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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes und des Landeskatastrophenschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2008 S. 12)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes 1

Das Brandschutzgesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz),"3. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung),"

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Als Gemeindefeuerwehren gelten auch Feuerwehren, deren Träger ein Amt oder ein Zweckverband ist. Dem "Löschzug-Gefahrgut" kann mit Zustimmung des Innenministeriums der Status einer Gemeindefeuerwehr zuerkannt werden."(3) Freiwillige Feuerwehren in der Trägerschaft eines Amtes sind Ortsfeuerwehren, die zusammen eine Gemeindefeuerwehr bilden."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die freiwillige Feuerwehr gibt sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regelt."(4) Die freiwillige Feuerwehr gibt sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sowie die Ahndung von Pflichtverstößen durch Ordnungsmaßnahmen regelt. Dem "Löschzug-Gefahrgut" kann dieses Recht vom Träger zuerkannt werden."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Vollendung des 60. Lebensjahres, auf Wunsch des Mitgliedes spätestens jedoch mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird."(4) Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Vollendung des 60. Lebensjahres, auf Wunsch des Mitgliedes spätestens jedoch mit Vollendung des 67. Lebensjahres."

b) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:

"(7) Die aktiven Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Auskünfte an die Presse erteilt die Wehrführung, die Einsatzleitung oder eine von der Wehrführung beauftragte Person."

c) Es werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), Ressortzuständigkeiten ersetzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) gelten entsprechend.

(9) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind Verweis oder vorläufiger Ausschluss bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes und Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist die Erhebung des Widerspruchs zulässig."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Mitgliederversammlung einer nach § 8 Abs. 2 oder 3 gebildeten Gemeindefeuerwehr kann in ihrer Satzung beschließen, dass ihr nur Delegierte der Ortsfeuerwehren sowie die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung angehören. § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

c) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe " § 8 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 oder 3" ersetzt.

d) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Wer durch Wahl in den Wehrvorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satz 1 gilt nicht für die Wehrführung oder ihre Stellvertretung."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 letzter Satz

Die Stellvertretung der Gemeinde- oder Ortswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort "wer" die Worte "am Wahltage" eingefügt.

bbb) In Nummer 1 werden die Worte "mindestens vier Jahre" durch "seit mindestens vier Jahren ununterbrochen" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt ergänzt:

", spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehren und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Die Anordnungen der Wehrführung können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen durchgesetzt werden."(4) Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehren und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Die Ortswehrführung ist der Gemeindewehrführung für die Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehren und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Die Stellvertretung der Gemeinde- oder Ortswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall. Die Anordnungen der Wehrführung können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 8 durchgesetzt werden."

d) Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
Ist die Wehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen und fachlichen Anforderungen,"Ist die Wehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen oder den fachlichen Anforderungen,"

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die freiwilligen Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden wählen durch die Delegiertenversammlung in geheimer Wahl für sechs Jahre die Amtswehrführung (Amtswehrführerin oder Amtswehrführer) sowie deren Stellvertretung. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. An die Stelle des dienstältesten Vorstandsmitgliedes tritt die dienstälteste Gemeindewehrführung. Die Amtswehrführung und ihre Stellvertretung werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Die Stellvertretung der Amtswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall."(1) Die freiwilligen Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden wählen durch die Delegiertenversammlung in geheimer Wahl für sechs Jahre die Amtswehrführung (Amtswehrführerin oder Amtswehrführer) sowie deren Stellvertretung. Mit Zustimmung des Amtsausschusses können bis zu zwei weitere Stellvertretungen gewählt werden. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. An die Stelle der Stellvertretung oder des dienstältesten Vorstandsmitgliedes tritt die dienstälteste Stellvertretung oder die dienstälteste Gemeindewehrführung. Die Amtswehrführung und ihre Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen."

b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort "Stellvertretung" die Worte "oder ihre Stellvertretungen" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird folgender Halbsatz angefügt:

", spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird."

d) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Stellvertretung der Amtswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters."

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
Ist die Amtswehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen und fachlichen Anforderungen,"Ist die Amtswehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen oder den fachlichen Anforderungen,"

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt für weitere Stellvertretungen entsprechend."

7. § 13 Abs. 3 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. über Beschwerden von Mitgliedern der Feuerwehren zu entscheiden."7. über Widersprüche von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren gegen Ordnungsmaßnahmen zu entscheiden."

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 und in Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort "Stellvertretung" die Worte "oder ihre Stellvertretungen" eingefügt.

