowie für zentrale Verwaltungsverfahren die Betriebsverantwortung übernehmen.
(3) Die Anstalt hat die Aufgabe, die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) durch die Kommunen fachlich zu unterstützen und zentral zu koordinieren.
(4) Das Nähere regelt die Satzung der Anstalt.
(5) Die Anstalt nimmt die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach Maßgabe der §§ 18 bis 24 dieses Gesetzes wahr.
(6) Die Anstalt kann weitere Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übernehmen.
(7) Durch Verordnung kann die für die Rechtsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe des § 27 weitere öffentliche Aufgaben, die mit den Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Zusammenhang stehen, auf die Anstalt übertragen.
§ 4 Haftung, Anstaltslast
(1) Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Träger unbeschränkt, wenn und soweit Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt nicht befriedigt worden sind.
(2) Die Haftung der Träger im Innenverhältnis wird durch Satzung geregelt.
(3) Die Träger stellen sicher, dass die Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als Einrichtung funktionsfähig bleibt (Anstaltslast).
(1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 erhält die Anstalt von den Trägern sowie aus dem Landeshaushalt Finanzmittel als Globalzuweisung.
(2) Der Finanzierungsanteil der Träger bestimmt sich nach Maßgabe des § 25 des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808).
(3) Der Finanzierungsanteil des Landes erfolgt nach Maßgabe und vorbehaltlich eines beschlossenen Landeshaushalts.
(4) Der Finanzbedarf der Anstalt wird jährlich vom Verwaltungsrat im Wirtschaftsplan niedergelegt. Die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle ist zu beteiligen. Das Land und die Anstalt verständigen sich vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres über den Finanzierungsanteil des Landes sowie über eine mittelfristige Finanzplanung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.
(5) Zur Finanzierung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 kann die Anstalt Finanzierungsvereinbarungen mit den einzelnen Trägern schließen, soweit diese die von der Anstalt bereitgestellten Dienste einsetzen.
Teil 3
Innere Organisation
§ 6 Satzung
Die Anstalt regelt ihre inneren Verhältnisse durch Satzung. Der Erlass oder die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht.
§ 7 Organe
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (Geschäftsführung) und die Trägerversammlung.
§ 8 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag, der Städteverband Schleswig-Holstein und der Schleswig-Holsteinische Landkreistag schlagen für die kommunalen Träger der Anstalt jeweils zwei Mitglieder vor.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Trägerversammlung nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern für den Einzelfall nicht etwas anderes geregelt ist.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über
Der Beschluss nach Nummer 4 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Einstimmigkeit. Ein Beschluss nach Nummer 4 bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht.
(2) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. Er kann von der Geschäftsführung jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen und deren Bücher und Schriften einsehen.
(3) Der Verwaltungsrat vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber der Geschäftsführung.
(4) Der Verwaltungsrat ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (Geschäftsführung) wird vom Verwaltungsrat bestellt.
(2) Die Geschäftsführung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Anstalt eigenverantwortlich nach wirtschaftlichen
Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Grundsätze für die Geschäftsführung im Rahmen der Weisungen des Verwaltungsrates. Sie bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus.
§ 11 Trägerversammlung
(1) Bei der Anstalt wird eine Trägerversammlung eingerichtet. Jeder Träger entsendet ein Mitglied in die Trägerversammlung. Jeder Träger verfügt über eine Stimme in der Trägerversammlung. Die Interessen der amtsangehörigen Gemeinden werden in der Trägerversammlung von den Ämtern wahrgenommen. Soweit das Amt gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 Amtsordnung die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt oder eine Verwaltungsgemeinschaft mit einer nicht amtsangehörigen Gemeinde oder einem anderen Amt gebildet hat, tritt an die Stelle des Amtes nach Satz 3 die Körperschaft, die die Verwaltung für das Amt führt.
(2) Die Mitglieder der Trägerversammlung bilden der Interessenvertretung nach § 1 Absatz 6 entsprechend drei Gruppen. Für Träger gemäß § 1 Absatz 5 ist im Beitrittsvertrag festzulegen, welcher Gruppe sie zuzurechnen sind. Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, ist ein Beschluss der Trägerversammlung nur gefasst, wenn jeweils innerhalb der Gruppen eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht wird.
