Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Justizvollzugsmodernisierungsgesetz (JMG)
- Schleswig-Holstein -
Vom 23. September 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 28.10.2021 S. 1170)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesstrafvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "weiblichen und männlichen" werden gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die unterschiedlichen individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft und Behinderung werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. | "(5) Die unterschiedlichen individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. Kein Mensch darf im Rahmen des Strafvollzugs aufgrund dieser Merkmale, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung oder des sozialen Status diskriminiert werden." |
b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
(Red. Anm.: Diese Änerung wurde nicht durchgeführt.)
a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "verbüßen" die Wörter "oder die im Anschluss an eine Freiheitsstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben werden" eingefügt.
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die Anstalt informiert eine von der oder dem Gefangenen zu benennende Angehörige oder einen von der oder dem Gefangenen zu benennenden Angehörigen oder eine andere Person ihrer oder seiner Wahl über deren oder dessen Aufnahme, sofern die oder der Gefangene nicht darum gebeten hat, dies zu unterlassen. | "(6) Die Anstalt benachrichtigt von der oder dem Gefangenen zu benennende Personen über deren oder dessen Aufnahme, sofern die oder der Gefangene nicht darum gebeten hat, dies zu unterlassen." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben den vollstreckungsrechtlichen Unterlagen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen. | "(2) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen die Straffälligkeit begünstigenden und ihr entgegenwirkenden Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit notwendig ist. Hieraus ergibt sich die Delinquenzhypothese, die die Grundlage für die weitere Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung bildet. Neben den vollstreckungsrechtlichen Unterlagen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen." |
b) Absatz 3 und Absatz 4
(3) Im Diagnoseverfahren werden die die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann.(4) Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr kann das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich ist und für die Eingliederung erforderlich ist. Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.
werden gestrichen.
5. Es wird folgender neuer § 8 eingefügt:
" § 8 Besondere Regelungen für Ersatzfreiheitsstrafen und kurze Freiheitsstrafen
(1) Ist ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken, findet ein Diagnoseverfahren nicht statt. An seine Stelle tritt ein erweitertes Zugangsgespräch, in dem eine Feststellung der für eine angemessene Vollzugsgestaltung wesentlichen Gesichtspunkte zur Person und zum Lebensumfeld der Gefangenen erfolgt und erneut die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung insbesondere durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe erörtert werden.
(2) Bei einer Ersatzfreiheitsstrafe tritt an die Stelle eines Vollzugs- und Eingliederungsplans ein Überleitungsplan, der insbesondere folgende Angaben enthält:
(3) Der Überleitungsplan wird zeitnah erstellt und nach Bedarf fortgeschrieben.
(4) Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr tritt an die Stelle eines Vollzugs- und Eingliederungsplans ein erweiterter Überleitungsplan, der insbesondere folgende Angaben enthält:
(5) Der erweiterte Überleitungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erstellt. Er wird regelmäßig nach Bedarf, spätestens jedoch alle drei Monate überprüft und fortgeschrieben. § 9 Absatz 4 bis 9 gilt entsprechend."
6. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens" ersetzt durch die Wörter "der schriftlich formulierten Delinquenzhypothese".
b) In Absatz 2 wird Satz 2
Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen.
gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Komma und die Wörter "spätestens aber alle zwölf Monate" gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem Wort "Diagnoseverfahrens" ein Komma und die Wörter "die Delinquenzhypothese" eingefügt.
7. Der bisherige § 9 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:
| "(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:
|
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Diagnoseverfahrens" die Wörter "und der Delinquenzhypothese" eingefügt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Spätestens neun Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, bei kürzeren Freiheitsstrafen bereits mit der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes, werden die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 22 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan ist nach Bedarf, spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen und fortzuschreiben. | "(3) Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan spätestens neun Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan ist nach Bedarf, spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen und fortzuschreiben." |
8. Der bisherige § 10 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "männlichen und weiblichen" gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Männliche und weibliche Gefangene" ersetzt durch die Wörter "Gefangene unterschiedlichen Geschlechts".
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Gefangenen, insbesondere aufgrund ihrer Persönlichkeit und besonderen Bedürfnisse, abgewichen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet sind."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
9. Der bisherige § 11 wird § 12 .
10. § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Einschluss
(1) Im geschlossenen Vollzug werden die Gefangenen während der Nachtzeit eingeschlossen. Die Dauer der Nachtzeit wird durch die Aufsichtsbehörde durch Erlass bestimmt. (2) Darüber hinaus dürfen die Gefangenen eingeschlossen werden
(3) Absatz 2 Nummer 2 und 3 gelten auch für den offenen Vollzug. | " § 13 Einschluss und Aufenthalt außerhalb der Nachtzeit
(1) Im geschlossenen Vollzug werden die Gefangenen während der Nachtzeit eingeschlossen; außerhalb der Nachtzeit dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten. Die Dauer der Nachtzeit wird durch die Aufsichtsbehörde durch Erlass bestimmt. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Gefangenen eingeschlossen werden
(3) Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gilt auch für den offenen Vollzug." |
11. § 17 Absatz 3 und 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die oder der Gefangene ist vor seiner Verlegung anzuhören.
(4) Die Anstalt informiert eine von der oder dem Gefangenen zu benennende Angehörige oder einen von der oder dem Gefangenen zu benennenden Angehörigen oder eine andere Person ihrer oder seiner Wahl über deren oder dessen Aufnahme, sofern die oder der Gefangene nicht darum gebeten hat, dies zu unterlassen. | "(3) Die oder der Gefangene ist vor ihrer oder seiner Verlegung anzuhören, soweit nicht die Voraussetzungen des § 103 Absatz 2 Satz 2 vorliegen.
(4) Die Anstalt benachrichtigt von der oder dem Gefangenen zu benennende Personen über deren oder dessen Aufnahme, sofern die oder der Gefangene nicht darum gebeten hat, dies zu unterlassen." |
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Geschädigte" ersetzt durch das Wort "Verletzte".
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Für die Durchführung tatfolgenausgleichender Maßnahmen können den Geschädigten und Angehörigen bei Bedürftigkeit auf Antrag die Erstattung von Fahrtkosten und eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, wenn ihre Beteiligung im vollzuglichen Interesse liegt oder zur Erreichung des Vollzugsziels förderlich ist. Hierauf sind die Betroffenen hinzuweisen. | "(3) Zur Ermöglichung tatfolgenausgleichender Maßnahmen ist den beteiligten Verletzten und Angehörigen auf Antrag die Erstattung von angemessenen Fahrtkosten und Aufwandsentschädigungen zu gewähren. Hierauf sind die Betroffenen hinzuweisen. Die Prüfung der Angemessenheit der Kosten obliegt im Einzelfall der Anstalt." |
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Angebote" ersetzt durch das Wort "Maßnahmen".
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Kinder" ersetzt durch das Wort "Angehörige"
14. § 26 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 26 Psychotherapie
Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen oder die die Wiedereingliederung behindern könnten. Sie wird durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter Methoden mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. | " § 26 Psychologische Behandlungsmaßnahmen
Psychologische Behandlungsmaßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen und die die Wiedereingliederung behindern könnten. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter Methoden mit einer oder mehreren Personen durchgeführt." |
15. Dem § 35 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit gemeinnützige Arbeit nach der Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 12. Februar 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), geleistet wird, steht dies der Erfüllung der Arbeitspflicht gleich."
