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Änderungstext

Gesetz zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. April 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 26.04.2007 S. 234)
Gl.-Nr.: 20-1 1



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Anpassung der gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisse an den technischen Fortschritts 1

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) § 180 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

§ 180 Befragung und Auskunftspflicht, Anhalte- und Sichtkontrollen".

b) Nach § 183 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:

" § 183a Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen".

c) Nach § 185 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:

" § 185a Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation".

d) § 186a erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 186a Ergänzende Verfahrensbestimmungen beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung und zum Schutz von besonderen Berufsgeheimnisträgern".

e) Nach § 186a wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:

" § 186b Berichtspflicht der Landesregierung und parlamentarische Kontrolle".

f) § 187 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 187 Kontrollmeldungen (Verdeckte Registrierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen)".

g) § 192 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 192 Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Staaten des Schengen Verbundes".

h) § 201 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 201 Platzverweis und Aufenthaltsverbot".

i) Nach § 206 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:

" § 206a Durchsuchung bei Gezielten Kontrollen".

2. In § 179 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig" durch die Angabe "gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert" ersetzt.

3. § 180 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Befragung und Auskunftspflicht "Befragung und Auskunftspflicht, polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen"

b) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

"Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen Personen zum Zwecke der Befragung kurzfristig anhalten."

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Polizei darf

  1. im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt zu erwarten sind, oder
  2. im Grenzgebiet gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), im Küstenmeer, in den landeinwärts zur Basislinie des Küstenmeeres gelegenen inneren Gewässern gemäß Artikel 8 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl. II 1994 S. 1799) sowie in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs mit unmittelbarem Grenzbezug zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität von erheblicher Bedeutung Personen kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge einschließlich deren Kofferräume oder Ladeflächen in Augenschein nehmen. Inaugenscheinnahme ist die optische Wahrnehmung ohne Durchsuchung; § 206 bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 werden durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder von ihr oder ihm besonders Beauftragte des Polizeivollzugsdienstes angeordnet, soweit Tatsachen, insbesondere dokumentierte polizeiliche Lageerkenntnisse, dies rechtfertigen. In der schriftlich zu begründenden Anordnung ist die Maßnahme in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf den für die vorbeugende Bekämpfung der in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Kriminalität erforderlichen Umfang zu beschränken. Die für einen bestimmten örtlichen Bereich angeordnete Maßnahme soll zunächst auf maximal 28 Tage befristet werden. Eine zweimalige Verlängerung um jeweils maximal 28 Tage ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Über jede weitere Verlängerung einschließlich deren räumlicher Beschränkung und deren Dauer bedarf es einer richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt, das Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat."

4. § 181 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 Buchst. d wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen die betroffene Person anhalten. Sie dürfen sie festhalten oder zur Dienststelle verbringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dabei können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen zum Zwecke der Identitätsfeststellung durchsucht werden. Die betroffene Person darf nicht länger festgehalten werden, als es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist. Spätestens zwölf Stunden nach dem Verbringen zur Dienststelle muß die Entlassung erfolgen. "(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen die betroffene Person zum Zwecke der Identitätsfeststellung anhalten. Wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, dürfen sie die betroffene Person festhalten, und die Polizei darf darüber hinaus die Person zur Dienststelle verbringen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen zum Zwecke der Identitätsfeststellung durchsucht werden. Durchsuchungen nach Satz 3 darf nur die Polizei vornehmen. Die betroffene Person darf nicht länger festgehalten werden, als es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist. Spätestens zwölf Stunden nach dem Verbringen zur Dienststelle muss die Entlassung erfolgen."