(3) Die Trägerversammlung beschließt über
Beschlüsse nach Nummer 1, 2 und 6 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsicht.
(4) Die Trägerversammlung kann Aufgaben des Verwaltungsrates nach § 9 durch Beschluss, welcher einer einfachen Mehrheit gemäß Absatz 2 bedarf, an sich ziehen.
(5) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Trägerversammlung vom Verwaltungsrat jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen.
(6) Die Trägerversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung weiterer Trägerversammlungen kann ohne Beachtung der Gruppenzugehörigkeit nach Absatz 2 durch ein Viertel ihrer Mitglieder oder durch ein Drittel der Mitglieder einer Gruppe gemäß Absatz 2 verlangt werden.
§ 12 Fachbeiräte
Der Verwaltungsrat kann zur Unterstützung der Aufgaben der Anstalt Fachbeiräte einsetzen. Für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach § 19 ist ein Fachbeirat unter Einbindung der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern und der für die Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG 1 (DLRL) zuständigen obersten Landesbehörde einzurichten.
Teil 4
Personal, Aufsicht und Wirtschaftsführung
§ 13 Personal der Anstalt
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird im Beschäftigtenverhältnis eingestellt. Die Befristung des Beschäftigtenverhältnisses ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführung ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie der übrigen Beschäftigten der Anstalt. Sie ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten. Die Geschäftsführung entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten. Sie kann diese Befugnisse auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. Die Vorschrift des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 bleibt unberührt.
(3) Für eigenes Personal der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst für den Bereich der Verwaltung (TVöD-V). Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Satz 1 erfassten Beschäftigten stellt die Anstalt sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
§ 14 Aufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt der für Digitalisierung zuständigen obersten Landesbehörde (Aufsichtsbehörde). Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Teil 5 dieses Gesetzes obliegt der für Digitalisierung zuständigen obersten Landesbehörde die Fachaufsicht.
§ 15 Wirtschaftsführung, Geschäftsjahr, Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt.
(3) Die Anstalt stellt vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen mittelfristigen Wirtschaftsplan auf, der einen Erfolgs- und einen Finanzplan umfasst. Im Erfolgsplan sind die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge und im Finanzplan die geplanten Änderungen der Vermögensteile und des Kapitalbestandes darzustellen.
(4) Die Geschäftsführung stellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden.
(5) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), entsprechende Anwendung. Die Aufsichtsbehörde übt die Rechte nach § 68 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) aus.
(6) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Prüfungsbericht der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer unverzüglich dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der Verwaltungsrat beschließt spätestens bis zum Abschluss der ersten sechs Monate des neuen Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts.
(7) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die Anstalt Dritter bedienen.
(8) § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang des für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt.
§ 16 Anwendung der Landeshaushaltsordnung und Gemeindeordnung
Die §§ 1 bis 87 und §§ 106 bis 109 der LHO finden mit Ausnahme des § 65 Absatz 1 bis 5, des § 68 Absatz 1 und des § 69 LHO keine Anwendung. Die §§ 75 Absatz 1, 76 und 83 Gemeindeordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 17 Finanzkontrolle
Der Rechnungshof des Landes Schleswig-Holstein überwacht die Wirtschaftsführung der Anstalt gemäß § 111 der Landeshaushaltsordnung.
Teil 5
Besondere Vorschriften für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners Schleswig-Holstein
§ 18 Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt findet auf alle von der DLRL erfassten Dienstleistungstätigkeiten und auf solche Dienstleistungen Anwendung, deren Abwicklung über die einheitliche Stelle durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Der Service der Anstalt kann von in- und ausländischen Dienstleistungserbringern in Anspruch genommen werden. Die Anstalt betreut Verfahren im Zusammenhang mit der dauerhaften Niederlassung ebenso wie Verfahren im Zusammenhang mit der vorübergehenden Dienstleistungstätigkeit. Durch Verordnung kann die für die betroffenen Branchen oder Nicht-Dienstleistungen fachlich zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe des § 27 Absatz 1 sowie im Benehmen mit der für die Umsetzung der DLRL zuständigen obersten Landesbehörde den Anwendungsbereich um alle oder einzelne vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen Branchen oder um Nicht-Dienstleistungen erweitern.