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Die Landrätin oder der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen, soweit es sich um nach § 13 Abs. 4 übertragene Angelegenheiten handelt. Diese Rechte können nicht übertragen werden."(7) Die Landrätin oder der Landrat oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister haben das Recht, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes teilzunehmen. Dieses Recht kann nicht übertragen werden. Der Landrätin oder dem Landrat ist auf Wunsch das Wort zu erteilen, soweit es sich um nach § 13 Abs. 4 übertragene Angelegenheiten handelt."

c) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Wer durch Wahl als Beisitzerin oder Beisitzer in den Vorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung."

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für sechs Jahre die Kreiswehrführung, in kreisfreien Städten die Stadtwehrführung sowie deren Stellvertretung. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. Die Kreis- und Stadtwehrführung sowie ihre Stellvertretung werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Die Stellvertretung der Kreis- oder Stadtwehrführung vertritt diese im Verhinderungsfall."(1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für sechs Jahre die Kreiswehrführung, in kreisfreien Städten die Stadtwehrführung sowie deren Stellvertretung. Mit Zustimmung des Kreistages oder der Stadtvertretung einer kreisfreien Stadt können bis zu zwei weitere Stellvertretungen gewählt werden. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. Die Kreis- und Stadtwehrführung sowie ihre Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Wählbar ist, wer
  1. in der Wehrführung, in der Zugführung oder in der Gruppenführung als aktives Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr angehört,
  2. an Lehrgängen zum Führen von Verbänden und Leiten einer Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat und
  3. zur Ortswehrführung wählbar ist.
"Wählbar ist, wer am Wahltage
  1. als Wehrführung, Zugführung oder Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr angehört oder als Kreis-, Stadt- oder Amtswehrführung oder Stellvertretung tätig ist,
  2. an Lehrgängen zum Führen von Verbänden und Leiten einer Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat und
  3. zur Ortswehrführung wählbar ist."

bb) Satz 3 wird folgender Halbsatz angefügt:

", spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird."

c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Stellvertretung der Kreiswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters."

d) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Stellvertretung der Stadtwehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters."

e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Ist die Kreis- oder Stadtwehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen und fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Kreistages, in kreisfreien Städten der Stadtvertretung, vom Innenministerium vorzeitig abberufen werden."(7) Ist die Kreis- oder Stadtwehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen oder den fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Kreistages, in kreisfreien Städten der Stadtvertretung, vom Innenministerium vorzeitig abberufen werden. Satz 1 gilt für weitere Stellvertretungen entsprechend."

10. § 16 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Abs. 6 gilt entsprechend." § 9 Abs. 6 und 9 gilt entsprechend."

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene Feuerwehren aufstellen. Über ihre Anerkennung als Werkfeuerwehr entscheidet die Aufsichtsbehörde. Für die Anerkennung und ihren Widerruf gilt § 6 Abs. 3 entsprechend."(1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene Feuerwehren aufstellen. Das Innenministerium kann auf Antrag der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in den kreisfreien Städten und der Landrätinnen oder Landräte Betriebe und sonstige Einrichtungen verpflichten, eine Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Über die Anerkennung als Werkfeuerwehr entscheidet die Aufsichtsbehörde. Für die Anerkennung und ihren Widerruf gilt § 6 Abs. 3 entsprechend."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Das Innenministerium kann auf Antrag der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in den kreisfreien Städten und der Landrätinnen oder Landräte Betriebe und sonstige Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen gleichwertigen besonderen Gefahren, deren Betriebsrisiken durch die öffentlichen Feuerwehren nicht oder nicht mehr abgedeckt werden können, verpflichten, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Es hat die Betriebe und sonstigen Einrichtungen anzuhören, ferner können die jeweils zuständigen Kammern angehört werden."(2) Voraussetzung für eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 ist, dass die Betriebsrisiken durch die öffentlichen Feuerwehren nicht oder nicht mehr abgedeckt werden können, insbesondere . wegen erhöhter Brand- oder Explosionsgefahren oder anderer gleichwertiger besonderer Gefahren. Benachbarte Betriebe in Industriegebieten können gemeinsam verpflichtet werden, wenn von ihnen als Gesamtheit Gefahren nach Satz 1 ausgehen. Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 2 soll erst gestellt werden, wenn kein Einvernehmen mit den Betrieben und sonstigen Einrichtungen erreicht werden konnte."

c) Absatz 3

(3) Der Antrag nach Absatz 2 soll erst gestellt werden, wenn über die Aufstellung einer Werkfeuerwehr mit den Betrieben und sonstigen Einrichtungen kein Einvernehmen erreicht werden konnte.