16. In § 37 Absatz 4 wird das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer".
17. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 40 Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt | " § 40 Anerkennung von Arbeit und Bildung, Ausgleichsentschädigung". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Haben Gefangene zwei Monate zusammenhängend eine Vergütung nach § 37 bezogen, verkürzt sich die Haft um zwei Tage. | "(1) Neben der Vergütung nach §§ 37 und 38 sowie der Freistellung nach § 39 erhalten Gefangene auf Antrag für zwei Monate zusammenhängender Ausübung einer Arbeit (Arbeitstherapie, Arbeitstraining oder Arbeit) oder zusammenhängender Teilnahme an einer beruflichen oder schulischen Qualifizierungsmaßnahme unter Fortzahlung der Vergütung zwei Tage
Stellen Gefangene keinen Antrag oder kann unbegleiteter Ausgang oder Langzeitausgang nicht gewährt werden, wird der Entlassungszeitpunkt vorverlegt. Dies gilt auch, wenn Gefangene die Freistellung nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von unter zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. Unbegleiteter Ausgang oder Langzeitausgang nach Satz 1 Nummer 2 werden nicht auf die Höchstdauer des Langzeitausgangs nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 angerechnet." |
c) In Absatz 2 wird das Wort "Verkürzung" ersetzt durch die Wörter "Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts".
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Soweit eine Verkürzung ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 30 Prozent der ihm zustehenden Vergütung. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung oder Verlegung in ein anderes Bundesland, wenn dort nach landesgesetzlicher Regelung eine Verkürzung nicht möglich ist. Vor der Entlassung oder Verlegung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 2 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe zum Eigengeld (§ 72) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. | "(3) Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 30 Prozent der ihnen zustehenden Vergütung. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung oder Verlegung in ein anderes Bundesland, wenn dort nach landesgesetzlicher Regelung eine Verkürzung nicht möglich ist. Vor der Entlassung oder Verlegung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 2 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe zum Eigengeld (§ 72) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen sind; § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend." |
18. In § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung (Videobesuch) durchzuführen."
19. In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Geschädigte oder Geschädigter" ersetzt durch die Wörter "Verletzte oder Verletzter".
20. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen
b) Es werden folgende neue Absätze 1 bis 4 eingefügt:
"(1) Besuchende Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen werden mit technischen Mitteln oder sonstigen Mitteln kontrolliert (Absuchung). Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die besuchenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung der Besucherinnen darf nur durch weibliche Bedienstete, die Durchsuchung der Besucher nur durch männliche Bedienstete erfolgen. Sonstige besuchende Personen haben die Wahlmöglichkeit einer Durchsuchung durch männliche oder weibliche Bedienstete. Die betroffene Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen; der Hinweis und die Entscheidung der betroffenen Person sind zu dokumentieren. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, entscheidet die Anstalt nach billigem Ermessen.
(3) Bei Darlegung eines berechtigten Interesses steht das Wahlrecht auch weiblichen und männlichen Besuchern zu, so dass die Durchsuchung Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts übertragen wird. Die betroffene Person ist auf die Regelung des Satzes 1 hinzuweisen; Absatz 2 Satz 3 2. Halbsatz gilt entsprechend.
(4) Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 5 bis 8.
21. In § 48 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "dem Geschädigten" ersetzt durch die Wörter "der oder dem Verletzten".
22. § 49 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert. | "(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden durch Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Bei der Sichtkontrolle des Schriftwechsels der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen oder Verteidigern dürfen die ein- und ausgehenden Schreiben nur ungeöffnet auf verbotene Gegenstände untersucht werden." |
23. In § 50 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 38" ersetzt durch die Angabe " § 40".
24. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "an" die Wörter "die Absenderin oder" eingefügt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
" § 48 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend."
25. § 54 Absatz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) soll Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden,
und wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 sollen jährlich mindestens zwei Ausführungen durchgeführt werden. Lockerungen nach § 55 werden hierauf angerechnet. Sie unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden. | "(1) Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) kann Gefangenen gestattet werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist und wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 soll die Ausführung Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen in Freiheitsentziehung befunden haben. In diesem Fall sollen jährlich mindestens zwei Ausführungen durchgeführt werden. Lockerungen nach § 55 werden hierauf angerechnet. Sie unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden." |
26. In der Überschrift zu § 56 werden die Wörter "wichtigen Gründen" ersetzt durch die Wörter "wichtigem Anlass".
27. In § 57 Satz 2 werden die Wörter "der oder des Geschädigten" ersetzt durch die Wörter "der Verletzten von Straftaten".
28. In § 58 Absatz 3 werden nach dem Wort "Finanzbehörde" die Wörter "oder dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge" eingefügt.
29. Nach § 59 Absatz 3 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Sofern sich der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ändert, kann erneut zusammenhängender Langzeitausgang gewährt werden."
30. In § 60 Absatz 2 werden die Wörter "dies gemessen an der Dauer der Strafzeit vertretbar ist" ersetzt durch die Wörter "sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindestens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befunden haben."
31. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Gefangene, die in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden sind, sind von der Kostentragungspflicht nach Absatz 1 befreit."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
32. In § 71 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "sportlichen und" gestrichen.
33. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
" § 71a Sport
(1) Dem Sport kommt bei der Erreichung des Vollzugsziels besondere Bedeutung zu. Sport kann neben der sinnvollen Freizeitgestaltung auch zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden; Erkenntnisse aus der Sportpraxis dienen der inhaltlichen Ausgestaltung der Behandlungsangebote.
(2) Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Gefangenen eine regelmäßige sportliche Betätigung zu ermöglichen.
(3) Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an den Sportangeboten zu motivieren und anzuleiten."
34. § 77 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der oder" eingefügt, die Wörter "der Bewährungshilfe oder" werden gestrichen und das Wort "entscheiden" wird ersetzt durch das Wort "entscheidet".
b) In Satz 3 werden die Wörter "Die Bewährungshilfe und" gestrichen, das Wort "die" wird ersetzt durch das Wort "Die" und das Wort "sind" wird ersetzt durch das Wort "ist".
35. § 80 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ein kranker oder hilfsbedürftiger Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für seine Untersuchung, Behandlung oder Versorgung besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden. Kann die Untersuchung, Behandlung oder Versorgung in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht gewährleistet werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. | "(1) Kranke oder hilfsbedürftige Gefangene können in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für ihre Untersuchung, Behandlung oder Versorgung besser geeignete Vollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden. Kann die Untersuchung, Behandlung oder Versorgung in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht gewährleistet werden oder ist es nicht möglich, die Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu überstellen oder zu verlegen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen." |
36. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. das Gericht der Durchführung der Maßnahme nach Anhörung der oder des Gefangenen zugestimmt hat. | "3. das Gericht die Durchführung der Maßnahme nach Anhörung der oder des Gefangenen angeordnet hat." |
b) Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nach Beginn der Maßnahme nachzuholen. Die Gefangenen sind darüber zu belehren, dass sie bei dem nach Absatz 4 Nummer 3 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges beantragen können. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen."
37. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Versterben Gefangene, gilt für die Unterrichtung von Verletzten § 406d Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend."
38. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. | "(1) Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen abgesucht und durchsucht werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Durchsuchung von weiblichen Gefangenen darf nur durch weibliche Bedienstete, die Durchsuchung männlicher Gefangener nur durch männliche Bedienstete erfolgen. Bei Darlegung eines berechtigten Interesses soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person des jeweils anderen Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Die Gefangenen sind auf die Regelung des Satzes 3 hinzuweisen; der Hinweis und die Entscheidung sind zu dokumentieren und zu beachten. Sonstige Gefangene haben die Wahlmöglichkeit der Durchsuchung durch männliche oder weibliche Bedienstete. Die betroffenen Gefangenen sind auf ihr Wahlrecht hinzuweisen; Satz 4 2. Halbsatz gilt entsprechend. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, entscheidet die Anstalt nach billigem Ermessen." |
b) Absatz 2
(2) Gefangene dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln kontrolliert werden (Absuchung). Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Absatz 1 gilt entsprechend."
39. § 103 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anhörung nach § 17 Absatz 3 kann unterbleiben, wenn die sichere Durchführung der Überstellung oder Verlegung gefährdet ist."
§ 105 ÜberflugverbotDer Betrieb unbemannter Fluggeräte über dem Anstaltsgelände in einer Höhe von bis zu 150 Metern ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung ist verboten.
wird gestrichen.
41. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Nach §§ 5 und 20 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618) erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
wird gestrichen.
42. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "die Fixierung" ersetzt durch die Wörter "eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der oder des Gefangenen vollständig aufgehoben wird, einschließlich der hiermit medizinisch notwendig verbundenen Medikation (Fixierung)".
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ordnung" die Wörter "der Anstalt" eingefügt.
c) In Absatz 8 Satz 2 wird nach dem Wort "durch" das Wort "geschulte" eingefügt.
43. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "an" ein Komma und folgender Halbsatz eingefügt:
"sofern nicht ein Fall des Absatzes 4 vorliegt".
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und der Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung auch durch die Anstaltsleitung oder andere zuständige Bedienstete der Anstalt getroffen werden; die ärztliche Stellungnahme ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist die gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeizuführen, ist der Antrag unverzüglich nach Fixierungsbeginn zu stellen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung sind durch die Anstalt zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem zuständigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."
44. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "untergebracht" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) In den übrigen Fällen der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sucht die Ärztin oder der Arzt die Gefangenen alsbald und in der Folge täglich auf."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
45. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2
Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Waffen sind Hieb- und Schusswaffen."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
46. § 116 Absatz 1 bis Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Innerhalb der Anstalt dürfen Bedienstete Schusswaffen auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters nur während des Nachtdienstes führen.
Der Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.
(2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Gefangenentransporten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. (3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. (4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. | "(1) Innerhalb der Anstalt dürfen Bedienstete Schusswaffen auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters nur während des Nachtdienstes oder zur unmittelbaren Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 2 führen.
Der Gebrauch ist nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.
(2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Gefangenentransporten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden. (3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. (4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist." |
47. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren, | "5. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe herstellen, besitzen, konsumieren, die Mitwirkung nach § 106 Absatz 2 verweigern oder Kontrollen manipulieren," |
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "und" ersetzt durch das Wort "oder".
48. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Verteidigerin oder einem Verteidiger" ersetzt durch die Wörter "Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt".
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Geschädigten" ersetzt durch das Wort "Verletzten".
49. In § 124 wird die Angabe " § 121" ersetzt durch die Angabe " § 121b".
50. § 131 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Mit den Stellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Sozialleistungsträgem, den Agenturen für Arbeit, anderen Hilfeeinrichtungen und den Trägern der sozialen Strafrechtspflege ist eng zusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten. | "(2) Mit den Stellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Sozialleistungsträgern, insbesondere den Jugendämtern, den Arbeitsagenturen und den Jobcentern, anderen Hilfeeinrichtungen und den Trägern der Sozialen Strafrechtspflege ist eng zusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluss die Eingliederung der oder des Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten." |
51. In § 133 Absatz 1 wird das Wort "Träger" ersetzt durch das Wort "Trägern".
52. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach der Angabe " § 135" die Wörter "Seelsorgerinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "freier" die Wörter "Seelsorgehelferinnen und" eingefügt.
53. In § 138 Satz 2 wird die Angabe " § 8" ersetzt durch die Angabe " § 9".
54. Nach § 141 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Der Umfang und die Mittel der Aufsicht richten sich nach § 15 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes. Das für Justiz zuständige Ministerium kann in Ausübung der Aufsicht übergeordnete Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr sowie zur Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Justiz- und Sicherheitsbehörden anordnen, steuern und prüfen."
55. In § 142 Absatz 1 wird das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt durch das Wort "Erlass".
56. § 143 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Beirat" ersetzt durch das Wort "Anstaltsbeiräte".
b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Bei der Besetzung des Anstaltsbeirats soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern hingewirkt werden."
57. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Absatzbezeichnung die Wörter "Strafarrestantinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "der" die Wörter "Strafarrestantinnen und" eingefügt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Den" die Wörter "Strafarrestantinnen und" eingefügt.
d) In Absatz 5 werden nach der Absatzbezeichnung die Wörter "Strafarrestantinnen und" eingefügt.
58. Abschnitt 25 (Ordnungswidrigkeiten) wird gestrichen.
59. § 147 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 147 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. | " § 147 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Rechte
|
60. In § 148 wird die Angabe "31. August 2021" ersetzt durch die Angabe "31. Dezember 2022
Artikel 2
JStVollzG - Jugendstrafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Schleswig-Holstein
Artikel 3
UVollzG - Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung
Das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein (GVOBl. Schl.-H. S. 169), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
(nicht dargestellt)
2. In den Überschriften zu den Abschnitten werden die römischen Ziffern ersetzt durch arabische Ziffern.
3. In der Überschrift zu § 2 wird das Wort "Vollzugs" ersetzt durch das Wort "Vollzuges".
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
c) Der bisherige Absatz 4
(4) Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Den Untergebrachten ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren.
wird gestrichen.
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. | "(5) Die unterschiedlichen individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. Kein Mensch darf im Rahmen der Sicherungsverwahrung aufgrund dieser Merkmale, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung oder des sozialen Status diskriminiert werden." |
e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 9 angefügt:
"(6) Die Belange der Familienangehörigen der Untergebrachten sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindungen der Untergebrachten soll gefördert werden.
(7) Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Den Untergebrachten ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren.
(8) Alle in der Einrichtung Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.
(9) Die berechtigten Interessen der Verletzten von Straftaten sind bei der Gestaltung des Vollzuges, insbesondere bei der Erteilung von Weisungen für Lockerungen, bei der Eingliederung und der Entlassung der Untergebrachten, zu berücksichtigen. Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass die Untergebrachten sich mit den Folgen ihrer Straftat für die Verletzten auseinandersetzen und Verantwortung für ihre Tat übernehmen. Sie sind dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen."
5. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Soziale Hilfe
Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. | " § 6 Sicherheit
(1) Die Unterbringung dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. (2) Die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Untergebrachten wird erreicht durch
Die Sicherheitsmaßnahmen haben sich an den Aufgaben der Einrichtung zu orientieren. (3) Die Sicherheit in der Einrichtung soll ein gewaltfreies Klima fördern und die Untergebrachten vor Übergriffen anderer Untergebrachter schützen. Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung ist zu entwickeln und zu stärken." |
6. Die Überschrift zu Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt II Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung | "Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose und Vollzugsplanung" |
7. In § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten, die nicht kurzfristig durch Hinzuziehung anderer Personen überwunden werden können, darf jedoch ausnahmsweise mit Einwilligung der oder des Untergebrachten eine zuverlässige Untergebrachte oder ein zuverlässiger Untergebrachter hinzugezogen werden."
8. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Erkenntnisse" ein Komma und die Wörter "insbesondere denen der Delinquenzhypothese," eingefügt."
9. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Männliche und weibliche Untergebrachte sind zu trennen. | "(2) Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt untergebracht. Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Untergebrachten, insbesondere aufgrund ihrer Persönlichkeit und besonderen Bedürfnisse, abgewichen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet sind." |
10. In § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Er ermöglicht den dort Untergebrachten, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbständig zu regeln."
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Einrichtung überstellt werden.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Untergebrachten dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Einrichtung überstellt werden."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die oder der Untergebrachte ist vor ihrer oder seiner Verlegung anzuhören, soweit nicht die Voraussetzungen des § 84 Absatz 2 Satz 2 vorliegen."
12. In Abschnitt 4 wird vor § 16 folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Soziale Hilfe
Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln."
13. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Der Punkt wird gestrichen und durch ein Komma ersetzt und folgender Text angefügt:
" § 21 Absatz 3 des Landesstrafvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein gilt entsprechend."
14. Die Überschrift zu Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt V Arbeit und Beschäftigung | "Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit, Vergütung" |
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Maßnahmen" ein Komma und das Wort "Arbeitstraining" eingefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Arbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln."
§ 23 ArbeitstrainingArbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln.
wird gestrichen.
17. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, den Untergebrachten Fähigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu verbessern oder zu erhalten. | "Geeigneten Untergebrachten sollen schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) angeboten werden." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" ersetzt durch "Diese".