(2) Über die Anstalt können alle Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden, die unter Artikel 6 DLRL fallen oder deren Abwicklung über die einheitliche Stelle durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Durch Verordnung kann die für die betroffenen Verfahren fachlich zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe des § 27 Absatz 1 sowie im Benehmen mit der für die Umsetzung der DLRL zuständigen obersten Landesbehörde den Anwendungsbereich um weitere von der DLRL nicht erfasste Verfahren und Formalitäten erweitern.
§ 19 Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners
(1) Die Anstalt hat nach Artikel 6 DLRL die Aufgabe, die Durchführung staatlicher Verfahren und Formalitäten zu erleichtern. Sie wirkt gemeinsam mit den zuständigen Stellen auf die einfache, zügige und zweckmäßige Durchführung des Verfahrens hin. Sie hat die im Sinne dieses Gesetzes an sie herangetragenen Anliegen gegenüber den zuständigen Stellen zu koordinieren. Die Anstalt unterstützt Dienstleistungserbringer bei sämtlichen Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit betreffen.
(2) Die Anstalt ist einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetz (LVwG).
(3) Die Anstalt prüft eingehende Anträge und Mitteilungen summarisch auf Vollständigkeit und offensichtliche Fehler. Sie leitet die Anträge und Mitteilungen unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter. Bei offensichtlicher Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit weist die Anstalt den Dienstleistungserbringer darauf hin; § 138b Absatz 4 LVwG bleibt unberührt. Die Anstalt wickelt für die an sie herangetragenen Verfahren die gesamte Verfahrenskorrespondenz einschließlich der Zustellung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten sowie die Weiterleitung dienstleistungsspezifischer Informationen der zuständigen Behörden nach §§ 83a und 138c Absatz 2 LVwG ab, soweit der Dienstleistungserbringer nicht etwas anderes verlangt. Die Aufgaben der Anstalt nach diesem Absatz lassen die gesetzlichen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden unberührt.
(4) Die Anstalt stellt Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern allgemeine Informationen beispielsweise über
zur Verfügung. Die Informationen müssen in einer klaren und unzweideutigen Weise erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sein und dem neuesten Stand entsprechen. Zu diesem Zweck betreibt die Anstalt ein elektronisches Wissens- und Informationssystem.
(5) Soweit in den Gemeinden und Kreisen für den nach Kapitel VI der DLRL erforderlichen Informationsaustausch das nach Artikel 34 Absatz 1 DLRL von der Europäischen Kommission eingerichtete elektronische System genutzt wird, nimmt die Anstalt für sie die technische Abwicklung für den Informationsaustausch wahr; die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden der Gemeinden und Kreise bleiben unberührt. Auf Antrag überträgt die Aufsichtsbehörde die technische Abwicklung für den Informationsaustausch mittels des in Satz 1 genannten elektronischen Systems auf die Gemeinden und Kreise.
§ 20 Unterstützungspflichten
(1) Die für die Durchführung der nach § 18 Absatz 2 erfassten Verfahren und Formalitäten zuständigen Stellen sind verpflichtet, die Anstalt bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 19 zu unterstützen. Die zuständige Stelle erteilt der Anstalt auf Nachfrage Auskunft über den Stand der bei ihr anhängigen Verfahren.
(2) Soweit ein Dienstleistungserbringer Informationen nach Artikel 7 Absatz 2 DLRL über die Anstalt begehrt, ist die zuständige Stelle verpflichtet, diese der Anstalt unverzüglich und elektronisch zur Weiterleitung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, der Anstalt die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Eine entsprechende Pflicht obliegt auch der Anstalt im Verhältnis zu den zuständigen Behörden.