5. Nach § 183 wird der § 183a eingefügt.

6. § 184 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" die Angabe "von erheblicher Bedeutung" eingefügt und in Satz 2 die Angabe "Der Einsatz" durch die Angabe "Der offene Einsatz" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Bildaufnahmen, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie sonstige dabei gewonnene personenbezogene Daten sind spätestens einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung benötigt werden oder Tatsachen dafür sprechen, dass die Person künftig vergleichbare Straftaten oder Straftaten im Sinne des § 179 Abs. 2 begehen wird. "(2) Allgemein zugängliche Flächen und Räume dürfen mittels Bildübertragung beobachtet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach § 162 erforderlich ist. Der offene Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen in und an allgemein zugänglichen Flächen und Räumen, die Kriminalitäts- oder Gefahrenschwerpunkte sind, ist zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Schäden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtige Schäden für andere Rechtsgüter zu erwarten sind. Die Maßnahme nach Satz 2 ist örtlich auf den erforderlichen Bereich zu beschränken und auf sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung ist nur zulässig, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 weiterhin vorliegen."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Allgemein zugängliche Flächen und Räume dürfen mittels Bildübertragung beobachtet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach § 162 erforderlich ist. Aufzeichnungen sind zulässig, wenn im Einzelfall Tatsachen für die Begehung von Straftaten im Sinne des § 179 Abs. 2 sprechen. Für die Unterrichtung gilt § 186 Abs.4 und 5 entsprechend. "(3) Zum Schutz einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten kann die Polizei bei polizeilichen Maßnahmen nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls personenbezogene Daten offen durch Bildaufnahmen und Bild- oder Tonaufzeichnungen anfertigen. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen sind spätestens drei Tage nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn diese zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt werden."

d) Es wird der Absatz 4 angefügt.

e) Es wird der Absatz 5 angefügt.

f) Es wird der Absatz 6 angefügt.

7. § 185 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Einsatz" das Wort "von" angefügt, die Angabe "der durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zugelassenen" gestrichen und in Buchstabe a und b die Angabe "technischen Mittel" ersetzt durch die Angabe "technischen Mitteln".

b) Der Absatz 4 wird angefügt.

8. Nach § 185 wird der § 185a eingefügt.

9. § 186 erhält folgende Fassung:

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§ 186 Verfahren beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung

(1) Die Observation (§ 185 Abs. 1 Nr. 1), der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger (§ 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) sowie die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen (§ 185 Abs. 3) dürfen nur richterlich angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion, der Wasserschutzpolizeidirektion oder der Verkehrspolizeidirektion. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes übertragen. Die richterliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung der Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und § 185 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion, der Wasserschutzpolizeidirektion oder der Verkehrspolizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes, bei Gefahr im Verzuge durch jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeden Polizeivollzugsbeamten.

(1a) Ist die Erhebung personenbezogener Daten mit technischen Mitteln in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, treffen abweichend von Absatz 1 Satz 1 hierüber die Leiterin oder der Leiter des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion, der Wasserschutzpolizeidirektion oder der Verkehrspolizeidirektion oder die von ihr oder ihm besonders beauftragten Personen des Polizeivollzugsdienstes die Entscheidung. Dies gilt gleichermaßen für einen entsprechenden Einsatz technischer Mittel des § 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b außerhalb von Wohnungen. Eine anderweitige Verwertung der nach den Sätzen 1 oder 2 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 und Absatz 1 a Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Innenministerium - Landeskriminalamt - seinen oder die Polizeidirektion, die Wasserschutzpolizei oder die Verkehrspolizei ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme gefährden würde; die Anhörung ist nachzuholen, wenn die Gefährdung des Zwecks der Maßnahme entfallen ist. Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an das Innenministerium - Landeskriminalamt - die Polizeidirektion, die Wasserschutzpolizei oder die Verkehrspolizei wirksam. Für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 4. Die Beschwerde steht dem antragstellenden Innenministerium - Landeskriminalamt -, der antragstellenden Polizeidirektion, Wasserschutzpolizeidirektion oder Verkehrspolizeidirektion sowie der betroffenen Person zu. § 20 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

(3) Daten, die bei Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 über andere als die in § 185 Abs. 2 genannten Personen erhoben worden sind, sind unverzüglich zu löschen.

(4) Nach Abschluß der in § 185 genannten Maßnahmen ist die betroffene Person zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Ist dies nach fünf Jahren nach Abschluß der Maßnahme nicht möglich, ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten.

(5) Die Unterrichtung nach Absatz 4 ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt oder diese unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind. Eine Unterrichtung nach Absatz 4 unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt.