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Teilnahme bedarf der Zustimmung der oder des Untergebrachten. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden."
b) In Absatz 3 wird
(Red. Anm.: Hier endet der Text im GVBl. und in Absatz 3 wurde nichts geändert)
18. In § 25 wird in Absatz 1 das Wort "Den" ersetzt durch "Geeigneten".
19. Die Überschrift zu Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete | "Abschnitt 6 Außenkontakte" |
20. § 27 wird folgender Satz angefügt:
"Der Verkehr mit der Außenwelt ist zu fördern."
21. In § 28 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann den Untergebrachten gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung (Videobesuch) durchzuführen."
22. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "sie" die Wörter "einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "bei" die Wörter "der oder" eingefügt und das Wort "Geschädigte" wird ersetzt durch die Wörter "Verletzte oder Verletzter".
23. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Aus Gründen der Sicherheit könne Besuche davon abhängig gemacht werden, dass s ch die Besucher mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen.
Eine inhaltlich Überprüfung der von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Besuche können beaufsichtigt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder au schwerwiegenden Gründen der Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Eine optische Überwachung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. (3) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren werden nicht beaufsichtigt. (4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untergebrachte gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. | "(1) Besuchende Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen werden mit technischen Mitteln oder sonstigen Mitteln kontrolliert (Absuchung). Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die besuchenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung der Besucherinnen darf nur durch weibliche Bedienstete, die Durchsuchung der Besucher nur durch männliche Bedienstete erfolgen. Sonstige besuchende Personen haben die Wahlmöglichkeit einer Durchsuchung durch männliche oder weibliche Bedienstete. Die betroffene Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen; der Hinweis und die Entscheidung der betroffenen Person sind zu dokumentieren. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, entscheidet die Anstalt nach billigem Ermessen. (3) Bei Darlegung eines berechtigten Interesses steht das Wahlrecht auch Besucherinnen und Besuchern zu, so dass die Durchsuchung Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts übertragen wird. Die betroffene Person ist auf die Regelung des Satzes 1 hinzuweisen; Absatz 2 Satz 3 2. Halbsatz gilt entsprechend. (4) Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen. |
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
"Besuche werden in der Regel durch Bedienstete überwacht. Eine akustische Überwachung ist nur zulässig, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist."
c) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort "wenn" werden die Wörter "Besucherinnen oder" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Gegenstände dürfen beim Besuch n r mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidiger übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren zur Erledigung einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. § 36 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. | "(7) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Ausnahmen sind mit vorheriger Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung zulässig." |
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. | "(8) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann im Einzelfall anordnen,
|
24. § 31 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 31 Überwachung der Gespräche
(1) Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. Die Überwachung kann auch mit technischen Mitteln erfolgen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die betroffenen Personen sind vorher auf die Überwachung hinzuweisen. Die Anordnung der Überwachung trifft die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung. (2) Gespräche mit Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren werden nicht überwacht. | " § 31 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
(1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. (2) Im Rahmen der Kontrolle gemäß § 30 Absatz 1 ist eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht. (4) Abweichend von § 30 Absatz 4 dürfen bei Besuchen der Verteidigerinnen und Verteidiger und von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren zur Erledigung einer die Untergebrachte oder den Untergebrachten betreffenden Rechtssache Schriftstücke und sonstigen Unterlagen übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. § 36 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (5) Die Anordnung einer Trennvorrichtung gemäß § 30 Absatz 5 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn dies zum Schutz von Personen unerlässlich ist." |
25. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Untergebrachten dürfen unter Vermittlung der Einrichtung Telefongespräche führen. Die Vorschriften über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs mit. Unmittelbar nach Herstellung der Verbindung sind die Gesprächspartner der Untergebrachten durch den Untergebrachten oder die Einrichtung über die Gesprächsüberwachung zu informieren. | "(1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit." |
b) Die Absätze 3 und 4
(3) Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Gelände der Einrichtung verboten, soweit diese nicht dienstlich zugelassen sind. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann abweichende Regelungen treffen.(4) Die Einrichtung darf technische Geräte betreiben, die
- das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen,
- Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens aktivieren können oder
- Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Gelände der Einrichtung dienen.
Sie hat die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958), festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Geländes der Einrichtung dürfen nicht erheblich gestört werden.
werden gestrichen.
26. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "in schwerwiegender Weise die" gestrichen.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Schriftwechsel" die Wörter "einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder" eingefügt und nach dem Wort "behindert" wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. dies von der oder dem Verletzten beantragt wird."
27. § 35 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert. | "(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden durch Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Bei der Sichtkontrolle des Schriftwechsels der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen oder Verteidigern dürfen die ein- und ausgehenden Schreiben nur ungeöffnet auf verbotene Gegenstände untersucht werden." |
28. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Überwachung" gestrichen und ersetzt durch die Wörter "Inhaltliche Kontrolle".
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "ihren" die Wörter "Verteidigerinnen und" und nach dem Wort "nicht" das Wort "inhaltlich" eingefügt; die Wörter "sowie von Rechtsanwälten und Notaren" werden gestrichen.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit den Bürgerbeauftragten und Justizvollzugsbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten und Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Aufsichtsbehörde (§ 111) sowie mit den nicht in der Justizvollzugsanstalt tätigen Ärztinnen und Ärzten, die mit der Untersuchung oder Behandlung der Untergebrachten befasst sind. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. | "(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an
|
29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "in schwerwiegender Weise die" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "von Verhältnissen der Einrichtung" gestrichen.
30. § 38 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 38 Andere Formen der Telekommunikation
Den Untergebrachten soll gestattet werden, andere Formen der Telekommunikation unter Vermittlung der Einrichtung zu nutzen, wenn hierdurch die Sicherheit und in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet wird. Im Übrigen finden die Vorschriften über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung. | " § 38 Andere Formen der Telekommunikation
(1) Die Einrichtung richtet Möglichkeiten zur Nutzung anderer Formen der Kommunikation ein. (2) Den Untergebrachten kann gestattet werden, andere Formen der Telekommunikation zu nutzen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn der Nutzung und den Gesprächspartnern unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit. (3) Die Kosten tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen." |
31. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen. Die Einrichtung kann Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet werden. | "(1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu empfangen. Die Einrichtung kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. Über § 52 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Paketen," die Wörter "deren Einbringung nicht gestattet ist oder" eingefügt und das Wort "Absatz" wird ersetzt durch das Wort "Absatzes".
c) In Absatz 4 werden die Wörter "einer schwerwiegenden Gefährdung der" gestrichen.
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Untergebrachten dürfen Pakete versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder aus schwerwiegenden Gründen der Ordnung überprüft werden. | "(5) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung überprüft werden." |
32. Die Überschrift zu Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt VII Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Einrichtung | "Abschnitt 7 Aufenthalte außerhalb der Anstalt, Lockerungen" |
33. § 40 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 40 Vollzugsöffnende Maßnahmen
Vollzugsöffnende Maßnahmen werden in Form von Lockerungen, Ausführungen und Außenbeschäftigung gewährt. | " § 40 Ausführungen
(1) Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) soll den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. Lockerungen nach § 41 werden hierauf angerechnet. Die Ausführungen dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung von Lockerungen. Sie unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden. (3) Darüber hinaus kann den Untergebrachten aus wichtigem Anlass eine Ausführung gestattet werden. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Untergebrachten, können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert. (4) Die Untergebrachten können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist." |
34. § 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Lockerungen sind zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug entziehen oder die Lockerungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. | "(2) Die Lockerungen sind zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden." |
35. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "sonstigen Gründen" ersetzt durch die Wörter "wichtigem Anlass".
b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 2" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB" gestrichen.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) § 41 Absatz 2 gilt entsprechend."
36. In § 43 Satz 2 werden die Wörter "des Opfers" ersetzt durch die Wörter "der Verletzten von Straftaten".
§ 44 Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels(1) Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. Lockerungen nach § 41 werden hierauf angerechnet. Die Ausführungen dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung von Lockerungen. Sie unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.
§ 45 Ausführungen aus sonstigen Gründen
(1) Ausführungen können auch aus wichtigem Anlass erfolgen. Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden.