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Das Innenministerium kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für benachbarte Betriebe und sonstige Einrichtungen zulassen."(3) Eine Werkfeuerwehr kann von mehreren Betrieben und sonstigen Einrichtungen gemeinsam aufgestellt und unterhalten werden. Die Aufgabe kann ebenso durch geeignete Dritte erfüllt werden."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Betriebsangehörige im Alter vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr angehören."(5) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Personen im Alter vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch angehören. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen."

g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.

12. In § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei Einsätzen der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe, Nord-Ostsee-Kanal und Trave, die zugleich komplexe Schadenslagen im Sinne der §§ 2 und 9 der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos zwischen dem Bund und den Küstenländern vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) sind, hat abweichend von Absatz 1 die Einsatzleitung der vom Havariekommando eingesetzten öffentlichen Feuerwehr die Leitung."

13. In § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt bei kostenpflichtigen Einsätzen nach § 29 Abs. 2 entsprechend, soweit der entsendenden Gemeinde nicht die geltend gemachten Gebühren oder Entgelte erstattet werden."

14. In § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Versammlungsstätte bei Veranstaltungen die Aufgaben der Feuersicherheitswache mit eigenen Kräften wahrnehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2 Satz 3 der Versammlungsstättenverordnung vom 5. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 240) erfüllt sind. Personen, die die Feuersicherheitswache wahrnehmen, müssen als Qualifikation mindestens eine den Dienstvorschriften der Feuerwehr entsprechende Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer gegenüber der Gemeinde nachweisen."

15. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Betriebe und sonstige Einrichtungen, die mit Gefahrstoffen umgehen oder diese lagern, haben das Verzeichnis nach § 16 Abs. 3a der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), für die Feuerwehr jederzeit zugänglich zu führen."(2) Betriebe und sonstige Einrichtungen, die Gefahrstoffe verwenden oder bei denen Gefahrstoffe entstehen oder auftreten, haben das Verzeichnis nach § 7 Abs. 8 und die Informationen nach § 13 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, ber. S. 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), für die Feuerwehren jederzeit zugänglich zu führen."

16. § 29 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "bei Not- und Unglücksfällen" durch die Worte "bei öffentlichen Notständen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Einsätze" die Worte "in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Absatz 4 und" eingefügt und in Nummer 6 die Worte "für aufgewendete" durch die Worte "von Aufwendungen für" ersetzt.

c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Für Einsätze und Leistungen nach Absatz 2 können als Auslagen erhoben werden:

  1. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
  2. Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 sowie
  3. die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den Nummern 1 und 2, höchstens jedoch 100,00 Euro.

(4) Gebühren und Entgelte für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren anderer Träger im Rahmen der gemeinde-übergreifenden Hilfe nach § 21 Abs. 1 bis 3 werden durch den Träger der öffentlichen Feuerwehren des Einsatzortes geltend gemacht. Vereinnahmte Beträge für diese Einsätze und Leistungen sind anteilig an die anderen Träger abzuführen. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen allen Trägern aufzuteilen. § 21 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt."

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.

17. § 30 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 30 Soziale Sicherung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus dem Dienst in öffentlichen Feuerwehren keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen; für Angehörige des öffentlichen Dienstes und der Werkfeuerwehren gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Mitglieder der Feuerwehren, für die das Landesbeamtengesetz oder das Landesrichtergesetz gilt, entsprechend.

" § 30 Soziale Sicherung

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus der Verpflichtung zum Dienst in öffentlichen Feuerwehren und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt.

(2) Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Feuersicherheitswachen, Ausbildungsveranstaltungen oder auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum danach unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und der Werkfeuerwehren gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Ihre Abwesenheit haben sie, sofern möglich, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Führt der Dienst in der Feuerwehr zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, haben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Zahlung des vollen Arbeitsentgelts einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen, das ohne die Ausfallzeit üblicherweise erzielt worden wäre. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aufgrund Gesetz oder Tarifvertrag grundsätzlich nur zu einer geringeren Entgeltfortzahlung verpflichtet wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mitglieder der Feuerwehren, für die das Landesbeamtengesetz oder das Landesrichtergesetz gilt, entsprechend."

18. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag zu erstatten. Auf Antrag ist ihnen auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Mit der Erstattung der Entgeltfortzahlung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden."(1) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag zu erstatten."

b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Auf Antrag ist privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach § 30 Abs. 3 während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten. Mit der Erstattung der Entgeltfortzahlung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

19. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren haben bei Einsatz, Teilnahme an Lehrgängen und Wahrnehmung von Aufgaben in der Brandschutzerziehung gegen den Träger der Feuerwehr, bei Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben gegen den Kreis, Anspruch auf
  1. Ersatz ihrer Auslagen,
  2. Ersatz des Verdienstausfalls bei beruflich Selbständigen oder wahlweise der Kosten für eine Vertretungskraft,
  3. Reisekostenvergütung,
  4. unentgeltliche Dienstkleidung, die sich für Angehörige der Pflichtfeuerwehr auf Einsatzschutzkleidung beschränkt,
  5. Ersatz von Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, die bei Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden sind, und
  6. Entschädigung für die Tätigkeit in der Feuersicherheitswache.
"(1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren haben bei Einsatz, Teilnahme an Lehrgängen und Wahrnehmung von Aufgaben in der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung gegen den Träger der Feuerwehr, bei Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben gegen den Kreis, Anspruch auf
  1. Ersatz ihrer Auslagen, der für Tätigkeiten insbesondere bei Einsätzen, in der Feuersicherheitswache, bei der Gerätewartung und in der Ausbildung der Jugendabteilung auch als angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden kann,
  2. Ersatz des Verdienstausfalls bei beruflich Selbständigen in den in § 30 Abs. 2 und 3 genannten Fällen oder wahlweise der Kosten für eine Vertretungskraft,
  3. Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, wenn die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führt und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist,
  4. die nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,
  5. Reisekostenvergütung, unentgeltliche Dienstkleidung, die sich für Angehörige der Pflichtfeuerwehr auf Einsatzschutzkleidung beschränkt, und
  6. Ersatz von Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, die bei Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden sind."

b) In Absatz 3 wird die Ziffer "5" durch die Ziffer "7" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "erhalten" die Worte "für ihre Tätigkeit als Ehrenbeamte anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" eingefügt; Satz 2

Die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung sind nicht übertragbar.

wird gestrichen.

d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Entschädigungen sind in der Satzung nach § 24 Abs. 3 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein zu regeln. Die Ansprüche auf Entschädigungen sind nicht übertragbar."

20. In § 35 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "Kreise und" gestrichen.

21. In § 38 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und vor dem Wort "eingeschränkt" die Worte "und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes)" eingefügt.

22. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Ziffer "2" durch die Worte "1 Satz 2" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes Nr. 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 3000 DM, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden."(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden."

Artikel 2
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes 2

Das Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 665) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

"(5) Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung nach Absatz 2 Nr. 5 geändert oder aktualisiert, sind sie erneut entsprechend Absatz 4 auszulegen."

b) Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze 1 bis 6 ersetzt:

altneu
(1) Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer dürfen aus der Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so ist sie oder er für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie oder er ohne die Teilnahme erhalten hätte, von der Arbeitsleistung freigestellt; für eine Angehörige oder einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für eine Einsatzkraft, die unter das Landesbeamtengesetz oder das Landesrichtergesetz fällt, entsprechend.

(2) Einer privaten Arbeitgeberin oder einem privaten Arbeitgeber ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall vor mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihr oder ihm ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie oder er einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleistet, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist.

"(1) Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer dürfen aus der Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt.

(2) Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen oder auf Anfordern einer Katastrophenschutzbehörde an sonstigen Veranstaltungen teil, ist sie oder er für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum danach unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie oder er ohne die Teilnahme erhalten hätte, von der Arbeitsleistung freigestellt. Für eine Angehörige oder einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Ihre Abwesenheit haben sie, sofern möglich, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Führt der Dienst im Katastrophenschutz zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Zahlung des vollen Arbeitsentgelts einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen, das ohne die Ausfallzeit üblicherweise erzielt worden wäre. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aufgrund Gesetz oder Tarifvertrag grundsätzlich nur zu einer geringeren Entgeltfortzahlung verpflichtet wäre.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten für eine Einsatzkraft, die unter das Landesbeamtengesetz oder das Landesrichtergesetz fällt, entsprechend.

(5) Einer privaten Arbeitgeberin oder einem privaten Arbeitgeber ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihr oder ihm ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie oder er einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 3 während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleistet.

(6) Können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, besteht eine Erstattungspflicht nur, wenn die Arbeitgeberseite diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrages auf sie übergegangen oder von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an sie abzutreten ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend gemacht werden."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 7 bis 10.

c) Im neuen Absatz 9 Satz 1 werden die Angaben "Absatz 2" und "Absätzen 3 und 4" durch die Angaben "Absatz 5" und "Absätzen 7 und 8" ersetzt.

d) Im neuen Absatz 10 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach Artikel 1 Nr. 20 dieses Gesetzes getroffen werden können, wird das Recht auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


1) Ändert Ges. vom 10. Februar 1996, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2131-2
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Dezember 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 215-2