" § 186 Verfahren beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung

(1) Die Observation (§ 185 Abs. 1 Nr. 1), der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger (§ 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen (§ . 185 Abs. 3) sowie die Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation (§ 185a Abs. 1) dürfen nur richterlich angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes übertragen. Die richterliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung des verdeckten Einsatzes technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen (§ 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und zur Aufnahme von Hinweisen von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (§ 185 Abs. 1 Nr. 3), erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes, bei Gefahr im Verzuge durch jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeden Polizeivollzugsbeamten. Ist die Erhebung personenbezogener Daten mit technischen Mitteln in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, treffen abweichend von Satz 1 hierüber die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder die von ihr oder ihm besonders beauftragten Personen des Polizeivollzugsdienstes die Entscheidung. Dies gilt gleichermaßen für einen entsprechenden Einsatz technischer Mittel des § 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b außerhalb von Wohnungen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 und Absatz 6 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Innenministerium - Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt - seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme gefährden würde; die Anhörung ist nachzuholen, wenn die Gefährdung des Zwecks der Maßnahme entfallen ist. Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an das Innenministerium - Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt - oder die Polizeidirektion wirksam. Für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 4. Die Beschwerde steht dem Antrag stellenden Innenministerium - Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt -, der Antrag stellenden Polizeidirektion sowie der betroffenen Person zu. § 20 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

(3) Sind die durch Maßnahmen nach § 185 und § 185a erlangten Daten zur Gefahrenabwehr, zur anderweitigen Verwendung im Sinne von Absatz 6 oder § 186a Abs. 7, insbesondere zur Strafverfolgung und für eine etwaige nachträgliche gerichtliche Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für eine etwaige nachträgliche gerichtliche Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3 zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

(4) Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 185 oder § 185a ist die betroffene Person zu unterrichten. Bei einem durch die Maßnahme unvermeidbar betroffenen Dritten im Sinne von § 185 Abs. 4 oder § 185a Abs. 3 Satz 4 unterbleibt die Unterrichtung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Im Übrigen erfolgt die Unterrichtung, sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmenzwecks oder von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann. Erfolgt die Unterrichtung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf jede weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Über die Zustimmung einschließlich der Dauer weiterer Zurückstellung entscheidet das Amtsgericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt, das Landeskriminalamt oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat, zuständig. Ist die Unterrichtung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entscheidet über jede weitere Zurückstellung und deren Dauer das Landgericht, in dessen Bezirk das Gericht nach Satz 6 oder 7 seinen Sitz hat. Ist die Benachrichtigung für insgesamt fünf Jahre zurückgestellt worden und ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, kann mit Zustimmung des mit der- Sache bereits befassten Landgerichts von einer Benachrichtigung endgültig abgesehen werden.

(5) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist deren Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme gilt Absatz 4 Satz 6 bis 9 entsprechend.

(6) Eine anderweitige Verwertung der nach § 185 Abs. 2 mit den Mitteln nach § 185 Abs. 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zur Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist. Bei Gefahr im Verzuge kann, wenn es sich um eine anderweitige Verwendung zur Gefahrenabwehr handelt, die Polizei die Entscheidung treffen, die unwirksam wird, wenn sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. Eine Übermittlung der Daten zur Verfolgung von Straftaten ist nur zulässig, soweit die Daten auch nach der Strafprozessordnung mit vergleichbaren Mitteln hätten erhoben werden dürfen."

10. § 186a erhält folgende Fassung:

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§ 186a Berichtspflicht der Landesregierung und parlamentarische Kontrolle

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlass, Umfang, Dauer und Ergebnis nach § 185 Abs. 3 durchgeführter Maßnahmen und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, über durchgeführte Maßnahmen nach § 186 Abs. 1 Satz 1.

(2) Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.

" § 186aErgänzende Verfahrensbestimmungen beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung und zum Schutz von besonderen Berufsgeheimnisträgern

(1) Die Datenerhebung nach § 185 Abs. 3 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Satz 1 findet bei Datenerhebungen nach § 185a Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(2) Bei Maßnahmen nach § 185 Abs. 3 sind das Abhören, die Beobachtung sowie die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Während der Datenerhebung ist dies ständig zu kontrollieren. Ist das Abhören und die Beobachtung nach Satz 1 unterbrochen worden, dürfen diese Maßnahmen unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Die Sätze 1 und 3 gelten bei Maßnahmen nach § 185a entsprechend.