(2) Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, gilt § 44 Abs. 1 entsprechend. Die Kosten können den Untergebrachten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.
§ 46 Außenbeschäftigung
Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Einrichtung einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 43 gilt entsprechend.
werden gestrichen.
38. § 47 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 47 Vorführung, Ausantwortung
(1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. (2) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung). | " § 47 Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung
(1) Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Einrichtung einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 41 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. (3) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde oder dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge auf Antrag überlassen werden (Ausantworung)." |
39. In der Abgabe zu Abschnitt 8 werden die Wörter "nachgehende Betreuung" ersetzt durch das Wort "Nachsorge".
40. In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Führungsaufsichtsstelle werden von der Einrichtung frühzeitig unterrichtet und" ersetzt durch das Wort "Führungsaufsicht".
41. In § 49 Absatz 1 werden die Wörter "möglichst frühzeitig, jedenfalls noch" gestrichen.
42. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Leiterin oder" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt."
43. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Vollzugs" ersetzt durch das Wort "Vollzuges".
b) Absatz 4
(4) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
wird gestrichen.
44. In § 52 Satz 2 werden die Wörter "in schwerwiegender Weise die" gestrichen.
45. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "einzeln oder in ihrer Gesamtheit" und "in schwerwiegender Weise die" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
wird gestrichen.
46. § 55 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "außerhalb der Einrichtung verwahren, verwerten oder vernichten" durch die Wörter "aus der Einrichtung entfernen lassen" ersetzt.
b) Satz 2
Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 213 Landesverwaltungsgesetz entsprechend.
wird gestrichen.
47. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Zeitschriften" ein Komma eingefügt und nach dem Komma werden die Wörter "religiöse Schriften und Gegenstände" angefügt.
b) Vor dem Wort "Die" wird die Absatzbezeichnung "(1)" eingefügt.
c) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften" und die Wörter "in schwerwiegender Weise die" gestrichen.
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden."
48. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "sportlichen und" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "motivieren" die Wörter "und anzuleiten" eingefügt.
49. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
" § 60a Sport
(1) Dem Sport kommt bei der Erreichung des Vollzugsziels besondere Bedeutung zu. Sport kann neben der sinnvollen Freizeitgestaltung auch zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden; Erkenntnisse aus der Sportpraxis dienen der inhaltlichen Ausgestaltung der Behandlungsangebote.
(2) Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Untergebrachten eine regelmäßige sportliche Betätigung zu ermöglichen.
(3) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an den Sportangeboten zu motivieren und anzuleiten."
50. In der Überschrift zu Abschnitt 10 werden das Wort "Vergütung" und das Komma gestrichen.
51. § 61 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 61 Arbeitsentgelt
(1) Untergebrachte, die eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt, welches mit 16 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Eckvergütung) bemessen wird. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung. (2) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untergebrachten und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 % der Eckvergütung dürfen nicht unterschritten werden. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen. (3) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten. (4) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben. | " § 61 Vergütung
(1) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von
(2) Der Bemessung der Vergütung sind 16 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Untergebrachten gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 % der Eckvergütung und kann nach einem Stundensatz bemessen werden. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen. (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten. (5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 24 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzuges aus solchem Anlass gewährt werden." |
§ 62 Ausbildungsbeihilfe(1) Nehmen die Untergebrachten an einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung teil, erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.
(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 61 entsprechend. Die Regelung für die Freistellung von der Arbeit nach § 26 ist entsprechend anzuwenden.
wird gestrichen.
53. § 63 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nehmen die Untergebrachten während der Arbeitszeit an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, erhalten sie eine Entgeltfortzahlung in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts gemäß § 61 Abs. 1 oder der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe gemäß § 62 Abs. 2. | "Nehmen die Untergebrachten während der Zeit der Arbeit oder Qualifizierung an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, erhalten sie eine Vergütungsfortzahlung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Vergütung gemäß § 61 Absatz 1." |
54. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Hat das Überbrückungsgeld noch nicht die nach § 69 Abs. 1 bestimmte Höhe erreicht, ist die Verfügung über das Eigengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages ausgeschlossen. | "Die Untergebrachten können über das Eigengeld verfügen, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist." |
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 69 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | " § 59 Absatz 4 Satz 4, §§ 66 und 67 bleiben unberührt." |
55. § 65 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 65 Taschengeld
Untergebrachten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Die Höhe wird auf 24 % der Eckvergütung nach § 61 Abs. 1 bemessen. Untergebrachte, die an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten ein Taschengeld in Höhe von 36 % der Eckvergütung. | " § 65 Taschengeld
(1) Untergebrachten wird auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 67) und Eigengeld (§ 64) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. (2) Das Taschengeld beträgt 24 % der Eckvergütung (§ 61 Absatz 2). Untergebrachte, die an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten ein Taschengeld in Höhe von 36 % der Eckvergütung. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Untergebrachten im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten. (3) Die Untergebrachten dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben." |
56. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2
Für Freigänger (§ 41 Abs. 1 Nr. 4) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Anstaltsleitung zulässig.
gestrichen.
b) Absatz 3
(3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.
wird gestrichen.
57. In § 67 Absatz 1 wird nach dem Wort "Vergütung" die Angabe " (§ 61)" eingefügt.
58. In § 68 Satz 1 werden die Wörter "vollzugsöffnender Maßnahmen" ersetzt durch das Wort "Lockerungen".
59. § 69 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 69 Überbrückungsgeld
(1) Das Überbrückungsgeld wird aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen (§§ 61, 62, 63) und aus den Bezügen der Untergebrachten gebildet, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 25), soweit die Bezüge den Untergebrachten nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Überbrückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe erreicht hat. Die angemessene Höhe wird von der Aufsichtsbehörde (§ 111) festgesetzt. (2) Das Überbrückungsgeld dient dem Lebensunterhalt der Untergebrachten und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung. Es wird den Untergebrachten bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Einrichtung kann es ganz oder zum Teil den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Untergebrachten ausgezahlt wird. Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann das Überbrückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden. (3) Die Untergebrachten dürfen vor ihrer Entlassung nicht über das Überbrückungsgeld verfügen. Die Einrichtungsleitung kann jedoch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird
wenn die Maßnahmen ohne die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes gefährdet wären. (4) Für die Pfändbarkeit des Überbrückungsgeldes gilt § 51 Abs. 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. | " § 69 Überbrückungsgeld
(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Untergebrachten, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Untergebrachten und ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll. (2) Das Überbrückungsgeld wird den Untergebrachten bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Einrichtung kann es mit Zustimmung der Untergebrachten ganz oder zum Teil einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheidet, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Untergebrachten ausgezahlt wird. Die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle ist verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann das Überbrückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden. (3) Das Überbrückungsgeld kann für Ausgaben der Untergebrachten in Anspruch genommen werden, die ihrer Eingliederung dienen. (4) Für die Pfändbarkeit des Überbrückungsgeldes gilt § 51 Absatz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend." |
60. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Untergebrachten haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. | "Für Art und Umfang der medizinischen Leistungen gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechend." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Erhalten Untergebrachte Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Untergebrachten, gefährdet würde."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter "gelten auch die §§ 76, 77 des Strafvollzugsgesetzes" werden ersetzt durch die Wörter "gilt auch § 94 des Landesstrafvollzugsgesetzes".
61. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Leistungen," das Wort "Kostentragung" und ein Komma eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Hinsichtlich der Anhörung der oder des Untergebrachten gilt § 15 Absatz 8 entsprechend."
62. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
" § 72a Ruhen der Ansprüche
Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder Selbstbeschäftigung krankenversichert sind."
63. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich täglich mindestens zwei Stunden im Freien aufzuhalten.
wird gestrichen.
64. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
" § 74a Freistunde
Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich täglich mindestens zwei Stunden im Freien aufzuhalten."