§ 21 Mitteilungspflichten der Dienstleistungserbringer
Dienstleistungserbringer, die zum Zweck der Verfahrensabwicklung die Anstalt eingeschaltet haben, informieren diese unverzüglich
§ 22 Gebühren
(1) Die Anstalt kann für die Abwicklung von Verfahren und Formalitäten nach diesem Abschnitt Verwaltungsgebühren und Auslagen erheben. Diese dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip), müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Verfahrens stehen und vertretbar sein. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben werden, sowie die Gebührensätze werden durch die Satzung bestimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht.
(2) Wird ein Verfahren oder eine Formalität über die Anstalt abgewickelt, werden die anfallenden Gebühren und Auslagen des Verfahrens für die zuständige Stelle von der Anstalt eingezogen. Die Anstalt hat diese unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und gegebenenfalls ein Vollstreckungsverfahren gegen den Gebührenschuldner zu veranlassen.
§ 23 Datenschutz
(1) Die Anstalt darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Datenschutzrechts oder die Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. Soweit die zuständigen Stellen gegenüber der Anstalt zur Unterstützung verpflichtet sind, dürfen diese die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Anstalt durch Übermittlung offenlegen. Beschränkt der Dienstleistungserbringer das Tätigwerden der Anstalt auf bestimmte Verfahrensgegenstände oder Verfahrenshandlungen, so darf die Anstalt personenbezogene Daten nur in dem hierfür erforderlichen Maße verarbeiten.
(2) Das gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 von der Anstalt betriebene Wissens- und Informationssystem darf personenbezogene Daten enthalten, soweit es zur Aufgabenerledigung erforderlich ist.
§ 24 Schadensersatz
(1) Für die Erfüllung der Informationsaufgaben nach § 19 Absatz 4 ist unabhängig von der Verpflichtung der zuständigen Stellen nach § 20 die Anstalt verantwortlich. Soweit die Anstalt Informationen der zuständigen Stellen gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 weiterleitet, bleibt die zuständige Stelle verantwortlich, wenn diese als Urheberin der Informationen erkennbar ist und ihre Informationen inhaltlich unzutreffend sind. Andernfalls trifft die Außenverantwortlichkeit die Anstalt. Die Anstalt haftet nach außen unbegrenzt für bei Dritten entstehende Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unabhängig von den verfahrensmittelnden Befugnissen der Anstalt nach §§ 19 und 20 bleibt für die Sachentscheidung allein die zuständige Stelle verantwortlich. Dies gilt auch, wenn durch eine Pflichtverletzung der Anstalt Fristen versäumt werden oder durch eine Verzögerung der Anstalt eine Genehmigungsfiktion eintritt.
(3) Im Innenverhältnis der Anstalt zur zuständigen Stelle bestimmt sich die Haftung nach dem Grad der Verantwortlichkeit.
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse
(1) Mit Errichtung der Anstalt gehen die Beschäftigungsverhältnisse der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Einheitlichen Ansprechpartner tätigen Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse sind unzulässig. Die Anstalt stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten nach Absatz 1 in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge der Übernahme nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen).
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Beschäftigungsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung beim Einheitlichen Ansprechpartner so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären.
(5) § 13 Absatz 3 Satz 2 gilt für die Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 übergegangen ist, entsprechend.
§ 26 Veröffentlichungen
Die Satzungen, ihre Änderungen sowie der Jahresabschluss werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.
§ 27 Verfahrensbestimmungen
(1) Die in diesem Gesetz zum Erlass von Verordnungen ermächtigten obersten Landesbehörden haben die Interessen der Anstalt und ihrer Träger hinreichend zu berücksichtigen. Der Verwaltungsrat der Anstalt ist anzuhören.
(2) Soweit dieses Gesetz eine Zustimmung der Rechtsaufsicht verlangt, hat diese, wenn sie die Genehmigung versagen will, der Anstalt die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
§ 28 Evaluation
Die Landesregierung evaluiert innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch die Anstalt. Die Anstalt hat zum Zwecke der Evaluation der Landesregierung sämtliche benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.
_____
1) "Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie; ABl. L 376 S. 36)"
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