(3) Die Datenerhebung nach § 185 Abs. 3 oder nach § 185a Abs. 1, die in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen und Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren.

(4) Die Datenerhebung nach § 185 oder nach § 185a aus einem durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung ist nur insoweit zulässig, als es zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) In der Anordnung gemäß § 186 Abs. 1 Satz 1 zur Datenerhebung nach § 185 Abs. 3 sind insbesondere

  1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
  2. soweit bekannt, Name und Anschrift der oder des Betroffenen, gegen die oder den sich die Maßnahme richtet,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden sollen, und die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten

zu bestimmen. Für die Anordnung einer Maßnahme nach § 185a Abs. 1 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Anordnung die zu überwachenden Telekommunikationsanschlüsse zu bezeichnen sind. Die Anordnung des Gerichts ist auf höchstens zwei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in § 185 Abs. 3 oder § 185a Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Für die Anordnung einer Maßnahme nach § 185 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei polizeilichen Anordnungen der Leiterin oder des Leiters des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder der von ihr oder ihm besonders beauftragten Personen des Polizeivollzugsdienstes in den Fällen des § 186 Abs. 1 Satz 2, 6 und 7.

(6) Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 2 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.

(7) Nach § 185 Abs. 3, § 185a Abs. 1 oder nach § 186 Abs. 1 Satz 7 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Eine anderweitige Verwendung der in den Fällen des § 185 Abs. 3 oder § 186 Abs. 1 Satz 7 mit den Mitteln nach § 185 Abs. 1 oder in den Fällen des § 185a Abs. 1 mit den Mitteln nach § 185a Abs. 2 erlangten Erkenntnisse ist nur zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung eine Wohnraumüberwachung, bei Maßnahmen nach § 185a eine Telekommunikationsüberwachung rechtfertigen, sowie zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren im Sinne des § 185 Abs. 3 oder zur Verhütung eines Schadens im Sinne des § 185a Abs. 1 und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist. Bei Gefahr im Verzuge trifft in Fällen des Satzes 3, sofern es sich um eine anderweitige Verwendung zur Abwehr gegenwärtiger Gefahr im Sinne des § 185 Abs. 3

Satz 1 bis 5, 7 und 8. Für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 3.

(8) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßnahme nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Nach Abschluss der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 ist die betroffene Person durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. § 186 Abs. 4 Satz 5 bis 7 und 9 gilt entsprechend."

11. Es wird der § 186b eingefügt.

12. § 187 erhält folgende Fassung:

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§ 187 Kontrollmeldungen

(1) Sprechen Tatsachen dafür, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleich gewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist, kann die Polizei, um den Sachverhalt zum Zwecke der Verhütung dieses Schadens aufzuklären,

  1. die Personalien der vermutlich verantwortlichen Person und
  2. die amtlichen Kennzeichen des von dieser benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges

abrufbar speichern, damit andere Polizeibehörden Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Begleitpersonen bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlaß melden (Ausschreibung).

(2) Die Maßnahme darf nur richterlich angeordnet werden. Sie ist auf sechs Monate zu befristen. Einem schriftlichen Antrag der ausschreibenden Dienststelle auf Verlängerung der Ausschreibung ist zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen hierfür fortbestehen. Für das Verfahren gilt § 186 Abs. 2 Satz 1 bis 5, 7 und 8; für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 3.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Nach Abschluß der Maßnahme ist die betroffene Person durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Ist dies nach fünf Jahren nach Abschluß der Maßnahme nicht möglich, ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten.

" § 187 Kontrollmeldungen (Verdeckte Registrierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen)

(1) Sprechen Tatsachen dafür, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist, kann die Polizei, um den Sachverhalt zum Zwecke der Verhütung dieses Schadens aufzuklären,

  1. die Personalien der vermutlich verantwortlichen Person und
  2. die amtlichen Kennzeichen des von dieser benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges

abrufbar speichern, damit andere Polizeibehörden Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Begleitpersonen bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung). Maßnahmen nach Satz 1 sind ferner zulässig, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die oder der Betroffene in erheblichem Umfang außergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 ist auch die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle zulässig. Die gezielte Kontrolle erfolgt nach Maßgabe des § 202 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 206 a.