65. § 76 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 76 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untergebrachten verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Einrichtung nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Untergebrachten ausgegangen werden kann. (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatz 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3) Die Maßnahmen dürfen nur von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. | " § 76 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchungen und Behandlungen sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen der oder des Untergebrachten nur zulässig, soweit die oder der Untergebrachte krankheitsbedingt die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann und die Maßnahme erforderlich ist,
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ist eine wirksame Patientenverfügung zu berücksichtigen. (3) Eine medizinische Zwangsmaßnahme nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
Untersuchung und Behandlung müssen von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt oder überwacht werden. Die Anordnung trifft die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung im Einvernehmen mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Die Anordnungsgründe, die Aufklärung der oder des Betroffenen, die Art und Weise der Durchführung sowie die Wirkung der Behandlung sind von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu dokumentieren. (4) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt weiterhin voraus, dass
(5) Ist unverzügliches Handeln geboten, kann von den Voraussetzungen gemäß Absatz 4 Nummer 3 abgesehen werden, soweit die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung die Abwendung der Gefahr gefährden würde. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nach Beginn der Maßnahme nachzuholen. Die Untergebrachten sind darüber zu belehren, dass sie bei dem nach Absatz 4 Nummer 3 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges beantragen können. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. (6) Die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untergebrachten zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen." |
66. In § 78 Satz 1 werden die Wörter "eine Seelsorgerin" ersetzt durch das Wort "Seelsorgerinnen" und nach dem Wort "oder" wird das Wort "einen" gestrichen.
67. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Veranstaltungen" die Wörter "ihres Bekenntnisses" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "aus schwerwiegenden Gründen der" gestrichen.
68. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Untergebrachten haben sich so zu verhalten, dass ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung möglich ist. | "Die Untergebrachten sind für das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen." |
bb) Satz 3
Die Untergebrachten sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen.
wird gestrichen
b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen."
69. § 83 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 83 Absuchung, Durchsuchung
(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung ist es im Einzelfall zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung nach Absatz 2 zu durchsuchen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder aus schwerwiegenden Gründen der Ordnung erforderlich ist. | " § 83 Absuchung, Durchsuchung
(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen abgesucht und durchsucht werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Durchsuchung von weiblichen Untergebrachten darf nur durch Frauen, die Durchsuchung männlicher Untergebrachter nur durch Männer erfolgen. Bei Darlegung eines berechtigten Interesses soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person des jeweils anderen Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Die Untergebrachten sind auf die Regelung des Satzes 3 hinzuweisen; der Hinweis und die Entscheidung sind zu dokumentieren und zu beachten. Sonstige Untergebrachte haben die Wahlmöglichkeit der Durchsuchung durch Männer oder Frauen. Die betroffenen Untergebrachten sind auf ihr Wahlrecht hinzuweisen; Satz 4 2. Halbsatz gilt entsprechend. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, entscheidet die Anstalt nach billigem Ermessen. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung mit Entkleidung zu durchsuchen sind, es sei denn im Einzelfall ist davon auszugehen, dass die oder der Untergebrachte nicht unerlaubt Gegenstände in die Einrichtung oder aus der Einrichtung schmuggelt. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann im Einzelfall eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung sowie eine Untersuchung der Körperöffnungen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Untergebrachte unter der Kleidung, an oder im Körper verbotene Gegenstände verbirgt. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung ist unverzüglich einzuholen. Absatz 1 gilt entsprechend. Eine Untersuchung intimer Köperöffnungen darf nur durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommen werden, bei Gefahr im Verzuge auch durch Sanitätsbedienstete." |
70. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Hinsichtlich der Anhörung der oder des Untergebrachten gilt § 15 Absatz 8 entsprechend. Die Anhörung nach § 15 Absatz 8 kann unterbleiben, wenn die sichere Durchführung der Überstellung oder Verlegung gefährdet ist."
71. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
" § 84a Störung und Unterbindung des Mobilfunkverkehrs
Die Einrichtung darf technische Geräte betreiben, die unerlaubte Mobilfunkverbindungen auf dem Gelände der Einrichtung unterbinden oder stören. Sie hat hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Einrichtung darf nicht beeinträchtigt werden."
72. § 87 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 87 Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine schwerwiegende Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. (4) Eine Absonderung von mehr als vierundzwanzig Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist. (5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (6) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Untergebrachten bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden. | " § 87 Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die besondere Sicherungsmaßnahme zur Abwendung der Gefahr verhältnismäßig ist. (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1,3 und 4 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Einrichtung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. (4) Im Rahmen einer Absonderung oder Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände kann der Aufenthalt der oder des Untergebrachten im Freien entzogen werden, wenn dies unerlässlich ist, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen. (5) Eine Absonderung von mehr als vierundzwanzig Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist. (6) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (7) Die Fixierung ist nur im Rahmen einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände gemäß Absatz 2 Nummer 4 zulässig, wenn eine von einer oder einem Untergebrachten ausgehende gegenwärtige Gefahr erheblicher Gesundheitsschädigungen an sich oder anderen trotz der Unterbringung nicht anders abgewendet werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist regelmäßig zu überprüfen. Die Fixierung ist unverzüglich zu beenden, sobald die Gefahr nicht mehr besteht. (8) Während der Absonderung oder Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt oder fixiert, sind sie durch geschulte Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, bei einer Fixierung in unmittelbarer räumlicher Anwesenheit. (9) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung besteht. Für Fixierungen beim Transport gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend." |
73. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "an" folgender Halbsatz eingefügt:
"sofern nicht ein Fall des Absatzes 4 vorliegt".
b) Absatz 2
(2) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. | "(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert." |
e) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und der Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung auch durch die Anstaltsleitung oder andere zuständige Bedienstete der Anstalt getroffen werden; die ärztliche Stellungnahme ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist die gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeizuführen, ist der Antrag unverzüglich nach Fixierungsbeginn zu stellen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung sind durch die Einrichtung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Untergebrachten auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem zuständigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."
f) Die Absätze 5 und 6
(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 87 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Soweit eine unausgesetzte Absonderung voraussichtlich längere Zeit erforderlich sein wird und dadurch die personellen und organisatorischen Kapazitäten der Einrichtung überfordert werden, kann sie mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einem Raum einer Justizvollzugsanstalt erfolgen.(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.
werden gestrichen.
74. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
" § 88a Berichtspflichten, Zustimmung der Aufsichtsbehörde
(1) Fesselungen und Fixierung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 24 Stunden aufrechterhalten werden, Absonderung und die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.
(2) Bei mehr als 30 Tagen Absonderung innerhalb von zwölf Monaten ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
(3) Bei mehr als 15 Tagen Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände innerhalb von zwölf Monaten ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
(4) Soweit eine unausgesetzte Absonderung voraussichtlich längere Zeit erforderlich sein wird und dadurch die personellen und organisatorischen Kapazitäten der Einrichtung überfordert werden, kann sie mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einem Raum einer Justizvollzugsanstalt erfolgen."
75. § 89 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 89 Ärztliche Überwachung
(1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Raum untergebracht oder gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Einrichtung. (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange den Untergebrachten der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie länger als vierundzwanzig Stunden abgesondert sind. | " § 89 Ärztliche Beteiligung
(1) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (2) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht und gefesselt oder fixiert, sucht sie die Ärztin oder der Arzt unverzüglich und in der Folge täglich auf. Im Bedarfsfall werden die Untergebrachten alsbald von einer Psychologin oder einem Psychologen aufgesucht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt. (3) In den übrigen Fällen der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sucht die Ärztin oder der Arzt die Untergebrachten alsbald und in der Folge täglich auf. (4) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange die Untergebrachten länger als vierundzwanzig Stunden abgesondert sind." |
76. § 90 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 90 Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen. (4) Es dürfen nur von der Aufsichtsbehörde dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden. | " § 90 Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. (4) Waffen sind Hieb- und Schusswaffen. (5) Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden." |
77. § 94 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 94 Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. (2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. (3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (4) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
(5) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien. | " § 94 Schusswaffengebrauch
(1) Innerhalb der Einrichtung dürfen Bedienstete Schusswaffen auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters nur während des Nachtdienstes oder zur unmittelbaren Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 2 führen. Der Gebrauch ist nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt. (2) Außerhalb der Einrichtung dürfen Schusswaffen nur bei Transporten von Untergebrachten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden. (3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittel baren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. (4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (5) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,
(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien und nur, um sie angriffsunfähig zu machen." |
78. Die Überschrift zu Abschnitt 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt 15 Disziplinarmaßnahmen | "Abschnitt 15 Disziplinarverfahren". |
79. In § 95 Satz 4 wird das Wort "Gefangenen" ersetzt durch das Wort "Untergebrachten".
80. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 6 ersetzt durch folgenden Nummern 1 bis 8:
alt | neu |
|
|
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "einem Monat" ersetzt durch die Wörter "drei Monaten".