(2) Die Maßnahme darf nur richterlich angeordnet werden. Sie ist auf sechs Monate zu befristen. Die ausschreibende Polizeibehörde kann die Verlängerung der Ausschreibung beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür fortbestehen. Für das Verfahren gilt § 186 Abs. 2

13. § 189 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die einer Straftat verdächtig sind, speichern, verändern und nutzen, wenn wegen der Art oder Ausführung und Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der oder des Verdächtigen die Gefahr der Wiederholung besteht und wenn dies zur Aufklärung oder Verhütung einer künftigen Straftat erforderlich ist."(1) Jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte kann in vom Innenministerium eingeführten automatisierten Vorgangsbearbeitungssystemen personenbezogene Daten, die im Rahmen jeweils zugewiesener Aufgaben erhoben wurden, jeweils im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben speichern, verändern und nutzen. Zusätzliche Aufgaben und Eingriffsbefugnisse werden dadurch nicht zugewiesen. Die Daten sind nach Abgabe des Vorganges an die zuständige Stelle, insbesondere an die zuständige Staatsanwaltschaft oder an die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeitenverfahren, in die Vorgangsverwaltung nach § 190 zu überführen. Die Polizei kann darüber hinaus bei personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die einer Straftat verdächtig sind, weiterhin in abrufbarer Weise speichern, verändern und nutzen, wenn wegen der Art oder Ausführung und Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der oder des Verdächtigen die Gefahr der Wiederholung besteht und wenn dies zur Aufklärung oder Verhütung einer künftigen Straftat erforderlich ist."

b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Satz nach dem Semikolon

; dies gilt auch in den Fällen des § 153 der Strafprozeßordnung

gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

14. § 192 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Datenübermittlung zwischen Polizei und Ordnungsbehörden "Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Staaten des Schengen Verbundes"

b) Es wird der neuer Absatz 3 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

15. § 194 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

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Abrufe sind stichprobenartig in überprüfbarer Form aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen dürfen nur für Kontrollzwecke verwendet werden."Abrufe sind in überprüfbarer Form automatisiert zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur zum Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage sowie zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen durch Dienst- und Fachvorgesetzte verwendet werden. Satz 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat, insbesondere gerichtet gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder mehrerer Personen, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre."

b) Der neue Absatz 2 wird eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

16. § 195a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Leib" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Vernichtung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für eine etwaige nachträgliche gerichtliche Überprüfung seitens der Betroffenen im Sinne von Absatz 5 Satz 1 zurückgestellt ist, sind deren Daten zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur für den Zweck der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung verwendet werden."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Ist dies nach fünf Jahren nach Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 nicht möglich, ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein zu unterrichten. Eine Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit bezogenen Daten erstellt oder unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind oder sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anschließt."

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 186 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend. " § 186 Abs. 3, 4, 5 und Abs. 6 Satz 1 und 3 gelten entsprechend."

(Änderungsanweisungen mit gegebener Fassung nicht kompatibel, Änderung sinngemäß durchgeführt.)

(Alte Fassung (5) Personen, gegen die nach Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der weiteren Datennutzung erfolgen kann. § 186 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.

17. § 197 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird vor dem Wort "Datei" das Wort "automatisierte" eingefügt.

b) Absatz 3

(3) Das Innenministerium regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. Errichtungsanordnungen sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übersenden.

wird gestrichen.

18. § 201 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Platzverweisung "Platzverweis und Aufenthaltsverbot"

b) Der bisherige Text wird Absatz 1.

c) Es wird der Absatz 2 angefügt.

19. § 202 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Eine Person kann außer in den Fällen des § 181 Abs. 3 Satz 3 nur durchsucht werden, wenn
  1. Tatsachen dafür sprechen, dass die Person Sachen bei sich führt, die sichergestellt werden können,
  2. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften angehalten oder festgehalten werden kann und die Durchsuchung
    1. zum Schutz der Person,
    2. zur Eigensicherung des Amtsträgers erforderlich ist oder
  3. eine Identitätsfeststellung aufgrund des § 181 Abs. 1 Nr.1, 2 oder 3 zulässig ist.
"(1) Eine Person kann außer in den Fällen des § 81 Abs. 3 Satz 3 nur durchsucht werden, wenn
  1. Tatsachen dafür sprechen, dass die Person Sachen bei sich führt, die sichergestellt werden können,
  2. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften angehalten oder festgehalten werden kann und die Durchsuchung insbesondere nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln nach den Umständen zum Schutz der Person, eines Dritten oder zur Eigensicherung des Amtsträgers erforderlich erscheint,
  3. eine Identitätsfeststellung aufgrund des § 81 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zulässig ist oder
  4. sie nach § 187 oder nach Artikel 99 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist."

20. § 204 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach § 201 durchzusetzen.4. unerlässlich ist, um eine Maßnahme nach § 201 durchzusetzen,"

bb) Die Nummer 5 wird angefügt.

b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die festgehaltene Person kann mittels Bildübertragung offen beobachtet werden, wenn und solange tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zum Schutz der Person unerlässlich ist."

21. Nach § 206 wird der § 206a eingefügt.

22. § 227 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe "das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)," wird die Angabe "das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)," eingefügt.

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach Artikel 1 getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) beschränkt.

Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes 2

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl Schl.-H. S. 243, Der. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) § 281 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

"Vermögensermittlung"

b) Nach § 281 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:

" § 281a Eidesstattliche Versicherung"

2. § 68 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 68 Amtliche Bekanntmachung

Satzungen sind bekanntzumachen. Sofern sich ihr Geltungsbereich auf das ganze Land erstreckt, sind sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen. Beschränkt sich der Geltungsbereich auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung; abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 60 Abs. 3 gilt entsprechend.

" § 68 Amtliche Bekanntmachung

Satzungen sind bekannt zu machen. Sofern sich ihr Geltungsbereich auf das ganze Land erstreckt, sind sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder im Internet mit einem hierauf verweisenden Hinweis im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. Beschränkt sich der Geltungsbereich auf einen Teil des Landes, genügt eine örtliche Bekanntmachung; abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Im Falle einer Internetbekanntmachung muss die hierfür genutzte Internetseite in ausschließlicher Verantwortung des Satzungsgebers betrieben werden und dessen sämtliche Bekanntmachungen an zentraler Stelle beinhalten. Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden; dies gilt nicht für jährlich neu zu erlassene Satzungen. § 60 Abs. 3 gilt entsprechend."

3. § 89 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird folgender Wortlaut angefügt: "oder die öffentliche Auslegung von Unterlagen sowie Termine bekannt zu machen sind."

4. § 263 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

"Die Landesregierung kann mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Privaten durch Verordnung die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde für ihre eigenen Forderungen übertragen, sofern diese die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe, insbesondere durch fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal, bieten. Die Landesregierung kann auch den Behörden nach Satz 1 mit deren Zustimmung die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde für Forderungen Beliehener übertragen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 281" durch die Angabe " § 281a " ersetzt.

5. Folgender § 281 wird eingefügt.

6. Der bisherige § 281 wird als § 281a nach § 281 eingefügt und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "dem Amtsgericht" durch die Worte "der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher oder im Falle des Absatzes 4 der Vollstreckungsbehörde" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ihren oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, zuständig. Für das Verfahren gelten die §§ 900 bis 910 und 913 bis 915 der Zivilprozessordnung, jedoch tritt in § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung an die Stelle des Vollstreckungstitels die schriftliche Erklärung des Vollstreckungsgläubigers über Höhe und Grund der Forderung. "(3) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ihren oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Für das Verfahren gelten die §§ 900 bis 906, 909 bis 911 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des § 915h der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend."

c) Der Absatz 4 wird angefügt.

7. In § 322 wird der Absatz 3 angefügt.

Artikel 4
Bekanntmachung der geltenden Fassung

Das Innenministerium wird ermächtigt, die geltende Fassung des Landesverwaltungsgesetzes bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen sowie die Paragrafenfolge zu ändern.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 2. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 20-1

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 2. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 20-1

ENDE