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "einem Monat" ersetzt durch die Wörter "drei Monaten".
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "der Ausschluss" ersetzt durch die Wörter "die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme", das Wort "von" wird ersetzt durch das Wort "an" und die Wörter "zwei Monaten" werden ersetzt durch die Wörter "vier Wochen"
dd) In Nummer 5 werden die Wörter "einem Monat" ersetzt durch die Wörter "drei Monaten."
81. In § 98 Absatz 3 werden nach dem Wort "die" die Wörter "gegen die Untergebrachten" eingefügt.
82. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die betroffenen Untergebrachten werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der Untergebrachten wird vermerkt. | "(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die betroffenen Untergebrachten werden in einer ihnen verständlichen Sprache darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen sowie Zeugen oder andere Beweismittel zu benennen oder eine einvernehmliche Streitbeilegung gemäß § 95 Satz 2 anzustreben. Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zu bestellen. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der Untergebrachten wird vermerkt." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird nach dem Wort "die" das Wort "maßgeblich" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Von den Sätzen 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn nur ein Verweis ausgesprochen werden soll."
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Gefangenen" ersetzt durch das Wort "Untergebrachten".
83. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Vollzugs" ersetzt durch das Wort "Vollzuges".
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "unterbleiben" ersetzt durch die Wörter "versagt werden".
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Absatz" ersetzt durch die Wörter "den Absätzen".
§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.
wird Satz 4 gestrichen.
85. Die Überschrift zu Abschnitt 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Einrichtung | "Abschnitt 18 Organisation, Ausstattung und Aufbau der Anstalt" |
86. § 103 wird wie folgt geändert
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge vorzusehen. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.(3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.
werden gestrichen.
87. Nach § 103 wird folgender § 103a eingefügt:
" § 103a Ausstattung
(1) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen insbesondere für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit, vorzusehen. Entsprechendes gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. § 11 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt und ausreichenden Lichteinfall haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein."
88. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Zimmer dürfen nur mit einem Untergebrachten belegt werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig."
89. Nach § 104 wird folgender Abschnitt 19 eingefügt:
"Abschnitt 19
Innerer Aufbau, Personal".
90. § 105 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten."
91. § 107 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 107 Seelsorge
(1) Die seelsorgerische Betreuung erfolgt über die Justizvollzugsanstalt. Seelsorgerische Gespräche erfolgen in der Einrichtung. (2) Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung darf die Seelsorgerin oder der Seelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. | " § 107 Seelsorge
(1) Den Religionsgemeinschaften wird im Einvernehmen mit der Einrichtung die Wahrnehmung der Seelsorge ermöglicht. Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder von der Religionsgemeinschaft entsandt. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (3) Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung darf die Seelsorgerin oder der Seelsorger sich freier Seelsorgerinnen oder Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen." |
92. § 108 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 108 Medizinische Versorgung
Die ärztliche Versorgung wird über die Justizvollzugsanstalt sichergestellt. | " § 108 Medizinische Versorgung
(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen und Ärzten übertragen werden. (2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete oder externe Kräfte eingesetzt werden, die eine sonstige Qualifikation in der Krankenpflege erfahren haben." |
93. § 109 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ist zu ermöglichen" ersetzt durch die Wörter "wird ermöglicht"
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Vertretung kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Einrichtung herantragen. | "Diese kann der Einrichtung in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse Vorschläge und Anregungen unterbreiten." |
94. § 110 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags" und die Wörter "auf der Grundlage dieses Gesetzes" gestrichen
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Diese informiert in verständlicher Form namentlich über die Rechte und Pflichten der Untergebrachten und enthält Erläuterungen zur Organisation des Besuchs, zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen."
c) Satz 3
Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt sie oder er die Interessenvertretung der Untergebrachten.
wird gestrichen
d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und die Wörter "der Hausordnung" werden gestrichen.
95. Der bisherige Abschnitt 19 wird Abschnitt 20.
96. In § 111 Absatz 1 werden die Wörter "den Strafvollzug" ersetzt durch das Wort "Justiz" und nach dem Wort "(Aufsichtsbehörde)" werden die Wörter "und sichert gemeinsam mit ihm die Qualität des Vollzuges" angefügt.
97. Nach § 111 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Der Umfang und die Mittel der Aufsicht richten sich nach § 15 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes. Das für Justiz zuständige Ministerium kann in Ausübung der Aufsicht übergeordnete Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr sowie zur Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Justiz- und Sicherheitsbehörden anordnen, steuern und prüfen."
98. In § 112 Absatz 1 werden nach dem Wort "regelt" die Wörter "nach allgemeinen Merkmalen durch Erlass" eingefügt und die Wörter "durch Rechtsverordnung" werden gestrichen.
99. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden.
Er wirkt beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Untergebrachten mit, fördert das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermittelt Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.
(2) Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. | "(1) Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden.
Bei der Besetzung des Beirats soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern hingewirkt werden.
Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.
(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzuges und der Eingliederung der Untergebrachten mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen." |
b) Absatz 3
(3) Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Unterbringung" die Wörter "der Untergebrachten" eingefügt und das Wort "Vollzugs" wird ersetzt durch das Wort "Vollzuges".
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
100. Der bisherige Abschnitt 20 wird Abschnitt 21.
101. Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22.
102. § 126 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 126 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt. | " § 126 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Rechte
eingeschränkt." |
Artikel 5
Änderung des Jugendarrestvollzugsgesetzes
Das Jugendarrestvollzugsgesetz vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S.356) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift zu § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:
" § 9a Kosten"
b) Nach der Überschrift zu § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:
" § 17a Jugendarrest neben Jugendstrafe"
c) Nach der Überschrift zu § 38 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt XI
Sicherheit und Ordnung"
d) Nach der Überschrift zu § 39 wird folgende Überschrift eingefügt:
" § 39a Störung und Unterbindung des Mobilfunkverkehrs"
e) Die Überschrift zum Abschnitt XI wird die Überschrift zum Abschnitt XII.
f) Die Überschrift zu § 46 wird gestrichen.
g) Die Überschrift zum Abschnitt XII wird die Überschrift zum Abschnitt XIII.
h) Die Überschrift zum Abschnitt XIII wird die Überschrift zum Abschnitt XIV und wird gestrichen.
i) Die Überschriften zu den §§ 50 bis 58 werden gestrichen.
j) Die Überschrift zum Abschnitt XIV wird die Überschrift zum Abschnitt XV.
k) Der bisherige Abschnitt XV wird Abschnitt XVI und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
AbschnittXV Aufbau der Jugendarrestanstalt | "Abschnitt XVI Aufbau und Organisation des Jugendarrestvollzuges" |
l) Die Überschrift zu § 61 erhält folgende Fassung:
§ 61 Formen des Jugendarrestvollzuges"
m) Die Überschrift zu § 62 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 62 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung | " § 62 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung, Ausstattung" |
n) Die Überschrift zum Abschnitt XVI wird die Überschrift zum Abschnitt XVII.
o) Die Überschrift zum Abschnitt XVII wird die Überschrift zum Abschnitt XVIII.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Gestaltung des Jugendarrestes in der Jugendarrestanstalt (Anstalt) infolge einer Verurteilung von Jugendlichen oder Heranwachsenden (im Folgenden "Jugendliche") oder der beschlussweisen Anordnung nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Der Arrest hat eine maximale Dauer von vier Wochen (§ 16 JGG). | " § 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Gestaltung des Jugendarrestes infolge einer Verurteilung von Jugendlichen oder Heranwachsenden (im Folgenden "Jugendliche") oder der beschlussweisen Anordnung nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Für den Vollzug des Jugendarrestes sind eine oder mehrere Anstalten (im Folgenden "Anstalt") in Form von selbständigen Jugendarrestanstalten oder abgetrennten Vollzugsbereichen baulich getrennt von anderen Formen des Justizvollzuges vorzuhalten. Der Arrest hat eine maximale Dauer von vier Wochen (§ 16 JGG)." |
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Kosten
Bedürftigen Jugendlichen können die Kosten für die Fahrt zum Antritt des Jugendarrestes ganz oder teilweise erstattet werden und es kann ihnen eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses oder sonstige notwendige Unterstützung gewährt werden."
4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Jugendarrest neben Jugendstrafe
(1) Die Gestaltung des Arrestes und die Einzelmaßnahmen haben sich zusätzlich an den gemäß § 16a Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes genannten Anordnungsgründen zu orientieren.
(2) Die Bewährungshilfe hält während des Arrestes Kontakt zu den Jugendlichen und wirkt an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfe mit, um eine bestmögliche Vorbereitung der Bewährungszeit nach dem Arrest zu gewährleisten.
(3) In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes sind den Jugendlichen Kontakte zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann zu gestatten, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.
(4) Ist der Jugendarrest neben Jugendstrafe in Form eines Freizeit- oder Kurzarrestes verhängt worden, findet zusätzlich § 16 Anwendung."
5. In § 22 werden nach dem Wort "Finanzbehörde" die Wörter "oder dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge" eingefügt.
6. § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Anstaltsleitung kann den Jugendlichen gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung (Videobesuch) durchzuführen."
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen oder Besucher mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen.
(2) Besuche können aus Gründen der Erziehung, der Sicherheit, erheblichen Gefährdungen der Ordnung oder wenn dieses zur Erreichung des Vollzugszieles geboten ist, optisch überwacht werden. Die Überwachung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. (3) Besuche der in § 27 Absatz 2 genannten Personen werden nicht überwacht. (4) Der Besuch darf abgebrochen werden, wenn durch den Besuchsverlauf die Sicherheit oder in erheblicher Weise die Ordnung der Anstalt gefährdet wird. Besuche von anderen Personen nach § 27 Absatz 1 Satz 2 können auch abgebrochen werden, wenn zu befürchten ist, dass der Besuch einen schädlichen Einfluss ausübt. | "(1) Besuchende Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen können mit technischen Mitteln oder sonstigen Mitteln kontrolliert werden (Absuchung). Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die besuchenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung der Besucherinnen darf nur durch weibliche Bedienstete, die Durchsuchung der Besucher nur durch männliche Bedienstete erfolgen. Sonstige besuchende Personen haben die Wahlmöglichkeit einer Durchsuchung durch männliche oder weibliche Bedienstete. Die betroffene Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen; der Hinweis und die Entscheidung der betroffenen Person sind zu dokumentieren. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, entscheidet die Anstalt nach billigem Ermessen. (3) Bei Darlegung eines berechtigten Interesses steht das Wahlrecht auch weiblichen und männlichen Besuchern zu, so dass die Durchsuchung Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts übertragen wird. Die betroffene Person ist auf die Regelung des Satzes 1 hinzuweisen; Absatz 2 Satz 3 2. Halbsatz gilt entsprechend. (4) Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen." |
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 5 bis 7.
8. In § 30 Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Absatz 2" ersetzt durch die Angabe " § 51 Absatz 3" und die Angabe "vom 19. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 159)," wird gestrichen.
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Absatz 2" ersetzt durch die Angabe " § 51 Absatz 3".
b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 53, 54" ersetzt durch die Angabe " §§ 50, 52".
10. Nach § 38 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt XI Sicherheit und Ordnung".
11. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
" § 39a Störung und Unterbindung des Mobilfunkverkehrs
Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die unerlaubte Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände unterbinden oder stören. Sie hat hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden."
12. Der bisherige Abschnitt XI wird Abschnitt XII.
§ 46 Handeln auf Anordnung(1) Wird unmittelbarer Zwang von einer oder einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet, sind die Bediensteten verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.
(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben Bedienstete der oder denn Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Bestimmungen des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte (§ 36 Absatz 2 und 3 Beamtenstatusgesetz) sind nicht anzuwenden.
wird gestrichen.
14. Der bisherige Abschnitt XII wird Abschnitt XIII.
15. Der bisherige Abschnitt XIII (Datenschutzrecht) wird Abschnitt XIV und wird gestrichen.
16. Der bisherige Abschnitt XIV wird Abschnitt XV.
17. Der bisherige Abschnitt XV wird Abschnitt XVI und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt XV Aufbau der Jugendarrestanstalt | "Abschnitt XVI 21 Aufbau und Organisation des Jugendarrestvollzuges" |
18. § 61 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 61 Jugendarrestanstalt
(1) Der Jugendarrest wird in einer selbständigen Jugendarrestanstalt vollzogen. (2) Die Jugendarrestanstalt darf nicht auf dem Gelände einer Anstalt eingerichtet werden, in der Strafhaft, Untersuchungshaft oder Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Der Vollzug anderer gerichtlich angeordneter freiheitsentziehender Maßnahmen in Jugendarrestanstalten ist nicht zulässig. Hiervon darf nur zeitlich befristet für begründete Einzelfälle des Jugendvollzuges mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden. (3) Die für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit bestimmten Räume sowie die Gemeinschaftsräume sind jugendgerecht und ihrer Nutzung entsprechend auszugestalten. (4) Jugendarrest kann auch in freien Formen durchgeführt werden. | " § 61 Formen des Jugendarrestvollzuges
(1) Der Jugendarrest wird grundsätzlich in der Anstalt vollzogen. (2) Der Vollzug anderer gerichtlich angeordneter freiheitsentziehender Maßnahmen in der Anstalt ist in der Regel nicht zulässig. Hiervon darf für begründete Einzelfälle des Jugendvollzuges abgewichen werden. (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Jugendarrest auch in freien Formen durchgeführt werden." |
19. § 62 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 62 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung
(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine Einzelunterbringung während der Ruhezeit gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Jugendlichen ausreichende Räume für die Maßnahmen und Programme zur Erziehung und Förderung, für Seelsorge, Freizeit, Sport sowie für Besuche zur Verfügung stehen. (2) Arresträume dürfen nicht mit mehr Jugendlichen als zugelassen belegt werden. | " § 62 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung, Ausstattung
(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine Einzelunterbringung während der Ruhezeit gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Jugendlichen ausreichende Räume für die Maßnahmen und Programme zur Erziehung und Förderung, für Seelsorge, Freizeit, Sport sowie für Besuche zur Verfügung stehen. (2) Die für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit bestimmten Räume sowie die Gemeinschaftsräume sind jugendgerecht und ihrer Nutzung entsprechend auszugestalten. (3) Arresträume dürfen nicht mit mehr Jugendlichen als zugelassen belegt werden." |
20. Der bisherige Abschnitt XVI wird Abschnitt XVII.
21. Der bisherige Abschnitt XVII wird Abschnitt XVIII.
22. § 70 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 70 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. | " § 70 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Rechte
eingeschränkt." |
Artikel 6
JVollzDSG SH - Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 5 tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 563)4), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618), außer Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt das Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 16. Dezember2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 322)5), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618), außer Kraft.
(4) Gleichzeitig tritt das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618)6) außer Kraft.
(5) Artikel 6 § 42 tritt am 6. Mai 2023 in Kraft.
ID 212325
ENDE |